Sachverhalt
A. Das Schweizer Fernsehen strahlte am 27. Oktober 2011 auf SF 1 im Sendegefäss „DOK“ den Film „Die SVP-Schweiz – Ein Volk im Reduit“ aus (Dauer 51 Minuten 18 Sekun- den). Im Mittelpunkt stehen mehrere Repräsentanten der SVP aus dem Zürcher Unterland. Diese werden während mehrerer Monate – Februar bis Oktober 2011 - vor dem Hintergrund der Wahlen für das eidgenössische Parlament begleitet. B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdefüh- rerin) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht geltend, die Sendung verletze das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die gezeigten Personen seien nicht repräsentativ für die SVP, wie der Film weisma- chen wolle. Die Filmemacherin sei offensichtlich voreingenommen gewesen, was die SVP betreffe. Sie habe vor allem bekannte Klischees und Vorurteile über die Partei bestätigen wollen. Problematisch seien diesbezüglich vor allem auch die Kommentare im Film. Neben dem Inhalt beanstandet die Beschwerdeführerin auch den Zeitpunkt der Ausstrahlung vor dem zweiten Wahlgang in den Ständerat im Kanton Zürich. Dieser sei geeignet gewesen, insbesondere die Chancen von Christoph Blocher für dessen Ständeratskandidatur zu schmälern. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen u.a. die Unterschriften von 39 Perso- nen bei, welche die Beschwerde unterstützen, und der Schlussbericht der Ombudsstelle vom
11. Januar 2012 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnah- me eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 13. April 2012, die Beschwerde abzuwei- sen. Der Film stelle eine kritische Auseinandersetzung mit dem Phänomen SVP dar, was programmrechtlich zulässig sei. Nachdem es die SVP abgelehnt habe, einen Film über die Parteizentrale zu drehen, habe sich die Autorin auf drei aktive Mitglieder aus dem Zürcher Unterland konzentriert. Persönliche Einschätzungen und Kommentare der Autorin seien für das Publikum klar als solche erkennbar gewesen. Die gezeigten Protagonisten seien weder instrumentalisiert noch manipuliert worden. Die beanstandete „DOK“-Ausstrahlung sei keine Wahlsendung gewesen. Auch aufgrund des nur geringfügigen Bezugs zu den bevorstehen- den Ständeratswahlen im Kanton Zürich seien die programmrechtlichen Anforderungen für Wahlsendungen nicht anwendbar. D. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 30. April 2012 an ihren Vorbringen fest. Die SVP bzw. deren Repräsentanten seien tendenziell negativ und mit Widersprüchen behaftet dargestellt worden. E. Die Beschwerdegegnerin bestätigten in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2012 eben- falls ihre bisherige Rechtsauffassung. Sie betonte, dass die UBI keine juristische Fachauf- sicht ausüben dürfe.
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F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 3.1 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwer- desache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.
E. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).
E. 3.3 Sendungen zu bevorstehenden Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, den Urnengang zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen in der sensiblen Zeit des Wahlkampfs unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chan- cengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freibur- ger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). Auch der Europarat weist in seiner Empfehlung CM/Rec (2007) 15 zur Wahlberichterstat-
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tung in elektronischen Medien, welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 geneh- migt wurde, die Mitgliedstaaten an, Vorkehren zu fairen, ausgewogenen und unparteiischen Ausstrahlungen zu treffen. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten vor Wahlen gelten nur für konzessionierte Veranstalter (Ent- scheid 2C_880/2010 des Bundesgerichts vom 18. November 2011 E. 2.2 [„Cash TV“]).
E. 3.4 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG selber ist dagegen vorliegend nicht an- wendbar, da die Beschwerdeführerin nur die „DOK“-Sendung vom 27. Oktober 2012 und nicht alle wahlrelevanten Sendungen im Programm des Schweizer Fernsehens beanstan- det. Soweit sie das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und insbesondere die Ungleichbehandlung der SVP im Vergleich zu anderen Parteien anführt, ist darauf zu ver- weisen, dass die Einhaltung des Prinzips der Chancengleichheit zentraler Teil der erhöhten Sorgfaltspflichten bei wahlrelevanten Sendungen im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots bildet.
E. 4 Im Mittelpunkt des beanstandeten Dokumentarfilms stehen vier ganz unterschiedli- che Mitglieder des SVP, welche die Filmautorin vor dem Hintergrund der eidgenössischen Wahlen 2007 während mehrerer Monate begleitet hat. Sie sind in verschiedenen Gemein- den des Zürcher Unterlandes tätig, in welchem die SVP über einen auch für sie überdurch- schnittlich hohen Wähleranteil besitzt („SVP-Land par excellence“). Der Film beleuchtet, welche Vorstellungen die Parteibasis der SVP von der Schweiz hat. Dies geht auch aus dem eingeblendeten Titel – „SVP-Schweiz“ – und Aussagen im Film („Mir sind en Sonder- fall, drum simmer d’Schwiiz“) hervor. In den Schlussfolgerungen am Ende des Films fasst die Filmautorin ihre diesbezüglichen Erfahrungen wie folgt zusammen: „Die SVP’ler vom Zürcher Unterland. Schollennah, abgegrenzt, wünschen sich eine Schweiz unter Heimat- schutz. Dabei wären sie verbunden mit dem Rest der Welt. Einer Welt, die nicht stehen bleibt.“
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Filmautorin habe dem Publikum ihre Meinung über die SVP aufgedrängt, bekannte Vorurteile zementiert und die Vielfalt der Ansichten innerhalb der Partei negiert. Ihre Darstellungen und Kommentare seien falsch oder abschät- zig gewesen. Der Film habe kein repräsentatives Bild der SVP vermittelt. Aufgrund der Auswahl der porträtierten Personen sei dies nicht möglich gewesen.
