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b.674

Fernsehen SRF 1, Sendung 'Schweiz Aktuell' vom 11.03.2013, Beitrag über Laserpointer

Ubi · 2013-10-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Das Fernsehen SRF strahlt von Montag bis Freitag täglich um 19 Uhr die Sendung „Schweiz Aktuell“ aus, welche über kantonale, regionale sowie kommunale Ereignisse und Themen berichtet. Gegenstand der Sendung vom 11. März 2013 bildete ein Beitrag über Laserpointer (Dauer 4 Minuten 31 Sekunden). Darin wurde einerseits auf eine Präventions- kampagne der Zürcher Kantonspolizei („Laserblendungen – gefährlich und illegal“) hinge- wiesen. Anderseits wurde im Beitrag über einen Fall einer Laserattacke in Y berichtet, wel- cher in einer Einstellung des Strafverfahrens durch die federführende Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland endete (Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2012). B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 erhob X (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den erwähnten Beitrag Be- schwerde. Im Zusammenhang mit dem thematisierten Fall aus Y seien wichtige Fakten un- terschlagen worden. Beim Publikum entstehe dadurch der Eindruck, es habe sich um eine gefährliche Laserattacke gehandelt und die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Un- recht eingestellt. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Anmoderation, die nonverbale Gestaltung sowie die Ankündigung des Beitrags auf der Website. Sein Haus sei unnötiger- weise klar erkenntlich dargestellt worden. Der Beitrag würde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) ver- letzen. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 8. Mai 2013 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 5. Juli 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendige Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG. Im Beitrag sei die zunehmende Problematik von Laserpointern thematisiert worden. Der Streitfall von Y habe lediglich als Beispiel zur Erörterung dieser Problematik gedient. Der Name des Beschwerdeführers und sein Wohnsitz seien nicht genannt worden. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen per- sönlichkeitsrechtliche Aspekte geltend mache, sei mit Hinweis auf Art. 96 Abs. 3 RTVG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eingeräumt worden, vor der Kamera Stellung zu nehmen, was er abgelehnt habe. Unbestritten sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer gegen den benachbarten Landwirt mit einem La- serpointer vorgegangen sei. Der Beitrag sei weder unsachgerecht noch übermässig zuge- spitzt oder gar irreführend gewesen und habe deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. D. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 5. August 2013, die Bera- tung des Falls unter Ausschluss von Publikum durchzuführen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei er als identifizierbarer Verursacher der Laserattacke zur Be- schwerdelegitimation befugt. Die Einladung der Redaktion zu einer mündlichen Stellung-

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nahme sei unter nicht zu akzeptierenden Bedingungen erfolgt (kurze Frist). Dagegen sei er von SRF nie eingeladen worden, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dennoch ha- be er am 10. Februar 2013 der Redaktion ein ausführliches Schreiben zukommen lassen. Die Beschreibung des Sachverhalts um die Laserpointerattacke sei unzutreffend. So sei etwa ein legaler Laserpointer verwendet worden. Die Darstellung des Falls erwecke beim Publikum den Eindruck, die Einstellung des Strafverfahrens sei zu Unrecht erfolgt. E. Die Beschwerdegegnerin spricht sich in ihrer Duplik vom 27. September 2013 für eine öffentliche Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG aus. Sie ver- weist im Übrigen auf ihre bisherigen Anträge und Erwägungen. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers bezüglich der nicht akzeptablen Bedingungen für eine Stellungnahme sei- en falsch. Der Beschwerdeführer habe dem Journalisten klar zu verstehen geben, dass er sich nicht zur Sache äussern wolle. In der Sendung sei klar zwischen harmlosen und schä- dlichen Laserpointern unterschieden worden. Der Bericht habe keinen Gegensatz zwischen der Präventionskampagne der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft konstruieren, sondern auf die unterschiedlichen Interpretationen hinsichtlich der strafrechtlichen Konse- quenzen hinweisen wollen. Die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Detailin- formationen zur Laserpointerattacke seien zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums zum konkreten Sendethema nicht erforderlich gewesen. F. Im Zirkularverfahren beschloss die UBI, dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beratung sei aufgrund von schutzwürdigen Privatinteressen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 RTVG unter Ausschluss von Publikum durchzuführen, stattzugegeben. Mit Schreiben vom

