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b.672

Fernsehen SRF, Sendung 'ECO' vom 25.03.2013, Beitrag 'Richtungskampf im Schweizer Milchmarkt'

Ubi · 2013-09-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Montag um 22.20 Uhr das Wirtschaftsmagazin „ECO“ aus. Teil der Sendung vom 25. März 2013 bildete ein Beitrag über einen Richtungs- kampf im Schweizer Milchmarkt (Dauer: 8 Minuten 13 Sekunden). Thematisiert wurde darin, dass man sich innerhalb der schweizerischen Milchwirtschaft uneinig sei, ob die Milchpro- duktion mit einer Kontingentierung reguliert oder freigegeben werden solle. Im Beitrag ka- men Milchproduzenten, der zurückgetretene Verbandsdirektor, ein Milchhändler, der Präsi- dent der Bäuerlichen Interessengruppe Marktkampf und der Geschäftsführer der Branchen- organisation Milch zu Wort. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhob V (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Bei- trag. Er rügt, die Situation hinsichtlich des Milchpreises in der Schweiz sei unzutreffend dar- gestellt worden. Die Milchbauern würden tatsächlich viel weniger erhalten als im Beitrag erwähnt. Damit habe dieser ein beschönigendes Bild der Lage der Milchproduzenten vermit- telt. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass keine unabhängigen Referenz- oder Aus- kunftsstellen zum Milchpreis befragt worden seien. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Be- richt der zuständigen Ombudsstelle vom 29. April 2013 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer die Angaben und Unterschriften von 25 Personen zu, welche seine Eingabe unterstüt- zen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie bean- tragt in ihrer Antwort vom 31. Juli 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit darin eine Berichtigung verlangt werde. Der Beitrag habe im Übrigen die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Das Pub- likum habe sich aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten von verschiedenen Expo- nenten eine eigene Meinung zum in der Schweizer Milchwirtschaft bestehenden Richtungs- streit bilden können. Es sei dazu nicht notwendig gewesen, die vom Beschwerdeführer ge- forderten zusätzlichen Informationen zum Milchpreis zu erwähnen. E. Von der Gelegenheit, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern, machte der Be- schwerdeführer nicht Gebrauch. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

3/7

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Die not- wendigen mindestens 20 Unterschriften von die Eingabe unterstützenden und legitimierten Personen für eine Popularbeschwerde reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm eingeräumten kurzen Nachbesserungsfrist ein.

E. 3 Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandete Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann dagegen nicht gleichzeitig Massnahmen wie eine Berichtigung anordnen. Auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, findet das Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG Anwendung.

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum.

E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf

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Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

E. 5 Der Beitrag untersteht aufgrund seines unbestrittenen Informationsgehalts dem Sachgerechtigkeitsgebot. Dabei ist nicht von einem grossen Vorwissen des Publikums von „ECO“ über die im Beitrag spezifisch behandelten milchwirtschaftlichen und milchwirt- schaftspolitischen Themen auszugehen (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347). Die milchwirtschaft- liche Ordnung mit den zahlreichen Akteuren (Produzenten, Handel, Verarbeiter, milchwirt- schaftliche Verbände, staatliche Organe) ist komplex. Sie ist insbesondere für nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätige Personen und damit für die überwiegende Mehrheit des Publikums von „ECO“ schwer verständlich.

E. 5.1 Thema der beanstandeten Ausstrahlung bildete ein Richtungsstreit in der schwei- zerischen Milchwirtschaft. Das geht schon aus der Anmoderation hervor: „Letzte Woche hat das Parlament dem Bundesrat einen wichtigen Auftrag erteilt. Die Folgen der Öffnung des Milchmarkts gegenüber der EU sollen überprüft werden. Doch schon die bisherigen Verän- derungen auf dem Milchmarkt verunsichern viele Bauern. Hinter den Kulissen des Schwei- zerischen Milchproduzentenverbandes wird ein Richtungskampf ausgetragen.“ Im an- schliessenden Filmbericht kommen zuerst zwei Milchbauern zu Wort. Während sich der eine für eine Mengensteuerung einsetzt, um dem Preiszerfall Einhalt zu gebieten, spricht sich der andere, nahe an der Deutschen Grenze wohnende Produzent für einen freien Markt aus. Danach wird berichtet, dass der Richtungsstreit beim Schweizerischen Milchproduzen- tenverband zu einer Blockade im Vorstand und schliesslich zum Rücktritt des Präsidenten und des Direktors geführt habe. Im weiteren Filmbericht erfolgt eine Rückblende mit dem Verweis auf die lange Zeit der Milchkontingentierung und danach die Darstellung der aktuel- len Situation mit den von Bauern, Händlern und Verarbeitern beschlossenen Richtpreisen für A-, B- und C-Milch, je nach Verwendungsart der Milch. Es kommt zum Ausdruck, dass es in der Branche auch unterschiedliche Meinungen darüber gibt, ob sich dieses System bewährt habe bzw. überhaupt durchsetzbar sei. Der Filmbericht endet mit folgendem Kom- mentar der Redaktion: „Freier Milchmarkt oder Mengensteuerung? Der Weg zu einem neu- en Milchmarkt sorgt für rote Köpfe.“

