Sachverhalt
A.
Das Schweizer Fernsehen strahlte am 20. November 2010 sowohl in der Haupt-
ausgabe wie auch in der Spätausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ Beiträge über
den Lohnkonflikt in der Baubranche aus.
B.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 (Datum Postaufgabe) erhob der Schweizerische
Baumeisterverband (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag in der
Spätausgabe der „Tagesschau“ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Dieser sei einseitig gewesen und habe deshalb
das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernse-
hen (RTVG; SR 784.40) sowie den Programmauftrag von Art. 24 RTVG verletzt. Es sei nur
der Verhandlungsleiter der Gewerkschaft Unia zu Wort gekommen, welcher sich tatsachen-
widrig geäussert habe. Das Angebot der Arbeitgeberseite und die Hintergründe dafür seien
nicht erwähnt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der
Ombudsstelle vom 24. Dezember 2010 bei.
C.
In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und
Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnah-
me eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 25. Februar 2011, die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur freien Meinungsbildung des Publikums
sei es nicht erforderlich gewesen, die Sichtweise des Baumeisterverbandes detailliert darzu-
stellen. Die Stellungnahme des Vertreters der Gewerkschaft Unia sei klar als Parteistand-
punkt erkennbar gewesen. Die wesentlichen Fakten seien transparent dargestellt worden.
Die UBI dürfe im Übrigen keine Fachaufsicht ausüben. Art. 4 Abs. 2 RTVG sei deshalb nicht
verletzt worden.
D.
In der Replik vom 11. März 2011 und der Duplik vom 29. März 2011 halten die
beiden Parteien an ihren Vorbringen fest und bestreiten die jeweiligen Gegenpositionen.
E.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert, dass
der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss
Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen
würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Auf den Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag mehrmals Bezug genommen. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche ihn von den übrigen Programmkon- sumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
E. 3 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Dem Beschwerdeführer kann in keinem Fall eine Parteient- schädigung auferlegt werden, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 4.1 Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beitrag der Spätausgabe der „Tages- schau“. Der Beitrag der Hauptausgabe der „Tagesschau“ wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die UBI hat zu prüfen, ob der beanstandete Beitrag sachgerecht im Sin- ne von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist. Es fällt dagegen gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG nicht in die Kompetenz der UBI, die Einhaltung des vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Art. 24 RTVG zu beurteilen, welcher in seinem Gehalt im Übrigen nicht weiter geht als die Spe- zialnorm zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Aufsicht über die Ein- haltung des SRG-Programmauftrags (Art. 24 RTVG) obliegt dem Bundesamt für Kommuni- kation.
E. 4.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.
E. 4.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1 S. 256 [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkenn- bar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht ge- eignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro-
grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.).
E. 4.4 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbände oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffe- nen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).
E. 5 Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag der Spätausgabe der „Tages- schau“ wie folgt ein: „Baumeister und Gewerkschaften mauern einmal mehr bei den Lohn- verhandlungen. Fast 2 Prozent liegen die Vorstellungen einer Lohnerhöhung auseinander. Jetzt ist auch noch eine weitere Verhandlungsrunde geplatzt. Die Gewerkschaften Unia und Syna haben heute entschieden, sie beharren auf ihren Forderungen und verlangen, dass die Arbeitgeber an den Verhandlungstisch zurück kehren.“ Im anschliessenden Filmbericht erwähnt die Redaktion zu Bildern von abstimmenden Unia-Gewerkschaftern in einem Off- Kommentar Folgendes: „Das Angebot der Baumeister sei zu niedrig, ist sich die Basis der Gewerkschaft einig. Vor allem auch, weil die Arbeitgeber trotz boomender Branche nicht einlenken wollen.“ S von der Gewerkschaft Unia kommt danach zu Wort und bemerkt, dass die Mitglieder „total hässig“ seien. Sie würden den Entscheid der Baumeister nicht verste- hen und ihn als „Schlag ins Gesicht“ empfinden. Das Angebot von 0.6 Prozent sei „wirklich lausig“. Der Bericht endet mit folgenden Ausführungen der Redaktion: „150 Franken im Mo- nat verlangen die Gewerkschaften, bei einem Durchschnittslohn in der Branche eine Erhö- hung von 2.7 Prozent. Nächste Woche will die Gewerkschaft auf allen Baustellen ihre Mit- glieder befragen, ob der Konflikt auf die Strasse getragen werden soll. Bis diese Rückmel- dungen vorliegen, wollen beide Seiten erst mal abwarten.“
