Sachverhalt
A. Das Forschungsinstitut gfs.bern erstellt schon seit Jahren regelmässig vor eidge- nössischen Wahlen und Abstimmungen Meinungsumfragen im Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (SRG). Die Ergebnisse der entsprechenden Um- fragen stellt das Schweizer Fernsehen jeweils in seinen Nachrichtensendungen oder in Spe- zialsendungen vor. Am 14. Oktober 2010 wurde in der Hauptausgabe der Nachrichtensen- dung „Tagesschau“ ein drei Minuten 15 Sekunden langer Beitrag zum ersten „Wahlbarome- ter“ zu den eidgenössischen Parlamentswahlen 2011 ausgestrahlt. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte U (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag der „Tagesschau“ ein. Dieser habe dem Publikum nicht er- laubt, sich eine eigene Meinung über die parteipolitischen Kräfteverhältnisse zum Zeitpunkt der Umfrage zu bilden. Es sei ihm vorenthalten worden, dass rund zwei Drittel der für die Umfrage ausgewählten Stimmberechtigten die Auskunft verweigert hätten, und dass von den Auskunftswilligen weit mehr als die Hälfte entweder keine Parteipräferenz bekundeten oder als Nichtwähler taxiert worden seien. Das Forschungsinstitut gfs.bern habe in seinem Bericht selber erstmals eingestanden, dass die ermittelten Daten gewichtet worden seien. Während die modifizierten Ergebnisse veröffentlicht worden seien, würden die tatsächlichen Umfrage- ergebnisse geheim gehalten. Er verweist auf die Kritik von Prof. Andreas Diekmann („Die Demoskopie verletzt Informationspflichten“) und auf die Forderung von Martin Senti nach mehr Transparenz bei Umfragen (siehe NZZ vom 26. November 2010, Seite 14). Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 6. Dezember 2010 und die Unterschriften von 21 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt mit Schreiben vom 1. April 2011, die Beschwerde abzuweisen und dem Be- schwerdeführer Kosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen. Die Präsenta- tion sei gemäss den von der UBI aufgestellten Standards für die Vermittlung von entspre- chenden Umfrageergebnissen erfolgt. Da der Beschwerdeführer einzig seine schon in ande- ren Verfahren erhobenen, programmrechtlich zu einem grossen Teil nicht relevanten Rügen wiederhole, verweist die SRG auf ihre früheren Stellungnahmen in den Beschwerdeverfahren
b. 590, 591, 603, 615 und 628, bei welchen Beiträge zu Umfrageergebnissen des Instituts gfs.bern vor eidgenössischen Abstimmungen Anfechtungsobjekt bildeten. D. Mit Schreiben vom 7. April 2011 wurden die Parteien orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
3/8
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 20ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch die in Art. 4 und 5 RTVG sowie die im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätze zu erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachge- rechtigkeitsgebot im Zentrum.
E. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und persönlichen Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflus- sen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 4. Auflage, Zürich 2011, S.216ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Ber- ne 2011, S. 267ff).
E. 3.3 Sendungen zu bevorstehenden Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, den Urnengang zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen in der sensiblen Zeit des Wahlkampfs unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chan- cengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freibur- ger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).
4/8
E. 3.4 In einem früheren Entscheid hat die UBI mit Verweis auf die wissenschaftliche For- schung dargelegt, dass die Vermittlung von Ergebnissen über Meinungsumfragen zu bevor- stehenden eidgenössischen Wahlen in Fernsehsendungen geeignet ist, Einfluss auf den Urnengang zu nehmen (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 4.4). Für redaktionel- le Beiträge, welche solche Umfrageergebnisse in der sensiblen Periode vor Volkswahlen thematisieren, gelten daher erhöhte Sorgfaltspflichten. Diese bedingen neben einer korrek- ten Wiedergabe der Umfrageergebnisse eine transparente Darstellung der Rahmenbedin- gungen einer Meinungsumfrage. Namentlich sind der Auftraggeber, das betraute Institut, die Modalitäten der Umfrage (vor allem Zahl der Befragten), die Fehlermarge sowie der Befra- gungszeitraum zu erwähnen (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 6). Diese Krite- rien entsprechen denjenigen des Europarats aus der Empfehlung CM/Rec (2007) 15 zur Wahlberichterstattung in elektronischen Medien, welche vom Ministerkomitee am 7. No- vember 2007 genehmigt wurde.
