Sachverhalt
A. Am 30. Dezember 2011 strahlte das Schweizer Fernsehen im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ einen gut vier Minuten dauernden Beitrag über das „skandalbefrachtete Schwei- zer Fussballjahr“ aus. Anlass bildete eine Mitteilung des Schweizer Fussballverbandes (SFV) vom betreffenden Tag, wonach dem FC Sion in der Meisterschaft (Super League) 36 Punkte abgezogen würden. Ebenfalls Thema bildeten die Probleme beim Ligakonkurrenten Neuchâ- tel Xamax mit seinem umstrittenen Präsidenten Bulat Tschagajew und die wiederholten Aus- schreitungen von Fussballfans. B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 erhob G (Beschwerdeführer) gegen den er- wähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er macht geltend, die Sendung verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Beitrag weise falsche Aussagen auf und enthalte dem Publikum für die Meinungsbildung wichtige Informationen vor. Der Präsident des FC Sion, welcher sich mit allen rechtlichen Mitteln für seinen Club einsetze, werde mit Straftätern gleichgesetzt. Falls die UBI zum Schluss komme, der Beitrag sei nicht sachgerecht gewesen und habe Persönlichkeitsrechte verletzt, habe sie für eine korrekte Darstellung zu sorgen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 9. Februar 2012 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer am 5. März 2012 eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 25 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnah- me eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. Mai 2012 (Datum Postaufgabe), die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Eingabe, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten und eine objektivere Darstellung des Sachverhalts in einem zusätzlichen Beitrag geltend mache, weil dies nicht in die Zuständigkeit der UBI falle. Der Fokus des Beitrags sei im Übrigen auf den verschiedenen Problemfeldern des Schweizer Fussballs gelegen. Die vom Beschwerde- führer kritisierten Aussagen hätten den Sachverhalt zwar vereinfachend, aber korrekt wieder- gegeben. Es gelte zudem, das Vorwissen des Publikums zu den thematisierten Vorfällen und die umfangreiche Berichterstattung des Schweizer Fernsehens über den Fall „FC Sion“ zu berücksichtigen. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Datum Postaufgabe) an seinen Vorbringen fest. Er betont, dass das Schweizer Fernsehen die Rechtmässigkeit der vom SFV angeordneten Massnahmen in keiner Weise kritisch hin- terfragt habe. Die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens gegenüber dem FC Sion („enfant terrible“) sei auch in anderen Fällen negativ bzw. diskriminierend gewesen. F. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 an ihren Vor- bringen fest. Sie wies darauf hin, dass aus dem Schreiben des Beschwerdeführers dessen
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Beziehung zum FC Sion sichtbar werde. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Persönlichkeitsverletzungen im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsen- dung kann die UBI nicht beurteilen (BGE 134 II 260 [„Schönheitschirurg“]). Es gilt diesbe- züglich auf die bestehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die Programmaufsicht dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Mei- nungsbildung sowie anderer öffentlicher Interessen und nicht der Durchsetzung privater Anliegen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausstrahlung von Szenen stelle eine Verletzung von individuellen Persönlichkeitsrechten dar, kann die UBI daher auf die Eingabe nicht eintreten.
E. 3.1 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Schwei- zer Fernsehen zu verpflichten, einen „objektiveren“ Beitrag auszustrahlen. Die UBI hat im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob der beanstandete Beitrag Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann nicht gleichzeitig Massnahmen verfügen. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI im nachfolgenden Verfahren von der Veranstalterin ver- langen, den Mangel zu beheben und geeignete Massnahmen zur Verhinderung zukünftiger ähnlicher Verletzungen zu treffen (Art. 89 Abs. 1 RTVG).
E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen
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internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum.
E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S.216ff.).
E. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und generell der Einhaltung der journalisti- schen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Wei- se darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).
