Sachverhalt
A. Am 1. Juli 2010 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Rahmen des Sen- degefässes „DOK“ die gut 50 Minuten dauernde Dokumentation „Der Fall Goldfinger – Men- schenhandel auf dem Zürcher Strassenstrich“ aus. Diese zeigt, unter welchen Umständen Ungarinnen von der Ethnie der Roma am Sihlquai der Prostitution nachgehen. Die Rolle von Zuhältern wird namentlich am Beispiel von „Johnny“ veranschaulicht. In der Dokumentation kommen ebenfalls die Bemühungen der Zürcher Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung von strafbaren Handlungen in diesem Bereich zum Ausdruck. B. Mit Eingabe vom 5. August 2010 erhob L (im Folgenden: Beschwerdeführer), ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, gegen die erwähnte Sendung Be- schwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgen- den: UBI). Er weist darauf hin, dass er in der Schweiz insbesondere durch Auftritte in Erotik- filmen und Fernsehsendungen unter seinem Künstlernamen und Pseudonym „P“ bekannt sei. Die beanstandete Sendung habe eine Sequenz aus einem Film der „Swissfuckers“- Reihe enthalten, in welchem der Beschwerdeführer mitgespielt habe. Er sei erkennbar ge- wesen. Durch die Montage sei für das Publikum der Eindruck entstanden, der Beschwerde- führer würde sich zusammen mit dem Zuhälter „Johnny“ an Delikten wie Menschenhandel und Förderung der Prostitution beteiligen. Der Beschwerdegegnerin seien die Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung zu auferlegen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 23. Juli 2010 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehge- sellschaft (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 10. Sep- tember 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dem Beschwerdeführer seien Kosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen (Art. 98 Abs. 2 RTVG), weil die Beschwerde völlig aussichtslos sei. Dieser verfüge im Übrigen gar nicht über eine besonders enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung. Ein rundfunkrechtlicher Persönlichkeitsschutz bestehe nicht. Der Name des Be- schwerdeführers bzw. dessen Künstlername sei nicht erwähnt worden. Es werde in der be- anstandeten Sendung nicht behauptet, der Beschwerdeführer sei mit dem Zuhälter „Johnny“ bekannt oder sei in Menschenhandel und der Förderung der Prostitution beteiligt. Die in den beanstandeten Sequenzen präsentierten Fakten würden den Tatsachen entsprechen. D. Der Beschwerdeführer teilte der UBI mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 mit, dass er auf eine Replik verzichte, worauf der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. E. Mit Schreiben vom 17. November 2010 wurden die Parteien orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer ist in der beanstandeten Sendung als Schauspieler im Zusammenhang mit der Einblendung einer Filmsequenz von „Swissfuckers“ zu sehen. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegen- stand der beanstandeten Beiträge, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten un- terscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
E. 3 Art. 96 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ab- lehnen oder sistieren kann, wenn u.a. „zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind“. Der Beschwerdeführer hat mit einem Gesuch auf Gegendar- stellung teilweise davon schon Gebrauch gemacht, welches vom zuständigen Gericht aber abgewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde an die UBI aber mehrheitlich unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG rundfunkrechtlich argumen- tiert und die Beschwerdesache namentlich die öffentliche Meinungsbildung berührt, ist auf seine Eingabe grundsätzlich einzutreten (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [„Schönheitschi- rurg“]).
E. 3.1 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auferlegt werden. Diesbe- züglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 3.2 Auf die Eingabe ist ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Om- budsberichts beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerten Instanz eine wichtige Funktion ein (siehe etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufga- be besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch über keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte der Ombudsstellen (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stellen, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beur- teilung der Beschwerdesache enthalten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Beschwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich gegen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm (Art. 94 RTVG). Die Ombudsstellen sind daher auch nicht am Verfahren vor der UBI beteiligt, wie es das Rubrum in der Beschwerdeschrift vermuten lässt.
