Sachverhalt
A. Am 23. August 2011 strahlte das Schweizer Fernsehen im Rahmen der Hauptaus- gabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ einen Beitrag zum Strafverfahren gegen Do- minique Strauss-Kahn aus. Tagesaktueller Anlass bildete die Einstellung des Verfahrens gegen den ehemaligen Direktor des Internationalen Währungsfonds durch das zuständige New Yorker Gericht. B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 (Datum Postaufgabe) erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Dem wichtigen Grundsatz der Unschuldsvermutung sei nicht Rechnung getragen worden, indem von einem Freispruch „zweiter“ bzw. „dritter Klasse“ die Rede gewesen sei. Der Antrag der Staatsanwaltschaft sei im Beitrag zudem einseitig und unvollständig wiedergegeben worden. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 3. Oktober 2011 bei. C. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllen würde und setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 7. November 2011, um den Anforderun- gen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 26. Oktober 2011 nicht reagiert.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
E. 2.2 Eine entsprechende Betroffenheit ist beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Er verfügt daher nicht über die Voraussetzungen zur Betroffenenbeschwerde.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat davon aber keinen Gebrauch gemacht.
E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einiger- massen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Vorliegend kommt hinzu, dass im beanstandeten Beitrag ein in den Medien viel diskutiertes Strafverfahren über eine bekannte Persönlichkeit thematisiert wurde.
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung
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sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht. Der Beschwerde- führer macht primär geltend, der beanstandete Beitrag würde im Widerspruch zur verfas- sungsrechtlich gewährleisteten Unschuldsvermutung stehen. Die UBI hat sich aber in den letzten Jahren im Rahmen von Beschwerdeentscheiden verschiedentlich zu grundsätzlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung und der Berichterstattung über Strafverfahren geäussert (UBI-Entscheide b. 616 vom 3. Dezember 2010 [„Fall Hirschmann“] und b. 617 vom 27. August 2010 E. 6.2 [„Fall Holenweger“]).
E. 5 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde von W vom 25. Oktober 2011 wird nicht eingetreten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 642
Entscheid vom 28. November 2011
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico
Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, Sendung „Tagesschau“ vom 23. August 2011, Berichterstattung zum Fall Strauss-Kahn
Beschwerde vom 25. Oktober 2011
_________________________
Parteien / W (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Be- schwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Am 23. August 2011 strahlte das Schweizer Fernsehen im Rahmen der Hauptaus- gabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ einen Beitrag zum Strafverfahren gegen Do- minique Strauss-Kahn aus. Tagesaktueller Anlass bildete die Einstellung des Verfahrens gegen den ehemaligen Direktor des Internationalen Währungsfonds durch das zuständige New Yorker Gericht. B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 (Datum Postaufgabe) erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Dem wichtigen Grundsatz der Unschuldsvermutung sei nicht Rechnung getragen worden, indem von einem Freispruch „zweiter“ bzw. „dritter Klasse“ die Rede gewesen sei. Der Antrag der Staatsanwaltschaft sei im Beitrag zudem einseitig und unvollständig wiedergegeben worden. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag u.a. der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 3. Oktober 2011 bei. C. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfüllen würde und setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 7. November 2011, um den Anforderun- gen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nachzukommen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 26. Oktober 2011 nicht reagiert.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 2.1. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 2.2. Eine entsprechende Betroffenheit ist beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Er verfügt daher nicht über die Voraussetzungen zur Betroffenenbeschwerde. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat davon aber keinen Gebrauch gemacht. 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksen- dung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einiger- massen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erfor- derliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. Vorliegend kommt hinzu, dass im beanstandeten Beitrag ein in den Medien viel diskutiertes Strafverfahren über eine bekannte Persönlichkeit thematisiert wurde. 4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung
4/5
sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht. Der Beschwerde- führer macht primär geltend, der beanstandete Beitrag würde im Widerspruch zur verfas- sungsrechtlich gewährleisteten Unschuldsvermutung stehen. Die UBI hat sich aber in den letzten Jahren im Rahmen von Beschwerdeentscheiden verschiedentlich zu grundsätzlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung und der Berichterstattung über Strafverfahren geäussert (UBI-Entscheide b. 616 vom 3. Dezember 2010 [„Fall Hirschmann“] und b. 617 vom 27. August 2010 E. 6.2 [„Fall Holenweger“]). 5. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
5/5
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde von W vom 25. Oktober 2011 wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 28. November 2011