9. Oktober 2013 informierte die UBI die Parteien bzw. ihre Vertreter entsprechend.

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Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer wurde im Beitrag zwar nicht namentlich erwähnt. Es wurde aber im Zusammenhang mit der Verwendung eines Laserpointers über ihn berichtet, sein Haus war sichtbar und Auszüge einer ihn betreffenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2012 wurden eingeblendet. Er besitzt damit entgegen den Behauptungen der Beschwerde- gegnerin die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit die Rügen des Beschwerdeführers persönlichkeitsrechtliche Aspekte betreffen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 263 [„Schönheitschirurg“]). Das betrifft namentlich seinen Einwand, dass er aufgrund der Bilder seines Hauses identifizierbar gewesen sei, obwohl sein Name und sein Wohnort nicht erwähnt wurden. Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt die Rüge hinsichtlich der Ankündigung der Sendung auf der Website des Senders. Der betreffende Text ist Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG, welche in den Zuständigkeitsbereich des Bun- desamts für Kommunikation fällt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6603/2010 vom

21. April 2011).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum.

E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren-

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tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

E. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffe- nen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

E. 5 In der Einleitung zum beanstandeten Beitrag zeigt die Moderatorin einen Laser- pointer. Sie führt aus, es handle sich um Gegenstände, welche harmlos aussehen und bei- spielsweise bei Präsentationen eingesetzt würden. Es gebe allerdings auch Laserpointer, welche für die Augen gefährlich seien. Die Zürcher Kantonspolizei habe deshalb eine Prä- ventionskampagne gestartet und rufe geblendete Opfer auf, Anzeige gegen die Verursacher zu erstatten. Genau dies habe ein Bauer getan, passiert sei aber nichts. Im Filmbericht kommt zuerst der namentlich genannte Bauer zu Wort, welcher über die Umstände der nächtlichen Laserpointerattacke durch den Beschwerdeführer erzählt. Bilder, welcher der Sohn mit der Kamera des Mobiltelefons aufgenommen hat, werden gezeigt. Im Off- Kommentar kommt zum Ausdruck, dass der Bauer den Angreifer angezeigt hat. Letzterer sei aber ohne Strafe davon gekommen, obwohl die Attacke mit einem gefährlichen Laser- pointer erfolgt sei. Ein Experte des Bundesamts für Meteorologie äussert sich danach zu den verschiedenen Kategorien von Laserpointern. Beim geschilderten Fall sei ein für das Auge gefährlicher Laserpointer der Klasse 3B verwendet worden. In der nächsten Sequenz ist die Rede von den zunehmenden Angriffen mit gefährlichen Laserpointern, welche die Kantonspolizei zur Lancierung einer Präventionskampagne bewogen haben. Ein Vertreter der Kantonspolizei Zürich rät zur sofortigen Anzeige. Im Off-Kommentar wird danach ausge- führt, dass dem gezeigten Bauer die Anzeige nichts genützt habe. Die Staatsanwaltschaft Winterthur habe den Fall eingestellt. Aus der Einstellungsverfügung werden zwei Passagen vorgelesen, woraus hervorgeht, dass es lediglich Absicht des Angreifers war, auf die Lärm- belästigung aufmerksam zu machen. Dagegen lägen keine Beweise vor, wonach dieser den Bauern habe verletzen wollen oder zumindest eine Verletzung in Kauf genommen habe. Der leitende Staatsanwalt erläutert danach ebenfalls noch einmal, wann eine Laserpointeratta- cke, die zu keiner Körperverletzung geführt hat, strafbar ist. Der Filmbericht endet mit einem

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Votum des enttäuschten Bauers, welcher aus Angst vor einem langwierigen Verfahren auf einen Rekurs verzichtet.

E. 5.1 Nicht umstritten ist, dass dem beanstandeten Beitrag Informationsgehalt zukommt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist damit anwendbar. Eigentliche Themen des Beitrags bildeten die zunehmenden Attacken mit für das Auge gefährlichen Laserpointern sowie der scheinbare Widerspruch, wonach entsprechende Angriffe trotz Präventionskampagne der Polizei in bestimmten Fällen straffrei bleiben. Ein grosses Vor- wissen des “Schweiz Aktuell“-Publikums zu Laserpointern und insbesondere zu den im Bei- trag behandelten Aspekten kann nicht vorausgesetzt werden.