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem
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Schulhof“]).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich eine 34 Sekunden dauernde Sequenz, welche nach gut 15 Minuten im Rahmen des beanstandeten Dokumentarfilms gezeigt wird. Vorangehend erfolgt ein Kommentar über den Zuhälter Johnny: „Der angeklagte Menschen- händler Johnny, verheiratet mit Verkäuferin Rosi. Sechs andere Frauen seien für ihn auf den Strich gegangen. Den einen gaukelte er Liebe vor. Den anderen versprach er, selbständig arbeiten zu können, um dann allen das Geld wegzunehmen.“ Dazu wird Johnny gezeigt, sein Gesicht wurde unkenntlich gemacht. Es wird schliesslich erwähnt, dass Johnny gemäss An- klageschrift eine Frau bedroht, eine andere regelmässig geschlagen habe. Die beanstandete Sequenz beginnt mit den Schrifteinblendungen „Langstrasse, Dezember 2007“ und „Porno- film“. Man sieht Johnny zusammen mit einer jungen Frau, das Gesicht ist bei beiden ver- deckt. Der Kommentar erwähnt dazu, sie sei eine der sechs Frauen, die sich für Johnny prostituieren mussten. Johnny drängt sie in einen Wagen. Aus dem Wagen ist zu verneh- men, dass die Frau in einer Stunde zurückgebracht werde. Der Off-Kommentar dazu lautet wie folgt: „Johnny kassiert 2000 Franken und befiehlt der 19-Jährigen, in einem Porno mitzu- spielen, so die Anklage. Eine Stunde lang wird sie mit den verkleideten Schweizer Pornodar- stellern Sex haben müssen.“ Die junge Frau ist auf dem Rückweg neben dem Beschwerde- führer und einem anderen Protagonisten des „Swissfuckers“-Films zu sehen. Der Beschwer- deführer ist in einem rot-weissen Kostüm und mit weissem Bart als „Samichlaus“ verkleidet, der andere Schauspieler als „Schmutzli“. Zu erkennen ist, wie sich der Beschwerdeführer positiv zu den Händen und zum Busen der jungen Frau äussert und diese küsst. Nach die- sen Sequenzen ist ein Ermittler zu sehen, welcher eine andere Prostituierte, die für Johnny gearbeitet habe, trifft.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sendung habe das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt (siehe dazu E. 5) und den rundfunkrechtlich gebote- nen Schutz der Menschenwürde missachtet (siehe dazu E. 6). Er rügt insbesondere, es sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer sei als Gehilfe oder Mitwisser in die strafba- re Handlungen von Johnny involviert. Er würde in der öffentlichen Meinung nun als „Grüsel“ gelten, welcher sich im Umfeld eines skrupellosen Zuhälters und Menschenhändlers tummle.
E. 5 Dezember 2007 an der Langstrasse. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer darin als P Samichlaus und ein weiterer Darsteller zusammen mit einer jungen Roma aus Ungarn „gespielt“ haben.
E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht
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geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.).
E. 5.2 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Es bedarf eingehender Re- cherchen zur Abklärung der Anschuldigungen (VPB 62/1998 Nr. 27 S. 201 [„Im Glarner Bau- gewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Wei- se darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qua- litativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bun- desgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).
E. 5.3 Der Sendung insgesamt und der beanstandeten Sequenz im Besonderen kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher anwendbar.
E. 5.4 Die beanstandete Sequenz stammt aus einem Film der „Swissfuckers“-Reihe, in welchen jeweils Sex mit wechselnden Personen im „Porno-Bus“ zu sehen ist. Die Filme kön- nen von der betreffenden Website gegen Entgelt heruntergeladen oder als DVD-Version per E-Mail bestellt werden. Der Titel mit der vorliegend relevanten Sequenz lautet „P Sami- chlaus in der Langstrasse“. Auf der einschlägigen Website wird dieser Film wie folgt bewor- ben: „Um Girls aufzureissen, verteilen P Samichlaus und Schmutzli in Zürichs berühmtester Strasse modifizierte Päckli. Einem frechen Zigeunerlein gefiel das Päckli besonders gut. Mit ausdrücklicher Erlaubnis von ‚ihrem‘ Freund stieg sie in unseren SF-Bus ein. Wieder ein gnadenloser Klamauk-Porno mit P und dem SF-Team“. Gedreht wurde der Film offenbar am
E. 5.5 Der Beschwerdeführer argumentiert, es habe gar keine „journalistische-sachliche Veranlassung“ bestanden, die beanstandete Sequenz auszustrahlen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der UBI, darüber zu befinden, ob die Ausstrahlung von bestimmten Szenen für die Meinungsbildung des Publikums notwendig sind oder nicht. Dies liegt in der Gestaltungs- freiheit des Fernsehveranstalters (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Die UBI hat zu beurteilen, ob die Ausstrahlung dieser Szenen im Einklang mit den rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen steht.
