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b.628

Schweizer Fernsehen, Sendungen 'Tagesschau' vom 20.08.2010 und 15.09.2010, Beiträge über die Ergebnisse von Meinungsumfragen zur eidgenössischen Volksabstimmung über die ALV vom 26.09.2010

Ubi · 2011-06-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Das Forschungsinstitut gfs.bern erstellt schon seit Jahren regelmässig vor eidge- nössischen Wahlen und Abstimmungen Meinungsumfragen im Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (SRG). Die Ergebnisse der entsprechenden Um- fragen stellt das Schweizer Fernsehen jeweils in seinen Nachrichtensendungen „Tages- schau“ und „10 vor 10“ oder in Spezialsendungen vor. B. Mit Eingabe vom 1. September 2008 erhob U (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet Bei- träge der Sendungen „Tagesschau“ (Hauptausgabe) und „10 vor 10“ des Schweizer Fernse- hens vom 25. April 2008, in welchen die Ergebnisse der ersten Meinungsumfragen zu den drei eidgenössischen Abstimmungsvorlagen vom 1. Juni 2008 präsentiert wurden (Be- schwerde b. 590). Der Beschwerdeführer moniert, die Beiträge hätten den Eindruck vermit- telt, es handle sich um eine exakte Momentaufnahme der Haltung der Stimmberechtigten. Wesentliche Fakten zur Umfragemethode und zu den Umfrageergebnissen seien dem Publi- kum nicht bzw. nicht korrekt vermittelt worden. Entgegen der Darstellung in den Beiträgen handle es sich nicht um eine repräsentative Umfrage. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Bericht der Ombudsstelle vom 17. Juni 2008 bei, sowie die Unterschriften von 26 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen. C. Am 15. September 2008 reichte U Beschwerde gegen die Beiträge der „Tages- schau“ (Hauptausgabe) und „10 vor 10“ vom 21. Mai 2008 über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfragen zu den eidgenössischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 ein (b. 591). Die Umfrage sei wiederum nicht repräsentativ. Der Meinungsbildungsprozess zu den Ab- stimmungsvorlagen sei entgegen der Darstellung im Beitrag bei den meisten Befragten noch nicht abgeschlossen gewesen. Die zufällige Auswahl der Befragten führe zu fehlerhaften Umfrageergebnissen. Der angegebene Fehlerbereich von +/-2.9% sei falsch, er betrage mindestens +/- 5%. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Juli 2008 bei, sowie die Unterschriften von 26 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen. D. Auf Antrag der SRG (Beschwerdegegnerin) sistierte die UBI am 22. Oktober 2008 die Beschwerdeverfahren b. 590 und b. 591 bis zum rechtskräftigen Entscheid der Be- schwerdeverfahren b. 574 und b. 584. Bei letzteren Verfahren hatte der Beschwerdeführer ebenfalls Beiträge in Informationssendungen des Schweizer Fernsehens über Ergebnisse von Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Vorlagen gerügt. Die UBI wies beide Beschwerden mit Beschluss vom 22. August 2008 ab. Die entsprechenden Entscheide focht der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an. E. Mit Eingabe vom 23. April 2009 erhob U ebenfalls Beschwerde gegen den am 28. Januar 2009 im Schweizer Fernsehen ausgestrahlten „Tagesschau“-Beitrag über die Ergeb- nisse der zweiten Meinungsumfrage zu der bevorstehenden eidgenössischen Abstimmung über die Weiterführung und Ausdehnung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union vom 8. Februar 2009 (Beschwerde b. 603). Das Publikum habe sich aufgrund der

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„manipulierten Darstellung der Umfrageergebnisse keine eigene Meinung über die Stimmung der Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Umfrage“ bilden können. Die erwähnte angebliche Aufholjagd der Gegner der Vorlage sei reine Spekulation und basiere nicht auf den Ergebnis- sen der Umfrage. Weil wichtige Fakten wie die Fehlerbreite nicht zutreffend und nicht trans- parent dargestellt worden seien, habe sich das Publikum zur Umfrage keine eigene Meinung bilden können. Der Beschwerdeführer begründet im Übrigen, warum er eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Seiner Eingabe lag der Bericht der Om- budsstelle vom 16. März 2009 bei. F. Mit Schreiben vom 28. April 2009 sistierte die UBI das Beschwerdeverfahren b. 603 wie schon vorher die Beschwerdeverfahren b. 590 und b. 591. G. Das Bundesgericht wies am 30. September 2009 die Beschwerde gegen den UBI- Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 ab, soweit es darauf eintrat (BGE 135 II 430). Auf die Beschwerde gegen den UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 trat es nicht ein. Nach dem Vorliegen der schriftlichen Begründungen der Bundesgerichtsentscheide eröffnete die UBI die Schriftenwechsel in den Beschwerdesachen b. 590, b. 591 und b. 603 wieder. Sie räumte dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist ein, um seine Eingaben im Lichte der Erwägungen des Bundesgerichts zu ergänzen. H. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte die UBI den Verfahrensbeteiligten mit, dass Heiner Käppeli, Mitglied der UBI, gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten ist. I. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 11. Januar 2010 im Zusammen- hang mit den Beschwerdesachen b. 590, b. 591 und b. 603 dar, dass er die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens als irreführend erachte. Die Faktenlage aufgrund der Meinungs- umfragen sei viel zu dürftig gewesen, um vermeintlich klare Ergebnisse zu präsentieren. Die Ja- und Nein-Stimmen seien künstlich aufgebauscht worden, die Stimmen der vielen noch Unschlüssigen dagegen drastisch reduziert. Erst durch diese Manipulation hätte das Schwei- zer Fernsehen für die Öffentlichkeit interessante Ergebnisse zu den bevorstehenden Ab- stimmungen vermitteln können. Seiner Eingabe lagen die Unterschriften von 24 Personen bei, welche die Beschwerde b. 603 unterstützen. Der Beschwerdeführer beantragt im Übri- gen, dass Roger Blum, Präsident der UBI, in sämtlichen Verfahren in den Ausstand trete. J. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Beschwerdegegnerin zur Stel- lungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihren Schriftsätzen vom 1. März 2010, die Be- schwerden b. 590, 591 und 603 abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Methode der Datenerhebung und -auswertung in Frage stelle oder die Verletzung von Richtlinien der Branchenverbände oder der publizistischen Leitlinien des Schweizer Fernsehens geltend mache, könne nicht darauf eingetreten werden, weil dies zu überprüfen nicht in die Zustän- digkeit der UBI falle. Im Übrigen habe sich das Schweizer Fernsehen in den beanstandeten Beiträgen an die Standards eingehalten, welche die UBI in ihren Entscheiden b. 574 und b. 584 vom 22. August 2008 festgelegt habe. Die Beschwerdegegnerin beantragt zusätzlich, die drei Verfahren b. 590, b. 591 und b. 603 zu vereinen.

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K. Mit Eingabe vom 1. März 2010 erhob U Beschwerde gegen den Beitrag der „Ta- gesschau“ vom 18. November 2009 über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur Volksinitiative gegen den Bau von Minaretten vom 29. November 2009 (Beschwerde b. 615). Das Publikum habe sich keine Meinung über die Aussagekraft der vermittelten Zahlen bilden können. Es sei irregeführt worden, weil die eigentlichen, nicht gewichteten Umfrageresultate ganz anders gelautet hätten als die im Beitrag angeführten. Das Ergebnis der Volksabstim- mung elf Tage nach der beanstandeten Ausstrahlung verdeutliche, dass die vermittelten Fakten und Informationen nicht korrekt gewesen seien. Der Beschwerdeführer beantragt auch in dieser Beschwerdesache, dass Roger Blum in den Ausstand trete. Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 21. Januar 2010 und die Unterschriften von 22 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. L. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2010 beantragt die SRG, die Beschwerde b. 615 abzuweisen. Die Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der Meinungsumfrage und dem tatsächlichen Ausgang der Abstimmung stelle kein Argument für die Begründetheit der Be- schwerde dar. Die Umfrageergebnisse würden eine „Momentaufnahme der Stimmungslage in der Bevölkerung zweieinhalb Wochen vor der Abstimmung“ darstellen. Es habe sich nicht um eine Prognose gehandelt, sondern um eine Trendbefragung. Keine Rolle spiele für die programmrechtliche Beurteilung die von gfs.bern angewandte Methode der Datenerhebung und –auswertung. Die UBI habe insbesondere nicht zu prüfen, ob der erwähnte Fehlerbe- reich korrekt sei oder nicht. Die von der UBI in ihren früheren Entscheiden aufgestellten Krite- rien zur Präsentation von Ergebnissen von Meinungsumfragen zu Wahlen und Abstimmun- gen seien eingehalten worden. M. Am 27. Mai 2010 teilte die UBI den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Verfahren b. 590, b. 591, b. 603 und b. 615 vereinigt würden, das Ausstandsbegehren gegen Roger Blum abgewiesen werde und die UBI beabsichtige, gemäss Art. 10 Geschäftsreglement UBI (SR 784.409) einen Experten beizuziehen. Den Verfahrensbeteiligten wurde in der Folge Gele- genheit eingeräumt, zur Person des beabsichtigten Experten und zum beabsichtigten Frage- katalog Stellung zu nehmen. N. Am 20. September 2010 eröffnete die UBI den Verfahrensbeteiligten den Zwi- schenentscheid zum Ausstandsbegehren gegen Roger Blum. Diesen Zwischenentscheid focht der Beschwerdeführer beim Bundesgericht an. O. Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte die UBI den Verfahrensbeteiligten mit, dass sie vorderhand auf den Beizug eines Experten verzichte. Sie behalte sich aber eine Begutachtung ausdrücklich vor, falls sich anlässlich der Beratung der Beschwerdesachen b. 590, b. 591, b. 603 und b. 615 herausstellen sollte, dass eine solche für die Beantwortung von relevanten rundfunkrechtlichen Fragestellungen trotzdem notwendig sein sollte. Die Beratung der Beschwerdesache werde angesetzt, sobald die Ausstandsbegehren des Be- schwerdeführers rechtskräftig entschieden worden seien. P. U erhob mit Eingabe vom 3. Januar 2011 und Nachtrag vom 10. Januar 2011 zu- sätzlich Beschwerde gegen die „Tagesschau“-Beiträge vom 20. August 2010 und 15. Sep- tember 2010 über die Ergebnisse von Meinungsumfragen zur eidgenössischen Volksab-

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stimmung über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. September 2010 (Beschwerde b. 628). Er rügt, die in den Beiträgen vermittelten Informationen und Fak- ten zu den Befragungen und zu den Umfrageergebnissen würden nicht den Tatsachen ent- sprechen. Die Umfragen seien wegen der vielen Personen, welche nicht erreichbar gewesen oder keine Auskunft gegeben hätten, wenig repräsentativ. Der Beschwerdeführer bemängelt vor allem auch die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit diesen Umfrageergebnis- sen. Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 17. November 2010 bei. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer die Unter- schriften von 23 Personen bei, welche seine Beschwerde gegen den „Tagesschau“-Beitrag vom 15. September 2010 unterstützen. Q. Am 25. März 2011 entschied das Bundesgericht, die Beschwerde gegen den Zwi- schenentscheid der UBI i.S. Ausstandsbegehren gegen Roger Blum abzuweisen. Der Ver- sand der entsprechenden Entscheidbegründung 2C_836/2010 erfolgte am 1. April 2011. R. In ihrer Stellungnahme zu b. 628 vom 1. April 2011 beantragt die SRG (Beschwer- degegnerin), die Beschwerde abzuweisen. Sie verweist auf ihre Stellungnahmen in den an- deren Beschwerdesachen. Der Beschwerdeführer würde keine neuen programmrechtlichen Gesichtspunkte aufwerfen. Es seien ihm deshalb Kosten wegen mutwilliger Beschwerdefüh- rung zu auferlegen (Art. 98 Abs. 2 RTVG). Im beanstandeten „Tagesschau“-Beitrag habe das Schweizer Fernsehen korrekt über den von gfs.bern erhobenen Trend zur Abstimmungsvor- lage orientiert und die gemäss UBI-Rechtsprechung notwendigen zusätzlichen Informationen zu den Modalitäten der Umfrage vermittelt. Es habe kein begründeter Anlass bestanden, um an den Ergebnissen des beauftragten Forschungsinstituts zu zweifeln, welches Branchen- standards verpflichtet sei. S. Mit Schreiben vom 7. April 2011 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriften- wechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegen- stehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Die Eingaben wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 i.V. mit Art. 20ff. VwVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingaben b. 590, 591, 603 und 615 erfüllen diese Voraussetzungen.

E. 2.1 Bei b. 628 beziehen sich die erst im Rahmen einer Nachbesserungsfrist (Art. 52 Abs. 2 VwVG) zugestellten Unterschriften des Beschwerdeführers lediglich auf die beanstan- dete Sendung vom 15. September 2010, nicht aber auf diejenige vom 20. August 2010. Die Eingabe erfüllt damit nur hinsichtlich des „Tagesschau“-Beitrags vom 15. September 2010 die Anforderungen an eine Popularbeschwerde. Da die UBI im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdesachen mehrere Ausstrahlungen des Schweizer Fernsehens zu Ergebnissen von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Abstimmungen zu beurteilen hat, besteht kein öffentliches Interesse an einem Entscheid zum „Tagesschau“-Beitrag vom 20. August 2010 gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG (UBI-Entscheide b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2f. [„Alinghi-Logo“]). Auf die Beschwerde gegen diese Sendung ist deshalb nicht einzutre- ten.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist nicht, wie er in einigen Eingaben angeführt hat, auch befugt, Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG zu erheben. Ein beson- deres Interesse und Sachwissen zu Fragen um die Meinungsforschung begründen alleine noch keine direkte Betroffenheit hinsichtlich des beanstandeten Beitrags und damit eine entsprechende Beschwerdelegitimation (BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434).

E. 2.3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die Verfahren b. 590 und b. 591, in welchen der Beschwerdeführer jeweils zwei Beiträge beanstandet, erfüllen die zeitlichen und thematischen Voraussetzungen für eine Zeitraum- beschwerde.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 3.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge-

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währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch die in Art. 4 und 5 RTVG sowie die im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätze zu erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesachen steht dabei das Sachge- rechtigkeitsgebot im Zentrum.

E. 3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.).

E. 3.3 Sendungen zu bevorstehenden Abstimmungen sind aus staatspolitischer Sicht hei- kel, weil sie geeignet sind, den Urnengang zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen in der sensiblen Zeit des Abstimmungskampfs unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflich- ten, um die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).

E. 3.3.2 S. 7 [„Freiburger Original in der Regierung“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus den erwähnten Gründen verletzt worden und die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 3.4 In einem früheren Entscheid hat die UBI dargelegt, dass auch die Vermittlung von Ergebnissen über Meinungsumfragen zu bevorstehenden eidgenössischen Abstimmungen in Fernsehsendungen geeignet ist, die entsprechenden Volksentscheide zu beeinflussen (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 4.4 [„Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den bevorstehenden Volksabstimmungen zur Unternehmenssteuerreform und zur Kampfjet- lärminitiative“]). Für redaktionelle Beiträge, welche solche Umfrageergebnisse in der sensib- len Periode vor Volksabstimmungen thematisieren, gelten daher ebenfalls erhöhte Sorg- faltspflichten. Diese bedingen neben einer korrekten Wiedergabe der Umfrageergebnisse eine transparente Darstellung der Rahmenbedingungen einer Meinungsumfrage. Insbeson- dere sind der Auftraggeber, das betraute Institut, die Modalitäten der Umfrage (insbesonde- re Zahl der Befragten), die Fehlermarge sowie der Befragungszeitraum zu erwähnen (UBI- Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 6). Diese Kriterien entsprechen denjenigen des Europarats aus der Empfehlung CM/Rec (2007) 15 zur Wahlberichterstattung des Europa- rats in elektronischen Medien, welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 geneh- migt wurde. Die UBI wendet diese Kriterien analog auch für Sendungen vor Abstimmungen an.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in seinen Beschwerden insbesondere auch die Metho- den des Instituts gfs.bern zur Ermittlung von Umfrageergebnissen vor eidgenössischen Ab-

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stimmungen. Die Datenerhebung und -auswertung würden erhebliche Mängel aufweisen, seien wissenschaftlich nicht haltbar und würden offensichtlich das Abstimmungsverhalten der Bevölkerung im Befragungszeitraum nicht korrekt wiedergeben. Seine Kritik gegen das Institut gfs. bern und vor allem auch gegen dessen Leiter L hebt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben teilweise im Titel („L‘s Waterloo“), im Fazit („Das Unwissen der Zahlen- Hungrigen ist das Brot der Meinungsforscher“) oder in gezielten Bemerkungen („L ist ein Datenzwischenhändler“; „L‘s Fehlleistungen“; „L‘s Pechsträhne“) hervor.

