opencaselaw.ch

b.641

Berichterstattung über den 4., 5. und 6. SRG-Wahlbarometer in den Sendungen ’Tagesschau’, ’10 vor 10’ und ’Wahlbarometer’ des Schweizer Fernsehens vom 01.07., 12.08. und 09.09.2011

Ubi · 2012-08-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Das Forschungsinstitut gfs.bern führt schon seit Jahren regelmässig vor eidgenös- sischen Wahlen und Abstimmungen Meinungsumfragen im Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (SRG) durch. Im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober 2011 für den National- und Ständerat erstellte es insgesamt sieben „Wahlbarometer“. Diese SRG-Wahlbarometer beinhalten Resultate von Meinungsumfragen zur Stärke der wichtigsten Parteien in der Schweiz und anderen wahlrelevanten Themen wie etwa zur Sorgenskala oder zur Wahlbeteiligung. Entsprechende Umfrageergebnisse stellten Radio DRS und das Schweizer Fernsehen jeweils in ihren Nachrichten- und Informations- sendungen sowie in Spezialsendungen („Wahlbarometer“) vor. Der Leiter des Instituts gfs.bern, Claude Longchamp, kommentierte und analysierte in diesen Sendungen regelmäs- sig die neuesten Umfrageergebnisse. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 erhob U (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet verschie- dene Beiträge von Radio DRS und des Schweizer Fernsehens zum zweiten SRG- Wahlbarometer zu den eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober 2012 (Beschwerdesache

b. 633). Diese würden das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzen, weil das Publikum irregeführt wor- den sei. Die Beiträge hätten verschiedene falsche Informationen enthalten. So habe das Institut gfs.bern die Meinungsumfrage gar nicht durchgeführt, über die Zahl der Befragten nicht und die tatsächlichen Umfrageergebnisse nicht korrekt informiert. Es handle sich dabei nicht eigentlich um Ergebnisse der Meinungsumfrage, sondern um Tipps des Institutsleiters Claude Longchamp, welcher gleichzeitig als Experte in den Beiträgen fungiere. Die Umfrage- ergebnisse seien im Übrigen nicht repräsentativ, wie dies die Beiträge unterstellten. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Bericht der Ombudsstelle vom 31. März 2011 bei, sowie die Unterschriften von 39 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. C. Am 20. Juni 2011 reichte U (Beschwerdeführer) ebenfalls Beschwerde gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens über den dritten Wahlbarometer vom 27. April 2011 ein (b. 638). Er beanstandete namentlich die Sendungen „Tagesschau“ (Hauptausga- be), „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“. Die von der UBI jeweils verlangten Angaben im Zu- sammenhang mit der Vermittlung von Umfrageergebnissen vor Wahlen seien grösstenteils nicht erfüllt worden. Die tatsächlichen Umfrageergebnisse seien nicht korrekt vermittelt wor- den. Es habe sich nicht um eine repräsentative Umfrage gehandelt. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Juli 2008 bei, sowie die Unter- schriften von 26 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. D. Auf Antrag der SRG (Beschwerdegegnerin) sistierte die UBI am 5. Juli 2011 die Beschwerdeverfahren b. 633 und b. 638 bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidbe- gründungen in den UBI-Beschwerdeverfahren b. 590, 591, 603, 615, 628 und 630. Bei die- sen Verfahren hatte der gleiche Beschwerdeführer ebenfalls Beiträge des Schweizer Fernse- hens über Ergebnisse von Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmun-

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gen (b. 590, 591, 603, 615 und 628) und von Wahlen (b. 630) gerügt. Die Beschwerdeverfah- ren b. 633 und b. 638 wurden überdies vereinigt. Nach Vorliegen der Entscheidbegründun- gen b. 590, 591, 603, 615, 628 und 630 wurde die Sistierung der beiden Verfahren b. 633 und b. 638 wieder aufgehoben, was den Parteien mit Schreiben vom 6. Januar 2012 mitge- teilt wurde. E. Mit Eingaben vom 3. Oktober 2011 (b. 641) und vom 10. Januar 2012 (b. 641 und

b. 648) erhob U (Beschwerdeführer) zwei weitere Beschwerden gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zum vierten, fünften, sechsten und siebten SRG-Wahlbarometer. Im Einzelnen beanstandet er die entsprechenden Beiträge in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und der Spezialsendung „Wahlbarometer“ vom 1. Juli 2011, 12. August 2011, 9. September 2011 und 12. Oktober 2011. Er rügte, gfs.bern habe die Meinungsumfragen nicht, wie in den Beiträgen erwähnt, selber durchgeführt. Die präsentierten Umfrageergebnis- se würden auch nicht die Antworten der erreichbaren und aussagewilligen Befragten reflek- tieren. Dies belege eine von einem Mitarbeiter des Instituts gfs.bern versehentlich publizierte Grafik mit den unverfälschten Umfrageergebnissen. Die mit der Umfrage verbundene Fehler- quote sei tatsächlich höher als die in den Grafiken zu den Fernsehbeiträgen jeweils einge- blendete, wo diese überdies kaum sichtbar sei. Es sei widersinnig, aufgrund des vorhande- nen Zahlenmaterials Umfrageergebnisse im Promillebereich zu veröffentlichen, wenn die Fehlerquote mehrere Prozente betrage. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 17. November 2011 bei, sowie die Unterschriften von 20 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen. F. Die Beschwerdeverfahren b. 641 und b. 648 werden ebenfalls mit den Verfahren b. 633/638 vereinigt. G. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragte in ihrer Antwort vom 30. März 2012, die Be- schwerden abzuweisen. Zudem seien dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Beschwer- deführung Verfahrenskosten zu auferlegen. Radio DRS und das Schweizer Fernsehen hätten korrekt über die jeweiligen Umfrageergebnisse informiert. Den von der UBI vor Wahlen ge- forderten zusätzlichen Informationen über Meinungsumfragen sei die SRG mit einer Aus- nahme nachgekommen. Aufgrund der entsprechenden Unterlassung bei der Sendung „Echo der Zeit“ sei aber die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt worden. Die Kom- mentare von Claude Longchamp seien klar als solche erkennbar gewesen. Der Grossteil der Rügen des Beschwerdeführers beträfen das Zustandekommen der Umfrageergebnisse. Die UBI habe aber bereits in früheren Entscheiden zu vergleichbaren Beiträgen rechtskräftig festgestellt, dass sie nicht zu prüfen habe, ob das Institut gfs.bern Daten wissenschaftlich korrekt erhebe und auswerte. Das wiederholte Vorbringen der umfassenden Methodenkritik, welche sich programmrechtlich bereits mehrmals als unbegründet erwiesen habe, erfülle den Tatbestand der mutwilligen Beschwerdeführung gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG. Dem Be- schwerdeführer seien deshalb Verfahrenskosten zu auferlegen. H. In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2012 betonte der Beschwerde- führer, dass sich die Faktenlage durch die versehentliche Veröffentlichung von Umfrageer- gebnissen fundamental verändert habe. Die veröffentlichten Zahlen würden viel stärker von

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den eigentlichen Umfrageergebnissen divergieren als bisher angenommen. Auch von den in den Beiträgen befragten bekannten Politikern würden diese aber nicht hinterfragt, der nur in den Grafiken gezeigte und kaum wahrnehmbare Fehlerbereich sei grösser als angegeben. Durch den Begriff „Repräsentativ-Umfrage“ würde das Publikum irregeführt. Die Auferlegung von Kosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung entbehre jeder Grundlage. I. Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Rechtsschrift vom 28. Juni 2012, dass sich die Faktenlage verändert habe. Es sei bekannt, dass die tatsächlichen Umfrageresultate „kontrolliert“, „plausibilisiert“ und „analysiert“ würden. Mit der sogenannten „Recall- Gewichtung“ würden die Parteistärken präzisiert. Der Beschwerdeführer würde in seiner neuerlichen Beschwerde lediglich seine hinlänglich bekannte Kritik an den Methoden des Instituts gfs.bern wiederholen, welche sich schon in früheren Verfahren als programmrecht- lich unbegründet erwiesen habe. J. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 teilte die UBI den Verfahrensbeteiligten mit, dass Heiner Käppeli, Mitglied der UBI, gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten sei. Im gleichen Schreiben wurden sie orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesachen gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegen- stehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (54 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeschriften wurden jeweils zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 20ff. VwVG) und sind hinreichend be- gründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingaben b. 641 und b. 648 erfüllen diese Voraussetzungen vollumfäng- lich.

E. 2.1 Bei den Verfahren b. 633 und b. 638 fehlt ein Hinweis, wonach sich die Unterschrif- ten der die Beschwerde unterstützenden Personen auch auf die „10 vor 10“-Beiträge bezie- hen. Im Gegensatz zu den andern beanstandeten Radio- und Fernsehausstrahlungen wer- den diese Beiträge auf den Unterschriftenlisten nämlich nicht erwähnt. Auf die „10 vor 10“- Beiträge im Rahmen der Beschwerden b. 633 und b. 638 kann daher nicht eingetreten wer- den (siehe dazu UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 2.1).

E. 2.2 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die Beschwerden b. 633, b. 638, b. 641 und b. 648 stellen jeweils formgerechte Zeitraum- beschwerden dar. Die Eingabe vom 10. Januar 2012 betrifft zwei voneinander zu trennende Zeitraumbeschwerden (b. 641 und b. 648), weil die beanstandeten Beiträge länger als drei Monate auseinanderliegen. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2012 und des damit verbundenen Schreibens vom 25. Oktober 2012. Darin beanstandet er - ohne die für eine Popularbeschwerde notwendigen Unterschriften - aus- schliesslich Sendungen, welche in seiner späteren Eingabe vom 10. Januar 2012 auch Ge- genstand der beiden Zeitraumbeschwerden b. 641 und b. 648 sind.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung

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der vorliegenden Beschwerdesachen steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Radio- und Fernsehveranstalter sind denn grund- sätzlich frei, wie sie Umfrageergebnisse präsentieren wollen, wenn sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden kann (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 5.6). Un- erheblich ist in diesem Zusammenhang auch der vom Beschwerdeführer angeführte Um- stand, wonach das Institut gfs.Bern die Zahlen im Promillebereich lediglich auf Ersuchen der Auftraggeberin nennt (siehe E. 4.1). Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsge- bots, ob die Umfrageergebnisse korrekt wiedergegeben werden.

E. 3.3 Sendungen vor Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen unter- liegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chancengleichheit vor Volksentscheiden zu gewährleisten (BGE 124 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).

E. 3.4 Erhöhte Sorgfaltspflichten unterliegen gemäss der Rechtsprechung der UBI auch Sendungen, in welchen Umfrageergebnisse zu unmittelbar bevorstehenden Wahlen thema- tisiert werden (UBI-Entscheide b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 3.4ff. und b. 584 vom 22. Au- gust 2008, E. 4.4). Diese beinhalten neben einer korrekten Wiedergabe der Umfrageergeb- nisse eine transparente Darstellung der Rahmenbedingungen der Meinungsumfrage. Na- mentlich sind der Auftraggeber, das betraute Institut, die Modalitäten der Umfrage (vor allem die Zahl der Befragten), die Fehlermarge sowie der Befragungszeitraum zu erwähnen (UBI- Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 6; siehe auch UBI-Entscheid b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 3.4). Diese Kriterien entsprechen denjenigen des Europarats aus der Empfehlung CM/Rec (2007) 15 zur Wahlberichterstattung in elektronischen Medien, welche vom Minis- terkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde.

E. 4 Der Beschwerdeführer beanstandet in seinen Eingaben zu einem beträchtlichen Teil die Arbeitsweise und Methodik des mit der Erstellung des SRG-Wahlbarometers beauf- tragten Instituts gfs.bern, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenerhebung und der Datenauswertung. So weist er darauf hin, dass viele der telefonisch angefragten Personen die Auskunft verweigerten. Die tatsächlichen Umfrageergebnisse hätten auch aufgrund der vielen noch Unentschlossenen eine geringe Aussagekraft. Die eigentlichen Ergebnisse der telefonischen Befragungen würden deshalb mit der sogenannten „Recall-Gewichtung“ kon- trolliert und plausibilisiert. Aufgrund der damit verbundenen „Umverteilung“ von Stimmen, dessen erhebliches Ausmass aufgrund von versehentlich veröffentlichten Grafiken bekannt geworden sei, handle es sich bei den veröffentlichten Zahlen denn auch nicht um breit ab- gestützte Umfrageergebnisse, sondern vielmehr um „Tipps“ des Leiters des Instituts gfs.bern, Claude Longchamp. Die mit den Wahlbarometer-Umfrageergebnissen verbunde- nen Fehlerquoten seien viel höher als in den Beiträgen erwähnt.

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E. 4.1 Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine rundfunkrechtliche Beurteilung der be- anstandeten Sendung zu beschränken. Sie hat zu entscheiden, ob sich das Radio- und Fernsehpublikum zu den verschiedenen Beiträgen frei eine eigene Meinung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG bilden konnte. Ob das mit den Umfragen betraute Institut gfs.bern, wel- ches Mitglied des Verbands Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der Europe- an Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist und als anerkanntes Mei- nungsforschungsinstitut gilt, die Wahlbarometer-Umfragen gemäss aktuellen wissenschaftli- chen Kriterien erhebt und auswertet, hat die UBI dagegen nicht zu prüfen. Dies hat die UBI bereits in zahlreichen, vom gleichen Beschwerdeführer erhobenen Verfahren zu Beiträgen über Meinungsumfragen des Instituts gfs.bern festgestellt, zuletzt hinsichtlich des ersten Wahlbarometers zu den eidgenössischen Wahlen 2011 (UBI-Entscheid b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 5.1). Die Erörterung von demoskopischen Fragen hat, soweit diese nicht selber eigentlicher Gegenstand von Sendungen sind, im wissenschaftlichen Diskurs zu erfolgen. Auf die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben gehäuft und wiederholt vorgetragene Kritik zu den vom beauftragten Institut angewendeten Methoden hinsichtlich des Zustande- kommens der Umfrageergebnisse ist deshalb nicht einzutreten (siehe dazu auch UBI- Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 608 vom 17. Juni 2011 E. 4.1f.).

E. 4.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das gfs.bern gar keine Befragungen durchführe, sondern diese durch den gfs.Befragungsdienst ausführen lasse, ist rundfunk- rechtlich ebenfalls unerheblich. Entscheidend ist, dass das Institut gfs.bern verantwortlich für die Durchführung und die Ergebnisse dieser Meinungsumfragen ist.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert ebenfalls, es sei unsinnig, die Ergebnisse der Par- teienstärke im Promillebereich zu veröffentlichen, wenn die mit der Umfrage verbundene Fehlerquote mehrere Prozente betrage. Die UBI hat sich bei ihrer Beurteilung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer beanstandet in seinen Eingaben wiederholt, das Schweizer Fernsehen habe in verschiedenen Sendungen erwähnt, es handle sich um „repräsentative Umfragen“, was nicht zutreffend sei. Das Forschungsinstitut gfs.bern verwendet in seinen Medienberichten zu den Wahlbormeterumfragen selber den Begriff „repräsentativ“ und schlägt etwa für den dritten Wahlbarometer vom April 2011 folgende zitierweise vor. „SRG SSR Wahlbarometer, 3. Welle, erstellt durch das Forschungsinstitut gfs.bern bei 2011 re- präsentativ ausgewählten Befragten aus der ganzen Schweiz, die zwischen dem 4. und 16. April interviewt wurden.“ Das Institut gfs.bern will sich mit diesem Hinweis offensichtlich vor allem gegen die gängigen Strassenumfragen und andere Formen von spontanen Umfragen abgrenzen, deren Ergebnisse dem Zufall entspringen.