E. 5.6 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass aufgrund der doppelten kurzen Einblendungen („Langstrassse 2007“, „Pornofilm“) nicht klar ersichtlich ist, wann der Aus- schnitt aus dem „Swissfuckers“-Film genau beginnt. Aus Gründen der Transparenz wäre es ebenfalls von Vorteil gewesen, die Einblendung „Pornofilm“ während der ganzen gezeigten Sequenz zu belassen. Die Meinungsbildung des Publikums wurde aber durch diese redak- tionellen Unvollkommenheiten nicht beeinträchtigt. Die Zuschauenden konnten die Sequenz
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und die damit verbundene Botschaft ohne Weiteres verstehen und im Kontext des ganzen DOK-Films richtig einordnen. Die Ausstrahlung der Szenen diente offensichtlich als Beleg dafür, dass der Zuhälter Johnny eine junge Frau dazu gezwungen hat, in einem Pornofilm mitzuwirken. Im Off-Kommentar wird parallel dazu hingewiesen, dass dieser Vorwurf eben- falls Teil der Anklageschrift gegen Johnny ist.
E. 5.7 Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers vermittelten die beanstande- ten Szenen nicht den Eindruck, dieser stehe in einer direkten geschäftlichen oder sogar per- sönlichen Beziehung zu Johnny. Es ging dabei ausschliesslich um die Machenschaften des angeklagten Zuhälters Johnny, was sowohl aus dem Off-Kommentar wie auch aus dem gan- zen Kontext hervorgeht. Der Beschwerdeführer und der andere beteiligte Protagonist aus dem „Swissfuckers“-Film wurden denn auch lediglich als „verkleidete Schweizer Pornodar- steller“ vorgestellt. Ob der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers tatsächlich so gross ist, dass ihn das „DOK“-Publikum mehrheitlich als „P“ erkannt hat, bleibt zumindest zu bezwei- feln. Selbst wenn dies der Fall wäre, bleibt festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer wie auch gegen den anderen Schauspieler oder gegen den Produzenten des Films, welcher aufgrund des Texts auf der Website wohl Näheres über die junge Ungarin („freches Zigeu- nerlein“) wusste, keine Vorwürfe wegen möglicher Beziehungen zu Johnny erhoben wurden. Die Kritik im Rahmen der beanstandeten Szenen richtete sich denn auch ausschliesslich gegen Johnny. Es war deshalb auch nicht erforderlich, eine Stellungnahme des Beschwerde- führers einzuholen und auszustrahlen.
E. 5.8 Die Rolle des Beschwerdeführers und dessen mögliche Beziehungen zum Zuhälter Johnny und zur jungen Ungarin werden erst in späteren Medienberichten wie insbesondere im Artikel vom „Tages Anzeiger“ vom 5. Juli 2010 thematisiert. Dass in einem anderen Me- dienbericht die Beziehung des Beschwerdeführers zur jungen Frau, welche offenbar zum Mitmachen im „Swissfuckers“-Film gezwungen wurde, thematisiert wird, kann dem bean- standeten „DOK“-Film nicht angelastet werden. Ebenso wenig kann der beanstandeten Sen- dung vorgeworfen werden, dass sie mit den in einem ganz anderen Kontext vermittelten In- formationen massgeblich dazu beigetragen hat, die Rolle des in der schweizerischen Erotik- szene bekannten Beschwerdeführers im Rahmen des „Swissfuckers“-Films zu hinterfragen. Die in den beanstandeten Szenen des „DOK“-Films vermittelten Informationen sind korrekt. Sie veranschaulichen dem Publikum, dass der porträtierte Zuhälter eine junge Ungarin ge- zwungen hat, in einem Pornofilm mitzuwirken.