E. 4.1 Die UBI hat sich bei Beschwerden gegen ausgestrahlte Sendungen auf eine rund- funkrechtliche Beurteilung zu beschränken. Gegenstand von Programmbeschwerden sind ausschliesslich Radio- und Fernsehsendungen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Vorliegend hat die UBI zu beurteilen, ob sich das Publikum zu den beanstandeten Beiträgen über Ergeb- nisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Abstimmungen eine eigene Meinung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG hat bilden können (BGE 135 II 430 E. 3.3.2. S. 438). Die Fra- ge, ob das Institut gfs.bern bei seinen Meinungsumfragen für die SRG Daten wissenschaft- lich korrekt und damit „state of the art“ erhebt und auswertet, ist dagegen nicht von der UBI zu prüfen (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 5.1). Auch die Einhaltung der Branchenstandards oder der publizistischen Leitlinien des Schweizer Fernsehens, deren Verletzung der Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemacht, fallen nicht in die Prüfungs- kompetenz der Beschwerdeinstanz. Den zwischenzeitlich beabsichtigten Beizug eines Ex- perten hat die UBI denn auch deshalb verworfen, weil sich dieser vornehmlich zu demosko- pischen Fragen hätte äussern müssen, welche aber für die rundfunkrechtliche Beurteilung keine Rolle spielen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene grundsätzliche Kritik an der Arbeit des Instituts gfs.bern lässt sich klar von der rundfunkrechtlichen Fragestellung ab- grenzen. Die Diskussion über die Methoden des Forschungsinstituts ist deshalb nicht im Rahmen von Beschwerdeverfahren vor der UBI, sondern an anderer geeigneter Stelle zu führen. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass gfs.bern die Umfrageergebnisse jeweils im Auftrag der SRG ermittelt. Das Auftragsverhältnis ist in einschlägigen Beiträgen aller- dings aus Gründen der Transparenz zu erwähnen (siehe auch vorne E. 3.4).

E. 4.2 Ebenfalls nicht zu beurteilen hat die UBI die Wahl von gfs.bern als von der Be- schwerdegegnerin beauftragtes Institut für politische Meinungsumfragen. Die Freiheit der Themenwahl als Bestandteil der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt der SRG grundsätzlich, Beiträge über Umfrageergebnisse auszustrahlen. Bei eigenen Mei- nungsumfragen kann sie ebenfalls frei darüber bestimmen, welches Institut sie damit be- traut. Gfs.bern, welches Mitglied des Verbands Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist, gilt im Übrigen als anerkanntes Meinungsforschungsinstitut (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. Au- gust 2008 E. 5.1).

E. 4.3 [„Antibabypille“]).

E. 5 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf alle beanstandeten Beiträge anwendbar. Indem diese Ergebnisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Volksvorlagen vermitteln, weisen sie Informationsgehalt auf. Soweit in Verfahren wie bei b. 590 und b. 591 mehrere Beiträge beanstandet werden, erfolgt die Beurteilung jeweils ge- trennt voneinander (UBI-Entscheid b. 608 vom 19. Februar 2010 E. 4.3). Die Prüfung hat

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sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken. Die UBI darf keine Fachaufsicht aus- üben (BGE 131 II 253 E. 3.4. S. 263 [„Rentenmissbrauch“]). Namentlich hat sie nicht die Qualität von redaktionellen Beiträgen zu prüfen. Wie hoch etwa der Informationsgehalt eines Beitrags für das Publikum ist, spielt im Rahmen der Beurteilung von Art. 4 Abs. 2 RTVG keine Rolle.

E. 6 Beschwerde b. 590: Am 1. Juni 2008 hatten die Stimmberechtigten in der Schweiz über drei Vorlagen zu befinden, nämlich über die Volksinitiative „Für demokratische Einbür- gerungen“ (Einbürgerungsinitiative), die Volksinitiative „Volkssouveränität statt Behörden- propaganda“ („Maulkorbinitiative“) und den Verfassungsartikel „Für Qualität und Wirtschaft- lichkeit in der Krankenversicherung“ (Gesundheitsartikel). Am 25. April 2008 veröffentlichte gfs.bern ihre erste „Trendstudie“ zu diesen Abstimmungen. Gleichentags strahlten die Nach- richtensendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ Beiträge über diese Umfrageergebnisse aus. In der „Tagesschau“ bildete der entsprechende Beitrag den ersten Programmpunkt mit einer Dauer von knapp vier Minuten. Der kurze Bericht im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ dauerte dagegen lediglich 48 Sekunden. Beide Beiträge wurden etwas mehr als fünf Wo- chen vor dem Abstimmungstermin und damit in einem für die Meinungsbildung sensiblen Zeitpunkt ausgestrahlt (UBI-Entscheid b. 548 vom 16. März 2007 E. 4.3 [„Santésuisse“]).

E. 6.1 In den Schlagzeilen zur „Tagesschau“ vom 25. April 2008 wird erwähnt, dass laut einer SRG-Befragung mit 48 Prozent ein hoher Anteil an Ja-Stimmen vorliege. Einleitend zum eigentlichen Beitrag bemerkt der Moderator, aus einer repräsentativen Umfrage des Forschungsinstituts gfs.Bern im Auftrag der SRG gehe hervor, dass fast die Hälfte der Schweizer Stimmberechtigten derzeit die Einbürgerungsinitiative der SVP befürworte. Paral- lel zu einer eingeblendeten Grafik wird dies im Folgenden präzisiert. Der Kommentar lautet wie folgt: „Aktuell sagen 48% der Stimmberechtigten Ja zur Initiative. 37 Prozent sind dage- gen und 15 Prozent unentschlossen.“ Links unten in den eingeblendeten Grafiken wird dar- auf hingewiesen, dass der mit der Umfrage verbundene Fehlerbereich 2.9 Prozent betrage. Im Anschluss daran kommen ein Befürworter und eine Gegnerin zu Wort, nämlich Ständerat Maximilian Reimann von der SVP und Nationalrätin Christa Markwalder von der FDP. Ma- ximilian Reimann äussert sich zur „ermutigenden“ Ausgangslage, nimmt aber an, dass von den 15% Unentschlossenen noch viele ins Nein-Lager kippen könnten. Christa Markwalder ortet einen „grossen Aufklärungsbedarf“ bei ihrer Parteibasis, nachdem zuvor eine Grafik eingeblendet wird, welche eine Aufschlüsselung nach Parteien zeigt. Anschliessend wird mit vergleichbaren Grafiken mit jeweils drei Säulen für Ja-, Nein- und Unentschlossene- Stimmen über die beiden anderen Abstimmungsvorlagen berichtet. Insbesondere werde der Gesundheitsartikel „derzeit“ von einer Mehrzahl Stimmberechtigter begrüsst. L, Leiter des gfs.Bern, bemerkt anschliessend, dass „trotz der klaren Zahlen“ der Entscheid noch nicht gefallen sei. In der Abmoderation kommt zum Ausdruck, dass die Umfrage bei 1207 Stimm- berechtigten in der ganzen Schweiz zwischen dem 14. und dem 19. April 2008 stattgefun- den habe.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe eingehend seine Ansicht begründet, wonach die von gfs.bern ermittelten Umfrageergebnisse und insbesondere auch der einge-

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blendete Fehlerbereich falsch seien. Dabei handelt es sich aber ausschliesslich um demos- kopische Aspekte, welche nicht die Präsentation der Umfrageergebnisse betreffen. Sie sind für die rundfunkrechtliche Fragestellung nicht relevant (siehe auch E. 4.1).

E. 6.1.2 Die von der UBI aufgestellten Transparenzgrundsätze bei der Präsentation von Umfrageergebnissen zu bevorstehenden Abstimmungen hat das Schweizer Fernsehen for- mell eingehalten. Auftraggeber (SRG) und beauftragtes Institut (gfs.bern) wurden im Beitrag mehrmals genannt. Die Orientierung des Publikums über die Art der Umfrage und den Be- fragungszeitraum erfolgte in der Abmoderation. Der mit der Umfrage verbundene Fehlerbe- reich wurde jeweils im Zusammenhang mit einer Grafik eingeblendet.

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer erachtet diese Ausführungen zur Umfrage aber als ungenü- gend, insbesondere hinsichtlich der Art der Befragungen. Im Beitrag hätte nämlich Näheres zur Auswahl der Befragten (sprachregional geschichtete, doppelte Zufallsauswahl) und zu den gestellten Fragen erwähnt werden müssen. Die UBI hat aber bereits in E. 5.9 des Ent- scheids b. 584 vom 22. August 2008 dargelegt, dass eine mediengerechte Vereinfachung von komplexen Sachverhalten nicht zu beanstanden sei, soweit die freie Meinungsbildung nicht beeinträchtigt wird. An umfassenden demoskopischen Darlegungen dürfte nur ein ge- ringer Anteil des Publikums interessiert sein. Die von der UBI aufgestellten Grundsätze zur Transparenz ermöglichen den Zuschauenden, die Umfrageergebnisse im Wesentlichen korrekt einzuschätzen. Durch die Erwähnung der Zahl der Befragten wird für das Publikum etwa deutlich, dass die Meinungsumfrage auf einem weit geringeren Zahlenmaterial beruht als die eigentliche Abstimmung. Die Nennung des Fehlerbereichs veranschaulicht, dass es sich keineswegs um eine exakte Momentaufnahme wie bei einer eigentlichen Volksabstim- mung handelt. Es stellt deshalb im Lichte der Gewährleistung der freien Meinungsbildung einen Mangel dar, dass das Schweizer Fernsehen den Fehlerbereich im Gegensatz zu den übrigen Transparenzgrundsätzen nicht im Kommentar kommuniziert, sondern lediglich kurz und in verhältnismässig kleiner Schrift in der eingeblendeten Grafik. Ob alle Zuschauenden diese wichtige Information wahrgenommen haben, ist zweifelhaft. Sie dürften sich auf die farbigen Säulendiagramme konzentriert haben, auf welche sich der Kommentar bezieht. Dieser Mangel bei der Bekanntgabe des Fehlerbereichs alleine begründet jedoch noch kei- ne Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Es gilt die Wirkung des gesamten Beitrags auf das Publikum zu prüfen.

E. 6.1.4 Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass die Umfrage im Beitrag als „repräsenta- tiv“ bezeichnet worden sei. Aufgrund der eingegangenen Antworten der Befragten sei das Datenmaterial im Gegenteil sehr dürftig gewesen. Auf die Problematik des mehrdeutigen Begriffs der „repräsentativen Umfrage“ hat die UBI bereits im Entscheid b. 584 hingewiesen (E. 5.4). Das Institut gfs.bern nimmt für sich zwar in Anspruch, dass seine Befragungen re- präsentativ sind. Ob allerdings dessen demoskopische Definition von Repräsentativität mit derjenigen des Publikums übereinstimmt, ist fraglich. Für letzteres dürfte die Bezeichnung implizieren, dass die Auswahl der Befragten und damit auch das Ergebnis ein Abbild der Wirklichkeit darstellt. Die Beschwerdegegnerin spricht in ihrer Eingabe denn auch vornehm-

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lich von „Trendbefragungen“, was für die Zuschauenden klar verständlich ist, weil daraus hervorgeht, dass es sich nicht um exakte Zahlen wie bei der eigentlichen Volksabstimmung handelt. Die für einen Grossteil des Publikums wohl irreführende Verwendung von „reprä- sentativ“ und die damit verbundene Beeinträchtigung seiner freien Meinungsbildung wird allerdings durch zusätzliche Angaben zur Umfrage wie die Anzahl der Befragten zumindest relativiert. Auch dieser Mangel bei der Verwendung des Begriffs der „repräsentativen Um- frage“ stellt für sich alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dar.

E. 6.1.5 Im beanstandeten Beitrag stehen die Umfrageergebnisse zur Einbürgerungsinitiati- ve im Vordergrund. Sowohl im mündlichen Kommentar wie auch in den eingeblendeten Gra- fiken wird dabei jeweils zwischen Ja-, Nein-Stimmen und Unentschlossenen unterschieden. Der Medienbericht des gfs.bern zur Trendstudie zu den Abstimmungen vom 1. Juni 2008, welcher dem Beitrag zu Grunde liegt, unterteilt dagegen bei den Ja- und Nein-Stimmen zu- sätzlich zwischen den Personen, die bestimmt dafür oder dagegen sind, und denjenigen, die eher dafür oder dagegen sind. In den Schlussfolgerungen zur Einbürgerungsinitiative wird erwähnt, dass 48 Prozent bestimmt oder eher dafür gestimmt hätten und 37 Prozent be- stimmt dagegen oder eher dagegen. Eine entsprechende Präzisierung zu den Ja- und Nein- Stimmenanteilen fehlt im beanstandeten Beitrag bei allen drei Vorlagen. Die Erwähnung dieser Informationen wäre einer mediengerechten Vermittlung der Umfrageergebnisse nicht entgegen gestanden. Andere elektronische Medien haben nämlich die Umfrageergebnisse in entsprechend differenzierter Weise wiedergegeben (Bericht der Ombudsstelle vom 17. Juni 2008, S. 8). Die Unterlassung hat die freie Meinungsbildung des Publikums auch des- halb beeinträchtigt, weil der Anteil der eher Ja- bzw. eher Nein-Stimmenden bei allen drei Vorlagen erheblich war und deshalb nicht einfach vernachlässigt werden konnte. So befür- worteten gemäss der Umfrage von gfs.bern nur 28 Prozent bestimmt die Einbürgerungsiniti- ative, während im Beitrag mehrfach von einem Ja-Anteil von 48 Prozent die Rede ist. Bei der Berichterstattung über die „Maulkorbinitiative“ steht für das Publikum der klare Ableh- nungsteil von 57 Prozent im Vordergrund. Gemäss Trendbericht von gfs.bern hatten sich aber nur 33 Prozent als „bestimmte“ Gegner ausgewiesen. Beim „Gesundheitsartikel“ be- stand das Lager nicht aus 62 Prozent von klaren Befürwortern, wie im Beitrag erwähnt, son- dern effektiv nur aus 33 Prozent.

E. 6.1.6 Die Kommentare von zwei Parlamentariern wie im Übrigen auch die heftigen Reak- tionen nach der Abstimmung über die Minarettinitiative (siehe hinten E. 9.1) verdeutlichen, dass den tatsächlich vom Institut gfs.bern ermittelten Umfrageergebnissen Glauben ge- schenkt wird. Die beiden im Beitrag befragten Parlamentarier zweifelten offensichtlich in keiner Weise an der Genauigkeit der Umfrageresultate. Teilweise argumentieren sie in den ausgestrahlten Sequenzen mit den vom Institut ermittelten Zahlen. Die Erwägungen im UBI- Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 (siehe E. 5.2) sind entsprechend zu präzisieren. Das Publikum legt Umfrageresultate nicht bloss als „groben“ Trend aus. Es geht vielmehr davon aus, dass diese Zahlen den zum Befragungszeitraum aktuellen Trend zuverlässig wider- spiegeln, soweit dies im Beitrag nicht in eindeutiger Weise relativiert wird. Umso wichtiger erscheint im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG, dass Rundfunkbeiträge

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über Meinungsumfragen in der sensiblen Zeit vor dem Abstimmungstermin die Trendergeb- nisse korrekt und differenziert wiedergeben und transparent über die Rahmenbedingungen berichten.

E. 6.1.7 Der beanstandete „Tagesschau“-Beitrag erfüllt diese Anforderungen nicht. Die vom Institut gfs.bern ermittelten Umfrageergebnisse werden im Beitrag nicht korrekt, sondern in summarischer und undifferenzierter Weise vermittelt. Die nicht erwähnten Fakten haben den Gesamteindruck wesentlich beeinflusst. Das Publikum konnte sich deshalb zu den vom gfs.bern ermittelten Umfrageergebnissen keine eigene Meinung bilden. Die Meinungsbil- dung des Publikums wurde zusätzlich durch die mangelhafte Kennzeichnung des Fehlerbe- reichs der jeweiligen Umfrageergebnisse und die Verwendung des irreführenden Begriffs der „Repräsentativ-Umfrage“ beeinträchtigt. Die im Zusammenhang mit Abstimmungssen- dungen verbundenen erhöhten Sorgfaltspflichten wurden nicht eingehalten. Der Beitrag hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.2 Der weit kürzere „10 vor 10“-Beitrag hat sich ausschliesslich mit den Umfrageer- gebnissen zur Einbürgerungsinitiative auseinandergesetzt. Die Moderatorin erwähnt, dass fast die Hälfte der Stimmberechtigten die Einbürgerungsinitiative gemäss einer repräsentati- ven Umfrage zurzeit befürworte. Nach ihren Ausführungen zum Inhalt der Initiative folgt die Einblendung der gleichen Grafik wie im „Tagesschau“-Beitrag. Im Begleitkommentar wird erwähnt, dass 48 Prozent der Stimmberechtigten der Vorlage zugestimmt und 37 Prozent diese abgelehnt hätten, wenn am letzten Sonntag abgestimmt worden wäre. 15 Prozent seien noch unentschlossen gewesen. Der Beitrag endet mit der Bemerkung, dass der Aus- gang der Abstimmung laut Politikwissenschaftlern aber noch offen sei.

E. 6.2.1 Bei der Beurteilung eines Beitrags im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 RTVG hat die UBI auch dessen zeitlichen Umfang zu berücksichtigen. In einem 48-Sekunden dauernden Bei- trag kann nicht im Detail über umfangreiche Umfrageergebnisse berichtet werden. Dessen ungeachtet sollten auch entsprechende Kurzbeiträge die ermittelten Resultate präzise wie- dergeben, damit sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden kann.

E. 6.2.2 Die „10 vor 10“-Moderatorin weist im Bericht darauf hin, dass es sich um eine vom Institut gfs.bern im Auftrag der SRG ermittelte „repräsentative Umfrage“ handle. Der damit verbundene Fehlerbereich ist wiederum nur in der Grafik erkennbar. Informationen zu den Modalitäten der Umfrage (Anzahl der Befragten) wie auch zum genauen Zeitraum der Be- fragungen fehlen. Die unvollständige Vermittlung der von der UBI aufgestellten Transpa- renzgrundsätze bei Beiträgen über Umfrageergebnisse vor Abstimmungen ist vorliegend aber hinzunehmen, um eine mediengerechte Vermittlung von entsprechenden Fakten auch in einem Kurzbeitrag zu gewährleisten.