E. 5.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am Beitrag richtet sich ausschliesslich gegen die Darstellung des ihn betreffenden Falls. Die Schilderungen des Sachverhalts, insbesondere durch den von der Laserattacke betroffenen Bauern, seines Nachbarn, seien falsch. Da- durch erhalte das Publikum den falschen Eindruck, das Verfahren sei zu Unrecht eingestellt worden.

E. 5.3 Der Fall der Laserattacke des Beschwerdeführers gegen den im Beitrag gezeigten Bauern diente zur Illustration der Beitragsthemen, der Zunahme von Attacken mit gefährli- chen Laserpointern und die damit verbundene strafrechtliche Auseinandersetzung. Die Rechtsprechung hat schon verschiedentlich anerkannt, dass eine grundsätzliche Problema- tik anhand eines Einzelfalls erläutert werden kann (Entscheide des Bundesgerichts 2C_664/2010 vom 6. April 2011 [„Yasmin“] E. 4.2 und 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b aa [„Vermietungen im Milieu“]).

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der ihn betreffende Vorfall im Bei- trag unvollständig wiedergegeben worden ist, indem wichtige Sachverhaltselemente uner- wähnt blieben. So war erstens der vom Beschwerdeführer verwendete Laserpointer mit ei- ner falschen Etikette beschriftet. Er ging daher von der irrigen Annahme aus, er benutze keinen gefährlichen Laserpointer der Klasse 3B. Der federführende Staatsanwalt stellte überdies fest, dass „auch die Art der Tathandlung, nämlich die Tatsache, dass der Beschul- digte den Strahl nicht frontal auf den Traktor, sondern vielmehr von hinten bzw. seitlich auf die Fahrerkabine richtete, gegen ein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf eine Körperver- letzung“ sprach (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

13. Dezember 2012 E. 5). Bei Kenntnis dieser Sachverhaltselemente wäre es für das Publi- kum besser nachvollziehbar gewesen, warum die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekom- men ist, dass der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt wurde und sie deshalb das Verfahren gegen den Beschwerde- führer eingestellt hat.

E. 5.5 Die Sichtweise des Beschwerdeführers kam im beanstandeten Beitrag nicht zum Ausdruck. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Stellungnahme zwar darauf hin, dass es der Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage vom 6. Februar 2013 hin abgelehnt habe, vor der Kamera Auskunft zu geben. Dieser hat der Redaktion der Sendung von „Schweiz Aktuell“ aber am 10. Februar 2013 ein ausführliches Schreiben zukommen lassen, in wel-

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chem er seinen Standpunkt zu den Vorkommnissen eingehend erläutert. Er macht darin zusätzlich geltend, dass sich die verantwortliche Redaktion vom vermeintlichen Opfer, dem im Filmbericht gezeigten Bauern, habe instrumentalisieren lassen. Dieser Bauer führe näm- lich gegen zwei seiner Nachbarn seit Jahren „einen Privatkrieg“.

