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b.654

Schweizer Fernsehen, Sendung ’Puls’ Sondersendung vom 02.01.2012 über ’Botox’

Ubi · 2012-08-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 2. Januar 2012 strahlte das Schweizer Fernsehen im Rahmen des Gesund- heitsmagazins „Puls“ eine Spezialsendung zu „Botox“ aus, welche rund 33 Minuten dauerte. Der Begriff „Botox“ wurde darin primär als Abkürzung für das Nervengift Botulinumtoxin ver- wendet. „Botox“ ist ebenfalls die Bezeichnung für das wohl bekannteste für medizinische und kosmetische zugelassene Präparat mit dem Wirkstoff Botulinumtoxin. B. Mit Eingabe vom 30. März 2012 erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Namen des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT gegen die erwähnte Sendung Be- schwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, die Sendung gebe vor, über die verschiedenen Aspekte des Antifaltenmittels und Medika- ments „Botox“ zu berichten. Dabei seien aber die mit der Produktion verbundenen grausa- men Tierversuche unterschlagen worden. Aufgrund der Nichterwähnung dieser wichtigen Tatsache habe sich das Publikum keine eigene Meinung zum Thema der Sendung bilden können. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 21. März 2012 sowie die Angaben und Unterschriften von 32 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. Mai 2012, die Beschwerde abzuweisen. Die Wahl eines Themas einer Sendung sei Bestandteil der Programmautonomie von Rundfunkveranstaltern. Thema der beanstandeten Ausstrahlung seien die verschiedenen medizinischen Anwendungsmöglich- keiten von Botox gewesen. Die Herstellung und Zulassung von Botox hätten nicht dazu ge- hört. Das Publikum von „Puls“ dürfte zudem aufgrund seines Vorwissens Kenntnis davon haben, dass Botox wie alle Medikamente im Rahmen von Tierversuchen getestet würden. Interessierten seien im Übrigen auf der Website des Schweizer Fernsehens entsprechende Informationen zugänglich gemacht worden. D. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, Bemerkungen zur Beschwerdeantwort anzubringen. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). F. Regula Bähler ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur natürliche Personen befugt sind, eine Popularbeschwerde einzureichen, ist K und nicht der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT Beschwerdeführer.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum.

E. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S.216ff.).

E. 4 Die Moderatorin von „Puls“ leitet die beanstandete Sendung mit der Bemerkung ein, dass die Ausstrahlung ganz einem Thema mit vielen, interessanten Aspekten gewidmet sei, nämlich Botox. Sie weist in ihren einleitenden Bemerkungen u.a. auch darauf hin, dass Botulinumtoxin eines der stärksten natürlichen Nervengifte darstelle. Es könne richtig einge-

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setzt als Medikament dienen. Überdies habe Botox als Faltenstraffer einen riesigen Auf- schwung erlebt. Die zahlungskräftigen Schweizer Kundinnen würden weltweit zu den gröss- ten Abnehmern gehören.

E. 4.1 In der nachfolgenden Filmdokumentation werden verschiedenen Aspekte im Zu- sammenhang mit Botox thematisiert. Zwei Frauen unterschiedlichen Alters, welche sich aus kosmetischen Gründen mit Botox behandeln lassen, werden gezeigt. Dabei kommen die Beweggründe für eine Behandlung, die Wirkung von Botox, die Kosten und das Wachstum dieses Bereichs der Schönheitsmedizin zur Sprache. Ein Schönheitsmediziner aus den USA äussert sich zu seinen langjährigen Erfahrungen und zu den Wünschen seiner Klientschaft. Die Filmdokumentation enthält ebenfalls einen „historischen Rückblick“ über die Entdeckung von Botulismus, eines Wurstgifts, und Informationen über die eigentlichen medizinischen Anwendungsmöglichkeiten zur Behandlung verschiedener Krankheitsbilder. Ebenfalls Inhalt der Sendung bilden Bedenken eines italienischen Wissenschaftlers bezüglich der Harmlo- sigkeit von Botox in der Schönheitsmedizin sowie ein spezieller Lehrgang an der medizini- schen Fakultät in Paris für Ärzte, welche Botox als Faltenstraffer einsetzen wollen. Am Ende der Dokumentation wird erwähnt, dass sich die „steile Karriere von Botox“ aufgrund des immer grösser werdenden Bedürfnisses nach faltenfreier Haut fortsetzen werde. Auch im eigentlichen medizinischen Bereich könnte der Anwendungsbereich noch erweitert werden. Das Fazit am Ende des Films lautet wie folgt: „Botox: ein Gift mit vielen Facetten.“