E. 6.2.3 Zu beanstanden ist dagegen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots die wiederum nicht korrekte Wiedergabe der vom Insitut gfs.bern ermittelten Trendergebnisse zur Einbür-

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gerungsinitiative, weil nicht zwischen den bestimmt Ja- bzw. Nein-Stimmenden und den eher Ja- bzw. Nein-Stimmenden unterschieden wird (siehe dazu eingehend vorne E. 6.1.5). Das betrifft sowohl die eingeblendete Grafik wie auch die Kommentare. Auch in einem Kurzbeitrag ist es zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erforder- lich, entsprechende Umfragewerte präzise wiederzugeben. Der Hinweis zum Schluss des Beitrags, wonach der Ausgang der Abstimmung noch offen sei, rechtfertigt nicht, die aktuel- len Trendergebnisse ungenau zu vermitteln. Wie im „Tagesschau“-Beitrag verwendet die Redaktion überdies die für das Publikum irreführende Umschreibung „repräsentative Umfra- ge“ für die Trendbefragung des Forschungsinstituts gfs.bern. Aus diesen Gründen verletzt der „10 vor 10“-Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot und die Beschwerde b. 590 erweist sich auch diesbezüglich als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 7 Beschwerde b. 591: Am 21. Mai 2008 veröffentlichte das Insitut gfs.bern die zwei- te Trendstudie zu den Abstimmungen vom 1. Juni 2008. Das Schweizer Fernsehen berich- tete wiederum in den Nachrichtensendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ mit Beiträgen über die Umfrageergebnisse.

E. 7.1 Die „Tagesschau“ widmete dem Thema in ihrer Hauptausgabe fast sechs Minuten. In den Schlagzeilen zur Sendung und in der Anmoderation zu diesem Beitrag werden her- vorgehoben, dass insbesondere bei der Einbürgerungsinitiative ein Meinungsumschwung stattgefunden habe. Parallel zu eingeblendeten Grafiken erläutert eine Stimme anschlies- send die Umfrageergebnisse und die Stimmabsicht je nach Parteianhängerschaft (SVP, FDP, CVP, SP). Die Moderatorin befragt anschliessend den als „Politikwissenschaftler“ vor- gestellten L zum Meinungsumschwung. Nach dem ersten Interview mit dem Leiter des gfs.bern werden anhand einer neuerlich eingeblendeten Grafik die Umfrageergebnisse zum Gesundheitsartikel erwähnt. L äussert sich auch dazu. Im letzten Teil des Beitrags themati- siert die „Tagesschau“-Redaktion schliesslich in gewohnter Weise mit Grafik und Off- Kommentar die Umfrageergebnisse zur Maulkorbinitiative. Zum Schluss erwähnt die Mode- ratorin, dass 1209 stimmberechtigte Personen zwischen dem 9. und 17. Mai befragt worden seien.

E. 7.1.1 Nicht relevant für die rundfunkrechtliche Beurteilung sind die vom Beschwerdefüh- rer angeführten angeblichen Mängel bei der Erhebung und Auswertung der Daten wie der angeblich falsch errechnete Fehlerbereich und die für ihn problematische Einteilung der Befragten hinsichtlich ihrer Stimmabsicht. Der von ihm ebenfalls gerügte Umstand, wonach die Fragen, welche der Umfrage zu Grunde lagen, unerwähnt blieben, ist im Rahmen einer mediengerechten Aufbereitung von Umfrageergebnissen nicht zu beanstanden, wenn letzte- re korrekt wiedergegeben werden.

E. 7.1.2 Der Beitrag entspricht im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots und insbesondere der damit verbundenen Transparenzgrundsätzen bei Meinungsumfragen vor Abstimmungen in vielem demjenigen der „Tageschau“ zur ersten Trendstudie. Auftraggeber, beauftragtes Institut, Zahl der Befragten und Befragungszeitraum kommen im Kommentar zum Ausdruck.

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Auf den Fehlerbereich wird wiederum nur in den Grafiken hingewiesen. Der Beschwerdefüh- rer kritisiert diesen Mangel, weil diese Information aufgrund der kleinen Schrift und der kur- zen Zeit der Einblendung vom Publikum gar nicht habe wahrgenommen werden können. Wie bereits erwähnt, stellt diese zu wenig transparente Darstellung einer wichtigen Informa- tion über die Umfrageergebnisse einen Mangel dar, welcher aber für sich alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründet (siehe E. 6.1.3).

E. 7.1.3 Bei der Präsentation von allen Umfrageergebnissen hat das Schweizer Fernsehen im Gegensatz zum Trendbericht des gfs.bern wiederum bloss zwischen Ja-, Nein-Stimmen und Unentschlossenen unterschieden. Die eher-dafür- bzw. eher-dagegen-Stimmenden wurden, obwohl sie bei der Einbürgerungsinitiative immer noch 23 Prozent und beim Ge- sundheitsartikel sogar 32 Prozent betragen haben, nicht gesondert aufgeführt, sondern je- weils zu den dezidiert Ja- bzw. Nein-Stimmenden addiert. Dies vermittelte jeweils den für das Publikum irreführenden Eindruck von eindeutigen Ergebnissen. Schon in den Schlag- zeilen zur Sendung wurde die Grafik zur Einbürgerungsinitiative eingeblendet, welche sug- gerierte, dass 59 Prozent die Vorlage ablehnen würden. Die Erläuterungen von L, welcher von der Moderatorin ausschliesslich zum Meinungsumschwung bei der Einbürgerungsinitia- tive und beim Gesundheitsartikel im Vergleich zur ersten Umfrage befragt wurde, relativier- ten diese ungenaue Präsentation der Zahlen nicht. Unterlassen hat es die Redaktion im Übrigen, im Beitrag – weder ausdrücklich noch implizit - auf die Funktion von L innerhalb des gfs.bern hinzuweisen.

E. 7.1.4 Zum zweiten Trendbericht des gfs.bern zu den Abstimmungsvorlagen vom 1. Juni 2008 konnte sich das „Tagessschau“-Publikum insbesondere aufgrund der nicht präzise vermittelten Ergebnissen keine eigene Meinung bilden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Redaktion den Fehlerbereich, welcher mit den vielen gezeigten Umfrageergebnissen ver- bunden ist, im Gegensatz zu anderen, teilweise für die Meinungsbildung eher weniger wich- tigen Transparenzgrundsätzen (z.B. genauer Befragungszeitraum) nicht im Kommentar vermittelte. Eine Korrektur diese Mängel in den übrigen Teilen des Berichts erfolgte nicht. Der beanstandete Beitrag wurde nur elf Tage vor dem Abstimmungstermin und damit in einer höchst sensiblen Phase für die politische Willensbildung ausgestrahlt (BGE 134 I 2 E.

E. 7.2 Auch das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ strahlte am 21. Mai 2008 einen Beitrag zu den zweiten Trendergebnissen des Instituts gfs.bern aus (Dauer: 1 Minute 46 Sekun- den). Dieser thematisierte ausschliesslich die Resultate zur Einbürgerungsinitiative.

E. 7.2.1 Die Moderatorin erklärt einleitend, die Zahlen seien überraschend. Im Moment würde das Schweizer Stimmvolk die Einbürgerungsinitiative ablehnen. Darauf wird die Gra- fik eingeblendet und kommentiert, welche die Anteile von Ja-, Nein-Stimmenden und Unent- schlossenen von der ersten und zweiten Trendbefragung veranschaulicht. Die Änderungen

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werden anschliessend von L kommentiert. Der Beitrag endet damit, dass die Moderatorin eine Stellungnahme der SVP zu den neusten Umfrageergebnissen zur Einbürgerungsinitia- tive vorliest.

E. 7.2.2 Der „10 vor 10“-Beitrag entspricht mit Ausnahme des letzten Teils inhaltlich weitge- hend den Darstellungen in der „Tagesschau“. Das betrifft namentlich die Erwähnung der Transparenzgrundsätze - Auftraggeber, beauftragtes Institut, Umfragemethode, Befra- gungszeitraum, Fehlerbereich – und die nicht präzise Wiedergabe der ermittelten Trender- gebnisse. Im Gegensatz zum Beitrag in der „Tagesschau“ strahlte „10 vor 10“ nach der Ana- lyse von L aber noch eine Stellungnahme der SVP aus, welche die Initiative lanciert hatte. Die Moderatorin führte Folgendes aus: „Die SVP sagt dazu, Umfragen seien immer mit Vor- sicht zu geniessen, wie auch immer sie ausfallen. Rückmeldungen von Standaktionen und Veranstaltungen gäben der SVP ein anderes Bild als diese Umfrage. (…).“ Die Erwähnung der unmissverständlichen Stellungnahme der SVP erfolgte am Schluss des Beitrags und damit in einem für die Meinungsbildung des Publikums wichtigen Zeitpunkt. Sie relativierte in erheblicher Weise die Aussagekraft der im Beitrag vorher präsentierten Zahlen. Das Pub- likum konnte sich deshalb trotz der festgestellten Mängel eine eigene Meinung zu den the- matisierten Umfrageergebnissen bilden. Die Beschwerde erweist sich bezüglich des „10 vor 10“-Beitrags als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Gegenstand der Beschwerde b. 603 bildet die Berichterstattung der „Tagesschau“ vom 28. Januar 2009 über die zweite Trendbefragung zur Abstimmung über die Weiterfüh- rung und Ausdehnung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union vom 8. Febru- ar 2009 (Dauer: 3 Minuten 24 Sekunden).

E. 8.1 In den Schlagzeilen zur Sendung wird erwähnt, dass der Ausgang der Abstimmung offen sei. Die Gegner der Personenfreizügigkeit würden aufholen. Die Anmoderation lautet wie folgt: „(…) Wäre bereits jetzt darüber abgestimmt worden, wären die Befürworter im Vorteil. Das zeigt die aktuellste, die zweite Umfrage des Forschungsinstituts gfs.bern im Auftrag der SRG SSR idée suisse. Befragt wurden 1211 Personen aus der ganzen Schweiz zwischen dem 19. und dem 24. Januar.“ Darauf folgt die Einblendung einer Grafik mit den zweiten Umfrageergebnissen, welche mit denjenigen der ersten Trendbefragung verglichen werden. Eine andere Grafik illustriert die Ergebnisse je nach Wählerschaft von einzelnen Parteien (SP, Grüne, FDP, CVP und SVP). Im letzten Teil des Beitrags wird auf die wich- tigsten Argumente der Befürworter und Gegner eingegangen und L äussert sich zur noch bevorstehenden Unsicherheit und zu den Faktoren, welche für den Ausgang der Abstim- mung entscheidend sein werden.

E. 8.2 Die in der „Tagesschau“ erwähnten Umfrageergebnisse entsprechen den vom Insti- tut gfs.bern ermittelten Zahlen. Aus dem Kommentar zu den eingeblendeten Grafiken wird zwar nicht ersichtlich, wie hoch der Anteil der bestimmt-Ja-, eher-Ja-, bestimmt-Nein und eher-Nein-Stimmenden im Einzelnen ist. Im Gegensatz zu den vorgängig beurteilten Sen- dungen (siehe vorne E. 6 und 7) kommt aber zum Ausdruck, dass die Ja- und Nein-Anteile

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auch die eher-Ja- und eher-Nein-Stimmen beinhalten: „Noch Ende Dezember hätten 49 Prozent Ja oder eher Ja gesagt, nun sind es 50 Prozent. Nein oder eher Nein sagten im Dezember noch 40%, heute sind es 43 Prozent (…).“ Bei den anderen im Beitrag erwähnten Umfrageresultaten zum Stimmverhalten der jeweiligen Parteianhänger erfolgt im Kommen- tar ebenfalls eine solche für die freie Meinungsbildung des Publikums wichtige Präzisierung. Neben der korrekten Wiedergabe der Umfrageergebnisse des Instituts gfs.bern geht daraus zusätzlich hervor, dass diese nicht mit einem eigentlich Abstimmungsresultat zu vergleichen sind, bei dem es keine eher-Ja oder eher-Nein-Stimmenden gibt.

E. 8.3 Die Information über die Rahmenbedingungen der Umfrage entspricht der bisheri- gen Praxis der „Tagesschau“. Der Beschwerdeführer rügt wiederum, dass der nur in den eingeblendeten Grafiken erwähnte Fehlerbereich für das Publikum nicht deutlich sichtbar gewesen sei. Dieser Mangel alleine begründet vorliegend noch nicht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Nicht nur werden die wesentlichen Fakten zu den ermittelten Trendergebnissen korrekt wiedergegeben. Das Interview mit L veranschaulicht, dass trotz des nahenden Abstimmungstermins noch eine grosse Verunsicherung hinsichtlich des be- absichtigten Abstimmungsverhaltens besteht. Ebenfalls thematisiert werden die wichtigsten Argumente von Befürwortern und Gegnern der Vorlage. Durch diese Vielzahl von Informati- onen wurde die Bedeutung der im ersten Teil des Beitrags thematisierten eigentlichen Um- frageergebnisse zusätzlich relativiert.

E. 8.4 Die vom Beschwerdeführer überdies angeführten Rügen betreffen Aspekte, welche die rundfunkrechtliche Beurteilung nicht betreffen wie angebliche Fehler bei der Ermittlung der Umfrageergebnisse. Er begründet diese vorliegend insbesondere mit der Diskrepanz zwischen Umfrageergebnis und anschliessendem Abstimmungsausgang (siehe dazu auch hinten E. 9.1). Entscheidend für die UBI ist aber ohnehin die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung (UBI-Entscheid b. 608 vom 19. Februar 2010 E.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer fordert zusätzlich, dass der Wortlaut der Fragen, welche der Umfrage zu Grunde liegen, in entsprechenden Rundfunkbeiträgen jeweils vollumfänglich genannt werden sollten. Eine entsprechende Orientierung hätte zwar allenfalls den Informa- tionsgehalt erhöht, stellt aber vorliegend kein wesentliches Faktum zur Meinungsbildung dar. Von Relevanz sind diese Informationen einzig für an demoskopischen Aspekten inte- ressierte Personen. Wie bereits erwähnt, erfordert eine mediengerechte Vermittlung von Informationen Vereinfachungen, welche aus wissenschaftlicher Sicht allenfalls als unbefrie- digend erscheinen. Rundfunkrechtlich entscheidend ist, ob sich das (Durchschnitts)- Publi- kum zu den in einem Beitrag dargestellten Tatsachen und Ereignissen eine eigene Meinung bilden konnte. Dies war vorliegend aufgrund der erwähnten Gründe der Fall. Die Beschwer- de erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

E. 9 Die Beschwerde b. 615 bezieht sich auf den Beitrag der „Tagesschau“ vom 18. November 2009 über die Ergebnisse der zweiten Trendbefragung zur bevorstehenden eid-

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genössischen Abstimmung über die Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ (Mina- rettinitiative).

E. 9.1 Nach dem Urnengang stellte sich heraus, dass zwischen dem Abstimmungsresultat

und der elf Tage davor im beanstandeten Beitrag veröffentlichten zweiten Trendbefragung

eine beträchtliche Differenz besteht. Während die „Tagesschau“ am 18. November 2009

berichtete, gemäss der Umfrage lägen nur 37 Prozent Ja- und Eher-Ja-Stimmen vor, hinge-

gen 53 Prozent Nein- und Eher-Nein-Stimmen sowie 10 Prozent an Unentschlossenen,

nahm das Stimmvolk am 29. November 2009 mit einem deutlichen Mehr von 57 Prozent Ja-

Stimmen und dem erforderlichen Ständemehr die Vorlage an. Es wurde in der Folge in Me-

dien, Politik und Öffentlichkeit breit darüber diskutiert, wie eine solche Diskrepanz möglich

gewesen sei. Die SRG sah sich veranlasst, ihre eigene Haltung zu demoskopischen Umfra-

gen zu überdenken. Sie gab wissenschaftliche Begutachtungen in Auftrag und beschloss,

bis zum Vorliegen und Auswerten der entsprechenden Ergebnisse auf die Ausstrahlung

weiterer Meinungsumfragen zu verzichten. Auch politisch warf das Resultat dieser Umfrage

hohe Wellen. So kam es im Parlament zu diversen Vorstössen. Nationalrat Christoph Mör-

geli reichte am 11. Dezember 2009 die parlamentarische Initiative 09.524 „Verbot von Mei-

nungsumfragen zu Wahlen und Abstimmungen für Radio und Fernsehen“ ein. Die Staats-

politische Kommission des Nationalrats wollte im Rahmen einer Motion (10.3642, einge-

reicht am 10. September 2010) den Bundesrat beauftragen, gesetzliche „Rahmenbedingun-

gen für die Publikation von Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen“ zu schaffen.