E. 4.2 Bei der Beurteilung der Sendung gilt zu berücksichtigen, dass das Publikum über einiges Vorwissen über die SVP verfügt (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Phar- malobby“]). Über die wählerstärkste Partei der Schweiz wird viel berichtet. Selbst politisch nicht Interessierte dürften die SVP und Grundzüge ihrer Politik kennen. Aufgrund der Aus- strahlungszeit, des Sendegefässes und des Titels des Films ist davon auszugehen, dass vor allem Personen, welche an der SVP und der Parteipolitik Interesse bekunden, sich den Film angesehen haben.
E. 4.3 Im Mittelpunkt des beanstandeten Films standen die vier porträtierten Mitglieder der SVP. Der Zürcher Kantonsrat Claudio Schmid äussert sich zum Wahlkampf und ist mit einem Parteikollegen beim Plakatieren zu sehen. Die drei andern Protagonisten werden nicht nur im Zusammenhang mit Parteiaktivitäten gezeigt, sondern auch in ihrem beruflichen
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oder privaten Umfeld. Es handelt sich um die Gemeinderätin Andrea Spycher, welche vier- fache Mutter ist, den Ortspräsidenten und Polier Peter Frei sowie um Hans-Ulrich Lehmann, Nationalratskandidat und Unternehmer. Ihre politische Einstellung und ihre Lebensumstän- de werden illustriert. Die Filmautorin versucht aufgrund ihrer gewonnenen Eindrücke, gewis- se Verallgemeinerungen vorzunehmen, insbesondere auch hinsichtlich der politischen Vor- stellungen und der Motivation, die Politik der SVP mitzutragen. Entsprechende Antriebsfe- dern sieht sie etwa in der Angst vor Werteverlust, Masseneinwanderung und Wohlstands- verlust. Die Antwort auf diese Gefahren sehen die Protagonisten im Film, welche zentrale Teile der Politik der SVP wie Einwanderungsfragen und Migration illustrieren und mittragen, in einer Abschottung („Ein Volk im Reduit“) bzw. in der Besinnung auf die wahre Eidgenos- senschaft. Wie die zuständige Redaktion in einer Eingabe zutreffend ausführte, bezweckt der Film mit seinem besonderen Fokus namentlich auch, das Phänomen SVP mit ihren grossen Wahlerfolgen in den letzten Jahren zu ergründen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin erachtet verschiedene Aussagen und Kommentare der Filmautorin als falsch. Als Beispiele führt sie u.a. die angeblichen Verflechtungen von SVP und Freikirche an oder eine Darstellung zu den Stammwählern („Früher wählten Bauern die SVP, heute sind es Menschen in der Agglomeration.“). Inwiefern die beanstandeten Aussa- gen und Kommentare falsch sind, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch sind, kann das Publikum die Darstellungen im Film nach- vollziehen. Hinsichtlich der Beziehungen von SVP und Freikirche ist vor allem im Zusam- menhang mit Hans-Ulrich Lehmann davon die Rede, wo unbestrittenermassen Verbindun- gen bestehen, welche kurz thematisiert werden. Claudio Schmid antwortet nicht auf persön- liche Fragen. Verbindungen zwischen SVP und Freikirche stehen im Übrigen nicht im Vor- dergrund der Dokumentation, sondern werden im Rahmen der Beleuchtung des persönli- chen Umfelds der Porträtierten wie etwa auch der familiäre Rahmen und die berufliche Aus- richtung angesprochen. Die Aussage bezüglich der Stammwähler der SVP erfolgt, während Claudio Schmid beim Plakatieren in einer Agglomerationsgemeinde mit hohem SVP- Wähleranteil gezeigt wird. Die im nationalen Schnitt überproportional hohen Wähleranteile in den Agglomerationsgemeinden mit teilweise fast städtischem Charakter im Zürcher Unter- land (z.B. Bülach), in welchen die porträtierten Protagonisten ihre Parteifunktionen ausüben, werden im Film eingeblendet. Persönliche Kommentare der Filmautorin sind klar als solche erkennbar, wie beispielsweise ihr Fazit gegen Ende der Sendung (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG).
E. 4.5 Für das Publikum ist ebenfalls ohne Weiteres ersichtlich, dass der Film die SVP weder wissenschaftlich noch neutral beleuchtet. Die persönlichen Wertvorstellungen der Autorin kommen darin offensichtlich zum Ausdruck. Entgegen den Behauptungen der Be- schwerdeführerin wird dem Publikum aber nicht einfach eine Meinung als einzig richtige aufgedrängt. Auch wenn die Autorin teilweise die Auffassungen oder Lebenseinstellungen der porträtierten SVP-Mitglieder kritisch hinterfragt, verunmöglicht sie dem Publikum nicht, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die vier Protagonisten erhalten ausgiebig Gelegenheit, sich zu äussern und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Es handelt sich um ganz unterschied- liche Charaktere mit je einer eigenen Lebensgeschichte. Während die Einwanderungspolitik
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und die ablehnende Haltung gegenüber einer Annäherung zur Europäischen Union von al- len getragen wird, werden in anderen Fragen auch parteiinterne Differenzen transparent. Hinzuweisen ist etwa auf die unterschiedlichen Meinungen zur Ständeratskandidatur von Christoph Blocher. Insgesamt vermittelt der Film ein persönliches und differenziertes Bild von den Anschauungen der vier SVP-Mitglieder.