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass in der beanstandeten Sendung Hinweise auf die mit der Produktion von Botox verbundenen qualvollen Tierversuche gefehlt haben. Bei der Sequenz mit dem italienischen Wissenschaftler werden zwar Ratten als Versuchstiere kurz gezeigt. Dabei wird aber nur auf die von ihm gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Fol- gen beim Spritzen von Botox hingewiesen. Keine Erwähnung finden die Tierversuche bei der Produktion von Botox. Auf die diesbezügliche Problematik wies das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic bereits in einer Medienmitteilung vom 12. Juni 2008 („Swiss- medic warnt vor kosmetischen Behandlungen mit Botulinum-Toxin“) hin: „Die Wirksamkeit von Botolinumtoxin Typ A wird im so genannten LD50-Verfahren getestet: In Tierversuchen ermittelt man die Menge einer Substanz, bei deren Verabreichung die Hälfte der Tiere stirbt (LD50 = tödliche Dosis bei 50% der Tiere). Dazu wird Mäusen eine Substanz in verschiede- nen Dosen per Magensonde zugeführt. Jede Freigabe einer Charge erfordert neue Tierver- suche.“ In einer Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss (08.3537 – Interpellation „Botox-Produkte. Schönheitswahn auf Kosten von grausamen Tierversuchen?“) wies der Bundesrat u.a. darauf hin, dass die Problematik der LD50-Tests international anerkannt sei und erhebliche Anstrengungen unternommen würden, um diese zu ersetzen.

E. 4.3 Auch das Schweizer Fernsehen veröffentlichte am Tag der Ausstrahlung der be- anstandeten Sendung auf der Website einen Artikel zu den Tierversuchen und möglichen Alternativen („Umstrittener Botox-Test: Alternativen in Sicht“). Darin wird u.a erwähnt, dass kosmetische Botox-Behandlungen wegen der damit verbundenen LD50-Tests in die Kritik geraten seien. Jährlich würden nach Schätzungen hunderttausende von Mäusen daran sterben. In einem Interview in diesem Webartikel äussert sich ein Deutscher Toxikologe zu Alternativen zu den LD50-Tests. Über den qualvollen Tod von Mäusen, welche diese Tests

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zur Folge haben, hatte das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ bereits in einem Beitrag vom 20. November 2007 berichtet (UBI-Entscheid b. 627 vom 25. Februar 2011 E. 4.3 [„Schönheitsoperationen unter 30“]). Ein Kantonstierarzt bemerkte darin unter anderem, dass dieser Test für kosmetische Botoxbehandlungen in der Schweiz nicht bewilligt würde.

E. 5 Aufgrund des informativen Charakters der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsge- bot von Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Gesund- heitsmagazin „Puls“ Service- und Ratgeberfunktion zukommt, und es sich bei der beanstan- deten Ausstrahlung um eine Sondersendung zu Botox handelt. Nicht relevant ist dagegen, dass das Schweizer Fernsehen auf seiner Website die umstrittenen Tierversuche bei der Produktion von Botox thematisiert hat. In der beanstandeten Sendung wird nicht auf diesen Webartikel hingewiesen. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich im Übrigen auf Radio- und Fernsehprogramme. Das übrige publizistische Angebot der SRG gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG fällt nicht darunter (Entscheid A-6603/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2011).

