Sachverhalt
A. Radio SRF 2 Kultur widmete Karl Marx aus Anlass von dessen 130. Todestag am
18. März 2013 zwei Sendungen im Rahmen eines Themenmorgens „Mensch Marx“. Im Zentrum der Sendung „Kontext“ war die neue Biographie „Karl Marx, sein Leben und sein Jahrhundert“ des amerikanischen Historikers Jonathan Sperber. Bei der Sendung „Reflexe“ ging es um die Darstellung von Vampiren in den Schriften von Marx und in Kinofilmen der letzten Jahrzehnte (Dauer: 28 Minuten 29 Sekunden). In der Sendung „Kontext“ befragte die verantwortliche Redaktorin den Biographen Jonathan Sperber, in der Sendung „Reflexe“ den Philosophen Christoph Henning von der Hochschule St. Gallen (Dauer: 28 Minuten 10 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde ge- gen die erwähnten Sendungen. Karl Marx sei der ideelle Vordenker für totalitäre Regimes und Diktatoren gewesen. Diese Vorbildfunktion komme ihm auch heute noch in etlichen Staaten zu. Auf diese grundlegende Problematik werde in den Sendungen nicht eingegan- gen. In den beiden Sendungen seien gewisse Ideen von Marx trotz der völlig veränderten Rahmenbedingungen in unkritischer Weise in die heutige Zeit übertragen worden. Es werde eine einseitige, falsche und ideologisch gefärbte Sicht dargestellt. Andere Meinungen seien nicht zu Wort gekommen. Er macht geltend, die beiden Sendungen würden das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzen. Der Beschwerdeschrift lagen u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 21. Mai 2013 sowie Listen mit den Unterschriften von 57 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 21. August 2013, die Beschwerde abzuwei- sen. Die vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Ausführungen und zusätzlichen Stellungnahmen seien im Rahmen der klar deklarierten Themen der beanstandeten Sen- dungen nicht erforderlich gewesen. Es sei im Übrigen unbestritten, dass das Werk von Karl Marx auch Bestandteil von aktuellen gesellschaftlichen Diskussionen bilde. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei in den Sendungen Karl Marx nicht schöngeredet und die Marktwirtschaft nicht in verzerrter Weise dargestellt worden. Durch die transparente Gestaltung (Interviews mit Experten) werde klar, dass nicht eindeutig erhärtete wissen- schaftliche Tatsachen, sondern persönliche Meinungen präsentiert worden seien. Die gene- rellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und speziell das Sachgerechtigkeits- gebot seien nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer hält in seinem zusätzlichen Schreiben vom 29. August 2013 vollumfänglich an seinen Vorbringen fest. Er weist überdies darauf hin, dass die beiden Sendungen im Zusammenhang mit eidgenössischen Volksabstimmungen zu sehen seien („Abzockerinitiative“, „1:12“-Initiative). Seinem Schreiben legte er die Entschliessung 1481 (2006) des Europarats hinsichtlich der Notwendigkeit der internationalen Verurteilung von
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Verbrechen totalitärer kommunistischer Regimes bei. E. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrem Schreiben vom 12. September 2013, dass die Grundsätze der UBI zur Berichterstattung vor Wahlen und Abstimmungen schon aufgrund des Sendedatums nicht zur Anwendung kämen. Die an sich korrekten historischen Ausführungen des Beschwerdeführers seien für die Beurteilung der vorliegenden Sendun- gen nicht relevant, da sie in für die Zuhörenden erkennbarer Weise nicht Sendethema bilde- ten. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden beanstandeten Sendungen wür- den das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzen.
E. 4.2 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet die Freiheit der Medien. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG sichern die Programmautonomie der Radio- und Fernsehveranstalter. Letztere beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl ei- nes Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht fest- gelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
E. 4.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly,
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Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).
E. 4.4 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will dagegen einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herr- schender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermina- tion jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot bezieht sich das Vielfaltsgebot auf das Programm insgesamt und nicht auf die einzelne Sendung.
E. 5 Der Beschwerdeführer beanstandet die beiden Sendungen zum „Themenmorgen Marx“. Er macht hingegen nicht geltend, im Programm von Radio SRF 2 Kultur bzw. von Radio SRF würden marxistische Ideen generell in unkritischer Weise verbreitet. Da sich seine Beschwerde nicht gegen das ganze Programm von Radio SRF 2 Kultur bzw. Radio SRF sondern explizit gegen zwei einzelne Sendungen richtet, ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht anwendbar.