E. 6 Abs. 2 RTVG) widersprechen würde. Kritische Äusserungen gegen Konkurrenten gehören zum politischen Diskurs in der Schweiz und ein Grundwissen des Publikums über die Mei- nungsvielfalt kann vorausgesetzt werden. Die vorliegend nicht anwendbare Bestimmung von Art. 4 Abs. 4 RTVG verpflichtet jedoch konzessionierte Programme, in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der unterschiedlichen Ansichten von Interessen- gruppen angemessen zum Ausdruck zu bringen.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Beschwerdeantwort, in der Spätausgabe der „Tagesschau“ informiere das Schweizer Fernsehen primär über die wichtigsten Ereig- nisse des Tages, welche kurz abgehandelt würden. Im Zusammenhang mit der vorliegen- den Beschwerdesache sei die Fachtagung der Gewerkschaften das eigentliche Thema ge- wesen und nicht der Lohnkonflikt. Bei der Berichterstattung über entsprechende Anlässe
von Interessengruppen würde das Sachgerechtigkeitsgebot nicht erfordern, dass jedes Mal dabei auch die Gegenseite zu Wort kommen müsse.
E. 6.2 Das Schweizer Fernsehen berichtet in seinen Nachrichtensendungen oft über An- lässe wie Delegiertenversammlungen oder Fachtagungen von politischen Parteien, Verbän- den und anderen Interessengruppen. Wahlen in Gremien sowie Debatten über Programme und Sachthemen stehen dabei meist im Vordergrund. Um sich zu positionieren und abzu- grenzen wird bei solchen Anlässen vielfach in allgemeiner Weise Kritik gegenüber Institutio- nen, Behörden und insbesondere auch gegen Konkurrenten bzw. die jeweilige Gegenseite erhoben. Berichten Radio und Fernsehen über Veranstaltungen von Interessengruppen, geht es primär darum, deren aktuelle Ansichten und deren Selbstverständnis zu präsentie- ren. Bei entsprechenden Rundfunkbeiträgen ist es deshalb bei einer transparenten Darstel- lung der Fakten in der Regel nicht erforderlich, den Standpunkt der Gegenseite zu erwäh- nen. Andernfalls würde die mediengerechte Berichterstattung über entsprechende Anlässe erheblich beeinträchtigt, was der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art.
E. 6.3 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin bilden die Fachtagungen der beiden Gewerkschaften Unia und Syna aber nicht eigentliches Thema des beanstande- ten Beitrags. Vielmehr orientiert das Schweizer Fernsehen darin über der Stand der Lohn- verhandlungen im Bauhauptgewerbe und den sich dabei in den letzten Tagen verschärfen- den Konflikt. Dies geht schon aus den ersten Sätzen der Anmoderation hervor, in welchen erwähnt wird, dass Baumeister und Gewerkschaften bei den Lohnverhandlungen „mauern“, die Vorstellungen einer Lohnerhöhung fast 2 Prozent auseinander lägen und eine weitere Verhandlungsrunde geplatzt sei. Die Lohn- und Vertragsverhandlungen im Bauhauptgewer- be sind, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zutreffend anführt, von erheblicher wirtschaftspolitischer Bedeutung und haben einen gewissen Signalcharakter für die Schwei- zer Wirtschaft. Am Tag der Ausstrahlung des Beitrags sowie an den Vortagen hat sich eini- ges getan, weshalb die „Tagesschau“ diese Lohnverhandlungen wohl auch in der Haupt- und Spätausgabe thematisierte. Am 18. November 2010 bestätigten die Delegierten des Schweizerischen Baumeisterverbands anlässlich einer Versammlung in Locarno ihr Ange- bot von insgesamt 1 Prozent Lohnerhöhung für 2011. Auf weitergehende Forderungen der Gewerkschaften traten sie nicht ein. Eine für den 19. November 2010 geplante fünfte Ver- handlungsrunde mit den Gewerkschaften Unia und Syna wurde abgesagt. Am 20. Novem- ber 2010 nahmen die Gewerkschaften Unia und Syna an ihren Berufskonferenzen mit Un- verständnis Kenntnis von dem aus ihrer Sicht völlig ungenügenden Angebot der Baumeister und forderten weitere Verhandlungen. Diese Ereignisse wurden in der Anmoderation kurz und grundsätzlich korrekt zusammengefasst.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem, aufgrund des beanstandeten Beitrags sei der falsche Eindruck entstanden, das Angebot des Baumeisterverbands bein-
halte nur eine Lohnerhöhung von 0.6 Prozent. Tatsächlich sei den Gewerkschaften eine Lohnanpassung von 1 Prozent (0.6 Prozent generell, 0.4 Prozent individuell) angeboten worden. Wesentliche Fakten zu den Lohnverhandlungen seien deshalb falsch wiedergege- ben worden. Die nicht präzise vermittelte Information über das Lohnangebot der Baumeister ist aber nicht geeignet, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflussen. Es handelt sich dabei um einen Mangel in einem Nebenpunkt, der für sich alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründet.
