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b.662

TeleBärn, Sendung ’News’ vom 03.09.2012, Beitrag über die Firma VISAG

Ubi · 2013-02-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 3. September 2012 strahlte das konzessionierte Berner Lokalfernsehen TeleBärn in der Sendung „News“ einen Beitrag über die Firma V aus. B. Mit Eingabe vom 14. November 2012 (Datum Postaufgabe) erhob H (Beschwerde- führer), langjähriger Verwaltungsrat und technischer Leiter der V, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, der Beitrag habe falsche Aussagen enthalten, weshalb sich das Publikum keine eigene Meinung habe bilden können. Durch das Filmen in Privaträumen seien zudem Grundrechte verletzt worden. Er und sein inzwischen verstorbener Bruder, B, seien vor Ausstrahlung der Sendung nicht kontaktiert worden. Seiner Beschwerde lagen eine Kopie seines Beanstandungsschreibens an die Ombudsstelle vom 10. September 2012 sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 12. Oktober 2012 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die AZ Regionalfernsehen AG (Beschwerdegegnerin) als Betrei- berin von TeleBärn zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 14. Dezember 2012 führt sie an, dass keine Grundrechte verletzt worden seien. In Privaträumen sei nicht gefilmt worden. Der Sender habe beträchtliche Recherchen angestellt. Am 30. August 2012 und an den Folgetagen habe die Redaktion zahlreiche erfolglose Versuche unternommen, um B oder H von der V zu kontaktieren. D. In seiner Replik vom 14. Januar 2013 bemerkt der Beschwerdeführer, der Beitrag vermittle den falschen Eindruck, die V sei bankrott und ihr Geschäftsführer untergetaucht. Weder er noch sein Bruder seien vor der Sendung kontaktiert worden. Ein elektronischer Schriftverkehr habe erst nach der Sendung stattgefunden. Die Firma V sei durch den Bei- trag in existenzieller Weise getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb ein neu- es Unternehmen gründen müssen. E. In ihrer Duplik vom 28. Januar 2013 hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisheri- gen Vorbringen fest. F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Datum Postaufgabe) stellte die Beschwerde- gegnerin der UBI zusätzlich Rohmaterial zum ausgestrahlten Beitrag zu, welches dokumen- tieren soll, dass die Redaktion von TeleBärn viele Versuche unternommen habe, Repräsen- tanten der V vor der Ausstrahlung zu kontaktieren. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). H war langjähriger Verwaltungsrat sowie techni- scher Leiter der V und führte mit seinem kurz nach der Ausstrahlung des Beitrags verstor- benen Bruder auch das Unternehmen. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche ihn von den übrigen Programmkon- sumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

E. 3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit das angebliche Filmen in Privat- räumen gerügt wird. Diese Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich der UBI. Zu ver- weisen ist auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden strafrechtlichen Rechtsbehelfe (Art. 96 Abs. 3 RTVG).

E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 4.1 Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Arbeiten und kei- nen Lohn erhalten ist eine Horrorvorstellung. Mehrere Kameraleute aus der Region erleben das im Moment. Seit Frühling haben sie von der V keinen Lohn mehr gesehen und der Chef der Produktionsfirma ist auf Tauchstation.“ Im anschliessenden Filmbericht äussert sich zuerst ein freischaffender Kameramann, welcher von Aufträgen wie von derjenigen der V lebe. Er führt an, es sei angenehm mit den Leuten der V zu arbeiten, die Zahlungsmoral sei aber schlecht. Seit März seien drei Rechnungen offen. Geld müsste vorhanden sein, weil die V mit der Live-Übertragung für Pferderennen über Satellit viel Geld dank Wettspielge- sellschaften verdiene. In den nächsten Sequenzen ist ein Reporter von TeleBärn zu sehen, welcher offensichtlich vergeblich einen Repräsentanten der V telefonisch zu kontaktieren versucht. Die darauffolgenden Bilder zeigen den Sitz der V in Seedorf. Im Kommentar wird erwähnt, dass die Tore verschlossen seien. Nachbarn wüssten zu berichten, dass die V ihre Räume gekündigt habe und der Produktionswagen schon lange verkauft sei. Zu den Bildern aus Seedorf erfolgt die Aussage, dass vieles auf eine Pleite hindeute. Im letzten Teil des Beitrags wird erörtert, welche Auswirkungen ein Konkurs für Freischaffende wie den gezeig- ten Kameramann habe. Ein Betreibungsbeamter aus Biel äussert sich dazu und gibt Ratschläge, wie sich Freischaffende verhalten sollten, um die negativen Folgen bei einem Konkurs zu verhindern. Insgesamt dauerte der Beitrag 2 Minuten 25 Sekunden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hebt in seinen Eingaben an die UBI die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile hervor, die er und sein Bruder, welche die V verkörperten, durch den Beitrag erlitten hätten. Sie hätten nach der Ausstrahlung Geschäftspartner, Mitarbeiten-

