Sachverhalt
A.
Das Schweizer Fernsehen strahlte am 24. September 2010 im Nachrichtenmagazin
„10 vor 10“ einen knapp fünf Minuten dauernden Beitrag über Schönheitseingriffe an jungen
Frauen aus.
B.
Mit Eingabe vom 1. November 2010 erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) im
Namen des V gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer-
deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er beanstandet, dass darin weder
auf die gefährlichen Nebenwirkungen von Botox noch auf die mit der Produktion von Botox
verbundene Tierquälerei hingewiesen worden sei. Das Publikum sei einseitig informiert wor-
den, weil wesentliche Fakten nicht erwähnt worden seien. Der Eingabe des Beschwerdefüh-
rers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 26. Oktober 2010 bei.
C.
In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen
(RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR
(im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in
ihrer Antwort vom 7. Dezember 2010, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol-
ge abzuweisen. Im Beitrag sei es nicht um die Vor- und Nachteile von Botox gegangen, son-
dern um die zunehmende Zahl von jungen Frauen, welche sich einer Schönheitsoperation
unterziehen würden. In diesem Kontext sei es nicht notwendig gewesen, auf die vom Be-
schwerdeführer erwähnten Aspekte einzugehen. Die Vertreterin der Patientenstelle habe im
Beitrag klar darauf hingewiesen, dass Botox nicht unbedenklich sei. Die negativen Seiten von
Botox habe das Schweizer Fernsehen im Übrigen bereits in früheren Sendungen themati-
siert.
D.
Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 26. Dezember 2010 per E-Mail unaufge-
fordert eine Replik zu. Darin präzisiert er, dass das Schweizer Fernsehen nur einmal über die
mit der Produktion von Botox verbundenen grausamen Tierversuche berichtet habe.
E.
Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist nach Kenntnisnahme der Beschwerde
gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR
172.021) in den Ausstand getreten.
F.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert,
dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache ge-
mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres-
sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur natürliche Personen befugt sind, eine Popularbeschwerde einzureichen, ist K und nicht der V Beschwerdeführer.
E. 2.1 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsbe- richtes beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerte Instanz eine wichtige Funktion ein (siehe etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch nicht über eine Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stellen, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache enthalten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Beschwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich ge- gen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zu- gangs zum Programm (Art. 94 RTVG).
E. 2.2 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Dem Beschwerdeführer kann in keinem Fall eine Parteient- schädigung auferlegt werden, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt.
E. 2.3 Die unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdefühers vom 26. Dezember 2010 ent- hält keine rechtserheblichen Sachverhaltselemente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Sie ist daher bei der Würdigung nicht zu berücksichtigen.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 3.1 Der beanstandete Beitrag wird mit Bildern von Proben zur bevorstehenden Wahl der Miss Schweiz und folgendem Kommentar eingeleitet: „Letzte Proben auf dem Laufsteg der Schönheit: Heute Nachmittag haben die zwölf Kandidatinnen für die Miss Schweiz-Wahl ihren Auftritt für morgen Abend geübt. Zehntausende junge Frauen werden den Finalistin- nen morgen Abend am Fernsehen zuschauen. Und werden davon träumen, so zu sein wie diese zwölf, auch wenn sie dafür eine Schönheitsoperation über sich ergehen lassen müs- sen. Selbst der Faltenglätter Botox kommt schon bei unter 30-Jährigen zum Einsatz. (…).“
4/7
E. 3.2 Im eigentlichen Beitrag wird zuerst eine 28-jährige Frau gezeigt, welche erklärt, warum sie sich für 12 000 Franken die Brust habe vergrössern lassen. Dazu äussert sich auch der Schönheitschirurg aus Biel, der sie operiert hat. Im zweiten Teil des Beitrags wird an zwei Beispielen gezeigt, was passieren kann, wenn Schönheitsoperationen fehlschlagen. Im letzten Teil wird schliesslich eine andere 28-jährige Frau gezeigt, welche sich regelmäs- sig Botox spritzt, zum Vorbeugen gegen Falten. Der Beitrag, in welchem auch die Vertrete- rin der Patientenstelle zweimal zu Wort kommt, endet mit folgendem Off-Kommentar: „Der ewige Kampf ums Schön-Sein. Er läuft Gefahr, an Leichtigkeit zu verlieren. Schade, wenn Schönheit bald nur noch eine Frage der richtigen Arztbehandlung sein wird.“
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag habe dem Publikum wesentliche Fakten wie die mit der Produktion von Botox verbundene Tierquälerei und die mit dem Spritzen des Nervengifts verbundenen Nebenwirkungen vorenthalten. Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