E. 6.5 Im eigentlichen Bericht werden ausschliesslich die Argumente und die Emotionen der Gewerkschaften zum Lohnkonflikt wiedergegeben. Ein Unia-Vertreter erhält die Gele- genheit, sich zu den Lohnverhandlungen zu äussern. Die Position der Gewerkschaften und ihr Unverständnis gegenüber dem Angebot der Baumeister werden für das Publikum nach- vollziehbar. Ein zentrales Argument der Gewerkschaften formuliert die Redaktion im Indika- tiv („Vor allem auch, weil die Arbeitgeber trotz boomender Baubranche nicht einlenken wol- len.“). Dass der Schwerpunkt des Beitrags aufgrund der tagesaktuellen Ereignisse auf der Darstellung der gewerkschaftlichen Sicht liegt, ist nicht zu beanstanden. Die vollständige Ausblendung der Sicht der Baumeister beeinträchtigte aber die freie Meinungsbildung des Publikums zum thematisierten Lohnkonflikt. Die zentralen Argumente, welche von den Ar- beitgebern bei den Lohnverhandlungen angeführt wurden, wie namentlich die schlechte Ertragslage und das verhältnismässig hohe Lohnniveau im Bauhauptgewerbe, bleiben un- erwähnt. Die Hauptausgabe der „Tagesschau“, in welcher im Rahmen eines etwas längeren Beitrags über den Lohnkonflikt (Dauer: 2 Minuten 48 Sekunden) mehrere Aussagen des Zentralpräsidenten des Baumeisterverbands ausgestrahlt werden, vermittelt ein anderes, weit differenzierteres Bild zum behandelten Thema. Insbesondere wird dort auch die Sicht- weise der Gegenpartei zu den Lohnverhandlungen und damit der Grund für die verhärteten Fronten für das Publikum verständlich. Diese zusätzlichen Fakten zum Lohnkonflikt stellen daher ein wesentliches Element für die freie Meinungsbildung dar.
E. 6.6 Der Vertreter der Unia-Gewerkschaft kritisiert im beanstandeten Beitrag die Bau- meister heftig. Seine Vorwürfe beziehen sich auf das Angebot der Arbeitgeber bei den Lohnverhandlungen im Bauhauptgewerbe, welches er als „wirklich lausig“ bezeichnet. Da der Lohnkonflikt überdies eigentliches Thema des beanstandeten Beitrags bildet und der Standpunkt der Gewerkschaften argumentativ begründet wiedergegeben wird, hätten es die journalistischen Sorgfaltspflichten geboten, die wichtigsten Argumente der Baumeister ebenfalls zu erwähnen. Bezüglich dieser für die freie Meinungsbildung wichtigen Hinter- grundinformationen dürfte das Publikum der Spätausgabe der „Tagesschau“ über kein Vor- wissen verfügt haben. Es ist nicht zwingend davon auszugehen, dass die Zuschauenden sich schon die Hauptausgabe der Nachrichtensendung angeschaut haben oder durch das Studium anderer Medien die zentralen Argumente der Arbeitgeber kennen.