E. 5.9 Die vom Beschwerdeführer erwähnten diversen negativen Reaktionen im Nachgang zum beanstandeten „DOK“-Film stellen keinen Beleg für eine nicht sachgerechte Darstellung dar. Er hat für seinen Auftritt im „Swissfuckers“-Film ein Honorar erhalten. Darin hatte er Sex mit einer jungen Frau, welche laut Anklagebehörde dazu von ihrem Zuhälter Johnny ge- zwungen wurde, der offensichtlich auch ihr Honorar einzog. Dass der Beschwerdeführer da- für in einzelnen Reaktionen heftig kritisiert wird, auch wenn er vom erzwungenen Auftritt sei- ner Filmpartnerin offensichtlich nichts wusste, erstaunt wenig. Als vergleichsweise bekannter Pornoschauspieler, der selbst auch die Öffentlichkeit sucht, ist er der öffentlichen Kritik in besonderem Mass ausgesetzt. Wie bereits erwähnt, bildete dieser Aspekt aber in keiner Weise Thema der beanstandeten Sendung. Die behaupteten geschäftlichen Nachteile, wel-
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che der Beschwerdeführer wegen des beanstandeten Dokumentarfilms erlitten haben soll, hätte er ohnehin auf zivilrechtlichen Weg einklagen müssen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f. [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
E. 5.10 Aus den erwähnten Gründen konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zu den beanstandeten Szenen bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde nicht verletzt.
E. 6 Wird eine Person in erheblicher Weise blossgestellt, lächerlich oder fertiggemacht, berührt dies die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004, E. 6ff. [„Mörgeli-Museum]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als Bestandteil der kulturellem und gesellschaftlichen Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Ausstrahlung der beanstandeten Szenen hätten seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Er sei zwar nicht namentlich genannt worden, trotz der Verkleidung als Samichlaus sei er aber als Schauspieler P gut erkennbar gewesen. Die Fra- ge der Anonymisierung von Personen fällt zwar tatsächlich unter den Persönlichkeitsschutz. Ein eigentlicher rundfunkrechtlicher Persönlichkeitsschutz besteht allerdings nicht (BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 263 [„Schönheitschirurg“]) und ist auch nicht Teil des rundfunkrechtlichen Schutzes der Menschenwürde.
E. 6.2 Es stellt keine Missachtung der Menschenwürde dar, wenn das Fernsehen einen kurzen Ausschnitt eines öffentlich zugänglichen Films mit dem Beschwerdeführer gezeigt hat, umso weniger als dessen Rolle in der beanstandeten Sendung nicht thematisiert wurde. Vielmehr ging es darum, die unwürdigen Lebensbedingungen der Ungarinnen von der Ethnie der Roma am Zürcher Sihlquai zu illustrieren und damit zusammenhängende Aspekte aufzu- zeigen wie die Schwierigkeit der Ermittlungsbehörde, strafrechtlich relevante Taten wie die Förderung der Prostitution oder Menschenhandel zu ahnden. Die beanstandete, gut eine halbe Minute dauernde Sequenz ist im Kontext des ganzen, mehr als 50-minütigen „DOK“- Films zu sehen. Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG wurde daher ebenfalls nicht verletzt.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin erachtet die vorliegende Beschwerde als mutwillig. Ge- mäss Art. 98 Abs. 2 RTVG können Personen für mutwillig eingereichte Beschwerden Verfah- renskosten auferlegt werden. Eine Beschwerde ist im Sinne der Rechtsprechung mutwillig, wenn eine Person wiederholt mit gleichartig begründeten, offensichtlich unbegründeten Ein- gaben an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Mutwillige Be- schwerdeführung liegt vorliegend schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer zum ersten Mal Beschwerde bei der UBI erhebt.
