Sachverhalt
A. Im November 2009 veröffentlichten Computerhacker E-Mails von renom- mierten Klimaforschern der Universität von East Anglia in Norwich. Die Forschungs- ergebnisse der englischen Universität und insbesondere der „Climate Research Unit“ galten bisher als wichtiger Beleg für die von Menschen verursachte globale Erderwärmung. Aufgrund der veröffentlichten E-Mails stellte sich die Frage, ob For- schungsergebnisse manipuliert worden seien, um den Temperaturanstieg zu bele- gen. Vor allem im angelsächsischen Raum wurden diese Vorfälle - in Anlehnung an „Watergate“ - unter dem Stichwort „Climategate“ heftig und kontrovers diskutiert, wobei namentlich die Wissenschaftlichkeit der Klimaforschung von Kritikern in Zwei- fel gezogen wurde. In den bisher veröffentlichten Berichten der Untersuchungs- kommissionen konnten jedoch keine Datenmanipulationen nachgewiesen werden. B. Der Klimarat der UNO (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) betreibt selber keine Forschung, sondern trägt die Ergebnisse der Forschung, ins- besondere auch im Bereich der Klimatologie und der von Menschen verursachten Klimaänderungen, zusammen. Der vierte grundlegende Bericht (Forth Assessment Report, AR4) von 2007 enthält viel zitierte Aussagen über zukünftige Klimaverände- rungen und bildet eine zentrale Grundlage für die politische und wissenschaftliche Debatte über die globale Erwärmung. Am 20. Januar 2010 gestand der IPCC einen Fehler im Bericht im Zusammenhang mit den Erläuterungen zum Verschwinden der Himalayagletscher ein. Die englische Zeitung „Sunday Telegraph“ machte im Januar 2010 auf andere angebliche Fehler im Bericht, wie der Verwendung einer Arbeit ei- nes Studenten als Quelle, aufmerksam. Bekannte Forscher verlangten darauf im Interesse der Glaubwürdigkeit der Klimawissenschaft eine Reform des Gremiums und den Rücktritt des Präsidenten. Der Weltklimarat hat seinerseits angekündigt, aufgrund der Vorfälle eine unabhängige Qualitätskontrolle einzuführen. C. Mit Eingabe vom 14. April 2010 (Datum Postaufgabe) erhob S (im Folgen- den: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er rügt, dass seit Ausbruch von „Clima- tegate“ Mitte November 2009 das Schweizer Fernsehen in seinen Informationssen- dungen keinen einzigen Beitrag zur Kritik an der Klimaforschung ausgestrahlt habe. Auch über die Debatte um den Weltklimarat IPCC und dessen Chef Rajendra Pa- chauri, welche anfangs 2010 weltweit grosses Aufsehen erregt hätten, habe das Schweizer Fernsehen nicht berichtet. In seiner Eingabe weist er auf einzelne ausge- strahlte Sendungen des Schweizer Fernsehens von Mitte November 2009 – Mitte Februar 2010 hin, in welchen zwar über Klimaforschung gesprochen worden sei, nicht aber oder unzureichend über „Climategate“ und die Kritik am UNO-Klimarat. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle vom
1. April 2010 bei. D. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Be- schwerdeführer der UBI die angeforderten Angaben und Unterschriften von 34 Per- sonen zu, welche seine Eingabe unterstützen. E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 25. Juni 2010, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter, die
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Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Eingabe er- fülle mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts weder die Voraussetzungen für eine Zugangsbeschwerde noch diejenigen für eine Programmbeschwerde. Die Un- terschriftslisten für eine Popularbeschwerde seien überdies mangelhaft. Materiell- rechtlich sei es nicht erforderlich gewesen, in einem separaten Beitrag über „Clima- tegate“ und die Kritik am UNO-Klimarat zu berichten. Aus den einzelnen Beiträgen des Schweizer Fernsehens sei überdies hervorgegangen, dass sowohl der Klima- wandel an sich als auch der Mensch als allfällige Ursache, umstritten seien. Die freie Meinungsbildung des Publikums sei daher gewährleistet gewesen. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Be- schwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.
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Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Der Umstand, dass auf den Unter- schriftslisten das Datum der Einreichung der Beschwerde falsch vermerkt wurde, stellt die Zulässigkeit nicht in Frage. Es geht aus den Listen hervor, dass die betref- fenden Personen die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers unterstützen. Entgegen seinen Behauptungen besitzt der Beschwerdeführer dagegen keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung und ist daher nicht zur Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG legitimiert. Besondere Sach- kenntnis oder ein spezielles Interesse begründen keine entsprechend enge Bezie- hung (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
E. 3 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Om- budsberichts beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Auf- sicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerte Instanz eine wichtige Funktion ein (siehe etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch nicht über eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte der Ombudsstellen (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stel- len, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache ent- halten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Be- schwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich gegen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm (Art. 94 RTVG).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
E. 4.1 Es gilt zu prüfen, ob die Eingabe als Zugangs- oder Programmbeschwerde behandelt werden kann. Die Zugangsbeschwerde bedingt gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG ein abgelehntes Begehren um Zugang zum Programm. Zwar hat der Beschwerdeführer offenbar am 9. Februar 2010 das Schweizer Fernsehen i.S. Be- richterstattung über „Climategate“ und UNO-Klimarat angefragt. In seiner Eingabe macht er aber nicht geltend, ihm sei der Zugang zum Programm verweigert worden, sondern es sei über diese beiden Bereiche beim Schweizer Fernsehen nicht bzw. in unzureichender Weise berichtet worden. Da er von einer allfälligen Zugangsverwei- gerung zum redaktionellen Teil des Programms ohnehin nicht direkt betroffen ist, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung oder eine rechtsungleiche Behandlung im Sinne der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zu-
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gangsbeschwerde (BGE 136 I 167 E. 3.3.3. S. 175) durch die Nichtausstrahlung eines separaten Beitrags über „Climategate“ oder den Weltklimarat durch das Schweizer Fernsehen. Art. 6 Abs. 3 RTVG hält überdies fest, dass niemand von ei- nem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informati- onen verlangen kann. Die Eingabe erfüllt die Voraussetzungen für eine Zugangsbe- schwerde nicht.