E. 5.1 Für Sendungen, die einen konkreten Bezug zu einem unmittelbaren bevorstehen- den Volksentscheid haben, gelten erhöhte Sorgfaltspflichten und insbesondere besondere Anforderungen an die Ausgewogenheit (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 [„Freiburger Original in der Regierung“]). Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, dass die beiden Sendungen im Zusammenhang mit den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 3. März 2013 über die Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ und vom 24. November 2013 über die Volksinitia- tive „1:12 – für gerechte Löhne“ gestanden hätten. Ob die beiden Sendungen im Sinne der Rechtsprechung tatsächlich einen genügend konkreten Bezug zu den beiden Abstim- mungsvorlagen aufweisen, kann aber offen gelassen werden. Die Ausstrahlung erfolgte nämlich nicht während der für die Meinungsbildung sensiblen Zeit vor der Abstimmung, sondern erst nach dem Volksentscheid über die „Abzockerinitiative“ bzw. bereits acht Mona- te vor der Abstimmung über die „1:12“-Initiative.
E. 5.2 Die beiden beanstandeten Sendungen sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen, welches aufgrund des Infor- mationsgehalts der Beiträge anwendbar ist. Die Gesellschaftssendung „Kontext“ und die Kultursendung „Reflexe“ richten sich wie Radio SRF 2 Kultur generell an eine interessierte, anspruchsvolle und tendenziell gebildete Zuhörerschaft („Das Programm für Wissen und Kultur“). Ein gewisses Vorwissen über die Werke des Philosophen und Gesellschaftstheore- tikers Karl Marx und insbesondere die negativen Auswüchse von totalitären Regimes, wel- che sich auf Marx berufen haben bzw. noch berufen, kann bei den Zuhörenden deshalb vorausgesetzt werden.
E. 6 In der Sendung „Kontext“ befragte die Redaktorin den amerikanischen Historiker Jonathan Sperber zu seiner Biographie über Karl Marx. Das Thema des Gesprächs wird in der Anmoderation umschrieben: „Vor 130 Jahren starb Karl Marx und dieser Tage erscheint
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eine neue Marx-Biographie. Wer war Karl Marx? War er ein Prophet, der weit in die Zukunft schauen konnte? Im Gegenteil behauptet der Biograph Jonathan Sperber. Karl Marx war eher ein rückwärtsgewandter Mann. Über diese These diskutieren wir heute in ,Kontext‘.“
E. 6.1 Jonathan Sperber erwähnt im nachfolgenden Gespräch, dass Marx als „Ikone“ der kommunistischen Bewegung des 20. Jahrhunderts „relativ wenig mit dem tatsächlichen, dem lebenden Marx des 19. Jahrhunderts zu tun gehabt“ hätte. Dies sei - neben einer neu- en Quelle - auch der Grund gewesen, eine neue Biographie über Marx zu schreiben. In den meisten der bisher erschienenen Biographien sei Marx als zukunftsweisender Prophet be- schrieben worden, der entweder, positiv betrachtet, die kapitalistische Welt der Gegenwart richtig voraussehen konnte, oder negativ, mit seinen Werken Ursprung des Totalitarismus des 20. Jahrhunderts bildete. Jonathan Sperber bemerkt, dass Marx durch die französische Revolution politisch, durch die Ideen von Hegel philosophisch und durch das Denken von David Ricardo volkswirtschaftlich geprägt worden sei. Marx habe sich denn auch vielmehr an der Landwirtschaft als an den Aktiengesellschaften orientiert. Den Kapitalismus von heu- te habe er nicht vorausgesehen. Seine These, wonach Marx rückwärtsorientiert gewesen sei, illustriert Jonathan Sperber überdies anhand von dessen Beziehung zu den Frauen, dessen Rolle als Ernährer der Familie und als Revolutionär sowie anhand von dessen Theo- rien.