Der Bundesrat sprach sich in seinen Stellungnahmen gegen beiden Vorstösse aus. Auch

der Nationalrat stimmte am 2. März 2011 gegen die parlamentarische Initiative und gegen

die Motion. In den parlamentarischen Beratungen wurde u.a. darauf hingewiesen, dass eine

„kritische wissenschaftliche Auseinandersetzung“ um die Methoden der Meinungsforschung

notwendig sei und nicht eine staatliche Regulierung (Amtl. Bulletin 2011 N 94, Votum von

Bundeskanzlerin Corina Casanova). Eine entsprechende Debatte über die Methoden des

Forschungsinstituts gfs.bern ist, wie vom Beschwerdeführer in seinen neueren Eingaben

erwähnt, namentlich durch Publikationen in der NZZ in der Zwischenzeit im Gange. Auch

auf rundfunkrechtliche Aspekte wurde im Nationalrat hingewiesen. Bundeskanzlerin Casa-

nova erwähnte nämlich, es bestehe die Gefahr, dass der Auftraggeber die Umfragewerte

zugespitzt und dadurch möglicherweise verfälscht wiedergibt, um den Nachrichtenwert zu

erhöhen. Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit ist es Aufgabe der UBI, den Schutz des Pub-

likums vor entsprechend meinungsbeeinträchtigenden Rundfunkinhalten zu gewährleisten.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer erachtet die beträchtliche Differenz zwischen den Ergebnis- sen der zweiten Meinungsumfrage und dem Abstimmungsresultat insbesondere als Beleg für die fehlerhafte Datenauswertung durch das Insitut gfs.bern. Die grosse Mehrheit der Be- fragten sei sich nämlich unschlüssig gewesen, ob sie an der Abstimmung teilnehmen werde bzw. wie sie stimmen werde. Das ungeschminkte Umfrageresultat hätte laut Beschwerde- führer nämlich lauten müssen, dass 15 Prozent der Befragten bestimmt dafür seien, 22 Pro- zent bestimmt dagegen, 5 Prozent nicht abstimmen gehen würden und 58 Prozent un- schlüssig seien. Die Beschwerdegegnerin inszeniere aber die „geschönten Zahlen“ des be-

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auftragten Instituts als eigentliche „Prognose“, indem die grosse Anzahl der Unschlüssigen in eine andere Kategorie „umgebucht“ würden, um den Anteil der Unentschlossenen mög- lichst klein zu halten. Da sich diese Kritik auf die Methode des gfs.bern bei politischen Mei- nungsumfragen bezieht, ist sie für die rundfunkrechtliche Beurteilung jedoch nicht relevant. Die UBI hat deshalb auch nicht zu prüfen, welche Faktoren für die Diskrepanz zwischen dem Umfrageergebnis und dem späteren Abstimmungsergebnis tatsächlich in welchem Umfang entscheidend waren. Die UBI hat zu beurteilen, ob die vom Insitut gfs.bern ermittel- ten Trendergebnisse, welche ein Faktum darstellen, vom Schweizer Fernsehen in der „Ta- gesschau“ sachgerecht präsentiert worden sind. Nach dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bekanntgewordene Tatsachen wie das Abstimmungsresultat vom 29. November 2009 sind im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots unerheblich.

E. 9.3 Der Beitrag wird mit den Worten anmoderiert: „Soll in der Schweiz der Bau von Minaretten verboten werden? Die Frage wird am 29. November beantwortet. Wäre bereits heute darüber abgestimmt worden, so hätte es ein Nein gegeben. Das zeigt die zweite Um- frage im Auftrag der SRG SSR idée suisse. Konkret sieht die Stimmungslage zur Zeit so aus“. Die darauf eingeblendete Grafik, welche ebenfalls den Vergleich zur ersten Umfrage vom Oktober illustriert, wird mit den Worten kommentiert: „Ja oder eher ja hatten im Oktober noch 34 Prozent der Befragten gesagt, nun sind es 37 Prozent. Unverändert bei 53 Prozent ist der Anteil derer, die Nein oder eher Nein stimmen würden. Abgenommen hat die Zahl der Unentschlossenen von 13 auf 10 Prozent.“ Darauf kommt zur Sprache, dass der Meinungs- bildungsprozess atypisch sei. Bei Volksinitiativen nehme der Anteil der Nein-Anteil in der Regel zu, hier sei aber der Ja-Anteil gestiegen. Die Debatte habe sich klar ausgeweitet und drehe sich nun allgemein um Muslime in der Schweiz und zeige eine gewisse Verunsiche- rung. Der anschliessend interviewte L unterstreicht, es gehe auch um das Zusammenleben mit der muslimischen Bevölkerung in der Schweiz und die teilweise bestehende Unzufrie- denheit, die sich artikuliere. Bei den Unschlüssigen bestehe eine gewisse Tendenz, Ja zu sagen, um ein Zeichen zu setzen. Gleichzeitig wolle man aber der Schweiz nicht schaden, dies sei die wesentliche Ambivalenz. Im Weiteren hält der Beitrag fest, die Initiative finde einzig im rechten Lager Unterstützung, sie polarisiere entlang der Parteigrenzen. Nach einer grafischen Aufschlüsselung nach Parteianhängern hält der Kommentar fest: „Fakt ist, es gibt noch etliche Unentschlossene, und die Zustimmung steigt.“ L, der noch einmal zu Wort kommt, äussert sich wie folgt: „Die Ablehnung ist bei 53% relativ stabil. Ich würde mal sa- gen, für die Mehrheit ist es wohl nicht die entscheidende Frage. Ich weiss allerdings auch nicht, was die nächsten zwei Wochen geschieht. Es ist aber gut denkbar, dass der Ja-Anteil noch etwas höher ist als jetzt in der Umfrage.“ Danach wird im Kommentar darauf hingewie- sen, dass die Initiative ebenfalls das Ständemehr erreichen müsste, damit sie angenommen würde, was „erfahrungsgemäss eine hohe Hürde“ sei. Die Abstimmungskampagne habe überdurchschnittlich stark mobilisiert, es werde mit einem hohen Stimmanteil gerechnet. 50 Prozent der Befragten wollten an die Urne gehen (Dauer des Beitrags: 2 Minuten 48 Sekun- den).

E. 9.4 Die Präsentation der vom Insitut gfs.bern tatsächlich ermittelten Trendergebnisse

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wie auch die Erwähnung von zentralen Parametern entspricht grundsätzlich den von der UBI aufgestellten Mindestanforderungen für der Vermittlung von Meinungsumfragen in der heiklen Periode vor Abstimmungen. Im Kommentar wird darauf hingewiesen, dass die Ja- bzw. Nein-Anteile auch die eher-Ja bzw. eher-Nein-Stimmenden umfassen. Die Zahl der Befragten und den Befragungszeitraum teilt der Moderator nach der Erwähnung der Trend- ergebnisse zu den übrigen Vorlagen vom 29. November 2009 mit. Einziger Mangel bildet die wiederum nur im Text der Grafik und nicht im mündlichen Kommentar erwähnte Fehler- marge. Dieser Mangel verunmöglichte aber nicht die freie Meinungsbildung des Publikums zu den Umfrageergebnissen. Die Kommentare der Redaktion und von L vermitteln nämlich ein differenziertes Bild über die Umfrageergebnisse. So wird darauf hingewiesen, dass in der Bevölkerung eine beträchtliche Verunsicherung bezüglich der Vorlage bestehe und die Gründe dafür werden eingehend erläutert. Die Redaktion betont in einem Kommentar zu- sätzlich, dass es noch viele Unentschlossene gäbe. Auch aus der Wortwahl geht hervor, dass die präsentierten Umfrageergebnisse primär die „Stimmungslage“ in der Bevölkerung und damit einen Trend wiederspiegeln, also nicht ein exakte Momentaufnahme wie bei einer eigentlichen Abstimmung. Soweit L erwähnt, dass es der Initiative „wohl nicht“ für die Mehr- heit reichen würde, ist diese Aussage klar als persönlicher Kommentar im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG erkennbar. Die Beschwerde b. 615 erweist sich deshalb als unbegrün- det, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 9.5 Aufgrund der beträchtlichen Diskrepanz mit dem späteren Abstimmungsresultat stellt sich vorliegend die Frage nach Sinn und Unsinn von Umfrageergebnissen (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 6). Deren Aussagekraft ist offenkundig beschränkt. Ob die Differenz bei der Minarettinitiative primär aufgrund der Umfragemethode oder durch einen späten Meinungsumschwung in der Bevölkerung entstanden ist, lässt sich auch im Nachhinein nicht sagen. Erschwerend kommt die faktische Monopolstellung des beauftragten Instituts für Meinungsumfragen vor eidgenössischen Wahlen und Abstimmun- gen bei den SRG-Programmen hinzu, weshalb Vergleichsmöglichkeiten - wie sie in grösse- ren Ländern bestehen - fehlen. Diese Aspekte sind aber alle nicht rundfunkrechtlicher Natur und daher auch nicht von der UBI zu würdigen. Die Programmautonomie und insbesondere die damit gewährleistete freie Themenwahl von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt Rundfunkveran- staltern grundsätzlich, Ergebnisse von Meinungsumfragen eines von ihnen ausgewählten Instituts zu einer bevorstehenden Volksabstimmung auszustrahlen.

E. 10 Beschwerde b. 628 betrifft zwei Beiträge der „Tagesschau“ über die ersten und zweiten Umfrageergebnisse zur eidgenössischen Volksabstimmung über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. September 2010, wobei nur auf die Ausstrah- lung vom 15. September 2010 eingetreten werden kann (siehe vorne E. 2.1).

E. 10.1 Der Aufbau des Beitrags (Dauer: 2 Minuten 40 Sekunden) über die zweiten Umfra- geergebnisse zur Abstimmung über die Revision der Arbeitslosenversicherung entspricht dem Muster früherer Ausstrahlungen zu Trendbefragungen des Instituts gfs.bern. Nach den Schlagzeilen und der Anmoderation wird die Grafik mit den Ergebnissen gezeigt und erläu-

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tert. Die entsprechenden Zahlen werden wiederum in Ja- und Eher-Ja- sowie in Nein- und Eher-Nein-Stimmen aufgefächert und der Vergleich mit der ersten Umfrage vorgenommen. Die Redaktion thematisiert im Bericht ebenfalls die wesentlichen Argumente von Befürwor- tern und Gegnern der Vorlage. Der wiederum beigezogene L bemerkt, dass die Parteian- hänger ausser bei der CVP weitgehend den Parteiempfehlungen folgten. Speziell betont werden im Beitrag die Unterschiede zwischen den Sprachräumen. Der festgestellte „Rösti- graben“ bezüglich der bevorstehenden Abstimmung begründet L mit der höheren Sensibili- sierung der welschen Bevölkerung in Fragen der Arbeitslosigkeit, welche dazu führe, dass die Vorlage dort als „ungerecht“ empfunden und daher vermehrt abgelehnt werde.

E. 10.2 Wie bei Beschwerde b. 615 erfüllt der beanstandete Beitrag die von der UBI formu- lierten Vorgaben bei der Vermittlung von Umfrageergebnissen in der sensiblen Zeit vor Ab- stimmungen mit Ausnahme des wiederum nur in der Grafik eingeblendeten Fehlerbereichs. Auftraggeber, beauftragtes Institut, Anzahl der Befragten sowie Befragungszeitraum werden dagegen im Beitrag erwähnt und bei der Wiedergabe der eigentlichen Umfrageergebnisse des gfs.bern wird darauf hingewiesen, dass die Ja- bzw. Nein-Stimmen auch die Eher-Ja und Eher-Nein-Stimmen enthalten. Besonderes Gewicht kommt bei der Kommentierung neben der Erwähnung der Argumente von Befürwortern und Gegnern den unterschiedlichen Sensibilitäten bezüglich Sozialstaat je nach Sprachregion zu. Aufgrund dieser zusätzlichen Informationen traten die genauen Umfrageergebnisse etwas in den Hintergrund. Der unzu- reichend kommunizierte Fehlerbereich hat deshalb die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag als Ganzes nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Beitrag wurde die Umfrage im Übri- gen auch nicht als repräsentativ bezeichnet.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer rügt primär Aspekte, welche nicht den ausgestrahlten Bei- trag betreffen und daher nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen. So betont er, dass die vom Institut gfs.bern errechneten Zahlen „in keiner Weise der Realität“ entsprechen. Mit Verweis auf die am 26. November 2010 in der NZZ publizierten Artikel von Prof. Andreas Diekmann („Die Demoskopie verletzt Informationspflichten“) und Martin Senti („Aus Fehlern lernen – Mehr Transparenz bei Umfragen“) macht er vor allem geltend, dass 64 Prozent der für die Umfrage angefragten Personen die Aussage verweigerten oder nicht erreicht werden konn- ten. Die Ausschöpfungsquote habe lediglich 36 Prozent betragen, was die Aussagekraft der Umfrage erheblich beeinträchtige. Für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung war es aber aus rundfunkrechtlicher Sicht nicht erforderlich, die Ausschöpfungsquote zu nen- nen. Die „non-response“-Raten sind ausschliesslich für Personen von Bedeutung, welche sich eingehend für demoskopische Aspekte interessieren. Für das Durchschnittspublikum genügt die Erwähnung der Zahl der Angefragten. Diese veranschaulicht ihm, dass nur ein Bruchteil der Stimmberechtigten überhaupt befragt wurden und sich die Umfrageergebnisse daher nicht mit den Resultaten einer Volksabstimmung vergleichen lassen.

E. 10.4 Die Beschwerde b. 628 erweist sich aus den erwähnten Gründen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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E. 11 Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen. Der Be- schwerdeführer würde keine neuen rechtsrelevanten Fakten vorbringen, sondern das Be- schwerdeverfahren vor der UBI für seine Kritik an den Methoden des Instituts gfs.bern missbrauchen.

E. 11.1 Eine Beschwerde ist gemäss Rechtsprechung mutwillig, wenn eine Person wieder- holt mit gleichartig motivierten, offensichtlich unbegründeten Eingaben an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Der Beschwerdeführer ist in den letzten Jahren zwar mehrfach mit ähnlich begründeten Beschwerden an die UBI gelangt, welche Beiträge des Schweizer Fernsehens über Ergebnisse von Meinungsumfragen vor eidgenös- sischen Wahlen und Abstimmungen betreffen. Seine Kritik bezieht sich zu einem grossen Teil gegen die vom Institut gfs.bern angewandten Methoden bei den Umfragen. Der Be- schwerdeführer kritisiert dabei vorab L, den Institutsleiter, dessen Kompetenz in Demosko- pie er mehrmals ausdrücklich oder implizit in Frage stellt. Diese Aspekte sind, wie die UBI in ihren Erwägungen zu den verschiedenen Beschwerden wiederholt festgestellt hat, nicht rundfunkrechtlicher Natur.

E. 11.2 Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde b. 628 war allerdings erst ein Ent- scheid der UBI rechtskräftig, welcher sich zu den inhaltliche Anforderungen an Sendungen äussert, in denen Ergebnisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Abstimmungen thematisiert werden (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008). Die übrigen Beschwerde- verfahren waren aufgrund von Sistierungen, der Vereinigung und einer kurzzeitig erwoge- nen Einsetzung eines Experten zu diesem Zeitpunkt noch hängig. Wie der vorliegende Ent- scheid im Übrigen illustriert, erweisen sich Teile der Rügen des Beschwerdeführers als rundfunkrechtlich begründet. Eine mutwillige Beschwerdeführung ist deshalb sowohl auf- grund der Ausgangslage bei Einreichung der Beschwerde als auch aufgrund des Ausgangs der vorliegenden Verfahren zu verneinen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Kosten zu auferlegen.

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Dispositiv
  1. B. 590: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 1. Sep- tember 2008 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 25. April 2008, Beitrag über die Ergebnisse der ersten Meinungsumfrage zu den eidge- nössischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
  2. B. 590: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 1. Sep- tember 2008 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „10 vor 10“ vom
  3. April 2008, Beitrag über die Ergebnisse der ersten Meinungsumfrage zu den eidgenös- sischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
  4. B. 591: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 15. Sep- tember 2008 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 21. Mai 2008, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zu den eid- genössischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstim- mig gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
  5. B. 591: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 15. Sep- tember 2008 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „10 vor 10“ vom
  6. Mai 2008, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zu den eidgenös- sischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen
  7. B. 603: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 23. April 2009 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 28. Januar 2009, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur eidgenössi- schen Volksabstimmung über die Weiterführung und Ausdehnung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union vom 8. Februar 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, ein- stimmig abgewiesen.
  8. B. 615: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 1. März 2010 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 18. November 2009, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur Volksinitia- tive “Gegen den Bau von Minaretten“ vom 29. November 2009 wird, soweit darauf einzutre- ten ist, einstimmig abgewiesen.
  9. B. 628: Auf die Beschwerde von U vom 3. Januar 2011 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 20. August 2010, Beitrag über die Ergebnisse der ersten Meinungsumfrage zur eidgenössischen Volksabstimmung über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. September 2010, wird nicht ein- getreten. 24/24
  10. B. 628: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 3. Januar 2011 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 15. September 2010, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur eidgenös- sischen Volksabstimmung über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
  11. September 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
  12. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft der Ziffern 1, 2 und 3 (festgestellte Rechtsverletzungen) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  13. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  14. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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________________________ b.590/591/603/615/628

Entscheid vom 17. Juni 2011

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller (weitere Mitglieder)

Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen: Sendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom 25. April 2008, Beiträge über die Ergebnisse der ersten Meinungsum- fragen zu den eidgenössischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 (b. 590); Sendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom 21. Mai 2008 über die Ergebnisse der zweiten Mei- nungsumfragen zu den eidgenössischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 (b. 591); Sendung „Tagesschau“ vom 28. Januar 2009, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Mei- nungsumfrage zur eidgenössischen Volksabstimmung über die Weiterführung und Ausdehnung der Personenfreizügig- keit mit der Europäischen Union vom 8. Februar 2009 (b. 603); Sendung „Tagesschau“ vom 18. November 2009, Bei- trag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ vom 29. No- vember 2009 (b. 615); Sendungen „Tagesschau“ vom 20. August 2010 und 15. September 2010, Beiträge über die Er- gebnisse von Meinungsumfragen zur eidgenössischen Volksabstimmung über die Änderung des Arbeitslosenversi- cherungsgesetzes vom 26. September 2010 (b. 628).

