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b.649

Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung ’Reporter’, Dokumentation ’Uelis 10-Millionen-Auto - Von goldenen Träumen und Enttäuschungen’ vom 20.11.2011

Ubi · 2012-04-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Das Schweizer Fernsehen strahlte am 20. November 2011 auf SF 1 im Sendege- fäss „Reporter“ die Reportage „Uelis 10-Millionen-Auto – Von goldenen Träumen und Enttäu- schungen“ von B aus. Im Mittelpunkt der rund 24 Minuten dauernden Dokumentation steht die Geschichte des Autodesigners Ueli A. B. Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 erhoben R und G (Beschwerdeführerinnen) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie machen geltend, das Sachgerechtigkeitsgebot und ihr Schutz auf Privatsphäre seien verletzt worden. Die Beschwerdeführerinnen seien als Direkt- betroffene nicht in die Recherchen einbezogen worden, was eine einseitige Darstellung der familiären Situation zur Folge gehabt habe. Obwohl R gebeten habe, eine Szene nicht aus- zustrahlen, sei diese aus dramaturgischen Gründen gleichwohl gezeigt worden. Die Famili- engeschichte sei unvollständig und teilweise nicht korrekt wiedergegeben worden. Die Be- schwerdeführerinnen beantragen deshalb, den sie betreffenden Teil der Sendung aus dem Film zu schneiden. Der Eingabe der Beschwerdeführerinnen lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 21. Dezember 2011 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. Februar 2012, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen, der Schutz der Privatsphäre sei verletzt wor- den, könne nicht eingetreten werden. Dies gelte auch für den Antrag der Beschwerdeführe- rinnen, die Sendung zu schneiden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei im Übrigen nicht verletzt worden. Die beanstandeten Sequenzen würden weder inhaltlich noch zeitlich einen zentralen Aspekt der Sendung bilden. Der zu Grunde liegende Sachverhalt werde korrekt und wer- tungsfrei wiedergegeben. Aussagen zur Beziehung von Ueli A zu seiner Tochter seien vor- sichtig formuliert. D. Die Beschwerdeführerinnen verzichteten anschliessend auf weitere Vorbringen. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Da beide Beschwerdeführerinnen - eine ehemali- ge Lebenspartnerin von Ueli A und eine gemeinsame Tochter der beiden - im Beitrag er- wähnt werden, erfüllen sie die genannten Voraussetzungen. Die Tochter wird überdies auch noch - anonymisiert - in einer Szene gezeigt.

E. 3 Persönlichkeitsverletzungen im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsen- dung kann die UBI nicht beurteilen (BGE 134 II 260 [„Schönheitschirurg“]). Es gilt diesbe- züglich auf die bestehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die Programmaufsicht dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Mei- nungsbildung und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater Anliegen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f.). Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Ausstrahlung von Szenen stelle eine Verletzung der Privatsphäre dar, kann die UBI daher auf die Eingabe nicht eintreten.

E. 4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, gewisse Sequenzen aus dem Film zu schneiden. Die UBI hat im Rahmen des eigentlichen Be- schwerdeverfahrens festzustellen, ob die beanstandeten Beiträge Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann nicht gleichzeitig Massnahmen verfügen. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI im nachfolgenden Verfahren von der Veranstalterin verlangen, den Mangel zu beheben und geeignete Massnahmen zur Verhinderung zukünftiger ähnlicher Verletzungen zu treffen (Art. 89 Abs. 1 RTVG).

E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 5.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

E. 5.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema

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vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Pub- likums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.).

E. 5.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und generell der Einhaltung der journalisti- schen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Wei- se darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).

