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b.631

Schweizer Fernsehen, verschiedene Beiträge über Suizid

Ubi · 2011-06-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 4. April 2011 (Datum Postaufgabe) erhob G (im Folgenden: Be- schwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde. Diese richtet sich gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens und insbesondere des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ über Suizid. Der Be- schwerdeführer rügt die Einseitigkeit der Beiträge. B. Mit Schreiben vom 6. April 2011 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfülle. So sei der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle der Beschwerdeschrift nicht, wie dies Art. 95 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verlange, der Beschwerdeschrift beigelegt worden. Überdies sollte der Beschwerde- führer die beanstandeten Beiträge explizit bezeichnen und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG erfüllen, damit auf seine Be- schwerde eingetreten werden könne. Die UBI setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum

2. Mai 2011, um die fehlenden Angaben und Dokumente beizubringen. C. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 6. April 2011 nicht rea- giert. D. Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist nach Kenntnisnahme der Beschwerde gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE II 514 E. 2.21ff. S.517ff. [„Drohung“]).

E. 2.2 Eine entsprechende Betroffenheit ist beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Er verfügt daher nicht über die Voraussetzungen zur Betroffenenbeschwerde.

E. 2.3 Aus der Beschwerdeschrift lässt sich im Übrigen auch nicht ableiten, welche Sen- dung bzw. Sendungen der Beschwerdeführer beanstandet (VPB 67/2003 Nr. 91 E. 1.4 S. 849f. [„Musikvielfalt auf Radio DRS 1“]). Überdies fehlt in der Eingabe der Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 95 Abs. 1 2. Satz RTVG).

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn u.a. eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstüt- zenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist erbrachte der Beschwerdeführer aber diese Voraussetzungen nicht.

E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom

30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen.

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E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht. Der Beschwerde- führer macht die Einseitigkeit der Berichterstattung und damit eine Verletzung der Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Diesbezüglich verfügt die UBI über eine reichhaltige Rechtsprechung (siehe dazu die Entscheiddatenbank auf der Website der UBI).

E. 5 Im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Nachbesserung seiner Eingabe hat es der Beschwerdeführer ebenfalls unterlassen, die beanstandeten Sendungen zu bezeichnen. Die Beschwerde ist damit auch nicht hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG). Ebenso verzichtete der Beschwerdeführer darauf, der UBI den Bericht der Ombudsstelle nachzureichen.

E. 6 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde von G vom 4. April 2011 wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________

b. 631

Entscheid vom 24. Juni 2011

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico

Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, verschiedene Beiträge über Suizid

Beschwerde vom 4. April 2011

_________________________

Parteien / G (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Be- schwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 4. April 2011 (Datum Postaufgabe) erhob G (im Folgenden: Be- schwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde. Diese richtet sich gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens und insbesondere des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ über Suizid. Der Be- schwerdeführer rügt die Einseitigkeit der Beiträge. B. Mit Schreiben vom 6. April 2011 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe nicht alle Beschwerdevoraussetzungen erfülle. So sei der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle der Beschwerdeschrift nicht, wie dies Art. 95 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verlange, der Beschwerdeschrift beigelegt worden. Überdies sollte der Beschwerde- führer die beanstandeten Beiträge explizit bezeichnen und die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG erfüllen, damit auf seine Be- schwerde eingetreten werden könne. Die UBI setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum

2. Mai 2011, um die fehlenden Angaben und Dokumente beizubringen. C. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 6. April 2011 nicht rea- giert. D. Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist nach Kenntnisnahme der Beschwerde gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Om- budsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachwei- sen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 2.1. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Beschwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE II 514 E. 2.21ff. S.517ff. [„Drohung“]). 2.2. Eine entsprechende Betroffenheit ist beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Er verfügt daher nicht über die Voraussetzungen zur Betroffenenbeschwerde. 2.3. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich im Übrigen auch nicht ableiten, welche Sen- dung bzw. Sendungen der Beschwerdeführer beanstandet (VPB 67/2003 Nr. 91 E. 1.4 S. 849f. [„Musikvielfalt auf Radio DRS 1“]). Überdies fehlt in der Eingabe der Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 95 Abs. 1 2. Satz RTVG). 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Be- schwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 VwVG). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn u.a. eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstüt- zenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist erbrachte der Beschwerdeführer aber diese Voraussetzungen nicht. 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom

30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen.

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4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG nicht. Der Beschwerde- führer macht die Einseitigkeit der Berichterstattung und damit eine Verletzung der Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Diesbezüglich verfügt die UBI über eine reichhaltige Rechtsprechung (siehe dazu die Entscheiddatenbank auf der Website der UBI). 5. Im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Nachbesserung seiner Eingabe hat es der Beschwerdeführer ebenfalls unterlassen, die beanstandeten Sendungen zu bezeichnen. Die Beschwerde ist damit auch nicht hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG). Ebenso verzichtete der Beschwerdeführer darauf, der UBI den Bericht der Ombudsstelle nachzureichen. 6. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt aus den erwähnten Gründen die Be- schwerdevoraussetzungen nicht. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

5/5

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde von G vom 4. April 2011 wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 27. Juni 2011