opencaselaw.ch

b.644

Schweizer Fernsehen, Sendung SF bi de Luet - Die Jungbauern

Ubi · 2012-02-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Vom 26. August 2011 bis zum 14. Oktober 2011 strahlte das Schweizer Fernsehen die acht Folgen der Doku-Serie „SF bi de Lüt – Die Jungbauern“ aus. Fünf junge Menschen, welche sich als Landwirt bzw. Landwirtin ausbilden lassen, stehen im Zentrum der Sendun- gen. Sie wurden während eines Jahres von „SF bi de Lüt“ begleitet. B. Mit Eingabe vom 28. November 2011 erhob G (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die am 9. September 2011 ausgestrahlte Folge der Serie „SF bi de Lüt – Die Jungbauern“. Diese habe eine journalistische sowie formale Fehlleistung enthalten und damit das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Namentlich habe sich das Publikum zu zeitlich nicht korrekt eingeordneten Aussagen eines der porträtierten Jungbauern und seines Vaters im Hinblick auf eine bevorstehende Gemeindeversammlung zu einer Zonenplanänderung in Möhlin keine eigene Meinung bilden können. Es musste davon ausgehen, dass sich diese Äusserungen auf eine am 22. September 2011 stattfindende Gemeindeabstimmung, an welcher ebenfalls über eine Planvorlage befunden worden sei, bezog und nicht wie von den beiden Protagonisten in der beanstandeten Sendung beabsichtigt auf eine Abstimmung vom

20. Oktober 2010. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 29. Oktober 2011 bei. C. Mit Schreiben vom 29. November 2011 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllen würde und setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 9. Dezember 2011, um namentlich seine Beschwerdebefugnis darzulegen und allenfalls die Anforderungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer stützt in seiner Antwort vom 7. Dezember 2011 seine Be- schwerdebefugnis auf den Umstand, dass er als Kommunikationsberater ein Unternehmen vertrete, welches durch die thematisierte Planungsvorlage als Landeigentümer unmittelbar betroffen sei. E. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 gewährte die UBI dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist, um die Anforderungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. Er hat darauf nicht reagiert. F. Auf Ersuchen der UBI stellte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Beschwerdegegnerin) der UBI am 18. Januar 2012 eine Aufzeichnung der be- anstandeten Sendung zu.

3/5

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Betroffenheit damit, dass er als Kommuni- kationsberater für ein Unternehmen tätig sei, welches unmittelbar durch die in der Sendung erwähnte Planung der Gemeinde Möhlin berührt sei. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass er in eigenem Namen und nicht im Namen des von der Planung allenfalls betroffenen Unternehmens Beschwerde führt. Weder dieses noch der Beschwerdeführer werden in der Sendung gezeigt oder erwähnt. Im Zentrum der beanstandeten Folge stehen wie in der gan- zen Serie ohnehin die fünf Jungbauern und ihr persönliches Umfeld. Die vom Beschwerde- führer beanstandeten kurzen Sequenzen mit den Aussagen zu den an der Gemeindever- sammlung traktandierten Planvorlagen sind in diesem Rahmen zu sehen. Die Nutzungs- und Planordnung in der Gemeinde Möhlin bildete kein eigenständiges Thema innerhalb der be- anstandeten Sendung. Der Beschwerdeführer verfügt daher nicht über die Voraussetzungen für eine Individualbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.

E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen

4/5

unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einiger- massen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Der Beschwerdeführer bestätigt dies implizit in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2011, indem er erklärt, es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die notwendigen Unterschriften beizubringen.

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht. Die UBI verfügt über eine reichhaltige Rechtsprechung zum vorliegend relevanten Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Allgemeinen und zu den damit verbundenen journalistischen Sorg- faltspflichten im Einzelnen. Der Gegenstand der Sendung wirft auch keine Fragen grundsätz- licher Natur für die Programmgestaltung auf.

