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b.658

Schweizer Fernsehen, Sendung 'Kassensturz' vom 08.05.2012, Beitrag über 'Managed-Care'-Vorlage

Ubi · 2012-09-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 17. Juni 2012 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die integrierte Versorgung (Managed Care) statt. Das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ des Schweizer Fernsehens strahlte am 8. Mai 2012 dazu einen zweiteiligen Beitrag aus, welcher insgesamt 17 Minuten und 40 Sekunden dauerte. Der erste Teil bestand aus einem Filmbericht, in wel- chem insbesondere Aspekte der freien Arztwahl erörtert wurden. Im zweiten Teil stellte der Moderator der SP-Gesundheitspolitikerin und Gegnerin der Managed Care-Vorlage Jacque- line Fehr kritische Fragen. B. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Be- schwerde gegen den erwähnten Beitrag. Dieser sei völlig einseitig und unausgewogen ge- wesen. Jacqueline Fehr als Vertreterin der Gegenmeinung sei ständig unterbrochen worden und habe kaum einen Satz zu Ende sprechen können. Die Redaktion habe Propaganda für die Abstimmungsvorlage betrieben. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 14. Juni 2002 bei. C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 setzte die UBI dem Beschwerdeführer eine Nach- besserungsfrist bis zum 17. August 2012, um die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 17. Juli 2012 nicht rea- giert.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

E. 2.2 Eine entsprechende Betroffenheit ist beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Er wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt. Eine besondere Sachkenntnis oder ein besonderes Interesse würden zur Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG im Übrigen ebenso wenig wie die Stimm- und Wahlberechtigung genügen. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Betroffenenbe- schwerde liegen deshalb nicht vor.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.

E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einiger- massen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Vorliegend kommt hinzu, dass mit „Managed Care“ und der freien Arztwahl viel und breit diskutierte Themen im Vorfeld einer

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eidgenössischen Abstimmung Gegenstand des beanstandeten Beitrags waren.

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht, da sich die UBI in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Rundfunkbeiträgen zu befassen hatte, welche be- vorstehende Abstimmungsvorlagen thematisierten (siehe etwa UBI-Entscheide b. 590/591/603/615/630 vom 17. Juni 2011 [„Ergebnisse von Meinungsumfragen“], b. 614 vom

20. August 2010 [„Minarettinitiative“], b. 599 vom 29. Oktober 2008 [„Arbeitskräfte aus der EU“]).

E. 5 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde von S vom 12. Juli 2012 wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 658

Entscheid vom 7. September 2012

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, Sendung „Kassensturz“ vom 8. Mai 2012, Beitrag über „Managed-Care“-Vorlage

Beschwerde vom 12. Juli 2012

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Parteien / S (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Be- schwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Am 17. Juni 2012 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die integrierte Versorgung (Managed Care) statt. Das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ des Schweizer Fernsehens strahlte am 8. Mai 2012 dazu einen zweiteiligen Beitrag aus, welcher insgesamt 17 Minuten und 40 Sekunden dauerte. Der erste Teil bestand aus einem Filmbericht, in wel- chem insbesondere Aspekte der freien Arztwahl erörtert wurden. Im zweiten Teil stellte der Moderator der SP-Gesundheitspolitikerin und Gegnerin der Managed Care-Vorlage Jacque- line Fehr kritische Fragen. B. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Be- schwerde gegen den erwähnten Beitrag. Dieser sei völlig einseitig und unausgewogen ge- wesen. Jacqueline Fehr als Vertreterin der Gegenmeinung sei ständig unterbrochen worden und habe kaum einen Satz zu Ende sprechen können. Die Redaktion habe Propaganda für die Abstimmungsvorlage betrieben. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 14. Juni 2002 bei. C. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 setzte die UBI dem Beschwerdeführer eine Nach- besserungsfrist bis zum 17. August 2012, um die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 17. Juli 2012 nicht rea- giert.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 2.1. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 2.2. Eine entsprechende Betroffenheit ist beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Er wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt. Eine besondere Sachkenntnis oder ein besonderes Interesse würden zur Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG im Übrigen ebenso wenig wie die Stimm- und Wahlberechtigung genügen. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Betroffenenbe- schwerde liegen deshalb nicht vor. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat davon aber keinen Gebrauch gemacht. 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einiger- massen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Vorliegend kommt hinzu, dass mit „Managed Care“ und der freien Arztwahl viel und breit diskutierte Themen im Vorfeld einer

4/5

eidgenössischen Abstimmung Gegenstand des beanstandeten Beitrags waren. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht, da sich die UBI in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Rundfunkbeiträgen zu befassen hatte, welche be- vorstehende Abstimmungsvorlagen thematisierten (siehe etwa UBI-Entscheide b. 590/591/603/615/630 vom 17. Juni 2011 [„Ergebnisse von Meinungsumfragen“], b. 614 vom

20. August 2010 [„Minarettinitiative“], b. 599 vom 29. Oktober 2008 [„Arbeitskräfte aus der EU“]). 5. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde von S vom 12. Juli 2012 wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 24. September 2012