Beschwerden vom 1. September 2008 (b.590), vom 15. Sep- tember 2008 (b. 591), vom 23. April 2009 (b. 603), vom 1. März 2010 (b. 615) und vom 3. Januar 2011 (b. 628)

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_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte U (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt: A. Das Forschungsinstitut gfs.bern erstellt schon seit Jahren regelmässig vor eidge- nössischen Wahlen und Abstimmungen Meinungsumfragen im Auftrag der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (SRG). Die Ergebnisse der entsprechenden Um- fragen stellt das Schweizer Fernsehen jeweils in seinen Nachrichtensendungen „Tages- schau“ und „10 vor 10“ oder in Spezialsendungen vor. B. Mit Eingabe vom 1. September 2008 erhob U (Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet Bei- träge der Sendungen „Tagesschau“ (Hauptausgabe) und „10 vor 10“ des Schweizer Fernse- hens vom 25. April 2008, in welchen die Ergebnisse der ersten Meinungsumfragen zu den drei eidgenössischen Abstimmungsvorlagen vom 1. Juni 2008 präsentiert wurden (Be- schwerde b. 590). Der Beschwerdeführer moniert, die Beiträge hätten den Eindruck vermit- telt, es handle sich um eine exakte Momentaufnahme der Haltung der Stimmberechtigten. Wesentliche Fakten zur Umfragemethode und zu den Umfrageergebnissen seien dem Publi- kum nicht bzw. nicht korrekt vermittelt worden. Entgegen der Darstellung in den Beiträgen handle es sich nicht um eine repräsentative Umfrage. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. auch der Bericht der Ombudsstelle vom 17. Juni 2008 bei, sowie die Unterschriften von 26 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen. C. Am 15. September 2008 reichte U Beschwerde gegen die Beiträge der „Tages- schau“ (Hauptausgabe) und „10 vor 10“ vom 21. Mai 2008 über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfragen zu den eidgenössischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 ein (b. 591). Die Umfrage sei wiederum nicht repräsentativ. Der Meinungsbildungsprozess zu den Ab- stimmungsvorlagen sei entgegen der Darstellung im Beitrag bei den meisten Befragten noch nicht abgeschlossen gewesen. Die zufällige Auswahl der Befragten führe zu fehlerhaften Umfrageergebnissen. Der angegebene Fehlerbereich von +/-2.9% sei falsch, er betrage mindestens +/- 5%. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Juli 2008 bei, sowie die Unterschriften von 26 Personen, welche seine Beschwerde unterstützen. D. Auf Antrag der SRG (Beschwerdegegnerin) sistierte die UBI am 22. Oktober 2008 die Beschwerdeverfahren b. 590 und b. 591 bis zum rechtskräftigen Entscheid der Be- schwerdeverfahren b. 574 und b. 584. Bei letzteren Verfahren hatte der Beschwerdeführer ebenfalls Beiträge in Informationssendungen des Schweizer Fernsehens über Ergebnisse von Meinungsumfragen im Vorfeld von eidgenössischen Vorlagen gerügt. Die UBI wies beide Beschwerden mit Beschluss vom 22. August 2008 ab. Die entsprechenden Entscheide focht der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an. E. Mit Eingabe vom 23. April 2009 erhob U ebenfalls Beschwerde gegen den am 28. Januar 2009 im Schweizer Fernsehen ausgestrahlten „Tagesschau“-Beitrag über die Ergeb- nisse der zweiten Meinungsumfrage zu der bevorstehenden eidgenössischen Abstimmung über die Weiterführung und Ausdehnung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union vom 8. Februar 2009 (Beschwerde b. 603). Das Publikum habe sich aufgrund der

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„manipulierten Darstellung der Umfrageergebnisse keine eigene Meinung über die Stimmung der Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Umfrage“ bilden können. Die erwähnte angebliche Aufholjagd der Gegner der Vorlage sei reine Spekulation und basiere nicht auf den Ergebnis- sen der Umfrage. Weil wichtige Fakten wie die Fehlerbreite nicht zutreffend und nicht trans- parent dargestellt worden seien, habe sich das Publikum zur Umfrage keine eigene Meinung bilden können. Der Beschwerdeführer begründet im Übrigen, warum er eine enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Seiner Eingabe lag der Bericht der Om- budsstelle vom 16. März 2009 bei. F. Mit Schreiben vom 28. April 2009 sistierte die UBI das Beschwerdeverfahren b. 603 wie schon vorher die Beschwerdeverfahren b. 590 und b. 591. G. Das Bundesgericht wies am 30. September 2009 die Beschwerde gegen den UBI- Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 ab, soweit es darauf eintrat (BGE 135 II 430). Auf die Beschwerde gegen den UBI-Entscheid b. 574 vom 22. August 2008 trat es nicht ein. Nach dem Vorliegen der schriftlichen Begründungen der Bundesgerichtsentscheide eröffnete die UBI die Schriftenwechsel in den Beschwerdesachen b. 590, b. 591 und b. 603 wieder. Sie räumte dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Frist ein, um seine Eingaben im Lichte der Erwägungen des Bundesgerichts zu ergänzen. H. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte die UBI den Verfahrensbeteiligten mit, dass Heiner Käppeli, Mitglied der UBI, gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten ist. I. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 11. Januar 2010 im Zusammen- hang mit den Beschwerdesachen b. 590, b. 591 und b. 603 dar, dass er die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens als irreführend erachte. Die Faktenlage aufgrund der Meinungs- umfragen sei viel zu dürftig gewesen, um vermeintlich klare Ergebnisse zu präsentieren. Die Ja- und Nein-Stimmen seien künstlich aufgebauscht worden, die Stimmen der vielen noch Unschlüssigen dagegen drastisch reduziert. Erst durch diese Manipulation hätte das Schwei- zer Fernsehen für die Öffentlichkeit interessante Ergebnisse zu den bevorstehenden Ab- stimmungen vermitteln können. Seiner Eingabe lagen die Unterschriften von 24 Personen bei, welche die Beschwerde b. 603 unterstützen. Der Beschwerdeführer beantragt im Übri- gen, dass Roger Blum, Präsident der UBI, in sämtlichen Verfahren in den Ausstand trete. J. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Beschwerdegegnerin zur Stel- lungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihren Schriftsätzen vom 1. März 2010, die Be- schwerden b. 590, 591 und 603 abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Methode der Datenerhebung und -auswertung in Frage stelle oder die Verletzung von Richtlinien der Branchenverbände oder der publizistischen Leitlinien des Schweizer Fernsehens geltend mache, könne nicht darauf eingetreten werden, weil dies zu überprüfen nicht in die Zustän- digkeit der UBI falle. Im Übrigen habe sich das Schweizer Fernsehen in den beanstandeten Beiträgen an die Standards eingehalten, welche die UBI in ihren Entscheiden b. 574 und b. 584 vom 22. August 2008 festgelegt habe. Die Beschwerdegegnerin beantragt zusätzlich, die drei Verfahren b. 590, b. 591 und b. 603 zu vereinen.

5/24

K. Mit Eingabe vom 1. März 2010 erhob U Beschwerde gegen den Beitrag der „Ta- gesschau“ vom 18. November 2009 über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur Volksinitiative gegen den Bau von Minaretten vom 29. November 2009 (Beschwerde b. 615). Das Publikum habe sich keine Meinung über die Aussagekraft der vermittelten Zahlen bilden können. Es sei irregeführt worden, weil die eigentlichen, nicht gewichteten Umfrageresultate ganz anders gelautet hätten als die im Beitrag angeführten. Das Ergebnis der Volksabstim- mung elf Tage nach der beanstandeten Ausstrahlung verdeutliche, dass die vermittelten Fakten und Informationen nicht korrekt gewesen seien. Der Beschwerdeführer beantragt auch in dieser Beschwerdesache, dass Roger Blum in den Ausstand trete. Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 21. Januar 2010 und die Unterschriften von 22 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. L. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2010 beantragt die SRG, die Beschwerde b. 615 abzuweisen. Die Diskrepanz zwischen dem Ergebnis der Meinungsumfrage und dem tatsächlichen Ausgang der Abstimmung stelle kein Argument für die Begründetheit der Be- schwerde dar. Die Umfrageergebnisse würden eine „Momentaufnahme der Stimmungslage in der Bevölkerung zweieinhalb Wochen vor der Abstimmung“ darstellen. Es habe sich nicht um eine Prognose gehandelt, sondern um eine Trendbefragung. Keine Rolle spiele für die programmrechtliche Beurteilung die von gfs.bern angewandte Methode der Datenerhebung und –auswertung. Die UBI habe insbesondere nicht zu prüfen, ob der erwähnte Fehlerbe- reich korrekt sei oder nicht. Die von der UBI in ihren früheren Entscheiden aufgestellten Krite- rien zur Präsentation von Ergebnissen von Meinungsumfragen zu Wahlen und Abstimmun- gen seien eingehalten worden. M. Am 27. Mai 2010 teilte die UBI den Verfahrensbeteiligten mit, dass die Verfahren b. 590, b. 591, b. 603 und b. 615 vereinigt würden, das Ausstandsbegehren gegen Roger Blum abgewiesen werde und die UBI beabsichtige, gemäss Art. 10 Geschäftsreglement UBI (SR 784.409) einen Experten beizuziehen. Den Verfahrensbeteiligten wurde in der Folge Gele- genheit eingeräumt, zur Person des beabsichtigten Experten und zum beabsichtigten Frage- katalog Stellung zu nehmen. N. Am 20. September 2010 eröffnete die UBI den Verfahrensbeteiligten den Zwi- schenentscheid zum Ausstandsbegehren gegen Roger Blum. Diesen Zwischenentscheid focht der Beschwerdeführer beim Bundesgericht an. O. Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte die UBI den Verfahrensbeteiligten mit, dass sie vorderhand auf den Beizug eines Experten verzichte. Sie behalte sich aber eine Begutachtung ausdrücklich vor, falls sich anlässlich der Beratung der Beschwerdesachen b. 590, b. 591, b. 603 und b. 615 herausstellen sollte, dass eine solche für die Beantwortung von relevanten rundfunkrechtlichen Fragestellungen trotzdem notwendig sein sollte. Die Beratung der Beschwerdesache werde angesetzt, sobald die Ausstandsbegehren des Be- schwerdeführers rechtskräftig entschieden worden seien. P. U erhob mit Eingabe vom 3. Januar 2011 und Nachtrag vom 10. Januar 2011 zu- sätzlich Beschwerde gegen die „Tagesschau“-Beiträge vom 20. August 2010 und 15. Sep- tember 2010 über die Ergebnisse von Meinungsumfragen zur eidgenössischen Volksab-

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stimmung über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. September 2010 (Beschwerde b. 628). Er rügt, die in den Beiträgen vermittelten Informationen und Fak- ten zu den Befragungen und zu den Umfrageergebnissen würden nicht den Tatsachen ent- sprechen. Die Umfragen seien wegen der vielen Personen, welche nicht erreichbar gewesen oder keine Auskunft gegeben hätten, wenig repräsentativ. Der Beschwerdeführer bemängelt vor allem auch die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit diesen Umfrageergebnis- sen. Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 17. November 2010 bei. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer die Unter- schriften von 23 Personen bei, welche seine Beschwerde gegen den „Tagesschau“-Beitrag vom 15. September 2010 unterstützen. Q. Am 25. März 2011 entschied das Bundesgericht, die Beschwerde gegen den Zwi- schenentscheid der UBI i.S. Ausstandsbegehren gegen Roger Blum abzuweisen. Der Ver- sand der entsprechenden Entscheidbegründung 2C_836/2010 erfolgte am 1. April 2011. R. In ihrer Stellungnahme zu b. 628 vom 1. April 2011 beantragt die SRG (Beschwer- degegnerin), die Beschwerde abzuweisen. Sie verweist auf ihre Stellungnahmen in den an- deren Beschwerdesachen. Der Beschwerdeführer würde keine neuen programmrechtlichen Gesichtspunkte aufwerfen. Es seien ihm deshalb Kosten wegen mutwilliger Beschwerdefüh- rung zu auferlegen (Art. 98 Abs. 2 RTVG). Im beanstandeten „Tagesschau“-Beitrag habe das Schweizer Fernsehen korrekt über den von gfs.bern erhobenen Trend zur Abstimmungsvor- lage orientiert und die gemäss UBI-Rechtsprechung notwendigen zusätzlichen Informationen zu den Modalitäten der Umfrage vermittelt. Es habe kein begründeter Anlass bestanden, um an den Ergebnissen des beauftragten Forschungsinstituts zu zweifeln, welches Branchen- standards verpflichtet sei. S. Mit Schreiben vom 7. April 2011 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriften- wechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegen- stehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Die Eingaben wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 i.V. mit Art. 20ff. VwVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingaben b. 590, 591, 603 und 615 erfüllen diese Voraussetzungen. 2.1. Bei b. 628 beziehen sich die erst im Rahmen einer Nachbesserungsfrist (Art. 52 Abs. 2 VwVG) zugestellten Unterschriften des Beschwerdeführers lediglich auf die beanstan- dete Sendung vom 15. September 2010, nicht aber auf diejenige vom 20. August 2010. Die Eingabe erfüllt damit nur hinsichtlich des „Tagesschau“-Beitrags vom 15. September 2010 die Anforderungen an eine Popularbeschwerde. Da die UBI im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Beschwerdesachen mehrere Ausstrahlungen des Schweizer Fernsehens zu Ergebnissen von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Abstimmungen zu beurteilen hat, besteht kein öffentliches Interesse an einem Entscheid zum „Tagesschau“-Beitrag vom 20. August 2010 gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG (UBI-Entscheide b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2f. [„Alinghi-Logo“]). Auf die Beschwerde gegen diese Sendung ist deshalb nicht einzutre- ten. 2.2. Der Beschwerdeführer ist nicht, wie er in einigen Eingaben angeführt hat, auch befugt, Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG zu erheben. Ein beson- deres Interesse und Sachwissen zu Fragen um die Meinungsforschung begründen alleine noch keine direkte Betroffenheit hinsichtlich des beanstandeten Beitrags und damit eine entsprechende Beschwerdelegitimation (BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). 2.3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die Verfahren b. 590 und b. 591, in welchen der Beschwerdeführer jeweils zwei Beiträge beanstandet, erfüllen die zeitlichen und thematischen Voraussetzungen für eine Zeitraum- beschwerde. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 3.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge-

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währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch die in Art. 4 und 5 RTVG sowie die im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätze zu erfüllen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesachen steht dabei das Sachge- rechtigkeitsgebot im Zentrum. 3.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, Deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). 3.3. Sendungen zu bevorstehenden Abstimmungen sind aus staatspolitischer Sicht hei- kel, weil sie geeignet sind, den Urnengang zu beeinflussen. Entsprechende Ausstrahlungen in der sensiblen Zeit des Abstimmungskampfs unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflich- ten, um die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). 3.4. In einem früheren Entscheid hat die UBI dargelegt, dass auch die Vermittlung von Ergebnissen über Meinungsumfragen zu bevorstehenden eidgenössischen Abstimmungen in Fernsehsendungen geeignet ist, die entsprechenden Volksentscheide zu beeinflussen (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 4.4 [„Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den bevorstehenden Volksabstimmungen zur Unternehmenssteuerreform und zur Kampfjet- lärminitiative“]). Für redaktionelle Beiträge, welche solche Umfrageergebnisse in der sensib- len Periode vor Volksabstimmungen thematisieren, gelten daher ebenfalls erhöhte Sorg- faltspflichten. Diese bedingen neben einer korrekten Wiedergabe der Umfrageergebnisse eine transparente Darstellung der Rahmenbedingungen einer Meinungsumfrage. Insbeson- dere sind der Auftraggeber, das betraute Institut, die Modalitäten der Umfrage (insbesonde- re Zahl der Befragten), die Fehlermarge sowie der Befragungszeitraum zu erwähnen (UBI- Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 6). Diese Kriterien entsprechen denjenigen des Europarats aus der Empfehlung CM/Rec (2007) 15 zur Wahlberichterstattung des Europa- rats in elektronischen Medien, welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 geneh- migt wurde. Die UBI wendet diese Kriterien analog auch für Sendungen vor Abstimmungen an. 4. Der Beschwerdeführer rügt in seinen Beschwerden insbesondere auch die Metho- den des Instituts gfs.bern zur Ermittlung von Umfrageergebnissen vor eidgenössischen Ab-