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer sieht in Karl Marx primär den wichtigsten Theoretiker des Kommunismus, den ideellen Vordenker für totalitäre Regimes und „Massenmörder wie Le- nin, Stalin, Mao, Pol Pot, Ceaucescu und Honecker“. Diese Vorbildfunktion nehme Marx auch heute noch in Staaten wie China, Nordkorea, Vietnam oder Kuba ein. Die Sendung sei auf diese grundlegende Problematik nicht eingegangen, wie etwa auch nicht auf seinen An- tisemitismus. Marx werde schöngeredet.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Thema der beanstandeten „Kontext“- Sendung die neue Marx-Biographie von Jonathan Sperber bildete. Der amerikanische Histo- riker stellt darin eine neue These auf, die sich von den bisherigen Biographien unterscheidet und die überraschen mag. Aufgrund der im Gespräch mit dem Autor vermittelten Informatio- nen konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zu den Ansichten und der These von Sperber über Karl Marx bilden, welche im Zentrum der beanstandeten Sendung standen. Im Rahmen des Sendethemas war es dagegen nicht erforderlich, auf die vom Beschwerdefüh- rer betonte Problematik näher einzugehen. Jonathan Sperber erwähnt überdies explizit, dass in anderen Biographen Karl Marx primär als Ursprung von totalitären kommunistischen Regimes gesehen wird. Der Umstand, dass entsprechende Regierungen, welche sich auch auf Theorien von Karl Marx berufen, nach den grossen Verbrechen im 20. Jahrhundert teil- weise noch heute - nach dem Abbau des Eisernen Vorhangs - schlimme Menschenrechts- verletzungen begehen, gehört überdies zum Vorwissen der „Kontext“-Hörerschaft.
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Gespräch mit Jonathan Sper- ber allenfalls anders und vor allem kritischer hätte geführt werden können. Das betrifft na- mentlich den Grund für den grossen Einfluss von Marx auf viele kommunistische Regierun- gen mit totalitären Tendenzen, welcher aufgrund der Ausführungen des Biographen in der
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Sendung nicht ersichtlich wird. Auch der Antisemitismus von Karl Marx hätte thematisiert werden können. In der beanstandeten Sendung beschränkte sich die Redaktion jedoch dar- auf, die neue Biographie über Karl Marx im Gespräch mit dem Autor zusammenfassen und dabei dessen neue These in den Mittelpunkt zu stellen. Ein entsprechender Fokus ist durch die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) gedeckt und verletzt das Sachgerechtigkeits- gebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) nicht. Karl Marx wird in der Sendung nicht schön geredet, son- dern so dargestellt, wie ihn sein neuer Biograph aufgrund des Studiums zahlreicher Doku- mente sieht. Im sachlichen und differenzierten Gespräch spricht Sperber im Übrigen auch Unzulänglichkeiten an. Er weist etwa darauf hin, dass Marx nicht in der Lage gewesen sei, seine Familie zu ernähren.
E. 7 Die ebenfalls gut 28 Minuten dauernde Kultursendung „Reflexe“ vom 18. März 2013 beleuchtete das Thema „Marx und die Vampire“. Gemäss Anmoderation habe Marx, dessen Analyse nach wie vor aktuell sei, den Vampir ins Zentrum des modernen Kapitalis- mus gestellt. Er habe gerne mit der Metapher des Vampirs gearbeitet. Auch heute werde dieses Bild noch verwendet wie etwa im letztjährigen US-amerikanischen Wahlkampf zwi- schen Barack Obama und Mitt Romney.