E. 4.6 Der Dokumentarfilm erhebt jedoch in keiner Weise den Anspruch, ein repräsentati- ves Bild über die gesamtschweizerische SVP zu vermitteln. Selbst wenn man den am An- fangs des Films eingeblendeten Titel („SVP – Schweiz“) im Sinne einer Dokumentation über die SVP Schweiz falsch verstanden hat, wird für die Zuschauenden aufgrund der vermittel- ten Inhalte schnell deutlich, dass vier SVP-Mitglieder aus dem Zürcher Unterland im Zent- rum der Dokumentation stehen. Transparenz wird ebenfalls durch die Information vermittelt, wonach sich die Parteileitung der SVP des Kantons Zürichs gegen eine Beteiligung am Film ausgesprochen habe. Ebenfalls Erwähnung findet die „Dauer-Kritik der SVP“ gegenüber dem Schweizer Fernsehen, bei welchem nur linke Journalisten arbeiten würden.
E. 4.7 Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls kritisierte vermeintliche Filmuntertitel „Ein Jahr unterwegs mit den Rechtskonservativen“ stammt nicht aus der ausgestrahlten Sendung, welche die UBI zu beurteilen hat, sondern von der Website des Schweizer Fern- sehens. Die Überprüfung von entsprechenden Online-Inhalten obliegt nicht der UBI (Urteil A-6603/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2011). Die beanstandete Aus- sage, wonach die Autorin ein Jahr lang mit der Kamera die Protagonisten des Films beglei- tet habe, wird zwar auch zu Beginn des Films gemacht. Wie lange tatsächlich gefilmt wurde, erfährt das Publikum im weiteren Verlauf, nämlich vom Februar 2011 („Es ist Februar, als ich meine Expedition zum Nährboden der Partei starte“) bis zur Bekanntgabe der Resultate zu den eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober 2011. Dass von einem Jahr gesprochen wurde statt von neun Monaten ist überdies nicht wesentlich für den Gesamteindruck. Es handelte sich um einen Film über das Wahljahr 2011.
E. 4.8 Rundfunkrechtlich relevante, abschätzige Bemerkungen über die porträtierten SVP- Mitglieder beinhaltet der Film nicht. Die persönliche und engagierte Darstellung bringt dem Publikum die Protagonisten vielmehr näher. Andrea Spycher wird in einem Off-Kommentar gar „als interessante Frau, sympathisch, ehrlich und offen“ und Claudio Schmid als „span- nender Mensch“ bezeichnet. Dass die Autorin Ansichten der Protagonisten oder von SVP- Positionen kritisch hinterfragt, insbesondere bezüglich der Abschottungstendenzen („Ein Volk im Reduit“), ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zu beanstanden. Das Ziel des Films beschränkte sich offenkundig nicht darauf, den gezeigten SVP-Mitgliedern eine freie Plattform zur Verfügung zu stellen, um ihre politischen Ideen zu verbreiten. Umgekehrt wurde gerade durch die ausführlichen Positionsbezüge klar, wie die vorgestellten Parteimit- glieder denken.
E. 4.9 Dank der transparenten Vermittlung von Informationen und persönlichen Ansichten sowie dank seines eigenen Vorwissens konnte sich das Publikum insgesamt frei eine eige- ne Meinung zum Film und den darin behandelten Themen bilden. Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) und insbesondere die Freiheit in der Themenwahl erlaubt dem Schweizer Fernsehen im Übrigen die Ausstrahlung eines entsprechenden Dokumentarfilms
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über einzelne Mitglieder einer Partei, auch wenn die Parteileitung Bedenken bekundete und deshalb ein Mitwirken verweigerte.