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de und Familienangehörige beruhigen und erklären müssen, dass die V nicht vor dem Kon- kurs stehe. Indirekt bestehe auch ein Zusammenhang mit dem Tod des Bruders des Be- schwerdeführers, welcher wenige Wochen nach Ausstrahlung des Beitrags eingetreten sei.

E. 4.3 Im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung hat die UBI nicht zu prüfen, ob und welche konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Folgen die Ausstrahlung des Bei- trags auf betroffene Personen hat. Dies fällt nicht in ihre Zuständigkeit und ist gegebenen- falls durch Straf- oder Zivilgerichte zu beurteilen (Art. 96 Abs. 3 RTVG, BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f. „Dipl. Ing. Paul Ochsner“). Soweit dagegen in der Beschwerde in begründeter Weise auf allfällige unrichtige Aussagen im Beitrag hingewiesen wird, kann die UBI darauf eintreten. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

E. 4.4 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. So erlaubt die Programmautonomie namentlich auch eine anwaltschaftliche Be- richterstattung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlä- gigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerech- tigkeitsgebot im Zentrum.

E. 4.5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

E. 4.6 Bei Sendungen im Stile von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwer- wiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barre- let/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise dar- zustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesge- richts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebo- tenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes

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sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmiss- brauch“]).

E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten „News“-Beitrag aufgrund dessen informativen Charakters anwendbar. Inhaltlich geht es im Beitrag um zwei Ebenen. Einerseits wird die Stellung von Freischaffenden im Fall von finanziellen Schwierigkeiten des Auftraggebers thematisiert, anderseits die wirtschaftliche Situation der V. Der vorgestell- te Kameramann, welchem die V seit März Geld aus Aufträgen schuldet, stellt das Bindeglied zwischen diesen beiden inhaltlichen Ebenen dar. TeleBärn berichtet aus dem Fokus des Kameramanns und damit im Stil des anwaltschaftlichen Journalismus.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Aussagen zur V, insbeson- dere diejenigen zur wirtschaftlichen Situation und zur fehlenden Erreichbarkeit von Reprä- sentanten des Unternehmens. Er bestreitet hingegen nicht, dass die V die Rechnungen des gezeigten Kameramanns zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags nicht beglichen hat. Auch die allgemeinen Aussagen zur Stellung von Freischaffenden werden vom Beschwer- deführer nicht bestritten.

E. 5.2 Der Beitrag vermittelt den Eindruck, dass die V ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und kurz vor dem Konkurs steht. In einem Kommentar wird angeführt, dass vieles auf eine Pleite hindeute. Als Belege dafür führt TeleBärn neben den Aussagen des Kamera- manns über die Zahlungsausstände die telefonische Unabkömmlichkeit, das verschlossene Betriebsgebäude, Aussagen von Nachbarn und die nicht mehr aktuell bewirtschaftete Web- site an. Der letzte Teil des Beitrags mit den Ausführungen des Bieler Konkursbeamten dürf- te den Eindruck noch verstärken. Der befragte Beamte äussert sich zur Stellung von Frei- stellungen bei einem allfälligen Konkurs am Beispiel des Kameramanns. Während dieser Sequenz werden zudem Bilder vom Sitz der V ausgestrahlt. Auch diese letzte Sequenz des Beitrags suggeriert einen bevorstehenden Konkurs.