E. 5 Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Eine solche Nieder- lage hätte kein gegnerisches Team dem FC Sion zufügen können. Der Schweizerische Fussballverband streicht dem Club in der laufenden Saison 36 Punkte – als Strafe für den Einsatz von nicht spielberechtigten Spielern.“ In der Anmoderation wird weiter darauf hin- gewiesen, dass der Punkteabzug ein Abrutschen des FC Sion vom 3. auf den letzten Tabel- lenplatz in der Super League zur Folge habe und dass damit der Schlusspunkt unter ein skandalbefrachtetes Schweizer Fussballjahr gesetzt worden sei.
E. 5.1 Im darauf folgenden Filmbericht werden zuerst Archivaufnahmen von Christian Constantin gezeigt. Parallel dazu erwähnt der Off-Kommentar, dass dem Präsidenten des FC Sion ein kalter Wind entgegen blase. Der seit Jahren wegen seines selbstherrlichen Führungsstils in die Kritik geratene Constantin habe es offenbar mit den Transferbestim- mungen nicht so genau genommen und habe sechs Spieler ohne Berechtigung eingesetzt. Dieser Verstoss werde vom SFV „deutlich“ sanktioniert. Der Sprecher des Schweizer Fuss- ballverbandes erläutert anschliessend den genauen Grund für den Punkteabzug. Im Bericht wird danach darauf hingewiesen, dass der Fussballverband mit der Sanktion eine Forde- rung des Weltfussballverbands FIFA erfüllte, was der Präsident der Schweizerischen Fuss- ballliga ausdrücklich bestätigte. Im folgenden Teil des Berichts wird erwähnt, dass dem FC Sion aufgrund des Punkteabzugs der Abstieg droht. Der Entscheid des Fussballverbands könne allerdings noch beim internationalen Sportgerichtshof angefochten werden.
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E. 5.2 Gegen Ende des Filmberichts werden noch andere Problembereiche des Schwei- zer Spitzenfussballs thematisiert. Neuchâtel Xamax mit seinem umstrittenen Präsidenten Bulat Tschagajew drohe der Konkurs und könnte damit die Rettung des FC Sions vor dem Abstieg sein. Der Ligapräsident führt aus, dass ihm die Fangewalt mehr Sorge bereite als die Probleme bei den vorgängig erwähnten Clubs. Der Beitrag endet mit folgendem Off- Kommentar: „Constantin, Tschagajew, Fan-Gewalt. Der Schweizer Clubfussball hat ein schwieriges Jahr hinter sich.“
E. 6 Aufgrund der im Beitrag vermittelten Information zum tagesaktuellen Entscheid des Schweizerischen Fussballverbands und zum Fussballjahr 2011 generell, ist das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar. Die UBI hat sich dabei auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausdrücklich mehrere Aussagen, welche er als falsch oder unvollständig erachtet. So sei in der Anmoderation fälschlicherweise erwähnt worden, der Punkteabzug sei als Sanktion für den Einsatz von nicht berechtigten Spielern erfolgt. Ebenfalls unzutreffend sei die Aussage am Ende der Anmoderation, wonach der FC Sion den Schlusspunkt hinter ein in vielerlei Hinsicht unbefriedigendes Jahr gesetzt habe. Falsch sei auch die Textpassage, in welcher erwähnt werde, dass es der Sion-Präsident Christian Constantin nicht so genau mit den Transferrechten genommen habe und sechs Spieler ohne Berechtigung eingesetzt habe. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die nicht kommentierte Wiedergabe der Aussage des Ligapräsidenten, wonach die FIFA vom Schweizerischen Fussballverband verlangt habe, 36 Punkte abzuziehen.
E. 6.2 Die sowohl in der Anmoderation als auch einmal im Filmbericht gemachte Aussage, wonach der Punkteabzug aufgrund des Einsatzes von nicht berechtigten Spielern erfolgte, trifft tatsächlich nicht zu. In der Medienmitteilung des SFV vom 30. Dezember 2011 heisst es nämlich, dass mit diesem Punkteabzug „das rechtsmissbräuchliche sowie rechts-, statu- ten- und reglementswidrige Verhalten des FC Sion bzw. die unrechtmässige Umgehung der FIFA-Transfersperre durch den Club und nicht der Einsatz allenfalls nicht spielberechtigter Spieler geahndet worden“ sei. Allerdings besteht unbestrittenermassen ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz der sechs nicht reglementskonform transferierten Spieler und dem Punkteabzug. Dies geht auch aus der erwähnten Medienmitteilung des Fussballverbands hervor. Darin wird erwähnt, dass dem FC Sion aufgrund der Anforderungen der FIFA 36 Punkte abgezogen würden, weil er mindestens einen der in Frage stehenden sechs Spieler bei insgesamt zwölf Wettbewerbsspielen eingesetzt habe. Im Filmbericht stellt der Sprecher des SFV im Übrigen klar, warum der FC Sion sanktioniert worden ist. Die zumindest formal nicht zutreffenden Aussagen werden damit implizit durch diese Stellungnahme richtig ge- stellt.