E. 5 Am 27. November 2011 fand im Kanton Zürich der zweite Wahlgang für die Beset- zung der beiden Vertreter für den Ständerat statt. Kandidat war u.a. auch Christoph Blocher von der SVP. Auch in anderen Kantonen gab es im November einen zusätzlichen Stände- ratswahlgang mit Beteiligung der SVP, so im Kanton St. Gallen mit der Kandidatur des SVP- Präsidenten Toni Brunner und im Kanton Bern mit der Kandidatur von Adrian Amstutz. Der beanstandete Film thematisiert diese zweiten Wahlgänge zwar nicht direkt. Er weist aber zumindest konkrete Bezüge zum Wahlgang im Kanton Zürich auf (BGE 134 I 2 E. 4.2.1 S. 8). So zeigt der Film die Versammlung der Zürcher SVP, an der Christoph Blocher als Stän- deratskandidat nominiert wurde. Ferner tritt Christoph Blocher im Rahmen der ersten Mo- torrad-Landsgemeinde der SVP in Erscheinung und seine Ständeratskandidatur wird im Film auch kontrovers erörtert. Aufgrund der Thematisierung von wichtigen Grundpfeilern der Politik der SVP besteht im Übrigen auch ein Zusammenhang zu den übrigen Ständerats- wahlgängen vom November mit Beteiligung von SVP-Vertretern. Der Zeitpunkt der Aus- strahlung des Films, rund einen Monat vor den bevorstehenden Wahlgängen, fällt in die für die für die Meinungsbildung der Wahlberechtigten sensiblen Zeitraum vor Urnengängen. Die im Vorfeld vor Wahlen geltenden erhöhten Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chan- cengleichheit der Kandidierenden sind daher grundsätzlich anwendbar.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Film habe insbesondere die Chancen von Chris- toph Blocher für den zweiten Wahlgang beeinträchtigt. Nicht nur habe sich mit Andrea Spy- cher einer der porträtierten Personen negativ gegenüber seiner Ständeratskandidatur ge- äussert. Die von Christoph Blocher ausgestrahlten Szenen, die ihn an der ersten Motorrad- Landsgemeinde zeigen, seien unnötig gewesen und hätten ihn teilweise lächerlich gemacht. Überdies sei, während noch Szenen mit Christoph Blocher von der erwähnten Veranstal- tung gezeigt werden, im Kommentar davon die Rede, dass vier Wochen danach die Er- folgswelle der SVP gestoppt worden und der Wähleranteil an den eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober 2011 auf 25.3 Prozent gesunken sei. Ihr Potential sei ausgeschöpft, Paro- len, Provokation und Personenkult hätten sich verbraucht, werde weiter angemerkt.
E. 5.2 Für die Ausstrahlung von Sequenzen der Motorradveranstaltung mit Christoph Blo- cher bestanden plausible Gründe. Der im Film porträtierte Ortspräsident Peter Frei fuhr nämlich Christoph Blocher an dieser speziellen „Landsgemeinde“ auf die Passhöhe, wo der „Volkstribun“ herzlich gefeiert wurde. Die Aufnahmen machen ihn nicht lächerlich, sondern zeigen ihn viel eher als volksnahen und beliebten Politiker, welcher diesen Auftritt offen- sichtlich geniesst.
E. 5.3 Es ist im Lichte der rundfunkrechtlichen Grundsätze auch nicht zu beanstanden, dass Christoph Blocher parallel zu Off-Kommentaren über den zurückgegangenen Wähler- anteil der SVP gezeigt wird. Christoph Blocher verkörpert seit vielen Jahren die Politik der SVP. Die im Film ausgestrahlten Kommentare der Filmautorin zum im Verhältnis zu den angestrebten Zielen – Wähleranteil von 30 Prozent – unbefriedigendem Wahlergebnis un- terscheiden sich nicht grundsätzlich von anderen Analysen zur Wahl vom 23. Oktober 2011 (siehe etwa Georg Lutz, Eidgenössische Wahlen 2011, Wahlteilnahme und Wahlentscheid,
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Lausanne, 2012). Ausgestrahlte Gespräche unter SVP-Mitgliedern stützen diese Kommen- tare teilweise ebenfalls.
E. 5.4 Kein anderer schweizerischer Politiker dürfte über eine vergleichbare Medienprä- senz wie Christoph Blocher verfügen. Das Vorwissen über ihn ist zum Zeitpunkt der Aus- strahlung des beanstandeten Films beim ohnehin politisch interessierten Publikum des „DOK“-Films gross gewesen. Der Film selber offenbarte keine neue Facetten oder Fakten über ihn. Dass er ein volksnaher Politiker ist, war zum Zeitpunkt der Ausstrahlung ebenso bekannt wie der Umstand, dass seine Ständeratskandidatur parteiintern nicht ganz unum- stritten ist. Die im Film über Christoph Blocher vermittelten Fakten waren korrekt.
E. 5.5 Die Chancen von Christoph Blocher wie auch von anderen SVP-Politikern, welche in einem der zweiten Wahlgänge für den Ständerat involviert waren, wurden auch bei einer ganzheitlichen Betrachtung des Films nicht beeinträchtigt. Die Kritik von Andrea Spycher, wer als Bundesrat abgewählt werde wie Christoph Blocher, müsse akzeptieren, dass damit die politische Karriere zu Ende sei, wird sofort konterkariert durch die Aussage eines SVP- Gemeindepräsidenten, wenn jemand mit Herzblut politisiere, spiele das Alter keine Rolle. Die porträtierten SVP-Lokalpolitiker, welche sich stark voneinander unterschieden, setzten sich alle persönlich und äusserst engagiert für die Partei ein. Die teilweise kritische Haltung der Filmautorin setzte ein Gegengewicht zu den vielen Meinungsäusserungen der SVP- Protagonisten. Daraus resultiert insgesamt eine ausgewogene Dokumentation, welche den erhöhten Sorgfaltspflichten vor Wahlen Rechnung trägt.