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E. 4.5 Das Schweizer Fernsehen hat in den Beiträgen, in welchen es den Begriff „reprä- sentativ“ verwendet hat, nicht den Zitiervorschlag des Forschungsinstituts gfs.bern über- nommen, sondern die Repräsentativität auf die Umfrage als Ganzes und damit faktisch auch auf die Ergebnisse erweitert. Die UBI hat bereits in früheren Entscheiden darauf hin- gewiesen, dass eine entsprechende Ausdrucksweise missverständlich und irreführend sein kann (UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 6.1.4; UBI- Entscheid b. 584 vom 22. August 2008, E. 5.4). Das Publikum dürfte den vom Schweizer Fernsehen verwendeten Begriff „repräsentative Umfrage“ nicht zwingend in demoskopischer Weise auslegen, als Abgrenzung zu Umfragen mit offensichtlichem Zufallscharakter und entsprechend beschränkter Aussagekraft, sondern vielmehr auch im Sinne eines exakten Abbilds des Willens der Wahlberechtigten vergleichbar mit einer eigentlichen Wahl. Den Begriff hat die UBI in den genannten Entscheiden vor allem auch deshalb als problematisch erachtet, weil bei seiner Verwendung nicht gleichzeitig und in gleicher Weise auf die mit der Meinungsumfrage verbundene Fehlerquote hingewiesen wurde, sondern diese einzig in den eingeblendeten Grafiken am Rande und deshalb kaum wahrnehmbar vermerkt wurde. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Umfragen des Instituts gfs.bern insbesondere auf- grund der Resultate der eidgenössischen Abstimmung zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ vom 29. November 2009, welche erheblich von den zehn Tage davor veröf- fentlichten Umfrageergebnissen abwichen, nicht mehr unumstritten sind, wie parlamentari- sche Vorstösse und wissenschaftliche Publikationen dokumentieren (siehe dazu UBI- Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 9.1 und 10.3).

E. 4.6 Ob ein Beitrag über die Ergebnisse von Meinungsumfragen das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt, hängt aber letztlich nicht von einer einzelnen Information oder von einem Begriff ab, sondern vom Gesamteindruck, welcher dem Publi- kum vermittelt wird. Die siebzehn vom Beschwerdeführer beanstandeten Beiträge, auf wel- che eingetreten werden kann, sind deshalb im Folgenden einzeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen.

E. 4.7 Die Präsentation der Umfrageergebnisse innerhalb der Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ bzw. „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens erfolgt meist nach einem ähn- lichen Schema. Schwergewichtig werden Informationen über die Resultate im Rahmen der Spezialsendung „Wahlbarometer“ vermittelt. Der Moderator erörtert und analysiert zusam- men mit Claude Longchamp die verschiedenen Umfrageergebnisse. Am Anfang der Sen- dung lädt der Moderator den Leiter des Institut gfs.bern jeweils ein, eine Schlagzeile unter die neuesten Resultate zu setzen. In den kürzeren Beiträgen über den SRG-Wahlbarometer in den Nachrichtensendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ werden zuerst in der Regel die wichtigsten Resultate zusammengefasst und illustriert. Neben Claude Longchamp äussern sich regelmässig auch Mitglieder von Parteien zu den Umfrageergebnissen. Unterschieds- los sind in den drei Sendegefässen „Wahlbarometer“, „Tagesschau“ und „10 vor 10“ jeweils die gezeigten Grafiken, welche die wichtigsten Ergebnisse der Umfrage illustrieren. Erwähnt sind in diesen Grafiken jeweils der mit den Umfragen verbundene Fehlerbereich (unten links), das beauftragte Institut gfs.bern sowie die SRG als Auftraggeberin (beide unten rechts). Die zentrale Grafik über die Parteienstärken besteht aus Säulendiagrammen mit

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den aktuellen Werten der wichtigsten Parteien, welche praktisch in allen beanstandeten Sendungen gezeigt wird. Die Parteien mit ihren Umfragewerten, die Veränderung gegen- über der Wahl 2007, das beauftragte Institut, die Zahl der Befragten und der Zeitraum der Befragungen werden nicht nur eingeblendet, sondern auch durch die Sprecherstimme ver- balisiert, was für die Fehlermarge nicht zutrifft.

E. 5 Gegenstand der Beschwerdesache b. 633 sind Beiträge aus Programmen der Be- schwerdegegnerin, in welchen die Ergebnisse des zweiten SRG-Wahlbarometers vom 28. Januar 2011 thematisiert werden. Die drei Beiträge, welche die Eintretensvoraussetzungen erfüllen (siehe dazu vorne E. 2.1), sind rund neun Monate vor den eidgenössischen Parla- mentswahlen ausgestrahlt worden.

E. 5.1 In der Anmoderation zum Beitrag der „Tagesschau“ (Dauer: 3 Minuten 55 Sekun- den) wird erwähnt, dass es in der Schweiz zu einem Rechtsrutsch gekommen wäre, wenn die Woche zuvor gewählt worden wäre. Die SVP hätte ein Rekordergebnis verbucht. Die Stärke der grössten Parteien gemäss des zweiten SRG-Wahlbarometers werden anhand der eingeblendeten Grafik illustriert und kommentiert. Claude Longchamp sowie die Partei- präsidenten der CVP und SP, welche beide auf der Verliererseite stehen, nehmen Stellung. Der Beitrag endet mit dem Hinweis auf die ausführliche Spezialsendung „Wahlbarometer“ und die Informationen auf der Website.

E. 5.2 Die Darstellung der Parteienstärke im „Tagesschau“-Beitrag gemäss des zweiten SRG-Wahlbarometers entspricht grundsätzlich den vom Institut gfs.bern in seinem Medien- bericht publizierten Ergebnissen. Einzig bei der Grünen Partei hat sich bei der Veränderung gegenüber dem Wahlergebnis von 2007 ein kleiner Fehler eingeschlichen (Verlust von 0.8% statt 1.0%). Die im „Tagesschau“-Beitrag vorgenommene Analyse der Umfrageergebnisse ist identisch mit derjenigen im Medienbericht des Forschungsinstituts gfs.bern. Die Rah- menbedingungen der Umfrage werden überdies explizit erwähnt (Auftraggeber, beauftrag- tes Institut, Befragungszeitraum, Anzahl der Befragten) oder kommen in den eingeblendeten Grafiken (Fehlermarge) zum Ausdruck. Transparenz vermittelt der Beitrag auch hinsichtlich der Rolle von Claude Longchamp mit der angezeigten Bezeichnung „Politologe gfs.bern“.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer moniert primär die Verwendung des Begriffs „repräsentative Umfrage“ und den Umstand, dass auch die befragten Politiker die Ergebnisse der Umfrage nicht hinterfragen. Dem ist aber entgegen zu halten, dass im Beitrag vor allem die im zwei- ten SRG-Wahlbarometer festgestellten Trends, die Gründe dafür und allfällige Auswirkun- gen auf den Wahlkampf thematisiert werden. Da die Ergebnisse über die Parteienstärke im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und auch die Rahmenbedingungen der Umfrage er- wähnt wurden, konnte sich das Publikum zum Beitrag der „Tagesschau“ eine eigene Mei- nung bilden. Die Mängel – exakte Veränderung bei der Grünen Partei, Verwendung des missverständlichen Begriffs „repräsentative Umfrage“, kaum wahrnehmbare Information über die Fehlermarge – sind daher nicht geeignet, den Gesamteindruck des nicht im Rah- men der sensiblen Periode des eigentlichen Wahlkampfs ausgestrahlten Beitrags zu beein- flussen. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt worden.

E. 5.4 Auch in der längeren Spezialsendung „Wahlbarometer“ (Dauer: 8 Minuten 45 Se-

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kunden) steht laut den einführenden Worten des Moderators die Analyse der politischen Stimmungslage neun Monate vor den Wahlen im Vordergrund. Neben den Ergebnissen über die Parteienstärke werden noch andere Ergebnisse der Umfragen im Rahmen des zweiten SRG-Wahlbarometers in Grafiken gezeigt und mit Claude Longchamp analysiert. Das betrifft etwa die Wählerstärken der Parteien im Vergleich zu den vorherigen Wahlbaro- meterumfragen, die Sorgenskala, Wählerströme (Wählerbewegungen von und zu Parteien) und die Wahlbeteiligung.

E. 5.5 Beim „Wahlbarometer“ handelt es sich um eine Spezialsendung. Auch wenn die Ausstrahlung nicht in der heiklen Zeit vor den Wahlen erfolgt, ist es zur freien Meinungsbil- dung des Publikums erforderlich, die Rahmenbedingungen der Meinungsbildung zu erwäh- nen. Die entsprechenden Erläuterungen waren denn auch ausführlicher als im vorgängig ausgestrahlten Beitrag der „Tagesschau“: „Das Team von gfs.bern hat zwischen dem 14. und 22. Januar in allen Sprachregionen 2011 Wahlberechtigte gefragt, wem sie ihre Stim- men geben würden, wenn am nächsten Sonntag Wahlen wären.“ Der kurz zuvor vom Mode- rator verwendete, tendenziell missverständliche Begriff „repräsentative Umfrage“ wurde da- mit im Sinne der ihm vom Institut gfs.bern zugedachten Bedeutung (siehe vorne E. 4.4) konkretisiert und damit auch verständlich gemacht. Die Wiedergabe der verschiedenen Um- frageergebnisse und ihre Analyse stimmt - wiederum mit Ausnahme der Verluste bei der Grünen Partei – mit dem Bericht des beauftragten Instituts überein. Schon die einleitenden Bemerkungen des Moderators stellen klar, dass es in der Sendung primär darum ging, die politische Stimmungslage rund neun Monate vor den eidgenössischen Wahlen auszuloten. Aus den vermittelten Fakten und den Kommentaren von Claude Longchamp konnte sich das Publikum frei eine eigene Meinung zu den verschiedenen präsentierten Ergebnissen des zweiten SRG-Wahlbarometers bilden. Einzelne Mängel wie der wiederum nur in den eingeblendeten Grafiken erwähnte Fehlerbereich betreffen Nebenpunkte bzw. stellen redak- tionelle Unvollkommenheiten dar.

E. 5.6 Nachdem Radio DRS 1 bereits in den „Nachrichten“ von 18 Uhr eine kurze Mel- dung ausstrahlte, widmete die anschliessende Sendung „Echo der Zeit“ den Ergebnissen des zweiten SRG-Wahlbarometers einen längeren Beitrag (Dauer: 7 Minuten 49 Sekunden). Im ersten Teil werden die Ergebnisse über die Parteienstärke zusammengefasst und zu- sammen mit Claude Longchamp analysiert. Im zweiten Teil sind Reaktionen von Exponen- ten der vier grössten Parteien (SVP, SP, FDP und CVP) zu hören.

E. 5.7 Die Wiedergabe der Ergebnisse im „Echo der Zeit“ ist mit den vom Institut gfs.bern errechneten Zahlen identisch, wie auch die dazugehörige Analyse mit den Trends für die grössten Parteien. Neben den auch in den beanstandeten Fernsehbeiträgen regelmässig erwähnten Faktoren (beauftragtes Institut, Auftraggeber, Zahl der Befragten, Befragungs- zeitpunkt) hat der Begleitkommentar in dieser Radiosendung auch explizit die Höhe des mit der Umfrage verbundenen statistischen Fehlerbereichs genannt. Die Funktion des im Bei- trag befragten Claude Longchamp innerhalb des Instituts gfs.bern kommt zum Ausdruck. Zur Förderung der Verständlichkeit des Beitrags und damit zur freien Meinungsbildung trug zusätzlich die Verwendung des Begriffs „Trendbarometer“ bei (UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 6.1.4). In transparenter Weise präsentiert werden

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ebenfalls die Reaktionen der Exponenten der vier grössten schweizerischen Parteien zu den aus dem zweiten SRG-Wahlbarometer ableitbaren Trends. Der Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

E. 6 Der dritte SRG-Wahlbarometer wurde am 27. April 2011 veröffentlicht. Das Schweizer Fernsehen berichtete über die Ergebnisse u.a. in den Sendungen „Tagesschau“ und „Wahlbarometer“.

E. 6.1 Der Beitrag der „Tagesschau“ (Dauer: 5 Min. 11 Sekunden) wird wie folgt anmode- riert: „In einem halben Jahr wird in der Schweiz gewählt. Schon heute zu sagen, wer ge- winnt oder verliert, das ist natürlich ein Ding der Unmöglichkeit. Doch spannend sind die Trends, und vor allem das politische Klima, das sich auf aufgrund des Atomgaus in Japan schlagartig verändert hat. Laut dem neuesten Wahlbarometer der SRG dürften davon die Grünliberalen und die Grünen profitieren, ganz im Gegensatz zu den Traditionsparteien. Ausnahmeerscheinung: die SVP.“ Darauf folgt in gewohnter Weise die Wiedergabe der Um- frageergebnisse zu den Parteistärken und eine Analyse von Claude Longchamp. Erörtert wird im Weiteren auch der Effekt der Atomkatastrophe von Fukushima, welcher insbesonde- re nicht nur bei den Parteistärken, sondern auch bei der Sorgenskala erkennbar sei. In die- sem Zusammenhang werden im Beitrag auch Umfrageergebnisse zur Energiepolitik ge- zeigt.

E. 6.2 Schon aus der Anmoderation geht deutlich hervor, dass es sich bei den Resultaten des dritten Wahlbarometers um Trends handelt. Am Ende des Beitrags nach den Ausfüh- rungen zum Fukushima-Effekt wird dies noch einmal deutlich, indem gesagt wird, es sei ungewiss, ob diese Strömung bis zum Wahlherbst oder noch länger anhalte. Meinungsum- fragen seien immer auch politische Momentaufnahmen. Da im Übrigen die Ergebnisse des dritten SRG-Wahlbarometers korrekt vermittelt und die Rahmenbedingungen der Umfrage in den mündlichen Kommentaren oder zumindest in den Grafiken (Fehlerbereich) erwähnt wurden, konnte sich das Publikum zum Beitrag frei eine eigene Meinung bilden.

E. 6.3 Die Präsentation der Umfrageergebnisse vom 27. April 2011 in der Spezialsendung „Wahlbarometer“ (Dauer: 12 Minuten 54) Sekunden hält sich inhaltlich weitgehend an den Beitrag der „Tagesschau“-Hauptausgabe. In noch etwas vertiefender Weise steht der „diffe- renzierte Fukushima-Effekt“ im Mittelpunkt, welcher laut den Ergebnissen des dritten Wahl- barometers Auswirkungen insbesondere auf die Parteienstärke und die Sorgenskala hat. Zusätzliche Grafiken über energiepolitische Fragestellungen werden in der Sendung gezeigt und analysiert.

E. 6.4 Die korrekte Vermittlung der Umfrageergebnisse und die Erwähnung der Rahmen- bedingungen des dritten SRG-Wahlbarometers analog des „Tagesschau“-Beitrags (siehe E. 6.2) erlaubten dem Publikum zusammen mit der transparenten Analyse der Resultate, sich zu den in der Sendung behandelten Themen frei eine eigene Meinung zu bilden. Der Cha- rakter des SRG-Wahlbarometers als „Stimmungstest ein halbes Jahr vor den Wahlen“ wur- de vom Moderator zu Beginn der Sendung schon zutreffend umschrieben. Mit seiner Frage an Claude Longchamp, wie es denn wäre, wenn tatsächlich über den Atomausstieg abge- stimmt würde, verdeutlichte er implizit auch, dass Ergebnisse des SRG-Wahlbarometers

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nicht mit einer eigentlichen Abstimmung oder Wahl gleichgesetzt werden können. Die Be- schwerdesache b. 638 erweist sich aus den erwähnten Gründen auch hinsichtlich der Sen- dung „Wahlbarometer“ als unbegründet.

E. 7 Die Beschwerdesache b. 641 betrifft die Berichterstattung des Schweizer Fernse- hens zum vierten, fünften und sechsten SRG-Wahlbarometer vom 1. Juli, 12. August bzw.