E. 8 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die beanstandeten Szenen keine Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von L vom 5. August 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, ein- stimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________ b.625
Entscheid vom 3. Dezember 2010
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico
Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „DOK“ vom 1. Juli 2010, Dokumentation „Der Fall Goldfinger – Menschenhandel auf dem Zürcher Strassenstrich“
Beschwerde vom 5. August 2010
_________________________
Parteien / L (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (Be- schwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg
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Sachverhalt:
A. Am 1. Juli 2010 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Rahmen des Sen- degefässes „DOK“ die gut 50 Minuten dauernde Dokumentation „Der Fall Goldfinger – Men- schenhandel auf dem Zürcher Strassenstrich“ aus. Diese zeigt, unter welchen Umständen Ungarinnen von der Ethnie der Roma am Sihlquai der Prostitution nachgehen. Die Rolle von Zuhältern wird namentlich am Beispiel von „Johnny“ veranschaulicht. In der Dokumentation kommen ebenfalls die Bemühungen der Zürcher Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung von strafbaren Handlungen in diesem Bereich zum Ausdruck. B. Mit Eingabe vom 5. August 2010 erhob L (im Folgenden: Beschwerdeführer), ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, gegen die erwähnte Sendung Be- schwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgen- den: UBI). Er weist darauf hin, dass er in der Schweiz insbesondere durch Auftritte in Erotik- filmen und Fernsehsendungen unter seinem Künstlernamen und Pseudonym „P“ bekannt sei. Die beanstandete Sendung habe eine Sequenz aus einem Film der „Swissfuckers“- Reihe enthalten, in welchem der Beschwerdeführer mitgespielt habe. Er sei erkennbar ge- wesen. Durch die Montage sei für das Publikum der Eindruck entstanden, der Beschwerde- führer würde sich zusammen mit dem Zuhälter „Johnny“ an Delikten wie Menschenhandel und Förderung der Prostitution beteiligen. Der Beschwerdegegnerin seien die Kosten und die Ausrichtung einer Entschädigung zu auferlegen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 23. Juli 2010 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehge- sellschaft (im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 10. Sep- tember 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dem Beschwerdeführer seien Kosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu auferlegen (Art. 98 Abs. 2 RTVG), weil die Beschwerde völlig aussichtslos sei. Dieser verfüge im Übrigen gar nicht über eine besonders enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sen- dung. Ein rundfunkrechtlicher Persönlichkeitsschutz bestehe nicht. Der Name des Be- schwerdeführers bzw. dessen Künstlername sei nicht erwähnt worden. Es werde in der be- anstandeten Sendung nicht behauptet, der Beschwerdeführer sei mit dem Zuhälter „Johnny“ bekannt oder sei in Menschenhandel und der Förderung der Prostitution beteiligt. Die in den beanstandeten Sequenzen präsentierten Fakten würden den Tatsachen entsprechen. D. Der Beschwerdeführer teilte der UBI mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 mit, dass er auf eine Replik verzichte, worauf der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde. E. Mit Schreiben vom 17. November 2010 wurden die Parteien orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer ist in der beanstandeten Sendung als Schauspieler im Zusammenhang mit der Einblendung einer Filmsequenz von „Swissfuckers“ zu sehen. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegen- stand der beanstandeten Beiträge, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten un- terscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 3. Art. 96 Abs. 3 RTVG sieht vor, dass die UBI die Behandlung einer Beschwerde ab- lehnen oder sistieren kann, wenn u.a. „zivil- oder strafrechtliche Rechtsbehelfe offen stehen oder unbenützt geblieben sind“. Der Beschwerdeführer hat mit einem Gesuch auf Gegendar- stellung teilweise davon schon Gebrauch gemacht, welches vom zuständigen Gericht aber abgewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde an die UBI aber mehrheitlich unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG rundfunkrechtlich argumen- tiert und die Beschwerdesache namentlich die öffentliche Meinungsbildung berührt, ist auf seine Eingabe grundsätzlich einzutreten (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [„Schönheitschi- rurg“]). 