E. 6 Der beanstandete Film verletzt aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtig- keitsgebot nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom
- Februar 2012 wird einstimmig abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 650
Entscheid vom 22. Juni 2012
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann Bornatico, Stéphane Werly
Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „DOK“ vom 27. Okto- ber 2011, Dokumentation „Die SVP-Schweiz – Ein Volk im Reduit“
Beschwerde vom 6. Februar 2012
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführerin) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)
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Sachverhalt: A. Das Schweizer Fernsehen strahlte am 27. Oktober 2011 auf SF 1 im Sendegefäss „DOK“ den Film „Die SVP-Schweiz – Ein Volk im Reduit“ aus (Dauer 51 Minuten 18 Sekun- den). Im Mittelpunkt stehen mehrere Repräsentanten der SVP aus dem Zürcher Unterland. Diese werden während mehrerer Monate – Februar bis Oktober 2011 - vor dem Hintergrund der Wahlen für das eidgenössische Parlament begleitet. B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdefüh- rerin) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie macht geltend, die Sendung verletze das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Die gezeigten Personen seien nicht repräsentativ für die SVP, wie der Film weisma- chen wolle. Die Filmemacherin sei offensichtlich voreingenommen gewesen, was die SVP betreffe. Sie habe vor allem bekannte Klischees und Vorurteile über die Partei bestätigen wollen. Problematisch seien diesbezüglich vor allem auch die Kommentare im Film. Neben dem Inhalt beanstandet die Beschwerdeführerin auch den Zeitpunkt der Ausstrahlung vor dem zweiten Wahlgang in den Ständerat im Kanton Zürich. Dieser sei geeignet gewesen, insbesondere die Chancen von Christoph Blocher für dessen Ständeratskandidatur zu schmälern. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen u.a. die Unterschriften von 39 Perso- nen bei, welche die Beschwerde unterstützen, und der Schlussbericht der Ombudsstelle vom
11. Januar 2012 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnah- me eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 13. April 2012, die Beschwerde abzuwei- sen. Der Film stelle eine kritische Auseinandersetzung mit dem Phänomen SVP dar, was programmrechtlich zulässig sei. Nachdem es die SVP abgelehnt habe, einen Film über die Parteizentrale zu drehen, habe sich die Autorin auf drei aktive Mitglieder aus dem Zürcher Unterland konzentriert. Persönliche Einschätzungen und Kommentare der Autorin seien für das Publikum klar als solche erkennbar gewesen. Die gezeigten Protagonisten seien weder instrumentalisiert noch manipuliert worden. Die beanstandete „DOK“-Ausstrahlung sei keine Wahlsendung gewesen. Auch aufgrund des nur geringfügigen Bezugs zu den bevorstehen- den Ständeratswahlen im Kanton Zürich seien die programmrechtlichen Anforderungen für Wahlsendungen nicht anwendbar. D. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer zusätzlichen Stellungnahme vom 30. April 2012 an ihren Vorbringen fest. Die SVP bzw. deren Repräsentanten seien tendenziell negativ und mit Widersprüchen behaftet dargestellt worden. E. Die Beschwerdegegnerin bestätigten in ihrem Schreiben vom 16. Mai 2012 eben- falls ihre bisherige Rechtsauffassung. Sie betonte, dass die UBI keine juristische Fachauf- sicht ausüben dürfe.
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F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 3.1. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwer- desache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. 3.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 3.3. Sendungen zu bevorstehenden Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, den Urnengang zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen in der sensiblen Zeit des Wahlkampfs unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chan- cengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freibur- ger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). Auch der Europarat weist in seiner Empfehlung CM/Rec (2007) 15 zur Wahlberichterstat-
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tung in elektronischen Medien, welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 geneh- migt wurde, die Mitgliedstaaten an, Vorkehren zu fairen, ausgewogenen und unparteiischen Ausstrahlungen zu treffen. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Sorgfaltspflichten vor Wahlen gelten nur für konzessionierte Veranstalter (Ent- scheid 2C_880/2010 des Bundesgerichts vom 18. November 2011 E. 2.2 [„Cash TV“]). 3.4. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG selber ist dagegen vorliegend nicht an- wendbar, da die Beschwerdeführerin nur die „DOK“-Sendung vom 27. Oktober 2012 und nicht alle wahlrelevanten Sendungen im Programm des Schweizer Fernsehens beanstan- det. Soweit sie das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und insbesondere die Ungleichbehandlung der SVP im Vergleich zu anderen Parteien anführt, ist darauf zu ver- weisen, dass die Einhaltung des Prinzips der Chancengleichheit zentraler Teil der erhöhten Sorgfaltspflichten bei wahlrelevanten Sendungen im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots bildet. 