E. 7.1 Die verantwortliche Redaktorin spricht anschliessend mit dem Sozial- und Kultur- philosophen Christoph Henning über die von Marx verwendete Metapher des Vampirs. Es werden entsprechende Zitate aus dem „Kapital“ von Karl Marx vorgelesen. Henning inter- pretiert die Verwendung der Metapher im Zusammenhang mit Kapital und Arbeit: Kapital sauge das Leben aus dem Menschen raus (Ausbeutung); das Saugen sei einziger Lebens- trieb; das Kapital (tote Arbeit) sei tot wie der Vampir, erlebe aber eine Art Auferstehung durch das Einsaugen der lebendigen Arbeit. Marx wollte, dass lebendige Arbeit über die tote Arbeit herrscht. Im zweiten Teil der Sendung wird der Wandel der Vampirfiguren bzw. deren Neuinterpretation anhand dreier ausgewählter Vampirfilme („Dracula“, „Twilight“ und „Daybreaker“) aufgezeigt. Über die anfängliche Ausgrenzung dieser Vampirfiguren kommt Henning zu deren Eingrenzung in die Gesellschaft; sie werden „gesellschaftsfähig“ ge- macht. Henning zeichnet den Wandel der Figur aus der Perspektive von Marx in einen ak- tuellen Kontext, in welchen die Vampire integriert sind (Vampir-Kapitalismus).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass in der Sendung in grotesker Weise Ideen von Marx auf die heutige Situation übertragen worden seien. Die Unternehmer würden als Feindbild dargestellt. Der Beschwerdeführer vergleicht die soziale Marktwirtschaft mit den Zuständen im kommunistischen China, wo Arbeiter unter menschenunwürdigen Bedingun- gen Massenkonsumgüter herstellen müssten. Schweizerische Unternehmer seien in dieser ideologisch gefärbten Sendung, welche eine politische Distanzierung zu Marx vermissen lasse, nicht zu Wort gekommen. Dass von Karl Marx ein direkter Weg zu Massenmördern wie Stalin und Mao führe, werde mit keinem Wort erwähnt.
E. 7.3 Diese Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Es ging in der Sendung nicht um einen Vergleich zwischen Kapitalismus und Kommunismus, einen Vergleich zwi- schen den Verhältnissen in der Schweiz und in China, eine Bewertung der sozialen Markt- wirtschaft oder der Unternehmer in der Schweiz. Spezielles Thema dieser vor allem kultur-
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philosophisch geprägten Sendung war vielmehr „Marx und die Vampire“. Dies war für die Zuhörerschaft ebenso transparent wie der Umstand, dass in der Sendung primär die An- sichten von Christoph Henning, eines an der Universität St. Gallen lehrenden Kenners von Marx vermittelt wurden (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die in der Sendung verbreitete An- sicht, wonach die Analyse von Karl Marx seit dem Aufkommen der Finanzkrise wieder eine gewisse Aktualität erlangt hat, ist aufgrund von mehreren Feuilletonartikel nachvollziehbar (Fernsehen SRF, Sendung „Sternstunde Philosophie“ vom 19. Februar 2012). Zu verweisen ist auch auf Aussagen des New Yorker Ökonomen Nouriel Roubini („Marx was right“). Viele eigentliche Verfechter einer marktwirtschaftlichen Ordnung haben in letzter Zeit ebenfalls Exzesse beim „Kasino-Kapitalismus“ kritisiert, in der Schweiz etwa im Rahmen der Debatten um die „Abzockerinitiative“. Selbst wenn aber mit Hinweis auf Theorien von Marx Kritik am Kapitalismus erhoben wird, heisst dies in keiner Weise, dass der Totalitarismus und alle negativen, die Menschenrechte missachtende Begleiterscheinungen von kommunistischen Regimes relativiert werden. Die negative Wirkung, welche die Ideen von Karl Marx im real existierenden Sozialismus vielfach zeitigten, kann bei der Zuhörerschaft von Radio SRF 2 Kultur als bekannt vorausgesetzt werden. Diese konnte sich überdies aufgrund der transpa- renten Gestaltung eine eigene Meinung zum in der Sendung behandelten Thema „Marx und die Vampire“ bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG ist nicht verletzt worden.