E. 5.1 Bei der Beurteilung der beanstandeten Sendung stellt sich die Frage, ob es für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums zwingend notwendig gewesen wäre, über die für die Produktion von Botox zurzeit noch notwendigen Tierversuche zu in- formieren. Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit dem Hinweis, dass die Sendung aus- schliesslich die medizinischen Anwendungsmöglichkeiten von Botox (Einsatz und Wirkung) thematisierte.

E. 5.2 Mit einer ähnlichen Fragestellung musste sich die UBI bereits vor gut einem Jahr auseinandersetzen. Gegenstand bildete ein Beitrag des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ des Schweizer Fernsehens, welcher über Schönheitsoperationen an jungen Frauen berich- tete. Botoxbehandlungen stellten ein Beispiel unter anderen dar. Der Beschwerdeführer rügte auch damals primär, dass nicht auf die mit der Produktion von Botox verbundene Tierquälerei hingewiesen worden sei. Die UBI wies die Beschwerde jedoch ab und hielt fest, dass das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt worden sei (UBI- Entscheid b. 627 vom 25. Februar 2011 [„Schönheitsoperationen unter 30“]). Ausschlagge- bend war namentlich, dass das Spritzen von Botox nicht das eigentliche Thema des Bei- trags bildete, sondern als eines von mehreren Beispielen für die Illustration eines Trends diente. Die UBI bemerkte in diesem Entscheid überdies, in einem knapp fünf Minuten dau- ernden Beitrag sei es nicht möglich, alle Aspekte der dargestellten Schönheitseingriffe zu behandeln (E. 4.3).

E. 5.3 Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sendung geht es ausschliesslich um Botox. Das Publikum erfährt in dieser Spezialsendung einiges über dieses Nervengift, über seine Entdeckung, über die rein medizinischen und die kosmetischen Anwendungsmöglich- keiten. Darüber hinaus wird insbesondere dem rasanten Aufschwung von kosmetischen Botoxbehandlungen nachgegangen, welcher für die verschiedenen Hersteller des Gifts zu einem Milliardengeschäft geworden sei und auch das Aufkommen von spezialisierten Klini- ken begünstigt habe. Ein Mitbegründer einer entsprechenden Praxis erwähnt, innert 24 Stunden könne ein Termin vereinbart werden. Bei den Behandelten würde es sich nicht um Patienten, sondern um Kunden handeln. Auch die Preise für das Glätten von Stirn- und Au-

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genfalten kommen zur Sprache. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin beschränkt sich die beanstandete Sendung damit nicht darauf, den Einsatz und die Wirkung von Botox bei den medizinischen Anwendungsmöglichkeiten darzustellen, sondern das da- mit verbundene Umfeld wird ebenfalls thematisiert.

E. 5.4 Beim Umstand, dass für jede neue Produktionscharge von Botox LD-50-Tests not- wendig sind, handelt es sich um eine national und international anerkannte Problematik (siehe dazu vorne E. 4.2f.) und damit auch um eine relevante Information im Zusammen- hang mit diesem Nervengift. Trotz des erwähnten „Kassensturz“-Beitrags aus dem Jahre 2007 und einzelner anderer Medienberichte dürfte das „Puls“-Publikum über kein entspre- chendes Vorwissen über die Art und das Ausmass der damit zusammenhängenden Tierver- suche verfügt haben (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]). Die Tier- versuche mit den LD-50-Tests beschränken sich bei Botox nicht nur auf die Entwicklung bis zur behördlichen Zulassung sowie allenfalls der punktuellen Überwachung wie bei den meisten Medikamenten, sondern sind für jede neue Produktionscharge wieder erforderlich. Da Botox, wie in der Sendung berichtet, insbesondere auch wegen seiner kosmetischen Anwendungsmöglichkeiten ein rasantes Wachstum erlebt, müssen immer mehr Tests an Tieren durchgeführt werden. Die Sequenz mit dem italienischen Wissenschaftler, welcher die Harmlosigkeit von Botox als Faltenglätter anzweifelte, war diesbezüglich irreführend. Sie erweckte den Eindruck, dass einzelne Tierversuche ohne offensichtlich qualvollen Charakter durchgeführt würden, um zu gewährleisten, dass das Spritzen von Botox nicht gesundheits- gefährdend ist. Ebenfalls irreführend für das Publikum war in diesem Zusammenhang der Hinweis, wonach es sich bei Botox um ein Nervengift aus der „Natur“ handelt. Natürliche Stoffe assoziiert das Publikum in der Regel nicht mit grausamen Tierversuchen.

