Sachverhalt
A. Am 7. März 2010 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Ände- rung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (BVG) statt, welche eine Anpassung des Mindestumwandlungssat- zes vorsah. Presse TV strahlte am 7. Februar 2010 auf SF 2 in der Sendung „Cash TV“, der „schweizerischen Wirtschaftssendung“, einen rund vierminütigen Beitrag zu dieser Vorlage aus. Der Moderator befragte in der Rubrik „Cash Invest“ den Ge- schäftsleiter von Swisscanto Vorsorge, O, zu verschiedenen Aspekten dieser bevor- stehenden Abstimmung. B. Mit Eingabe vom 30. April 2010 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag von „Cash TV“ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er moniert, die Ausstrahlung sei einseitig und unausgewogen gewesen. Dem interviewten Reprä- sentanten eines Unternehmens (Swisscanto), welches ein wirtschaftliches Interesse an einer Annahme der Vorlage gehabt hätte, sei während der gesamten Sendezeit die Gelegenheit eingeräumt worden, seinen Standpunkt darzulegen. Die Fragestel- lung sei weitgehend unkritisch gewesen. Die Argumente der Gegner der Abstim- mungsvorlage seien nicht zum Ausdruck gekommen. Vor Abstimmungen müssten Veranstalter aber den Geboten der Sachgerechtigkeit und der Vielfalt besondere Beachtung schenken. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. die Persona- lien von 20 Mitunterzeichnenden bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Be- schwerdeführer der UBI den Schlussbericht der Ombudsstelle vom 1. April 2010 zu. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Presse TV AG (im Folgenden auch Be- schwerdegegnerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin J. Lutz und Dr. Martin Aebi (Lenz & Staehelin Rechtsanwälte) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 2. Juni 2010, die Beschwerde abzuweisen. Das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei nicht anwendbar. Es bestehe keine gesetzli- che Grundlage, im Rahmen des vorliegend anwendbaren Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG eine strikte Chancengleichheit der involvierten Lager in ab- stimmungsrelevanten Sendungen bei nicht-konzessionierten Programmen durchzu- setzen. Dies würde die verfassungsmässig gewährleistete Medienfreiheit einschrän- ken. Die beanstandete Sendung habe im Übrigen dem Erfordernis der Transparenz Rechnung getragen. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liege nicht vor. E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Be- schwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde. F. Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist vor der Beratung der Beschwer- desache in den Ausstand getreten.
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Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwer- den ausgenommen (Art. 98 RTVG). Parteientschädigungen, wie vom Beschwerde- führer beantragt, können keine zugesprochen werden.
E. 4 Hauptsponsor von „Cash TV“ ist gemäss Nennung in der beanstandeten Sendung „Swisscanto – Anlage und Vorsorge“. Der Geschäftsleiter von Swisscanto Vorsorge nahm im beanstandeten Beitrag zu Fragen im Zusammenhang mit der eidgenössischen Vorlage über den Mindestumwandlungssatz in der beruflichen Vor- sorge Stellung. Ob diese vom Beschwerdeführer kritisierte Konstellation im Lichte der Sponsoringbestimmungen des RTVG und insbesondere von Art. 12 Abs. 1 RTVG zulässig ist, hat die UBI nicht zu prüfen (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dies fällt allen- falls in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 RTVG).
E. 5 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
E. 6 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas eines Beitrags und in der inhaltli- chen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.
E. 6.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
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E. 6.2 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Mei- nungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. No- vember 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politi- schen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Haupt- aufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bezweckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).
E. 7 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet auf den vorliegend zu beur- teilenden Beitrag nicht Anwendung. Diese Bestimmung richtet sich an die Program- me in ihrer Gesamtheit und nicht nur an eine einzelne Sendung. Überdies verfügt die Beschwerdegegnerin nicht über eine Konzession. Nur konzessionierte Pro- gramme haben das Vielfaltsgebot zu erfüllen.
