Sachverhalt
A. In der wöchentlich im Schweizer Fernsehen auf SF 1 ausgestrahlten Sendung „Reporter“ erzählen Autorinnen und Autoren gemäss Eigenbeschrieb der Redaktion „von Menschen in aussergewöhnlichen Situationen, von gesellschaftlichen Trends und politischen Entwicklungen – in der Schweiz und auf der ganzen Welt“. Die am 16. Juni 2010 in diesem Sendegefäss gezeigte Filmreportage beschäftigte sich entsprechend dem Titel „Mama les- bisch, Papa schwul – Wenn Homosexuelle Familien gründen“ mit der Situation von Regen- bogenfamilien in der Schweiz (Dauer: 25 Minuten 25 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er beanstandet primär die folgende in der Sendung ge- machte Aussage: „Ausländische Studien kommen zum Schluss, dass Kinder weder von der Homosexualität ihrer Eltern angesteckt noch anderweitig beeinflusst werden“. Neuere, gross angelegte Studien seien zu ganz anderen Schlüssen gekommen. Mit der einseitigen, plakati- ven und in ihrer Absolutheit falschen Einschätzung einer gesellschaftlich und politisch wichti- gen Frage habe die Dokumentation das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Der Verein „Fami- lienchance“ habe am 15. Juni 2010 die Petition „Gleiche Chancen für alle Familien“ der Bun- deskanzlei übergeben. Die Dokumentation unterstütze in undifferenzierter Weise die Forde- rungen dieses Vereins. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 20. Juli 2010 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI Listen mit den Angaben und Unterschriften von 111 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 29. September 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Thema der beanstandeten Sendung sei nicht eine Analyse der Auswir- kungen der Homosexualität auf die sexuelle Orientierung der Kinder gewesen. Es sei viel- mehr um einen Einblick in das Leben von homosexuellen Menschen gegangen, die ihren Kinderwunsch verwirklichen möchten. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen eine einzelne Aussage aus dem Kontext gerissen. Das Publikum habe sich zu den behandelten Themen eine eigene Meinung bilden können. E. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 wurden die Parteien orientiert, dass der Schrif- tenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entge- genstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG)
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsbe- richtes beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerte Instanz eine wichtige Funktion ein (sieht etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch nicht über eine Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stellen, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache enthalten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Beschwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich ge- gen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zu- gangs zum Programm (Art. 94 RTVG).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.
E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalisti-
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sche Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
E. 4.3 Sendungen vor Abstimmungen und Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Entsprechende Aus- strahlungen unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chancengleichheit vor Volksentscheiden zu gewährleisten (BGE 124 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). Keine erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten bestehen dagegen, wenn Sendungen bevorstehende parlamentarische Debatte thematisieren (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 6.2f. [„Vom Reinfallen am Rheinfall – Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“]).
E. 5 Thema der beanstandeten Sendung bildet der verstärkte Wunsch von Homo- sexuellen, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Schwergewichtig anhand von zwei Beispielen wird dies veranschaulicht.
E. 5.1 Ein lesbisches Paar steht im Zentrum des ersten Teils der Sendung. Die beiden Frauen schildern, wie sie nach fünf Jahren Beziehung den Wunsch gehabt hätten, „eine richtige Familie“ zu gründen und Kinder zu haben. Es wird erwähnt, wie die beiden dies rea- lisieren konnten. Eine der beiden Frauen sei mehrmals in ihr Heimatland nach Israel gereist, um sich mit einer anonymen Samenspende künstlich befruchten zu lassen, was in der Schweiz nicht möglich sei. Beim sechsten Versuch habe es „geklappt“ und die beiden Frau- en lebten nun in eingetragener Partnerschaft zusammen mit den inzwischen vierjährigen Zwillingen. Die beiden Frauen sprechen anschliessend über die Reaktionen ihrer Eltern und anderer Personen. Die Redaktion beschliesst diesen ersten Teil der Sendung mit einem eigenen Kommentar, wonach das Thema „Homosexualität und Kinder“ trotz des geschilder- ten Falls noch nicht tabulos sei. Es sei nämlich schwierig gewesen, Menschen für die Sen- dung zu finden.
