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b.626

Radio DRS 1, Sendung 'Heute Morgen' vom 23. Juli 2010, Gespräch mit Prof. Thomas Fleiner

Ubi · 2010-11-12 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 22. Juli 2010 wurde bekannt, dass die 2008 erfolgte Unabhängigkeitser- klärung des Kosovo von Serbien gemäss eines Gutachtens des Internationalen Ge- richtshofs (IGH) nicht völkerrechtswidrig sei. Über diese Einschätzung des IGH ori- entierte Radio DRS 1 am betreffenden Tag in seinen Informationssendungen. Am

23. Juli 2010 berichtete Radio DRS 1 in der Sendung „Heute Morgen“ über die Re- aktionen zum erwähnten Gutachten. Im ersten Bericht des Südosteuropakorrespon- denten waren vor allem Stimmen aus Serbien, Albanien und der Europäischen Uni- on zu hören. Im zweiten Teil des Beitrags wurde Prof. Thomas Fleiner zum Gutach- ten des IGH befragt. Das Interview wurde in der „Heute Morgen“-Ausgabe von sechs Uhr live, in den weiteren Ausgaben und im Vormittagsprogramm von DRS 4 News in einer leicht gekürzten Version ausgestrahlt. B. Mit Eingabe vom 28. September 2010 erhob M (im Folgenden: Beschwerde- führer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: UBI) Beschwerde gegen die „Heute Morgen“-Ausgaben vom 23. Juli 2010. Er beanstandet ausschliesslich das Gespräch mit Thomas Fleiner. Dieses sei einsei- tig und tendenziös gewesen. Thomas Fleiner, ein eigentlicher „Hardliner“, habe den Standpunkt der serbischen Seite unwidersprochen darlegen können. Als Universi- tätsprofessor sei dieser eine angesehene Persönlichkeit und das Publikum dürfte dessen Stellungnahme Glauben geschenkt haben. Argumente zu Gunsten des Gut- achtens des IGH und damit für die Unabhängigkeit des Kosovo hätten im Beitrag dagegen gefehlt. Aufgrund der einseitigen Information habe sich das Publikum keine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden können. Der Beitrag habe des- halb das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen noch nicht erfülle. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur Nachbesserung, um allenfalls die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen. D. Am 19. Oktober 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach dem Inhalt des Schreibens der UBI vom 5. Oktober 2010. Er machte geltend, er habe aufgrund einer Ferienabwesenheit diese eingeschriebene Post nicht entge- gen nehmen können. E. Der Beschwerdeführer weist in einem zusätzlichen Schreiben vom 23. Ok- tober 2010 (Datum Postaufgabe) darauf hin, dass er nicht mit der Zustellung eines eingeschriebenen Briefs durch die UBI gerechnet habe. Da er nicht mehr berufstätig sei, hätte er innerhalb der kurzen, zehntägigen Frist die erforderliche Unterstützung von 20 legitimierten Personen für seine Beschwerde ohnehin nicht beibringen kön- nen. Im Weiteren betont er die Bedeutung der Beschwerde für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums. Eine Beurteilung der Sendung der UBI dränge sich deshalb auf.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Schlussbericht der Ombudsstelle fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sen- dung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde).

E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sen- dung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom üb- rigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Wie er im Schreiben vom 23. Oktober 2010 selber einräumt, kann er keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen. Der von ihm hervorgehobene Umstand, wonach es ihn betroffen mache, dass Radio DRS in dieser Sendung das Publikum manipuliert habe, genügt zur Begründung ei- ner entsprechenden Beschwerdelegitimation nicht. Der Beschwerdeführer wird in der Sendung im Übrigen auch nicht erwähnt.

