Sachverhalt
A. Die Sendung „Arena“ des Schweizer Fernsehens vom 27. April 2012 war dem Thema „Geld für alle – Vision oder Spinnerei?“ Im Zentrum der Diskussion stand die kurz zuvor lancierte Volksinitiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Datum Postaufgabe) erhob K (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Letztere sei einseitig gewesen und geeignet, die Meinungsbildung zu manipulieren. Die Sicht der Frauen sei nicht zum Ausdruck gekommen, da die eigentlichen Protagonisten der Diskussion ausschliesslich Männer gewesen seien. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 machte die UBI die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllen würde und setzte ihr eine Nachbesserungsfrist bis zum 2. Juli 2012, um den Anforderungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen und den ebenfalls fehlenden Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 95 Abs. 1 2. Satz RTVG) zuzustellen. D. Die Beschwerdeführerin hat auf das Schreiben der UBI vom 19. Juni 2012 nicht reagiert.
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Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
E. 1.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
E. 1.2 Eine entsprechende Betroffenheit ist bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Sie wird in der Sendung nicht erwähnt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, begründet noch keine Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG (UBI-Entscheid b. 579 vom 31. März 2008 [„Kind und Karrie- re“]). Die Voraussetzungen für eine Annahme einer Betroffenenbeschwerde liegen daher nicht vor.
E. 2 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführerin zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat davon aber keinen Gebrauch ge- macht.
E. 3 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
E. 3.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt die- se Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht, da sich die UBI in der Vergangenheit bereits mit ähnlichen Fragestellungen zu befassen hatte (UBI-Entscheid b. 458 vom 23. Au- gust 2002 [„Wie weit dürfen Medien gehen?“]).
E. 3.2 Gegen die Sendung „Arena“ vom 27. April 2012 wurde im Übrigen noch eine weitere Beschwerde eingereicht (b. 656). Die darin erhobenen Rügen sind identisch mit denjenigen
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von der vorliegend zu prüfenden Eingabe. Die genannte Beschwerde erfüllt die Eintretens- voraussetzungen. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen gegen die Sendung „Arena“ werden von der UBI damit - mit grosser Wahrscheinlichkeit - materiell geprüft. Dieser Umstand steht der Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG zusätzlich entgegen.
E. 4 Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde von K vom 18. Juni 2012 wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 657
Entscheid vom 7. September 2012
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, Sendung „Arena“ vom 27. April 2012
Beschwerde vom 18. Juni 2012
_________________________
Parteien / K (Beschwerdeführerin) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Be- schwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Die Sendung „Arena“ des Schweizer Fernsehens vom 27. April 2012 war dem Thema „Geld für alle – Vision oder Spinnerei?“ Im Zentrum der Diskussion stand die kurz zuvor lancierte Volksinitiative für ein bedingungsloses Grundeinkommen. B. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 (Datum Postaufgabe) erhob K (im Folgenden: Be- schwerdeführerin) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Letztere sei einseitig gewesen und geeignet, die Meinungsbildung zu manipulieren. Die Sicht der Frauen sei nicht zum Ausdruck gekommen, da die eigentlichen Protagonisten der Diskussion ausschliesslich Männer gewesen seien. C. Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 machte die UBI die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllen würde und setzte ihr eine Nachbesserungsfrist bis zum 2. Juli 2012, um den Anforderungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen und den ebenfalls fehlenden Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 95 Abs. 1 2. Satz RTVG) zuzustellen. D. Die Beschwerdeführerin hat auf das Schreiben der UBI vom 19. Juni 2012 nicht reagiert.
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Erwägungen:
1. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 1.1. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 1.2. Eine entsprechende Betroffenheit ist bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Sie wird in der Sendung nicht erwähnt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, begründet noch keine Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG (UBI-Entscheid b. 579 vom 31. März 2008 [„Kind und Karrie- re“]). Die Voraussetzungen für eine Annahme einer Betroffenenbeschwerde liegen daher nicht vor. 2. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführerin zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat davon aber keinen Gebrauch ge- macht. 3. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]). 3.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt die- se Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht, da sich die UBI in der Vergangenheit bereits mit ähnlichen Fragestellungen zu befassen hatte (UBI-Entscheid b. 458 vom 23. Au- gust 2002 [„Wie weit dürfen Medien gehen?“]). 3.2. Gegen die Sendung „Arena“ vom 27. April 2012 wurde im Übrigen noch eine weitere Beschwerde eingereicht (b. 656). Die darin erhobenen Rügen sind identisch mit denjenigen
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von der vorliegend zu prüfenden Eingabe. Die genannte Beschwerde erfüllt die Eintretens- voraussetzungen. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen gegen die Sendung „Arena“ werden von der UBI damit - mit grosser Wahrscheinlichkeit - materiell geprüft. Dieser Umstand steht der Annahme eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG zusätzlich entgegen. 4. Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5/5
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde von K vom 18. Juni 2012 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 24. September 2012