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stimmungen. Die Datenerhebung und -auswertung würden erhebliche Mängel aufweisen, seien wissenschaftlich nicht haltbar und würden offensichtlich das Abstimmungsverhalten der Bevölkerung im Befragungszeitraum nicht korrekt wiedergeben. Seine Kritik gegen das Institut gfs. bern und vor allem auch gegen dessen Leiter L hebt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben teilweise im Titel („L‘s Waterloo“), im Fazit („Das Unwissen der Zahlen- Hungrigen ist das Brot der Meinungsforscher“) oder in gezielten Bemerkungen („L ist ein Datenzwischenhändler“; „L‘s Fehlleistungen“; „L‘s Pechsträhne“) hervor. 4.1. Die UBI hat sich bei Beschwerden gegen ausgestrahlte Sendungen auf eine rund- funkrechtliche Beurteilung zu beschränken. Gegenstand von Programmbeschwerden sind ausschliesslich Radio- und Fernsehsendungen (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Vorliegend hat die UBI zu beurteilen, ob sich das Publikum zu den beanstandeten Beiträgen über Ergeb- nisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Abstimmungen eine eigene Meinung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG hat bilden können (BGE 135 II 430 E. 3.3.2. S. 438). Die Fra- ge, ob das Institut gfs.bern bei seinen Meinungsumfragen für die SRG Daten wissenschaft- lich korrekt und damit „state of the art“ erhebt und auswertet, ist dagegen nicht von der UBI zu prüfen (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 5.1). Auch die Einhaltung der Branchenstandards oder der publizistischen Leitlinien des Schweizer Fernsehens, deren Verletzung der Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemacht, fallen nicht in die Prüfungs- kompetenz der Beschwerdeinstanz. Den zwischenzeitlich beabsichtigten Beizug eines Ex- perten hat die UBI denn auch deshalb verworfen, weil sich dieser vornehmlich zu demosko- pischen Fragen hätte äussern müssen, welche aber für die rundfunkrechtliche Beurteilung keine Rolle spielen. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene grundsätzliche Kritik an der Arbeit des Instituts gfs.bern lässt sich klar von der rundfunkrechtlichen Fragestellung ab- grenzen. Die Diskussion über die Methoden des Forschungsinstituts ist deshalb nicht im Rahmen von Beschwerdeverfahren vor der UBI, sondern an anderer geeigneter Stelle zu führen. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass gfs.bern die Umfrageergebnisse jeweils im Auftrag der SRG ermittelt. Das Auftragsverhältnis ist in einschlägigen Beiträgen aller- dings aus Gründen der Transparenz zu erwähnen (siehe auch vorne E. 3.4). 4.2. Ebenfalls nicht zu beurteilen hat die UBI die Wahl von gfs.bern als von der Be- schwerdegegnerin beauftragtes Institut für politische Meinungsumfragen. Die Freiheit der Themenwahl als Bestandteil der Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt der SRG grundsätzlich, Beiträge über Umfrageergebnisse auszustrahlen. Bei eigenen Mei- nungsumfragen kann sie ebenfalls frei darüber bestimmen, welches Institut sie damit be- traut. Gfs.bern, welches Mitglied des Verbands Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist, gilt im Übrigen als anerkanntes Meinungsforschungsinstitut (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. Au- gust 2008 E. 5.1). 5. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf alle beanstandeten Beiträge anwendbar. Indem diese Ergebnisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Volksvorlagen vermitteln, weisen sie Informationsgehalt auf. Soweit in Verfahren wie bei b. 590 und b. 591 mehrere Beiträge beanstandet werden, erfolgt die Beurteilung jeweils ge- trennt voneinander (UBI-Entscheid b. 608 vom 19. Februar 2010 E. 4.3). Die Prüfung hat

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sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken. Die UBI darf keine Fachaufsicht aus- üben (BGE 131 II 253 E. 3.4. S. 263 [„Rentenmissbrauch“]). Namentlich hat sie nicht die Qualität von redaktionellen Beiträgen zu prüfen. Wie hoch etwa der Informationsgehalt eines Beitrags für das Publikum ist, spielt im Rahmen der Beurteilung von Art. 4 Abs. 2 RTVG keine Rolle. 6. Beschwerde b. 590: Am 1. Juni 2008 hatten die Stimmberechtigten in der Schweiz über drei Vorlagen zu befinden, nämlich über die Volksinitiative „Für demokratische Einbür- gerungen“ (Einbürgerungsinitiative), die Volksinitiative „Volkssouveränität statt Behörden- propaganda“ („Maulkorbinitiative“) und den Verfassungsartikel „Für Qualität und Wirtschaft- lichkeit in der Krankenversicherung“ (Gesundheitsartikel). Am 25. April 2008 veröffentlichte gfs.bern ihre erste „Trendstudie“ zu diesen Abstimmungen. Gleichentags strahlten die Nach- richtensendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ Beiträge über diese Umfrageergebnisse aus. In der „Tagesschau“ bildete der entsprechende Beitrag den ersten Programmpunkt mit einer Dauer von knapp vier Minuten. Der kurze Bericht im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ dauerte dagegen lediglich 48 Sekunden. Beide Beiträge wurden etwas mehr als fünf Wo- chen vor dem Abstimmungstermin und damit in einem für die Meinungsbildung sensiblen Zeitpunkt ausgestrahlt (UBI-Entscheid b. 548 vom 16. März 2007 E. 4.3 [„Santésuisse“]). 6.1. In den Schlagzeilen zur „Tagesschau“ vom 25. April 2008 wird erwähnt, dass laut einer SRG-Befragung mit 48 Prozent ein hoher Anteil an Ja-Stimmen vorliege. Einleitend zum eigentlichen Beitrag bemerkt der Moderator, aus einer repräsentativen Umfrage des Forschungsinstituts gfs.Bern im Auftrag der SRG gehe hervor, dass fast die Hälfte der Schweizer Stimmberechtigten derzeit die Einbürgerungsinitiative der SVP befürworte. Paral- lel zu einer eingeblendeten Grafik wird dies im Folgenden präzisiert. Der Kommentar lautet wie folgt: „Aktuell sagen 48% der Stimmberechtigten Ja zur Initiative. 37 Prozent sind dage- gen und 15 Prozent unentschlossen.“ Links unten in den eingeblendeten Grafiken wird dar- auf hingewiesen, dass der mit der Umfrage verbundene Fehlerbereich 2.9 Prozent betrage. Im Anschluss daran kommen ein Befürworter und eine Gegnerin zu Wort, nämlich Ständerat Maximilian Reimann von der SVP und Nationalrätin Christa Markwalder von der FDP. Ma- ximilian Reimann äussert sich zur „ermutigenden“ Ausgangslage, nimmt aber an, dass von den 15% Unentschlossenen noch viele ins Nein-Lager kippen könnten. Christa Markwalder ortet einen „grossen Aufklärungsbedarf“ bei ihrer Parteibasis, nachdem zuvor eine Grafik eingeblendet wird, welche eine Aufschlüsselung nach Parteien zeigt. Anschliessend wird mit vergleichbaren Grafiken mit jeweils drei Säulen für Ja-, Nein- und Unentschlossene- Stimmen über die beiden anderen Abstimmungsvorlagen berichtet. Insbesondere werde der Gesundheitsartikel „derzeit“ von einer Mehrzahl Stimmberechtigter begrüsst. L, Leiter des gfs.Bern, bemerkt anschliessend, dass „trotz der klaren Zahlen“ der Entscheid noch nicht gefallen sei. In der Abmoderation kommt zum Ausdruck, dass die Umfrage bei 1207 Stimm- berechtigten in der ganzen Schweiz zwischen dem 14. und dem 19. April 2008 stattgefun- den habe. 6.1.1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe eingehend seine Ansicht begründet, wonach die von gfs.bern ermittelten Umfrageergebnisse und insbesondere auch der einge-

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blendete Fehlerbereich falsch seien. Dabei handelt es sich aber ausschliesslich um demos- kopische Aspekte, welche nicht die Präsentation der Umfrageergebnisse betreffen. Sie sind für die rundfunkrechtliche Fragestellung nicht relevant (siehe auch E. 4.1). 6.1.2. Die von der UBI aufgestellten Transparenzgrundsätze bei der Präsentation von Umfrageergebnissen zu bevorstehenden Abstimmungen hat das Schweizer Fernsehen for- mell eingehalten. Auftraggeber (SRG) und beauftragtes Institut (gfs.bern) wurden im Beitrag mehrmals genannt. Die Orientierung des Publikums über die Art der Umfrage und den Be- fragungszeitraum erfolgte in der Abmoderation. Der mit der Umfrage verbundene Fehlerbe- reich wurde jeweils im Zusammenhang mit einer Grafik eingeblendet. 6.1.3. Der Beschwerdeführer erachtet diese Ausführungen zur Umfrage aber als ungenü- gend, insbesondere hinsichtlich der Art der Befragungen. Im Beitrag hätte nämlich Näheres zur Auswahl der Befragten (sprachregional geschichtete, doppelte Zufallsauswahl) und zu den gestellten Fragen erwähnt werden müssen. Die UBI hat aber bereits in E. 5.9 des Ent- scheids b. 584 vom 22. August 2008 dargelegt, dass eine mediengerechte Vereinfachung von komplexen Sachverhalten nicht zu beanstanden sei, soweit die freie Meinungsbildung nicht beeinträchtigt wird. An umfassenden demoskopischen Darlegungen dürfte nur ein ge- ringer Anteil des Publikums interessiert sein. Die von der UBI aufgestellten Grundsätze zur Transparenz ermöglichen den Zuschauenden, die Umfrageergebnisse im Wesentlichen korrekt einzuschätzen. Durch die Erwähnung der Zahl der Befragten wird für das Publikum etwa deutlich, dass die Meinungsumfrage auf einem weit geringeren Zahlenmaterial beruht als die eigentliche Abstimmung. Die Nennung des Fehlerbereichs veranschaulicht, dass es sich keineswegs um eine exakte Momentaufnahme wie bei einer eigentlichen Volksabstim- mung handelt. Es stellt deshalb im Lichte der Gewährleistung der freien Meinungsbildung einen Mangel dar, dass das Schweizer Fernsehen den Fehlerbereich im Gegensatz zu den übrigen Transparenzgrundsätzen nicht im Kommentar kommuniziert, sondern lediglich kurz und in verhältnismässig kleiner Schrift in der eingeblendeten Grafik. Ob alle Zuschauenden diese wichtige Information wahrgenommen haben, ist zweifelhaft. Sie dürften sich auf die farbigen Säulendiagramme konzentriert haben, auf welche sich der Kommentar bezieht. Dieser Mangel bei der Bekanntgabe des Fehlerbereichs alleine begründet jedoch noch kei- ne Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Es gilt die Wirkung des gesamten Beitrags auf das Publikum zu prüfen. 6.1.4. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, dass die Umfrage im Beitrag als „repräsenta- tiv“ bezeichnet worden sei. Aufgrund der eingegangenen Antworten der Befragten sei das Datenmaterial im Gegenteil sehr dürftig gewesen. Auf die Problematik des mehrdeutigen Begriffs der „repräsentativen Umfrage“ hat die UBI bereits im Entscheid b. 584 hingewiesen (E. 5.4). Das Institut gfs.bern nimmt für sich zwar in Anspruch, dass seine Befragungen re- präsentativ sind. Ob allerdings dessen demoskopische Definition von Repräsentativität mit derjenigen des Publikums übereinstimmt, ist fraglich. Für letzteres dürfte die Bezeichnung implizieren, dass die Auswahl der Befragten und damit auch das Ergebnis ein Abbild der Wirklichkeit darstellt. Die Beschwerdegegnerin spricht in ihrer Eingabe denn auch vornehm-

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lich von „Trendbefragungen“, was für die Zuschauenden klar verständlich ist, weil daraus hervorgeht, dass es sich nicht um exakte Zahlen wie bei der eigentlichen Volksabstimmung handelt. Die für einen Grossteil des Publikums wohl irreführende Verwendung von „reprä- sentativ“ und die damit verbundene Beeinträchtigung seiner freien Meinungsbildung wird allerdings durch zusätzliche Angaben zur Umfrage wie die Anzahl der Befragten zumindest relativiert. Auch dieser Mangel bei der Verwendung des Begriffs der „repräsentativen Um- frage“ stellt für sich alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dar. 6.1.5. Im beanstandeten Beitrag stehen die Umfrageergebnisse zur Einbürgerungsinitiati- ve im Vordergrund. Sowohl im mündlichen Kommentar wie auch in den eingeblendeten Gra- fiken wird dabei jeweils zwischen Ja-, Nein-Stimmen und Unentschlossenen unterschieden. Der Medienbericht des gfs.bern zur Trendstudie zu den Abstimmungen vom 1. Juni 2008, welcher dem Beitrag zu Grunde liegt, unterteilt dagegen bei den Ja- und Nein-Stimmen zu- sätzlich zwischen den Personen, die bestimmt dafür oder dagegen sind, und denjenigen, die eher dafür oder dagegen sind. In den Schlussfolgerungen zur Einbürgerungsinitiative wird erwähnt, dass 48 Prozent bestimmt oder eher dafür gestimmt hätten und 37 Prozent be- stimmt dagegen oder eher dagegen. Eine entsprechende Präzisierung zu den Ja- und Nein- Stimmenanteilen fehlt im beanstandeten Beitrag bei allen drei Vorlagen. Die Erwähnung dieser Informationen wäre einer mediengerechten Vermittlung der Umfrageergebnisse nicht entgegen gestanden. Andere elektronische Medien haben nämlich die Umfrageergebnisse in entsprechend differenzierter Weise wiedergegeben (Bericht der Ombudsstelle vom 17. Juni 2008, S. 8). Die Unterlassung hat die freie Meinungsbildung des Publikums auch des- halb beeinträchtigt, weil der Anteil der eher Ja- bzw. eher Nein-Stimmenden bei allen drei Vorlagen erheblich war und deshalb nicht einfach vernachlässigt werden konnte. So befür- worteten gemäss der Umfrage von gfs.bern nur 28 Prozent bestimmt die Einbürgerungsiniti- ative, während im Beitrag mehrfach von einem Ja-Anteil von 48 Prozent die Rede ist. Bei der Berichterstattung über die „Maulkorbinitiative“ steht für das Publikum der klare Ableh- nungsteil von 57 Prozent im Vordergrund. Gemäss Trendbericht von gfs.bern hatten sich aber nur 33 Prozent als „bestimmte“ Gegner ausgewiesen. Beim „Gesundheitsartikel“ be- stand das Lager nicht aus 62 Prozent von klaren Befürwortern, wie im Beitrag erwähnt, son- dern effektiv nur aus 33 Prozent. 6.1.6. Die Kommentare von zwei Parlamentariern wie im Übrigen auch die heftigen Reak- tionen nach der Abstimmung über die Minarettinitiative (siehe hinten E. 9.1) verdeutlichen, dass den tatsächlich vom Institut gfs.bern ermittelten Umfrageergebnissen Glauben ge- schenkt wird. Die beiden im Beitrag befragten Parlamentarier zweifelten offensichtlich in keiner Weise an der Genauigkeit der Umfrageresultate. Teilweise argumentieren sie in den ausgestrahlten Sequenzen mit den vom Institut ermittelten Zahlen. Die Erwägungen im UBI- Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 (siehe E. 5.2) sind entsprechend zu präzisieren. Das Publikum legt Umfrageresultate nicht bloss als „groben“ Trend aus. Es geht vielmehr davon aus, dass diese Zahlen den zum Befragungszeitraum aktuellen Trend zuverlässig wider- spiegeln, soweit dies im Beitrag nicht in eindeutiger Weise relativiert wird. Umso wichtiger erscheint im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG, dass Rundfunkbeiträge

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über Meinungsumfragen in der sensiblen Zeit vor dem Abstimmungstermin die Trendergeb- nisse korrekt und differenziert wiedergeben und transparent über die Rahmenbedingungen berichten. 6.1.7. Der beanstandete „Tagesschau“-Beitrag erfüllt diese Anforderungen nicht. Die vom Institut gfs.bern ermittelten Umfrageergebnisse werden im Beitrag nicht korrekt, sondern in summarischer und undifferenzierter Weise vermittelt. Die nicht erwähnten Fakten haben den Gesamteindruck wesentlich beeinflusst. Das Publikum konnte sich deshalb zu den vom gfs.bern ermittelten Umfrageergebnissen keine eigene Meinung bilden. Die Meinungsbil- dung des Publikums wurde zusätzlich durch die mangelhafte Kennzeichnung des Fehlerbe- reichs der jeweiligen Umfrageergebnisse und die Verwendung des irreführenden Begriffs der „Repräsentativ-Umfrage“ beeinträchtigt. Die im Zusammenhang mit Abstimmungssen- dungen verbundenen erhöhten Sorgfaltspflichten wurden nicht eingehalten. Der Beitrag hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. Die Beschwerde ist infolgedessen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 6.2. Der weit kürzere „10 vor 10“-Beitrag hat sich ausschliesslich mit den Umfrageer- gebnissen zur Einbürgerungsinitiative auseinandergesetzt. Die Moderatorin erwähnt, dass fast die Hälfte der Stimmberechtigten die Einbürgerungsinitiative gemäss einer repräsentati- ven Umfrage zurzeit befürworte. Nach ihren Ausführungen zum Inhalt der Initiative folgt die Einblendung der gleichen Grafik wie im „Tagesschau“-Beitrag. Im Begleitkommentar wird erwähnt, dass 48 Prozent der Stimmberechtigten der Vorlage zugestimmt und 37 Prozent diese abgelehnt hätten, wenn am letzten Sonntag abgestimmt worden wäre. 15 Prozent seien noch unentschlossen gewesen. Der Beitrag endet mit der Bemerkung, dass der Aus- gang der Abstimmung laut Politikwissenschaftlern aber noch offen sei. 6.2.1. Bei der Beurteilung eines Beitrags im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 RTVG hat die UBI auch dessen zeitlichen Umfang zu berücksichtigen. In einem 48-Sekunden dauernden Bei- trag kann nicht im Detail über umfangreiche Umfrageergebnisse berichtet werden. Dessen ungeachtet sollten auch entsprechende Kurzbeiträge die ermittelten Resultate präzise wie- dergeben, damit sich das Publikum dazu eine eigene Meinung bilden kann. 6.2.2. Die „10 vor 10“-Moderatorin weist im Bericht darauf hin, dass es sich um eine vom Institut gfs.bern im Auftrag der SRG ermittelte „repräsentative Umfrage“ handle. Der damit verbundene Fehlerbereich ist wiederum nur in der Grafik erkennbar. Informationen zu den Modalitäten der Umfrage (Anzahl der Befragten) wie auch zum genauen Zeitraum der Be- fragungen fehlen. Die unvollständige Vermittlung der von der UBI aufgestellten Transpa- renzgrundsätze bei Beiträgen über Umfrageergebnisse vor Abstimmungen ist vorliegend aber hinzunehmen, um eine mediengerechte Vermittlung von entsprechenden Fakten auch in einem Kurzbeitrag zu gewährleisten. 6.2.3. Zu beanstanden ist dagegen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots die wiederum nicht korrekte Wiedergabe der vom Insitut gfs.bern ermittelten Trendergebnisse zur Einbür-