E. 5.6 Auch angesichts der ganzen Vorgeschichte mag es für den Beschwerdeführer stossend sein, dass die Umstände des Laserpointerangriffs im Beitrag nicht vollständig wie- dergegeben wurden und sein Widersacher im Nachbarschaftsstreit Gelegenheit erhielt, sei- ne Version unwidersprochen darzulegen. Dieser - für den Beschwerdeführer subjektiv zent- rale - Konflikt und die damit verbundene Strahlungsattacke bildeten jedoch nicht eigentli- ches Thema der Sendung, in welcher es vielmehr um grundsätzliche Aspekte im Zusam- menhang mit der zunehmenden Verwendung von gefährlichen Laserpointern ging. Der Fall enthielt einige wichtige Elemente, um die im Beitrag thematisierte Problematik zu illustrie- ren. So steht zweifelsfrei fest, dass die Strahlung mit einem für das Augenlicht gefährlichen Laserpointer erfolgte. Aus diesem Grund musste der Beschwerdeführer den Gegenstand der Kantonspolizei abgeben. Überdies konnte die Redaktion anhand dieses Falls die straf- rechtlichen Konsequenzen bei entsprechenden Angriffen ohne gesundheitliche Folgen für das Opfer aufzeigen. Der strafrechtliche Rahmen bei entsprechenden Konstellationen - ver- suchte vorsätzliche einfache Körperverletzung - wurde durch die Aussagen des Staatsan- walts korrekt vermittelt. Es kam klar zum Ausdruck, dass Laserpointerattacken ohne ge- sundheitliche Folgen nur strafbar sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Angrei- fer jemanden verletzen wollte oder eine solche Verletzung in Kauf genommen hat. Durch die vorgelesenen Passagen aus der Einstellungsverfügung geht aus dem Beitrag ebenfalls klar hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzungsabsicht nachgewiesen werden konn- te. Er habe vielmehr auf die nächtliche Lärmbelästigung aufmerksam machen und die Ver- ursacher zum Abbruch ihrer Tätigkeit veranlassen wollen. Die für die Illustrierung des Bei- tragsthemas relevanten Fakten des Laserpointerangriffs erfolgte daher in sachgerechter Weise. Neben den strafrechtlichen Erwägungen veranschaulichte die Sequenz zusätzlich, weshalb der Beschwerdeführer einen Laserpointer benutzt hatte.

E. 5.7 Da, wie erwähnt, grundsätzliche Aspekte zu Laserpointerangriffen im Beitrag im Vordergrund standen, war es nicht zwingend erforderlich, den Standpunkt des Beschwerde- führers zum konkreten Fall darzulegen. Auf die Gründe, welche zur Einstellung des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit führten, wies die Redaktion in summarischer Weise hin. Der Beschwerdeführer wurde überdies, wie das Dorf, in welchem sich der Vorfall abgespielt hatte, nicht namentlich genannt. Die Beschwerdegegnerin hat damit wichtige Vorkehren getroffen, damit der Beschwerdeführer lediglich für einen sehr kleinen Kreis von Personen, welche grösstenteils überdies Kenntnis von den genauen Um- ständen des Vorfalls haben dürften, erkennbar war (Urteil 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b cc).

E. 5.8 Die unvollständige Darstellung der Laserpointerattacke, welche zu Lasten des Be- schwerdeführers ging und beim Publikum Zweifel erwecken konnte, ob die Einstellung zu Recht erfolgte, stellt im Rahmen des Beitragsthemas einen Nebenpunkt dar, der nicht ge- eignet ist, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen. Zu den eigentlichen Themen

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des Beitrags, der Gefährlichkeit von gewissen Laserpointern und den strafrechtlichen Kon- sequenzen von Angriffen mit entsprechenden Geräten, konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten eine eigene Meinung bilden. Die entsprechenden Informationen wurden denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 5.9 Der Beitrag hätte allenfalls anders und im Hinblick auf die Meinungsbildung des Publikums verständlicher gestaltet werden können. Das betrifft neben der Schilderung der konkreten Laserpointerattacke auch die vom Beschwerdeführer nicht gerügte Anmodera- tion, welche die UBI im Rahmen ihrer Gesamtbetrachtung auch in die Prüfung mit einzube- ziehen hat. In dieser wird erwähnt, dass ein Bauer Anzeige wegen einer Laserpointerattacke erstattet habe. Es sei aber nichts geschehen. Tatsächlich hat die verantwortliche Staatsan- waltschaft jedoch den Sachverhalt abgeklärt, ist aber zum Schluss gekommen, dass die Handlung des Beschwerdeführers keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt. Des- halb stellte sie das Strafverfahren ein. Die missverständliche Anmoderation zum Ablauf des Verfahrens wurde jedoch durch den nachfolgenden Filmbericht korrigiert und präzisiert. Ins- gesamt konnte sich das Publikum trotz der festgestellten Mängel eine eigene Meinung zu den relevanten Themen des Beitrags bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist nicht verletzt worden.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde von X vom 4. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:1 Stimmen abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Zu eröffnen - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 674

Entscheid vom 24. Oktober 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF 1 Sendung „Schweiz Aktuell“ vom 11. März 2013, Beitrag über Laserpointer