E. 5.5 „Puls“ versteht sich als Service- und Ratgebermagazin. Werden in einem entspre- chenden Sendegefäss verschiedenste Aspekte zu Botox und Botox-Behandlungen breit thematisiert, sind auch die zurzeit noch notwendigen LD-50-Tests für die Herstellung des Stoffs für die Meinungsbildung des Publikums relevant. Diese nicht erwähnte Information stellt im Rahmen einer Spezialsendung von mehr als 33 Minuten, welche die „vielen Facet- ten“ von Botox beleuchtet, keinen Nebenpunkt dar. Die anerkannte Problematik der LD-50- Tests gehört vielmehr auch zu einer der wichtigen „Facetten“ dieses wirtschaftlich immer wichtiger werdenden Nervengifts. Das Ausblenden dieses wesentlichen, dem Schweizer Fernsehen bekannten Faktums war geeignet, den Gesamteindruck der Sendung zu beein- flussen, welcher durch den steilen, unaufhaltsamen Aufschwung von Botox generell und vor allem in der kosmetischen Anwendung geprägt wurde. Diese Unterlassung verunmöglichte damit auch die freie Meinungsbildung des Publikums. Die beanstandete Sondersendung von „Puls“ hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichenden Personen vom 30. März 2012 wird mit 5:3 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die im Schweizer Fernse- hen am 2. Januar 2012 im Gesundheitsmagazin „Puls“ ausgestrahlte Sondersen- dung zu Botox das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
  2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu un- terrichten.
  3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

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Entscheid vom 30. August 2012

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann Bornatico, Stéphane Werly

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, Sendung „Puls“, Sondersendung vom

2. Januar 2012 über „Botox“

Beschwerde vom 30. März 2012

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte K (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)

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Sachverhalt: A. Am 2. Januar 2012 strahlte das Schweizer Fernsehen im Rahmen des Gesund- heitsmagazins „Puls“ eine Spezialsendung zu „Botox“ aus, welche rund 33 Minuten dauerte. Der Begriff „Botox“ wurde darin primär als Abkürzung für das Nervengift Botulinumtoxin ver- wendet. „Botox“ ist ebenfalls die Bezeichnung für das wohl bekannteste für medizinische und kosmetische zugelassene Präparat mit dem Wirkstoff Botulinumtoxin. B. Mit Eingabe vom 30. März 2012 erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Namen des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT gegen die erwähnte Sendung Be- schwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, die Sendung gebe vor, über die verschiedenen Aspekte des Antifaltenmittels und Medika- ments „Botox“ zu berichten. Dabei seien aber die mit der Produktion verbundenen grausa- men Tierversuche unterschlagen worden. Aufgrund der Nichterwähnung dieser wichtigen Tatsache habe sich das Publikum keine eigene Meinung zum Thema der Sendung bilden können. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 21. März 2012 sowie die Angaben und Unterschriften von 32 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 15. Mai 2012, die Beschwerde abzuweisen. Die Wahl eines Themas einer Sendung sei Bestandteil der Programmautonomie von Rundfunkveranstaltern. Thema der beanstandeten Ausstrahlung seien die verschiedenen medizinischen Anwendungsmöglich- keiten von Botox gewesen. Die Herstellung und Zulassung von Botox hätten nicht dazu ge- hört. Das Publikum von „Puls“ dürfte zudem aufgrund seines Vorwissens Kenntnis davon haben, dass Botox wie alle Medikamente im Rahmen von Tierversuchen getestet würden. Interessierten seien im Übrigen auf der Website des Schweizer Fernsehens entsprechende Informationen zugänglich gemacht worden. D. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, Bemerkungen zur Beschwerdeantwort anzubringen. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). F. Regula Bähler ist gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur natürliche Personen befugt sind, eine Popularbeschwerde einzureichen, ist K und nicht der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT Beschwerdeführer. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 3.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum. 3.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S.216ff.). 4. Die Moderatorin von „Puls“ leitet die beanstandete Sendung mit der Bemerkung ein, dass die Ausstrahlung ganz einem Thema mit vielen, interessanten Aspekten gewidmet sei, nämlich Botox. Sie weist in ihren einleitenden Bemerkungen u.a. auch darauf hin, dass Botulinumtoxin eines der stärksten natürlichen Nervengifte darstelle. Es könne richtig einge-