E. 6.3 Die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage am Ende der Anmoderation, wonach der FC Sion den Schlusspunkt unter ein unbefriedigendes Jahr gesetzt habe, ist in Berück- sichtigung des ganzen Beitrags, welches sich mit drei skandalträchtigen Vorgängen im Schweizer Fussball beschäftigt, verständlich. Namentlich wird deutlich, dass das tagesaktu- elle Ereignis durch einen Beschluss des SFV und nicht vom FC Sion bestimmt worden ist,
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welcher damit allerdings das Verhalten des Walliser Fussballclubs sanktioniert hat.
E. 6.4 Aufgrund der Medienmitteilung bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte, dass die Aussage des Ligapräsidenten über die Höhe des von der FIFA geforderten Punk- teabzugs falsch sei (siehe oben E. 6.2). Dieser spezifische verbandsrechtliche Aspekt ist im Rahmen dieses Beitrags in einem Nachrichtenmagazin ohnehin von untergeordneter Be- deutung. Relevant ist für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung dagegen, dass auf die wichtige Rolle des Weltfussballverbands hingewiesen wurde, welcher erheblichen Druck auf den SFV ausgeübt hat, damit dieser Punkteabzug vorgenommen wurde.
E. 6.5 Die Sichtweise des FC Sion zu diesem vom Zentralvorstand des SFV vorgenom- menen Punkteabzug kommt im Beitrag nicht zum Ausdruck. Die Redaktion von „10 vor 10“ hatte offenbar vorgängig vergeblich versucht, den Präsidenten des FC Sion für eine Stel- lungnahme zu kontaktieren. Auf diesen Umstand wird denn auch im Beitrag hingewiesen (UBI-Entscheid b. 617 vom 27. August 2010 E. 6.2 [„Fall Holenweger“]) wie auch auf das wesentliche Faktum, dass der Punkteabzug noch beim internationalen Sportgerichtshof an- fechtbar sei. Darüber hinaus war es im Rahmen des beanstandeten Beitrags nicht zwingend erforderlich, den vom Zentralvorstand des SFV beschlossenen Punkteabzug kritisch zu hin- terfragen. Die den Rundfunkveranstaltern zustehende Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) schliesst auch die Freiheit bei der inhaltlichen Bearbeitung eines Themas mit ein. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Vorgehen des SFV gleichentags in anderen, insbesondere sportspezifischeren Sendegefässen vertieft behan- delt worden sei.
E. 6.6 Aufgrund der breiten Medienberichterstattung zu den Vorgängen beim FC Sion und namentlich auch um den Transfer bzw. den Einsatz der sechs Spieler kann einiges Vorwis- sen auch beim breiten Publikum vorausgesetzt werden (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]). Bekannt war dem „10 vor 10“-Publikum zum Zeitpunkt der Aus- strahlung des beanstandeten Beitrags auch der umstrittene Präsident Christian Constantin, welcher dem FC Sion mit grossem Engagement vorsteht und mit allen rechtlichen Mitteln versucht, die Interessen des Fussballclubs wahrzunehmen. Christian Constantin wird im Beitrag darum im gleichen Atemzug wie Bulat Tschagajew und Ausschreitungen von Fuss- ballfans genannt, weil „10 vor 10“ im beanstandeten Beitrag verschiedene negative Vorgän- ge im Schweizer Fussball zu einem „skandalbefrachteten Fussballjahr“ in mediengerecht vereinfachender Weise zusammenfasst (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 5.9 [„Meinungsumfragen“]). Dieser Zusammenhang war für das „10 vor 10“-Publikum aufgrund des Beitrags und seines Vorwissens betreffend der Vorgänge beim FC Sion und im Schwei- zer Fussball ohne Weiteres erkennbar. Eine Gleichsetzung von Christian Constantin mit „Straftätern“, wie der Beschwerdeführer rügt, erfolgt dagegen nicht. Zwischen den drei ganz unterschiedlichen skandalträchtigen Sachverhalten besteht im Beitrag eine klare Trennung.