E. 7.1 Auch nicht konzessionierte Veranstalter wie die Beschwerdegegnerin haben aber aufgrund des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG den erhöhten Anforderungen an redaktionelle Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen Rech- nung zu tragen. Diese Grundsätze an einzelne Sendungen lassen sich nicht nur aus dem Vielfaltsgebot ableiten, wie dies noch unter dem RTVG vom 21. Juni 1991 hauptsächlich getan wurde (siehe zur damaligen Rechtsprechung VPB 61/1997 Nr. 69 E. 3.3 S. 651 ["Arena"]). Dies stellt der Bundesrat in seiner Botschaft zum RTVG vom 24. März 2006 auch ausdrücklich fest: „Die Ausgewogenheit einzelner Wahl- und Abstimmungssendungen kann auch auf der Basis des Sachgerechtigkeitsge- bots beurteilt werden“ (BBl 2003 S. 1669). Da die konzessionierten Veranstalter re- gelmässig schon den Aussenpluralismus gewährleisten, hat der Gesetzgeber die übrigen Anbieter zwar davon entbunden, in ihren Programmen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG insgesamt „die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck“ zu bringen. Die Einhaltung des zentralen Prinzips der Chancengleichheit in Abstimmungs- und Wahlsendungen gilt aber aufgrund des Gesagten nach wie vor auch für nicht konzessionierte Veranstalter auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 RTVG.
E. 7.2 Den beanstandeten Beitrag kündigt der Moderator mit den Worten an, dass das Schweizer Volk am 7. März 2010 über eine „heikle Vorlage“ zu befinden habe. Ein „Pensionskassenexperte“ werde dazu Stellung nehmen. Nach einer kurzen Ein- spielung des Logos der Rubrik „Cash Invest“ und nachdem er an einem Beispiel die Folgen der Kürzung des Mindestumwandlungssatzes für einen Rentenberechtigten erklärt hat, stellt der Moderator O vier Fragen. Zuerst erkundigt er sich beim Ge- schäftsleiter Swisscanto Vorsorge, warum die Pensionskassen die Vorlage befür- worten würden. Die weiteren Fragen betreffen die zukünftige Erwartung der Rendi- ten auf Kapitalanlagen, den Vorwurf der Gewerkschaften bezüglich der mangelnden Transparenz bei den Pensionskassen und einen möglichen Systemwechsel bei der
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Berechnung der Renten.
E. 7.3 In seiner ersten Antwort erwähnt O, dass zwei Gründe für eine Annahme der Vorlage sprechen würden. Die Menschen würden immer älter und die Erträge aus den Kapitalanlagen immer geringer. Die Vorlage orientiere sich überdies am System der Finanzierung der zweiten Säule. Bezüglich der zweiten Frage präzisiert der „Pensionskassenexperte“ die Bedeutung des BVG-Indexes der Bank Pictet als Re- levanzgrösse für die Berechnung der zukünftigen Rendite. Entscheidend sei, welche Jahre bzw. welcher Zeitraum in die Berechnung einfliesse. Im Folgenden erklärt O, warum er den Vorwurf der Gewerkschaften, wonach die Pensionskassen nicht aus- reichend transparent agierten, als nicht berechtigt erachtet. Schliesslich weist er darauf hin, dass ein - rechtlich zurzeit nicht möglicher - Systemwechsel bei der Be- rechnung der Renten der zweiten Säule prüfenswert wäre.
E. 7.4 Das in betont sachlichem Ton und ohne Emotionen geführte Studiogespräch entspricht zwar nicht einer typischen Abstimmungssendung. Aufgrund der behandel- ten Themen kann es aber durchaus einen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des Publikums ausüben. Die Anwendung der erhöhten Anforderungen vor eidge- nössischen Vorlagen beschränkt sich denn auch nicht auf eigentliche Abstimmungs- sendungen (BGE 134 I 2 E. 4.2.1 S. 8 [„Freiburger Original in der Regierung“]). Der beanstandete Beitrag weist einen direkten und engen Bezug zur eidgenössischen Vorlage vom 7. März 2010 auf, was schon aus der Anmoderation hervorgeht. Er wurde überdies einen Monat vor dem Abstimmungstermin und damit in einem sen- siblen Zeitpunkt ausgestrahlt, was die mögliche Beeinflussung des Abstimmungs- verhaltens des Publikums betrifft (UBI-Entscheid b. 548 vom 16. März 2007 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen [„Werbespots Santésuisse“]). Das Gespräch wurde schliess- lich auch nicht im Rahmen einer Serie von Beiträgen zur betreffenden eidgenössi- schen Vorlage ausgestrahlt, in welcher jeweils in transparenter Weise eine unter- schiedliche Sichtweise präsentiert worden wäre.