E. 5.2 Nach dem lesbischen Paar wird ein allein lebender schwuler Mann vorgestellt, wel- cher ebenfalls den Wunsch nach einem Kind hat. Erfüllen möchte er diesen mit einem lesbi- schen Paar, welches er an einem Treffen kennengelernt habe und das denselben Wunsch hege. Der Mann spricht über seinen Kinderwunsch wie auch über das Verständnis und die Bedenken, welche in seinem Bekanntenkreis deswegen bestehen würden. Eine auf Regen- bogenfamilien spezialisierte Frauenärztin bestätigt, dass sich in den letzten drei, vier Jahren ein kleiner „Gay-Babyboom“ entwickelt habe. Sie legt dar, wie Frauen aus homosexuellen Beziehungen ihren Kinderwunsch erfüllen könnten.
E. 5.3 In einem nächsten Teil des Films kommen eine Gymnasiastin und Verwandte des zuerst vorgestellten lesbischen Paars mit den beiden Zwillingen zu Wort. Die Eltern der 19- jährigen Schülerin haben sich getrennt, nachdem sich die Mutter in eine Frau verliebte. Die- se bemerkt auf eine Frage der Redaktion, dass es ihr nicht peinlich gewesen sei. Sie sei allerdings froh gewesen, dass sich die Mutter und deren Partnerin bei Schulanlässen und Besuchen von Kolleginnen zurückhaltend gegeben hätten. Danach folgt der vom Beschwer- deführer beanstandete Satz als Off-Kommentar: „Ausländische Studien kommen zum
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Schluss, dass Kinder weder von der Homosexualität ihrer Eltern angesteckt noch anderwei- tig negativ beeinflusst werden.“ Das Mädchen bemerkt danach, dass sie das Fehlen einer männlichen Bezugsperson nicht vermisst habe. Für ihren Bruder sei die Situation aber schwierig gewesen. Die Frauen mit den beiden Zwillingen bemerken, dass der Knabe re- gelmässig Kontakt zu Männern habe.
E. 5.4 Der letzte Teil der Sendung beschäftigt sich mit diversen grundsätzlichen Fragen, welche sich für etliche Homosexuelle mit einem Kinderwunsch stellen. So werden Filmauf- nahmen von einem Anlass gezeigt, an welchem Väter und Mütter gesucht werden („Schwu- le, die Mütter suchen; Lesben, die Väter suchen“). Angeschnitten werden auch die heikle Rechtslage bei Regenbogenfamilien und das Problem eines lesbischen Paars, wo der sa- menspendende Mann eine grosse Liebe zum Kind entwickelt. Zum Schluss erwähnen die porträtierten Frauen, dass die Familie auch ihre Beziehung positiv beeinflusst habe. Die „Reporter“-Sendung endet mit folgendem Off-Kommentar: „Die Zwillinge haben Glück: ihre Mütter werden ihnen nichts verheimlichen. Denn die Fragen, die werden sie stellen.“
E. 6 Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf die beanstandete Sendung anwendbar, da sie dem Publikum Informationen über Regenbogenfamilien vermit- telt. Dabei ist aber der besondere Charakter des Sendeformats zu berücksichtigen. Im Vor- dergrund stehen die gezeigten Menschen. Aus dem Blickwinkel der porträtierten Menschen werden verschiedene Aspekte eines neueren gesellschaftlichen Phänomens gezeigt, wel- ches einem Grossteil des Publikums wenig bekannt sein dürfte.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich einen Satz im Rahmen einer über 25 Minuten dauernden Filmreportage. Dieser wird im Off-Kommentar nach knapp 16 Minuten ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erachtet ihn als sachlich nicht haltbar, weil eine neuere Studie zu ganz anderen Schlussfolgerungen gelangt sei. Er verweist diesbe- züglich auf den am 6. Juli 2008 in der „NZZ am Sonntag“ erschienen Artikel „Ursache der Homosexualität“. Dieser Artikel fasst die in der Online-Wissenschaftszeitschrift „Archives of Sexual Behavior“ unter dem Titel „Genetic and Environmental Effects on Same-sex Sexual Behavior“ veröffentlichten Ergebnisse einer Studie von Forschern des schwedischen Karo- linska Instituts und der Queen Mary Universität in London kurz zusammen. Die Studie ba- siert auf der Befragung von über 3800 schwedischen Zwillingspaaren im Alter von 20 bis 47 in den Jahren 2005 und 2006. Sie beschäftigt sich mit der Frage, welche Einflüsse im Ein- zelnen (Gene, Familie, gesellschaftliche Normen, andere Umwelteinflüsse) für die homose- xuelle Ausrichtung von Menschen entscheidend sind. In der Studie kommen die Wissen- schaftler zum Resultat, dass eine komplexe Mischung von mehreren Faktoren dafür ursäch- lich sei. Der Anteil der einzelnen Faktoren sei überdies bei Frauen und Männern unter- schiedlich. Die Wissenschaftler um Niklas Langström kommen zum Schluss, dass sowohl bei Frauen wie auch Männern individuelle Umwelteinflüsse wie insbesondere die Entwick- lung des Fötus im Mutterleib eine starke Rolle für eine homosexuelle Neigung spielten. Der genetische Einfluss sei mit 35% bei Männern und 18% bei Frauen kleiner. Noch geringer, besonders bei Männern, seien gemäss den Studienergebnissen der Einfluss von Familie und gesellschaftlichen Normen auf eine entsprechende sexuelle Ausrichtung.
E. 6.2 Die Redaktion beruft sich ihrerseits auf verschiedene Resultate von wissenschaftli-
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chen Analysen wie diejenigen von Stacey und Biblarz („Does the sexual orientation of pa- rents matter?“, 2001), Fthenakis („Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und kindli- che Entwicklung“, 2000) sowie von Berger, Reisbeck, Schwer („Lesben – Schwule – Kin- der“, 2000), welche sich alle mit den bisherigen Untersuchungen über Regenbogenfamilien in verschiedenen Ländern beschäftigten (siehe dazu Bernd Eggen, Kinder in gleichge- schlechtlichen Lebensgemeinschaften, in: Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik, Stuttgart 2006). Die betreffenden Autorinnen und Autoren setzen sich darin mit der Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften aus- einander. Die vom Beschwerdeführer angeführte Studie befasst sich dagegen, wie oben erwähnt, mit einem anderen Thema, nämlich den Ursachen von Homosexualität. Sie taugt deshalb auch nicht dazu, die von der Redaktion erwähnten Studien zu Regenbogenfamilien grundsätzlich in Frage zu stellen.
E. 6.3 Der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz fasst ein Ergebnis der Analysen von Stacey und Biblarz, Fthenakis sowie Berger, Reisbeck & Schwer im Wesentlichen kor- rekt zusammen. Diese sind nämlich zum Schluss gekommen, dass Entwicklungs- und Ver- haltensstörungen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften etwa gleich häufig vorkommen wie in traditionellen Familien mit verschieden geschlechtlichen Eltern. Auch bei der sexuellen Orientierung seien keine Unterschiede festzustellen. Allerdings un- terlägen Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren Diskriminierungen und Stigmatisierun- gen (siehe dazu auch Bernd Eggen, a.a.O.).
E. 6.4 Die Aussagekraft der bisher vorhandenen Untersuchungen über Regenbogenfami- lien ist allerdings zu relativieren, was auch in den erwähnten Analysen zum Ausdruck kommt (siehe dazu Bernd Eggen, Homosexuelle Paare mit Kindern, in: FamPra.ch 4/2007, S. 823ff.). Die Untersuchungen weisen demnach methodische und theoretische Mängel auf. So ist das Datenmaterial dürftig und es wird nicht danach unterschieden, ob ein Kind von Geburt an in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft aufwuchs oder erst nach einigen Lebensjahren aufgrund der sexuellen Umorientierung eines Elternteils.
E. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der beanstandete Satz etwas zu absolut und undifferenziert formuliert ist. In der Reportage ging es aber in für das Publi- kum erkennbarer Weise nicht darum, den Aspekt des Kindeswohls bei Regenbogenfamilien umfassend und wissenschaftlich auszuleuchten. Vielmehr standen die gezeigten Menschen mit ihren persönlichen Lebensumständen, ihren Wünschen und ihren Problemen im Vorder- grund. Sie veranschaulichten dem Publikum zudem exemplarisch wichtige Aspekte im Zu- sammenhang mit Regenbogenfamilien. Die rechtlich relevanten Rahmenbedingungen in der Schweiz bezüglich anonyme Samenspenden, Befruchtung oder die Rechte der verschiede- nen involvierten Personen wurden korrekt wiedergegeben. Das Publikum konnte ohne Wei- teres zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden. Letztere waren jeweils klar als per- sönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Im Gegensatz zum beanstande- ten Satz vermittelte die Filmreportage insgesamt auch ein differenziertes Bild über das Kin- deswohl in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Mögliche spezifisch negative Aspekte wie Diskriminierungen und Stigmatisierungen oder das Fehlen eines Vaters bei lesbischen Paaren kommen ebenso zum Ausdruck wie etwa die verschiedenen Probleme,
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welche sich im Zusammenhang mit Samenspenden von anonymen und auch von bekann- ten Personen ergeben können. Der abschliessende Off-Kommentar macht im Übrigen deut- lich, dass sich auch das in der Reportage porträtierte Frauenpaar trotz seiner offenen Kom- munikation noch auf viele Fragen der Zwillinge einstellen muss, wie diejenige nach dem leiblichen Vater.
E. 6.6 Der Umstand, dass am 15. Juni 2010 und damit fast zeitgleich mit der Ausstrahlung der „Reporter“-Sendung verschiedene politische Vorstösse wie die Einreichung einer Petiti- on durch den Verein „Gleiche Chancen für alle Familien“ und Motionen durch Nationalrätin Kathrin Prelicz-Huber (Motion 10.3444) und Nationalrat Mario Fehr (Motion 10.3436) einge- reicht wurden, welche eine Verbesserung der rechtlichen Stellung von Regenbogenfamilien insbesondere bei Adoptionen fordern, dürfte kein Zufall gewesen sein. Einzelne in der Film- reportage gezeigte Personen weisen zwar auf die aus ihrer Sicht unbefriedigende rechtliche Situation hin. Die eigentliche politische Debatte über die Rechtsstellung von gleichge- schlechtlichen Paaren bildete aber nicht Thema der Ausstrahlung. Die Sendung fiel auch nicht in die heikle Zeit vor einer Volksabstimmung, welche eine erhöhte Sorgfaltspflicht er- fordert hätte. Ebenso wenig wurde das Sendegefäss „Reporter“ zur Propagierung von politi- schen Forderungen missbraucht oder instrumentalisiert. Die Filmreportage illustriert viel- mehr anhand von einzelnen Beispielen, wie Homosexuelle in der Schweiz mit den beste- henden rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen versuchen, ihren Kinder- wunsch zu erfüllen und wie sich gegebenenfalls das Leben mit Kindern gestaltet. Aufgrund der vermittelten Informationen und der transparenten Gestaltung konnte sich das Publikum dazu frei eine eigene Meinung bilden. Der vom Beschwerdeführer beanstandete, etwas zu undifferenziert formulierte Satz erweist sich allenfalls als ein Mangel in einem Nebenpunkt und fällt deshalb im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot nicht ins Gewicht. Er wurde im Übrigen durch andere Aussagen in der Reportage relativiert.