E. 7.1 Den kurzen „Tagesschau“-Beitrag vom 1. Juli 2011 (Dauer 2 Minuten 58 Sekun- den) leitet die Moderatorin mit der Bemerkung ein, dass knapp vier Monate vor den Parla- mentswahlen alle Traditionsparteien hätten Federn lassen müssen. Nur die Grünen und die „Newcomer“ Grünliberale und BDP würden laut der Umfrage Erfolge verzeichnen. Am meis- ten Stimmen verliere die FDP. Zum ersten Mal seit den Wahlen von 2007 würde auch die SVP Stimmen einbüssen. Die Resultate werden anschliessend wie üblich mit der einge- blendeten Grafik zu den Parteienstärken vorgestellt. Claude Longchamp äussert sich zum Fukushima-Effekt generell und im Hinblick auf die SVP.

E. 7.2 Die Umfrageergebnisse des Instituts gfs.bern werden im Beitrag korrekt wiederge- geben und die Eckwerte des vierten SRG-Wahlbarometers werden wie üblich bei entspre- chenden „Tagesschau“-Beiträgen explizit erwähnt bzw. sind hinsichtlich des Fehlerbereichs Bestandteil der gezeigten Grafiken. Dies relativiert auch die für das Publikum missverständ- liche Verwendung des Begriffs „repräsentative Umfrage“. Da der Beitrag überdies nicht in der für die Meinungsbildung heiklen Periode des eigentlichen Wahlkampfs ausgestrahlt wurde, liegt keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

E. 7.3 Das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ legt in seinem Beitrag zum vierten SRG- Wahlbarometer (Dauer 5 Minuten 40 Sekunden) etwas andere Schwerpunkte. Vor den Re- sultaten über die Parteienstärke wird die Sorgenskala gezeigt und mit Claude Longchamp analysiert. Der zweite Teil des Beitrags ist der SVP gewidmet und zeigt u.a. Bilder von einer Zusammenkunft der SVP-Fraubrunnen. Die drei befragten Parteimitglieder geben sich trotz des jüngsten Einbruchs bei den Umfrageergebnissen sehr optimistisch im Hinblick auf die eidgenössischen Wahlen. Auch Parteipräsident Toni Brunner gibt sich zuversichtlich und Claude Longchamp verweist auf den Umstand, dass die SVP regelmässig von ihren Schlusskampagnen profitiere. Der Sprecher beendet den Filmbericht mit folgender Aussa- ge: „Wirklich um die Wurst geht es erst bei den Wahlen, das ist auch am Fraubrunner Bier- fest klar.“

E. 7.4 Die Vermittlung der Resultate des SRG-Wahlbarometers entspricht den vom Institut gfs.bern errechneten Zahlen. Die Präsentation der Rahmenbedingungen der Umfrage ist gleich wie in der „Tagesschau“ (siehe vorne E. 7.2). Der auch in „10 vor 10“ verwendete, tendenziell missverständliche Ausdruck der „repräsentativen Umfrage“ beeinflusst die freie Meinungsbildung des Publikums in dieser Sendung noch weniger, da die Relevanz der Um- frageergebnisse durch den zweiten Beitragsteil zusätzlich relativiert wird, in welchem der noch bevorstehende Wahlkampf und der eigentliche Wahlgang im Zentrum stehen. Der in diesem Teil in transparenter Weise und insbesondere aus Sicht der SVP präsentierte Aus-

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blick bis zu den Wahlen wirkte sich auch stark auf den Gesamteindruck aus, welcher der Beitrag beim Publikum hinterliess. Dieses konnte sich zum Beitrag insgesamt aufgrund der im Wesentlichen transparent und korrekt vermittelten Fakten und Meinungen frei eine eige- ne Meinung bilden.

E. 7.5 Ausführlich informierte das Schweizer Fernsehen wie üblich in seiner Spezialsen- dung „Wahlbarometer“ (Dauer: 12 Minuten 21 Sekunden) über die Umfrageergebnisse. In Grafiken illustriert und zusammen mit Claude Longchamp analysiert werden die Resultate des vierten Wahlbarometers zu den Parteienstärken und zu den Veränderungen zu früheren Umfrageergebnissen, zur Sorgenskala, zur Kompetenz der Parteien in verschiedenen Poli- tikbereichen (Umwelt, Migration und Ausländerfragen, AHV und Soziales), zur Glaubwür- digkeit der Parteipräsidenten, zur Migration, zur Begrenzung der EU-Zuwanderung und zum Vertrauen in den Bundesrat. Claude Longchamp äussert sich ebenfalls zu möglichen Sze- narien bei der Bundesratswahl.

E. 7.6 Die Beschwerde gegen die Sendung „Wahlbarometer“ erweist sich ebenfalls als unbegründet. Neben der korrekten Präsentation der Umfrageergebnisse vermittelt sie auch die im Sinne der Rechtsprechung der UBI zentralen Informationen zum vierten Wahlbaro- meter. Gegenüber den Beiträgen in der „Tagesschau“ und in „10 vor 10“ werden regelmäs- sig auch die jeweiligen Fragestellungen bei der Befragung zitiert. Schon aus der Anmodera- tion geht hervor, dass es sich bei den präsentierten Umfrageergebnissen um eine „politische Stimmungslage im Moment“ handelt. Auch Claude Longchamp äussert sich in seinen Ana- lysen vorsichtig. Im Zusammenhang mit einer Frage zu den Veränderungen der Parteistär- ken bei zwei Parteien gibt er zu bedenken, dass alles noch im Streubereich bleibe. Eine redaktionelle Unvollkommenheit besteht darin, dass die Funktion von Claude Longchamp innerhalb des Instituts gfs.bern in dieser Spezialsendung keine Erwähnung findet.

E. 7.7 Die Ergebnisse des fünften SRG-Wahlbarometers veröffentlichte das Institut gfs.bern am 12. August 2011. In der gleichentags ausgestrahlten Sendung „Wahlbarometer“ erwähnt der Moderator, dass von Wahlkampf noch wenig zu spüren sei, in der Sendung „10 vor 10“ die Moderatorin, dass die entscheidende Phase des Wahlkampfs nun beginne. Der relativ späte Beginn des eigentlichen Wahlkampfs dürfte damit zusammenhängen, dass während der ersten Hälfte August in den meisten Teilen der Schweiz noch die Sommer- schulferien andauern. Die beanstandeten Beiträge zum fünften SRG-Wahlbarometer vom

E. 7.8 Einleitend zum „Tagesschau“-Beitrag über die Ergebnisse des neuesten SRG- Wahlbarometers (Dauer: 4 Minuten, 14 Sekunden) betont der Moderator, das politische Kli- ma habe sich verändert. Die Sorge um die Migration und die Wirtschaftsentwicklung stün- den im Vordergrund, nicht mehr die Energiepolitik wie vor kurzem. Davon würden vor allem die Mitte-Parteien profitieren. Anschliessend werden die Resultate zu den Parteienstärken in Wort und Bild wiedergegeben. Die in der Umfrage festgestellten wichtigen Trends werden anschliessend von Claude Longchamp analysiert.

E. 7.9 Im Rahmen der rundfunkrechtlichen Beurteilung ist einmal mehr auf die korrekte

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Wiedergabe der Umfrageergebnisse hinzuweisen. Die Verwendung des Begriffs „repräsen- tative Umfrage“ erscheint wenig missverständlich, wird doch anschliessend auf die Rah- menbedingungen der Umfrage hingewiesen und von einem „politischen Stimmungstest vor den Wahlen“ gesprochen. Dies erlaubte dem Publikum, sich nicht nur zu den Umfrageer- gebnissen, sondern auch zur Umfrage selber eine eigene Meinung zu bilden.

E. 7.10 Im Beitrag von „10 vor 10“ vom 12. August 2011 (Dauer: 5 Minuten 27 Sekunden) bemerkt die Moderatorin, dass gemäss des jüngsten Wahlbarometers die Mitte-Parteien auf Kosten der Polparteien Gewinne erzielt hätten. Nach der mit Grafiken unterstützten Zu- sammenfassung der Resultate über die Parteienstärke kommt die Rede auf die Sorgenskala und den verpufften Fukushima-Effekt. Erörtert wird insbesondere auch die Frage, ob diese Akzentverschiebungen auch Auswirkungen auf den möglichen Atomausstieg und die damit verbundene Debatte in den zuständigen parlamentarischen Kommissionen haben könnte. Neben Claude Longchamp äussern sich im Beitrag verschiedene Parlamentarier wie Rolf Büttiker (FDP), Urs Schwaller (CVP), Filippo Lombardi (CVP) und Christian Levrat (SP).

E. 7.11 Wie meist in entsprechenden Beiträgen von „10 vor 10“ bilden die in korrekter Wei- se zusammengefassten „Wahlbarometer“-Resultate den Anlass, um ein Thema vertiefter zu behandeln. Im Rahmen der Berichterstattung über den fünften Wahlbarometer waren es die möglichen Auswirkungen des schwindenden Fukushima-Effekts auf die Energiepolitik und insbesondere auf den Atomausstieg vor dem Hintergrund bevorstehender Diskussionen in der zuständigen ständerätlichen Kommission. Die transparente Darstellung von verschiede- nen Meinungen von Parteien und wichtigen Exponenten zu diesen Fragen sowie die korrek- te Erwähnung von zentralen Fakten zum Wahlbarometer erlaubten dem Publikum, sich zum Beitrag insgesamt eine eigene Meinung zu bilden. Die Verwendung des umstrittenen Aus- drucks „repräsentative Umfrage“ stellt, da danach umgehend die Eckwerte der Befragung bekanntgegeben wurden, allenfalls aufgrund des wie immer nur in den Grafiken erwähnten Fehlerbereichs eine redaktionelle Unvollkommenheit dar. Das Sachgerechtigkeitsbot ist nicht verletzt worden.

E. 7.12 Auch in der Spezialsendung „Wahlbarometer“ vom 12. August 2011 (Dauer: 12 Minuten 29 Sekunden) wurde viel Gewicht auf die Veränderungen bei der Sorgenskala ge- legt, was schon aus der von Claude Longchamp formulierten Schlagzeile zu den neuesten Umfrageergebnissen („Der starke Franken fordert eine Sammlung der nationalen Kräfte“) hervorgeht. Grafiken, Kommentare und Analyse gibt es zu folgenden Aspekten des fünften Wahlbarometers: Parteienstärken, Parteienstärken im Trend, Sorgenskala, Kompetenz in verschiedenen Themenbereichen wie Wirtschaftsentwicklung, Migration und Ausländer, Umwelt und Klima sowie Krankenkassen, Wahlabsicht und Frankenstärke (Vor- oder Nach- teil, Einkaufstourismus etc). Claude Longchamp nimmt ebenfalls Stellung zum schwinden- den Fukushima-Effekt, zu den Chancen und Gefahren für die FDP wegen der Wirtschafts- entwicklung (starker Franken) und zu den Auswirkungen von verschiedenen Aspekten auf den Wahlkampf.

E. 7.13 Die korrekte Zusammenfassung von zahlreichen Umfrageergebnissen, die Erwäh- nung der im Sinne der UBI-Rechtsprechung wichtigsten Rahmenbedingungen der Umfra- gen, die Nennung der Funktion von Claude Longchamp beim Institut gfs.bern („Politikwis-

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senschafter gfs.bern“) und dessen klar als Kommentare erkennbare Äusserungen führten dazu, dass sich das Publikum zur Sendung „Wahlbarometer“ vom 12. August 2011 frei eine eigene Meinung bilden konnte. Die Diskrepanz bei den Umfragewerten zum „10 vor 10“- Beitrag hinsichtlich der Sorgenskala rührt daher, dass im „Wahlbarometer“ nicht nur die ers- te Nennung, sondern auch die zweite Nennung in die Berechnung einbezogen wurde.

E. 7.14 Dass die Veröffentlichung des sechsten Wahlbarometers am 9. September 2011 aus rundfunkrechtlicher Sicht in die für die Meinungsbildung des Publikums sensible Perio- de fällt, wird schon aus der Anmoderation zum „Tagesschau“-Beitrag (Dauer: 4 Min 52 Se- kunden) deutlich. Die Moderatorin erwähnt nämlich, dass es kaum eine Strasse, eine Ecke oder einen Platz ohne Wahlwerbung gebe bevor sie die Umfrageergebnisse zusammen- fasst. Laut dem neuesten Wahlbarometer wären demnach SP, Grünliberale und BDP die Gewinner. Nach der gewohnten Darstellung der Parteienstärke spricht Claude Longchamp über die drei grossen Themenbereiche (Migration, Energie, wirtschaftliche Entwicklung). Er erklärt, welchen Einfluss diese Themen auf die Stärke von Parteien und den Wahlkampf zeitigen. Zum Schluss analysiert er ebenfalls anhand von entsprechenden Umfrageergeb- nissen die Haltung der Bevölkerung zur Zusammensetzung des Bundesrats nach den Wah- len.

E. 7.15 Von den Rügen des Beschwerdeführers ist rundfunkrechtlich primär relevant, dass im Beitrag von einer „repräsentativen Umfrage“ die Rede ist. Die Verwendung dieses miss- verständlichen Begriffs gilt es allerdings zu relativieren, da diese im Beitrag mit der Nennung von zentralen Parametern der Umfrage verbunden ist. Dass der Fehlerbereich in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, sondern nur wie üblich in den Grafiken in wenig trans- parenter Weise eingeblendet ist, bildet angesichts der im Übrigen korrekt zusammengefass- ten Umfrageergebnisse und der klar als persönliche Ansichten erkennbaren Analysen einen Mangel in einem Nebenpunkt. Der Trendcharakter der Umfrageergebnisse war für das Pub- likum der „Tagesschau“ ersichtlich.

E. 7.16 Der Beitrag von „10 vor 10“ vom 9. September 2011 (Dauer: 5 Minuten 32 Sekun- den) thematisierte im ersten, kürzeren Teil die Umfrageergebnisse des fünften Wahlbaro- meters hinsichtlich der Parteienstärken. Es wird auf die Gewinne von SP, Grünliberalen und BDP hingewiesen und die Ergebnisse der einzelnen Parteien werden in gewohnter Weise präsentiert. Der zweite, längere Teil des Beitrags beschäftigt sich mit den sinkenden Umfra- gewerten der FDP. FDP-Parteipräsident Fulvio Pelli wird in einem Filmbericht zu den Um- fragewerten und zum Wahlkampf befragt. Daneben äussern sich auch Claude Longchamp und der Wahlkampfleiter der FDP.

E. 7.17 Der Begriff „repräsentative Umfrage“ wird im „10 vor 10“-Beitrag genau gleich wie in der „Tagesschau“ verwendet. Es kann für die rundfunkrechtliche Beurteilung daher grund- sätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen hingewiesen werden (siehe vorne E. 7.15). Die Aussagekraft der Umfrageergebnisse wird im Filmbericht von „10 vor 10“ zur FDP über- dies zusätzlich relativiert, indem sich Fulvio Pelli dazu wie folgt äussert: „Wenn ich bei je- dem Wahlbarometer unruhig werde, kann man nicht mehr arbeiten. Also wir nehmen immer zur Kenntnis, was im Barometer steht. Aber die Erfahrung zeigt, dass wir in den Wahlen immer besser sind, als vorausgesehen wird.“ Da im Übrigen die Umfrageergebnisse und die

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daraus ableitbaren Trends dem Medienbericht des Instituts gfs.bern entsprechen, erweist sich auch der „10 vor 10“-Beitrag als sachgerecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

E. 7.18 Gleich nach „10 vor 10“ folgte wie üblich die Ausstrahlung der Spezialsendung „Wahlbarometer“ (Dauer: 14 Minuten 23 Sekunden). Im Zusammenhang mit den Ergebnis- sen des sechsten Wahlbarometers werden folgende Aspekte mit Grafiken und Kommenta- ren erläutert: Parteienstärken, Parteienstärken im Trend, Sorgenskala, Wiederwahl der Bundesräte, Zusammensetzung des Bundesrats, Vertrauen in den Bundesrat, Teilnahme- absicht an der Wahl. Claude Longchamp äussert sich etwa zum Aufschwung der SP und den Grünen, zum schlechten Abschneiden von Bundesrätin Calmy-Rey, zu der bezüglich Bundesratszusammensetzung wenig experimentierfreudigen Bevölkerung und am Schluss ausführlich zum Wahlkampf, welchen er im Vergleich zu 2007 als wenig intensiv einstuft.