E. 7.5 Auch eine Wirtschaftssendung wie „Cash TV“ untersteht bei der Berichter- stattung über bevorstehende Volksabstimmungen dem zentralen Prinzip der Chan- cengleichheit. Dies schliesst nicht aus, dass sie sich dabei auf die aus wirtschaftli- cher Sicht besonders interessierenden Aspekte fokussiert. Die unterschiedlichen Standpunkte von Befürwortern und Gegnern einer Vorlage müssen dabei aber in gleichberechtigter Weise zum Ausdruck kommen. Entsprechende Sendegefässe dürfen insbesondere auch nicht als Plattform für interessierte Kreise oder Branchen zu einseitigen Abstimmungsempfehlungen missbraucht werden (UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000 [„Motor Show“]).
E. 7.6 Im beanstandeten Beitrag wurde einem Vertreter einer von der Abstimmung direkt betroffenen Branche, welche sich mehrheitlich für eine Annahme der Vorlage einsetzte, Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieser konnte dabei nicht nur zentrale Argumente der Befürworter unwidersprochen darle- gen. Indem ihn der Moderator mit einzelnen Gegenargumenten konfrontierte, bot sich ihm zusätzlich die Möglichkeit, wichtige Standpunkte der Gegner der Vorlage wie denjenigen der mangelnden Transparenz zu widerlegen. Der Moderator unter- liess es, kritische Rückfragen zu stellen und damit ein eigentliches Gegengewicht zur Sichtweise des angehörten Repräsentanten der Pensionskassen zu bilden.
E. 7.7 Die Vorstellung durch den Moderator und der sachliche Gesprächston ver- mittelten zusätzlich den Eindruck, dass es sich bei der befragten Person vor allem
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auch um einen Sachverständigen („Pensionskassenexperte“) und nicht ausschliess- lich um einen Interessenvertreter handelte. Dieser Umstand hat das Beeinflus- sungspotenzial des Beitrags im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung noch gesteigert, umso mehr als das Vorwissen zur Vorlage über den Mindestumwand- lungssatz und den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen auch bei ei- nem an Wirtschaftsfragen interessierten Publikum wie jenem von „Cash TV“ be- schränkt gewesen sein dürfte (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
E. 8 Im beanstandeten Beitrag konnte ein als Experte präsentierter Vertreter der Befürworter seinen Standpunkt zur fraglichen Vorlage unwidersprochen darlegen und Argumente der Gegner entkräften. Dieser dem Prinzip der Chancengleichheit entgegen stehende Sendeinhalt war auch aufgrund des Ausstrahlungstermins - zu einem Zeitpunkt, in welchem eine briefliche Stimmabgabe bereits möglich sein durf- te oder zumindest unmittelbar bevorstand - geeignet, das Publikum hinsichtlich der eidgenössischen Vorlage über den Mindestumwandlungssatz in unzulässiger Weise zu beeinflussen. „Cash TV“ hat es unterlassen, die vor Urnengängen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit von Befür- wortern und Gegnern der entsprechenden Vorlage zu beachten. Der beanstandete Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt.