E. 6.7 Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand, wonach bei der Spätaus- gabe der „Tagesschau“ zehn Minuten weniger Sendezeit als bei der Hauptausgabe zur Ver- fügung stehen, stellt keine Rechtfertigung dar, die Argumente des Baumeisterverbands völ- lig wegzulassen. Die Stellungnahme ihres Zentralpräsidenten aus der Hauptausgabe hätte in summarischer Weise dem Publikum vermittelt werden können. Die verhältnismässig um- fassende Darstellung des Standpunkts des Baumeisterverbands in der Hauptausgabe kann
bei der Prüfung der Spätausgabe nicht berücksichtigt werden (siehe dazu auch E. 6.6). An- fechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich der Beitrag der Spätaus- gabe und nicht die Gesamtheit der redaktionellen Sendungen des Schweizer Fernsehens zum Lohnkonflikt in der Baubranche. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist deshalb auch nicht anwendbar.
E. 6.8 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum der Spätausgabe der „Tagesschau“ aufgrund des beanstandeten Beitrags und seines Vorwissens keine eige- ne Meinung zum behandelten Thema, dem Lohnkonflikt in der Baubranche, bilden konnte. Das Schweizer Fernsehen hat es unterlassen, die Sichtweise der im Beitrag angegriffenen Partei zu den Lohnverhandlungen in angemessener Weise darzustellen. Das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist daher verletzt worden.
E. 7 Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen keine Kosten an (Art. 98 RTVG).
Dispositiv
- Die Beschwerde des Schweizerischen Baumeisterverbandes vom 28. Januar 2011 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“-Spätausgabe vom 20. November 2010, Beitrag über Lohnkonflikt in der Baubranche, wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 5 : 3 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
- Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft der Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…) Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den. Versand: 1. November 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________
b. 629
Entscheid vom 17. Juni 2011
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „Tagesschau“- Spätausgabe vom 20. November 2010, Beitrag über Lohn- konflikt in der Baubranche
Beschwerde vom 28. Januar 2011
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Schweizerischer Baumeisterverband (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)
Sachverhalt: A. Das Schweizer Fernsehen strahlte am 20. November 2010 sowohl in der Haupt- ausgabe wie auch in der Spätausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ Beiträge über den Lohnkonflikt in der Baubranche aus. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2011 (Datum Postaufgabe) erhob der Schweizerische Baumeisterverband (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag in der Spätausgabe der „Tagesschau“ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Dieser sei einseitig gewesen und habe deshalb das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen (RTVG; SR 784.40) sowie den Programmauftrag von Art. 24 RTVG verletzt. Es sei nur der Verhandlungsleiter der Gewerkschaft Unia zu Wort gekommen, welcher sich tatsachen- widrig geäussert habe. Das Angebot der Arbeitgeberseite und die Hintergründe dafür seien nicht erwähnt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 24. Dezember 2010 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnah- me eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 25. Februar 2011, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Zur freien Meinungsbildung des Publikums sei es nicht erforderlich gewesen, die Sichtweise des Baumeisterverbandes detailliert darzu- stellen. Die Stellungnahme des Vertreters der Gewerkschaft Unia sei klar als Parteistand- punkt erkennbar gewesen. Die wesentlichen Fakten seien transparent dargestellt worden. Die UBI dürfe im Übrigen keine Fachaufsicht ausüben. Art. 4 Abs. 2 RTVG sei deshalb nicht verletzt worden. D. In der Replik vom 11. März 2011 und der Duplik vom 29. März 2011 halten die beiden Parteien an ihren Vorbringen fest und bestreiten die jeweiligen Gegenpositionen. E. Mit Schreiben vom 31. März 2011 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Auf den Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag mehrmals Bezug genommen. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags, welche ihn von den übrigen Programmkon- sumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 3. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Dem Beschwerdeführer kann in keinem Fall eine Parteient- schädigung auferlegt werden, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der Beitrag der Spätausgabe der „Tages- schau“. Der Beitrag der Hauptausgabe der „Tagesschau“ wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die UBI hat zu prüfen, ob der beanstandete Beitrag sachgerecht im Sin- ne von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist. Es fällt dagegen gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG nicht in die Kompetenz der UBI, die Einhaltung des vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Art. 24 RTVG zu beurteilen, welcher in seinem Gehalt im Übrigen nicht weiter geht als die Spe- zialnorm zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Aufsicht über die Ein- haltung des SRG-Programmauftrags (Art. 24 RTVG) obliegt dem Bundesamt für Kommuni- kation. 4.2. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. 4.3. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1 S. 256 [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkenn- bar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht ge- eignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro-
grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). 4.4. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unter- nehmen, Verbände oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifi- zierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt der Angegriffe- nen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). 5. Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag der Spätausgabe der „Tages- schau“ wie folgt ein: „Baumeister und Gewerkschaften mauern einmal mehr bei den Lohn- verhandlungen. Fast 2 Prozent liegen die Vorstellungen einer Lohnerhöhung auseinander. Jetzt ist auch noch eine weitere Verhandlungsrunde geplatzt. Die Gewerkschaften Unia und Syna haben heute entschieden, sie beharren auf ihren Forderungen und verlangen, dass die Arbeitgeber an den Verhandlungstisch zurück kehren.“ Im anschliessenden Filmbericht erwähnt die Redaktion zu Bildern von abstimmenden Unia-Gewerkschaftern in einem Off- Kommentar Folgendes: „Das Angebot der Baumeister sei zu niedrig, ist sich die Basis der Gewerkschaft einig. Vor allem auch, weil die Arbeitgeber trotz boomender Branche nicht einlenken wollen.“ S von der Gewerkschaft Unia kommt danach zu Wort und bemerkt, dass die Mitglieder „total hässig“ seien. Sie würden den Entscheid der Baumeister nicht verste- hen und ihn als „Schlag ins Gesicht“ empfinden. Das Angebot von 0.6 Prozent sei „wirklich lausig“. Der Bericht endet mit folgenden Ausführungen der Redaktion: „150 Franken im Mo- nat verlangen die Gewerkschaften, bei einem Durchschnittslohn in der Branche eine Erhö- hung von 2.7 Prozent. Nächste Woche will die Gewerkschaft auf allen Baustellen ihre Mit- glieder befragen, ob der Konflikt auf die Strasse getragen werden soll. Bis diese Rückmel- dungen vorliegen, wollen beide Seiten erst mal abwarten.“ 6. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf den beanstandeten Beitrag, welcher 1 Minute 5 Sekunden dauert, anwendbar. Indem darin ein aktueller Lohn- konflikt in der Baubranche zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite thematisiert wird, weist er Informationsgehalt auf. 6.1. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Beschwerdeantwort, in der Spätausgabe der „Tagesschau“ informiere das Schweizer Fernsehen primär über die wichtigsten Ereig- nisse des Tages, welche kurz abgehandelt würden. Im Zusammenhang mit der vorliegen- den Beschwerdesache sei die Fachtagung der Gewerkschaften das eigentliche Thema ge- wesen und nicht der Lohnkonflikt. Bei der Berichterstattung über entsprechende Anlässe