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setzt als Medikament dienen. Überdies habe Botox als Faltenstraffer einen riesigen Auf- schwung erlebt. Die zahlungskräftigen Schweizer Kundinnen würden weltweit zu den gröss- ten Abnehmern gehören. 4.1. In der nachfolgenden Filmdokumentation werden verschiedenen Aspekte im Zu- sammenhang mit Botox thematisiert. Zwei Frauen unterschiedlichen Alters, welche sich aus kosmetischen Gründen mit Botox behandeln lassen, werden gezeigt. Dabei kommen die Beweggründe für eine Behandlung, die Wirkung von Botox, die Kosten und das Wachstum dieses Bereichs der Schönheitsmedizin zur Sprache. Ein Schönheitsmediziner aus den USA äussert sich zu seinen langjährigen Erfahrungen und zu den Wünschen seiner Klientschaft. Die Filmdokumentation enthält ebenfalls einen „historischen Rückblick“ über die Entdeckung von Botulismus, eines Wurstgifts, und Informationen über die eigentlichen medizinischen Anwendungsmöglichkeiten zur Behandlung verschiedener Krankheitsbilder. Ebenfalls Inhalt der Sendung bilden Bedenken eines italienischen Wissenschaftlers bezüglich der Harmlo- sigkeit von Botox in der Schönheitsmedizin sowie ein spezieller Lehrgang an der medizini- schen Fakultät in Paris für Ärzte, welche Botox als Faltenstraffer einsetzen wollen. Am Ende der Dokumentation wird erwähnt, dass sich die „steile Karriere von Botox“ aufgrund des immer grösser werdenden Bedürfnisses nach faltenfreier Haut fortsetzen werde. Auch im eigentlichen medizinischen Bereich könnte der Anwendungsbereich noch erweitert werden. Das Fazit am Ende des Films lautet wie folgt: „Botox: ein Gift mit vielen Facetten.“ 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass in der beanstandeten Sendung Hinweise auf die mit der Produktion von Botox verbundenen qualvollen Tierversuche gefehlt haben. Bei der Sequenz mit dem italienischen Wissenschaftler werden zwar Ratten als Versuchstiere kurz gezeigt. Dabei wird aber nur auf die von ihm gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Fol- gen beim Spritzen von Botox hingewiesen. Keine Erwähnung finden die Tierversuche bei der Produktion von Botox. Auf die diesbezügliche Problematik wies das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic bereits in einer Medienmitteilung vom 12. Juni 2008 („Swiss- medic warnt vor kosmetischen Behandlungen mit Botulinum-Toxin“) hin: „Die Wirksamkeit von Botolinumtoxin Typ A wird im so genannten LD50-Verfahren getestet: In Tierversuchen ermittelt man die Menge einer Substanz, bei deren Verabreichung die Hälfte der Tiere stirbt (LD50 = tödliche Dosis bei 50% der Tiere). Dazu wird Mäusen eine Substanz in verschiede- nen Dosen per Magensonde zugeführt. Jede Freigabe einer Charge erfordert neue Tierver- suche.“ In einer Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss (08.3537 – Interpellation „Botox-Produkte. Schönheitswahn auf Kosten von grausamen Tierversuchen?“) wies der Bundesrat u.a. darauf hin, dass die Problematik der LD50-Tests international anerkannt sei und erhebliche Anstrengungen unternommen würden, um diese zu ersetzen. 4.3. Auch das Schweizer Fernsehen veröffentlichte am Tag der Ausstrahlung der be- anstandeten Sendung auf der Website einen Artikel zu den Tierversuchen und möglichen Alternativen („Umstrittener Botox-Test: Alternativen in Sicht“). Darin wird u.a erwähnt, dass kosmetische Botox-Behandlungen wegen der damit verbundenen LD50-Tests in die Kritik geraten seien. Jährlich würden nach Schätzungen hunderttausende von Mäusen daran sterben. In einem Interview in diesem Webartikel äussert sich ein Deutscher Toxikologe zu Alternativen zu den LD50-Tests. Über den qualvollen Tod von Mäusen, welche diese Tests