E. 6 Im Zentrum des beanstandeten „Reporter“-Films steht die Geschichte des Autode- signers Ueli A. Seine beruflichen Erfolge werden dabei privaten Enttäuschungen gegen- übergestellt. Dieser thematische Ansatz wird bereits aus dem Untertitel des Films „Von gol- denen Träumen und Enttäuschungen“ und Off-Kommentaren in den Anfangssequenzen deutlich: „Ueli A, Autodesigner und Multimillionär. Doch auch bei ihm ist nicht alles Gold was glänzt. (…) Das ist die Geschichte über einen Autodesigner, der in seinem Metier an der Spitze steht. Doch hinter seiner Ehrgeiz verbirgt sich eine tiefe, seelische Verletzung.“ Der Film zeigt den von Ueli A in 3000 Arbeitsstunden zum teuersten Auto in der Schweiz (Ver- kaufspreis: 10 Millionen Franken) umgebauten Mc Laren SLR, der u.a. mit vergoldetem Le- der ausgestattet ist. Ueli A führt aus, der Grund für seinen beruflichen Ehrgeiz und die damit verbundene Suche nach Anerkennung liege darin, dass er zu wenig Liebe erhalten habe. Von seinen Schicksalsschlägen in seiner Jugend ist die Rede, insbesondere vom Verlust seiner zwei Geschwister. Danach habe er die Beziehung zu seinen Eltern abgebrochen. Der Film zeigt seine Versuche, die Beziehungen zu seinen inzwischen geschiedenen Eltern wieder aufzunehmen. Die ebenfalls angestrebte Versöhnung mit seiner Tochter aus einer früheren Partnerschaft kommt dagegen nicht zu Stande. Gegen Schluss des Films stellt Ueli A seine neueste Kreation, ein „Spassmobil“, vor. Die Sendung endet mit folgendem Off- Kommentar. „Verkaufen will er sein Spassmobil für eine Million Franken. Ob das gelingt, ist für ihn nicht so wichtig. Ueli A will einfach wieder etwas Einzigartiges schaffen. Und damit ist ihm eines sicher: Anerkennung.“

E. 6.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist anwendbar. Dem „Repor- ter“-Film kommt Informationsgehalt zu, indem er Fakten zu Ueli A vermittelt, namentlich auch zu dessen Beziehungen zu Familienmitgliedern und anderen Bezugspersonen. Bei der Beurteilung gilt es jedoch, dem primär persönlichen Charakter dieses Porträts über eine Person Rechnung zu tragen.

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E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen beanstanden ausschliesslich die Sequenzen, in wel- chen das zerrüttete Verhältnis von Ueli A zu seiner Tochter thematisiert wird. Sie erachten diese als nicht sachgerecht, weil die vermittelten Informationen einseitig, unvollständig und wie beim Streit um die Unterhaltszahlungen unrichtig gewesen seien. Der Grund liege darin, dass B einseitig recherchiert habe.

E. 6.3 Die beanstandeten Szenen bilden in zeitlicher Hinsicht (knapp 2 ½ Minuten) nur einen kleinen Teil des mehr als 40 Minuten dauernden Films. Sie stellen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots überdies nicht - wie beispielsweisse ein einzelner Beitrag im Rahmen einer Nachrichtensendung - eine eigenständig zu beurteilende Ausstrahlung dar, sondern müssen im Kontext der ganzen Filmdokumentation gesehen werden (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009, E. 6.2 [„Le juge, le psy et l‘accusé“]). Dieser Zusammenhang geht auch aus dem Film selber hervor. Zu Beginn der Sequenzen, welche sich mit dem Verhältnis von Ueli A und seiner Tochter beschäftigen, wird im Off- Kommentar nämlich darauf hingewiesen, dass sich ein Familienmuster fortsetze. Gemeint ist damit vor allem, dass Ueli A den Kontakt mit etlichen Familienmitgliedern zumindest vo- rübergehend verloren hat.