3.1. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auferlegt werden. Diesbe- züglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.2. Auf die Eingabe ist ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Om- budsberichts beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerten Instanz eine wichtige Funktion ein (siehe etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufga- be besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch über keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte der Ombudsstellen (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stellen, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beur- teilung der Beschwerdesache enthalten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Beschwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich gegen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm (Art. 94 RTVG). Die Ombudsstellen sind daher auch nicht am Verfahren vor der UBI beteiligt, wie es das Rubrum in der Beschwerdeschrift vermuten lässt. 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem
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Schulhof“]). 4.1. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich eine 34 Sekunden dauernde Sequenz, welche nach gut 15 Minuten im Rahmen des beanstandeten Dokumentarfilms gezeigt wird. Vorangehend erfolgt ein Kommentar über den Zuhälter Johnny: „Der angeklagte Menschen- händler Johnny, verheiratet mit Verkäuferin Rosi. Sechs andere Frauen seien für ihn auf den Strich gegangen. Den einen gaukelte er Liebe vor. Den anderen versprach er, selbständig arbeiten zu können, um dann allen das Geld wegzunehmen.“ Dazu wird Johnny gezeigt, sein Gesicht wurde unkenntlich gemacht. Es wird schliesslich erwähnt, dass Johnny gemäss An- klageschrift eine Frau bedroht, eine andere regelmässig geschlagen habe. Die beanstandete Sequenz beginnt mit den Schrifteinblendungen „Langstrasse, Dezember 2007“ und „Porno- film“. Man sieht Johnny zusammen mit einer jungen Frau, das Gesicht ist bei beiden ver- deckt. Der Kommentar erwähnt dazu, sie sei eine der sechs Frauen, die sich für Johnny prostituieren mussten. Johnny drängt sie in einen Wagen. Aus dem Wagen ist zu verneh- men, dass die Frau in einer Stunde zurückgebracht werde. Der Off-Kommentar dazu lautet wie folgt: „Johnny kassiert 2000 Franken und befiehlt der 19-Jährigen, in einem Porno mitzu- spielen, so die Anklage. Eine Stunde lang wird sie mit den verkleideten Schweizer Pornodar- stellern Sex haben müssen.“ Die junge Frau ist auf dem Rückweg neben dem Beschwerde- führer und einem anderen Protagonisten des „Swissfuckers“-Films zu sehen. Der Beschwer- deführer ist in einem rot-weissen Kostüm und mit weissem Bart als „Samichlaus“ verkleidet, der andere Schauspieler als „Schmutzli“. Zu erkennen ist, wie sich der Beschwerdeführer positiv zu den Händen und zum Busen der jungen Frau äussert und diese küsst. Nach die- sen Sequenzen ist ein Ermittler zu sehen, welcher eine andere Prostituierte, die für Johnny gearbeitet habe, trifft. 4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sendung habe das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt (siehe dazu E. 5) und den rundfunkrechtlich gebote- nen Schutz der Menschenwürde missachtet (siehe dazu E. 6). Er rügt insbesondere, es sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer sei als Gehilfe oder Mitwisser in die strafba- re Handlungen von Johnny involviert. Er würde in der öffentlichen Meinung nun als „Grüsel“ gelten, welcher sich im Umfeld eines skrupellosen Zuhälters und Menschenhändlers tummle. 5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewähr- leisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen wie das Sachgerechtigkeitsgebot und die Achtung der Menschenwürde einzuhalten. 5.1. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht
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geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). 5.2. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Es bedarf eingehender Re- cherchen zur Abklärung der Anschuldigungen (VPB 62/1998 Nr. 27 S. 201 [„Im Glarner Bau- gewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Wei- se darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qua- litativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bun- desgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 5.3. Der Sendung insgesamt und der beanstandeten Sequenz im Besonderen kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher anwendbar. 5.4. Die beanstandete Sequenz stammt aus einem Film der „Swissfuckers“-Reihe, in welchen jeweils Sex mit wechselnden Personen im „Porno-Bus“ zu sehen ist. Die Filme kön- nen von der betreffenden Website gegen Entgelt heruntergeladen oder als DVD-Version per E-Mail bestellt werden. Der Titel mit der vorliegend relevanten Sequenz lautet „P Sami- chlaus in der Langstrasse“. Auf der einschlägigen Website wird dieser Film wie folgt bewor- ben: „Um Girls aufzureissen, verteilen P Samichlaus und Schmutzli in Zürichs berühmtester Strasse modifizierte Päckli. Einem frechen Zigeunerlein gefiel das Päckli besonders gut. Mit ausdrücklicher Erlaubnis von ‚ihrem‘ Freund stieg sie in unseren SF-Bus ein. Wieder ein gnadenloser Klamauk-Porno mit P und dem SF-Team“. Gedreht wurde der Film offenbar am
5. Dezember 2007 an der Langstrasse. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer darin als P Samichlaus und ein weiterer Darsteller zusammen mit einer jungen Roma aus Ungarn „gespielt“ haben. 5.5. Der Beschwerdeführer argumentiert, es habe gar keine „journalistische-sachliche Veranlassung“ bestanden, die beanstandete Sequenz auszustrahlen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der UBI, darüber zu befinden, ob die Ausstrahlung von bestimmten Szenen für die Meinungsbildung des Publikums notwendig sind oder nicht. Dies liegt in der Gestaltungs- freiheit des Fernsehveranstalters (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Die UBI hat zu beurteilen, ob die Ausstrahlung dieser Szenen im Einklang mit den rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen steht. 5.6. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass aufgrund der doppelten kurzen Einblendungen („Langstrassse 2007“, „Pornofilm“) nicht klar ersichtlich ist, wann der Aus- schnitt aus dem „Swissfuckers“-Film genau beginnt. Aus Gründen der Transparenz wäre es ebenfalls von Vorteil gewesen, die Einblendung „Pornofilm“ während der ganzen gezeigten Sequenz zu belassen. Die Meinungsbildung des Publikums wurde aber durch diese redak- tionellen Unvollkommenheiten nicht beeinträchtigt. Die Zuschauenden konnten die Sequenz
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und die damit verbundene Botschaft ohne Weiteres verstehen und im Kontext des ganzen DOK-Films richtig einordnen. Die Ausstrahlung der Szenen diente offensichtlich als Beleg dafür, dass der Zuhälter Johnny eine junge Frau dazu gezwungen hat, in einem Pornofilm mitzuwirken. Im Off-Kommentar wird parallel dazu hingewiesen, dass dieser Vorwurf eben- falls Teil der Anklageschrift gegen Johnny ist. 5.7. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers vermittelten die beanstande- ten Szenen nicht den Eindruck, dieser stehe in einer direkten geschäftlichen oder sogar per- sönlichen Beziehung zu Johnny. Es ging dabei ausschliesslich um die Machenschaften des angeklagten Zuhälters Johnny, was sowohl aus dem Off-Kommentar wie auch aus dem gan- zen Kontext hervorgeht. Der Beschwerdeführer und der andere beteiligte Protagonist aus dem „Swissfuckers“-Film wurden denn auch lediglich als „verkleidete Schweizer Pornodar- steller“ vorgestellt. Ob der Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers tatsächlich so gross ist, dass ihn das „DOK“-Publikum mehrheitlich als „P“ erkannt hat, bleibt zumindest zu bezwei- feln. Selbst wenn dies der Fall wäre, bleibt festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer wie auch gegen den anderen Schauspieler oder gegen den Produzenten des Films, welcher aufgrund des Texts auf der Website wohl Näheres über die junge Ungarin („freches Zigeu- nerlein“) wusste, keine Vorwürfe wegen möglicher Beziehungen zu Johnny erhoben wurden. Die Kritik im Rahmen der beanstandeten Szenen richtete sich denn auch ausschliesslich gegen Johnny. Es war deshalb auch nicht erforderlich, eine Stellungnahme des Beschwerde- führers einzuholen und auszustrahlen. 5.8. Die Rolle des Beschwerdeführers und dessen mögliche Beziehungen zum Zuhälter Johnny und zur jungen Ungarin werden erst in späteren Medienberichten wie insbesondere im Artikel vom „Tages Anzeiger“ vom 5. Juli 2010 thematisiert. Dass in einem anderen Me- dienbericht die Beziehung des Beschwerdeführers zur jungen Frau, welche offenbar zum Mitmachen im „Swissfuckers“-Film gezwungen wurde, thematisiert wird, kann dem bean- standeten „DOK“-Film nicht angelastet werden. Ebenso wenig kann der beanstandeten Sen- dung vorgeworfen werden, dass sie mit den in einem ganz anderen Kontext vermittelten In- formationen massgeblich dazu beigetragen hat, die Rolle des in der schweizerischen Erotik- szene bekannten Beschwerdeführers im Rahmen des „Swissfuckers“-Films zu hinterfragen. Die in den beanstandeten Szenen des „DOK“-Films vermittelten Informationen sind korrekt. Sie veranschaulichen dem Publikum, dass der porträtierte Zuhälter eine junge Ungarin ge- zwungen hat, in einem Pornofilm mitzuwirken. 