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zur Folge haben, hatte das Konsumentenmagazin „Kassensturz“ bereits in einem Beitrag vom 20. November 2007 berichtet (UBI-Entscheid b. 627 vom 25. Februar 2011 E. 4.3 [„Schönheitsoperationen unter 30“]). Ein Kantonstierarzt bemerkte darin unter anderem, dass dieser Test für kosmetische Botoxbehandlungen in der Schweiz nicht bewilligt würde. 5. Aufgrund des informativen Charakters der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsge- bot von Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Gesund- heitsmagazin „Puls“ Service- und Ratgeberfunktion zukommt, und es sich bei der beanstan- deten Ausstrahlung um eine Sondersendung zu Botox handelt. Nicht relevant ist dagegen, dass das Schweizer Fernsehen auf seiner Website die umstrittenen Tierversuche bei der Produktion von Botox thematisiert hat. In der beanstandeten Sendung wird nicht auf diesen Webartikel hingewiesen. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich im Übrigen auf Radio- und Fernsehprogramme. Das übrige publizistische Angebot der SRG gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG fällt nicht darunter (Entscheid A-6603/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2011). 5.1. Bei der Beurteilung der beanstandeten Sendung stellt sich die Frage, ob es für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums zwingend notwendig gewesen wäre, über die für die Produktion von Botox zurzeit noch notwendigen Tierversuche zu in- formieren. Die Beschwerdegegnerin verneint dies mit dem Hinweis, dass die Sendung aus- schliesslich die medizinischen Anwendungsmöglichkeiten von Botox (Einsatz und Wirkung) thematisierte. 5.2. Mit einer ähnlichen Fragestellung musste sich die UBI bereits vor gut einem Jahr auseinandersetzen. Gegenstand bildete ein Beitrag des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ des Schweizer Fernsehens, welcher über Schönheitsoperationen an jungen Frauen berich- tete. Botoxbehandlungen stellten ein Beispiel unter anderen dar. Der Beschwerdeführer rügte auch damals primär, dass nicht auf die mit der Produktion von Botox verbundene Tierquälerei hingewiesen worden sei. Die UBI wies die Beschwerde jedoch ab und hielt fest, dass das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt worden sei (UBI- Entscheid b. 627 vom 25. Februar 2011 [„Schönheitsoperationen unter 30“]). Ausschlagge- bend war namentlich, dass das Spritzen von Botox nicht das eigentliche Thema des Bei- trags bildete, sondern als eines von mehreren Beispielen für die Illustration eines Trends diente. Die UBI bemerkte in diesem Entscheid überdies, in einem knapp fünf Minuten dau- ernden Beitrag sei es nicht möglich, alle Aspekte der dargestellten Schönheitseingriffe zu behandeln (E. 4.3). 5.3. Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Sendung geht es ausschliesslich um Botox. Das Publikum erfährt in dieser Spezialsendung einiges über dieses Nervengift, über seine Entdeckung, über die rein medizinischen und die kosmetischen Anwendungsmöglich- keiten. Darüber hinaus wird insbesondere dem rasanten Aufschwung von kosmetischen Botoxbehandlungen nachgegangen, welcher für die verschiedenen Hersteller des Gifts zu einem Milliardengeschäft geworden sei und auch das Aufkommen von spezialisierten Klini- ken begünstigt habe. Ein Mitbegründer einer entsprechenden Praxis erwähnt, innert 24 Stunden könne ein Termin vereinbart werden. Bei den Behandelten würde es sich nicht um Patienten, sondern um Kunden handeln. Auch die Preise für das Glätten von Stirn- und Au-