E. 4 Der Moderator der „Tagesschau“ leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Bei den nächsten Parlamentswahlen in einem Jahr wird alles anders: So hoffen diejenigen Parteien, die nach den letzten Bundesratswahlen unzufrieden geblieben sind. Doch wenn heute gewählt würde, dann würde sich an den momentanen Kräfteverhältnissen nicht allzu viel ändern. Immerhin, es ist eine leichte Tendenz zur Mitte hin auszumachen. Das das Fa- zit der Wahlbarometerumfrage des Forschungsinstituts gfs.bern im Auftrag der SRG.“ Im nachfolgenden Bericht werden zuerst Grafiken mit den ermittelten prozentualen Parteistär- ken eingeblendet. L, Leiter des gfs.bern, äussert sich anschliessend zu den Ergebnissen und namentlich zur festgestellten Tendenz zu den Mitte-Parteien. Nach dem gleichen Schema erfolgt anschliessend die Berichterstattung zu den Ergebnissen der Umfrage hin- sichtlich der Zusammensetzung des Bundesrats. Zuerst wird eine Grafik eingeblendet, da- nach kommentiert L die Ergebnisse. In der Abmoderation kommt zum Ausdruck, wann die Umfrage durchgeführt wurde und wie viele Wahlberechtigte dafür angefragt wurden.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die von gfs.bern bei der Mei- nungsumfrage angewandten Methoden. Mit Verweis auf den schriftlichen Bericht des For- schungsinstituts zu der Wahlbarometerumfrage, welcher dem beanstandeten Fernsehbei- trag zu Grunde liegt, bemängelt er, die Daten mit den tatsächlichen Umfrageresultaten seien „kontrolliert“, „plausibilisiert“ und „analysiert“ worden. Die Parteistärken würden mit einer sogenannten „recall-Gewichtung“ präzisiert. Statt eigentliche Umfrageergebnisse würde die Beschwerdegegnerin damit primär Umfragetipps des Leiters des gfs.bern veröffentlichen.
E. 5.1 Die UBI hat sich bei Beschwerden gegen ausgestrahlte Sendungen auf eine rund- funkrechtliche Beurteilung zu beschränken. Gegenstand von Programmbeschwerden sind ausschliesslich Radio- und Fernsehsendungen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Vorliegend hat die UBI zu prüfen, ob sich das Publikum zum beanstandeten Beitrag über die Umfrageer- gebnisse zum Wahlbarometer eine eigene Meinung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG hat bilden können (BGE 135 II 430 E. 3.3.2. S. 438). Die Frage, ob das Institut gfs.bern bei sei- nen Meinungsumfragen für die SRG Daten wissenschaftlich korrekt und damit gemäss „Sta- te of the art“ erhebt und auswertet, ist dagegen nicht von der UBI zu prüfen (UBI-Entscheid
b. 574 vom 22. August 2008 E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene grundsätzli-
5/8
che Kritik an der Arbeit des Instituts gfs.bern lässt sich klar von der rundfunkrechtlichen Fra- gestellung abgrenzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gfs.bern die Umfrage- ergebnisse jeweils im Auftrag der SRG ermittelt. Das Auftragsverhältnis ist in einschlägigen Beiträgen allerdings aus Gründen der Transparenz zwingend zu erwähnen. Die Diskussion über die Methoden des Forschungsinstituts hinsichtlich Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ist hingegen an anderer adäquater Stelle zu führen. Wie die vom Beschwerdeführer zitierten Artikel aus der NZZ belegen, ist denn auch ein wissenschaftlicher Diskurs im Gange, insbesondere seit der eidgenössischen Abstim- mung über die Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ („Minarettinitiative“), bei wel- cher zwischen den letzten Umfrageergebnissen und dem zehn Tage später ergangenen Abstimmungsresultat eine erhebliche Diskrepanz bestand (siehe dazu auch UBI-Entscheid
b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 9.1).