E. 7.19 Das Publikum konnte sich zur „Wahlbarometer“-Sendung vom 9. September 2011 frei eine eigene Meinung bilden. Die Umfrageergebnisse des beauftragten Forschungsinsti- tuts wurden korrekt zusammengefasst und die Rahmenbedingungen der verschiedenen Umfragen sowie die Funktion von Claude Longchamp bei gfs.bern erwähnt. Aufgrund der eingehenden Erörterung von Fragen um den Wahlkampf und die bevorstehende Wahl vom

23. Oktober 2011 kam für das Publikum der Trendcharakter der präsentierten Umfrageer- gebnisse zusätzlich zum Ausdruck. 8. Den siebten und letzten Wahlbarometer veröffentlichte das Institut gfs.bern am 12. Oktober 2011. Das Schweizer Fernsehen berichtete darüber mit Beiträgen in den Sendun- gen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“, welche Gegenstand der Beschwerde- sache b. 648 bilden. 8.1. Den „Tagesschau“-Beitrag vom 12. Oktober 2011 (Dauer 4 Minuten 14 Sekunden) eröffnet die Moderatorin mit der Bemerkung, dass sich der Wahlkampf in der Schlussphase befinde. Die Newcomer BDP und Grünliberale würden gemäss des neuesten Wahlbarome- ters zu den Gewinnern gehören. Auch die SP und die SVP könnten zufrieden sein. Danach folgt die Präsentation der Ergebnisse über die Parteienstärke. Anschliessend äussert sich Claude Longchamp zu den Gründen des negativen (FDP) bzw. positiven (BDP, Grünlibera- le) Abschneidens verschiedener Parteien. Stellung nehmen auch mehrere betroffener Par- teien. 8.2. Die „Tagesschau“-Redaktion verwendet auch in diesem Beitrag wieder den Begriff der „repräsentativen Umfrage“. Da gleichzeitig aber - mit Ausnahme des Fehlerbereichs - die Rahmenbedingungen der Umfrage im Sinne der UBI-Rechtsprechung Erwähnung finden („Für die repräsentative Umfrage hat das Forschungsinstitut gfs.bern im Auftrag der SRG SSR zwischen dem 1. und 8. Oktober 2007 Wahlberechtigte in allen Landesteilen befragt.“), wird die Bedeutung des problematischen Begriffs konkretisiert und damit auch relativiert. Verena Diener (GLP) weist in ihrer Stellungnahme zusätzlich auf den im Vergleich zu ei- gentlichen Wahlen unverbindlichen Charakter von Umfrageergebnissen hin. Indem überdies im Kommentar die Wichtigkeit des Wahlkampfs in den letzten zwei Wochen vor dem Urnen- gang betont wird, kommt implizit auch der Trendcharakter der korrekt vermittelten Umfrage- ergebnisse zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus diesen Gründen nicht ver-

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letzt worden. 8.3. Zum letzten SRG-Wahlbarometer vor den eidgenössischen Wahlen strahlte das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ einen dreiteiligen Beitrag aus (Dauer: 9 Minuten 30 Sekun- den). Im ersten Teil werden die Resultate der Umfrage über die Parteienstärken zusam- mengefasst. Der heftige Kampf um die Wählergunst in der politischen Mitte ist das nächste Thema, welches der „10 vor 10“-Beitrag behandelt. Der entsprechende Filmbericht, welcher über die Konkurrenzsituation in diesem Segment mit etablierten Parteien wie der FDP und der CVP und jungen Parteien wie den Grünliberalen und der BDP berichtet, enthält ein- schlägige Umfrageergebnisse vom siebten Wahlbarometer, Analysen von Claude Long- champ sowie Stellungnahmen von Parteivertretern. Der letzte Teil des Beitrags besteht aus einem Filmbericht zum Wahlkampf auf Überlandstrassen im Laufenthal. Ein Kommunikati- onsberater äussert sich zum Inhalt und Nutzen von Wahlkampfplakaten auf diesen Stras- sen. 8.4. Der umstrittene Begriff „repräsentative Umfrage“ wird in praktisch identischer Weise wie im kurz zuvor ausgestrahlten „Tagesschau“-Beitrag verwendet. Für die Beurteilung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG kann deshalb auf die entsprechenden Erwägungen hingewie- sen werden (siehe vorne E. 8.2). Die Ergebnisse des jüngsten SRG-Wahlbarometers stellen in diesem „10 vor 10“-Beitrag den Anlass dar, um mit den bevorstehenden Wahlen zusam- menhängende Aspekte wie die verschärfte Konkurrenzsituation in der politischen Mitte und den Wahlkampf auf Überlandstrassen näher zu beleuchten. Diese Berichte, welche den Fokus vor allem auf die bevorstehenden Wahlen und teilweise sogar auf die Entwicklung danach legten (Zusammenarbeit zwischen Mitte-Parteien), haben den Gesamteindruck we- sentlich geprägt. Die Relevanz der Umfrageergebnisse wurde damit ebenfalls relativiert. Die im Übrigen korrekte Vermittlung der Umfrageergebnisse sowie die transparente Darstellung von persönlichen Ansichten erlaubten dem Publikum, sich frei eine eigene Meinung zum Beitrag zu bilden. 8.5. In der letzten „Wahlbarometer“-Spezialsendung vor den eidgenössischen Wahlen (Dauer: 12 Minuten 37 Sekunden) setzt Claude Longchamp zu Beginn folgende Schlagzeile über die letzten Umfrageergebnisse: „Ja, es ist noch einiges im Fluss.“ Die Umfrageergeb- nisse über die Parteienstärken, die Parteienstärken im Trend, die Teilnahmeabsicht, die Wählerströme, die Sorgenskala und die Zusammensetzung des Bundesrats werden an- schliessend vorgestellt und kommentiert. Auf die Schlussfrage des Moderators, was in den verbleibenden 10 Tagen noch passieren könne, bemerkt Claude Longchamp, gesamt- schweizerisch sei zwar erkennbar, wohin die „ganz grossen Strömungen“ fliessen. Bis am Schluss könne aber immer noch viel passieren. 8.6. Die in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen erlaubten dem Publikum, sich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG eine eigene Meinung zum siebten SRG- Wahlbarometer zu bilden. Die vom Institut gfs.bern errechneten Umfragewerte wurden tat- sachengetreu wiedergegeben und die gemäss UBI-Rechtsprechung zentralen Elemente der Umfrage wiedergegeben. Auf den Trendcharakter der Umfrageresultate machte der Mode- rator schon in seiner Einleitung aufmerksam, als er von der „politischen Stimmungslage“ sprach. Claude Longchamp, dessen Funktion als Leiter des beauftragten Forschungsteams

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ersichtlich war, wies in seiner letzten Antwort bildlich ebenfalls auf die noch bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf das tatsächliche Wahlergebnis hin. 8.7. Generell bleibt festzustellen, dass es für die freie Meinungsbildung des Fernseh- publikums zu den in der sensiblen Vorwahlzeit ausgestrahlten Beiträgen förderlich gewesen wäre, wenn die Senderedaktionen auch die mit den Umfrageergebnissen verbundene Feh- lerquote verbalisiert hätten. Die Aussagekraft und die Reihenfolge der teilweise sehr nahe beieinander liegenden Resultate der Parteien wären damit klarer relativiert worden und der Trendcharakter der Wahlbarometerergebnisse wäre deutlicher zum Ausdruck gekommen. Dieser Mangel betrifft allerdings – wie die Verwendung des teilweise missverständlichen Begriffs „repräsentative Umfrage“ – einen Nebenpunkt, welche den Gesamteindruck der Beiträge nicht wesentlich zu beeinträchtigen vermag. Entscheidend ist im Lichte des Sach- gerechtigkeitsgebots, dass Radio und Fernsehen Ergebnisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Wahlen im Sinne des „Präzisionsjournalismus“ korrekt, transparent und mit der nötigen Distanz wiedergeben. Dies ist umso mehr erforderlich, als die SRG zugleich Auftraggeber und Berichterstatter der Umfragen ist. 9. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen. Eine Be- schwerde ist im Sinne der Rechtsprechung der UBI mutwillig, wenn eine Person wiederholt mit gleichartig motivierten, offensichtlich unbegründeten Eingaben an die UBI gelangt (UBI- Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Einen entsprechenden Antrag der Beschwer- degegnerin gegenüber dem gleichen Beschwerdeführer hatte die UBI in den letzten Be- schwerdesachen noch abgewiesen. Sie argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdesachen die UBI – trotz mehrerer hängiger Verfahren – erst einen Entscheid über eine Eingabe des Beschwerdeführers zum SRG-Wahlbarometer getroffen hatte (UBI- Entscheid b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 7.2; siehe auch UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615, und 628 vom 17. Juni 2011 E. 11.2).

E. 9 September 2011. Thematisiert wurden die entsprechenden Umfrageresultate jeweils in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer erhebt seit einigen Jahren systematisch Beschwerde gegen Beiträge aus SRG-Programmen und insbesondere des Schweizer Fernsehens, in welchen Umfrageresultate des Instituts gfs.bern zu bevorstehenden Wahlen und Abstimmungen thematisiert werden. Das betrifft neben den vorliegend zu beurteilenden Beschwerdesachen die Dossiers b. 574, 584, 590, 591, 603, 615, 628, 630. Seine zentralen Rügen sind immer dieselben oder zumindest sehr ähnlich. Sie zielen auf die Arbeitsweise und Umfragemetho- de des Instituts gfs.bern, dener er jede Wissenschaftlichkeit abspricht. Zur Tätigkeit des Instituts hat er sich verschiedentlich sehr negativ bzw. teilweise in despektierlicher Weise geäussert. In den vorliegenden Eingaben spricht er etwa davon, dass das Institut gfs.bern lediglich ein „Prozentzahlen-Handelsbetrieb“ und Claude Longchamp „ein Zwischenhändler“ sei, der zu „allen statistischen und arithmetischen Schandtaten“ bereit sei. Bei den in den Beiträgen vorgeführten Zahlen handle es sich um „Tipps“ von Claude Longchamp, welche als Umfrageergebnisse getarnt seien. Die UBI hat in allen ihren bisherigen Entscheiden festgestellt, dass die entsprechende vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben schwerge- wichtig vorgebrachte Kritik nicht rundfunkrechtlicher Natur ist. Auch das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden auf diesen Punkt hingewiesen (BGE 135 II 430 E. 3.3.2 S. 438; Urteil

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2C_836/2010 des Bundesgerichts vom 25. März 2011 E. 2). Diese zentralen Argumente hat der Beschwerdeführer aber wie auch die Erwägungen der UBI aus den bereits vorliegenden Entscheidbegründungen ignoriert. Er missbraucht das kostenlose Beschwerdeverfahren vor der UBI für seine „Mission“, welche offenbar darin besteht, ein behördliches Verdikt über die seiner Meinung nach wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügende Arbeitsweise von etablierten Meinungsforschungsinstituten wie dem gfs.bern zu erwirken. Nachdem der Be- schwerdeführer selbst nach dem Eröffnen der Entscheidbegründungen b. 590/591/603/615/628 und insbesondere b. 630 (zum ersten SRG-Wahlbarometer zu den Wahlen 2011) weitere Beschwerdeverfahren (b. 641 und b. 648) initiiert hat, bei welchen wiederum rundfunkrechtlich offensichtlich unerhebliche Aspekte im Vordergrund stehen, ist der Tatbestand der mutwilligen Beschwerdeführung bezüglich dieser neu erhobenen Ver- fahren erfüllt. Neue relevante Vorbringen enthalten diese beiden Eingaben, welche als Zeit- raumbeschwerden insgesamt zwölf Fernsehbeiträge zum Gegenstand haben, nicht.

E. 9.2 Gemäss Art. 63 Abs. 4bis des anwendbaren VwVG richtet sich die Spruchgebühr insbesondere auch nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache. Bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse kann sie zwischen 100 und 5000 Franken betragen. Aufgrund des ins- gesamt beträchtlichen Umfangs der beiden Beschwerdeverfahren b. 641 und b. 648 recht- fertigt sich, dem Beschwerdeführer 3000 Franken an Verfahrenskosten zu auferlegen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der siebzehn Rundfunkbeiträge, welche einer materiellen Beurteilung zugänglich sind, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzen. Die teilweise festgestellten Mängel, resultierend aus der Verwendung des missverständlichen Begriffs „repräsentative Umfrage“ und – damit verbunden – dem in den mündlichen Kommentaren nicht erwähnten Fehlerbereich, betreffen ausschliesslich Nebenpunkte. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, soweit darauf einzu- treten ist. Die Beschwerdeführung i.S. b. 641 und b. 648 erfüllt den Tatbestand der Mutwil- ligkeit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 RTVG. Dem Beschwerdeführer sind aus diesem Grund Verfahrenskosten von 3000 Franken zu auferlegen.

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E. 12 August 2011 fallen deshalb noch nicht in die sensible Vorwahlzeit mit erhöhten journalis- tischen Sorgfaltspflichten.