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Be- schwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist erfüllte der Beschwerdeführer aber diese Anforderungen nicht. In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2010 hat er auch nicht im Sinne von Art. 24 VwVG ersucht, die Nachbesserungsfrist, welche er auf- grund einer Ferienabwesenheit gar nicht hat wahrnehmen können, wieder herzustel- len. Einem entsprechenden Gesuch hätte ohnehin nur stattgegeben werden können, wenn der Beschwerdeführer „unverschuldeterweise abgehalten worden“ wäre, die gebotene Handlung fristgemäss vorzunehmen. Ferienabwesenheit stellt kein ent- sprechendes unverschuldetes Versäumnis dar (Stefan Vogel, in: Auer, Müller, Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 10 zu Art. 24). Wer eine Beschwerde bei der UBI einreicht, begründet im Übrigen ein prozess- rechtsähnliches Verhältnis und hat mit der Zustellung von verfahrensleitenden An- ordnungen und damit auch mit eingeschriebener Post zu rechnen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6).

E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von min- destens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshil- fe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur

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ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popular- beschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Per- son ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwir- ken kann. Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. In dem vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom

23. Oktober 2010 erwähnten gutgeheissenen Entscheid (UBI-Entscheid b. 621 vom

20. August 2010 i.S. „Cash-TV“-Beitrag), den er als „Parallelfall“ bezeichnet, wurde das Verfahren ebenfalls von einer vom Beitrag nicht betroffenen Person initiiert, wel- che die Unterstützung von mindestens 20 Personen für ihre Eingabe aufbringen musste.

E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegen- stand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung und insbesondere auch die einseitige Darstel- lung eines Sachverhalts beanstandet wurden. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deutlich (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“] mit zahlreichen Hinweisen; siehe dazu auch die Entscheiddatenbank der UBI auf ihrer Web-Site). Die Praxis umfasst namentlich auch Ausstrahlungen, welche politische Konflikte thematisieren.

E. 5 Da die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde von M vom 28. September 2010 wird nicht eingetreten.
  2. Verfahrenkosten werden keine erhoben.
  3. Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 626

Entscheid vom 12. November 2010

Besetzung

Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand

Radio DRS 1, Sendung „Heute Morgen“ vom 23. Juli 2010, Gespräch mit Prof. Thomas Fleiner

Beschwerde vom 28. September 2010

Parteien / Verfahrensbeteiligte

M (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)

2/5

Sachverhalt:

A. Am 22. Juli 2010 wurde bekannt, dass die 2008 erfolgte Unabhängigkeitser- klärung des Kosovo von Serbien gemäss eines Gutachtens des Internationalen Ge- richtshofs (IGH) nicht völkerrechtswidrig sei. Über diese Einschätzung des IGH ori- entierte Radio DRS 1 am betreffenden Tag in seinen Informationssendungen. Am

23. Juli 2010 berichtete Radio DRS 1 in der Sendung „Heute Morgen“ über die Re- aktionen zum erwähnten Gutachten. Im ersten Bericht des Südosteuropakorrespon- denten waren vor allem Stimmen aus Serbien, Albanien und der Europäischen Uni- on zu hören. Im zweiten Teil des Beitrags wurde Prof. Thomas Fleiner zum Gutach- ten des IGH befragt. Das Interview wurde in der „Heute Morgen“-Ausgabe von sechs Uhr live, in den weiteren Ausgaben und im Vormittagsprogramm von DRS 4 News in einer leicht gekürzten Version ausgestrahlt. B. Mit Eingabe vom 28. September 2010 erhob M (im Folgenden: Beschwerde- führer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: UBI) Beschwerde gegen die „Heute Morgen“-Ausgaben vom 23. Juli 2010. Er beanstandet ausschliesslich das Gespräch mit Thomas Fleiner. Dieses sei einsei- tig und tendenziös gewesen. Thomas Fleiner, ein eigentlicher „Hardliner“, habe den Standpunkt der serbischen Seite unwidersprochen darlegen können. Als Universi- tätsprofessor sei dieser eine angesehene Persönlichkeit und das Publikum dürfte dessen Stellungnahme Glauben geschenkt haben. Argumente zu Gunsten des Gut- achtens des IGH und damit für die Unabhängigkeit des Kosovo hätten im Beitrag dagegen gefehlt. Aufgrund der einseitigen Information habe sich das Publikum keine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden können. Der Beitrag habe des- halb das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. C. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 machte die UBI den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass seine Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen noch nicht erfülle. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist zur Nachbesserung, um allenfalls die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen. D. Am 19. Oktober 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch nach dem Inhalt des Schreibens der UBI vom 5. Oktober 2010. Er machte geltend, er habe aufgrund einer Ferienabwesenheit diese eingeschriebene Post nicht entge- gen nehmen können. E. Der Beschwerdeführer weist in einem zusätzlichen Schreiben vom 23. Ok- tober 2010 (Datum Postaufgabe) darauf hin, dass er nicht mit der Zustellung eines eingeschriebenen Briefs durch die UBI gerechnet habe. Da er nicht mehr berufstätig sei, hätte er innerhalb der kurzen, zehntägigen Frist die erforderliche Unterstützung von 20 legitimierten Personen für seine Beschwerde ohnehin nicht beibringen kön- nen. Im Weiteren betont er die Bedeutung der Beschwerde für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums. Eine Beurteilung der Sendung der UBI dränge sich deshalb auf.