4. Im Mittelpunkt des beanstandeten Dokumentarfilms stehen vier ganz unterschiedli- che Mitglieder des SVP, welche die Filmautorin vor dem Hintergrund der eidgenössischen Wahlen 2007 während mehrerer Monate begleitet hat. Sie sind in verschiedenen Gemein- den des Zürcher Unterlandes tätig, in welchem die SVP über einen auch für sie überdurch- schnittlich hohen Wähleranteil besitzt („SVP-Land par excellence“). Der Film beleuchtet, welche Vorstellungen die Parteibasis der SVP von der Schweiz hat. Dies geht auch aus dem eingeblendeten Titel – „SVP-Schweiz“ – und Aussagen im Film („Mir sind en Sonder- fall, drum simmer d’Schwiiz“) hervor. In den Schlussfolgerungen am Ende des Films fasst die Filmautorin ihre diesbezüglichen Erfahrungen wie folgt zusammen: „Die SVP’ler vom Zürcher Unterland. Schollennah, abgegrenzt, wünschen sich eine Schweiz unter Heimat- schutz. Dabei wären sie verbunden mit dem Rest der Welt. Einer Welt, die nicht stehen bleibt.“ 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Filmautorin habe dem Publikum ihre Meinung über die SVP aufgedrängt, bekannte Vorurteile zementiert und die Vielfalt der Ansichten innerhalb der Partei negiert. Ihre Darstellungen und Kommentare seien falsch oder abschät- zig gewesen. Der Film habe kein repräsentatives Bild der SVP vermittelt. Aufgrund der Auswahl der porträtierten Personen sei dies nicht möglich gewesen. 4.2. Bei der Beurteilung der Sendung gilt zu berücksichtigen, dass das Publikum über einiges Vorwissen über die SVP verfügt (BGE 137 I 340 E. 4.2 S. 347 [„FDP und die Phar- malobby“]). Über die wählerstärkste Partei der Schweiz wird viel berichtet. Selbst politisch nicht Interessierte dürften die SVP und Grundzüge ihrer Politik kennen. Aufgrund der Aus- strahlungszeit, des Sendegefässes und des Titels des Films ist davon auszugehen, dass vor allem Personen, welche an der SVP und der Parteipolitik Interesse bekunden, sich den Film angesehen haben. 4.3. Im Mittelpunkt des beanstandeten Films standen die vier porträtierten Mitglieder der SVP. Der Zürcher Kantonsrat Claudio Schmid äussert sich zum Wahlkampf und ist mit einem Parteikollegen beim Plakatieren zu sehen. Die drei andern Protagonisten werden nicht nur im Zusammenhang mit Parteiaktivitäten gezeigt, sondern auch in ihrem beruflichen
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oder privaten Umfeld. Es handelt sich um die Gemeinderätin Andrea Spycher, welche vier- fache Mutter ist, den Ortspräsidenten und Polier Peter Frei sowie um Hans-Ulrich Lehmann, Nationalratskandidat und Unternehmer. Ihre politische Einstellung und ihre Lebensumstän- de werden illustriert. Die Filmautorin versucht aufgrund ihrer gewonnenen Eindrücke, gewis- se Verallgemeinerungen vorzunehmen, insbesondere auch hinsichtlich der politischen Vor- stellungen und der Motivation, die Politik der SVP mitzutragen. Entsprechende Antriebsfe- dern sieht sie etwa in der Angst vor Werteverlust, Masseneinwanderung und Wohlstands- verlust. Die Antwort auf diese Gefahren sehen die Protagonisten im Film, welche zentrale Teile der Politik der SVP wie Einwanderungsfragen und Migration illustrieren und mittragen, in einer Abschottung („Ein Volk im Reduit“) bzw. in der Besinnung auf die wahre Eidgenos- senschaft. Wie die zuständige Redaktion in einer Eingabe zutreffend ausführte, bezweckt der Film mit seinem besonderen Fokus namentlich auch, das Phänomen SVP mit ihren grossen Wahlerfolgen in den letzten Jahren zu ergründen. 4.4. Die Beschwerdeführerin erachtet verschiedene Aussagen und Kommentare der Filmautorin als falsch. Als Beispiele führt sie u.a. die angeblichen Verflechtungen von SVP und Freikirche an oder eine Darstellung zu den Stammwählern („Früher wählten Bauern die SVP, heute sind es Menschen in der Agglomeration.“). Inwiefern die beanstandeten Aussa- gen und Kommentare falsch sind, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Unabhängig davon, ob sie richtig oder falsch sind, kann das Publikum die Darstellungen im Film nach- vollziehen. Hinsichtlich der Beziehungen von SVP und Freikirche ist vor allem im Zusam- menhang mit Hans-Ulrich Lehmann davon die Rede, wo unbestrittenermassen Verbindun- gen bestehen, welche kurz thematisiert werden. Claudio Schmid antwortet nicht auf persön- liche Fragen. Verbindungen zwischen SVP und Freikirche stehen im Übrigen nicht im Vor- dergrund der Dokumentation, sondern werden im Rahmen der Beleuchtung des persönli- chen Umfelds der Porträtierten wie etwa auch der familiäre Rahmen und die berufliche Aus- richtung angesprochen. Die Aussage bezüglich der Stammwähler der SVP erfolgt, während Claudio Schmid beim Plakatieren in einer Agglomerationsgemeinde mit hohem SVP- Wähleranteil gezeigt wird. Die im nationalen Schnitt überproportional hohen Wähleranteile in den Agglomerationsgemeinden mit teilweise fast städtischem Charakter im Zürcher Unter- land (z.B. Bülach), in welchen die porträtierten Protagonisten ihre Parteifunktionen ausüben, werden im Film eingeblendet. Persönliche Kommentare der Filmautorin sind klar als solche erkennbar, wie beispielsweise ihr Fazit gegen Ende der Sendung (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). 