E. 5.2 Ebenfalls nicht zu beurteilen hat die UBI die Wahl von gfs.bern als von der Be- schwerdegegnerin beauftragtes Institut für politische Meinungsumfragen. Die Freiheit der Themenwahl als Bestandteil der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt der SRG grundsätzlich, Beiträge über Umfrageergebnisse auszustrahlen. Bei eigenen Mei- nungsumfragen kann sie ebenfalls frei darüber bestimmen, welches Institut sie damit be- traut. Gfs.bern, welches Mitglied des Verbands Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist, gilt im Übrigen als anerkanntes Meinungsforschungsinstitut (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. Au- gust 2008 E. 5.1).
E. 6 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf den beanstandeten Beitrag anwendbar. Indem dieser Ergebnisse von Meinungsumfragen zur Parteienstärke vermittelt, weist er Informationsgehalt auf. Die UBI darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4. S. 263 [„Rentenmissbrauch“]). Namentlich hat sie nicht die Qualität von redaktionellen Beiträgen zu prüfen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem Publikum sei vorenthalten worden, dass rund zwei Drittel der für die Umfrage angefragten Wahlberechtigten die Auskunft verweigerten und dass von den Auskunftswilligen weit mehr als die Hälfte entweder keine Parteipräferenz bekundeten oder als Nichtwähler taxiert worden seien.
E. 6.2 Der Beitrag wurde über ein Jahr vor den Wahlen für das eidgenössische Parlament vom 23. Oktober 2011 ausgestrahlt. Er ist daher nicht geeignet, Einfluss auf diese Wahlen zu nehmen und fällt damit nicht in die im Lichte der rundfunkrechtlichen Informationsgrund- sätze sensiblen Zeit des Wahlkampfs, in welcher erhöhte Sorgfaltspflichten für Sendungen und Beiträge gelten (UBI-Entscheid 7. Dezember 2007 E. 3.2 [„SP – wie weiter?“]). Neben dem für das Publikum unabdingbaren Informationen – Auftraggeber und beauftragtes Insti- tut – hat das Schweizer Fernsehen im Rahmen des beanstandeten „Tagesschau“-Beitrags überdies auch die Zahl der für die Umfrage angefragten Personen sowie den Befragungs- zeitraum erwähnt und die mit der Umfrage verbundene Fehlerquote zumindest in den Grafi- ken eingeblendet. Damit hat sie bereits den im eigentlichen Wahlkampf geltenden erhöhten speziellen Sorgfaltspflichten bei der Vermittlung von Meinungsumfragen im Grundsatz Rechnung getragen.
6/8
E. 6.3 Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, wonach im Beitrag keine eingehen- den Ausführungen zu der Verwertbarkeit der Befragungen gegeben werden, hat die freie Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt. Entsprechende Informationen sind ausschliesslich für Personen von Bedeutung, welche sich wie der Beschwerdeführer einge- hend für demoskopische Fragestellungen interessieren. Indem im Übrigen die Zahl der für die Meinungsumfragen angefragten Personen zum Schluss des Beitrags erwähnt wird, wur- de auch dem Durchschnittspublikum vermittelt, dass sich nur ein Bruchteil der Stimmbe- rechtigten äussern konnten und sich die Ergebnisse daher nicht mit den Resultaten einer eigentlichen Wahl vergleichen lassen.