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genfalten kommen zur Sprache. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin beschränkt sich die beanstandete Sendung damit nicht darauf, den Einsatz und die Wirkung von Botox bei den medizinischen Anwendungsmöglichkeiten darzustellen, sondern das da- mit verbundene Umfeld wird ebenfalls thematisiert. 5.4. Beim Umstand, dass für jede neue Produktionscharge von Botox LD-50-Tests not- wendig sind, handelt es sich um eine national und international anerkannte Problematik (siehe dazu vorne E. 4.2f.) und damit auch um eine relevante Information im Zusammen- hang mit diesem Nervengift. Trotz des erwähnten „Kassensturz“-Beitrags aus dem Jahre 2007 und einzelner anderer Medienberichte dürfte das „Puls“-Publikum über kein entspre- chendes Vorwissen über die Art und das Ausmass der damit zusammenhängenden Tierver- suche verfügt haben (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]). Die Tier- versuche mit den LD-50-Tests beschränken sich bei Botox nicht nur auf die Entwicklung bis zur behördlichen Zulassung sowie allenfalls der punktuellen Überwachung wie bei den meisten Medikamenten, sondern sind für jede neue Produktionscharge wieder erforderlich. Da Botox, wie in der Sendung berichtet, insbesondere auch wegen seiner kosmetischen Anwendungsmöglichkeiten ein rasantes Wachstum erlebt, müssen immer mehr Tests an Tieren durchgeführt werden. Die Sequenz mit dem italienischen Wissenschaftler, welcher die Harmlosigkeit von Botox als Faltenglätter anzweifelte, war diesbezüglich irreführend. Sie erweckte den Eindruck, dass einzelne Tierversuche ohne offensichtlich qualvollen Charakter durchgeführt würden, um zu gewährleisten, dass das Spritzen von Botox nicht gesundheits- gefährdend ist. Ebenfalls irreführend für das Publikum war in diesem Zusammenhang der Hinweis, wonach es sich bei Botox um ein Nervengift aus der „Natur“ handelt. Natürliche Stoffe assoziiert das Publikum in der Regel nicht mit grausamen Tierversuchen. 5.5. „Puls“ versteht sich als Service- und Ratgebermagazin. Werden in einem entspre- chenden Sendegefäss verschiedenste Aspekte zu Botox und Botox-Behandlungen breit thematisiert, sind auch die zurzeit noch notwendigen LD-50-Tests für die Herstellung des Stoffs für die Meinungsbildung des Publikums relevant. Diese nicht erwähnte Information stellt im Rahmen einer Spezialsendung von mehr als 33 Minuten, welche die „vielen Facet- ten“ von Botox beleuchtet, keinen Nebenpunkt dar. Die anerkannte Problematik der LD-50- Tests gehört vielmehr auch zu einer der wichtigen „Facetten“ dieses wirtschaftlich immer wichtiger werdenden Nervengifts. Das Ausblenden dieses wesentlichen, dem Schweizer Fernsehen bekannten Faktums war geeignet, den Gesamteindruck der Sendung zu beein- flussen, welcher durch den steilen, unaufhaltsamen Aufschwung von Botox generell und vor allem in der kosmetischen Anwendung geprägt wurde. Diese Unterlassung verunmöglichte damit auch die freie Meinungsbildung des Publikums. Die beanstandete Sondersendung von „Puls“ hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichenden Personen vom 30. März 2012 wird mit 5:3 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die im Schweizer Fernse- hen am 2. Januar 2012 im Gesundheitsmagazin „Puls“ ausgestrahlte Sondersen- dung zu Botox das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.

2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu un- terrichten.

3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 14. November 2012