E. 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich alle auf den Teil des Beitrags, in welchem die aktuelle Ordnung nach der Aufhebung der Kontingentierung beschrieben wird. So würden die in einer Grafik eingeblendeten Richtpreise für A-, B- und C-Milch nicht den Tatsachen entsprechen und tatsächlich viel tiefer sein. Auch die im Beitrag gemachten An- gaben, wie viel der produzierten Milch als A-, B- oder C-Milch verwendet werde, würde nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Es seien im Übrigen keine unabhängigen Referenz- oder Auskunftsstellen zum Milchpreis befragt worden und es sei ebenfalls nicht darauf hin- gewiesen worden, dass die meisten Milchverarbeiter die Verkäsungszulagen nicht an die Produzenten weiter geben würden.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der – milchwirtschaftspolitisch höchst sensib- le – Milchpreis nicht Thema oder zumindest ein relevantes Unterthema des beanstandeten Beitrags bildete (Urteil 2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [„Bo- tox“]). Vielmehr ging es, wie erwähnt, um den Streit hinsichtlich des zukünftigen grundsätzli-

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chen Systems bei der Milchproduktion. Die beanstandeten Sequenzen dienten dazu, die aktuelle Ordnung nach der Aufhebung der Kontingentierung darzustellen. Die im Beitrag genannten Richtpreise im Sinne von Art. 8a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) entsprachen im Übrigen den von der Branchenorganisation Milch, einer gemeinsamen Platt- form der Schweizerischen Milchwirtschaft, im März 2013 publizierten Zahlen, und die er- wähnten Mengenangaben denjenigen des Marktberichts Milch des Bundesamts für Land- wirtschaft von Dezember 2012. Auch wenn nun die Richtpreise und Mengenangaben nicht mit den tatsächlich im Markt realisierten Preisen bzw. Quantitäten übereinstimmen sollten, wie vom Beschwerdeführer mit einem Verweis auf eine Studie behauptet, spielt dies für die Meinungsbildung des Publikums zum Thema des Beitrags keine Rolle. Relevant ist für die rundfunkrechtliche Beurteilung dieser Sequenzen vielmehr, dass das aktuelle System mit der Preissegmentierung und den drei unterschiedlichen Richtpreisen für Milch je nach Ver- wendungsart korrekt wiedergegeben wurde. Es kam ebenfalls zum Ausdruck, dass dieses heutige System sowohl vom Befürworter einer Milchmengenregulierung als auch vom Be- fürworter eines freien Markts kritisch und als nicht praktikabel angesehen wurde. Nur der Vertreter der für das System der Preissegmentierung verantwortlichen Branchenorganisati- on Milch erachtete die aktuelle Ordnung als kontrollierbar. Die unterschiedlichen Ansichten von wichtigen Protagonisten kamen deshalb auch zu diesem themenrelevanten Aspekt in transparenter Weise zur Geltung (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG).

E. 5.4 Im Rahmen des behandelten Themas war es dagegen nicht erforderlich, darauf einzugehen, wie viel den Milchproduzenten nach Abzug aller Kosten und Steuern vom Milchpreis noch übrig bleibt. Soweit überhaupt von der wirtschaftlichen Situation der Milch- bauern die Rede war, vermittelte der Beitrag zudem keineswegs ein beschönigendes Bild. Schon zu Beginn des Filmberichts wurde darauf hingewiesen, dass der Milchpreis seit Jah- ren sinke und Milchproduzenten wie der gezeigte Landwirt immer weniger für ihre Milch er- hielten.