3/5

Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Schlussbericht der Ombudsstelle fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sen- dung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde). 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sen- dung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom üb- rigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Wie er im Schreiben vom 23. Oktober 2010 selber einräumt, kann er keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen. Der von ihm hervorgehobene Umstand, wonach es ihn betroffen mache, dass Radio DRS in dieser Sendung das Publikum manipuliert habe, genügt zur Begründung ei- ner entsprechenden Beschwerdelegitimation nicht. Der Beschwerdeführer wird in der Sendung im Übrigen auch nicht erwähnt. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Be- schwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist erfüllte der Beschwerdeführer aber diese Anforderungen nicht. In seinem Schreiben vom 23. Oktober 2010 hat er auch nicht im Sinne von Art. 24 VwVG ersucht, die Nachbesserungsfrist, welche er auf- grund einer Ferienabwesenheit gar nicht hat wahrnehmen können, wieder herzustel- len. Einem entsprechenden Gesuch hätte ohnehin nur stattgegeben werden können, wenn der Beschwerdeführer „unverschuldeterweise abgehalten worden“ wäre, die gebotene Handlung fristgemäss vorzunehmen. Ferienabwesenheit stellt kein ent- sprechendes unverschuldetes Versäumnis dar (Stefan Vogel, in: Auer, Müller, Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 10 zu Art. 24). Wer eine Beschwerde bei der UBI einreicht, begründet im Übrigen ein prozess- rechtsähnliches Verhältnis und hat mit der Zustellung von verfahrensleitenden An- ordnungen und damit auch mit eingeschriebener Post zu rechnen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6). 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von min- destens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshil- fe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur

4/5

ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popular- beschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Per- son ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwir- ken kann. Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne Weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen. In dem vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom

23. Oktober 2010 erwähnten gutgeheissenen Entscheid (UBI-Entscheid b. 621 vom

20. August 2010 i.S. „Cash-TV“-Beitrag), den er als „Parallelfall“ bezeichnet, wurde das Verfahren ebenfalls von einer vom Beitrag nicht betroffenen Person initiiert, wel- che die Unterstützung von mindestens 20 Personen für ihre Eingabe aufbringen musste. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegen- stand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung und insbesondere auch die einseitige Darstel- lung eines Sachverhalts beanstandet wurden. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deutlich (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“] mit zahlreichen Hinweisen; siehe dazu auch die Entscheiddatenbank der UBI auf ihrer Web-Site). Die Praxis umfasst namentlich auch Ausstrahlungen, welche politische Konflikte thematisieren. 5. Da die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.

5/5

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde von M vom 28. September 2010 wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenkosten werden keine erhoben. 3. Zu eröffnen: (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 16. November 2010