5.9. Die vom Beschwerdeführer erwähnten diversen negativen Reaktionen im Nachgang zum beanstandeten „DOK“-Film stellen keinen Beleg für eine nicht sachgerechte Darstellung dar. Er hat für seinen Auftritt im „Swissfuckers“-Film ein Honorar erhalten. Darin hatte er Sex mit einer jungen Frau, welche laut Anklagebehörde dazu von ihrem Zuhälter Johnny ge- zwungen wurde, der offensichtlich auch ihr Honorar einzog. Dass der Beschwerdeführer da- für in einzelnen Reaktionen heftig kritisiert wird, auch wenn er vom erzwungenen Auftritt sei- ner Filmpartnerin offensichtlich nichts wusste, erstaunt wenig. Als vergleichsweise bekannter Pornoschauspieler, der selbst auch die Öffentlichkeit sucht, ist er der öffentlichen Kritik in besonderem Mass ausgesetzt. Wie bereits erwähnt, bildete dieser Aspekt aber in keiner Weise Thema der beanstandeten Sendung. Die behaupteten geschäftlichen Nachteile, wel-
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che der Beschwerdeführer wegen des beanstandeten Dokumentarfilms erlitten haben soll, hätte er ohnehin auf zivilrechtlichen Weg einklagen müssen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f. [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). 5.10. Aus den erwähnten Gründen konnte sich das Publikum eine eigene Meinung zu den beanstandeten Szenen bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde nicht verletzt. 6. Wird eine Person in erheblicher Weise blossgestellt, lächerlich oder fertiggemacht, berührt dies die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004, E. 6ff. [„Mörgeli-Museum]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als Bestandteil der kulturellem und gesellschaftlichen Werteordnung (siehe UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f.). 6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Ausstrahlung der beanstandeten Szenen hätten seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Er sei zwar nicht namentlich genannt worden, trotz der Verkleidung als Samichlaus sei er aber als Schauspieler P gut erkennbar gewesen. Die Fra- ge der Anonymisierung von Personen fällt zwar tatsächlich unter den Persönlichkeitsschutz. Ein eigentlicher rundfunkrechtlicher Persönlichkeitsschutz besteht allerdings nicht (BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 263 [„Schönheitschirurg“]) und ist auch nicht Teil des rundfunkrechtlichen Schutzes der Menschenwürde. 6.2. Es stellt keine Missachtung der Menschenwürde dar, wenn das Fernsehen einen kurzen Ausschnitt eines öffentlich zugänglichen Films mit dem Beschwerdeführer gezeigt hat, umso weniger als dessen Rolle in der beanstandeten Sendung nicht thematisiert wurde. Vielmehr ging es darum, die unwürdigen Lebensbedingungen der Ungarinnen von der Ethnie der Roma am Zürcher Sihlquai zu illustrieren und damit zusammenhängende Aspekte aufzu- zeigen wie die Schwierigkeit der Ermittlungsbehörde, strafrechtlich relevante Taten wie die Förderung der Prostitution oder Menschenhandel zu ahnden. Die beanstandete, gut eine halbe Minute dauernde Sequenz ist im Kontext des ganzen, mehr als 50-minütigen „DOK“- Films zu sehen. Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG wurde daher ebenfalls nicht verletzt. 7. Die Beschwerdegegnerin erachtet die vorliegende Beschwerde als mutwillig. Ge- mäss Art. 98 Abs. 2 RTVG können Personen für mutwillig eingereichte Beschwerden Verfah- renskosten auferlegt werden. Eine Beschwerde ist im Sinne der Rechtsprechung mutwillig, wenn eine Person wiederholt mit gleichartig begründeten, offensichtlich unbegründeten Ein- gaben an die UBI gelangt (UBI-Entscheid b. 505 vom 22. April 2005 E. 6.1). Mutwillige Be- schwerdeführung liegt vorliegend schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer zum ersten Mal Beschwerde bei der UBI erhebt. 8. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die beanstandeten Szenen keine Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist ohne Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von L vom 5. August 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, ein- stimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 3. Juni 2011