E. 7 Die beanstandete „Reporter“-Sendung war im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG sach- gerecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 28. Juli 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
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________________________
b. 624
Entscheid vom 15. Oktober 2010
________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)
Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico
Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „Reporter“ vom 16. Juni 2010, Filmreportage „Mama lesbisch, Papa schwul – Wenn Homosexuelle Familien gründen“
Beschwerde vom 28. Juli 2010
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beschwer- degegnerin)
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Sachverhalt: A. In der wöchentlich im Schweizer Fernsehen auf SF 1 ausgestrahlten Sendung „Reporter“ erzählen Autorinnen und Autoren gemäss Eigenbeschrieb der Redaktion „von Menschen in aussergewöhnlichen Situationen, von gesellschaftlichen Trends und politischen Entwicklungen – in der Schweiz und auf der ganzen Welt“. Die am 16. Juni 2010 in diesem Sendegefäss gezeigte Filmreportage beschäftigte sich entsprechend dem Titel „Mama les- bisch, Papa schwul – Wenn Homosexuelle Familien gründen“ mit der Situation von Regen- bogenfamilien in der Schweiz (Dauer: 25 Minuten 25 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 28. Juli 2010 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er beanstandet primär die folgende in der Sendung ge- machte Aussage: „Ausländische Studien kommen zum Schluss, dass Kinder weder von der Homosexualität ihrer Eltern angesteckt noch anderweitig beeinflusst werden“. Neuere, gross angelegte Studien seien zu ganz anderen Schlüssen gekommen. Mit der einseitigen, plakati- ven und in ihrer Absolutheit falschen Einschätzung einer gesellschaftlich und politisch wichti- gen Frage habe die Dokumentation das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Der Verein „Fami- lienchance“ habe am 15. Juni 2010 die Petition „Gleiche Chancen für alle Familien“ der Bun- deskanzlei übergeben. Die Dokumentation unterstütze in undifferenzierter Weise die Forde- rungen dieses Vereins. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 20. Juli 2010 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdefüh- rer der UBI Listen mit den Angaben und Unterschriften von 111 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 29. September 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden könne. Thema der beanstandeten Sendung sei nicht eine Analyse der Auswir- kungen der Homosexualität auf die sexuelle Orientierung der Kinder gewesen. Es sei viel- mehr um einen Einblick in das Leben von homosexuellen Menschen gegangen, die ihren Kinderwunsch verwirklichen möchten. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen eine einzelne Aussage aus dem Kontext gerissen. Das Publikum habe sich zu den behandelten Themen eine eigene Meinung bilden können. E. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 wurden die Parteien orientiert, dass der Schrif- tenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entge- genstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popular- beschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsbe- richtes beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Aufsicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerte Instanz eine wichtige Funktion ein (sieht etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch nicht über eine Entschei- dungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stellen, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache enthalten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Beschwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich ge- gen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zu- gangs zum Programm (Art. 94 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. 4.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalisti-