E. 5.5 Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich angesichts des von der Veranstalterin im Rahmen ihrer Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) frei ge- wählten Beitragsthemas als unbegründet. In diesem Kontext war im Lichte des Sachgerech- tigkeitsgebots weder die Befragung einer unabhängigen Referenz- oder Auskunftsstelle zum Milchpreis erforderlich, noch die Erwähnung des vom Beschwerdeführer behaupteten Um- stands, wonach ein Grossteil der Milchverabeiter die vom Bund erhaltenen Milchpreisstüt- zungsmassnahmen (Verkäsungs- und Siloverzichtszulagen) nicht an die Milchproduzenten weitergeben würden. Die Darstellung des im Beitrag zentralen Richtungsstreits zwischen Befürwortern und Gegnern einer Regulierung der Milchmenge wurde dagegen vom Be- schwerdeführer nicht kritisiert

E. 5.6 Der thematisierte Richtungsstreit hätte allenfalls anders und besser dargestellt werden können. So hätte eine Erörterung der Rolle der einzelnen in der Milchwirtschaft in- volvierten Verbände sowie Quellenangaben bei der eingeblendeten Grafik zu den Richtprei- sen die Transparenz noch erhöht (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910). Dabei handelt es sich aber um redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, eine Verletzung des

6/7

Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen.

E. 5.7 Zum im Beitrag thematisierten Richtungsstreit in der Schweizer Milchwirtschaft konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und unterschiedlichen Meinun- gen frei eine eigene Meinung bilden. Die wesentlichen Fakten zu diesem Konflikt und die damit verbundene Problematik um das aktuelle System der Preissegmentierung wurden korrekt vermittelt. Indem sich sowohl ein Milchproduzent, welcher sich für eine Milchmen- genregulierung einsetzte, als auch ein Milchproduzent – der zusätzlich im Milchhandel tätig ist – als Befürworter eines freien Markts im Bericht äusserten, kamen die unterschiedlichen Positionen in diesem Richtungsstreit innerhalb der Milchwirtschaft für das „ECO“-Publikum zum Ausdruck.

E. 5.8 Der beanstandete Beitrag verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsge- bot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist oh- ne Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7/7

Dispositiv
  1. Die Beschwerde von V und mitunterzeichnenden Personen vom
  2. Mai 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
  4. Zu eröffnen - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 672

Entscheid vom 12. September 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „ECO“ vom 25. März 2013 Beitrag „Richtungskampf im Schweizer Milchmarkt“

Beschwerde vom 27. Mai 2013

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte V (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Montag um 22.20 Uhr das Wirtschaftsmagazin „ECO“ aus. Teil der Sendung vom 25. März 2013 bildete ein Beitrag über einen Richtungs- kampf im Schweizer Milchmarkt (Dauer: 8 Minuten 13 Sekunden). Thematisiert wurde darin, dass man sich innerhalb der schweizerischen Milchwirtschaft uneinig sei, ob die Milchpro- duktion mit einer Kontingentierung reguliert oder freigegeben werden solle. Im Beitrag ka- men Milchproduzenten, der zurückgetretene Verbandsdirektor, ein Milchhändler, der Präsi- dent der Bäuerlichen Interessengruppe Marktkampf und der Geschäftsführer der Branchen- organisation Milch zu Wort. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhob V (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Bei- trag. Er rügt, die Situation hinsichtlich des Milchpreises in der Schweiz sei unzutreffend dar- gestellt worden. Die Milchbauern würden tatsächlich viel weniger erhalten als im Beitrag erwähnt. Damit habe dieser ein beschönigendes Bild der Lage der Milchproduzenten vermit- telt. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass keine unabhängigen Referenz- oder Aus- kunftsstellen zum Milchpreis befragt worden seien. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Be- richt der zuständigen Ombudsstelle vom 29. April 2013 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer die Angaben und Unterschriften von 25 Personen zu, welche seine Eingabe unterstüt- zen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie bean- tragt in ihrer Antwort vom 31. Juli 2013, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit darin eine Berichtigung verlangt werde. Der Beitrag habe im Übrigen die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Das Pub- likum habe sich aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten von verschiedenen Expo- nenten eine eigene Meinung zum in der Schweizer Milchwirtschaft bestehenden Richtungs- streit bilden können. Es sei dazu nicht notwendig gewesen, die vom Beschwerdeführer ge- forderten zusätzlichen Informationen zum Milchpreis zu erwähnen. E. Von der Gelegenheit, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern, machte der Be- schwerdeführer nicht Gebrauch. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