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gerungsinitiative, weil nicht zwischen den bestimmt Ja- bzw. Nein-Stimmenden und den eher Ja- bzw. Nein-Stimmenden unterschieden wird (siehe dazu eingehend vorne E. 6.1.5). Das betrifft sowohl die eingeblendete Grafik wie auch die Kommentare. Auch in einem Kurzbeitrag ist es zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erforder- lich, entsprechende Umfragewerte präzise wiederzugeben. Der Hinweis zum Schluss des Beitrags, wonach der Ausgang der Abstimmung noch offen sei, rechtfertigt nicht, die aktuel- len Trendergebnisse ungenau zu vermitteln. Wie im „Tagesschau“-Beitrag verwendet die Redaktion überdies die für das Publikum irreführende Umschreibung „repräsentative Umfra- ge“ für die Trendbefragung des Forschungsinstituts gfs.bern. Aus diesen Gründen verletzt der „10 vor 10“-Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot und die Beschwerde b. 590 erweist sich auch diesbezüglich als begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. Beschwerde b. 591: Am 21. Mai 2008 veröffentlichte das Insitut gfs.bern die zwei- te Trendstudie zu den Abstimmungen vom 1. Juni 2008. Das Schweizer Fernsehen berich- tete wiederum in den Nachrichtensendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ mit Beiträgen über die Umfrageergebnisse. 7.1. Die „Tagesschau“ widmete dem Thema in ihrer Hauptausgabe fast sechs Minuten. In den Schlagzeilen zur Sendung und in der Anmoderation zu diesem Beitrag werden her- vorgehoben, dass insbesondere bei der Einbürgerungsinitiative ein Meinungsumschwung stattgefunden habe. Parallel zu eingeblendeten Grafiken erläutert eine Stimme anschlies- send die Umfrageergebnisse und die Stimmabsicht je nach Parteianhängerschaft (SVP, FDP, CVP, SP). Die Moderatorin befragt anschliessend den als „Politikwissenschaftler“ vor- gestellten L zum Meinungsumschwung. Nach dem ersten Interview mit dem Leiter des gfs.bern werden anhand einer neuerlich eingeblendeten Grafik die Umfrageergebnisse zum Gesundheitsartikel erwähnt. L äussert sich auch dazu. Im letzten Teil des Beitrags themati- siert die „Tagesschau“-Redaktion schliesslich in gewohnter Weise mit Grafik und Off- Kommentar die Umfrageergebnisse zur Maulkorbinitiative. Zum Schluss erwähnt die Mode- ratorin, dass 1209 stimmberechtigte Personen zwischen dem 9. und 17. Mai befragt worden seien. 7.1.1. Nicht relevant für die rundfunkrechtliche Beurteilung sind die vom Beschwerdefüh- rer angeführten angeblichen Mängel bei der Erhebung und Auswertung der Daten wie der angeblich falsch errechnete Fehlerbereich und die für ihn problematische Einteilung der Befragten hinsichtlich ihrer Stimmabsicht. Der von ihm ebenfalls gerügte Umstand, wonach die Fragen, welche der Umfrage zu Grunde lagen, unerwähnt blieben, ist im Rahmen einer mediengerechten Aufbereitung von Umfrageergebnissen nicht zu beanstanden, wenn letzte- re korrekt wiedergegeben werden. 7.1.2. Der Beitrag entspricht im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots und insbesondere der damit verbundenen Transparenzgrundsätzen bei Meinungsumfragen vor Abstimmungen in vielem demjenigen der „Tageschau“ zur ersten Trendstudie. Auftraggeber, beauftragtes Institut, Zahl der Befragten und Befragungszeitraum kommen im Kommentar zum Ausdruck.

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Auf den Fehlerbereich wird wiederum nur in den Grafiken hingewiesen. Der Beschwerdefüh- rer kritisiert diesen Mangel, weil diese Information aufgrund der kleinen Schrift und der kur- zen Zeit der Einblendung vom Publikum gar nicht habe wahrgenommen werden können. Wie bereits erwähnt, stellt diese zu wenig transparente Darstellung einer wichtigen Informa- tion über die Umfrageergebnisse einen Mangel dar, welcher aber für sich alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründet (siehe E. 6.1.3). 7.1.3. Bei der Präsentation von allen Umfrageergebnissen hat das Schweizer Fernsehen im Gegensatz zum Trendbericht des gfs.bern wiederum bloss zwischen Ja-, Nein-Stimmen und Unentschlossenen unterschieden. Die eher-dafür- bzw. eher-dagegen-Stimmenden wurden, obwohl sie bei der Einbürgerungsinitiative immer noch 23 Prozent und beim Ge- sundheitsartikel sogar 32 Prozent betragen haben, nicht gesondert aufgeführt, sondern je- weils zu den dezidiert Ja- bzw. Nein-Stimmenden addiert. Dies vermittelte jeweils den für das Publikum irreführenden Eindruck von eindeutigen Ergebnissen. Schon in den Schlag- zeilen zur Sendung wurde die Grafik zur Einbürgerungsinitiative eingeblendet, welche sug- gerierte, dass 59 Prozent die Vorlage ablehnen würden. Die Erläuterungen von L, welcher von der Moderatorin ausschliesslich zum Meinungsumschwung bei der Einbürgerungsinitia- tive und beim Gesundheitsartikel im Vergleich zur ersten Umfrage befragt wurde, relativier- ten diese ungenaue Präsentation der Zahlen nicht. Unterlassen hat es die Redaktion im Übrigen, im Beitrag – weder ausdrücklich noch implizit - auf die Funktion von L innerhalb des gfs.bern hinzuweisen. 7.1.4. Zum zweiten Trendbericht des gfs.bern zu den Abstimmungsvorlagen vom 1. Juni 2008 konnte sich das „Tagessschau“-Publikum insbesondere aufgrund der nicht präzise vermittelten Ergebnissen keine eigene Meinung bilden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Redaktion den Fehlerbereich, welcher mit den vielen gezeigten Umfrageergebnissen ver- bunden ist, im Gegensatz zu anderen, teilweise für die Meinungsbildung eher weniger wich- tigen Transparenzgrundsätzen (z.B. genauer Befragungszeitraum) nicht im Kommentar vermittelte. Eine Korrektur diese Mängel in den übrigen Teilen des Berichts erfolgte nicht. Der beanstandete Beitrag wurde nur elf Tage vor dem Abstimmungstermin und damit in einer höchst sensiblen Phase für die politische Willensbildung ausgestrahlt (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 [„Freiburger Original in der Regierung“]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aus den erwähnten Gründen verletzt worden und die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 7.2. Auch das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ strahlte am 21. Mai 2008 einen Beitrag zu den zweiten Trendergebnissen des Instituts gfs.bern aus (Dauer: 1 Minute 46 Sekun- den). Dieser thematisierte ausschliesslich die Resultate zur Einbürgerungsinitiative. 7.2.1. Die Moderatorin erklärt einleitend, die Zahlen seien überraschend. Im Moment würde das Schweizer Stimmvolk die Einbürgerungsinitiative ablehnen. Darauf wird die Gra- fik eingeblendet und kommentiert, welche die Anteile von Ja-, Nein-Stimmenden und Unent- schlossenen von der ersten und zweiten Trendbefragung veranschaulicht. Die Änderungen

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werden anschliessend von L kommentiert. Der Beitrag endet damit, dass die Moderatorin eine Stellungnahme der SVP zu den neusten Umfrageergebnissen zur Einbürgerungsinitia- tive vorliest. 7.2.2. Der „10 vor 10“-Beitrag entspricht mit Ausnahme des letzten Teils inhaltlich weitge- hend den Darstellungen in der „Tagesschau“. Das betrifft namentlich die Erwähnung der Transparenzgrundsätze - Auftraggeber, beauftragtes Institut, Umfragemethode, Befra- gungszeitraum, Fehlerbereich – und die nicht präzise Wiedergabe der ermittelten Trender- gebnisse. Im Gegensatz zum Beitrag in der „Tagesschau“ strahlte „10 vor 10“ nach der Ana- lyse von L aber noch eine Stellungnahme der SVP aus, welche die Initiative lanciert hatte. Die Moderatorin führte Folgendes aus: „Die SVP sagt dazu, Umfragen seien immer mit Vor- sicht zu geniessen, wie auch immer sie ausfallen. Rückmeldungen von Standaktionen und Veranstaltungen gäben der SVP ein anderes Bild als diese Umfrage. (…).“ Die Erwähnung der unmissverständlichen Stellungnahme der SVP erfolgte am Schluss des Beitrags und damit in einem für die Meinungsbildung des Publikums wichtigen Zeitpunkt. Sie relativierte in erheblicher Weise die Aussagekraft der im Beitrag vorher präsentierten Zahlen. Das Pub- likum konnte sich deshalb trotz der festgestellten Mängel eine eigene Meinung zu den the- matisierten Umfrageergebnissen bilden. Die Beschwerde erweist sich bezüglich des „10 vor 10“-Beitrags als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 8. Gegenstand der Beschwerde b. 603 bildet die Berichterstattung der „Tagesschau“ vom 28. Januar 2009 über die zweite Trendbefragung zur Abstimmung über die Weiterfüh- rung und Ausdehnung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union vom 8. Febru- ar 2009 (Dauer: 3 Minuten 24 Sekunden). 8.1. In den Schlagzeilen zur Sendung wird erwähnt, dass der Ausgang der Abstimmung offen sei. Die Gegner der Personenfreizügigkeit würden aufholen. Die Anmoderation lautet wie folgt: „(…) Wäre bereits jetzt darüber abgestimmt worden, wären die Befürworter im Vorteil. Das zeigt die aktuellste, die zweite Umfrage des Forschungsinstituts gfs.bern im Auftrag der SRG SSR idée suisse. Befragt wurden 1211 Personen aus der ganzen Schweiz zwischen dem 19. und dem 24. Januar.“ Darauf folgt die Einblendung einer Grafik mit den zweiten Umfrageergebnissen, welche mit denjenigen der ersten Trendbefragung verglichen werden. Eine andere Grafik illustriert die Ergebnisse je nach Wählerschaft von einzelnen Parteien (SP, Grüne, FDP, CVP und SVP). Im letzten Teil des Beitrags wird auf die wich- tigsten Argumente der Befürworter und Gegner eingegangen und L äussert sich zur noch bevorstehenden Unsicherheit und zu den Faktoren, welche für den Ausgang der Abstim- mung entscheidend sein werden. 8.2. Die in der „Tagesschau“ erwähnten Umfrageergebnisse entsprechen den vom Insti- tut gfs.bern ermittelten Zahlen. Aus dem Kommentar zu den eingeblendeten Grafiken wird zwar nicht ersichtlich, wie hoch der Anteil der bestimmt-Ja-, eher-Ja-, bestimmt-Nein und eher-Nein-Stimmenden im Einzelnen ist. Im Gegensatz zu den vorgängig beurteilten Sen- dungen (siehe vorne E. 6 und 7) kommt aber zum Ausdruck, dass die Ja- und Nein-Anteile

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auch die eher-Ja- und eher-Nein-Stimmen beinhalten: „Noch Ende Dezember hätten 49 Prozent Ja oder eher Ja gesagt, nun sind es 50 Prozent. Nein oder eher Nein sagten im Dezember noch 40%, heute sind es 43 Prozent (…).“ Bei den anderen im Beitrag erwähnten Umfrageresultaten zum Stimmverhalten der jeweiligen Parteianhänger erfolgt im Kommen- tar ebenfalls eine solche für die freie Meinungsbildung des Publikums wichtige Präzisierung. Neben der korrekten Wiedergabe der Umfrageergebnisse des Instituts gfs.bern geht daraus zusätzlich hervor, dass diese nicht mit einem eigentlich Abstimmungsresultat zu vergleichen sind, bei dem es keine eher-Ja oder eher-Nein-Stimmenden gibt. 8.3. Die Information über die Rahmenbedingungen der Umfrage entspricht der bisheri- gen Praxis der „Tagesschau“. Der Beschwerdeführer rügt wiederum, dass der nur in den eingeblendeten Grafiken erwähnte Fehlerbereich für das Publikum nicht deutlich sichtbar gewesen sei. Dieser Mangel alleine begründet vorliegend noch nicht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Nicht nur werden die wesentlichen Fakten zu den ermittelten Trendergebnissen korrekt wiedergegeben. Das Interview mit L veranschaulicht, dass trotz des nahenden Abstimmungstermins noch eine grosse Verunsicherung hinsichtlich des be- absichtigten Abstimmungsverhaltens besteht. Ebenfalls thematisiert werden die wichtigsten Argumente von Befürwortern und Gegnern der Vorlage. Durch diese Vielzahl von Informati- onen wurde die Bedeutung der im ersten Teil des Beitrags thematisierten eigentlichen Um- frageergebnisse zusätzlich relativiert. 8.4. Die vom Beschwerdeführer überdies angeführten Rügen betreffen Aspekte, welche die rundfunkrechtliche Beurteilung nicht betreffen wie angebliche Fehler bei der Ermittlung der Umfrageergebnisse. Er begründet diese vorliegend insbesondere mit der Diskrepanz zwischen Umfrageergebnis und anschliessendem Abstimmungsausgang (siehe dazu auch hinten E. 9.1). Entscheidend für die UBI ist aber ohnehin die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung (UBI-Entscheid b. 608 vom 19. Februar 2010 E. 4.3 [„Antibabypille“]). 8.5. Der Beschwerdeführer fordert zusätzlich, dass der Wortlaut der Fragen, welche der Umfrage zu Grunde liegen, in entsprechenden Rundfunkbeiträgen jeweils vollumfänglich genannt werden sollten. Eine entsprechende Orientierung hätte zwar allenfalls den Informa- tionsgehalt erhöht, stellt aber vorliegend kein wesentliches Faktum zur Meinungsbildung dar. Von Relevanz sind diese Informationen einzig für an demoskopischen Aspekten inte- ressierte Personen. Wie bereits erwähnt, erfordert eine mediengerechte Vermittlung von Informationen Vereinfachungen, welche aus wissenschaftlicher Sicht allenfalls als unbefrie- digend erscheinen. Rundfunkrechtlich entscheidend ist, ob sich das (Durchschnitts)- Publi- kum zu den in einem Beitrag dargestellten Tatsachen und Ereignissen eine eigene Meinung bilden konnte. Dies war vorliegend aufgrund der erwähnten Gründe der Fall. Die Beschwer- de erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 9. Die Beschwerde b. 615 bezieht sich auf den Beitrag der „Tagesschau“ vom 18. November 2009 über die Ergebnisse der zweiten Trendbefragung zur bevorstehenden eid-

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genössischen Abstimmung über die Volksinitiative „Gegen den Bau von Minaretten“ (Mina- rettinitiative). 9.1. Nach dem Urnengang stellte sich heraus, dass zwischen dem Abstimmungsresultat und der elf Tage davor im beanstandeten Beitrag veröffentlichten zweiten Trendbefragung eine beträchtliche Differenz besteht. Während die „Tagesschau“ am 18. November 2009 berichtete, gemäss der Umfrage lägen nur 37 Prozent Ja- und Eher-Ja-Stimmen vor, hinge- gen 53 Prozent Nein- und Eher-Nein-Stimmen sowie 10 Prozent an Unentschlossenen, nahm das Stimmvolk am 29. November 2009 mit einem deutlichen Mehr von 57 Prozent Ja- Stimmen und dem erforderlichen Ständemehr die Vorlage an. Es wurde in der Folge in Me- dien, Politik und Öffentlichkeit breit darüber diskutiert, wie eine solche Diskrepanz möglich gewesen sei. Die SRG sah sich veranlasst, ihre eigene Haltung zu demoskopischen Umfra- gen zu überdenken. Sie gab wissenschaftliche Begutachtungen in Auftrag und beschloss, bis zum Vorliegen und Auswerten der entsprechenden Ergebnisse auf die Ausstrahlung weiterer Meinungsumfragen zu verzichten. Auch politisch warf das Resultat dieser Umfrage hohe Wellen. So kam es im Parlament zu diversen Vorstössen. Nationalrat Christoph Mör- geli reichte am 11. Dezember 2009 die parlamentarische Initiative 09.524 „Verbot von Mei- nungsumfragen zu Wahlen und Abstimmungen für Radio und Fernsehen“ ein. Die Staats- politische Kommission des Nationalrats wollte im Rahmen einer Motion (10.3642, einge- reicht am 10. September 2010) den Bundesrat beauftragen, gesetzliche „Rahmenbedingun- gen für die Publikation von Meinungsumfragen vor Wahlen und Abstimmungen“ zu schaffen. Der Bundesrat sprach sich in seinen Stellungnahmen gegen beiden Vorstösse aus. Auch der Nationalrat stimmte am 2. März 2011 gegen die parlamentarische Initiative und gegen die Motion. In den parlamentarischen Beratungen wurde u.a. darauf hingewiesen, dass eine „kritische wissenschaftliche Auseinandersetzung“ um die Methoden der Meinungsforschung notwendig sei und nicht eine staatliche Regulierung (Amtl. Bulletin 2011 N 94, Votum von Bundeskanzlerin Corina Casanova). Eine entsprechende Debatte über die Methoden des Forschungsinstituts gfs.bern ist, wie vom Beschwerdeführer in seinen neueren Eingaben erwähnt, namentlich durch Publikationen in der NZZ in der Zwischenzeit im Gange. Auch auf rundfunkrechtliche Aspekte wurde im Nationalrat hingewiesen. Bundeskanzlerin Casa- nova erwähnte nämlich, es bestehe die Gefahr, dass der Auftraggeber die Umfragewerte zugespitzt und dadurch möglicherweise verfälscht wiedergibt, um den Nachrichtenwert zu erhöhen. Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit ist es Aufgabe der UBI, den Schutz des Pub- likums vor entsprechend meinungsbeeinträchtigenden Rundfunkinhalten zu gewährleisten. 9.2. Der Beschwerdeführer erachtet die beträchtliche Differenz zwischen den Ergebnis- sen der zweiten Meinungsumfrage und dem Abstimmungsresultat insbesondere als Beleg für die fehlerhafte Datenauswertung durch das Insitut gfs.bern. Die grosse Mehrheit der Be- fragten sei sich nämlich unschlüssig gewesen, ob sie an der Abstimmung teilnehmen werde bzw. wie sie stimmen werde. Das ungeschminkte Umfrageresultat hätte laut Beschwerde- führer nämlich lauten müssen, dass 15 Prozent der Befragten bestimmt dafür seien, 22 Pro- zent bestimmt dagegen, 5 Prozent nicht abstimmen gehen würden und 58 Prozent un- schlüssig seien. Die Beschwerdegegnerin inszeniere aber die „geschönten Zahlen“ des be-