E. 6.4 Ueli A erzählt in den gerügten Szenen vom Verhältnis zu seiner Tochter, mit der er nur während der ersten sechs Jahre ihres Lebens Kontakt gehabt habe. In den letzten 16 Jahren habe er praktisch nichts mehr von ihr gehört. Er warte darauf, dass sie wieder zu- einander finden würden. Danach wird erwähnt, dass Ueli A seine Tochter wieder sehen würde, der Anlass sei allerdings weniger erfreulich, nämlich ein Termin vor dem Obergericht in Solothurn. Es geht um einen Streit um Unterhaltszahlungen. Nach der Verhandlung er- klärt Ueli A, dass er einen Vergleich abgeschlossen und sich verpflichtet habe, weiterhin Alimente zu zahlen. Die Tochter habe dabei allerdings die Annahme eine Geschenks ver- weigert, wird im Off-Kommentar erwähnt. Sie werde es erst annehmen, wenn sich die bei- den wiedergefunden hätten.

E. 6.5 In für das Publikum erkennbarer Weise wird das Verhältnis zwischen Vater und Tochter aus der Sicht des von „Reporter“ porträtierten Ueli As dargestellt. Die Gestaltung und die Wortwahl weisen denn auch klar auf diese Perspektive hin. Das betrifft namentlich auch die vermeintlichen Gründe für das zerrüttete Verhältnis zwischen Vater und Tochter: „Die Tochter will ihn nicht sehen, weil seine Ex-Partnerin schlecht über ihn geredet habe, mutmasst A.“ Zwischen Fakten und Meinungen wird jederzeit klar unterschieden und per- sönliche Ansichten sind klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die Höhe der von Ueli A zu entrichtenden Alimente wird im Film korrekt erwähnt. Es ist nicht zu bean- standen, dass dieser Betrag auch die Gerichts- und Parteikosten beinhaltet.

E. 6.6 Im beanstandeten Film ging es vor allem um Persönliches, um ein Porträt über eine Person, nicht um die Vermittlung von harten Fakten über ein Ereignis oder einen Konflikt. Der Umstand, dass die Familiengeschichte allenfalls Lücken enthält, wie die Beschwerde- führerinnen rügen, spielt in diesem Kontext deshalb auch keine Rolle. Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, dass im Film gegen die Beschwerdeführerinnen keine Vorwürfe erhoben werden, deren Tragweite zwingend die Erwähnung der Gegenposition erfordert hätte (Urteil 2C_664/2010 des Bundesgerichts vom 6. April 2011 E. 2.1.3 [„Yas-

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min“]). Die Wortwahl bei den Sequenzen um den Familienkonflikt war überdies vorsichtig und das Schweizer Fernsehen hat die Version von Ueli A nicht als zutreffende dargestellt.

E. 6.7 Für die Beschwerdeführerinnen mag es stossend sein, wenn der frühere Lebens- partner bzw. Vater, mit welchem man schon seit Jahren im Streit liegt, seine - ganz andere - Sicht eines Familienkonflikts im Rahmen eines ihm gewidmeten Porträts im Fernsehen dar- legen kann. Die Wahl des Themas und die Gestaltung sind aber Bestandteil der der Ve- ranstalterin zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Trotz des auf ihn fo- kussierten Blickwinkels erscheint der offensichtlich sehr eigenwillige Protagonist für das - unvoreingenommene - Publikum im Übrigen nicht einfach als Opfer. Betrachtet man den Film als Ganzes, ergibt sich vielmehr ein umfassendes und differenziertes Bild von ihm, mit seinem ausserordentlichen Talent als Autodesigner einerseits und seinen zahlreichen fami- liären Problemen andererseits. Letztere versuchte er vor allem auch auf Drängen seiner Frau zu überwinden. Er strebte deshalb im Rahmen eines ihm gewidmeten Filmporträts eine Versöhnung mit seinen Eltern und seiner Tochter an.