Beschwerde vom 4. Juni 2013

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte X (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg

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Sachverhalt:

A. Das Fernsehen SRF strahlt von Montag bis Freitag täglich um 19 Uhr die Sendung „Schweiz Aktuell“ aus, welche über kantonale, regionale sowie kommunale Ereignisse und Themen berichtet. Gegenstand der Sendung vom 11. März 2013 bildete ein Beitrag über Laserpointer (Dauer 4 Minuten 31 Sekunden). Darin wurde einerseits auf eine Präventions- kampagne der Zürcher Kantonspolizei („Laserblendungen – gefährlich und illegal“) hinge- wiesen. Anderseits wurde im Beitrag über einen Fall einer Laserattacke in Y berichtet, wel- cher in einer Einstellung des Strafverfahrens durch die federführende Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland endete (Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2012). B. Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 erhob X (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen den erwähnten Beitrag Be- schwerde. Im Zusammenhang mit dem thematisierten Fall aus Y seien wichtige Fakten un- terschlagen worden. Beim Publikum entstehe dadurch der Eindruck, es habe sich um eine gefährliche Laserattacke gehandelt und die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren zu Un- recht eingestellt. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Anmoderation, die nonverbale Gestaltung sowie die Ankündigung des Beitrags auf der Website. Sein Haus sei unnötiger- weise klar erkenntlich dargestellt worden. Der Beitrag würde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) ver- letzen. Der Beschwerdeschrift lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 8. Mai 2013 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 5. Juli 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die notwendige Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG. Im Beitrag sei die zunehmende Problematik von Laserpointern thematisiert worden. Der Streitfall von Y habe lediglich als Beispiel zur Erörterung dieser Problematik gedient. Der Name des Beschwerdeführers und sein Wohnsitz seien nicht genannt worden. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen per- sönlichkeitsrechtliche Aspekte geltend mache, sei mit Hinweis auf Art. 96 Abs. 3 RTVG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eingeräumt worden, vor der Kamera Stellung zu nehmen, was er abgelehnt habe. Unbestritten sei schliesslich, dass der Beschwerdeführer gegen den benachbarten Landwirt mit einem La- serpointer vorgegangen sei. Der Beitrag sei weder unsachgerecht noch übermässig zuge- spitzt oder gar irreführend gewesen und habe deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. D. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Replik vom 5. August 2013, die Bera- tung des Falls unter Ausschluss von Publikum durchzuführen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin sei er als identifizierbarer Verursacher der Laserattacke zur Be- schwerdelegitimation befugt. Die Einladung der Redaktion zu einer mündlichen Stellung-

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nahme sei unter nicht zu akzeptierenden Bedingungen erfolgt (kurze Frist). Dagegen sei er von SRF nie eingeladen worden, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dennoch ha- be er am 10. Februar 2013 der Redaktion ein ausführliches Schreiben zukommen lassen. Die Beschreibung des Sachverhalts um die Laserpointerattacke sei unzutreffend. So sei etwa ein legaler Laserpointer verwendet worden. Die Darstellung des Falls erwecke beim Publikum den Eindruck, die Einstellung des Strafverfahrens sei zu Unrecht erfolgt. E. Die Beschwerdegegnerin spricht sich in ihrer Duplik vom 27. September 2013 für eine öffentliche Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG aus. Sie ver- weist im Übrigen auf ihre bisherigen Anträge und Erwägungen. Die Ausführungen des Be- schwerdeführers bezüglich der nicht akzeptablen Bedingungen für eine Stellungnahme sei- en falsch. Der Beschwerdeführer habe dem Journalisten klar zu verstehen geben, dass er sich nicht zur Sache äussern wolle. In der Sendung sei klar zwischen harmlosen und schä- dlichen Laserpointern unterschieden worden. Der Bericht habe keinen Gegensatz zwischen der Präventionskampagne der Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft konstruieren, sondern auf die unterschiedlichen Interpretationen hinsichtlich der strafrechtlichen Konse- quenzen hinweisen wollen. Die vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Detailin- formationen zur Laserpointerattacke seien zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums zum konkreten Sendethema nicht erforderlich gewesen. F. Im Zirkularverfahren beschloss die UBI, dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beratung sei aufgrund von schutzwürdigen Privatinteressen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 RTVG unter Ausschluss von Publikum durchzuführen, stattzugegeben. Mit Schreiben vom