E. 8 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Wahl der Themen bei den bean- standeten Sendungen erstaunen mag. Ausschlaggebend für Radio SRF 2 Kultur war aber offensichtlich der Aktualitätsbezug, welchen die neue Biographie von Jonathan Sperber und das Vampirthema erfüllten. Im Rahmen des Themenmorgens „Mensch Marx“ gab das zwei- te Programm von Radio SRF im Übrigen in keiner Weise vor, das Werk von Karl Marx und dessen Folgen umfassend darzustellen. Die jeweils in transparenter Weise formulierte Themenwahl ist durch die Programmautonomie gedeckt. Die Redaktorin hätte allenfalls, insbesondere angesichts der höchst problematischen Wirkung der Theorien von Marx, eine kritischere Haltung einnehmen können. Dies war aber aufgrund der besonderen - vor allem kulturell bzw. philosophisch ausgerichteten - Sendeinhalte sowie dem Vorwissen der Zuhö- rerschaft zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 19. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 675
Entscheid vom 24. Oktober 2013
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF 2 Kultur Sendungen „Kontext“ und „Reflexe“ vom 18. März 2013, Themenmorgen „Mensch Marx“ zum 130. Todestag von Karl Marx
Beschwerde vom 19. Juni 2013
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Radio SRF 2 Kultur widmete Karl Marx aus Anlass von dessen 130. Todestag am
18. März 2013 zwei Sendungen im Rahmen eines Themenmorgens „Mensch Marx“. Im Zentrum der Sendung „Kontext“ war die neue Biographie „Karl Marx, sein Leben und sein Jahrhundert“ des amerikanischen Historikers Jonathan Sperber. Bei der Sendung „Reflexe“ ging es um die Darstellung von Vampiren in den Schriften von Marx und in Kinofilmen der letzten Jahrzehnte (Dauer: 28 Minuten 29 Sekunden). In der Sendung „Kontext“ befragte die verantwortliche Redaktorin den Biographen Jonathan Sperber, in der Sendung „Reflexe“ den Philosophen Christoph Henning von der Hochschule St. Gallen (Dauer: 28 Minuten 10 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde ge- gen die erwähnten Sendungen. Karl Marx sei der ideelle Vordenker für totalitäre Regimes und Diktatoren gewesen. Diese Vorbildfunktion komme ihm auch heute noch in etlichen Staaten zu. Auf diese grundlegende Problematik werde in den Sendungen nicht eingegan- gen. In den beiden Sendungen seien gewisse Ideen von Marx trotz der völlig veränderten Rahmenbedingungen in unkritischer Weise in die heutige Zeit übertragen worden. Es werde eine einseitige, falsche und ideologisch gefärbte Sicht dargestellt. Andere Meinungen seien nicht zu Wort gekommen. Er macht geltend, die beiden Sendungen würden das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzen. Der Beschwerdeschrift lagen u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 21. Mai 2013 sowie Listen mit den Unterschriften von 57 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 21. August 2013, die Beschwerde abzuwei- sen. Die vom Beschwerdeführer verlangten zusätzlichen Ausführungen und zusätzlichen Stellungnahmen seien im Rahmen der klar deklarierten Themen der beanstandeten Sen- dungen nicht erforderlich gewesen. Es sei im Übrigen unbestritten, dass das Werk von Karl Marx auch Bestandteil von aktuellen gesellschaftlichen Diskussionen bilde. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei in den Sendungen Karl Marx nicht schöngeredet und die Marktwirtschaft nicht in verzerrter Weise dargestellt worden. Durch die transparente Gestaltung (Interviews mit Experten) werde klar, dass nicht eindeutig erhärtete wissen- schaftliche Tatsachen, sondern persönliche Meinungen präsentiert worden seien. Die gene- rellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und speziell das Sachgerechtigkeits- gebot seien nicht verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer hält in seinem zusätzlichen Schreiben vom 29. August 2013 vollumfänglich an seinen Vorbringen fest. Er weist überdies darauf hin, dass die beiden Sendungen im Zusammenhang mit eidgenössischen Volksabstimmungen zu sehen seien („Abzockerinitiative“, „1:12“-Initiative). Seinem Schreiben legte er die Entschliessung 1481 (2006) des Europarats hinsichtlich der Notwendigkeit der internationalen Verurteilung von