4.5. Für das Publikum ist ebenfalls ohne Weiteres ersichtlich, dass der Film die SVP weder wissenschaftlich noch neutral beleuchtet. Die persönlichen Wertvorstellungen der Autorin kommen darin offensichtlich zum Ausdruck. Entgegen den Behauptungen der Be- schwerdeführerin wird dem Publikum aber nicht einfach eine Meinung als einzig richtige aufgedrängt. Auch wenn die Autorin teilweise die Auffassungen oder Lebenseinstellungen der porträtierten SVP-Mitglieder kritisch hinterfragt, verunmöglicht sie dem Publikum nicht, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die vier Protagonisten erhalten ausgiebig Gelegenheit, sich zu äussern und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Es handelt sich um ganz unterschied- liche Charaktere mit je einer eigenen Lebensgeschichte. Während die Einwanderungspolitik
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und die ablehnende Haltung gegenüber einer Annäherung zur Europäischen Union von al- len getragen wird, werden in anderen Fragen auch parteiinterne Differenzen transparent. Hinzuweisen ist etwa auf die unterschiedlichen Meinungen zur Ständeratskandidatur von Christoph Blocher. Insgesamt vermittelt der Film ein persönliches und differenziertes Bild von den Anschauungen der vier SVP-Mitglieder. 4.6. Der Dokumentarfilm erhebt jedoch in keiner Weise den Anspruch, ein repräsentati- ves Bild über die gesamtschweizerische SVP zu vermitteln. Selbst wenn man den am An- fangs des Films eingeblendeten Titel („SVP – Schweiz“) im Sinne einer Dokumentation über die SVP Schweiz falsch verstanden hat, wird für die Zuschauenden aufgrund der vermittel- ten Inhalte schnell deutlich, dass vier SVP-Mitglieder aus dem Zürcher Unterland im Zent- rum der Dokumentation stehen. Transparenz wird ebenfalls durch die Information vermittelt, wonach sich die Parteileitung der SVP des Kantons Zürichs gegen eine Beteiligung am Film ausgesprochen habe. Ebenfalls Erwähnung findet die „Dauer-Kritik der SVP“ gegenüber dem Schweizer Fernsehen, bei welchem nur linke Journalisten arbeiten würden. 4.7. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls kritisierte vermeintliche Filmuntertitel „Ein Jahr unterwegs mit den Rechtskonservativen“ stammt nicht aus der ausgestrahlten Sendung, welche die UBI zu beurteilen hat, sondern von der Website des Schweizer Fern- sehens. Die Überprüfung von entsprechenden Online-Inhalten obliegt nicht der UBI (Urteil A-6603/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2011). Die beanstandete Aus- sage, wonach die Autorin ein Jahr lang mit der Kamera die Protagonisten des Films beglei- tet habe, wird zwar auch zu Beginn des Films gemacht. Wie lange tatsächlich gefilmt wurde, erfährt das Publikum im weiteren Verlauf, nämlich vom Februar 2011 („Es ist Februar, als ich meine Expedition zum Nährboden der Partei starte“) bis zur Bekanntgabe der Resultate zu den eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober 2011. Dass von einem Jahr gesprochen wurde statt von neun Monaten ist überdies nicht wesentlich für den Gesamteindruck. Es handelte sich um einen Film über das Wahljahr 2011. 4.8. Rundfunkrechtlich relevante, abschätzige Bemerkungen über die porträtierten SVP- Mitglieder beinhaltet der Film nicht. Die persönliche und engagierte Darstellung bringt dem Publikum die Protagonisten vielmehr näher. Andrea Spycher wird in einem Off-Kommentar gar „als interessante Frau, sympathisch, ehrlich und offen“ und Claudio Schmid als „span- nender Mensch“ bezeichnet. Dass die Autorin Ansichten der Protagonisten oder von SVP- Positionen kritisch hinterfragt, insbesondere bezüglich der Abschottungstendenzen („Ein Volk im Reduit“), ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht zu beanstanden. Das Ziel des Films beschränkte sich offenkundig nicht darauf, den gezeigten SVP-Mitgliedern eine freie Plattform zur Verfügung zu stellen, um ihre politischen Ideen zu verbreiten. Umgekehrt wurde gerade durch die ausführlichen Positionsbezüge klar, wie die vorgestellten Parteimit- glieder denken. 4.9. Dank der transparenten Vermittlung von Informationen und persönlichen Ansichten sowie dank seines eigenen Vorwissens konnte sich das Publikum insgesamt frei eine eige- ne Meinung zum Film und den darin behandelten Themen bilden. Die Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) und insbesondere die Freiheit in der Themenwahl erlaubt dem Schweizer Fernsehen im Übrigen die Ausstrahlung eines entsprechenden Dokumentarfilms