9. Oktober 2013 informierte die UBI die Parteien bzw. ihre Vertreter entsprechend.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer wurde im Beitrag zwar nicht namentlich erwähnt. Es wurde aber im Zusammenhang mit der Verwendung eines Laserpointers über ihn berichtet, sein Haus war sichtbar und Auszüge einer ihn betreffenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2012 wurden eingeblendet. Er besitzt damit entgegen den Behauptungen der Beschwerde- gegnerin die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit die Rügen des Beschwerdeführers persönlichkeitsrechtliche Aspekte betreffen (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 263 [„Schönheitschirurg“]). Das betrifft namentlich seinen Einwand, dass er aufgrund der Bilder seines Hauses identifizierbar gewesen sei, obwohl sein Name und sein Wohnort nicht erwähnt wurden. Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt die Rüge hinsichtlich der Ankündigung der Sendung auf der Website des Senders. Der betreffende Text ist Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG, welche in den Zuständigkeitsbereich des Bun- desamts für Kommunikation fällt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6603/2010 vom

21. April 2011). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren-

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tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffe- nen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5. In der Einleitung zum beanstandeten Beitrag zeigt die Moderatorin einen Laser- pointer. Sie führt aus, es handle sich um Gegenstände, welche harmlos aussehen und bei- spielsweise bei Präsentationen eingesetzt würden. Es gebe allerdings auch Laserpointer, welche für die Augen gefährlich seien. Die Zürcher Kantonspolizei habe deshalb eine Prä- ventionskampagne gestartet und rufe geblendete Opfer auf, Anzeige gegen die Verursacher zu erstatten. Genau dies habe ein Bauer getan, passiert sei aber nichts. Im Filmbericht kommt zuerst der namentlich genannte Bauer zu Wort, welcher über die Umstände der nächtlichen Laserpointerattacke durch den Beschwerdeführer erzählt. Bilder, welcher der Sohn mit der Kamera des Mobiltelefons aufgenommen hat, werden gezeigt. Im Off- Kommentar kommt zum Ausdruck, dass der Bauer den Angreifer angezeigt hat. Letzterer sei aber ohne Strafe davon gekommen, obwohl die Attacke mit einem gefährlichen Laser- pointer erfolgt sei. Ein Experte des Bundesamts für Meteorologie äussert sich danach zu den verschiedenen Kategorien von Laserpointern. Beim geschilderten Fall sei ein für das Auge gefährlicher Laserpointer der Klasse 3B verwendet worden. In der nächsten Sequenz ist die Rede von den zunehmenden Angriffen mit gefährlichen Laserpointern, welche die Kantonspolizei zur Lancierung einer Präventionskampagne bewogen haben. Ein Vertreter der Kantonspolizei Zürich rät zur sofortigen Anzeige. Im Off-Kommentar wird danach ausge- führt, dass dem gezeigten Bauer die Anzeige nichts genützt habe. Die Staatsanwaltschaft Winterthur habe den Fall eingestellt. Aus der Einstellungsverfügung werden zwei Passagen vorgelesen, woraus hervorgeht, dass es lediglich Absicht des Angreifers war, auf die Lärm- belästigung aufmerksam zu machen. Dagegen lägen keine Beweise vor, wonach dieser den Bauern habe verletzen wollen oder zumindest eine Verletzung in Kauf genommen habe. Der leitende Staatsanwalt erläutert danach ebenfalls noch einmal, wann eine Laserpointeratta- cke, die zu keiner Körperverletzung geführt hat, strafbar ist. Der Filmbericht endet mit einem