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Verbrechen totalitärer kommunistischer Regimes bei. E. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrem Schreiben vom 12. September 2013, dass die Grundsätze der UBI zur Berichterstattung vor Wahlen und Abstimmungen schon aufgrund des Sendedatums nicht zur Anwendung kämen. Die an sich korrekten historischen Ausführungen des Beschwerdeführers seien für die Beurteilung der vorliegenden Sendun- gen nicht relevant, da sie in für die Zuhörenden erkennbarer Weise nicht Sendethema bilde- ten. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die beiden beanstandeten Sendungen wür- den das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzen. 4.2 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet die Freiheit der Medien. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG sichern die Programmautonomie der Radio- und Fernsehveranstalter. Letztere beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl ei- nes Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht fest- gelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. 4.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly,
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Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 4.4 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will dagegen einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herr- schender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermina- tion jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot bezieht sich das Vielfaltsgebot auf das Programm insgesamt und nicht auf die einzelne Sendung. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet die beiden Sendungen zum „Themenmorgen Marx“. Er macht hingegen nicht geltend, im Programm von Radio SRF 2 Kultur bzw. von Radio SRF würden marxistische Ideen generell in unkritischer Weise verbreitet. Da sich seine Beschwerde nicht gegen das ganze Programm von Radio SRF 2 Kultur bzw. Radio SRF sondern explizit gegen zwei einzelne Sendungen richtet, ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht anwendbar. 5.1 Für Sendungen, die einen konkreten Bezug zu einem unmittelbaren bevorstehen- den Volksentscheid haben, gelten erhöhte Sorgfaltspflichten und insbesondere besondere Anforderungen an die Ausgewogenheit (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 [„Freiburger Original in der Regierung“]). Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, dass die beiden Sendungen im Zusammenhang mit den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 3. März 2013 über die Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ und vom 24. November 2013 über die Volksinitia- tive „1:12 – für gerechte Löhne“ gestanden hätten. Ob die beiden Sendungen im Sinne der Rechtsprechung tatsächlich einen genügend konkreten Bezug zu den beiden Abstim- mungsvorlagen aufweisen, kann aber offen gelassen werden. Die Ausstrahlung erfolgte nämlich nicht während der für die Meinungsbildung sensiblen Zeit vor der Abstimmung, sondern erst nach dem Volksentscheid über die „Abzockerinitiative“ bzw. bereits acht Mona- te vor der Abstimmung über die „1:12“-Initiative. 5.2 Die beiden beanstandeten Sendungen sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen, welches aufgrund des Infor- mationsgehalts der Beiträge anwendbar ist. Die Gesellschaftssendung „Kontext“ und die Kultursendung „Reflexe“ richten sich wie Radio SRF 2 Kultur generell an eine interessierte, anspruchsvolle und tendenziell gebildete Zuhörerschaft („Das Programm für Wissen und Kultur“). Ein gewisses Vorwissen über die Werke des Philosophen und Gesellschaftstheore- tikers Karl Marx und insbesondere die negativen Auswüchse von totalitären Regimes, wel- che sich auf Marx berufen haben bzw. noch berufen, kann bei den Zuhörenden deshalb vorausgesetzt werden. 6. In der Sendung „Kontext“ befragte die Redaktorin den amerikanischen Historiker Jonathan Sperber zu seiner Biographie über Karl Marx. Das Thema des Gesprächs wird in der Anmoderation umschrieben: „Vor 130 Jahren starb Karl Marx und dieser Tage erscheint
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eine neue Marx-Biographie. Wer war Karl Marx? War er ein Prophet, der weit in die Zukunft schauen konnte? Im Gegenteil behauptet der Biograph Jonathan Sperber. Karl Marx war eher ein rückwärtsgewandter Mann. Über diese These diskutieren wir heute in ,Kontext‘.