E. 6.4 Die eigentlichen für die freie Meinungsbildung wesentlichen Fakten wie namentlich die vom gfs.bern in ihrem Bericht zur Trendbefragung publizierten Zahlen zur Parteienstärke und zur Zusammensetzung des Bundesrats werden im beanstandeten Beitrag korrekt ver- mittelt. Das Publikum konnte überdies ohne Weiteres zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 2.Satz RTVG). Die Kommentare und Interpretationen der Resultate von L waren klar als solche erkennbar. Der auch als Kommentator fungieren- de Leiter von gfs.bern wurde im Beitrag allerdings als „Politologe“ gekennzeichnet und seine zentrale Rolle beim mit der Meinungsumfrage beauftragten Institut wurde damit für das Pub- likum, welches über kein entsprechendes Vorwissen verfügt, nicht transparent. Dieser Man- gel, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht gerügt wurde, hat indes die freie Mei- nungsbildung der Zuschauenden ebenfalls nicht beeinträchtigt und stellt damit allenfalls eine redaktionelle Unvollkommenheit dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus diesen Gründen nicht verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetre- ten werden kann.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen. Der Be- schwerdeführer würde keine neuen rechtsrelevanten Fakten vorbringen, sondern das Be- schwerdeverfahren vor der UBI für seine Kritik an den Methoden des Instituts gfs.bern und dessen Leiters missbrauchen.
E. 7.1 Eine Beschwerde ist gemäss Rechtsprechung mutwillig, wenn eine Person wieder- holt mit gleichartig motivierten, offensichtlich unbegründeten Eingaben an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Der Beschwerdeführer ist in den letzten Jahren zwar mehrfach mit ähnlich begründeten Beschwerden an die UBI gelangt, welche Beiträge des Schweizer Fernsehens über Ergebnisse von Meinungsumfragen vor eidgenös- sischen Wahlen und Abstimmungen betreffen. Seine Kritik bezieht sich zu einem grossen Teil gegen die vom Institut gfs.bern angewandten Methoden bei den Umfragen. Der Be- schwerdeführer kritisiert dabei vorab L, den Institutsleiter, dessen Kompetenz in Demosko- pie er mehrmals ausdrücklich oder implizit in Frage stellt. Diese Aspekte sind, wie die UBI in ihren Erwägungen zu den verschiedenen Beschwerden wiederholt festgestellt hat, nicht rundfunkrechtlicher Natur.
E. 7.2 Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde b. 630 war allerdings erst ein Ent-
7/8
scheid der UBI rechtskräftig, welcher sich zu den inhaltlichen Anforderungen an Sendungen äussert, in denen Ergebnisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Wahlen themati- siert werden (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008). Zahlreiche Beschwerdeverfahren mit ähnlicher Fragestellung, welche vor allem auch Beiträge zu Umfrageergebnissen vor eidgenössischen Abstimmungen zum Gegenstand hatten, waren aufgrund von Sistierungen, der Vereinigung und einer kurzzeitig erwogenen Einsetzung eines Experten zu diesem Zeit- punkt noch hängig. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen auf eine grundsätzliche Prob- lematik hin, welche nach der Abstimmung über die „Minarettinitative“ auch zu parlamentari- schen Vorstössen in den eidgenössischen Räten führte (siehe dazu UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 9.1). Diese rechtfertigt das Erheben einer wei- teren Beschwerde über die sich dabei stellenden rundfunkrechtlichen Fragen. Eine mutwilli- ge Beschwerdeführung ist daher aufgrund der Ausgangslage bei Einreichung der Be- schwerde und den sich stellenden grundsätzlichen Fragen bei der Vermittlung von Ergeb- nissen von Meinungsumfragen vor Wahlen zu verneinen. Dem Beschwerdeführer sind aus diesen Gründen keine Kosten zu auferlegen.