E. 5 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten wer- den.

5/5

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde von G vom 28. November 2011 wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

1/5

________________________

b. 644

Entscheid vom 24. Februar 2012

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico, Stéphane Werly

Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, Sendung „SF bi de Lüt – Die Jungbauern“ vom 9. September 2011

Beschwerde vom 28. November 2011

_________________________

Parteien / G (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Be- schwerdegegnerin)

2/5

Sachverhalt:

A. Vom 26. August 2011 bis zum 14. Oktober 2011 strahlte das Schweizer Fernsehen die acht Folgen der Doku-Serie „SF bi de Lüt – Die Jungbauern“ aus. Fünf junge Menschen, welche sich als Landwirt bzw. Landwirtin ausbilden lassen, stehen im Zentrum der Sendun- gen. Sie wurden während eines Jahres von „SF bi de Lüt“ begleitet. B. Mit Eingabe vom 28. November 2011 erhob G (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die am 9. September 2011 ausgestrahlte Folge der Serie „SF bi de Lüt – Die Jungbauern“. Diese habe eine journalistische sowie formale Fehlleistung enthalten und damit das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Namentlich habe sich das Publikum zu zeitlich nicht korrekt eingeordneten Aussagen eines der porträtierten Jungbauern und seines Vaters im Hinblick auf eine bevorstehende Gemeindeversammlung zu einer Zonenplanänderung in Möhlin keine eigene Meinung bilden können. Es musste davon ausgehen, dass sich diese Äusserungen auf eine am 22. September 2011 stattfindende Gemeindeabstimmung, an welcher ebenfalls über eine Planvorlage befunden worden sei, bezog und nicht wie von den beiden Protagonisten in der beanstandeten Sendung beabsichtigt auf eine Abstimmung vom

20. Oktober 2010. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 29. Oktober 2011 bei. C. Mit Schreiben vom 29. November 2011 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllen würde und setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 9. Dezember 2011, um namentlich seine Beschwerdebefugnis darzulegen und allenfalls die Anforderungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer stützt in seiner Antwort vom 7. Dezember 2011 seine Be- schwerdebefugnis auf den Umstand, dass er als Kommunikationsberater ein Unternehmen vertrete, welches durch die thematisierte Planungsvorlage als Landeigentümer unmittelbar betroffen sei. E. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 gewährte die UBI dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist, um die Anforderungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. Er hat darauf nicht reagiert. F. Auf Ersuchen der UBI stellte die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Beschwerdegegnerin) der UBI am 18. Januar 2012 eine Aufzeichnung der be- anstandeten Sendung zu.

3/5

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 2.1. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 2.2. Der Beschwerdeführer begründet seine Betroffenheit damit, dass er als Kommuni- kationsberater für ein Unternehmen tätig sei, welches unmittelbar durch die in der Sendung erwähnte Planung der Gemeinde Möhlin berührt sei. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass er in eigenem Namen und nicht im Namen des von der Planung allenfalls betroffenen Unternehmens Beschwerde führt. Weder dieses noch der Beschwerdeführer werden in der Sendung gezeigt oder erwähnt. Im Zentrum der beanstandeten Folge stehen wie in der gan- zen Serie ohnehin die fünf Jungbauern und ihr persönliches Umfeld. Die vom Beschwerde- führer beanstandeten kurzen Sequenzen mit den Aussagen zu den an der Gemeindever- sammlung traktandierten Planvorlagen sind in diesem Rahmen zu sehen. Die Nutzungs- und Planordnung in der Gemeinde Möhlin bildete kein eigenständiges Thema innerhalb der be- anstandeten Sendung. Der Beschwerdeführer verfügt daher nicht über die Voraussetzungen für eine Individualbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat davon aber keinen Gebrauch gemacht. 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen

4/5

unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einiger- massen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Der Beschwerdeführer bestätigt dies implizit in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2011, indem er erklärt, es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, die notwendigen Unterschriften beizubringen. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht. Die UBI verfügt über eine reichhaltige Rechtsprechung zum vorliegend relevanten Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Allgemeinen und zu den damit verbundenen journalistischen Sorg- faltspflichten im Einzelnen. Der Gegenstand der Sendung wirft auch keine Fragen grundsätz- licher Natur für die Programmgestaltung auf. 5. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten wer- den.

5/5

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde von G vom 28. November 2011 wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 27. Februar 2012