E. 3.4 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.
E. 3.5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.).
E. 4 Dem beanstandeten Beitrag kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtig- keitsgebot ist daher anwendbar.
E. 4.1 Thema der Sendung bildete der angebliche Trend, wonach bereits Frauen, welche noch nicht 30 Jahre alt sind, Schönheitskorrekturen an ihrem Körper wie Brustvergrösse- rungen, Bauchstraffungen oder Antifaltenbehandlungen vornehmen lassen. Entsprechende Statistiken wurden im Beitrag nicht genannt. Einige Beispiele von Schönheitsoperationen dienten zum Veranschaulichen dieser Tendenz, welche in Zusammenhang gesetzt wurde mit der bevorstehenden Miss Schweiz-Wahl. Der Grundtenor des Beitrags war kritisch. Die Botschaft der Redaktion war offensichtlich, dass die gezeigten medizinischen Eingriffe bei jungen Frauen - insbesondere aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken und des Verfolgens eines Schönheitsideals - problematisch sind. Das zeigt sich exempla-
5/7
risch im abschliessenden Kommentar (siehe vorne E. 3.2).
E. 4.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers vermittelte der Beitrag nicht den Eindruck, das Spritzen von Botox sei unbedenklich. Es wurde zwar im Gegensatz zu anderen, ebenfalls erwähnten Interventionen (Brustvergrösserung, Bauchstraffung) nicht explizit das Beispiel einer unerwünschten Wirkung von Botox gezeigt. Dafür wird im Beitrag erwähnt, dass der Trend, wonach sich immer jüngere Patientinnen Botox zum Vorbeugen gegen Falten spritzen würden, bei Kritikern „Entsetzen“ auslöse. Die angehörte Vertreterin der Patientenstelle bemerkt: „Das ist ein Nervengift, das sich die Leute einfach spritzen, als ob es Zuckerwasser wäre oder was weiss ich.“ Das Publikum des Nachrichtenmagazins dürfte - entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers - den Begriff „Nervengift“ mit folgenschweren gesundheitlichen Gefährdungen assoziieren, vor allem auch im Zusam- menhang mit der Verwendung in Kriegen. Die gesundheitlichen Risiken von Botox wurden damit im Beitrag keineswegs verharmlost.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Produktion von Botox noch immer mit qualvollen Tierversuchen verbunden sei. Schätzungen der Ärztinnen und Ärzte gehen davon aus, dass jährlich über hunderttausend Mäuse leidvollen Versuchen ausgesetzt sind. Jede neue Produktion von Botox bedingt weitere Tierversuche. Diese negative Seite von Botox hat das Schweizer Fernsehen schon in einem Beitrag des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ vom 20. November 2007 thematisiert („Botox-Mäuse: Qualvoller Tod für we- niger Falten“). Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Beitrags war es aber im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht notwendig, auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Beitrag berichtete über die Tendenz, wonach sich jüngere Frauen immer häufiger Schönheitseingriffen unterziehen würden. Das Spritzen von Botox bildete nur eines von mehreren Beispielen, um diesen Trend zu untermauern. Es ist im Rahmen eines fünf- minütigen Beitrags in einer Nachrichtensendung nicht möglich, alle Aspekte eines Themas zu behandeln. Die Wahl des Themas und des Blickwinkels eines Beitrags bilden im Übrigen Teil der dem Veranstalter zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Das Spritzen von Botox wurde im Beitrag im Übrigen keineswegs als nachahmenswert darge- stellt. In Betrachtung des Kontexts diente die entsprechende Sequenz vielmehr als eines von mehreren Beispielen, um einen von der Redaktion als negativ bewerteten Trend zu do- kumentieren.