3/7

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Die not- wendigen mindestens 20 Unterschriften von die Eingabe unterstützenden und legitimierten Personen für eine Popularbeschwerde reichte der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm eingeräumten kurzen Nachbesserungsfrist ein. 3. Die UBI hat festzustellen, ob die beanstandete Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann dagegen nicht gleichzeitig Massnahmen wie eine Berichtigung anordnen. Auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, findet das Verfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG Anwendung. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf

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Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 5. Der Beitrag untersteht aufgrund seines unbestrittenen Informationsgehalts dem Sachgerechtigkeitsgebot. Dabei ist nicht von einem grossen Vorwissen des Publikums von „ECO“ über die im Beitrag spezifisch behandelten milchwirtschaftlichen und milchwirt- schaftspolitischen Themen auszugehen (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347). Die milchwirtschaft- liche Ordnung mit den zahlreichen Akteuren (Produzenten, Handel, Verarbeiter, milchwirt- schaftliche Verbände, staatliche Organe) ist komplex. Sie ist insbesondere für nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätige Personen und damit für die überwiegende Mehrheit des Publikums von „ECO“ schwer verständlich. 5.1 Thema der beanstandeten Ausstrahlung bildete ein Richtungsstreit in der schwei- zerischen Milchwirtschaft. Das geht schon aus der Anmoderation hervor: „Letzte Woche hat das Parlament dem Bundesrat einen wichtigen Auftrag erteilt. Die Folgen der Öffnung des Milchmarkts gegenüber der EU sollen überprüft werden. Doch schon die bisherigen Verän- derungen auf dem Milchmarkt verunsichern viele Bauern. Hinter den Kulissen des Schwei- zerischen Milchproduzentenverbandes wird ein Richtungskampf ausgetragen.“ Im an- schliessenden Filmbericht kommen zuerst zwei Milchbauern zu Wort. Während sich der eine für eine Mengensteuerung einsetzt, um dem Preiszerfall Einhalt zu gebieten, spricht sich der andere, nahe an der Deutschen Grenze wohnende Produzent für einen freien Markt aus. Danach wird berichtet, dass der Richtungsstreit beim Schweizerischen Milchproduzen- tenverband zu einer Blockade im Vorstand und schliesslich zum Rücktritt des Präsidenten und des Direktors geführt habe. Im weiteren Filmbericht erfolgt eine Rückblende mit dem Verweis auf die lange Zeit der Milchkontingentierung und danach die Darstellung der aktuel- len Situation mit den von Bauern, Händlern und Verarbeitern beschlossenen Richtpreisen für A-, B- und C-Milch, je nach Verwendungsart der Milch. Es kommt zum Ausdruck, dass es in der Branche auch unterschiedliche Meinungen darüber gibt, ob sich dieses System bewährt habe bzw. überhaupt durchsetzbar sei. Der Filmbericht endet mit folgendem Kom- mentar der Redaktion: „Freier Milchmarkt oder Mengensteuerung? Der Weg zu einem neu- en Milchmarkt sorgt für rote Köpfe.“ 5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich alle auf den Teil des Beitrags, in welchem die aktuelle Ordnung nach der Aufhebung der Kontingentierung beschrieben wird. So würden die in einer Grafik eingeblendeten Richtpreise für A-, B- und C-Milch nicht den Tatsachen entsprechen und tatsächlich viel tiefer sein. Auch die im Beitrag gemachten An- gaben, wie viel der produzierten Milch als A-, B- oder C-Milch verwendet werde, würde nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Es seien im Übrigen keine unabhängigen Referenz- oder Auskunftsstellen zum Milchpreis befragt worden und es sei ebenfalls nicht darauf hin- gewiesen worden, dass die meisten Milchverarbeiter die Verkäsungszulagen nicht an die Produzenten weiter geben würden. 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der – milchwirtschaftspolitisch höchst sensib- le – Milchpreis nicht Thema oder zumindest ein relevantes Unterthema des beanstandeten Beitrags bildete (Urteil 2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [„Bo- tox“]). Vielmehr ging es, wie erwähnt, um den Streit hinsichtlich des zukünftigen grundsätzli-