E. 5.3 Für das Bestehen von gewissen finanziellen Problemen bei der V gab es zum im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots relevanten Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags zwar durchaus Anhaltspunkte (siehe dazu insbesondere Medienmitteilung der IENA Promo- tion GmbH vom 30. März 2012). Die im Beitrag gemachte Aussage, wonach vieles auf eine Pleite der V hindeute, geht allerdings viel weiter und stellt einen gravierenden Vorwurf von existenzieller Tragweite für das Unternehmen und die betroffenen Personen dar. Entspre- chend sorgfältig sind die damit zusammenhängenden Fakten abzuklären (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34).

E. 5.4 Die in den „News“ von TeleBärn vorgebrachte Pleitethese beruht primär auf drei offenstehenden Rechnungen des vorgestellten Kameramanns, einem verschlossenen Be- triebsgebäude, Aussagen von Nachbarn, fehlenden Kontaktmöglichkeiten sowie einer nicht aktualisierten Website. Rechtlich relevante Dokumente oder Fakten, welche auf einen be- vorstehenden Konkurs der V hindeuten würden, wie Auszüge aus dem Betreibungsregister oder Belege für ein laufendes konkursrechtliches Verfahren, führt die Beschwerdegegnerin dagegen nicht an.

E. 5.5 Der Standpunkt des betroffenen Unternehmens bzw. seiner Verantwortlichen

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kommt im Beitrag nicht zum Ausdruck. Die Redaktion von TeleBärn betont in ihren Einga- ben, dass der zuständige Videojournalist am 30. und 31. August die Gebrüder H ohne Erfolg telefonisch und per E-Mail zu kontaktieren versuchte. Eine entsprechende Sequenz im be- anstandeten Beitrag soll dies auch illustrieren. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings entsprechende Kontaktversuche. Zumindest aus dem der UBI zur Verfügung stehenden Mailverkehr geht nicht hervor, dass die Redaktion die V-Verantwortlichen schon vor Aus- strahlung des Beitrags für eine Stellungnahme angefragt hat. In E-Mails vom 4. und 5. Sep- tember 2012 an die TeleBärn-Redaktion gestand B Zahlungsausstände bei zwei bis drei Personen ein. Gleichzeitig erwähnte er, dass diese bis Ende September beglichen würden. Zudem verwies B auf seine gesundheitlichen Probleme und den Umstand, dass vorüberge- hende Liquiditätsprobleme auch bei anderen Unternehmen vorkämen.

E. 5.6 Aufgrund des Rohmaterials zur beanstandeten Sendung kann davon ausgegangen werden, dass der zuständige Videojournalist am 30. und 31. August 2012 mehrere vergebli- che Versuche unternommen hat, einen Repräsentanten der V telefonisch zu erreichen. Wenn sich eine in einem Rundfunkbeitrag angegriffene Person trotz Einladung nicht zu den Vorwürfen äussern will oder innert angemessener Zeit nicht erreicht werden kann, ist ge- mäss der Rechtsprechung der UBI auf diesen Umstand hinzuweisen (Barrelet/Werly, a.a.O., E. 900 S. 270). TeleBärn hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, in sachlicher Weise zu erwähnen, dass die Verantwortlichen der V für eine Stellungnahme nicht erreichbar waren. In pejorativer Weise wird bereits in der Anmoderation angeführt, der Chef der Seeländer Produktionsfirma sei „auf Tauchstation“. Die Nichterreichbarkeit des V-Chefs diente im Bei- trag primär als zusätzlichen Beleg für die Pleitethese und nicht als Erklärung, warum der Standpunkt der Angegriffenen nicht erwähnt wird.

E. 5.7 Für das Publikum war aufgrund der im Beitrag zur V vermittelten Information die Schlussfolgerung, wonach das Unternehmen vor dem Konkurs steht, naheliegend und plau- sibel. Es verfügte über kein Vorwissen über die V (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]). Der Umstand, dass die Pleitethese der Redaktion nicht auf genügenden Belegen wie Auszügen aus dem Betreibungsregister oder einem laufenden konkursrechtli- chen Verfahren beruhte, war für das Publikum deshalb nicht erkennbar, umso weniger als der letzte Beitragsteil mit der Stellungnahme des Konkursbeamten zur Situation von geprell- ten Freischaffenden irreführend bezüglich der wirtschaftlichen Lage bei der V war.