E. 7 Das Publikum konnte sich insgesamt zu den im Beitrag behandelten Ereignissen eine eigene Meinung bilden. Das betrifft namentlich die Berichterstattung über den vom SFV gegenüber dem FC Sion vorgenommenen Punkteabzug, welcher das tagesaktuelle Ereignis darstellte und im Mittelpunkt des Beitrags stand. Die wesentlichen Fakten dazu wurden kor- rekt dargestellt. Die Einbettung dieses Beschlusses des SFV in das Thema des Beitrags –
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skandalbefrachtetes Schweizer Fussballjahr 2011 – erfolgte in für das Publikum transparen- ter und nachvollziehbarer Weise. Die festgestellten Mängel hinsichtlich des eigentlichen Grunds für den Punkteabzug stellen Nebenpunkte bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten dar, welche den Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigen. Der beanstandete Bei- trag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG aus den erwähnten Gründen nicht verletzt.
9/9
Dispositiv
- Die Beschwerde von G und mitunterzeichnenden Personen vom
- Februar 2012 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 653
Entscheid vom 30. August 2012
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann Bornatico, Stéphane Werly
Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, Sendung „10 vor 10“ vom 30. De- zember 2011, Beitrag „Skandalbefrachtetes Schweizer Fussballjahr“
Beschwerde vom 27. Februar 2012
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte G (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)
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Sachverhalt: A. Am 30. Dezember 2011 strahlte das Schweizer Fernsehen im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ einen gut vier Minuten dauernden Beitrag über das „skandalbefrachtete Schwei- zer Fussballjahr“ aus. Anlass bildete eine Mitteilung des Schweizer Fussballverbandes (SFV) vom betreffenden Tag, wonach dem FC Sion in der Meisterschaft (Super League) 36 Punkte abgezogen würden. Ebenfalls Thema bildeten die Probleme beim Ligakonkurrenten Neuchâ- tel Xamax mit seinem umstrittenen Präsidenten Bulat Tschagajew und die wiederholten Aus- schreitungen von Fussballfans. B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 erhob G (Beschwerdeführer) gegen den er- wähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (UBI). Er macht geltend, die Sendung verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Beitrag weise falsche Aussagen auf und enthalte dem Publikum für die Meinungsbildung wichtige Informationen vor. Der Präsident des FC Sion, welcher sich mit allen rechtlichen Mitteln für seinen Club einsetze, werde mit Straftätern gleichgesetzt. Falls die UBI zum Schluss komme, der Beitrag sei nicht sachgerecht gewesen und habe Persönlichkeitsrechte verletzt, habe sie für eine korrekte Darstellung zu sorgen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 9. Februar 2012 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer am 5. März 2012 eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 25 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnah- me eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 14. Mai 2012 (Datum Postaufgabe), die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Eingabe, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten und eine objektivere Darstellung des Sachverhalts in einem zusätzlichen Beitrag geltend mache, weil dies nicht in die Zuständigkeit der UBI falle. Der Fokus des Beitrags sei im Übrigen auf den verschiedenen Problemfeldern des Schweizer Fussballs gelegen. Die vom Beschwerde- führer kritisierten Aussagen hätten den Sachverhalt zwar vereinfachend, aber korrekt wieder- gegeben. Es gelte zudem, das Vorwissen des Publikums zu den thematisierten Vorfällen und die umfangreiche Berichterstattung des Schweizer Fernsehens über den Fall „FC Sion“ zu berücksichtigen. E. Der Beschwerdeführer hält in seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2012 (Datum Postaufgabe) an seinen Vorbringen fest. Er betont, dass das Schweizer Fernsehen die Rechtmässigkeit der vom SFV angeordneten Massnahmen in keiner Weise kritisch hin- terfragt habe. Die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens gegenüber dem FC Sion („enfant terrible“) sei auch in anderen Fällen negativ bzw. diskriminierend gewesen. F. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 an ihren Vor- bringen fest. Sie wies darauf hin, dass aus dem Schreiben des Beschwerdeführers dessen