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chen Systems bei der Milchproduktion. Die beanstandeten Sequenzen dienten dazu, die aktuelle Ordnung nach der Aufhebung der Kontingentierung darzustellen. Die im Beitrag genannten Richtpreise im Sinne von Art. 8a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) entsprachen im Übrigen den von der Branchenorganisation Milch, einer gemeinsamen Platt- form der Schweizerischen Milchwirtschaft, im März 2013 publizierten Zahlen, und die er- wähnten Mengenangaben denjenigen des Marktberichts Milch des Bundesamts für Land- wirtschaft von Dezember 2012. Auch wenn nun die Richtpreise und Mengenangaben nicht mit den tatsächlich im Markt realisierten Preisen bzw. Quantitäten übereinstimmen sollten, wie vom Beschwerdeführer mit einem Verweis auf eine Studie behauptet, spielt dies für die Meinungsbildung des Publikums zum Thema des Beitrags keine Rolle. Relevant ist für die rundfunkrechtliche Beurteilung dieser Sequenzen vielmehr, dass das aktuelle System mit der Preissegmentierung und den drei unterschiedlichen Richtpreisen für Milch je nach Ver- wendungsart korrekt wiedergegeben wurde. Es kam ebenfalls zum Ausdruck, dass dieses heutige System sowohl vom Befürworter einer Milchmengenregulierung als auch vom Be- fürworter eines freien Markts kritisch und als nicht praktikabel angesehen wurde. Nur der Vertreter der für das System der Preissegmentierung verantwortlichen Branchenorganisati- on Milch erachtete die aktuelle Ordnung als kontrollierbar. Die unterschiedlichen Ansichten von wichtigen Protagonisten kamen deshalb auch zu diesem themenrelevanten Aspekt in transparenter Weise zur Geltung (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). 5.4 Im Rahmen des behandelten Themas war es dagegen nicht erforderlich, darauf einzugehen, wie viel den Milchproduzenten nach Abzug aller Kosten und Steuern vom Milchpreis noch übrig bleibt. Soweit überhaupt von der wirtschaftlichen Situation der Milch- bauern die Rede war, vermittelte der Beitrag zudem keineswegs ein beschönigendes Bild. Schon zu Beginn des Filmberichts wurde darauf hingewiesen, dass der Milchpreis seit Jah- ren sinke und Milchproduzenten wie der gezeigte Landwirt immer weniger für ihre Milch er- hielten. 5.5 Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich angesichts des von der Veranstalterin im Rahmen ihrer Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) frei ge- wählten Beitragsthemas als unbegründet. In diesem Kontext war im Lichte des Sachgerech- tigkeitsgebots weder die Befragung einer unabhängigen Referenz- oder Auskunftsstelle zum Milchpreis erforderlich, noch die Erwähnung des vom Beschwerdeführer behaupteten Um- stands, wonach ein Grossteil der Milchverabeiter die vom Bund erhaltenen Milchpreisstüt- zungsmassnahmen (Verkäsungs- und Siloverzichtszulagen) nicht an die Milchproduzenten weitergeben würden. Die Darstellung des im Beitrag zentralen Richtungsstreits zwischen Befürwortern und Gegnern einer Regulierung der Milchmenge wurde dagegen vom Be- schwerdeführer nicht kritisiert 5.6 Der thematisierte Richtungsstreit hätte allenfalls anders und besser dargestellt werden können. So hätte eine Erörterung der Rolle der einzelnen in der Milchwirtschaft in- volvierten Verbände sowie Quellenangaben bei der eingeblendeten Grafik zu den Richtprei- sen die Transparenz noch erhöht (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910). Dabei handelt es sich aber um redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, eine Verletzung des

6/7

Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. 5.7 Zum im Beitrag thematisierten Richtungsstreit in der Schweizer Milchwirtschaft konnte sich das Publikum aufgrund der vermittelten Fakten und unterschiedlichen Meinun- gen frei eine eigene Meinung bilden. Die wesentlichen Fakten zu diesem Konflikt und die damit verbundene Problematik um das aktuelle System der Preissegmentierung wurden korrekt vermittelt. Indem sich sowohl ein Milchproduzent, welcher sich für eine Milchmen- genregulierung einsetzte, als auch ein Milchproduzent – der zusätzlich im Milchhandel tätig ist – als Befürworter eines freien Markts im Bericht äusserten, kamen die unterschiedlichen Positionen in diesem Richtungsstreit innerhalb der Milchwirtschaft für das „ECO“-Publikum zum Ausdruck. 5.8 Der beanstandete Beitrag verletzt aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsge- bot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist oh- ne Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7/7

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von V und mitunterzeichnenden Personen vom

27. Mai 2013 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt 3. Zu eröffnen - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 4. Oktober 2013