E. 5.8 Bei den im Beitrag behandelten Themen, der Stellung von Freischaffenden bei ei- ner finanziellen Schieflage des Auftraggebers und der wirtschaftlichen Situation bei der V, beruhend auf den offenen Rechnungen eines Kameramanns, handelt es sich nicht um ta- gesaktuelle Ereignisse. Es bestand keine Dringlichkeit, den Beitrag am 3. September 2012 auszustrahlen (UBI-Entscheid b. 378/379 vom 23. April 1999, teilweise publiziert in VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.1ff.). Die Newsredaktion von TeleBärn hätte genügend Zeit gehabt, um den relevanten Sachverhalt hinreichend abzuklären, insbesondere hinsichtlich eines mögli- chen Konkurses der V sowie allfälliger anderer Gründe für die Zahlungsausstände.

E. 5.9 Aufgrund des beanstandeten Beitrags konnte sich das Publikum keine eigene Mei- nung zur wirtschaftlichen Situation bei der V bilden. Die gravierenden Vorwürfe gegen das

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Unternehmen und die Verantwortlichen beruhten auf nicht ausreichenden Belegen, was für das Publikum allerdings nicht erkennbar war. Die festgestellten Mängel betreffen keine im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots irrelevanten Nebenpunkte. Die beanstandeten Aussa- gen über die V haben den Gesamteindruck des Beitrags vielmehr nachhaltig beeinflusst.

E. 6 Aus den erwähnten Gründen hat der „News“-Beitrag von TeleBärn das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begrün- det und ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird mit 8:1 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass der in der Sendung „News“ am 3. September 2012 von Te- leBärn ausgestrahlte Beitrag über die Firma V das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
  2. Die AZ Regionalfernsehen AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 662

Entscheid vom 22. Februar 2013

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Suzanne Pasquier Rossier, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly (übrige Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand TeleBärn, Sendung „News“ vom 3. September 2012, Beitrag über die Firma V