E. 4.4 Nicht zu prüfen hat die UBI die Qualität und den Informationsgehalt des beanstan- deten Beitrags. Sie hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fach- aufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
E. 4.5 Der Beitrag erlaubte dem Publikum, zwischen Fakten und Meinungen zu unter- scheiden und sich eine eigene Meinung zum behandelten Thema sowie über die das Sprit- zen von Botox betreffende Sequenz zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde daher nicht verletzt.
6/7
E. 5 Die vorliegende Beschwerde wurde nicht mutwillig im Sinne von Art. 98 Abs. 2 RTVG erhoben. Eine Beschwerde ist im Sinne der Rechtsprechung mutwillig, wenn eine Person wiederholt mit gleichartig motivierten, offensichtlich unbegründeten Eingaben an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Der Beschwerdeführer erhob zwar in den letzten Jahren bereits mehrere Beschwerden gegen Sendungen von Program- men der SRG. Die Rügen unterschieden sich jedoch von Fall zu Fall. Mehrere Beschwerden des Beschwerdeführers hat die UBI im Übrigen bereits gutgeheissen (BGE 124 I 2 [„Frei- burger Original in der Regierung“]. Es liegt deshalb keine mutwillige Beschwerdeführung gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG mit entsprechender Kotenfolge vor.
E. 6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7/7
Dispositiv
- Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 1. November 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
1/7
________________________
b. 627
Entscheid vom 25. Februar 2011
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico
Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „10 vor 10“ vom
24. September 2010, Beitrag „Schönheitsoperationen unter 30“
Beschwerde vom 1. November 2010
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte K (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)
2/7
Sachverhalt: A. Das Schweizer Fernsehen strahlte am 24. September 2010 im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ einen knapp fünf Minuten dauernden Beitrag über Schönheitseingriffe an jungen Frauen aus. B. Mit Eingabe vom 1. November 2010 erhob K (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Namen des V gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer- deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er beanstandet, dass darin weder auf die gefährlichen Nebenwirkungen von Botox noch auf die mit der Produktion von Botox verbundene Tierquälerei hingewiesen worden sei. Das Publikum sei einseitig informiert wor- den, weil wesentliche Fakten nicht erwähnt worden seien. Der Eingabe des Beschwerdefüh- rers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 26. Oktober 2010 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 7. Dezember 2010, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- ge abzuweisen. Im Beitrag sei es nicht um die Vor- und Nachteile von Botox gegangen, son- dern um die zunehmende Zahl von jungen Frauen, welche sich einer Schönheitsoperation unterziehen würden. In diesem Kontext sei es nicht notwendig gewesen, auf die vom Be- schwerdeführer erwähnten Aspekte einzugehen. Die Vertreterin der Patientenstelle habe im Beitrag klar darauf hingewiesen, dass Botox nicht unbedenklich sei. Die negativen Seiten von Botox habe das Schweizer Fernsehen im Übrigen bereits in früheren Sendungen themati- siert. D. Der Beschwerdeführer stellte der UBI am 26. Dezember 2010 per E-Mail unaufge- fordert eine Replik zu. Darin präzisiert er, dass das Schweizer Fernsehen nur einmal über die mit der Produktion von Botox verbundenen grausamen Tierversuche berichtet habe. E. Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist nach Kenntnisnahme der Beschwerde gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. F. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache ge- mäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteres- sen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
3/7