E. 6.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu diesem persönlichen Porträt über Ueli A frei eine eigene Meinung bilden konnte. Seine Lebensgeschichte und auch die thematisierten Familienverhältnisse wurden in transparenter Weise aus der Sicht des Porträtierten geschildert (UBI-Entscheid b. 556 vom 19. Oktober 2007 E. 7.6 [„Transse- xualität“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde aus den erwähnten Gründen nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde von R und G vom
  2. Januar 2012 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

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Entscheid vom 20. April 2012

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly

Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „Reporter“, Dokumentation „Uelis 10-Millionen-Auto – Von goldenen Träumen und Enttäuschungen“ vom 20. November 2011

Beschwerde vom 16. Januar 2012

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte R und G (Beschwerdeführerinnen)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)

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Sachverhalt: A. Das Schweizer Fernsehen strahlte am 20. November 2011 auf SF 1 im Sendege- fäss „Reporter“ die Reportage „Uelis 10-Millionen-Auto – Von goldenen Träumen und Enttäu- schungen“ von B aus. Im Mittelpunkt der rund 24 Minuten dauernden Dokumentation steht die Geschichte des Autodesigners Ueli A. B. Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 erhoben R und G (Beschwerdeführerinnen) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie machen geltend, das Sachgerechtigkeitsgebot und ihr Schutz auf Privatsphäre seien verletzt worden. Die Beschwerdeführerinnen seien als Direkt- betroffene nicht in die Recherchen einbezogen worden, was eine einseitige Darstellung der familiären Situation zur Folge gehabt habe. Obwohl R gebeten habe, eine Szene nicht aus- zustrahlen, sei diese aus dramaturgischen Gründen gleichwohl gezeigt worden. Die Famili- engeschichte sei unvollständig und teilweise nicht korrekt wiedergegeben worden. Die Be- schwerdeführerinnen beantragen deshalb, den sie betreffenden Teil der Sendung aus dem Film zu schneiden. Der Eingabe der Beschwerdeführerinnen lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 21. Dezember 2011 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. Februar 2012, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rüge der Beschwerdeführerinnen, der Schutz der Privatsphäre sei verletzt wor- den, könne nicht eingetreten werden. Dies gelte auch für den Antrag der Beschwerdeführe- rinnen, die Sendung zu schneiden. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei im Übrigen nicht verletzt worden. Die beanstandeten Sequenzen würden weder inhaltlich noch zeitlich einen zentralen Aspekt der Sendung bilden. Der zu Grunde liegende Sachverhalt werde korrekt und wer- tungsfrei wiedergegeben. Aussagen zur Beziehung von Ueli A zu seiner Tochter seien vor- sichtig formuliert. D. Die Beschwerdeführerinnen verzichteten anschliessend auf weitere Vorbringen. E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Da beide Beschwerdeführerinnen - eine ehemali- ge Lebenspartnerin von Ueli A und eine gemeinsame Tochter der beiden - im Beitrag er- wähnt werden, erfüllen sie die genannten Voraussetzungen. Die Tochter wird überdies auch noch - anonymisiert - in einer Szene gezeigt. 3. Persönlichkeitsverletzungen im Zusammenhang mit einer Radio- und Fernsehsen- dung kann die UBI nicht beurteilen (BGE 134 II 260 [„Schönheitschirurg“]). Es gilt diesbe- züglich auf die bestehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die Programmaufsicht dient dem Schutz der unverfälschten Willens- und Mei- nungsbildung und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater Anliegen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f.). Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Ausstrahlung von Szenen stelle eine Verletzung der Privatsphäre dar, kann die UBI daher auf die Eingabe nicht eintreten. 4. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen, gewisse Sequenzen aus dem Film zu schneiden. Die UBI hat im Rahmen des eigentlichen Be- schwerdeverfahrens festzustellen, ob die beanstandeten Beiträge Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann nicht gleichzeitig Massnahmen verfügen. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI im nachfolgenden Verfahren von der Veranstalterin verlangen, den Mangel zu beheben und geeignete Massnahmen zur Verhinderung zukünftiger ähnlicher Verletzungen zu treffen (Art. 89 Abs. 1 RTVG). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 5.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. 5.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema