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Votum des enttäuschten Bauers, welcher aus Angst vor einem langwierigen Verfahren auf einen Rekurs verzichtet. 5.1 Nicht umstritten ist, dass dem beanstandeten Beitrag Informationsgehalt zukommt. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist damit anwendbar. Eigentliche Themen des Beitrags bildeten die zunehmenden Attacken mit für das Auge gefährlichen Laserpointern sowie der scheinbare Widerspruch, wonach entsprechende Angriffe trotz Präventionskampagne der Polizei in bestimmten Fällen straffrei bleiben. Ein grosses Vor- wissen des “Schweiz Aktuell“-Publikums zu Laserpointern und insbesondere zu den im Bei- trag behandelten Aspekten kann nicht vorausgesetzt werden. 5.2 Die Kritik des Beschwerdeführers am Beitrag richtet sich ausschliesslich gegen die Darstellung des ihn betreffenden Falls. Die Schilderungen des Sachverhalts, insbesondere durch den von der Laserattacke betroffenen Bauern, seines Nachbarn, seien falsch. Da- durch erhalte das Publikum den falschen Eindruck, das Verfahren sei zu Unrecht eingestellt worden. 5.3 Der Fall der Laserattacke des Beschwerdeführers gegen den im Beitrag gezeigten Bauern diente zur Illustration der Beitragsthemen, der Zunahme von Attacken mit gefährli- chen Laserpointern und die damit verbundene strafrechtliche Auseinandersetzung. Die Rechtsprechung hat schon verschiedentlich anerkannt, dass eine grundsätzliche Problema- tik anhand eines Einzelfalls erläutert werden kann (Entscheide des Bundesgerichts 2C_664/2010 vom 6. April 2011 [„Yasmin“] E. 4.2 und 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b aa [„Vermietungen im Milieu“]). 5.4 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der ihn betreffende Vorfall im Bei- trag unvollständig wiedergegeben worden ist, indem wichtige Sachverhaltselemente uner- wähnt blieben. So war erstens der vom Beschwerdeführer verwendete Laserpointer mit ei- ner falschen Etikette beschriftet. Er ging daher von der irrigen Annahme aus, er benutze keinen gefährlichen Laserpointer der Klasse 3B. Der federführende Staatsanwalt stellte überdies fest, dass „auch die Art der Tathandlung, nämlich die Tatsache, dass der Beschul- digte den Strahl nicht frontal auf den Traktor, sondern vielmehr von hinten bzw. seitlich auf die Fahrerkabine richtete, gegen ein vorsätzliches Handeln im Hinblick auf eine Körperver- letzung“ sprach (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

13. Dezember 2012 E. 5). Bei Kenntnis dieser Sachverhaltselemente wäre es für das Publi- kum besser nachvollziehbar gewesen, warum die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekom- men ist, dass der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht erfüllt wurde und sie deshalb das Verfahren gegen den Beschwerde- führer eingestellt hat. 5.5 Die Sichtweise des Beschwerdeführers kam im beanstandeten Beitrag nicht zum Ausdruck. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Stellungnahme zwar darauf hin, dass es der Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage vom 6. Februar 2013 hin abgelehnt habe, vor der Kamera Auskunft zu geben. Dieser hat der Redaktion der Sendung von „Schweiz Aktuell“ aber am 10. Februar 2013 ein ausführliches Schreiben zukommen lassen, in wel-