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sche Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 4.3. Sendungen vor Abstimmungen und Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Entsprechende Aus- strahlungen unterliegen daher erhöhten Sorgfaltspflichten, um die Chancengleichheit vor Volksentscheiden zu gewährleisten (BGE 124 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). Keine erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten bestehen dagegen, wenn Sendungen bevorstehende parlamentarische Debatte thematisieren (UBI-Entscheid b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 6.2f. [„Vom Reinfallen am Rheinfall – Betrachtungen des blocherschen Weltbildes“]). 5. Thema der beanstandeten Sendung bildet der verstärkte Wunsch von Homo- sexuellen, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Schwergewichtig anhand von zwei Beispielen wird dies veranschaulicht. 5.1. Ein lesbisches Paar steht im Zentrum des ersten Teils der Sendung. Die beiden Frauen schildern, wie sie nach fünf Jahren Beziehung den Wunsch gehabt hätten, „eine richtige Familie“ zu gründen und Kinder zu haben. Es wird erwähnt, wie die beiden dies rea- lisieren konnten. Eine der beiden Frauen sei mehrmals in ihr Heimatland nach Israel gereist, um sich mit einer anonymen Samenspende künstlich befruchten zu lassen, was in der Schweiz nicht möglich sei. Beim sechsten Versuch habe es „geklappt“ und die beiden Frau- en lebten nun in eingetragener Partnerschaft zusammen mit den inzwischen vierjährigen Zwillingen. Die beiden Frauen sprechen anschliessend über die Reaktionen ihrer Eltern und anderer Personen. Die Redaktion beschliesst diesen ersten Teil der Sendung mit einem eigenen Kommentar, wonach das Thema „Homosexualität und Kinder“ trotz des geschilder- ten Falls noch nicht tabulos sei. Es sei nämlich schwierig gewesen, Menschen für die Sen- dung zu finden. 5.2. Nach dem lesbischen Paar wird ein allein lebender schwuler Mann vorgestellt, wel- cher ebenfalls den Wunsch nach einem Kind hat. Erfüllen möchte er diesen mit einem lesbi- schen Paar, welches er an einem Treffen kennengelernt habe und das denselben Wunsch hege. Der Mann spricht über seinen Kinderwunsch wie auch über das Verständnis und die Bedenken, welche in seinem Bekanntenkreis deswegen bestehen würden. Eine auf Regen- bogenfamilien spezialisierte Frauenärztin bestätigt, dass sich in den letzten drei, vier Jahren ein kleiner „Gay-Babyboom“ entwickelt habe. Sie legt dar, wie Frauen aus homosexuellen Beziehungen ihren Kinderwunsch erfüllen könnten. 5.3. In einem nächsten Teil des Films kommen eine Gymnasiastin und Verwandte des zuerst vorgestellten lesbischen Paars mit den beiden Zwillingen zu Wort. Die Eltern der 19- jährigen Schülerin haben sich getrennt, nachdem sich die Mutter in eine Frau verliebte. Die- se bemerkt auf eine Frage der Redaktion, dass es ihr nicht peinlich gewesen sei. Sie sei allerdings froh gewesen, dass sich die Mutter und deren Partnerin bei Schulanlässen und Besuchen von Kolleginnen zurückhaltend gegeben hätten. Danach folgt der vom Beschwer- deführer beanstandete Satz als Off-Kommentar: „Ausländische Studien kommen zum
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Schluss, dass Kinder weder von der Homosexualität ihrer Eltern angesteckt noch anderwei- tig negativ beeinflusst werden.“ Das Mädchen bemerkt danach, dass sie das Fehlen einer männlichen Bezugsperson nicht vermisst habe. Für ihren Bruder sei die Situation aber schwierig gewesen. Die Frauen mit den beiden Zwillingen bemerken, dass der Knabe re- gelmässig Kontakt zu Männern habe. 5.4. Der letzte Teil der Sendung beschäftigt sich mit diversen grundsätzlichen Fragen, welche sich für etliche Homosexuelle mit einem Kinderwunsch stellen. So werden Filmauf- nahmen von einem Anlass gezeigt, an welchem Väter und Mütter gesucht werden („Schwu- le, die Mütter suchen; Lesben, die Väter suchen“). Angeschnitten werden auch die heikle Rechtslage bei Regenbogenfamilien und das Problem eines lesbischen Paars, wo der sa- menspendende Mann eine grosse Liebe zum Kind entwickelt. Zum Schluss erwähnen die porträtierten Frauen, dass die Familie auch ihre Beziehung positiv beeinflusst habe. Die „Reporter“-Sendung endet mit folgendem Off-Kommentar: „Die Zwillinge haben Glück: ihre Mütter werden ihnen nichts verheimlichen. Denn die Fragen, die werden sie stellen.“ 6. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist auf die beanstandete Sendung anwendbar, da sie dem Publikum Informationen über Regenbogenfamilien vermit- telt. Dabei ist aber der besondere Charakter des Sendeformats zu berücksichtigen. Im Vor- dergrund stehen die gezeigten Menschen. Aus dem Blickwinkel der porträtierten Menschen werden verschiedene Aspekte eines neueren gesellschaftlichen Phänomens gezeigt, wel- ches einem Grossteil des Publikums wenig bekannt sein dürfte. 6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich einen Satz im Rahmen einer über 25 Minuten dauernden Filmreportage. Dieser wird im Off-Kommentar nach knapp 16 Minuten ausgesprochen. Der Beschwerdeführer erachtet ihn als sachlich nicht haltbar, weil eine neuere Studie zu ganz anderen Schlussfolgerungen gelangt sei. Er verweist diesbe- züglich auf den am 6. Juli 2008 in der „NZZ am Sonntag“ erschienen Artikel „Ursache der Homosexualität“. Dieser Artikel fasst die in der Online-Wissenschaftszeitschrift „Archives of Sexual Behavior“ unter dem Titel „Genetic and Environmental Effects on Same-sex Sexual Behavior“ veröffentlichten Ergebnisse einer Studie von Forschern des schwedischen Karo- linska Instituts und der Queen Mary Universität in London kurz zusammen. Die Studie ba- siert auf der Befragung von über 3800 schwedischen Zwillingspaaren im Alter von 20 bis 47 in den Jahren 2005 und 2006. Sie beschäftigt sich mit der Frage, welche Einflüsse im Ein- zelnen (Gene, Familie, gesellschaftliche Normen, andere Umwelteinflüsse) für die homose- xuelle Ausrichtung von Menschen entscheidend sind. In der Studie kommen die Wissen- schaftler zum Resultat, dass eine komplexe Mischung von mehreren Faktoren dafür ursäch- lich sei. Der Anteil der einzelnen Faktoren sei überdies bei Frauen und Männern unter- schiedlich. Die Wissenschaftler um Niklas Langström kommen zum Schluss, dass sowohl bei Frauen wie auch Männern individuelle Umwelteinflüsse wie insbesondere die Entwick- lung des Fötus im Mutterleib eine starke Rolle für eine homosexuelle Neigung spielten. Der genetische Einfluss sei mit 35% bei Männern und 18% bei Frauen kleiner. Noch geringer, besonders bei Männern, seien gemäss den Studienergebnissen der Einfluss von Familie und gesellschaftlichen Normen auf eine entsprechende sexuelle Ausrichtung. 6.2. Die Redaktion beruft sich ihrerseits auf verschiedene Resultate von wissenschaftli-
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chen Analysen wie diejenigen von Stacey und Biblarz („Does the sexual orientation of pa- rents matter?“, 2001), Fthenakis („Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften und kindli- che Entwicklung“, 2000) sowie von Berger, Reisbeck, Schwer („Lesben – Schwule – Kin- der“, 2000), welche sich alle mit den bisherigen Untersuchungen über Regenbogenfamilien in verschiedenen Ländern beschäftigten (siehe dazu Bernd Eggen, Kinder in gleichge- schlechtlichen Lebensgemeinschaften, in: Das Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik, Stuttgart 2006). Die betreffenden Autorinnen und Autoren setzen sich darin mit der Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften aus- einander. Die vom Beschwerdeführer angeführte Studie befasst sich dagegen, wie oben erwähnt, mit einem anderen Thema, nämlich den Ursachen von Homosexualität. Sie taugt deshalb auch nicht dazu, die von der Redaktion erwähnten Studien zu Regenbogenfamilien grundsätzlich in Frage zu stellen. 6.3. Der vom Beschwerdeführer beanstandete Satz fasst ein Ergebnis der Analysen von Stacey und Biblarz, Fthenakis sowie Berger, Reisbeck & Schwer im Wesentlichen kor- rekt zusammen. Diese sind nämlich zum Schluss gekommen, dass Entwicklungs- und Ver- haltensstörungen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften etwa gleich häufig vorkommen wie in traditionellen Familien mit verschieden geschlechtlichen Eltern. Auch bei der sexuellen Orientierung seien keine Unterschiede festzustellen. Allerdings un- terlägen Kinder von gleichgeschlechtlichen Paaren Diskriminierungen und Stigmatisierun- gen (siehe dazu auch Bernd Eggen, a.a.O.). 