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über einzelne Mitglieder einer Partei, auch wenn die Parteileitung Bedenken bekundete und deshalb ein Mitwirken verweigerte. 5. Am 27. November 2011 fand im Kanton Zürich der zweite Wahlgang für die Beset- zung der beiden Vertreter für den Ständerat statt. Kandidat war u.a. auch Christoph Blocher von der SVP. Auch in anderen Kantonen gab es im November einen zusätzlichen Stände- ratswahlgang mit Beteiligung der SVP, so im Kanton St. Gallen mit der Kandidatur des SVP- Präsidenten Toni Brunner und im Kanton Bern mit der Kandidatur von Adrian Amstutz. Der beanstandete Film thematisiert diese zweiten Wahlgänge zwar nicht direkt. Er weist aber zumindest konkrete Bezüge zum Wahlgang im Kanton Zürich auf (BGE 134 I 2 E. 4.2.1 S. 8). So zeigt der Film die Versammlung der Zürcher SVP, an der Christoph Blocher als Stän- deratskandidat nominiert wurde. Ferner tritt Christoph Blocher im Rahmen der ersten Mo- torrad-Landsgemeinde der SVP in Erscheinung und seine Ständeratskandidatur wird im Film auch kontrovers erörtert. Aufgrund der Thematisierung von wichtigen Grundpfeilern der Politik der SVP besteht im Übrigen auch ein Zusammenhang zu den übrigen Ständerats- wahlgängen vom November mit Beteiligung von SVP-Vertretern. Der Zeitpunkt der Aus- strahlung des Films, rund einen Monat vor den bevorstehenden Wahlgängen, fällt in die für die für die Meinungsbildung der Wahlberechtigten sensiblen Zeitraum vor Urnengängen. Die im Vorfeld vor Wahlen geltenden erhöhten Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chan- cengleichheit der Kandidierenden sind daher grundsätzlich anwendbar. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Film habe insbesondere die Chancen von Chris- toph Blocher für den zweiten Wahlgang beeinträchtigt. Nicht nur habe sich mit Andrea Spy- cher einer der porträtierten Personen negativ gegenüber seiner Ständeratskandidatur ge- äussert. Die von Christoph Blocher ausgestrahlten Szenen, die ihn an der ersten Motorrad- Landsgemeinde zeigen, seien unnötig gewesen und hätten ihn teilweise lächerlich gemacht. Überdies sei, während noch Szenen mit Christoph Blocher von der erwähnten Veranstal- tung gezeigt werden, im Kommentar davon die Rede, dass vier Wochen danach die Er- folgswelle der SVP gestoppt worden und der Wähleranteil an den eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober 2011 auf 25.3 Prozent gesunken sei. Ihr Potential sei ausgeschöpft, Paro- len, Provokation und Personenkult hätten sich verbraucht, werde weiter angemerkt. 5.2. Für die Ausstrahlung von Sequenzen der Motorradveranstaltung mit Christoph Blo- cher bestanden plausible Gründe. Der im Film porträtierte Ortspräsident Peter Frei fuhr nämlich Christoph Blocher an dieser speziellen „Landsgemeinde“ auf die Passhöhe, wo der „Volkstribun“ herzlich gefeiert wurde. Die Aufnahmen machen ihn nicht lächerlich, sondern zeigen ihn viel eher als volksnahen und beliebten Politiker, welcher diesen Auftritt offen- sichtlich geniesst. 5.3. Es ist im Lichte der rundfunkrechtlichen Grundsätze auch nicht zu beanstanden, dass Christoph Blocher parallel zu Off-Kommentaren über den zurückgegangenen Wähler- anteil der SVP gezeigt wird. Christoph Blocher verkörpert seit vielen Jahren die Politik der SVP. Die im Film ausgestrahlten Kommentare der Filmautorin zum im Verhältnis zu den angestrebten Zielen – Wähleranteil von 30 Prozent – unbefriedigendem Wahlergebnis un- terscheiden sich nicht grundsätzlich von anderen Analysen zur Wahl vom 23. Oktober 2011 (siehe etwa Georg Lutz, Eidgenössische Wahlen 2011, Wahlteilnahme und Wahlentscheid,
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Lausanne, 2012). Ausgestrahlte Gespräche unter SVP-Mitgliedern stützen diese Kommen- tare teilweise ebenfalls. 5.4. Kein anderer schweizerischer Politiker dürfte über eine vergleichbare Medienprä- senz wie Christoph Blocher verfügen. Das Vorwissen über ihn ist zum Zeitpunkt der Aus- strahlung des beanstandeten Films beim ohnehin politisch interessierten Publikum des „DOK“-Films gross gewesen. Der Film selber offenbarte keine neue Facetten oder Fakten über ihn. Dass er ein volksnaher Politiker ist, war zum Zeitpunkt der Ausstrahlung ebenso bekannt wie der Umstand, dass seine Ständeratskandidatur parteiintern nicht ganz unum- stritten ist. Die im Film über Christoph Blocher vermittelten Fakten waren korrekt. 5.5. Die Chancen von Christoph Blocher wie auch von anderen SVP-Politikern, welche in einem der zweiten Wahlgänge für den Ständerat involviert waren, wurden auch bei einer ganzheitlichen Betrachtung des Films nicht beeinträchtigt. Die Kritik von Andrea Spycher, wer als Bundesrat abgewählt werde wie Christoph Blocher, müsse akzeptieren, dass damit die politische Karriere zu Ende sei, wird sofort konterkariert durch die Aussage eines SVP- Gemeindepräsidenten, wenn jemand mit Herzblut politisiere, spiele das Alter keine Rolle. Die porträtierten SVP-Lokalpolitiker, welche sich stark voneinander unterschieden, setzten sich alle persönlich und äusserst engagiert für die Partei ein. Die teilweise kritische Haltung der Filmautorin setzte ein Gegengewicht zu den vielen Meinungsäusserungen der SVP- Protagonisten. Daraus resultiert insgesamt eine ausgewogene Dokumentation, welche den erhöhten Sorgfaltspflichten vor Wahlen Rechnung trägt. 6. Der beanstandete Film verletzt aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtig- keitsgebot nicht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom
6. Februar 2012 wird einstimmig abgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 20. Juli 2012