Dispositiv
  1. B. 633: Auf die Beschwerde gegen den in der Sendung „10 vor 10“ des Schweizer Fernsehen am 28. Januar 2011 ausgestrahlten Beitrag über den zweiten SRG- Wahlbarometer wird nicht eingetreten.
  2. B. 633: Die Beschwerden gegen die in der Sendung „Echo der Zeit“ von Radio DRS 1 sowie in den Sendungen „Tagesschau“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fern- sehens am 28. Januar 2011 ausgestrahlten Beiträge über den zweiten SRG-Wahlbarometer werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  3. B. 638: Auf die Beschwerde gegen den in der Sendung „10 vor 10“ des Schweizer Fernsehen am 27. April 2011 ausgestrahlten Beitrag über den dritten SRG-Wahlbarometer wird nicht eingetreten.
  4. B. 638: Die Beschwerden gegen die in den Sendungen „Tagesschau“ und „Wahl- barometer“ des Schweizer Fernsehens am 27. April 2011 ausgestrahlten Beiträge über den dritten SRG-Wahlbarometer werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  5. B. 641: Die Beschwerden gegen die in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens am 1. Juli 2011 über den vierten SRG- Wahlbarometer, am 12. August 2011 über den fünften SRG-Wahlbarometer und am 9. Sep- tember 2011 über den sechsten SRG-Wahlbarometer ausgestrahlten Beiträge werden ein- stimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  6. B. 648: Die Beschwerden gegen die in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens am 12. Oktober 2011 ausgestrahlten Bei- träge über den siebten SRG-Wahlbarometer werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  7. B. 641 und b. 648: Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von 3000 Franken auferlegt.
  8. Zu eröffnen: - (…) 22/22
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 633, 638, 641, 648

Entscheid vom 30. August 2012

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann Bornatico, Stéphane Werly (weitere Mitglieder)

Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand

b. 633: Berichterstattung über den zweiten SRG- Wahlbarometer zu den eidgenössischen Wahlen 2011 in den Sendungen „Echo der Zeit“ von Radio DRS 1 sowie „Tages- schau“-Hauptausgabe, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens vom 28. Januar 2011;

b. 638: Berichterstattung über den dritten SRG- Wahlbarometer in den Sendungen „Tagesschau“- Hauptausgabe, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens vom 27. April 2011;

b. 641: Berichterstattung über den vierten, fünften und sechsten SRG-Wahlbarometer in den Sendungen „Tages- schau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens vom 1. Juli, 12. August und 9. September 2011;

b. 648: Berichterstattung über den siebten SRG- Wahlbarometer in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens vom 12. Oktober 2011

Beschwerden vom 9. Mai 2011 (b. 633), vom 20. Juni 2011 (b. 638), vom 3. Oktober 2011/10. Januar 2012 (b. 641) und vom 10. Januar 2012 (b. 648)

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Parteien / Verfahrensbeteiligte U (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt: A. Das Forschungsinstitut gfs.bern führt schon seit Jahren regelmässig vor eidgenös- sischen Wahlen und Abstimmungen Meinungsumfragen im Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (SRG) durch. Im Vorfeld der eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober 2011 für den National- und Ständerat erstellte es insgesamt sieben „Wahlbarometer“. Diese SRG-Wahlbarometer beinhalten Resultate von Meinungsumfragen zur Stärke der wichtigsten Parteien in der Schweiz und anderen wahlrelevanten Themen wie etwa zur Sorgenskala oder zur Wahlbeteiligung. Entsprechende Umfrageergebnisse stellten Radio DRS und das Schweizer Fernsehen jeweils in ihren Nachrichten- und Informations- sendungen sowie in Spezialsendungen („Wahlbarometer“) vor. Der Leiter des Instituts gfs.bern, Claude Longchamp, kommentierte und analysierte in diesen Sendungen regelmäs- sig die neuesten Umfrageergebnisse. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2011 erhob U (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet verschie- dene Beiträge von Radio DRS und des Schweizer Fernsehens zum zweiten SRG- Wahlbarometer zu den eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober 2012 (Beschwerdesache

b. 633). Diese würden das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzen, weil das Publikum irregeführt wor- den sei. Die Beiträge hätten verschiedene falsche Informationen enthalten. So habe das Institut gfs.bern die Meinungsumfrage gar nicht durchgeführt, über die Zahl der Befragten nicht und die tatsächlichen Umfrageergebnisse nicht korrekt informiert. Es handle sich dabei nicht eigentlich um Ergebnisse der Meinungsumfrage, sondern um Tipps des Institutsleiters Claude Longchamp, welcher gleichzeitig als Experte in den Beiträgen fungiere. Die Umfrage- ergebnisse seien im Übrigen nicht repräsentativ, wie dies die Beiträge unterstellten. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Bericht der Ombudsstelle vom 31. März 2011 bei, sowie die Unterschriften von 39 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. C. Am 20. Juni 2011 reichte U (Beschwerdeführer) ebenfalls Beschwerde gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens über den dritten Wahlbarometer vom 27. April 2011 ein (b. 638). Er beanstandete namentlich die Sendungen „Tagesschau“ (Hauptausga- be), „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“. Die von der UBI jeweils verlangten Angaben im Zu- sammenhang mit der Vermittlung von Umfrageergebnissen vor Wahlen seien grösstenteils nicht erfüllt worden. Die tatsächlichen Umfrageergebnisse seien nicht korrekt vermittelt wor- den. Es habe sich nicht um eine repräsentative Umfrage gehandelt. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Juli 2008 bei, sowie die Unter- schriften von 26 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. D. Auf Antrag der SRG (Beschwerdegegnerin) sistierte die UBI am 5. Juli 2011 die Beschwerdeverfahren b. 633 und b. 638 bis zum Vorliegen der schriftlichen Entscheidbe- gründungen in den UBI-Beschwerdeverfahren b. 590, 591, 603, 615, 628 und 630. Bei die- sen Verfahren hatte der gleiche Beschwerdeführer ebenfalls Beiträge des Schweizer Fernse- hens über Ergebnisse von Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Abstimmun-

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gen (b. 590, 591, 603, 615 und 628) und von Wahlen (b. 630) gerügt. Die Beschwerdeverfah- ren b. 633 und b. 638 wurden überdies vereinigt. Nach Vorliegen der Entscheidbegründun- gen b. 590, 591, 603, 615, 628 und 630 wurde die Sistierung der beiden Verfahren b. 633 und b. 638 wieder aufgehoben, was den Parteien mit Schreiben vom 6. Januar 2012 mitge- teilt wurde. E. Mit Eingaben vom 3. Oktober 2011 (b. 641) und vom 10. Januar 2012 (b. 641 und

b. 648) erhob U (Beschwerdeführer) zwei weitere Beschwerden gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zum vierten, fünften, sechsten und siebten SRG-Wahlbarometer. Im Einzelnen beanstandet er die entsprechenden Beiträge in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und der Spezialsendung „Wahlbarometer“ vom 1. Juli 2011, 12. August 2011, 9. September 2011 und 12. Oktober 2011. Er rügte, gfs.bern habe die Meinungsumfragen nicht, wie in den Beiträgen erwähnt, selber durchgeführt. Die präsentierten Umfrageergebnis- se würden auch nicht die Antworten der erreichbaren und aussagewilligen Befragten reflek- tieren. Dies belege eine von einem Mitarbeiter des Instituts gfs.bern versehentlich publizierte Grafik mit den unverfälschten Umfrageergebnissen. Die mit der Umfrage verbundene Fehler- quote sei tatsächlich höher als die in den Grafiken zu den Fernsehbeiträgen jeweils einge- blendete, wo diese überdies kaum sichtbar sei. Es sei widersinnig, aufgrund des vorhande- nen Zahlenmaterials Umfrageergebnisse im Promillebereich zu veröffentlichen, wenn die Fehlerquote mehrere Prozente betrage. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 17. November 2011 bei, sowie die Unterschriften von 20 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen. F. Die Beschwerdeverfahren b. 641 und b. 648 werden ebenfalls mit den Verfahren b. 633/638 vereinigt. G. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragte in ihrer Antwort vom 30. März 2012, die Be- schwerden abzuweisen. Zudem seien dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Beschwer- deführung Verfahrenskosten zu auferlegen. Radio DRS und das Schweizer Fernsehen hätten korrekt über die jeweiligen Umfrageergebnisse informiert. Den von der UBI vor Wahlen ge- forderten zusätzlichen Informationen über Meinungsumfragen sei die SRG mit einer Aus- nahme nachgekommen. Aufgrund der entsprechenden Unterlassung bei der Sendung „Echo der Zeit“ sei aber die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt worden. Die Kom- mentare von Claude Longchamp seien klar als solche erkennbar gewesen. Der Grossteil der Rügen des Beschwerdeführers beträfen das Zustandekommen der Umfrageergebnisse. Die UBI habe aber bereits in früheren Entscheiden zu vergleichbaren Beiträgen rechtskräftig festgestellt, dass sie nicht zu prüfen habe, ob das Institut gfs.bern Daten wissenschaftlich korrekt erhebe und auswerte. Das wiederholte Vorbringen der umfassenden Methodenkritik, welche sich programmrechtlich bereits mehrmals als unbegründet erwiesen habe, erfülle den Tatbestand der mutwilligen Beschwerdeführung gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG. Dem Be- schwerdeführer seien deshalb Verfahrenskosten zu auferlegen. H. In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2012 betonte der Beschwerde- führer, dass sich die Faktenlage durch die versehentliche Veröffentlichung von Umfrageer- gebnissen fundamental verändert habe. Die veröffentlichten Zahlen würden viel stärker von

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den eigentlichen Umfrageergebnissen divergieren als bisher angenommen. Auch von den in den Beiträgen befragten bekannten Politikern würden diese aber nicht hinterfragt, der nur in den Grafiken gezeigte und kaum wahrnehmbare Fehlerbereich sei grösser als angegeben. Durch den Begriff „Repräsentativ-Umfrage“ würde das Publikum irregeführt. Die Auferlegung von Kosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung entbehre jeder Grundlage. I. Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Rechtsschrift vom 28. Juni 2012, dass sich die Faktenlage verändert habe. Es sei bekannt, dass die tatsächlichen Umfrageresultate „kontrolliert“, „plausibilisiert“ und „analysiert“ würden. Mit der sogenannten „Recall- Gewichtung“ würden die Parteistärken präzisiert. Der Beschwerdeführer würde in seiner neuerlichen Beschwerde lediglich seine hinlänglich bekannte Kritik an den Methoden des Instituts gfs.bern wiederholen, welche sich schon in früheren Verfahren als programmrecht- lich unbegründet erwiesen habe. J. Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 teilte die UBI den Verfahrensbeteiligten mit, dass Heiner Käppeli, Mitglied der UBI, gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten sei. Im gleichen Schreiben wurden sie orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesachen gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegen- stehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Beschwerdeschriften wurden jeweils zusammen mit dem Ombudsbericht frist- gerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 20ff. VwVG) und sind hinreichend be- gründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingaben b. 641 und b. 648 erfüllen diese Voraussetzungen vollumfäng- lich. 2.1. Bei den Verfahren b. 633 und b. 638 fehlt ein Hinweis, wonach sich die Unterschrif- ten der die Beschwerde unterstützenden Personen auch auf die „10 vor 10“-Beiträge bezie- hen. Im Gegensatz zu den andern beanstandeten Radio- und Fernsehausstrahlungen wer- den diese Beiträge auf den Unterschriftenlisten nämlich nicht erwähnt. Auf die „10 vor 10“- Beiträge im Rahmen der Beschwerden b. 633 und b. 638 kann daher nicht eingetreten wer- den (siehe dazu UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 2.1). 2.2. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die Beschwerden b. 633, b. 638, b. 641 und b. 648 stellen jeweils formgerechte Zeitraum- beschwerden dar. Die Eingabe vom 10. Januar 2012 betrifft zwei voneinander zu trennende Zeitraumbeschwerden (b. 641 und b. 648), weil die beanstandeten Beiträge länger als drei Monate auseinanderliegen. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2012 und des damit verbundenen Schreibens vom 25. Oktober 2012. Darin beanstandet er - ohne die für eine Popularbeschwerde notwendigen Unterschriften - aus- schliesslich Sendungen, welche in seiner späteren Eingabe vom 10. Januar 2012 auch Ge- genstand der beiden Zeitraumbeschwerden b. 641 und b. 648 sind. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 3.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung

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der vorliegenden Beschwerdesachen steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. 3.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Ren- tenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamt- eindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhal- tung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.). 3.3. Sendungen vor Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen unter- liegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chancengleichheit vor Volksentscheiden zu gewährleisten (BGE 124 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). 3.4. Erhöhte Sorgfaltspflichten unterliegen gemäss der Rechtsprechung der UBI auch Sendungen, in welchen Umfrageergebnisse zu unmittelbar bevorstehenden Wahlen thema- tisiert werden (UBI-Entscheide b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 3.4ff. und b. 584 vom 22. Au- gust 2008, E. 4.4). Diese beinhalten neben einer korrekten Wiedergabe der Umfrageergeb- nisse eine transparente Darstellung der Rahmenbedingungen der Meinungsumfrage. Na- mentlich sind der Auftraggeber, das betraute Institut, die Modalitäten der Umfrage (vor allem die Zahl der Befragten), die Fehlermarge sowie der Befragungszeitraum zu erwähnen (UBI- Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 6; siehe auch UBI-Entscheid b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 3.4). Diese Kriterien entsprechen denjenigen des Europarats aus der Empfehlung CM/Rec (2007) 15 zur Wahlberichterstattung in elektronischen Medien, welche vom Minis- terkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet in seinen Eingaben zu einem beträchtlichen Teil die Arbeitsweise und Methodik des mit der Erstellung des SRG-Wahlbarometers beauf- tragten Instituts gfs.bern, insbesondere im Zusammenhang mit der Datenerhebung und der Datenauswertung. So weist er darauf hin, dass viele der telefonisch angefragten Personen die Auskunft verweigerten. Die tatsächlichen Umfrageergebnisse hätten auch aufgrund der vielen noch Unentschlossenen eine geringe Aussagekraft. Die eigentlichen Ergebnisse der telefonischen Befragungen würden deshalb mit der sogenannten „Recall-Gewichtung“ kon- trolliert und plausibilisiert. Aufgrund der damit verbundenen „Umverteilung“ von Stimmen, dessen erhebliches Ausmass aufgrund von versehentlich veröffentlichten Grafiken bekannt geworden sei, handle es sich bei den veröffentlichten Zahlen denn auch nicht um breit ab- gestützte Umfrageergebnisse, sondern vielmehr um „Tipps“ des Leiters des Instituts gfs.bern, Claude Longchamp. Die mit den Wahlbarometer-Umfrageergebnissen verbunde- nen Fehlerquoten seien viel höher als in den Beiträgen erwähnt.

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4.1. Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine rundfunkrechtliche Beurteilung der be- anstandeten Sendung zu beschränken. Sie hat zu entscheiden, ob sich das Radio- und Fernsehpublikum zu den verschiedenen Beiträgen frei eine eigene Meinung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG bilden konnte. Ob das mit den Umfragen betraute Institut gfs.bern, wel- ches Mitglied des Verbands Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der Europe- an Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist und als anerkanntes Mei- nungsforschungsinstitut gilt, die Wahlbarometer-Umfragen gemäss aktuellen wissenschaftli- chen Kriterien erhebt und auswertet, hat die UBI dagegen nicht zu prüfen. Dies hat die UBI bereits in zahlreichen, vom gleichen Beschwerdeführer erhobenen Verfahren zu Beiträgen über Meinungsumfragen des Instituts gfs.bern festgestellt, zuletzt hinsichtlich des ersten Wahlbarometers zu den eidgenössischen Wahlen 2011 (UBI-Entscheid b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 5.1). Die Erörterung von demoskopischen Fragen hat, soweit diese nicht selber eigentlicher Gegenstand von Sendungen sind, im wissenschaftlichen Diskurs zu erfolgen. Auf die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben gehäuft und wiederholt vorgetragene Kritik zu den vom beauftragten Institut angewendeten Methoden hinsichtlich des Zustande- kommens der Umfrageergebnisse ist deshalb nicht einzutreten (siehe dazu auch UBI- Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 608 vom 17. Juni 2011 E. 4.1f.). 4.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das gfs.bern gar keine Befragungen durchführe, sondern diese durch den gfs.Befragungsdienst ausführen lasse, ist rundfunk- rechtlich ebenfalls unerheblich. Entscheidend ist, dass das Institut gfs.bern verantwortlich für die Durchführung und die Ergebnisse dieser Meinungsumfragen ist. 4.3. Der Beschwerdeführer moniert ebenfalls, es sei unsinnig, die Ergebnisse der Par- teienstärke im Promillebereich zu veröffentlichen, wenn die mit der Umfrage verbundene Fehlerquote mehrere Prozente betrage. Die UBI hat sich bei ihrer Beurteilung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Radio- und Fernsehveranstalter sind denn grund- sätzlich frei, wie sie Umfrageergebnisse präsentieren wollen, wenn sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden kann (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 5.6). Un- erheblich ist in diesem Zusammenhang auch der vom Beschwerdeführer angeführte Um- stand, wonach das Institut gfs.Bern die Zahlen im Promillebereich lediglich auf Ersuchen der Auftraggeberin nennt (siehe E. 4.1). Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsge- bots, ob die Umfrageergebnisse korrekt wiedergegeben werden. 4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet in seinen Eingaben wiederholt, das Schweizer Fernsehen habe in verschiedenen Sendungen erwähnt, es handle sich um „repräsentative Umfragen“, was nicht zutreffend sei. Das Forschungsinstitut gfs.bern verwendet in seinen Medienberichten zu den Wahlbormeterumfragen selber den Begriff „repräsentativ“ und schlägt etwa für den dritten Wahlbarometer vom April 2011 folgende zitierweise vor. „SRG SSR Wahlbarometer, 3. Welle, erstellt durch das Forschungsinstitut gfs.bern bei 2011 re- präsentativ ausgewählten Befragten aus der ganzen Schweiz, die zwischen dem 4. und 16. April interviewt wurden.“ Das Institut gfs.bern will sich mit diesem Hinweis offensichtlich vor allem gegen die gängigen Strassenumfragen und andere Formen von spontanen Umfragen abgrenzen, deren Ergebnisse dem Zufall entspringen.