8/8
Dispositiv
- Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 31. Januar 2011 gegen den am 14. Oktober 2010 in der Sendung „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens ausgestrahlten Beitrag über die Ergebnisse des ersten Wahlbarometers zu den Parla- mentswahlen 2011 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/8
________________________ b.630
Entscheid vom 17. Juni 2011
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller (weitere Mitglieder)
Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen: Sendung „Tagesschau“ vom 14. Ok- tober 2010, Beitrag über den ersten Wahlbarometer zu den Parlamentswahlen 2011
Beschwerde vom 31. Januar 2011
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte U (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Beschwerdegegnerin)
2/8
Sachverhalt: A. Das Forschungsinstitut gfs.bern erstellt schon seit Jahren regelmässig vor eidge- nössischen Wahlen und Abstimmungen Meinungsumfragen im Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (SRG). Die Ergebnisse der entsprechenden Um- fragen stellt das Schweizer Fernsehen jeweils in seinen Nachrichtensendungen oder in Spe- zialsendungen vor. Am 14. Oktober 2010 wurde in der Hauptausgabe der Nachrichtensen- dung „Tagesschau“ ein drei Minuten 15 Sekunden langer Beitrag zum ersten „Wahlbarome- ter“ zu den eidgenössischen Parlamentswahlen 2011 ausgestrahlt. B. Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 reichte U (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag der „Tagesschau“ ein. Dieser habe dem Publikum nicht er- laubt, sich eine eigene Meinung über die parteipolitischen Kräfteverhältnisse zum Zeitpunkt der Umfrage zu bilden. Es sei ihm vorenthalten worden, dass rund zwei Drittel der für die Umfrage ausgewählten Stimmberechtigten die Auskunft verweigert hätten, und dass von den Auskunftswilligen weit mehr als die Hälfte entweder keine Parteipräferenz bekundeten oder als Nichtwähler taxiert worden seien. Das Forschungsinstitut gfs.bern habe in seinem Bericht selber erstmals eingestanden, dass die ermittelten Daten gewichtet worden seien. Während die modifizierten Ergebnisse veröffentlicht worden seien, würden die tatsächlichen Umfrage- ergebnisse geheim gehalten. Er verweist auf die Kritik von Prof. Andreas Diekmann („Die Demoskopie verletzt Informationspflichten“) und auf die Forderung von Martin Senti nach mehr Transparenz bei Umfragen (siehe NZZ vom 26. November 2010, Seite 14). Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 6. Dezember 2010 und die Unterschriften von 21 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt mit Schreiben vom 1. April 2011, die Beschwerde abzuweisen und dem Be- schwerdeführer Kosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen. Die Präsenta- tion sei gemäss den von der UBI aufgestellten Standards für die Vermittlung von entspre- chenden Umfrageergebnissen erfolgt. Da der Beschwerdeführer einzig seine schon in ande- ren Verfahren erhobenen, programmrechtlich zu einem grossen Teil nicht relevanten Rügen wiederhole, verweist die SRG auf ihre früheren Stellungnahmen in den Beschwerdeverfahren
b. 590, 591, 603, 615 und 628, bei welchen Beiträge zu Umfrageergebnissen des Instituts gfs.bern vor eidgenössischen Abstimmungen Anfechtungsobjekt bildeten. D. Mit Schreiben vom 7. April 2011 wurden die Parteien orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
3/8
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 20ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 3.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch die in Art. 4 und 5 RTVG sowie die im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätze zu erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachge- rechtigkeitsgebot im Zentrum. 3.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und persönlichen Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflus- sen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 4. Auflage, Zürich 2011, S.216ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Ber- ne 2011, S. 267ff). 3.3. Sendungen zu bevorstehenden Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, den Urnengang zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen in der sensiblen Zeit des Wahlkampfs unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chan- cengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freibur- ger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).