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Beziehung zum FC Sion sichtbar werde. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Persönlichkeitsverletzungen im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsen- dung kann die UBI nicht beurteilen (BGE 134 II 260 [„Schönheitschirurg“]). Es gilt diesbe- züglich auf die bestehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die Programmaufsicht dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Mei- nungsbildung sowie anderer öffentlicher Interessen und nicht der Durchsetzung privater Anliegen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ausstrahlung von Szenen stelle eine Verletzung von individuellen Persönlichkeitsrechten dar, kann die UBI daher auf die Eingabe nicht eintreten. 3.1. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Schwei- zer Fernsehen zu verpflichten, einen „objektiveren“ Beitrag auszustrahlen. Die UBI hat im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens festzustellen, ob der beanstandete Beitrag Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann nicht gleichzeitig Massnahmen verfügen. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI im nachfolgenden Verfahren von der Veranstalterin ver- langen, den Mangel zu beheben und geeignete Massnahmen zur Verhinderung zukünftiger ähnlicher Verletzungen zu treffen (Art. 89 Abs. 1 RTVG). 3.2. Nicht zu beurteilen hat die UBI schliesslich die Rechtmässigkeit von weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Mai 2012 erwähnten Sendungen des Schwei- zer Fernsehens, welche angeblich ebenfalls sehr negativ über den FC Sion informiert hät- ten. Die eigentliche Beschwerdeschrift und das Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle haben sich einzig auf den „10 vor 10“-Beitrag vom 30. Dezember 2011 bezogen. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bear- beitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen
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internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rah- men der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtig- keitsgebot im Zentrum. 4.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S.216ff.). 4.3. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und generell der Einhaltung der journalisti- schen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Wei- se darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 5. Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Eine solche Nieder- lage hätte kein gegnerisches Team dem FC Sion zufügen können. Der Schweizerische Fussballverband streicht dem Club in der laufenden Saison 36 Punkte – als Strafe für den Einsatz von nicht spielberechtigten Spielern.“ In der Anmoderation wird weiter darauf hin- gewiesen, dass der Punkteabzug ein Abrutschen des FC Sion vom 3. auf den letzten Tabel- lenplatz in der Super League zur Folge habe und dass damit der Schlusspunkt unter ein skandalbefrachtetes Schweizer Fussballjahr gesetzt worden sei. 5.1. Im darauf folgenden Filmbericht werden zuerst Archivaufnahmen von Christian Constantin gezeigt. Parallel dazu erwähnt der Off-Kommentar, dass dem Präsidenten des FC Sion ein kalter Wind entgegen blase. Der seit Jahren wegen seines selbstherrlichen Führungsstils in die Kritik geratene Constantin habe es offenbar mit den Transferbestim- mungen nicht so genau genommen und habe sechs Spieler ohne Berechtigung eingesetzt. Dieser Verstoss werde vom SFV „deutlich“ sanktioniert. Der Sprecher des Schweizer Fuss- ballverbandes erläutert anschliessend den genauen Grund für den Punkteabzug. Im Bericht wird danach darauf hingewiesen, dass der Fussballverband mit der Sanktion eine Forde- rung des Weltfussballverbands FIFA erfüllte, was der Präsident der Schweizerischen Fuss- ballliga ausdrücklich bestätigte. Im folgenden Teil des Berichts wird erwähnt, dass dem FC Sion aufgrund des Punkteabzugs der Abstieg droht. Der Entscheid des Fussballverbands könne allerdings noch beim internationalen Sportgerichtshof angefochten werden.