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4.5. Das Schweizer Fernsehen hat in den Beiträgen, in welchen es den Begriff „reprä- sentativ“ verwendet hat, nicht den Zitiervorschlag des Forschungsinstituts gfs.bern über- nommen, sondern die Repräsentativität auf die Umfrage als Ganzes und damit faktisch auch auf die Ergebnisse erweitert. Die UBI hat bereits in früheren Entscheiden darauf hin- gewiesen, dass eine entsprechende Ausdrucksweise missverständlich und irreführend sein kann (UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 6.1.4; UBI- Entscheid b. 584 vom 22. August 2008, E. 5.4). Das Publikum dürfte den vom Schweizer Fernsehen verwendeten Begriff „repräsentative Umfrage“ nicht zwingend in demoskopischer Weise auslegen, als Abgrenzung zu Umfragen mit offensichtlichem Zufallscharakter und entsprechend beschränkter Aussagekraft, sondern vielmehr auch im Sinne eines exakten Abbilds des Willens der Wahlberechtigten vergleichbar mit einer eigentlichen Wahl. Den Begriff hat die UBI in den genannten Entscheiden vor allem auch deshalb als problematisch erachtet, weil bei seiner Verwendung nicht gleichzeitig und in gleicher Weise auf die mit der Meinungsumfrage verbundene Fehlerquote hingewiesen wurde, sondern diese einzig in den eingeblendeten Grafiken am Rande und deshalb kaum wahrnehmbar vermerkt wurde. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Umfragen des Instituts gfs.bern insbesondere auf- grund der Resultate der eidgenössischen Abstimmung zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ vom 29. November 2009, welche erheblich von den zehn Tage davor veröf- fentlichten Umfrageergebnissen abwichen, nicht mehr unumstritten sind, wie parlamentari- sche Vorstösse und wissenschaftliche Publikationen dokumentieren (siehe dazu UBI- Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 9.1 und 10.3). 4.6. Ob ein Beitrag über die Ergebnisse von Meinungsumfragen das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt, hängt aber letztlich nicht von einer einzelnen Information oder von einem Begriff ab, sondern vom Gesamteindruck, welcher dem Publi- kum vermittelt wird. Die siebzehn vom Beschwerdeführer beanstandeten Beiträge, auf wel- che eingetreten werden kann, sind deshalb im Folgenden einzeln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen. 4.7. Die Präsentation der Umfrageergebnisse innerhalb der Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ bzw. „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens erfolgt meist nach einem ähn- lichen Schema. Schwergewichtig werden Informationen über die Resultate im Rahmen der Spezialsendung „Wahlbarometer“ vermittelt. Der Moderator erörtert und analysiert zusam- men mit Claude Longchamp die verschiedenen Umfrageergebnisse. Am Anfang der Sen- dung lädt der Moderator den Leiter des Institut gfs.bern jeweils ein, eine Schlagzeile unter die neuesten Resultate zu setzen. In den kürzeren Beiträgen über den SRG-Wahlbarometer in den Nachrichtensendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ werden zuerst in der Regel die wichtigsten Resultate zusammengefasst und illustriert. Neben Claude Longchamp äussern sich regelmässig auch Mitglieder von Parteien zu den Umfrageergebnissen. Unterschieds- los sind in den drei Sendegefässen „Wahlbarometer“, „Tagesschau“ und „10 vor 10“ jeweils die gezeigten Grafiken, welche die wichtigsten Ergebnisse der Umfrage illustrieren. Erwähnt sind in diesen Grafiken jeweils der mit den Umfragen verbundene Fehlerbereich (unten links), das beauftragte Institut gfs.bern sowie die SRG als Auftraggeberin (beide unten rechts). Die zentrale Grafik über die Parteienstärken besteht aus Säulendiagrammen mit

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den aktuellen Werten der wichtigsten Parteien, welche praktisch in allen beanstandeten Sendungen gezeigt wird. Die Parteien mit ihren Umfragewerten, die Veränderung gegen- über der Wahl 2007, das beauftragte Institut, die Zahl der Befragten und der Zeitraum der Befragungen werden nicht nur eingeblendet, sondern auch durch die Sprecherstimme ver- balisiert, was für die Fehlermarge nicht zutrifft. 5. Gegenstand der Beschwerdesache b. 633 sind Beiträge aus Programmen der Be- schwerdegegnerin, in welchen die Ergebnisse des zweiten SRG-Wahlbarometers vom 28. Januar 2011 thematisiert werden. Die drei Beiträge, welche die Eintretensvoraussetzungen erfüllen (siehe dazu vorne E. 2.1), sind rund neun Monate vor den eidgenössischen Parla- mentswahlen ausgestrahlt worden. 5.1. In der Anmoderation zum Beitrag der „Tagesschau“ (Dauer: 3 Minuten 55 Sekun- den) wird erwähnt, dass es in der Schweiz zu einem Rechtsrutsch gekommen wäre, wenn die Woche zuvor gewählt worden wäre. Die SVP hätte ein Rekordergebnis verbucht. Die Stärke der grössten Parteien gemäss des zweiten SRG-Wahlbarometers werden anhand der eingeblendeten Grafik illustriert und kommentiert. Claude Longchamp sowie die Partei- präsidenten der CVP und SP, welche beide auf der Verliererseite stehen, nehmen Stellung. Der Beitrag endet mit dem Hinweis auf die ausführliche Spezialsendung „Wahlbarometer“ und die Informationen auf der Website. 5.2. Die Darstellung der Parteienstärke im „Tagesschau“-Beitrag gemäss des zweiten SRG-Wahlbarometers entspricht grundsätzlich den vom Institut gfs.bern in seinem Medien- bericht publizierten Ergebnissen. Einzig bei der Grünen Partei hat sich bei der Veränderung gegenüber dem Wahlergebnis von 2007 ein kleiner Fehler eingeschlichen (Verlust von 0.8% statt 1.0%). Die im „Tagesschau“-Beitrag vorgenommene Analyse der Umfrageergebnisse ist identisch mit derjenigen im Medienbericht des Forschungsinstituts gfs.bern. Die Rah- menbedingungen der Umfrage werden überdies explizit erwähnt (Auftraggeber, beauftrag- tes Institut, Befragungszeitraum, Anzahl der Befragten) oder kommen in den eingeblendeten Grafiken (Fehlermarge) zum Ausdruck. Transparenz vermittelt der Beitrag auch hinsichtlich der Rolle von Claude Longchamp mit der angezeigten Bezeichnung „Politologe gfs.bern“. 5.3. Der Beschwerdeführer moniert primär die Verwendung des Begriffs „repräsentative Umfrage“ und den Umstand, dass auch die befragten Politiker die Ergebnisse der Umfrage nicht hinterfragen. Dem ist aber entgegen zu halten, dass im Beitrag vor allem die im zwei- ten SRG-Wahlbarometer festgestellten Trends, die Gründe dafür und allfällige Auswirkun- gen auf den Wahlkampf thematisiert werden. Da die Ergebnisse über die Parteienstärke im Wesentlichen korrekt wiedergegeben und auch die Rahmenbedingungen der Umfrage er- wähnt wurden, konnte sich das Publikum zum Beitrag der „Tagesschau“ eine eigene Mei- nung bilden. Die Mängel – exakte Veränderung bei der Grünen Partei, Verwendung des missverständlichen Begriffs „repräsentative Umfrage“, kaum wahrnehmbare Information über die Fehlermarge – sind daher nicht geeignet, den Gesamteindruck des nicht im Rah- men der sensiblen Periode des eigentlichen Wahlkampfs ausgestrahlten Beitrags zu beein- flussen. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt worden. 5.4. Auch in der längeren Spezialsendung „Wahlbarometer“ (Dauer: 8 Minuten 45 Se-

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kunden) steht laut den einführenden Worten des Moderators die Analyse der politischen Stimmungslage neun Monate vor den Wahlen im Vordergrund. Neben den Ergebnissen über die Parteienstärke werden noch andere Ergebnisse der Umfragen im Rahmen des zweiten SRG-Wahlbarometers in Grafiken gezeigt und mit Claude Longchamp analysiert. Das betrifft etwa die Wählerstärken der Parteien im Vergleich zu den vorherigen Wahlbaro- meterumfragen, die Sorgenskala, Wählerströme (Wählerbewegungen von und zu Parteien) und die Wahlbeteiligung. 5.5. Beim „Wahlbarometer“ handelt es sich um eine Spezialsendung. Auch wenn die Ausstrahlung nicht in der heiklen Zeit vor den Wahlen erfolgt, ist es zur freien Meinungsbil- dung des Publikums erforderlich, die Rahmenbedingungen der Meinungsbildung zu erwäh- nen. Die entsprechenden Erläuterungen waren denn auch ausführlicher als im vorgängig ausgestrahlten Beitrag der „Tagesschau“: „Das Team von gfs.bern hat zwischen dem 14. und 22. Januar in allen Sprachregionen 2011 Wahlberechtigte gefragt, wem sie ihre Stim- men geben würden, wenn am nächsten Sonntag Wahlen wären.“ Der kurz zuvor vom Mode- rator verwendete, tendenziell missverständliche Begriff „repräsentative Umfrage“ wurde da- mit im Sinne der ihm vom Institut gfs.bern zugedachten Bedeutung (siehe vorne E. 4.4) konkretisiert und damit auch verständlich gemacht. Die Wiedergabe der verschiedenen Um- frageergebnisse und ihre Analyse stimmt - wiederum mit Ausnahme der Verluste bei der Grünen Partei – mit dem Bericht des beauftragten Instituts überein. Schon die einleitenden Bemerkungen des Moderators stellen klar, dass es in der Sendung primär darum ging, die politische Stimmungslage rund neun Monate vor den eidgenössischen Wahlen auszuloten. Aus den vermittelten Fakten und den Kommentaren von Claude Longchamp konnte sich das Publikum frei eine eigene Meinung zu den verschiedenen präsentierten Ergebnissen des zweiten SRG-Wahlbarometers bilden. Einzelne Mängel wie der wiederum nur in den eingeblendeten Grafiken erwähnte Fehlerbereich betreffen Nebenpunkte bzw. stellen redak- tionelle Unvollkommenheiten dar. 5.6. Nachdem Radio DRS 1 bereits in den „Nachrichten“ von 18 Uhr eine kurze Mel- dung ausstrahlte, widmete die anschliessende Sendung „Echo der Zeit“ den Ergebnissen des zweiten SRG-Wahlbarometers einen längeren Beitrag (Dauer: 7 Minuten 49 Sekunden). Im ersten Teil werden die Ergebnisse über die Parteienstärke zusammengefasst und zu- sammen mit Claude Longchamp analysiert. Im zweiten Teil sind Reaktionen von Exponen- ten der vier grössten Parteien (SVP, SP, FDP und CVP) zu hören. 5.7. Die Wiedergabe der Ergebnisse im „Echo der Zeit“ ist mit den vom Institut gfs.bern errechneten Zahlen identisch, wie auch die dazugehörige Analyse mit den Trends für die grössten Parteien. Neben den auch in den beanstandeten Fernsehbeiträgen regelmässig erwähnten Faktoren (beauftragtes Institut, Auftraggeber, Zahl der Befragten, Befragungs- zeitpunkt) hat der Begleitkommentar in dieser Radiosendung auch explizit die Höhe des mit der Umfrage verbundenen statistischen Fehlerbereichs genannt. Die Funktion des im Bei- trag befragten Claude Longchamp innerhalb des Instituts gfs.bern kommt zum Ausdruck. Zur Förderung der Verständlichkeit des Beitrags und damit zur freien Meinungsbildung trug zusätzlich die Verwendung des Begriffs „Trendbarometer“ bei (UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 6.1.4). In transparenter Weise präsentiert werden

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ebenfalls die Reaktionen der Exponenten der vier grössten schweizerischen Parteien zu den aus dem zweiten SRG-Wahlbarometer ableitbaren Trends. Der Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. 6. Der dritte SRG-Wahlbarometer wurde am 27. April 2011 veröffentlicht. Das Schweizer Fernsehen berichtete über die Ergebnisse u.a. in den Sendungen „Tagesschau“ und „Wahlbarometer“. 6.1. Der Beitrag der „Tagesschau“ (Dauer: 5 Min. 11 Sekunden) wird wie folgt anmode- riert: „In einem halben Jahr wird in der Schweiz gewählt. Schon heute zu sagen, wer ge- winnt oder verliert, das ist natürlich ein Ding der Unmöglichkeit. Doch spannend sind die Trends, und vor allem das politische Klima, das sich auf aufgrund des Atomgaus in Japan schlagartig verändert hat. Laut dem neuesten Wahlbarometer der SRG dürften davon die Grünliberalen und die Grünen profitieren, ganz im Gegensatz zu den Traditionsparteien. Ausnahmeerscheinung: die SVP.“ Darauf folgt in gewohnter Weise die Wiedergabe der Um- frageergebnisse zu den Parteistärken und eine Analyse von Claude Longchamp. Erörtert wird im Weiteren auch der Effekt der Atomkatastrophe von Fukushima, welcher insbesonde- re nicht nur bei den Parteistärken, sondern auch bei der Sorgenskala erkennbar sei. In die- sem Zusammenhang werden im Beitrag auch Umfrageergebnisse zur Energiepolitik ge- zeigt. 6.2. Schon aus der Anmoderation geht deutlich hervor, dass es sich bei den Resultaten des dritten Wahlbarometers um Trends handelt. Am Ende des Beitrags nach den Ausfüh- rungen zum Fukushima-Effekt wird dies noch einmal deutlich, indem gesagt wird, es sei ungewiss, ob diese Strömung bis zum Wahlherbst oder noch länger anhalte. Meinungsum- fragen seien immer auch politische Momentaufnahmen. Da im Übrigen die Ergebnisse des dritten SRG-Wahlbarometers korrekt vermittelt und die Rahmenbedingungen der Umfrage in den mündlichen Kommentaren oder zumindest in den Grafiken (Fehlerbereich) erwähnt wurden, konnte sich das Publikum zum Beitrag frei eine eigene Meinung bilden. 6.3. Die Präsentation der Umfrageergebnisse vom 27. April 2011 in der Spezialsendung „Wahlbarometer“ (Dauer: 12 Minuten 54) Sekunden hält sich inhaltlich weitgehend an den Beitrag der „Tagesschau“-Hauptausgabe. In noch etwas vertiefender Weise steht der „diffe- renzierte Fukushima-Effekt“ im Mittelpunkt, welcher laut den Ergebnissen des dritten Wahl- barometers Auswirkungen insbesondere auf die Parteienstärke und die Sorgenskala hat. Zusätzliche Grafiken über energiepolitische Fragestellungen werden in der Sendung gezeigt und analysiert. 6.4. Die korrekte Vermittlung der Umfrageergebnisse und die Erwähnung der Rahmen- bedingungen des dritten SRG-Wahlbarometers analog des „Tagesschau“-Beitrags (siehe E. 6.2) erlaubten dem Publikum zusammen mit der transparenten Analyse der Resultate, sich zu den in der Sendung behandelten Themen frei eine eigene Meinung zu bilden. Der Cha- rakter des SRG-Wahlbarometers als „Stimmungstest ein halbes Jahr vor den Wahlen“ wur- de vom Moderator zu Beginn der Sendung schon zutreffend umschrieben. Mit seiner Frage an Claude Longchamp, wie es denn wäre, wenn tatsächlich über den Atomausstieg abge- stimmt würde, verdeutlichte er implizit auch, dass Ergebnisse des SRG-Wahlbarometers

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nicht mit einer eigentlichen Abstimmung oder Wahl gleichgesetzt werden können. Die Be- schwerdesache b. 638 erweist sich aus den erwähnten Gründen auch hinsichtlich der Sen- dung „Wahlbarometer“ als unbegründet. 7. Die Beschwerdesache b. 641 betrifft die Berichterstattung des Schweizer Fernse- hens zum vierten, fünften und sechsten SRG-Wahlbarometer vom 1. Juli, 12. August bzw.