6.4. Die Aussagekraft der bisher vorhandenen Untersuchungen über Regenbogenfami- lien ist allerdings zu relativieren, was auch in den erwähnten Analysen zum Ausdruck kommt (siehe dazu Bernd Eggen, Homosexuelle Paare mit Kindern, in: FamPra.ch 4/2007, S. 823ff.). Die Untersuchungen weisen demnach methodische und theoretische Mängel auf. So ist das Datenmaterial dürftig und es wird nicht danach unterschieden, ob ein Kind von Geburt an in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft aufwuchs oder erst nach einigen Lebensjahren aufgrund der sexuellen Umorientierung eines Elternteils. 6.5. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der beanstandete Satz etwas zu absolut und undifferenziert formuliert ist. In der Reportage ging es aber in für das Publi- kum erkennbarer Weise nicht darum, den Aspekt des Kindeswohls bei Regenbogenfamilien umfassend und wissenschaftlich auszuleuchten. Vielmehr standen die gezeigten Menschen mit ihren persönlichen Lebensumständen, ihren Wünschen und ihren Problemen im Vorder- grund. Sie veranschaulichten dem Publikum zudem exemplarisch wichtige Aspekte im Zu- sammenhang mit Regenbogenfamilien. Die rechtlich relevanten Rahmenbedingungen in der Schweiz bezüglich anonyme Samenspenden, Befruchtung oder die Rechte der verschiede- nen involvierten Personen wurden korrekt wiedergegeben. Das Publikum konnte ohne Wei- teres zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden. Letztere waren jeweils klar als per- sönliche Ansichten erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Im Gegensatz zum beanstande- ten Satz vermittelte die Filmreportage insgesamt auch ein differenziertes Bild über das Kin- deswohl in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Mögliche spezifisch negative Aspekte wie Diskriminierungen und Stigmatisierungen oder das Fehlen eines Vaters bei lesbischen Paaren kommen ebenso zum Ausdruck wie etwa die verschiedenen Probleme,
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welche sich im Zusammenhang mit Samenspenden von anonymen und auch von bekann- ten Personen ergeben können. Der abschliessende Off-Kommentar macht im Übrigen deut- lich, dass sich auch das in der Reportage porträtierte Frauenpaar trotz seiner offenen Kom- munikation noch auf viele Fragen der Zwillinge einstellen muss, wie diejenige nach dem leiblichen Vater. 6.6. Der Umstand, dass am 15. Juni 2010 und damit fast zeitgleich mit der Ausstrahlung der „Reporter“-Sendung verschiedene politische Vorstösse wie die Einreichung einer Petiti- on durch den Verein „Gleiche Chancen für alle Familien“ und Motionen durch Nationalrätin Kathrin Prelicz-Huber (Motion 10.3444) und Nationalrat Mario Fehr (Motion 10.3436) einge- reicht wurden, welche eine Verbesserung der rechtlichen Stellung von Regenbogenfamilien insbesondere bei Adoptionen fordern, dürfte kein Zufall gewesen sein. Einzelne in der Film- reportage gezeigte Personen weisen zwar auf die aus ihrer Sicht unbefriedigende rechtliche Situation hin. Die eigentliche politische Debatte über die Rechtsstellung von gleichge- schlechtlichen Paaren bildete aber nicht Thema der Ausstrahlung. Die Sendung fiel auch nicht in die heikle Zeit vor einer Volksabstimmung, welche eine erhöhte Sorgfaltspflicht er- fordert hätte. Ebenso wenig wurde das Sendegefäss „Reporter“ zur Propagierung von politi- schen Forderungen missbraucht oder instrumentalisiert. Die Filmreportage illustriert viel- mehr anhand von einzelnen Beispielen, wie Homosexuelle in der Schweiz mit den beste- henden rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen versuchen, ihren Kinder- wunsch zu erfüllen und wie sich gegebenenfalls das Leben mit Kindern gestaltet. Aufgrund der vermittelten Informationen und der transparenten Gestaltung konnte sich das Publikum dazu frei eine eigene Meinung bilden. Der vom Beschwerdeführer beanstandete, etwas zu undifferenziert formulierte Satz erweist sich allenfalls als ein Mangel in einem Nebenpunkt und fällt deshalb im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot nicht ins Gewicht. Er wurde im Übrigen durch andere Aussagen in der Reportage relativiert. 7. Die beanstandete „Reporter“-Sendung war im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG sach- gerecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 28. Juli 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.
Versand: 16. Februar 2011