Beschwerde vom 14. November 2012

_________________________

Parteien / H (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte AZ Regionalfernsehen AG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 3. September 2012 strahlte das konzessionierte Berner Lokalfernsehen TeleBärn in der Sendung „News“ einen Beitrag über die Firma V aus. B. Mit Eingabe vom 14. November 2012 (Datum Postaufgabe) erhob H (Beschwerde- führer), langjähriger Verwaltungsrat und technischer Leiter der V, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, der Beitrag habe falsche Aussagen enthalten, weshalb sich das Publikum keine eigene Meinung habe bilden können. Durch das Filmen in Privaträumen seien zudem Grundrechte verletzt worden. Er und sein inzwischen verstorbener Bruder, B, seien vor Ausstrahlung der Sendung nicht kontaktiert worden. Seiner Beschwerde lagen eine Kopie seines Beanstandungsschreibens an die Ombudsstelle vom 10. September 2012 sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 12. Oktober 2012 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die AZ Regionalfernsehen AG (Beschwerdegegnerin) als Betrei- berin von TeleBärn zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 14. Dezember 2012 führt sie an, dass keine Grundrechte verletzt worden seien. In Privaträumen sei nicht gefilmt worden. Der Sender habe beträchtliche Recherchen angestellt. Am 30. August 2012 und an den Folgetagen habe die Redaktion zahlreiche erfolglose Versuche unternommen, um B oder H von der V zu kontaktieren. D. In seiner Replik vom 14. Januar 2013 bemerkt der Beschwerdeführer, der Beitrag vermittle den falschen Eindruck, die V sei bankrott und ihr Geschäftsführer untergetaucht. Weder er noch sein Bruder seien vor der Sendung kontaktiert worden. Ein elektronischer Schriftverkehr habe erst nach der Sendung stattgefunden. Die Firma V sei durch den Bei- trag in existenzieller Weise getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb ein neu- es Unternehmen gründen müssen. E. In ihrer Duplik vom 28. Januar 2013 hält die Beschwerdegegnerin an ihren bisheri- gen Vorbringen fest. F. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 (Datum Postaufgabe) stellte die Beschwerde- gegnerin der UBI zusätzlich Rohmaterial zum ausgestrahlten Beitrag zu, welches dokumen- tieren soll, dass die Redaktion von TeleBärn viele Versuche unternommen habe, Repräsen- tanten der V vor der Ausstrahlung zu kontaktieren. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). H war langjähriger Verwaltungsrat sowie techni- scher Leiter der V und führte mit seinem kurz nach der Ausstrahlung des Beitrags verstor- benen Bruder auch das Unternehmen. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche ihn von den übrigen Programmkon- sumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit das angebliche Filmen in Privat- räumen gerügt wird. Diese Frage betrifft nicht den Zuständigkeitsbereich der UBI. Zu ver- weisen ist auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden strafrechtlichen Rechtsbehelfe (Art. 96 Abs. 3 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1 Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Arbeiten und kei- nen Lohn erhalten ist eine Horrorvorstellung. Mehrere Kameraleute aus der Region erleben das im Moment. Seit Frühling haben sie von der V keinen Lohn mehr gesehen und der Chef der Produktionsfirma ist auf Tauchstation.“ Im anschliessenden Filmbericht äussert sich zuerst ein freischaffender Kameramann, welcher von Aufträgen wie von derjenigen der V lebe. Er führt an, es sei angenehm mit den Leuten der V zu arbeiten, die Zahlungsmoral sei aber schlecht. Seit März seien drei Rechnungen offen. Geld müsste vorhanden sein, weil die V mit der Live-Übertragung für Pferderennen über Satellit viel Geld dank Wettspielge- sellschaften verdiene. In den nächsten Sequenzen ist ein Reporter von TeleBärn zu sehen, welcher offensichtlich vergeblich einen Repräsentanten der V telefonisch zu kontaktieren versucht. Die darauffolgenden Bilder zeigen den Sitz der V in Seedorf. Im Kommentar wird erwähnt, dass die Tore verschlossen seien. Nachbarn wüssten zu berichten, dass die V ihre Räume gekündigt habe und der Produktionswagen schon lange verkauft sei. Zu den Bildern aus Seedorf erfolgt die Aussage, dass vieles auf eine Pleite hindeute. Im letzten Teil des Beitrags wird erörtert, welche Auswirkungen ein Konkurs für Freischaffende wie den gezeig- ten Kameramann habe. Ein Betreibungsbeamter aus Biel äussert sich dazu und gibt Ratschläge, wie sich Freischaffende verhalten sollten, um die negativen Folgen bei einem Konkurs zu verhindern. Insgesamt dauerte der Beitrag 2 Minuten 25 Sekunden. 4.2 Der Beschwerdeführer hebt in seinen Eingaben an die UBI die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile hervor, die er und sein Bruder, welche die V verkörperten, durch den Beitrag erlitten hätten. Sie hätten nach der Ausstrahlung Geschäftspartner, Mitarbeiten-

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de und Familienangehörige beruhigen und erklären müssen, dass die V nicht vor dem Kon- kurs stehe. Indirekt bestehe auch ein Zusammenhang mit dem Tod des Bruders des Be- schwerdeführers, welcher wenige Wochen nach Ausstrahlung des Beitrags eingetreten sei. 4.3 Im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung hat die UBI nicht zu prüfen, ob und welche konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Folgen die Ausstrahlung des Bei- trags auf betroffene Personen hat. Dies fällt nicht in ihre Zuständigkeit und ist gegebenen- falls durch Straf- oder Zivilgerichte zu beurteilen (Art. 96 Abs. 3 RTVG, BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f. „Dipl. Ing. Paul Ochsner“). Soweit dagegen in der Beschwerde in begründeter Weise auf allfällige unrichtige Aussagen im Beitrag hingewiesen wird, kann die UBI darauf eintreten. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 4.4 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. So erlaubt die Programmautonomie namentlich auch eine anwaltschaftliche Be- richterstattung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlä- gigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerech- tigkeitsgebot im Zentrum. 4.5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 4.6 Bei Sendungen im Stile von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwer- wiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen, Verbänden oder Behörden erho- ben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barre- let/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise dar- zustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesge- richts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebo- tenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes