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auftragten Instituts als eigentliche „Prognose“, indem die grosse Anzahl der Unschlüssigen in eine andere Kategorie „umgebucht“ würden, um den Anteil der Unentschlossenen mög- lichst klein zu halten. Da sich diese Kritik auf die Methode des gfs.bern bei politischen Mei- nungsumfragen bezieht, ist sie für die rundfunkrechtliche Beurteilung jedoch nicht relevant. Die UBI hat deshalb auch nicht zu prüfen, welche Faktoren für die Diskrepanz zwischen dem Umfrageergebnis und dem späteren Abstimmungsergebnis tatsächlich in welchem Umfang entscheidend waren. Die UBI hat zu beurteilen, ob die vom Insitut gfs.bern ermittel- ten Trendergebnisse, welche ein Faktum darstellen, vom Schweizer Fernsehen in der „Ta- gesschau“ sachgerecht präsentiert worden sind. Nach dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung bekanntgewordene Tatsachen wie das Abstimmungsresultat vom 29. November 2009 sind im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots unerheblich. 9.3. Der Beitrag wird mit den Worten anmoderiert: „Soll in der Schweiz der Bau von Minaretten verboten werden? Die Frage wird am 29. November beantwortet. Wäre bereits heute darüber abgestimmt worden, so hätte es ein Nein gegeben. Das zeigt die zweite Um- frage im Auftrag der SRG SSR idée suisse. Konkret sieht die Stimmungslage zur Zeit so aus“. Die darauf eingeblendete Grafik, welche ebenfalls den Vergleich zur ersten Umfrage vom Oktober illustriert, wird mit den Worten kommentiert: „Ja oder eher ja hatten im Oktober noch 34 Prozent der Befragten gesagt, nun sind es 37 Prozent. Unverändert bei 53 Prozent ist der Anteil derer, die Nein oder eher Nein stimmen würden. Abgenommen hat die Zahl der Unentschlossenen von 13 auf 10 Prozent.“ Darauf kommt zur Sprache, dass der Meinungs- bildungsprozess atypisch sei. Bei Volksinitiativen nehme der Anteil der Nein-Anteil in der Regel zu, hier sei aber der Ja-Anteil gestiegen. Die Debatte habe sich klar ausgeweitet und drehe sich nun allgemein um Muslime in der Schweiz und zeige eine gewisse Verunsiche- rung. Der anschliessend interviewte L unterstreicht, es gehe auch um das Zusammenleben mit der muslimischen Bevölkerung in der Schweiz und die teilweise bestehende Unzufrie- denheit, die sich artikuliere. Bei den Unschlüssigen bestehe eine gewisse Tendenz, Ja zu sagen, um ein Zeichen zu setzen. Gleichzeitig wolle man aber der Schweiz nicht schaden, dies sei die wesentliche Ambivalenz. Im Weiteren hält der Beitrag fest, die Initiative finde einzig im rechten Lager Unterstützung, sie polarisiere entlang der Parteigrenzen. Nach einer grafischen Aufschlüsselung nach Parteianhängern hält der Kommentar fest: „Fakt ist, es gibt noch etliche Unentschlossene, und die Zustimmung steigt.“ L, der noch einmal zu Wort kommt, äussert sich wie folgt: „Die Ablehnung ist bei 53% relativ stabil. Ich würde mal sa- gen, für die Mehrheit ist es wohl nicht die entscheidende Frage. Ich weiss allerdings auch nicht, was die nächsten zwei Wochen geschieht. Es ist aber gut denkbar, dass der Ja-Anteil noch etwas höher ist als jetzt in der Umfrage.“ Danach wird im Kommentar darauf hingewie- sen, dass die Initiative ebenfalls das Ständemehr erreichen müsste, damit sie angenommen würde, was „erfahrungsgemäss eine hohe Hürde“ sei. Die Abstimmungskampagne habe überdurchschnittlich stark mobilisiert, es werde mit einem hohen Stimmanteil gerechnet. 50 Prozent der Befragten wollten an die Urne gehen (Dauer des Beitrags: 2 Minuten 48 Sekun- den). 9.4. Die Präsentation der vom Insitut gfs.bern tatsächlich ermittelten Trendergebnisse

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wie auch die Erwähnung von zentralen Parametern entspricht grundsätzlich den von der UBI aufgestellten Mindestanforderungen für der Vermittlung von Meinungsumfragen in der heiklen Periode vor Abstimmungen. Im Kommentar wird darauf hingewiesen, dass die Ja- bzw. Nein-Anteile auch die eher-Ja bzw. eher-Nein-Stimmenden umfassen. Die Zahl der Befragten und den Befragungszeitraum teilt der Moderator nach der Erwähnung der Trend- ergebnisse zu den übrigen Vorlagen vom 29. November 2009 mit. Einziger Mangel bildet die wiederum nur im Text der Grafik und nicht im mündlichen Kommentar erwähnte Fehler- marge. Dieser Mangel verunmöglichte aber nicht die freie Meinungsbildung des Publikums zu den Umfrageergebnissen. Die Kommentare der Redaktion und von L vermitteln nämlich ein differenziertes Bild über die Umfrageergebnisse. So wird darauf hingewiesen, dass in der Bevölkerung eine beträchtliche Verunsicherung bezüglich der Vorlage bestehe und die Gründe dafür werden eingehend erläutert. Die Redaktion betont in einem Kommentar zu- sätzlich, dass es noch viele Unentschlossene gäbe. Auch aus der Wortwahl geht hervor, dass die präsentierten Umfrageergebnisse primär die „Stimmungslage“ in der Bevölkerung und damit einen Trend wiederspiegeln, also nicht ein exakte Momentaufnahme wie bei einer eigentlichen Abstimmung. Soweit L erwähnt, dass es der Initiative „wohl nicht“ für die Mehr- heit reichen würde, ist diese Aussage klar als persönlicher Kommentar im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG erkennbar. Die Beschwerde b. 615 erweist sich deshalb als unbegrün- det, soweit darauf eingetreten werden kann. 9.5. Aufgrund der beträchtlichen Diskrepanz mit dem späteren Abstimmungsresultat stellt sich vorliegend die Frage nach Sinn und Unsinn von Umfrageergebnissen (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008 E. 6). Deren Aussagekraft ist offenkundig beschränkt. Ob die Differenz bei der Minarettinitiative primär aufgrund der Umfragemethode oder durch einen späten Meinungsumschwung in der Bevölkerung entstanden ist, lässt sich auch im Nachhinein nicht sagen. Erschwerend kommt die faktische Monopolstellung des beauftragten Instituts für Meinungsumfragen vor eidgenössischen Wahlen und Abstimmun- gen bei den SRG-Programmen hinzu, weshalb Vergleichsmöglichkeiten - wie sie in grösse- ren Ländern bestehen - fehlen. Diese Aspekte sind aber alle nicht rundfunkrechtlicher Natur und daher auch nicht von der UBI zu würdigen. Die Programmautonomie und insbesondere die damit gewährleistete freie Themenwahl von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt Rundfunkveran- staltern grundsätzlich, Ergebnisse von Meinungsumfragen eines von ihnen ausgewählten Instituts zu einer bevorstehenden Volksabstimmung auszustrahlen. 10. Beschwerde b. 628 betrifft zwei Beiträge der „Tagesschau“ über die ersten und zweiten Umfrageergebnisse zur eidgenössischen Volksabstimmung über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. September 2010, wobei nur auf die Ausstrah- lung vom 15. September 2010 eingetreten werden kann (siehe vorne E. 2.1). 10.1. Der Aufbau des Beitrags (Dauer: 2 Minuten 40 Sekunden) über die zweiten Umfra- geergebnisse zur Abstimmung über die Revision der Arbeitslosenversicherung entspricht dem Muster früherer Ausstrahlungen zu Trendbefragungen des Instituts gfs.bern. Nach den Schlagzeilen und der Anmoderation wird die Grafik mit den Ergebnissen gezeigt und erläu-

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tert. Die entsprechenden Zahlen werden wiederum in Ja- und Eher-Ja- sowie in Nein- und Eher-Nein-Stimmen aufgefächert und der Vergleich mit der ersten Umfrage vorgenommen. Die Redaktion thematisiert im Bericht ebenfalls die wesentlichen Argumente von Befürwor- tern und Gegnern der Vorlage. Der wiederum beigezogene L bemerkt, dass die Parteian- hänger ausser bei der CVP weitgehend den Parteiempfehlungen folgten. Speziell betont werden im Beitrag die Unterschiede zwischen den Sprachräumen. Der festgestellte „Rösti- graben“ bezüglich der bevorstehenden Abstimmung begründet L mit der höheren Sensibili- sierung der welschen Bevölkerung in Fragen der Arbeitslosigkeit, welche dazu führe, dass die Vorlage dort als „ungerecht“ empfunden und daher vermehrt abgelehnt werde. 10.2. Wie bei Beschwerde b. 615 erfüllt der beanstandete Beitrag die von der UBI formu- lierten Vorgaben bei der Vermittlung von Umfrageergebnissen in der sensiblen Zeit vor Ab- stimmungen mit Ausnahme des wiederum nur in der Grafik eingeblendeten Fehlerbereichs. Auftraggeber, beauftragtes Institut, Anzahl der Befragten sowie Befragungszeitraum werden dagegen im Beitrag erwähnt und bei der Wiedergabe der eigentlichen Umfrageergebnisse des gfs.bern wird darauf hingewiesen, dass die Ja- bzw. Nein-Stimmen auch die Eher-Ja und Eher-Nein-Stimmen enthalten. Besonderes Gewicht kommt bei der Kommentierung neben der Erwähnung der Argumente von Befürwortern und Gegnern den unterschiedlichen Sensibilitäten bezüglich Sozialstaat je nach Sprachregion zu. Aufgrund dieser zusätzlichen Informationen traten die genauen Umfrageergebnisse etwas in den Hintergrund. Der unzu- reichend kommunizierte Fehlerbereich hat deshalb die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag als Ganzes nicht wesentlich beeinträchtigt. Im Beitrag wurde die Umfrage im Übri- gen auch nicht als repräsentativ bezeichnet. 10.3. Der Beschwerdeführer rügt primär Aspekte, welche nicht den ausgestrahlten Bei- trag betreffen und daher nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen. So betont er, dass die vom Institut gfs.bern errechneten Zahlen „in keiner Weise der Realität“ entsprechen. Mit Verweis auf die am 26. November 2010 in der NZZ publizierten Artikel von Prof. Andreas Diekmann („Die Demoskopie verletzt Informationspflichten“) und Martin Senti („Aus Fehlern lernen – Mehr Transparenz bei Umfragen“) macht er vor allem geltend, dass 64 Prozent der für die Umfrage angefragten Personen die Aussage verweigerten oder nicht erreicht werden konn- ten. Die Ausschöpfungsquote habe lediglich 36 Prozent betragen, was die Aussagekraft der Umfrage erheblich beeinträchtige. Für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung war es aber aus rundfunkrechtlicher Sicht nicht erforderlich, die Ausschöpfungsquote zu nen- nen. Die „non-response“-Raten sind ausschliesslich für Personen von Bedeutung, welche sich eingehend für demoskopische Aspekte interessieren. Für das Durchschnittspublikum genügt die Erwähnung der Zahl der Angefragten. Diese veranschaulicht ihm, dass nur ein Bruchteil der Stimmberechtigten überhaupt befragt wurden und sich die Umfrageergebnisse daher nicht mit den Resultaten einer Volksabstimmung vergleichen lassen. 10.4. Die Beschwerde b. 628 erweist sich aus den erwähnten Gründen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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11. Die Beschwerdegegnerin beantragt, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen. Der Be- schwerdeführer würde keine neuen rechtsrelevanten Fakten vorbringen, sondern das Be- schwerdeverfahren vor der UBI für seine Kritik an den Methoden des Instituts gfs.bern missbrauchen. 11.1. Eine Beschwerde ist gemäss Rechtsprechung mutwillig, wenn eine Person wieder- holt mit gleichartig motivierten, offensichtlich unbegründeten Eingaben an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Der Beschwerdeführer ist in den letzten Jahren zwar mehrfach mit ähnlich begründeten Beschwerden an die UBI gelangt, welche Beiträge des Schweizer Fernsehens über Ergebnisse von Meinungsumfragen vor eidgenös- sischen Wahlen und Abstimmungen betreffen. Seine Kritik bezieht sich zu einem grossen Teil gegen die vom Institut gfs.bern angewandten Methoden bei den Umfragen. Der Be- schwerdeführer kritisiert dabei vorab L, den Institutsleiter, dessen Kompetenz in Demosko- pie er mehrmals ausdrücklich oder implizit in Frage stellt. Diese Aspekte sind, wie die UBI in ihren Erwägungen zu den verschiedenen Beschwerden wiederholt festgestellt hat, nicht rundfunkrechtlicher Natur. 11.2. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde b. 628 war allerdings erst ein Ent- scheid der UBI rechtskräftig, welcher sich zu den inhaltliche Anforderungen an Sendungen äussert, in denen Ergebnisse von Meinungsumfragen zu bevorstehenden Abstimmungen thematisiert werden (UBI-Entscheid b. 584 vom 22. August 2008). Die übrigen Beschwerde- verfahren waren aufgrund von Sistierungen, der Vereinigung und einer kurzzeitig erwoge- nen Einsetzung eines Experten zu diesem Zeitpunkt noch hängig. Wie der vorliegende Ent- scheid im Übrigen illustriert, erweisen sich Teile der Rügen des Beschwerdeführers als rundfunkrechtlich begründet. Eine mutwillige Beschwerdeführung ist deshalb sowohl auf- grund der Ausgangslage bei Einreichung der Beschwerde als auch aufgrund des Ausgangs der vorliegenden Verfahren zu verneinen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Kosten zu auferlegen.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. B. 590: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 1. Sep- tember 2008 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 25. April 2008, Beitrag über die Ergebnisse der ersten Meinungsumfrage zu den eidge- nössischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat. 2. B. 590: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 1. Sep- tember 2008 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „10 vor 10“ vom

25. April 2008, Beitrag über die Ergebnisse der ersten Meinungsumfrage zu den eidgenös- sischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat. 3. B. 591: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 15. Sep- tember 2008 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 21. Mai 2008, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zu den eid- genössischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstim- mig gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat. 4. B. 591: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 15. Sep- tember 2008 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „10 vor 10“ vom

21. Mai 2008, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zu den eidgenös- sischen Abstimmungen vom 1. Juni 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen 5. B. 603: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 23. April 2009 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 28. Januar 2009, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur eidgenössi- schen Volksabstimmung über die Weiterführung und Ausdehnung der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union vom 8. Februar 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, ein- stimmig abgewiesen. 6. B. 615: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 1. März 2010 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 18. November 2009, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur Volksinitia- tive “Gegen den Bau von Minaretten“ vom 29. November 2009 wird, soweit darauf einzutre- ten ist, einstimmig abgewiesen. 7. B. 628: Auf die Beschwerde von U vom 3. Januar 2011 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 20. August 2010, Beitrag über die Ergebnisse der ersten Meinungsumfrage zur eidgenössischen Volksabstimmung über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 26. September 2010, wird nicht ein- getreten.

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8. B. 628: Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 3. Januar 2011 gegen die vom Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendung „Tagesschau“ vom 15. September 2010, Beitrag über die Ergebnisse der zweiten Meinungsumfrage zur eidgenös- sischen Volksabstimmung über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

26. September 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 9. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Ein- tritt der Rechtskraft der Ziffern 1, 2 und 3 (festgestellte Rechtsverletzungen) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten. 10. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 7. Oktober 2011