von Interessengruppen würde das Sachgerechtigkeitsgebot nicht erfordern, dass jedes Mal dabei auch die Gegenseite zu Wort kommen müsse. 6.2. Das Schweizer Fernsehen berichtet in seinen Nachrichtensendungen oft über An- lässe wie Delegiertenversammlungen oder Fachtagungen von politischen Parteien, Verbän- den und anderen Interessengruppen. Wahlen in Gremien sowie Debatten über Programme und Sachthemen stehen dabei meist im Vordergrund. Um sich zu positionieren und abzu- grenzen wird bei solchen Anlässen vielfach in allgemeiner Weise Kritik gegenüber Institutio- nen, Behörden und insbesondere auch gegen Konkurrenten bzw. die jeweilige Gegenseite erhoben. Berichten Radio und Fernsehen über Veranstaltungen von Interessengruppen, geht es primär darum, deren aktuelle Ansichten und deren Selbstverständnis zu präsentie- ren. Bei entsprechenden Rundfunkbeiträgen ist es deshalb bei einer transparenten Darstel- lung der Fakten in der Regel nicht erforderlich, den Standpunkt der Gegenseite zu erwäh- nen. Andernfalls würde die mediengerechte Berichterstattung über entsprechende Anlässe erheblich beeinträchtigt, was der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) widersprechen würde. Kritische Äusserungen gegen Konkurrenten gehören zum politischen Diskurs in der Schweiz und ein Grundwissen des Publikums über die Mei- nungsvielfalt kann vorausgesetzt werden. Die vorliegend nicht anwendbare Bestimmung von Art. 4 Abs. 4 RTVG verpflichtet jedoch konzessionierte Programme, in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der unterschiedlichen Ansichten von Interessen- gruppen angemessen zum Ausdruck zu bringen. 6.3. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin bilden die Fachtagungen der beiden Gewerkschaften Unia und Syna aber nicht eigentliches Thema des beanstande- ten Beitrags. Vielmehr orientiert das Schweizer Fernsehen darin über der Stand der Lohn- verhandlungen im Bauhauptgewerbe und den sich dabei in den letzten Tagen verschärfen- den Konflikt. Dies geht schon aus den ersten Sätzen der Anmoderation hervor, in welchen erwähnt wird, dass Baumeister und Gewerkschaften bei den Lohnverhandlungen „mauern“, die Vorstellungen einer Lohnerhöhung fast 2 Prozent auseinander lägen und eine weitere Verhandlungsrunde geplatzt sei. Die Lohn- und Vertragsverhandlungen im Bauhauptgewer- be sind, wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zutreffend anführt, von erheblicher wirtschaftspolitischer Bedeutung und haben einen gewissen Signalcharakter für die Schwei- zer Wirtschaft. Am Tag der Ausstrahlung des Beitrags sowie an den Vortagen hat sich eini- ges getan, weshalb die „Tagesschau“ diese Lohnverhandlungen wohl auch in der Haupt- und Spätausgabe thematisierte. Am 18. November 2010 bestätigten die Delegierten des Schweizerischen Baumeisterverbands anlässlich einer Versammlung in Locarno ihr Ange- bot von insgesamt 1 Prozent Lohnerhöhung für 2011. Auf weitergehende Forderungen der Gewerkschaften traten sie nicht ein. Eine für den 19. November 2010 geplante fünfte Ver- handlungsrunde mit den Gewerkschaften Unia und Syna wurde abgesagt. Am 20. Novem- ber 2010 nahmen die Gewerkschaften Unia und Syna an ihren Berufskonferenzen mit Un- verständnis Kenntnis von dem aus ihrer Sicht völlig ungenügenden Angebot der Baumeister und forderten weitere Verhandlungen. Diese Ereignisse wurden in der Anmoderation kurz und grundsätzlich korrekt zusammengefasst. 6.4. Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem, aufgrund des beanstandeten Beitrags sei der falsche Eindruck entstanden, das Angebot des Baumeisterverbands bein-
halte nur eine Lohnerhöhung von 0.6 Prozent. Tatsächlich sei den Gewerkschaften eine Lohnanpassung von 1 Prozent (0.6 Prozent generell, 0.4 Prozent individuell) angeboten worden. Wesentliche Fakten zu den Lohnverhandlungen seien deshalb falsch wiedergege- ben worden. Die nicht präzise vermittelte Information über das Lohnangebot der Baumeister ist aber nicht geeignet, den Gesamteindruck des Beitrags wesentlich zu beeinflussen. Es handelt sich dabei um einen Mangel in einem Nebenpunkt, der für sich alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründet. 6.5. Im eigentlichen Bericht werden ausschliesslich die Argumente und die Emotionen der Gewerkschaften zum Lohnkonflikt wiedergegeben. Ein Unia-Vertreter erhält die Gele- genheit, sich zu den Lohnverhandlungen zu äussern. Die Position der Gewerkschaften und ihr Unverständnis gegenüber dem Angebot der Baumeister werden für das Publikum nach- vollziehbar. Ein zentrales Argument der Gewerkschaften formuliert die Redaktion im Indika- tiv („Vor allem auch, weil die Arbeitgeber trotz boomender Baubranche nicht einlenken wol- len.