9. September 2011. Thematisiert wurden die entsprechenden Umfrageresultate jeweils in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“. 7.1. Den kurzen „Tagesschau“-Beitrag vom 1. Juli 2011 (Dauer 2 Minuten 58 Sekun- den) leitet die Moderatorin mit der Bemerkung ein, dass knapp vier Monate vor den Parla- mentswahlen alle Traditionsparteien hätten Federn lassen müssen. Nur die Grünen und die „Newcomer“ Grünliberale und BDP würden laut der Umfrage Erfolge verzeichnen. Am meis- ten Stimmen verliere die FDP. Zum ersten Mal seit den Wahlen von 2007 würde auch die SVP Stimmen einbüssen. Die Resultate werden anschliessend wie üblich mit der einge- blendeten Grafik zu den Parteienstärken vorgestellt. Claude Longchamp äussert sich zum Fukushima-Effekt generell und im Hinblick auf die SVP. 7.2. Die Umfrageergebnisse des Instituts gfs.bern werden im Beitrag korrekt wiederge- geben und die Eckwerte des vierten SRG-Wahlbarometers werden wie üblich bei entspre- chenden „Tagesschau“-Beiträgen explizit erwähnt bzw. sind hinsichtlich des Fehlerbereichs Bestandteil der gezeigten Grafiken. Dies relativiert auch die für das Publikum missverständ- liche Verwendung des Begriffs „repräsentative Umfrage“. Da der Beitrag überdies nicht in der für die Meinungsbildung heiklen Periode des eigentlichen Wahlkampfs ausgestrahlt wurde, liegt keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 7.3. Das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ legt in seinem Beitrag zum vierten SRG- Wahlbarometer (Dauer 5 Minuten 40 Sekunden) etwas andere Schwerpunkte. Vor den Re- sultaten über die Parteienstärke wird die Sorgenskala gezeigt und mit Claude Longchamp analysiert. Der zweite Teil des Beitrags ist der SVP gewidmet und zeigt u.a. Bilder von einer Zusammenkunft der SVP-Fraubrunnen. Die drei befragten Parteimitglieder geben sich trotz des jüngsten Einbruchs bei den Umfrageergebnissen sehr optimistisch im Hinblick auf die eidgenössischen Wahlen. Auch Parteipräsident Toni Brunner gibt sich zuversichtlich und Claude Longchamp verweist auf den Umstand, dass die SVP regelmässig von ihren Schlusskampagnen profitiere. Der Sprecher beendet den Filmbericht mit folgender Aussa- ge: „Wirklich um die Wurst geht es erst bei den Wahlen, das ist auch am Fraubrunner Bier- fest klar.“ 7.4. Die Vermittlung der Resultate des SRG-Wahlbarometers entspricht den vom Institut gfs.bern errechneten Zahlen. Die Präsentation der Rahmenbedingungen der Umfrage ist gleich wie in der „Tagesschau“ (siehe vorne E. 7.2). Der auch in „10 vor 10“ verwendete, tendenziell missverständliche Ausdruck der „repräsentativen Umfrage“ beeinflusst die freie Meinungsbildung des Publikums in dieser Sendung noch weniger, da die Relevanz der Um- frageergebnisse durch den zweiten Beitragsteil zusätzlich relativiert wird, in welchem der noch bevorstehende Wahlkampf und der eigentliche Wahlgang im Zentrum stehen. Der in diesem Teil in transparenter Weise und insbesondere aus Sicht der SVP präsentierte Aus-

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blick bis zu den Wahlen wirkte sich auch stark auf den Gesamteindruck aus, welcher der Beitrag beim Publikum hinterliess. Dieses konnte sich zum Beitrag insgesamt aufgrund der im Wesentlichen transparent und korrekt vermittelten Fakten und Meinungen frei eine eige- ne Meinung bilden. 7.5. Ausführlich informierte das Schweizer Fernsehen wie üblich in seiner Spezialsen- dung „Wahlbarometer“ (Dauer: 12 Minuten 21 Sekunden) über die Umfrageergebnisse. In Grafiken illustriert und zusammen mit Claude Longchamp analysiert werden die Resultate des vierten Wahlbarometers zu den Parteienstärken und zu den Veränderungen zu früheren Umfrageergebnissen, zur Sorgenskala, zur Kompetenz der Parteien in verschiedenen Poli- tikbereichen (Umwelt, Migration und Ausländerfragen, AHV und Soziales), zur Glaubwür- digkeit der Parteipräsidenten, zur Migration, zur Begrenzung der EU-Zuwanderung und zum Vertrauen in den Bundesrat. Claude Longchamp äussert sich ebenfalls zu möglichen Sze- narien bei der Bundesratswahl. 7.6. Die Beschwerde gegen die Sendung „Wahlbarometer“ erweist sich ebenfalls als unbegründet. Neben der korrekten Präsentation der Umfrageergebnisse vermittelt sie auch die im Sinne der Rechtsprechung der UBI zentralen Informationen zum vierten Wahlbaro- meter. Gegenüber den Beiträgen in der „Tagesschau“ und in „10 vor 10“ werden regelmäs- sig auch die jeweiligen Fragestellungen bei der Befragung zitiert. Schon aus der Anmodera- tion geht hervor, dass es sich bei den präsentierten Umfrageergebnissen um eine „politische Stimmungslage im Moment“ handelt. Auch Claude Longchamp äussert sich in seinen Ana- lysen vorsichtig. Im Zusammenhang mit einer Frage zu den Veränderungen der Parteistär- ken bei zwei Parteien gibt er zu bedenken, dass alles noch im Streubereich bleibe. Eine redaktionelle Unvollkommenheit besteht darin, dass die Funktion von Claude Longchamp innerhalb des Instituts gfs.bern in dieser Spezialsendung keine Erwähnung findet. 7.7. Die Ergebnisse des fünften SRG-Wahlbarometers veröffentlichte das Institut gfs.bern am 12. August 2011. In der gleichentags ausgestrahlten Sendung „Wahlbarometer“ erwähnt der Moderator, dass von Wahlkampf noch wenig zu spüren sei, in der Sendung „10 vor 10“ die Moderatorin, dass die entscheidende Phase des Wahlkampfs nun beginne. Der relativ späte Beginn des eigentlichen Wahlkampfs dürfte damit zusammenhängen, dass während der ersten Hälfte August in den meisten Teilen der Schweiz noch die Sommer- schulferien andauern. Die beanstandeten Beiträge zum fünften SRG-Wahlbarometer vom

12. August 2011 fallen deshalb noch nicht in die sensible Vorwahlzeit mit erhöhten journalis- tischen Sorgfaltspflichten. 7.8. Einleitend zum „Tagesschau“-Beitrag über die Ergebnisse des neuesten SRG- Wahlbarometers (Dauer: 4 Minuten, 14 Sekunden) betont der Moderator, das politische Kli- ma habe sich verändert. Die Sorge um die Migration und die Wirtschaftsentwicklung stün- den im Vordergrund, nicht mehr die Energiepolitik wie vor kurzem. Davon würden vor allem die Mitte-Parteien profitieren. Anschliessend werden die Resultate zu den Parteienstärken in Wort und Bild wiedergegeben. Die in der Umfrage festgestellten wichtigen Trends werden anschliessend von Claude Longchamp analysiert. 7.9. Im Rahmen der rundfunkrechtlichen Beurteilung ist einmal mehr auf die korrekte

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Wiedergabe der Umfrageergebnisse hinzuweisen. Die Verwendung des Begriffs „repräsen- tative Umfrage“ erscheint wenig missverständlich, wird doch anschliessend auf die Rah- menbedingungen der Umfrage hingewiesen und von einem „politischen Stimmungstest vor den Wahlen“ gesprochen. Dies erlaubte dem Publikum, sich nicht nur zu den Umfrageer- gebnissen, sondern auch zur Umfrage selber eine eigene Meinung zu bilden. 7.10. Im Beitrag von „10 vor 10“ vom 12. August 2011 (Dauer: 5 Minuten 27 Sekunden) bemerkt die Moderatorin, dass gemäss des jüngsten Wahlbarometers die Mitte-Parteien auf Kosten der Polparteien Gewinne erzielt hätten. Nach der mit Grafiken unterstützten Zu- sammenfassung der Resultate über die Parteienstärke kommt die Rede auf die Sorgenskala und den verpufften Fukushima-Effekt. Erörtert wird insbesondere auch die Frage, ob diese Akzentverschiebungen auch Auswirkungen auf den möglichen Atomausstieg und die damit verbundene Debatte in den zuständigen parlamentarischen Kommissionen haben könnte. Neben Claude Longchamp äussern sich im Beitrag verschiedene Parlamentarier wie Rolf Büttiker (FDP), Urs Schwaller (CVP), Filippo Lombardi (CVP) und Christian Levrat (SP). 7.11. Wie meist in entsprechenden Beiträgen von „10 vor 10“ bilden die in korrekter Wei- se zusammengefassten „Wahlbarometer“-Resultate den Anlass, um ein Thema vertiefter zu behandeln. Im Rahmen der Berichterstattung über den fünften Wahlbarometer waren es die möglichen Auswirkungen des schwindenden Fukushima-Effekts auf die Energiepolitik und insbesondere auf den Atomausstieg vor dem Hintergrund bevorstehender Diskussionen in der zuständigen ständerätlichen Kommission. Die transparente Darstellung von verschiede- nen Meinungen von Parteien und wichtigen Exponenten zu diesen Fragen sowie die korrek- te Erwähnung von zentralen Fakten zum Wahlbarometer erlaubten dem Publikum, sich zum Beitrag insgesamt eine eigene Meinung zu bilden. Die Verwendung des umstrittenen Aus- drucks „repräsentative Umfrage“ stellt, da danach umgehend die Eckwerte der Befragung bekanntgegeben wurden, allenfalls aufgrund des wie immer nur in den Grafiken erwähnten Fehlerbereichs eine redaktionelle Unvollkommenheit dar. Das Sachgerechtigkeitsbot ist nicht verletzt worden. 7.12. Auch in der Spezialsendung „Wahlbarometer“ vom 12. August 2011 (Dauer: 12 Minuten 29 Sekunden) wurde viel Gewicht auf die Veränderungen bei der Sorgenskala ge- legt, was schon aus der von Claude Longchamp formulierten Schlagzeile zu den neuesten Umfrageergebnissen („Der starke Franken fordert eine Sammlung der nationalen Kräfte“) hervorgeht. Grafiken, Kommentare und Analyse gibt es zu folgenden Aspekten des fünften Wahlbarometers: Parteienstärken, Parteienstärken im Trend, Sorgenskala, Kompetenz in verschiedenen Themenbereichen wie Wirtschaftsentwicklung, Migration und Ausländer, Umwelt und Klima sowie Krankenkassen, Wahlabsicht und Frankenstärke (Vor- oder Nach- teil, Einkaufstourismus etc). Claude Longchamp nimmt ebenfalls Stellung zum schwinden- den Fukushima-Effekt, zu den Chancen und Gefahren für die FDP wegen der Wirtschafts- entwicklung (starker Franken) und zu den Auswirkungen von verschiedenen Aspekten auf den Wahlkampf. 7.13. Die korrekte Zusammenfassung von zahlreichen Umfrageergebnissen, die Erwäh- nung der im Sinne der UBI-Rechtsprechung wichtigsten Rahmenbedingungen der Umfra- gen, die Nennung der Funktion von Claude Longchamp beim Institut gfs.bern („Politikwis-

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senschafter gfs.bern“) und dessen klar als Kommentare erkennbare Äusserungen führten dazu, dass sich das Publikum zur Sendung „Wahlbarometer“ vom 12. August 2011 frei eine eigene Meinung bilden konnte. Die Diskrepanz bei den Umfragewerten zum „10 vor 10“- Beitrag hinsichtlich der Sorgenskala rührt daher, dass im „Wahlbarometer“ nicht nur die ers- te Nennung, sondern auch die zweite Nennung in die Berechnung einbezogen wurde. 7.14. Dass die Veröffentlichung des sechsten Wahlbarometers am 9. September 2011 aus rundfunkrechtlicher Sicht in die für die Meinungsbildung des Publikums sensible Perio- de fällt, wird schon aus der Anmoderation zum „Tagesschau“-Beitrag (Dauer: 4 Min 52 Se- kunden) deutlich. Die Moderatorin erwähnt nämlich, dass es kaum eine Strasse, eine Ecke oder einen Platz ohne Wahlwerbung gebe bevor sie die Umfrageergebnisse zusammen- fasst. Laut dem neuesten Wahlbarometer wären demnach SP, Grünliberale und BDP die Gewinner. Nach der gewohnten Darstellung der Parteienstärke spricht Claude Longchamp über die drei grossen Themenbereiche (Migration, Energie, wirtschaftliche Entwicklung). Er erklärt, welchen Einfluss diese Themen auf die Stärke von Parteien und den Wahlkampf zeitigen. Zum Schluss analysiert er ebenfalls anhand von entsprechenden Umfrageergeb- nissen die Haltung der Bevölkerung zur Zusammensetzung des Bundesrats nach den Wah- len. 7.15. Von den Rügen des Beschwerdeführers ist rundfunkrechtlich primär relevant, dass im Beitrag von einer „repräsentativen Umfrage“ die Rede ist. Die Verwendung dieses miss- verständlichen Begriffs gilt es allerdings zu relativieren, da diese im Beitrag mit der Nennung von zentralen Parametern der Umfrage verbunden ist. Dass der Fehlerbereich in diesem Zusammenhang nicht erwähnt wird, sondern nur wie üblich in den Grafiken in wenig trans- parenter Weise eingeblendet ist, bildet angesichts der im Übrigen korrekt zusammengefass- ten Umfrageergebnisse und der klar als persönliche Ansichten erkennbaren Analysen einen Mangel in einem Nebenpunkt. Der Trendcharakter der Umfrageergebnisse war für das Pub- likum der „Tagesschau“ ersichtlich. 7.16. Der Beitrag von „10 vor 10“ vom 9. September 2011 (Dauer: 5 Minuten 32 Sekun- den) thematisierte im ersten, kürzeren Teil die Umfrageergebnisse des fünften Wahlbaro- meters hinsichtlich der Parteienstärken. Es wird auf die Gewinne von SP, Grünliberalen und BDP hingewiesen und die Ergebnisse der einzelnen Parteien werden in gewohnter Weise präsentiert. Der zweite, längere Teil des Beitrags beschäftigt sich mit den sinkenden Umfra- gewerten der FDP. FDP-Parteipräsident Fulvio Pelli wird in einem Filmbericht zu den Um- fragewerten und zum Wahlkampf befragt. Daneben äussern sich auch Claude Longchamp und der Wahlkampfleiter der FDP. 7.17. Der Begriff „repräsentative Umfrage“ wird im „10 vor 10“-Beitrag genau gleich wie in der „Tagesschau“ verwendet. Es kann für die rundfunkrechtliche Beurteilung daher grund- sätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen hingewiesen werden (siehe vorne E. 7.15). Die Aussagekraft der Umfrageergebnisse wird im Filmbericht von „10 vor 10“ zur FDP über- dies zusätzlich relativiert, indem sich Fulvio Pelli dazu wie folgt äussert: „Wenn ich bei je- dem Wahlbarometer unruhig werde, kann man nicht mehr arbeiten. Also wir nehmen immer zur Kenntnis, was im Barometer steht. Aber die Erfahrung zeigt, dass wir in den Wahlen immer besser sind, als vorausgesehen wird.“ Da im Übrigen die Umfrageergebnisse und die