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vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Pub- likums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 5.3. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbänden oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und generell der Einhaltung der journalisti- schen Sorgfaltspflichten. Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Wei- se darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 6. Im Zentrum des beanstandeten „Reporter“-Films steht die Geschichte des Autode- signers Ueli A. Seine beruflichen Erfolge werden dabei privaten Enttäuschungen gegen- übergestellt. Dieser thematische Ansatz wird bereits aus dem Untertitel des Films „Von gol- denen Träumen und Enttäuschungen“ und Off-Kommentaren in den Anfangssequenzen deutlich: „Ueli A, Autodesigner und Multimillionär. Doch auch bei ihm ist nicht alles Gold was glänzt. (…) Das ist die Geschichte über einen Autodesigner, der in seinem Metier an der Spitze steht. Doch hinter seiner Ehrgeiz verbirgt sich eine tiefe, seelische Verletzung.“ Der Film zeigt den von Ueli A in 3000 Arbeitsstunden zum teuersten Auto in der Schweiz (Ver- kaufspreis: 10 Millionen Franken) umgebauten Mc Laren SLR, der u.a. mit vergoldetem Le- der ausgestattet ist. Ueli A führt aus, der Grund für seinen beruflichen Ehrgeiz und die damit verbundene Suche nach Anerkennung liege darin, dass er zu wenig Liebe erhalten habe. Von seinen Schicksalsschlägen in seiner Jugend ist die Rede, insbesondere vom Verlust seiner zwei Geschwister. Danach habe er die Beziehung zu seinen Eltern abgebrochen. Der Film zeigt seine Versuche, die Beziehungen zu seinen inzwischen geschiedenen Eltern wieder aufzunehmen. Die ebenfalls angestrebte Versöhnung mit seiner Tochter aus einer früheren Partnerschaft kommt dagegen nicht zu Stande. Gegen Schluss des Films stellt Ueli A seine neueste Kreation, ein „Spassmobil“, vor. Die Sendung endet mit folgendem Off- Kommentar. „Verkaufen will er sein Spassmobil für eine Million Franken. Ob das gelingt, ist für ihn nicht so wichtig. Ueli A will einfach wieder etwas Einzigartiges schaffen. Und damit ist ihm eines sicher: Anerkennung.“ 6.1. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist anwendbar. Dem „Repor- ter“-Film kommt Informationsgehalt zu, indem er Fakten zu Ueli A vermittelt, namentlich auch zu dessen Beziehungen zu Familienmitgliedern und anderen Bezugspersonen. Bei der Beurteilung gilt es jedoch, dem primär persönlichen Charakter dieses Porträts über eine Person Rechnung zu tragen.