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sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmiss- brauch“]). 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten „News“-Beitrag aufgrund dessen informativen Charakters anwendbar. Inhaltlich geht es im Beitrag um zwei Ebenen. Einerseits wird die Stellung von Freischaffenden im Fall von finanziellen Schwierigkeiten des Auftraggebers thematisiert, anderseits die wirtschaftliche Situation der V. Der vorgestell- te Kameramann, welchem die V seit März Geld aus Aufträgen schuldet, stellt das Bindeglied zwischen diesen beiden inhaltlichen Ebenen dar. TeleBärn berichtet aus dem Fokus des Kameramanns und damit im Stil des anwaltschaftlichen Journalismus. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die Aussagen zur V, insbeson- dere diejenigen zur wirtschaftlichen Situation und zur fehlenden Erreichbarkeit von Reprä- sentanten des Unternehmens. Er bestreitet hingegen nicht, dass die V die Rechnungen des gezeigten Kameramanns zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags nicht beglichen hat. Auch die allgemeinen Aussagen zur Stellung von Freischaffenden werden vom Beschwer- deführer nicht bestritten. 5.2 Der Beitrag vermittelt den Eindruck, dass die V ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und kurz vor dem Konkurs steht. In einem Kommentar wird angeführt, dass vieles auf eine Pleite hindeute. Als Belege dafür führt TeleBärn neben den Aussagen des Kamera- manns über die Zahlungsausstände die telefonische Unabkömmlichkeit, das verschlossene Betriebsgebäude, Aussagen von Nachbarn und die nicht mehr aktuell bewirtschaftete Web- site an. Der letzte Teil des Beitrags mit den Ausführungen des Bieler Konkursbeamten dürf- te den Eindruck noch verstärken. Der befragte Beamte äussert sich zur Stellung von Frei- stellungen bei einem allfälligen Konkurs am Beispiel des Kameramanns. Während dieser Sequenz werden zudem Bilder vom Sitz der V ausgestrahlt. Auch diese letzte Sequenz des Beitrags suggeriert einen bevorstehenden Konkurs. 5.3 Für das Bestehen von gewissen finanziellen Problemen bei der V gab es zum im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots relevanten Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags zwar durchaus Anhaltspunkte (siehe dazu insbesondere Medienmitteilung der IENA Promo- tion GmbH vom 30. März 2012). Die im Beitrag gemachte Aussage, wonach vieles auf eine Pleite der V hindeute, geht allerdings viel weiter und stellt einen gravierenden Vorwurf von existenzieller Tragweite für das Unternehmen und die betroffenen Personen dar. Entspre- chend sorgfältig sind die damit zusammenhängenden Fakten abzuklären (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34). 5.4 Die in den „News“ von TeleBärn vorgebrachte Pleitethese beruht primär auf drei offenstehenden Rechnungen des vorgestellten Kameramanns, einem verschlossenen Be- triebsgebäude, Aussagen von Nachbarn, fehlenden Kontaktmöglichkeiten sowie einer nicht aktualisierten Website. Rechtlich relevante Dokumente oder Fakten, welche auf einen be- vorstehenden Konkurs der V hindeuten würden, wie Auszüge aus dem Betreibungsregister oder Belege für ein laufendes konkursrechtliches Verfahren, führt die Beschwerdegegnerin dagegen nicht an. 5.5 Der Standpunkt des betroffenen Unternehmens bzw. seiner Verantwortlichen