4/8
3.4. In einem früheren Entscheid hat die UBI mit Verweis auf die wissenschaftliche For- schung dargelegt, dass die Vermittlung von Ergebnissen über Meinungsumfragen zu bevor- stehenden eidgenössischen Wahlen in Fernsehsendungen geeignet ist, Einfluss auf den Urnengang zu nehmen (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 4.4). Für redaktionel- le Beiträge, welche solche Umfrageergebnisse in der sensiblen Periode vor Volkswahlen thematisieren, gelten daher erhöhte Sorgfaltspflichten. Diese bedingen neben einer korrek- ten Wiedergabe der Umfrageergebnisse eine transparente Darstellung der Rahmenbedin- gungen einer Meinungsumfrage. Namentlich sind der Auftraggeber, das betraute Institut, die Modalitäten der Umfrage (vor allem Zahl der Befragten), die Fehlermarge sowie der Befra- gungszeitraum zu erwähnen (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 E. 6). Diese Krite- rien entsprechen denjenigen des Europarats aus der Empfehlung CM/Rec (2007) 15 zur Wahlberichterstattung in elektronischen Medien, welche vom Ministerkomitee am 7. No- vember 2007 genehmigt wurde. 4. Der Moderator der „Tagesschau“ leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: „Bei den nächsten Parlamentswahlen in einem Jahr wird alles anders: So hoffen diejenigen Parteien, die nach den letzten Bundesratswahlen unzufrieden geblieben sind. Doch wenn heute gewählt würde, dann würde sich an den momentanen Kräfteverhältnissen nicht allzu viel ändern. Immerhin, es ist eine leichte Tendenz zur Mitte hin auszumachen. Das das Fa- zit der Wahlbarometerumfrage des Forschungsinstituts gfs.bern im Auftrag der SRG.“ Im nachfolgenden Bericht werden zuerst Grafiken mit den ermittelten prozentualen Parteistär- ken eingeblendet. L, Leiter des gfs.bern, äussert sich anschliessend zu den Ergebnissen und namentlich zur festgestellten Tendenz zu den Mitte-Parteien. Nach dem gleichen Schema erfolgt anschliessend die Berichterstattung zu den Ergebnissen der Umfrage hin- sichtlich der Zusammensetzung des Bundesrats. Zuerst wird eine Grafik eingeblendet, da- nach kommentiert L die Ergebnisse. In der Abmoderation kommt zum Ausdruck, wann die Umfrage durchgeführt wurde und wie viele Wahlberechtigte dafür angefragt wurden. 5. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die von gfs.bern bei der Mei- nungsumfrage angewandten Methoden. Mit Verweis auf den schriftlichen Bericht des For- schungsinstituts zu der Wahlbarometerumfrage, welcher dem beanstandeten Fernsehbei- trag zu Grunde liegt, bemängelt er, die Daten mit den tatsächlichen Umfrageresultaten seien „kontrolliert“, „plausibilisiert“ und „analysiert“ worden. Die Parteistärken würden mit einer sogenannten „recall-Gewichtung“ präzisiert. Statt eigentliche Umfrageergebnisse würde die Beschwerdegegnerin damit primär Umfragetipps des Leiters des gfs.bern veröffentlichen. 5.1. Die UBI hat sich bei Beschwerden gegen ausgestrahlte Sendungen auf eine rund- funkrechtliche Beurteilung zu beschränken. Gegenstand von Programmbeschwerden sind ausschliesslich Radio- und Fernsehsendungen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Vorliegend hat die UBI zu prüfen, ob sich das Publikum zum beanstandeten Beitrag über die Umfrageer- gebnisse zum Wahlbarometer eine eigene Meinung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG hat bilden können (BGE 135 II 430 E. 3.3.2. S. 438). Die Frage, ob das Institut gfs.bern bei sei- nen Meinungsumfragen für die SRG Daten wissenschaftlich korrekt und damit gemäss „Sta- te of the art“ erhebt und auswertet, ist dagegen nicht von der UBI zu prüfen (UBI-Entscheid