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6.2. Die Beschwerdeführerinnen beanstanden ausschliesslich die Sequenzen, in wel- chen das zerrüttete Verhältnis von Ueli A zu seiner Tochter thematisiert wird. Sie erachten diese als nicht sachgerecht, weil die vermittelten Informationen einseitig, unvollständig und wie beim Streit um die Unterhaltszahlungen unrichtig gewesen seien. Der Grund liege darin, dass B einseitig recherchiert habe. 6.3. Die beanstandeten Szenen bilden in zeitlicher Hinsicht (knapp 2 ½ Minuten) nur einen kleinen Teil des mehr als 40 Minuten dauernden Films. Sie stellen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots überdies nicht - wie beispielsweisse ein einzelner Beitrag im Rahmen einer Nachrichtensendung - eine eigenständig zu beurteilende Ausstrahlung dar, sondern müssen im Kontext der ganzen Filmdokumentation gesehen werden (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009, E. 6.2 [„Le juge, le psy et l‘accusé“]). Dieser Zusammenhang geht auch aus dem Film selber hervor. Zu Beginn der Sequenzen, welche sich mit dem Verhältnis von Ueli A und seiner Tochter beschäftigen, wird im Off- Kommentar nämlich darauf hingewiesen, dass sich ein Familienmuster fortsetze. Gemeint ist damit vor allem, dass Ueli A den Kontakt mit etlichen Familienmitgliedern zumindest vo- rübergehend verloren hat. 6.4. Ueli A erzählt in den gerügten Szenen vom Verhältnis zu seiner Tochter, mit der er nur während der ersten sechs Jahre ihres Lebens Kontakt gehabt habe. In den letzten 16 Jahren habe er praktisch nichts mehr von ihr gehört. Er warte darauf, dass sie wieder zu- einander finden würden. Danach wird erwähnt, dass Ueli A seine Tochter wieder sehen würde, der Anlass sei allerdings weniger erfreulich, nämlich ein Termin vor dem Obergericht in Solothurn. Es geht um einen Streit um Unterhaltszahlungen. Nach der Verhandlung er- klärt Ueli A, dass er einen Vergleich abgeschlossen und sich verpflichtet habe, weiterhin Alimente zu zahlen. Die Tochter habe dabei allerdings die Annahme eine Geschenks ver- weigert, wird im Off-Kommentar erwähnt. Sie werde es erst annehmen, wenn sich die bei- den wiedergefunden hätten. 6.5. In für das Publikum erkennbarer Weise wird das Verhältnis zwischen Vater und Tochter aus der Sicht des von „Reporter“ porträtierten Ueli As dargestellt. Die Gestaltung und die Wortwahl weisen denn auch klar auf diese Perspektive hin. Das betrifft namentlich auch die vermeintlichen Gründe für das zerrüttete Verhältnis zwischen Vater und Tochter: „Die Tochter will ihn nicht sehen, weil seine Ex-Partnerin schlecht über ihn geredet habe, mutmasst A.“ Zwischen Fakten und Meinungen wird jederzeit klar unterschieden und per- sönliche Ansichten sind klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die Höhe der von Ueli A zu entrichtenden Alimente wird im Film korrekt erwähnt. Es ist nicht zu bean- standen, dass dieser Betrag auch die Gerichts- und Parteikosten beinhaltet. 6.6. Im beanstandeten Film ging es vor allem um Persönliches, um ein Porträt über eine Person, nicht um die Vermittlung von harten Fakten über ein Ereignis oder einen Konflikt. Der Umstand, dass die Familiengeschichte allenfalls Lücken enthält, wie die Beschwerde- führerinnen rügen, spielt in diesem Kontext deshalb auch keine Rolle. Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, dass im Film gegen die Beschwerdeführerinnen keine Vorwürfe erhoben werden, deren Tragweite zwingend die Erwähnung der Gegenposition erfordert hätte (Urteil 2C_664/2010 des Bundesgerichts vom 6. April 2011 E. 2.1.3 [„Yas-

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min“]). Die Wortwahl bei den Sequenzen um den Familienkonflikt war überdies vorsichtig und das Schweizer Fernsehen hat die Version von Ueli A nicht als zutreffende dargestellt. 6.7. Für die Beschwerdeführerinnen mag es stossend sein, wenn der frühere Lebens- partner bzw. Vater, mit welchem man schon seit Jahren im Streit liegt, seine - ganz andere - Sicht eines Familienkonflikts im Rahmen eines ihm gewidmeten Porträts im Fernsehen dar- legen kann. Die Wahl des Themas und die Gestaltung sind aber Bestandteil der der Ve- ranstalterin zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Trotz des auf ihn fo- kussierten Blickwinkels erscheint der offensichtlich sehr eigenwillige Protagonist für das - unvoreingenommene - Publikum im Übrigen nicht einfach als Opfer. Betrachtet man den Film als Ganzes, ergibt sich vielmehr ein umfassendes und differenziertes Bild von ihm, mit seinem ausserordentlichen Talent als Autodesigner einerseits und seinen zahlreichen fami- liären Problemen andererseits. Letztere versuchte er vor allem auch auf Drängen seiner Frau zu überwinden. Er strebte deshalb im Rahmen eines ihm gewidmeten Filmporträts eine Versöhnung mit seinen Eltern und seiner Tochter an. 6.8. Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu diesem persönlichen Porträt über Ueli A frei eine eigene Meinung bilden konnte. Seine Lebensgeschichte und auch die thematisierten Familienverhältnisse wurden in transparenter Weise aus der Sicht des Porträtierten geschildert (UBI-Entscheid b. 556 vom 19. Oktober 2007 E. 7.6 [„Transse- xualität“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde aus den erwähnten Gründen nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von R und G vom 16. Januar 2012 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

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