“ 6.1 Jonathan Sperber erwähnt im nachfolgenden Gespräch, dass Marx als „Ikone“ der kommunistischen Bewegung des 20. Jahrhunderts „relativ wenig mit dem tatsächlichen, dem lebenden Marx des 19. Jahrhunderts zu tun gehabt“ hätte. Dies sei - neben einer neu- en Quelle - auch der Grund gewesen, eine neue Biographie über Marx zu schreiben. In den meisten der bisher erschienenen Biographien sei Marx als zukunftsweisender Prophet be- schrieben worden, der entweder, positiv betrachtet, die kapitalistische Welt der Gegenwart richtig voraussehen konnte, oder negativ, mit seinen Werken Ursprung des Totalitarismus des 20. Jahrhunderts bildete. Jonathan Sperber bemerkt, dass Marx durch die französische Revolution politisch, durch die Ideen von Hegel philosophisch und durch das Denken von David Ricardo volkswirtschaftlich geprägt worden sei. Marx habe sich denn auch vielmehr an der Landwirtschaft als an den Aktiengesellschaften orientiert. Den Kapitalismus von heu- te habe er nicht vorausgesehen. Seine These, wonach Marx rückwärtsorientiert gewesen sei, illustriert Jonathan Sperber überdies anhand von dessen Beziehung zu den Frauen, dessen Rolle als Ernährer der Familie und als Revolutionär sowie anhand von dessen Theo- rien. 6.2 Der Beschwerdeführer sieht in Karl Marx primär den wichtigsten Theoretiker des Kommunismus, den ideellen Vordenker für totalitäre Regimes und „Massenmörder wie Le- nin, Stalin, Mao, Pol Pot, Ceaucescu und Honecker“. Diese Vorbildfunktion nehme Marx auch heute noch in Staaten wie China, Nordkorea, Vietnam oder Kuba ein. Die Sendung sei auf diese grundlegende Problematik nicht eingegangen, wie etwa auch nicht auf seinen An- tisemitismus. Marx werde schöngeredet. 6.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass Thema der beanstandeten „Kontext“- Sendung die neue Marx-Biographie von Jonathan Sperber bildete. Der amerikanische Histo- riker stellt darin eine neue These auf, die sich von den bisherigen Biographien unterscheidet und die überraschen mag. Aufgrund der im Gespräch mit dem Autor vermittelten Informatio- nen konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zu den Ansichten und der These von Sperber über Karl Marx bilden, welche im Zentrum der beanstandeten Sendung standen. Im Rahmen des Sendethemas war es dagegen nicht erforderlich, auf die vom Beschwerdefüh- rer betonte Problematik näher einzugehen. Jonathan Sperber erwähnt überdies explizit, dass in anderen Biographen Karl Marx primär als Ursprung von totalitären kommunistischen Regimes gesehen wird. Der Umstand, dass entsprechende Regierungen, welche sich auch auf Theorien von Karl Marx berufen, nach den grossen Verbrechen im 20. Jahrhundert teil- weise noch heute - nach dem Abbau des Eisernen Vorhangs - schlimme Menschenrechts- verletzungen begehen, gehört überdies zum Vorwissen der „Kontext“-Hörerschaft. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Gespräch mit Jonathan Sper- ber allenfalls anders und vor allem kritischer hätte geführt werden können. Das betrifft na- mentlich den Grund für den grossen Einfluss von Marx auf viele kommunistische Regierun- gen mit totalitären Tendenzen, welcher aufgrund der Ausführungen des Biographen in der
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Sendung nicht ersichtlich wird. Auch der Antisemitismus von Karl Marx hätte thematisiert werden können. In der beanstandeten Sendung beschränkte sich die Redaktion jedoch dar- auf, die neue Biographie über Karl Marx im Gespräch mit dem Autor zusammenfassen und dabei dessen neue These in den Mittelpunkt zu stellen. Ein entsprechender Fokus ist durch die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) gedeckt und verletzt das Sachgerechtigkeits- gebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) nicht. Karl Marx wird in der Sendung nicht schön geredet, son- dern so dargestellt, wie ihn sein neuer Biograph aufgrund des Studiums zahlreicher Doku- mente sieht. Im sachlichen und differenzierten Gespräch spricht Sperber im Übrigen auch Unzulänglichkeiten an. Er weist etwa darauf hin, dass Marx nicht in der Lage gewesen sei, seine Familie zu ernähren. 7. Die ebenfalls gut 28 Minuten dauernde Kultursendung „Reflexe“ vom 18. März 2013 beleuchtete das Thema „Marx und die Vampire“. Gemäss Anmoderation habe Marx, dessen Analyse nach wie vor aktuell sei, den Vampir ins Zentrum des modernen Kapitalis- mus gestellt. Er habe gerne mit der Metapher des Vampirs gearbeitet. Auch heute werde dieses Bild noch verwendet wie etwa im letztjährigen US-amerikanischen Wahlkampf zwi- schen Barack Obama und Mitt Romney. 