“). Dass der Schwerpunkt des Beitrags aufgrund der tagesaktuellen Ereignisse auf der Darstellung der gewerkschaftlichen Sicht liegt, ist nicht zu beanstanden. Die vollständige Ausblendung der Sicht der Baumeister beeinträchtigte aber die freie Meinungsbildung des Publikums zum thematisierten Lohnkonflikt. Die zentralen Argumente, welche von den Ar- beitgebern bei den Lohnverhandlungen angeführt wurden, wie namentlich die schlechte Ertragslage und das verhältnismässig hohe Lohnniveau im Bauhauptgewerbe, bleiben un- erwähnt. Die Hauptausgabe der „Tagesschau“, in welcher im Rahmen eines etwas längeren Beitrags über den Lohnkonflikt (Dauer: 2 Minuten 48 Sekunden) mehrere Aussagen des Zentralpräsidenten des Baumeisterverbands ausgestrahlt werden, vermittelt ein anderes, weit differenzierteres Bild zum behandelten Thema. Insbesondere wird dort auch die Sicht- weise der Gegenpartei zu den Lohnverhandlungen und damit der Grund für die verhärteten Fronten für das Publikum verständlich. Diese zusätzlichen Fakten zum Lohnkonflikt stellen daher ein wesentliches Element für die freie Meinungsbildung dar. 6.6. Der Vertreter der Unia-Gewerkschaft kritisiert im beanstandeten Beitrag die Bau- meister heftig. Seine Vorwürfe beziehen sich auf das Angebot der Arbeitgeber bei den Lohnverhandlungen im Bauhauptgewerbe, welches er als „wirklich lausig“ bezeichnet. Da der Lohnkonflikt überdies eigentliches Thema des beanstandeten Beitrags bildet und der Standpunkt der Gewerkschaften argumentativ begründet wiedergegeben wird, hätten es die journalistischen Sorgfaltspflichten geboten, die wichtigsten Argumente der Baumeister ebenfalls zu erwähnen. Bezüglich dieser für die freie Meinungsbildung wichtigen Hinter- grundinformationen dürfte das Publikum der Spätausgabe der „Tagesschau“ über kein Vor- wissen verfügt haben. Es ist nicht zwingend davon auszugehen, dass die Zuschauenden sich schon die Hauptausgabe der Nachrichtensendung angeschaut haben oder durch das Studium anderer Medien die zentralen Argumente der Arbeitgeber kennen. 6.7. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand, wonach bei der Spätaus- gabe der „Tagesschau“ zehn Minuten weniger Sendezeit als bei der Hauptausgabe zur Ver- fügung stehen, stellt keine Rechtfertigung dar, die Argumente des Baumeisterverbands völ- lig wegzulassen. Die Stellungnahme ihres Zentralpräsidenten aus der Hauptausgabe hätte in summarischer Weise dem Publikum vermittelt werden können. Die verhältnismässig um- fassende Darstellung des Standpunkts des Baumeisterverbands in der Hauptausgabe kann
bei der Prüfung der Spätausgabe nicht berücksichtigt werden (siehe dazu auch E. 6.6). An- fechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich der Beitrag der Spätaus- gabe und nicht die Gesamtheit der redaktionellen Sendungen des Schweizer Fernsehens zum Lohnkonflikt in der Baubranche. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist deshalb auch nicht anwendbar. 6.8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum der Spätausgabe der „Tagesschau“ aufgrund des beanstandeten Beitrags und seines Vorwissens keine eige- ne Meinung zum behandelten Thema, dem Lohnkonflikt in der Baubranche, bilden konnte. Das Schweizer Fernsehen hat es unterlassen, die Sichtweise der im Beitrag angegriffenen Partei zu den Lohnverhandlungen in angemessener Weise darzustellen. Das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist daher verletzt worden. 7. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fallen keine Kosten an (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde des Schweizerischen Baumeisterverbandes vom 28. Januar 2011 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“-Spätausgabe vom 20. November 2010, Beitrag über Lohnkonflikt in der Baubranche, wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 5 : 3 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat. 2. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft der Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten. 3. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 4. Zu eröffnen: - (…)
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 1. November 2011