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Da nur natürliche Personen befugt sind, eine Popularbeschwerde einzureichen, ist K und nicht der V Beschwerdeführer. 2.1. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsbe- richtes beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerte Instanz eine wichtige Funktion ein (siehe etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch nicht über eine Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stellen, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache enthalten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Beschwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich ge- gen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zu- gangs zum Programm (Art. 94 RTVG). 2.2. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Dem Beschwerdeführer kann in keinem Fall eine Parteient- schädigung auferlegt werden, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt. 2.3. Die unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdefühers vom 26. Dezember 2010 ent- hält keine rechtserheblichen Sachverhaltselemente im Sinne von Art. 32 Abs. 2 VwVG. Sie ist daher bei der Würdigung nicht zu berücksichtigen. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 3.1. Der beanstandete Beitrag wird mit Bildern von Proben zur bevorstehenden Wahl der Miss Schweiz und folgendem Kommentar eingeleitet: „Letzte Proben auf dem Laufsteg der Schönheit: Heute Nachmittag haben die zwölf Kandidatinnen für die Miss Schweiz-Wahl ihren Auftritt für morgen Abend geübt. Zehntausende junge Frauen werden den Finalistin- nen morgen Abend am Fernsehen zuschauen. Und werden davon träumen, so zu sein wie diese zwölf, auch wenn sie dafür eine Schönheitsoperation über sich ergehen lassen müs- sen. Selbst der Faltenglätter Botox kommt schon bei unter 30-Jährigen zum Einsatz. (…).“
4/7
3.2. Im eigentlichen Beitrag wird zuerst eine 28-jährige Frau gezeigt, welche erklärt, warum sie sich für 12 000 Franken die Brust habe vergrössern lassen. Dazu äussert sich auch der Schönheitschirurg aus Biel, der sie operiert hat. Im zweiten Teil des Beitrags wird an zwei Beispielen gezeigt, was passieren kann, wenn Schönheitsoperationen fehlschlagen. Im letzten Teil wird schliesslich eine andere 28-jährige Frau gezeigt, welche sich regelmäs- sig Botox spritzt, zum Vorbeugen gegen Falten. Der Beitrag, in welchem auch die Vertrete- rin der Patientenstelle zweimal zu Wort kommt, endet mit folgendem Off-Kommentar: „Der ewige Kampf ums Schön-Sein. Er läuft Gefahr, an Leichtigkeit zu verlieren. Schade, wenn Schönheit bald nur noch eine Frage der richtigen Arztbehandlung sein wird.“ 3.3. Der Beschwerdeführer rügt, der Beitrag habe dem Publikum wesentliche Fakten wie die mit der Produktion von Botox verbundene Tierquälerei und die mit dem Spritzen des Nervengifts verbundenen Nebenwirkungen vorenthalten. Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 3.4. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. 3.5. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). 4. Dem beanstandeten Beitrag kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtig- keitsgebot ist daher anwendbar. 4.1. Thema der Sendung bildete der angebliche Trend, wonach bereits Frauen, welche noch nicht 30 Jahre alt sind, Schönheitskorrekturen an ihrem Körper wie Brustvergrösse- rungen, Bauchstraffungen oder Antifaltenbehandlungen vornehmen lassen. Entsprechende Statistiken wurden im Beitrag nicht genannt. Einige Beispiele von Schönheitsoperationen dienten zum Veranschaulichen dieser Tendenz, welche in Zusammenhang gesetzt wurde mit der bevorstehenden Miss Schweiz-Wahl. Der Grundtenor des Beitrags war kritisch. Die Botschaft der Redaktion war offensichtlich, dass die gezeigten medizinischen Eingriffe bei jungen Frauen - insbesondere aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken und des Verfolgens eines Schönheitsideals - problematisch sind. Das zeigt sich exempla-
5/7