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daraus ableitbaren Trends dem Medienbericht des Instituts gfs.bern entsprechen, erweist sich auch der „10 vor 10“-Beitrag als sachgerecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 7.18. Gleich nach „10 vor 10“ folgte wie üblich die Ausstrahlung der Spezialsendung „Wahlbarometer“ (Dauer: 14 Minuten 23 Sekunden). Im Zusammenhang mit den Ergebnis- sen des sechsten Wahlbarometers werden folgende Aspekte mit Grafiken und Kommenta- ren erläutert: Parteienstärken, Parteienstärken im Trend, Sorgenskala, Wiederwahl der Bundesräte, Zusammensetzung des Bundesrats, Vertrauen in den Bundesrat, Teilnahme- absicht an der Wahl. Claude Longchamp äussert sich etwa zum Aufschwung der SP und den Grünen, zum schlechten Abschneiden von Bundesrätin Calmy-Rey, zu der bezüglich Bundesratszusammensetzung wenig experimentierfreudigen Bevölkerung und am Schluss ausführlich zum Wahlkampf, welchen er im Vergleich zu 2007 als wenig intensiv einstuft. 7.19. Das Publikum konnte sich zur „Wahlbarometer“-Sendung vom 9. September 2011 frei eine eigene Meinung bilden. Die Umfrageergebnisse des beauftragten Forschungsinsti- tuts wurden korrekt zusammengefasst und die Rahmenbedingungen der verschiedenen Umfragen sowie die Funktion von Claude Longchamp bei gfs.bern erwähnt. Aufgrund der eingehenden Erörterung von Fragen um den Wahlkampf und die bevorstehende Wahl vom

23. Oktober 2011 kam für das Publikum der Trendcharakter der präsentierten Umfrageer- gebnisse zusätzlich zum Ausdruck. 8. Den siebten und letzten Wahlbarometer veröffentlichte das Institut gfs.bern am 12. Oktober 2011. Das Schweizer Fernsehen berichtete darüber mit Beiträgen in den Sendun- gen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“, welche Gegenstand der Beschwerde- sache b. 648 bilden. 8.1. Den „Tagesschau“-Beitrag vom 12. Oktober 2011 (Dauer 4 Minuten 14 Sekunden) eröffnet die Moderatorin mit der Bemerkung, dass sich der Wahlkampf in der Schlussphase befinde. Die Newcomer BDP und Grünliberale würden gemäss des neuesten Wahlbarome- ters zu den Gewinnern gehören. Auch die SP und die SVP könnten zufrieden sein. Danach folgt die Präsentation der Ergebnisse über die Parteienstärke. Anschliessend äussert sich Claude Longchamp zu den Gründen des negativen (FDP) bzw. positiven (BDP, Grünlibera- le) Abschneidens verschiedener Parteien. Stellung nehmen auch mehrere betroffener Par- teien. 8.2. Die „Tagesschau“-Redaktion verwendet auch in diesem Beitrag wieder den Begriff der „repräsentativen Umfrage“. Da gleichzeitig aber - mit Ausnahme des Fehlerbereichs - die Rahmenbedingungen der Umfrage im Sinne der UBI-Rechtsprechung Erwähnung finden („Für die repräsentative Umfrage hat das Forschungsinstitut gfs.bern im Auftrag der SRG SSR zwischen dem 1. und 8. Oktober 2007 Wahlberechtigte in allen Landesteilen befragt.“), wird die Bedeutung des problematischen Begriffs konkretisiert und damit auch relativiert. Verena Diener (GLP) weist in ihrer Stellungnahme zusätzlich auf den im Vergleich zu ei- gentlichen Wahlen unverbindlichen Charakter von Umfrageergebnissen hin. Indem überdies im Kommentar die Wichtigkeit des Wahlkampfs in den letzten zwei Wochen vor dem Urnen- gang betont wird, kommt implizit auch der Trendcharakter der korrekt vermittelten Umfrage- ergebnisse zum Ausdruck. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus diesen Gründen nicht ver-

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letzt worden. 8.3. Zum letzten SRG-Wahlbarometer vor den eidgenössischen Wahlen strahlte das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ einen dreiteiligen Beitrag aus (Dauer: 9 Minuten 30 Sekun- den). Im ersten Teil werden die Resultate der Umfrage über die Parteienstärken zusam- mengefasst. Der heftige Kampf um die Wählergunst in der politischen Mitte ist das nächste Thema, welches der „10 vor 10“-Beitrag behandelt. Der entsprechende Filmbericht, welcher über die Konkurrenzsituation in diesem Segment mit etablierten Parteien wie der FDP und der CVP und jungen Parteien wie den Grünliberalen und der BDP berichtet, enthält ein- schlägige Umfrageergebnisse vom siebten Wahlbarometer, Analysen von Claude Long- champ sowie Stellungnahmen von Parteivertretern. Der letzte Teil des Beitrags besteht aus einem Filmbericht zum Wahlkampf auf Überlandstrassen im Laufenthal. Ein Kommunikati- onsberater äussert sich zum Inhalt und Nutzen von Wahlkampfplakaten auf diesen Stras- sen. 8.4. Der umstrittene Begriff „repräsentative Umfrage“ wird in praktisch identischer Weise wie im kurz zuvor ausgestrahlten „Tagesschau“-Beitrag verwendet. Für die Beurteilung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG kann deshalb auf die entsprechenden Erwägungen hingewie- sen werden (siehe vorne E. 8.2). Die Ergebnisse des jüngsten SRG-Wahlbarometers stellen in diesem „10 vor 10“-Beitrag den Anlass dar, um mit den bevorstehenden Wahlen zusam- menhängende Aspekte wie die verschärfte Konkurrenzsituation in der politischen Mitte und den Wahlkampf auf Überlandstrassen näher zu beleuchten. Diese Berichte, welche den Fokus vor allem auf die bevorstehenden Wahlen und teilweise sogar auf die Entwicklung danach legten (Zusammenarbeit zwischen Mitte-Parteien), haben den Gesamteindruck we- sentlich geprägt. Die Relevanz der Umfrageergebnisse wurde damit ebenfalls relativiert. Die im Übrigen korrekte Vermittlung der Umfrageergebnisse sowie die transparente Darstellung von persönlichen Ansichten erlaubten dem Publikum, sich frei eine eigene Meinung zum Beitrag zu bilden. 8.5. In der letzten „Wahlbarometer“-Spezialsendung vor den eidgenössischen Wahlen (Dauer: 12 Minuten 37 Sekunden) setzt Claude Longchamp zu Beginn folgende Schlagzeile über die letzten Umfrageergebnisse: „Ja, es ist noch einiges im Fluss.“ Die Umfrageergeb- nisse über die Parteienstärken, die Parteienstärken im Trend, die Teilnahmeabsicht, die Wählerströme, die Sorgenskala und die Zusammensetzung des Bundesrats werden an- schliessend vorgestellt und kommentiert. Auf die Schlussfrage des Moderators, was in den verbleibenden 10 Tagen noch passieren könne, bemerkt Claude Longchamp, gesamt- schweizerisch sei zwar erkennbar, wohin die „ganz grossen Strömungen“ fliessen. Bis am Schluss könne aber immer noch viel passieren. 8.6. Die in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen erlaubten dem Publikum, sich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG eine eigene Meinung zum siebten SRG- Wahlbarometer zu bilden. Die vom Institut gfs.bern errechneten Umfragewerte wurden tat- sachengetreu wiedergegeben und die gemäss UBI-Rechtsprechung zentralen Elemente der Umfrage wiedergegeben. Auf den Trendcharakter der Umfrageresultate machte der Mode- rator schon in seiner Einleitung aufmerksam, als er von der „politischen Stimmungslage“ sprach. Claude Longchamp, dessen Funktion als Leiter des beauftragten Forschungsteams

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ersichtlich war, wies in seiner letzten Antwort bildlich ebenfalls auf die noch bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf das tatsächliche Wahlergebnis hin. 8.7. Generell bleibt festzustellen, dass es für die freie Meinungsbildung des Fernseh- publikums zu den in der sensiblen Vorwahlzeit ausgestrahlten Beiträgen förderlich gewesen wäre, wenn die Senderedaktionen auch die mit den Umfrageergebnissen verbundene Feh- lerquote verbalisiert hätten. Die Aussagekraft und die Reihenfolge der teilweise sehr nahe beieinander liegenden Resultate der Parteien wären damit klarer relativiert worden und der Trendcharakter der Wahlbarometerergebnisse wäre deutlicher zum Ausdruck gekommen. Dieser Mangel betrifft allerdings – wie die Verwendung des teilweise missverständlichen Begriffs „repräsentative Umfrage“ – einen Nebenpunkt, welche den Gesamteindruck der Beiträge nicht wesentlich zu beeinträchtigen vermag. Entscheidend ist im Lichte des Sach- gerechtigkeitsgebots, dass Radio und Fernsehen Ergebnisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Wahlen im Sinne des „Präzisionsjournalismus“ korrekt, transparent und mit der nötigen Distanz wiedergeben. Dies ist umso mehr erforderlich, als die SRG zugleich Auftraggeber und Berichterstatter der Umfragen ist. 9. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen. Eine Be- schwerde ist im Sinne der Rechtsprechung der UBI mutwillig, wenn eine Person wiederholt mit gleichartig motivierten, offensichtlich unbegründeten Eingaben an die UBI gelangt (UBI- Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Einen entsprechenden Antrag der Beschwer- degegnerin gegenüber dem gleichen Beschwerdeführer hatte die UBI in den letzten Be- schwerdesachen noch abgewiesen. Sie argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdesachen die UBI – trotz mehrerer hängiger Verfahren – erst einen Entscheid über eine Eingabe des Beschwerdeführers zum SRG-Wahlbarometer getroffen hatte (UBI- Entscheid b. 630 vom 17. Juni 2011 E. 7.2; siehe auch UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615, und 628 vom 17. Juni 2011 E. 11.2). 9.1. Der Beschwerdeführer erhebt seit einigen Jahren systematisch Beschwerde gegen Beiträge aus SRG-Programmen und insbesondere des Schweizer Fernsehens, in welchen Umfrageresultate des Instituts gfs.bern zu bevorstehenden Wahlen und Abstimmungen thematisiert werden. Das betrifft neben den vorliegend zu beurteilenden Beschwerdesachen die Dossiers b. 574, 584, 590, 591, 603, 615, 628, 630. Seine zentralen Rügen sind immer dieselben oder zumindest sehr ähnlich. Sie zielen auf die Arbeitsweise und Umfragemetho- de des Instituts gfs.bern, dener er jede Wissenschaftlichkeit abspricht. Zur Tätigkeit des Instituts hat er sich verschiedentlich sehr negativ bzw. teilweise in despektierlicher Weise geäussert. In den vorliegenden Eingaben spricht er etwa davon, dass das Institut gfs.bern lediglich ein „Prozentzahlen-Handelsbetrieb“ und Claude Longchamp „ein Zwischenhändler“ sei, der zu „allen statistischen und arithmetischen Schandtaten“ bereit sei. Bei den in den Beiträgen vorgeführten Zahlen handle es sich um „Tipps“ von Claude Longchamp, welche als Umfrageergebnisse getarnt seien. Die UBI hat in allen ihren bisherigen Entscheiden festgestellt, dass die entsprechende vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben schwerge- wichtig vorgebrachte Kritik nicht rundfunkrechtlicher Natur ist. Auch das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden auf diesen Punkt hingewiesen (BGE 135 II 430 E. 3.3.2 S. 438; Urteil

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2C_836/2010 des Bundesgerichts vom 25. März 2011 E. 2). Diese zentralen Argumente hat der Beschwerdeführer aber wie auch die Erwägungen der UBI aus den bereits vorliegenden Entscheidbegründungen ignoriert. Er missbraucht das kostenlose Beschwerdeverfahren vor der UBI für seine „Mission“, welche offenbar darin besteht, ein behördliches Verdikt über die seiner Meinung nach wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügende Arbeitsweise von etablierten Meinungsforschungsinstituten wie dem gfs.bern zu erwirken. Nachdem der Be- schwerdeführer selbst nach dem Eröffnen der Entscheidbegründungen b. 590/591/603/615/628 und insbesondere b. 630 (zum ersten SRG-Wahlbarometer zu den Wahlen 2011) weitere Beschwerdeverfahren (b. 641 und b. 648) initiiert hat, bei welchen wiederum rundfunkrechtlich offensichtlich unerhebliche Aspekte im Vordergrund stehen, ist der Tatbestand der mutwilligen Beschwerdeführung bezüglich dieser neu erhobenen Ver- fahren erfüllt. Neue relevante Vorbringen enthalten diese beiden Eingaben, welche als Zeit- raumbeschwerden insgesamt zwölf Fernsehbeiträge zum Gegenstand haben, nicht. 9.2. Gemäss Art. 63 Abs. 4bis des anwendbaren VwVG richtet sich die Spruchgebühr insbesondere auch nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache. Bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse kann sie zwischen 100 und 5000 Franken betragen. Aufgrund des ins- gesamt beträchtlichen Umfangs der beiden Beschwerdeverfahren b. 641 und b. 648 recht- fertigt sich, dem Beschwerdeführer 3000 Franken an Verfahrenskosten zu auferlegen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine der siebzehn Rundfunkbeiträge, welche einer materiellen Beurteilung zugänglich sind, das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzen. Die teilweise festgestellten Mängel, resultierend aus der Verwendung des missverständlichen Begriffs „repräsentative Umfrage“ und – damit verbunden – dem in den mündlichen Kommentaren nicht erwähnten Fehlerbereich, betreffen ausschliesslich Nebenpunkte. Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, soweit darauf einzu- treten ist. Die Beschwerdeführung i.S. b. 641 und b. 648 erfüllt den Tatbestand der Mutwil- ligkeit im Sinne von Art. 98 Abs. 2 RTVG. Dem Beschwerdeführer sind aus diesem Grund Verfahrenskosten von 3000 Franken zu auferlegen.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. B. 633: Auf die Beschwerde gegen den in der Sendung „10 vor 10“ des Schweizer Fernsehen am 28. Januar 2011 ausgestrahlten Beitrag über den zweiten SRG- Wahlbarometer wird nicht eingetreten. 2. B. 633: Die Beschwerden gegen die in der Sendung „Echo der Zeit“ von Radio DRS 1 sowie in den Sendungen „Tagesschau“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fern- sehens am 28. Januar 2011 ausgestrahlten Beiträge über den zweiten SRG-Wahlbarometer werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. B. 638: Auf die Beschwerde gegen den in der Sendung „10 vor 10“ des Schweizer Fernsehen am 27. April 2011 ausgestrahlten Beitrag über den dritten SRG-Wahlbarometer wird nicht eingetreten. 4. B. 638: Die Beschwerden gegen die in den Sendungen „Tagesschau“ und „Wahl- barometer“ des Schweizer Fernsehens am 27. April 2011 ausgestrahlten Beiträge über den dritten SRG-Wahlbarometer werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. B. 641: Die Beschwerden gegen die in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens am 1. Juli 2011 über den vierten SRG- Wahlbarometer, am 12. August 2011 über den fünften SRG-Wahlbarometer und am 9. Sep- tember 2011 über den sechsten SRG-Wahlbarometer ausgestrahlten Beiträge werden ein- stimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. B. 648: Die Beschwerden gegen die in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Wahlbarometer“ des Schweizer Fernsehens am 12. Oktober 2011 ausgestrahlten Bei- träge über den siebten SRG-Wahlbarometer werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 7. B. 641 und b. 648: Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von 3000 Franken auferlegt. 8. Zu eröffnen: - (…)

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Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 21. Dezember 2012