7.1 Die verantwortliche Redaktorin spricht anschliessend mit dem Sozial- und Kultur- philosophen Christoph Henning über die von Marx verwendete Metapher des Vampirs. Es werden entsprechende Zitate aus dem „Kapital“ von Karl Marx vorgelesen. Henning inter- pretiert die Verwendung der Metapher im Zusammenhang mit Kapital und Arbeit: Kapital sauge das Leben aus dem Menschen raus (Ausbeutung); das Saugen sei einziger Lebens- trieb; das Kapital (tote Arbeit) sei tot wie der Vampir, erlebe aber eine Art Auferstehung durch das Einsaugen der lebendigen Arbeit. Marx wollte, dass lebendige Arbeit über die tote Arbeit herrscht. Im zweiten Teil der Sendung wird der Wandel der Vampirfiguren bzw. deren Neuinterpretation anhand dreier ausgewählter Vampirfilme („Dracula“, „Twilight“ und „Daybreaker“) aufgezeigt. Über die anfängliche Ausgrenzung dieser Vampirfiguren kommt Henning zu deren Eingrenzung in die Gesellschaft; sie werden „gesellschaftsfähig“ ge- macht. Henning zeichnet den Wandel der Figur aus der Perspektive von Marx in einen ak- tuellen Kontext, in welchen die Vampire integriert sind (Vampir-Kapitalismus). 7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass in der Sendung in grotesker Weise Ideen von Marx auf die heutige Situation übertragen worden seien. Die Unternehmer würden als Feindbild dargestellt. Der Beschwerdeführer vergleicht die soziale Marktwirtschaft mit den Zuständen im kommunistischen China, wo Arbeiter unter menschenunwürdigen Bedingun- gen Massenkonsumgüter herstellen müssten. Schweizerische Unternehmer seien in dieser ideologisch gefärbten Sendung, welche eine politische Distanzierung zu Marx vermissen lasse, nicht zu Wort gekommen. Dass von Karl Marx ein direkter Weg zu Massenmördern wie Stalin und Mao führe, werde mit keinem Wort erwähnt. 7.3 Diese Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Es ging in der Sendung nicht um einen Vergleich zwischen Kapitalismus und Kommunismus, einen Vergleich zwi- schen den Verhältnissen in der Schweiz und in China, eine Bewertung der sozialen Markt- wirtschaft oder der Unternehmer in der Schweiz. Spezielles Thema dieser vor allem kultur-
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philosophisch geprägten Sendung war vielmehr „Marx und die Vampire“. Dies war für die Zuhörerschaft ebenso transparent wie der Umstand, dass in der Sendung primär die An- sichten von Christoph Henning, eines an der Universität St. Gallen lehrenden Kenners von Marx vermittelt wurden (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die in der Sendung verbreitete An- sicht, wonach die Analyse von Karl Marx seit dem Aufkommen der Finanzkrise wieder eine gewisse Aktualität erlangt hat, ist aufgrund von mehreren Feuilletonartikel nachvollziehbar (Fernsehen SRF, Sendung „Sternstunde Philosophie“ vom 19. Februar 2012). Zu verweisen ist auch auf Aussagen des New Yorker Ökonomen Nouriel Roubini („Marx was right“). Viele eigentliche Verfechter einer marktwirtschaftlichen Ordnung haben in letzter Zeit ebenfalls Exzesse beim „Kasino-Kapitalismus“ kritisiert, in der Schweiz etwa im Rahmen der Debatten um die „Abzockerinitiative“. Selbst wenn aber mit Hinweis auf Theorien von Marx Kritik am Kapitalismus erhoben wird, heisst dies in keiner Weise, dass der Totalitarismus und alle negativen, die Menschenrechte missachtende Begleiterscheinungen von kommunistischen Regimes relativiert werden. Die negative Wirkung, welche die Ideen von Karl Marx im real existierenden Sozialismus vielfach zeitigten, kann bei der Zuhörerschaft von Radio SRF 2 Kultur als bekannt vorausgesetzt werden. Diese konnte sich überdies aufgrund der transpa- renten Gestaltung eine eigene Meinung zum in der Sendung behandelten Thema „Marx und die Vampire“ bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG ist nicht verletzt worden. 8. Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Wahl der Themen bei den bean- standeten Sendungen erstaunen mag. Ausschlaggebend für Radio SRF 2 Kultur war aber offensichtlich der Aktualitätsbezug, welchen die neue Biographie von Jonathan Sperber und das Vampirthema erfüllten. Im Rahmen des Themenmorgens „Mensch Marx“ gab das zwei- te Programm von Radio SRF im Übrigen in keiner Weise vor, das Werk von Karl Marx und dessen Folgen umfassend darzustellen. Die jeweils in transparenter Weise formulierte Themenwahl ist durch die Programmautonomie gedeckt. Die Redaktorin hätte allenfalls, insbesondere angesichts der höchst problematischen Wirkung der Theorien von Marx, eine kritischere Haltung einnehmen können. Dies war aber aufgrund der besonderen - vor allem kulturell bzw. philosophisch ausgerichteten - Sendeinhalte sowie dem Vorwissen der Zuhö- rerschaft zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 19. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 23. Dezember 2013