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5.2. Gegen Ende des Filmberichts werden noch andere Problembereiche des Schwei- zer Spitzenfussballs thematisiert. Neuchâtel Xamax mit seinem umstrittenen Präsidenten Bulat Tschagajew drohe der Konkurs und könnte damit die Rettung des FC Sions vor dem Abstieg sein. Der Ligapräsident führt aus, dass ihm die Fangewalt mehr Sorge bereite als die Probleme bei den vorgängig erwähnten Clubs. Der Beitrag endet mit folgendem Off- Kommentar: „Constantin, Tschagajew, Fan-Gewalt. Der Schweizer Clubfussball hat ein schwieriges Jahr hinter sich.“ 6. Aufgrund der im Beitrag vermittelten Information zum tagesaktuellen Entscheid des Schweizerischen Fussballverbands und zum Fussballjahr 2011 generell, ist das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar. Die UBI hat sich dabei auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). 6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ausdrücklich mehrere Aussagen, welche er als falsch oder unvollständig erachtet. So sei in der Anmoderation fälschlicherweise erwähnt worden, der Punkteabzug sei als Sanktion für den Einsatz von nicht berechtigten Spielern erfolgt. Ebenfalls unzutreffend sei die Aussage am Ende der Anmoderation, wonach der FC Sion den Schlusspunkt hinter ein in vielerlei Hinsicht unbefriedigendes Jahr gesetzt habe. Falsch sei auch die Textpassage, in welcher erwähnt werde, dass es der Sion-Präsident Christian Constantin nicht so genau mit den Transferrechten genommen habe und sechs Spieler ohne Berechtigung eingesetzt habe. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die nicht kommentierte Wiedergabe der Aussage des Ligapräsidenten, wonach die FIFA vom Schweizerischen Fussballverband verlangt habe, 36 Punkte abzuziehen. 6.2. Die sowohl in der Anmoderation als auch einmal im Filmbericht gemachte Aussage, wonach der Punkteabzug aufgrund des Einsatzes von nicht berechtigten Spielern erfolgte, trifft tatsächlich nicht zu. In der Medienmitteilung des SFV vom 30. Dezember 2011 heisst es nämlich, dass mit diesem Punkteabzug „das rechtsmissbräuchliche sowie rechts-, statu- ten- und reglementswidrige Verhalten des FC Sion bzw. die unrechtmässige Umgehung der FIFA-Transfersperre durch den Club und nicht der Einsatz allenfalls nicht spielberechtigter Spieler geahndet worden“ sei. Allerdings besteht unbestrittenermassen ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz der sechs nicht reglementskonform transferierten Spieler und dem Punkteabzug. Dies geht auch aus der erwähnten Medienmitteilung des Fussballverbands hervor. Darin wird erwähnt, dass dem FC Sion aufgrund der Anforderungen der FIFA 36 Punkte abgezogen würden, weil er mindestens einen der in Frage stehenden sechs Spieler bei insgesamt zwölf Wettbewerbsspielen eingesetzt habe. Im Filmbericht stellt der Sprecher des SFV im Übrigen klar, warum der FC Sion sanktioniert worden ist. Die zumindest formal nicht zutreffenden Aussagen werden damit implizit durch diese Stellungnahme richtig ge- stellt. 6.3. Die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage am Ende der Anmoderation, wonach der FC Sion den Schlusspunkt unter ein unbefriedigendes Jahr gesetzt habe, ist in Berück- sichtigung des ganzen Beitrags, welches sich mit drei skandalträchtigen Vorgängen im Schweizer Fussball beschäftigt, verständlich. Namentlich wird deutlich, dass das tagesaktu- elle Ereignis durch einen Beschluss des SFV und nicht vom FC Sion bestimmt worden ist,