E. 9 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit dar- auf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 30. April 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der am 7. Februar 2010 in der Sendung „Cash TV“ ausgestrahlte Beitrag zur eidgenössischen Vorlage über die Anpassung des Mindestumwand- lungssatzes in der beruflichen Vorsorge das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
- Die Presse TV AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 621
Entscheid vom 20. August 2010
Besetzung
Roger Blum (Präsident) Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Presse TV, Sendung „Cash TV“ vom 7. Februar 2010, Beitrag zur eidgenössischen Vorlage über die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der beruflichen Vor- sorge
Beschwerde vom 30. April 2010
Parteien / Verfahrensbeteiligte
S (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Presse TV AG (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin J. Lutz und Dr. Martin Aebi
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Sachverhalt:
A. Am 7. März 2010 fand die eidgenössische Volksabstimmung über die Ände- rung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (BVG) statt, welche eine Anpassung des Mindestumwandlungssat- zes vorsah. Presse TV strahlte am 7. Februar 2010 auf SF 2 in der Sendung „Cash TV“, der „schweizerischen Wirtschaftssendung“, einen rund vierminütigen Beitrag zu dieser Vorlage aus. Der Moderator befragte in der Rubrik „Cash Invest“ den Ge- schäftsleiter von Swisscanto Vorsorge, O, zu verschiedenen Aspekten dieser bevor- stehenden Abstimmung. B. Mit Eingabe vom 30. April 2010 erhob S (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag von „Cash TV“ Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er moniert, die Ausstrahlung sei einseitig und unausgewogen gewesen. Dem interviewten Reprä- sentanten eines Unternehmens (Swisscanto), welches ein wirtschaftliches Interesse an einer Annahme der Vorlage gehabt hätte, sei während der gesamten Sendezeit die Gelegenheit eingeräumt worden, seinen Standpunkt darzulegen. Die Fragestel- lung sei weitgehend unkritisch gewesen. Die Argumente der Gegner der Abstim- mungsvorlage seien nicht zum Ausdruck gekommen. Vor Abstimmungen müssten Veranstalter aber den Geboten der Sachgerechtigkeit und der Vielfalt besondere Beachtung schenken. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. die Persona- lien von 20 Mitunterzeichnenden bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Be- schwerdeführer der UBI den Schlussbericht der Ombudsstelle vom 1. April 2010 zu. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Presse TV AG (im Folgenden auch Be- schwerdegegnerin), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin J. Lutz und Dr. Martin Aebi (Lenz & Staehelin Rechtsanwälte) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 2. Juni 2010, die Beschwerde abzuweisen. Das Viel- faltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG sei nicht anwendbar. Es bestehe keine gesetzli- che Grundlage, im Rahmen des vorliegend anwendbaren Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG eine strikte Chancengleichheit der involvierten Lager in ab- stimmungsrelevanten Sendungen bei nicht-konzessionierten Programmen durchzu- setzen. Dies würde die verfassungsmässig gewährleistete Medienfreiheit einschrän- ken. Die beanstandete Sendung habe im Übrigen dem Erfordernis der Transparenz Rechnung getragen. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liege nicht vor. E. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Be- schwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde. F. Regula Bähler, Vizepräsidentin der UBI, ist vor der Beratung der Beschwer- desache in den Ausstand getreten.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwer- den ausgenommen (Art. 98 RTVG). Parteientschädigungen, wie vom Beschwerde- führer beantragt, können keine zugesprochen werden. 4. Hauptsponsor von „Cash TV“ ist gemäss Nennung in der beanstandeten Sendung „Swisscanto – Anlage und Vorsorge“. Der Geschäftsleiter von Swisscanto Vorsorge nahm im beanstandeten Beitrag zu Fragen im Zusammenhang mit der eidgenössischen Vorlage über den Mindestumwandlungssatz in der beruflichen Vor- sorge Stellung. Ob diese vom Beschwerdeführer kritisierte Konstellation im Lichte der Sponsoringbestimmungen des RTVG und insbesondere von Art. 12 Abs. 1 RTVG zulässig ist, hat die UBI nicht zu prüfen (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Dies fällt allen- falls in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 RTVG). 5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). 6. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas eines Beitrags und in der inhaltli- chen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmun- gen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 6.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
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6.2 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Mei- nungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. No- vember 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politi- schen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Haupt- aufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Das Sachgerechtigkeitsgebot bezweckt im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).
7. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet auf den vorliegend zu beur- teilenden Beitrag nicht Anwendung. Diese Bestimmung richtet sich an die Program- me in ihrer Gesamtheit und nicht nur an eine einzelne Sendung. Überdies verfügt die Beschwerdegegnerin nicht über eine Konzession. Nur konzessionierte Pro- gramme haben das Vielfaltsgebot zu erfüllen. 7.1 Auch nicht konzessionierte Veranstalter wie die Beschwerdegegnerin haben aber aufgrund des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG den erhöhten Anforderungen an redaktionelle Sendungen vor Wahlen und Abstimmungen Rech- nung zu tragen. Diese Grundsätze an einzelne Sendungen lassen sich nicht nur aus dem Vielfaltsgebot ableiten, wie dies noch unter dem RTVG vom 21. Juni 1991 hauptsächlich getan wurde (siehe zur damaligen Rechtsprechung VPB 61/1997 Nr. 69 E. 3.3 S. 651 ["Arena"]). Dies stellt der Bundesrat in seiner Botschaft zum RTVG vom 24. März 2006 auch ausdrücklich fest: „Die Ausgewogenheit einzelner Wahl- und Abstimmungssendungen kann auch auf der Basis des Sachgerechtigkeitsge- bots beurteilt werden“ (BBl 2003 S. 1669). Da die konzessionierten Veranstalter re- gelmässig schon den Aussenpluralismus gewährleisten, hat der Gesetzgeber die übrigen Anbieter zwar davon entbunden, in ihren Programmen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG insgesamt „die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck“ zu bringen. Die Einhaltung des zentralen Prinzips der Chancengleichheit in Abstimmungs- und Wahlsendungen gilt aber aufgrund des Gesagten nach wie vor auch für nicht konzessionierte Veranstalter auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 7.2 Den beanstandeten Beitrag kündigt der Moderator mit den Worten an, dass das Schweizer Volk am 7. März 2010 über eine „heikle Vorlage“ zu befinden habe. Ein „Pensionskassenexperte“ werde dazu Stellung nehmen. Nach einer kurzen Ein- spielung des Logos der Rubrik „Cash Invest“ und nachdem er an einem Beispiel die Folgen der Kürzung des Mindestumwandlungssatzes für einen Rentenberechtigten erklärt hat, stellt der Moderator O vier Fragen. Zuerst erkundigt er sich beim Ge- schäftsleiter Swisscanto Vorsorge, warum die Pensionskassen die Vorlage befür- worten würden. Die weiteren Fragen betreffen die zukünftige Erwartung der Rendi- ten auf Kapitalanlagen, den Vorwurf der Gewerkschaften bezüglich der mangelnden Transparenz bei den Pensionskassen und einen möglichen Systemwechsel bei der
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Berechnung der Renten. 7.3 In seiner ersten Antwort erwähnt O, dass zwei Gründe für eine Annahme der Vorlage sprechen würden. Die Menschen würden immer älter und die Erträge aus den Kapitalanlagen immer geringer. Die Vorlage orientiere sich überdies am System der Finanzierung der zweiten Säule. Bezüglich der zweiten Frage präzisiert der „Pensionskassenexperte“ die Bedeutung des BVG-Indexes der Bank Pictet als Re- levanzgrösse für die Berechnung der zukünftigen Rendite. Entscheidend sei, welche Jahre bzw. welcher Zeitraum in die Berechnung einfliesse. Im Folgenden erklärt O, warum er den Vorwurf der Gewerkschaften, wonach die Pensionskassen nicht aus- reichend transparent agierten, als nicht berechtigt erachtet. Schliesslich weist er darauf hin, dass ein - rechtlich zurzeit nicht möglicher - Systemwechsel bei der Be- rechnung der Renten der zweiten Säule prüfenswert wäre. 7.4 Das in betont sachlichem Ton und ohne Emotionen geführte Studiogespräch entspricht zwar nicht einer typischen Abstimmungssendung. Aufgrund der behandel- ten Themen kann es aber durchaus einen Einfluss auf das Abstimmungsverhalten des Publikums ausüben. Die Anwendung der erhöhten Anforderungen vor eidge- nössischen Vorlagen beschränkt sich denn auch nicht auf eigentliche Abstimmungs- sendungen (BGE 134 I 2 E. 4.2.1 S. 8 [„Freiburger Original in der Regierung“]). Der beanstandete Beitrag weist einen direkten und engen Bezug zur eidgenössischen Vorlage vom 7. März 2010 auf, was schon aus der Anmoderation hervorgeht. Er wurde überdies einen Monat vor dem