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chem er seinen Standpunkt zu den Vorkommnissen eingehend erläutert. Er macht darin zusätzlich geltend, dass sich die verantwortliche Redaktion vom vermeintlichen Opfer, dem im Filmbericht gezeigten Bauern, habe instrumentalisieren lassen. Dieser Bauer führe näm- lich gegen zwei seiner Nachbarn seit Jahren „einen Privatkrieg“. 5.6 Auch angesichts der ganzen Vorgeschichte mag es für den Beschwerdeführer stossend sein, dass die Umstände des Laserpointerangriffs im Beitrag nicht vollständig wie- dergegeben wurden und sein Widersacher im Nachbarschaftsstreit Gelegenheit erhielt, sei- ne Version unwidersprochen darzulegen. Dieser - für den Beschwerdeführer subjektiv zent- rale - Konflikt und die damit verbundene Strahlungsattacke bildeten jedoch nicht eigentli- ches Thema der Sendung, in welcher es vielmehr um grundsätzliche Aspekte im Zusam- menhang mit der zunehmenden Verwendung von gefährlichen Laserpointern ging. Der Fall enthielt einige wichtige Elemente, um die im Beitrag thematisierte Problematik zu illustrie- ren. So steht zweifelsfrei fest, dass die Strahlung mit einem für das Augenlicht gefährlichen Laserpointer erfolgte. Aus diesem Grund musste der Beschwerdeführer den Gegenstand der Kantonspolizei abgeben. Überdies konnte die Redaktion anhand dieses Falls die straf- rechtlichen Konsequenzen bei entsprechenden Angriffen ohne gesundheitliche Folgen für das Opfer aufzeigen. Der strafrechtliche Rahmen bei entsprechenden Konstellationen - ver- suchte vorsätzliche einfache Körperverletzung - wurde durch die Aussagen des Staatsan- walts korrekt vermittelt. Es kam klar zum Ausdruck, dass Laserpointerattacken ohne ge- sundheitliche Folgen nur strafbar sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Angrei- fer jemanden verletzen wollte oder eine solche Verletzung in Kauf genommen hat. Durch die vorgelesenen Passagen aus der Einstellungsverfügung geht aus dem Beitrag ebenfalls klar hervor, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzungsabsicht nachgewiesen werden konn- te. Er habe vielmehr auf die nächtliche Lärmbelästigung aufmerksam machen und die Ver- ursacher zum Abbruch ihrer Tätigkeit veranlassen wollen. Die für die Illustrierung des Bei- tragsthemas relevanten Fakten des Laserpointerangriffs erfolgte daher in sachgerechter Weise. Neben den strafrechtlichen Erwägungen veranschaulichte die Sequenz zusätzlich, weshalb der Beschwerdeführer einen Laserpointer benutzt hatte. 5.7 Da, wie erwähnt, grundsätzliche Aspekte zu Laserpointerangriffen im Beitrag im Vordergrund standen, war es nicht zwingend erforderlich, den Standpunkt des Beschwerde- führers zum konkreten Fall darzulegen. Auf die Gründe, welche zur Einstellung des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft in dieser Angelegenheit führten, wies die Redaktion in summarischer Weise hin. Der Beschwerdeführer wurde überdies, wie das Dorf, in welchem sich der Vorfall abgespielt hatte, nicht namentlich genannt. Die Beschwerdegegnerin hat damit wichtige Vorkehren getroffen, damit der Beschwerdeführer lediglich für einen sehr kleinen Kreis von Personen, welche grösstenteils überdies Kenntnis von den genauen Um- ständen des Vorfalls haben dürften, erkennbar war (Urteil 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b cc). 5.8 Die unvollständige Darstellung der Laserpointerattacke, welche zu Lasten des Be- schwerdeführers ging und beim Publikum Zweifel erwecken konnte, ob die Einstellung zu Recht erfolgte, stellt im Rahmen des Beitragsthemas einen Nebenpunkt dar, der nicht ge- eignet ist, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen. Zu den eigentlichen Themen

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des Beitrags, der Gefährlichkeit von gewissen Laserpointern und den strafrechtlichen Kon- sequenzen von Angriffen mit entsprechenden Geräten, konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten eine eigene Meinung bilden. Die entsprechenden Informationen wurden denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 5.9 Der Beitrag hätte allenfalls anders und im Hinblick auf die Meinungsbildung des Publikums verständlicher gestaltet werden können. Das betrifft neben der Schilderung der konkreten Laserpointerattacke auch die vom Beschwerdeführer nicht gerügte Anmodera- tion, welche die UBI im Rahmen ihrer Gesamtbetrachtung auch in die Prüfung mit einzube- ziehen hat. In dieser wird erwähnt, dass ein Bauer Anzeige wegen einer Laserpointerattacke erstattet habe. Es sei aber nichts geschehen. Tatsächlich hat die verantwortliche Staatsan- waltschaft jedoch den Sachverhalt abgeklärt, ist aber zum Schluss gekommen, dass die Handlung des Beschwerdeführers keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt. Des- halb stellte sie das Strafverfahren ein. Die missverständliche Anmoderation zum Ablauf des Verfahrens wurde jedoch durch den nachfolgenden Filmbericht korrigiert und präzisiert. Ins- gesamt konnte sich das Publikum trotz der festgestellten Mängel eine eigene Meinung zu den relevanten Themen des Beitrags bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist nicht verletzt worden. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von X vom 4. Juni 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:1 Stimmen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 18. Dezember 2013