b. 574 vom 22. August 2008 E. 5.1). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene grundsätzli-
5/8
che Kritik an der Arbeit des Instituts gfs.bern lässt sich klar von der rundfunkrechtlichen Fra- gestellung abgrenzen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gfs.bern die Umfrage- ergebnisse jeweils im Auftrag der SRG ermittelt. Das Auftragsverhältnis ist in einschlägigen Beiträgen allerdings aus Gründen der Transparenz zwingend zu erwähnen. Die Diskussion über die Methoden des Forschungsinstituts hinsichtlich Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ist hingegen an anderer adäquater Stelle zu führen. Wie die vom Beschwerdeführer zitierten Artikel aus der NZZ belegen, ist denn auch ein wissenschaftlicher Diskurs im Gange, insbesondere seit der eidgenössischen Abstim- mung über die Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ („Minarettinitiative“), bei wel- cher zwischen den letzten Umfrageergebnissen und dem zehn Tage später ergangenen Abstimmungsresultat eine erhebliche Diskrepanz bestand (siehe dazu auch UBI-Entscheid
b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 9.1). 5.2. Ebenfalls nicht zu beurteilen hat die UBI die Wahl von gfs.bern als von der Be- schwerdegegnerin beauftragtes Institut für politische Meinungsumfragen. Die Freiheit der Themenwahl als Bestandteil der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt der SRG grundsätzlich, Beiträge über Umfrageergebnisse auszustrahlen. Bei eigenen Mei- nungsumfragen kann sie ebenfalls frei darüber bestimmen, welches Institut sie damit be- traut. Gfs.bern, welches Mitglied des Verbands Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist, gilt im Übrigen als anerkanntes Meinungsforschungsinstitut (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. Au- gust 2008 E. 5.1). 6. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf den beanstandeten Beitrag anwendbar. Indem dieser Ergebnisse von Meinungsumfragen zur Parteienstärke vermittelt, weist er Informationsgehalt auf. Die UBI darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4. S. 263 [„Rentenmissbrauch“]). Namentlich hat sie nicht die Qualität von redaktionellen Beiträgen zu prüfen. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dem Publikum sei vorenthalten worden, dass rund zwei Drittel der für die Umfrage angefragten Wahlberechtigten die Auskunft verweigerten und dass von den Auskunftswilligen weit mehr als die Hälfte entweder keine Parteipräferenz bekundeten oder als Nichtwähler taxiert worden seien. 6.2 Der Beitrag wurde über ein Jahr vor den Wahlen für das eidgenössische Parlament vom 23. Oktober 2011 ausgestrahlt. Er ist daher nicht geeignet, Einfluss auf diese Wahlen zu nehmen und fällt damit nicht in die im Lichte der rundfunkrechtlichen Informationsgrund- sätze sensiblen Zeit des Wahlkampfs, in welcher erhöhte Sorgfaltspflichten für Sendungen und Beiträge gelten (UBI-Entscheid 7. Dezember 2007 E. 3.2 [„SP – wie weiter?“]). Neben dem für das Publikum unabdingbaren Informationen – Auftraggeber und beauftragtes Insti- tut – hat das Schweizer Fernsehen im Rahmen des beanstandeten „Tagesschau“-Beitrags überdies auch die Zahl der für die Umfrage angefragten Personen sowie den Befragungs- zeitraum erwähnt und die mit der Umfrage verbundene Fehlerquote zumindest in den Grafi- ken eingeblendet. Damit hat sie bereits den im eigentlichen Wahlkampf geltenden erhöhten speziellen Sorgfaltspflichten bei der Vermittlung von Meinungsumfragen im Grundsatz Rechnung getragen.