Abstimmungstermin und damit in einem sen- siblen Zeitpunkt ausgestrahlt, was die mögliche Beeinflussung des Abstimmungs- verhaltens des Publikums betrifft (UBI-Entscheid b. 548 vom 16. März 2007 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen [„Werbespots Santésuisse“]). Das Gespräch wurde schliess- lich auch nicht im Rahmen einer Serie von Beiträgen zur betreffenden eidgenössi- schen Vorlage ausgestrahlt, in welcher jeweils in transparenter Weise eine unter- schiedliche Sichtweise präsentiert worden wäre. 7.5 Auch eine Wirtschaftssendung wie „Cash TV“ untersteht bei der Berichter- stattung über bevorstehende Volksabstimmungen dem zentralen Prinzip der Chan- cengleichheit. Dies schliesst nicht aus, dass sie sich dabei auf die aus wirtschaftli- cher Sicht besonders interessierenden Aspekte fokussiert. Die unterschiedlichen Standpunkte von Befürwortern und Gegnern einer Vorlage müssen dabei aber in gleichberechtigter Weise zum Ausdruck kommen. Entsprechende Sendegefässe dürfen insbesondere auch nicht als Plattform für interessierte Kreise oder Branchen zu einseitigen Abstimmungsempfehlungen missbraucht werden (UBI-Entscheid b. 411 vom 30. Juni 2000 [„Motor Show“]). 7.6 Im beanstandeten Beitrag wurde einem Vertreter einer von der Abstimmung direkt betroffenen Branche, welche sich mehrheitlich für eine Annahme der Vorlage einsetzte, Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme eingeräumt. Dieser konnte dabei nicht nur zentrale Argumente der Befürworter unwidersprochen darle- gen. Indem ihn der Moderator mit einzelnen Gegenargumenten konfrontierte, bot sich ihm zusätzlich die Möglichkeit, wichtige Standpunkte der Gegner der Vorlage wie denjenigen der mangelnden Transparenz zu widerlegen. Der Moderator unter- liess es, kritische Rückfragen zu stellen und damit ein eigentliches Gegengewicht zur Sichtweise des angehörten Repräsentanten der Pensionskassen zu bilden. 7.7 Die Vorstellung durch den Moderator und der sachliche Gesprächston ver- mittelten zusätzlich den Eindruck, dass es sich bei der befragten Person vor allem
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auch um einen Sachverständigen („Pensionskassenexperte“) und nicht ausschliess- lich um einen Interessenvertreter handelte. Dieser Umstand hat das Beeinflus- sungspotenzial des Beitrags im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung noch gesteigert, umso mehr als das Vorwissen zur Vorlage über den Mindestumwand- lungssatz und den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen auch bei ei- nem an Wirtschaftsfragen interessierten Publikum wie jenem von „Cash TV“ be- schränkt gewesen sein dürfte (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
8. Im beanstandeten Beitrag konnte ein als Experte präsentierter Vertreter der Befürworter seinen Standpunkt zur fraglichen Vorlage unwidersprochen darlegen und Argumente der Gegner entkräften. Dieser dem Prinzip der Chancengleichheit entgegen stehende Sendeinhalt war auch aufgrund des Ausstrahlungstermins - zu einem Zeitpunkt, in welchem eine briefliche Stimmabgabe bereits möglich sein durf- te oder zumindest unmittelbar bevorstand - geeignet, das Publikum hinsichtlich der eidgenössischen Vorlage über den Mindestumwandlungssatz in unzulässiger Weise zu beeinflussen. „Cash TV“ hat es unterlassen, die vor Urnengängen bestehenden erhöhten Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Chancengleichheit von Befür- wortern und Gegnern der entsprechenden Vorlage zu beachten. Der beanstandete Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt.
9. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit dar- auf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 30. April 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der am 7. Februar 2010 in der Sendung „Cash TV“ ausgestrahlte Beitrag zur eidgenössischen Vorlage über die Anpassung des Mindestumwand- lungssatzes in der beruflichen Vorsorge das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat. 2. Die Presse TV AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.
Versand: 13. Oktober 2010