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welcher damit allerdings das Verhalten des Walliser Fussballclubs sanktioniert hat. 6.4. Aufgrund der Medienmitteilung bestehen im Übrigen auch keine Anhaltspunkte, dass die Aussage des Ligapräsidenten über die Höhe des von der FIFA geforderten Punk- teabzugs falsch sei (siehe oben E. 6.2). Dieser spezifische verbandsrechtliche Aspekt ist im Rahmen dieses Beitrags in einem Nachrichtenmagazin ohnehin von untergeordneter Be- deutung. Relevant ist für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung dagegen, dass auf die wichtige Rolle des Weltfussballverbands hingewiesen wurde, welcher erheblichen Druck auf den SFV ausgeübt hat, damit dieser Punkteabzug vorgenommen wurde. 6.5. Die Sichtweise des FC Sion zu diesem vom Zentralvorstand des SFV vorgenom- menen Punkteabzug kommt im Beitrag nicht zum Ausdruck. Die Redaktion von „10 vor 10“ hatte offenbar vorgängig vergeblich versucht, den Präsidenten des FC Sion für eine Stel- lungnahme zu kontaktieren. Auf diesen Umstand wird denn auch im Beitrag hingewiesen (UBI-Entscheid b. 617 vom 27. August 2010 E. 6.2 [„Fall Holenweger“]) wie auch auf das wesentliche Faktum, dass der Punkteabzug noch beim internationalen Sportgerichtshof an- fechtbar sei. Darüber hinaus war es im Rahmen des beanstandeten Beitrags nicht zwingend erforderlich, den vom Zentralvorstand des SFV beschlossenen Punkteabzug kritisch zu hin- terfragen. Die den Rundfunkveranstaltern zustehende Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) schliesst auch die Freiheit bei der inhaltlichen Bearbeitung eines Themas mit ein. Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Vorgehen des SFV gleichentags in anderen, insbesondere sportspezifischeren Sendegefässen vertieft behan- delt worden sei. 6.6. Aufgrund der breiten Medienberichterstattung zu den Vorgängen beim FC Sion und namentlich auch um den Transfer bzw. den Einsatz der sechs Spieler kann einiges Vorwis- sen auch beim breiten Publikum vorausgesetzt werden (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Pharmalobby“]). Bekannt war dem „10 vor 10“-Publikum zum Zeitpunkt der Aus- strahlung des beanstandeten Beitrags auch der umstrittene Präsident Christian Constantin, welcher dem FC Sion mit grossem Engagement vorsteht und mit allen rechtlichen Mitteln versucht, die Interessen des Fussballclubs wahrzunehmen. Christian Constantin wird im Beitrag darum im gleichen Atemzug wie Bulat Tschagajew und Ausschreitungen von Fuss- ballfans genannt, weil „10 vor 10“ im beanstandeten Beitrag verschiedene negative Vorgän- ge im Schweizer Fussball zu einem „skandalbefrachteten Fussballjahr“ in mediengerecht vereinfachender Weise zusammenfasst (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 5.9 [„Meinungsumfragen“]). Dieser Zusammenhang war für das „10 vor 10“-Publikum aufgrund des Beitrags und seines Vorwissens betreffend der Vorgänge beim FC Sion und im Schwei- zer Fussball ohne Weiteres erkennbar. Eine Gleichsetzung von Christian Constantin mit „Straftätern“, wie der Beschwerdeführer rügt, erfolgt dagegen nicht. Zwischen den drei ganz unterschiedlichen skandalträchtigen Sachverhalten besteht im Beitrag eine klare Trennung. 7. Das Publikum konnte sich insgesamt zu den im Beitrag behandelten Ereignissen eine eigene Meinung bilden. Das betrifft namentlich die Berichterstattung über den vom SFV gegenüber dem FC Sion vorgenommenen Punkteabzug, welcher das tagesaktuelle Ereignis darstellte und im Mittelpunkt des Beitrags stand. Die wesentlichen Fakten dazu wurden kor- rekt dargestellt. Die Einbettung dieses Beschlusses des SFV in das Thema des Beitrags –
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skandalbefrachtetes Schweizer Fussballjahr 2011 – erfolgte in für das Publikum transparen- ter und nachvollziehbarer Weise. Die festgestellten Mängel hinsichtlich des eigentlichen Grunds für den Punkteabzug stellen Nebenpunkte bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten dar, welche den Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigen. Der beanstandete Bei- trag hat das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG aus den erwähnten Gründen nicht verletzt.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von G und mitunterzeichnenden Personen vom
27. Februar 2012 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 29. Oktober 2012