6/8
6.3 Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, wonach im Beitrag keine eingehen- den Ausführungen zu der Verwertbarkeit der Befragungen gegeben werden, hat die freie Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt. Entsprechende Informationen sind ausschliesslich für Personen von Bedeutung, welche sich wie der Beschwerdeführer einge- hend für demoskopische Fragestellungen interessieren. Indem im Übrigen die Zahl der für die Meinungsumfragen angefragten Personen zum Schluss des Beitrags erwähnt wird, wur- de auch dem Durchschnittspublikum vermittelt, dass sich nur ein Bruchteil der Stimmbe- rechtigten äussern konnten und sich die Ergebnisse daher nicht mit den Resultaten einer eigentlichen Wahl vergleichen lassen. 6.4 Die eigentlichen für die freie Meinungsbildung wesentlichen Fakten wie namentlich die vom gfs.bern in ihrem Bericht zur Trendbefragung publizierten Zahlen zur Parteienstärke und zur Zusammensetzung des Bundesrats werden im beanstandeten Beitrag korrekt ver- mittelt. Das Publikum konnte überdies ohne Weiteres zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 2.Satz RTVG). Die Kommentare und Interpretationen der Resultate von L waren klar als solche erkennbar. Der auch als Kommentator fungieren- de Leiter von gfs.bern wurde im Beitrag allerdings als „Politologe“ gekennzeichnet und seine zentrale Rolle beim mit der Meinungsumfrage beauftragten Institut wurde damit für das Pub- likum, welches über kein entsprechendes Vorwissen verfügt, nicht transparent. Dieser Man- gel, welche vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht gerügt wurde, hat indes die freie Mei- nungsbildung der Zuschauenden ebenfalls nicht beeinträchtigt und stellt damit allenfalls eine redaktionelle Unvollkommenheit dar. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus diesen Gründen nicht verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetre- ten werden kann. 7. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen. Der Be- schwerdeführer würde keine neuen rechtsrelevanten Fakten vorbringen, sondern das Be- schwerdeverfahren vor der UBI für seine Kritik an den Methoden des Instituts gfs.bern und dessen Leiters missbrauchen. 7.1 Eine Beschwerde ist gemäss Rechtsprechung mutwillig, wenn eine Person wieder- holt mit gleichartig motivierten, offensichtlich unbegründeten Eingaben an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Der Beschwerdeführer ist in den letzten Jahren zwar mehrfach mit ähnlich begründeten Beschwerden an die UBI gelangt, welche Beiträge des Schweizer Fernsehens über Ergebnisse von Meinungsumfragen vor eidgenös- sischen Wahlen und Abstimmungen betreffen. Seine Kritik bezieht sich zu einem grossen Teil gegen die vom Institut gfs.bern angewandten Methoden bei den Umfragen. Der Be- schwerdeführer kritisiert dabei vorab L, den Institutsleiter, dessen Kompetenz in Demosko- pie er mehrmals ausdrücklich oder implizit in Frage stellt. Diese Aspekte sind, wie die UBI in ihren Erwägungen zu den verschiedenen Beschwerden wiederholt festgestellt hat, nicht rundfunkrechtlicher Natur.
7.2 Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde b. 630 war allerdings erst ein Ent-
7/8
scheid der UBI rechtskräftig, welcher sich zu den inhaltlichen Anforderungen an Sendungen äussert, in denen Ergebnisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Wahlen themati- siert werden (UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008). Zahlreiche Beschwerdeverfahren mit ähnlicher Fragestellung, welche vor allem auch Beiträge zu Umfrageergebnissen vor eidgenössischen Abstimmungen zum Gegenstand hatten, waren aufgrund von Sistierungen, der Vereinigung und einer kurzzeitig erwogenen Einsetzung eines Experten zu diesem Zeit- punkt noch hängig. Der Beschwerdeführer weist im Übrigen auf eine grundsätzliche Prob- lematik hin, welche nach der Abstimmung über die „Minarettinitative“ auch zu parlamentari- schen Vorstössen in den eidgenössischen Räten führte (siehe dazu UBI-Entscheid b. 590, 591, 603, 615 und 628 vom 17. Juni 2011 E. 9.1). Diese rechtfertigt das Erheben einer wei- teren Beschwerde über die sich dabei stellenden rundfunkrechtlichen Fragen. Eine mutwilli- ge Beschwerdeführung ist daher aufgrund der Ausgangslage bei Einreichung der Be- schwerde und den sich stellenden grundsätzlichen Fragen bei der Vermittlung von Ergeb- nissen von Meinungsumfragen vor Wahlen zu verneinen. Dem Beschwerdeführer sind aus diesen Gründen keine Kosten zu auferlegen.
8/8
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 31. Januar 2011 gegen den am 14. Oktober 2010 in der Sendung „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens ausgestrahlten Beitrag über die Ergebnisse des ersten Wahlbarometers zu den Parla- mentswahlen 2011 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 16. Dezember 2011