risch im abschliessenden Kommentar (siehe vorne E. 3.2). 4.2. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers vermittelte der Beitrag nicht den Eindruck, das Spritzen von Botox sei unbedenklich. Es wurde zwar im Gegensatz zu anderen, ebenfalls erwähnten Interventionen (Brustvergrösserung, Bauchstraffung) nicht explizit das Beispiel einer unerwünschten Wirkung von Botox gezeigt. Dafür wird im Beitrag erwähnt, dass der Trend, wonach sich immer jüngere Patientinnen Botox zum Vorbeugen gegen Falten spritzen würden, bei Kritikern „Entsetzen“ auslöse. Die angehörte Vertreterin der Patientenstelle bemerkt: „Das ist ein Nervengift, das sich die Leute einfach spritzen, als ob es Zuckerwasser wäre oder was weiss ich.“ Das Publikum des Nachrichtenmagazins dürfte - entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers - den Begriff „Nervengift“ mit folgenschweren gesundheitlichen Gefährdungen assoziieren, vor allem auch im Zusam- menhang mit der Verwendung in Kriegen. Die gesundheitlichen Risiken von Botox wurden damit im Beitrag keineswegs verharmlost. 4.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Produktion von Botox noch immer mit qualvollen Tierversuchen verbunden sei. Schätzungen der Ärztinnen und Ärzte gehen davon aus, dass jährlich über hunderttausend Mäuse leidvollen Versuchen ausgesetzt sind. Jede neue Produktion von Botox bedingt weitere Tierversuche. Diese negative Seite von Botox hat das Schweizer Fernsehen schon in einem Beitrag des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ vom 20. November 2007 thematisiert („Botox-Mäuse: Qualvoller Tod für we- niger Falten“). Im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Beitrags war es aber im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht notwendig, auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Beitrag berichtete über die Tendenz, wonach sich jüngere Frauen immer häufiger Schönheitseingriffen unterziehen würden. Das Spritzen von Botox bildete nur eines von mehreren Beispielen, um diesen Trend zu untermauern. Es ist im Rahmen eines fünf- minütigen Beitrags in einer Nachrichtensendung nicht möglich, alle Aspekte eines Themas zu behandeln. Die Wahl des Themas und des Blickwinkels eines Beitrags bilden im Übrigen Teil der dem Veranstalter zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Das Spritzen von Botox wurde im Beitrag im Übrigen keineswegs als nachahmenswert darge- stellt. In Betrachtung des Kontexts diente die entsprechende Sequenz vielmehr als eines von mehreren Beispielen, um einen von der Redaktion als negativ bewerteten Trend zu do- kumentieren. 4.4. Nicht zu prüfen hat die UBI die Qualität und den Informationsgehalt des beanstan- deten Beitrags. Sie hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fach- aufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). 4.5. Der Beitrag erlaubte dem Publikum, zwischen Fakten und Meinungen zu unter- scheiden und sich eine eigene Meinung zum behandelten Thema sowie über die das Sprit- zen von Botox betreffende Sequenz zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde daher nicht verletzt.
6/7
5. Die vorliegende Beschwerde wurde nicht mutwillig im Sinne von Art. 98 Abs. 2 RTVG erhoben. Eine Beschwerde ist im Sinne der Rechtsprechung mutwillig, wenn eine Person wiederholt mit gleichartig motivierten, offensichtlich unbegründeten Eingaben an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Der Beschwerdeführer erhob zwar in den letzten Jahren bereits mehrere Beschwerden gegen Sendungen von Program- men der SRG. Die Rügen unterschieden sich jedoch von Fall zu Fall. Mehrere Beschwerden des Beschwerdeführers hat die UBI im Übrigen bereits gutgeheissen (BGE 124 I 2 [„Frei- burger Original in der Regierung“]. Es liegt deshalb keine mutwillige Beschwerdeführung gemäss Art. 98 Abs. 2 RTVG mit entsprechender Kotenfolge vor. 6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7/7
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von K und mitunterzeichnenden Personen vom 1. November 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 27. Juni 2011