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kommt im Beitrag nicht zum Ausdruck. Die Redaktion von TeleBärn betont in ihren Einga- ben, dass der zuständige Videojournalist am 30. und 31. August die Gebrüder H ohne Erfolg telefonisch und per E-Mail zu kontaktieren versuchte. Eine entsprechende Sequenz im be- anstandeten Beitrag soll dies auch illustrieren. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings entsprechende Kontaktversuche. Zumindest aus dem der UBI zur Verfügung stehenden Mailverkehr geht nicht hervor, dass die Redaktion die V-Verantwortlichen schon vor Aus- strahlung des Beitrags für eine Stellungnahme angefragt hat. In E-Mails vom 4. und 5. Sep- tember 2012 an die TeleBärn-Redaktion gestand B Zahlungsausstände bei zwei bis drei Personen ein. Gleichzeitig erwähnte er, dass diese bis Ende September beglichen würden. Zudem verwies B auf seine gesundheitlichen Probleme und den Umstand, dass vorüberge- hende Liquiditätsprobleme auch bei anderen Unternehmen vorkämen. 5.6 Aufgrund des Rohmaterials zur beanstandeten Sendung kann davon ausgegangen werden, dass der zuständige Videojournalist am 30. und 31. August 2012 mehrere vergebli- che Versuche unternommen hat, einen Repräsentanten der V telefonisch zu erreichen. Wenn sich eine in einem Rundfunkbeitrag angegriffene Person trotz Einladung nicht zu den Vorwürfen äussern will oder innert angemessener Zeit nicht erreicht werden kann, ist ge- mäss der Rechtsprechung der UBI auf diesen Umstand hinzuweisen (Barrelet/Werly, a.a.O., E. 900 S. 270). TeleBärn hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, in sachlicher Weise zu erwähnen, dass die Verantwortlichen der V für eine Stellungnahme nicht erreichbar waren. In pejorativer Weise wird bereits in der Anmoderation angeführt, der Chef der Seeländer Produktionsfirma sei „auf Tauchstation“. Die Nichterreichbarkeit des V-Chefs diente im Bei- trag primär als zusätzlichen Beleg für die Pleitethese und nicht als Erklärung, warum der Standpunkt der Angegriffenen nicht erwähnt wird. 5.7 Für das Publikum war aufgrund der im Beitrag zur V vermittelten Information die Schlussfolgerung, wonach das Unternehmen vor dem Konkurs steht, naheliegend und plau- sibel. Es verfügte über kein Vorwissen über die V (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]). Der Umstand, dass die Pleitethese der Redaktion nicht auf genügenden Belegen wie Auszügen aus dem Betreibungsregister oder einem laufenden konkursrechtli- chen Verfahren beruhte, war für das Publikum deshalb nicht erkennbar, umso weniger als der letzte Beitragsteil mit der Stellungnahme des Konkursbeamten zur Situation von geprell- ten Freischaffenden irreführend bezüglich der wirtschaftlichen Lage bei der V war. 5.8 Bei den im Beitrag behandelten Themen, der Stellung von Freischaffenden bei ei- ner finanziellen Schieflage des Auftraggebers und der wirtschaftlichen Situation bei der V, beruhend auf den offenen Rechnungen eines Kameramanns, handelt es sich nicht um ta- gesaktuelle Ereignisse. Es bestand keine Dringlichkeit, den Beitrag am 3. September 2012 auszustrahlen (UBI-Entscheid b. 378/379 vom 23. April 1999, teilweise publiziert in VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.1ff.). Die Newsredaktion von TeleBärn hätte genügend Zeit gehabt, um den relevanten Sachverhalt hinreichend abzuklären, insbesondere hinsichtlich eines mögli- chen Konkurses der V sowie allfälliger anderer Gründe für die Zahlungsausstände. 5.9 Aufgrund des beanstandeten Beitrags konnte sich das Publikum keine eigene Mei- nung zur wirtschaftlichen Situation bei der V bilden. Die gravierenden Vorwürfe gegen das

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Unternehmen und die Verantwortlichen beruhten auf nicht ausreichenden Belegen, was für das Publikum allerdings nicht erkennbar war. Die festgestellten Mängel betreffen keine im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots irrelevanten Nebenpunkte. Die beanstandeten Aussa- gen über die V haben den Gesamteindruck des Beitrags vielmehr nachhaltig beeinflusst. 6. Aus den erwähnten Gründen hat der „News“-Beitrag von TeleBärn das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begrün- det und ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit 8:1 Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass der in der Sendung „News“ am 3. September 2012 von Te- leBärn ausgestrahlte Beitrag über die Firma V das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.

2. Die AZ Regionalfernsehen AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 22. April 2013