E. 4.2 Die Programmbeschwerde (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG) richtet sich gegen ausgestrahlte Sendungen. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zwar primär, dass am Schweizer Fernsehen zur globalen Kritik an der Klimafor- schung zwischen Mitte November 2009 und Mitte Februar 2010 kein einziger Beitrag ausgestrahlt worden sei. Er erwähnt in diesem Zusammenhang aber ebenfalls meh- rere Beiträge von Informationssendungen des Schweizer Fernsehens aus diesem Zeitraum, in welchem das Schweizer Fernsehen zwar über Klimaforschung berichtet habe, dabei aber mit zwei Ausnahmen ausschliesslich die „Mainstream“-Ansichten wiedergegeben habe. Die Berichterstattung habe wichtige Ereignisse wie „Climate- gate“ und die Kritik am UNO-Klimarat fast ganz ausgeklammert. Die vorliegende Eingabe kann deshalb auch als Zeitraumbeschwerde gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zur Klimaforschung ausgelegt werden, welche die rele- vanten Beiträge vom 16. November 2009 bis zum 16. Februar 2010 (letzte vom Be- schwerdeführer ausdrücklich erwähnte Ausstrahlung) erfasst.
E. 4.3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleich- zeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zu- rückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem themati- schen Zusammenhang zueinander stehen. Die genannten Voraussetzungen treffen vorliegend zu. Gegenstand der Zeitraumbeschwerde bilden im Einzelnen Beiträge der Sendungen „Rundschau“ vom 18. November 2009, „Tagesschau“ vom 7. De- zember 2009, „10 vor 10“ vom 11. Dezember 2009, „Tagesschau“ vom 12. Dezem- ber 2009, „Einstein“ vom 4. Februar 2010 und „Club“ vom 16. Februar 2010. Diese Ausstrahlungen sind aufgrund der Rüge des Beschwerdeführers, wonach kein spe- zifischer Beitrag zur Kritik an der Klimaforschung gezeigt worden sei, ausschliesslich in ihrer Gesamtheit auf die Vereinbarkeit mit dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG zu prüfen. Die erwähnten Beiträge sind dagegen nicht noch zusätzlich sepa- rat im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu beurteilen, was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausdrücklich festhält.
E. 4.4 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.
E. 4.5 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer An- schauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesell- schaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehver- anstalter sind insbesondere verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die poli-
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tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]).
E. 5 Im Folgenden sind die verschiedenen Sendungen, welche Gegenstand der Zeitraumbeschwerde bilden, auf ihre Inhalte zu prüfen. Insbesondere ist zu klären, über welche Ereignisse und Ansichten zur Klimaforschung das Schweizer Fernse- hen berichtet hat.
E. 5.1 Das politische Magazin „Rundschau“ strahlte am 18. November 2009 einen längeren Beitrag zu Fragen um die Klimaforschung und die Klimapolitik aus (Dauer: ca. 18 ½ Minuten). Im Mittelpunkt steht ein Studiogespräch mit Bundesrat Moritz Leuenberger. Anlass bildet die bevorstehende Klimakonferenz der UNO in Kopen- hagen. Der zuständige Departementsvorsteher spricht über die Vorbereitungsarbei- ten und über seine Erwartungen. Im Rahmen des Beitrags wird ein Filmbericht über den an der Universität Bern tätigen Berner Klimaforscher Prof. Thomas Stocker ein- gespielt. Dieser ist auch Co-Vorsitzender der Arbeitsgruppe 1 des IPCC, welche Zahlenmaterial für die Weltklimaberichte zusammenträgt. Neben seinem konkreten Tätigkeitsfeld äussert sich Thomas Stocker im Filmbericht in pessimistischer Weise über die seiner Ansicht nach mangelnde politische Umsetzung von längst bekannten wissenschaftlichen Fakten. Im Studiogespräch nimmt Bundesrat Leuenberger da- nach eingehend zu dieser Problematik auf nationaler und internationaler Ebene so- wie zur Rolle der Schweiz im globalen Kontext Stellung.
E. 5.2 Einen Beitrag zur gleichentags eröffneten Klimakonferenz zeigte das Schwei- zer Fernsehen in der Nachrichtensendung „Tagesschau“ vom 7. Dezember 2009 (Dauer: 6 Minuten 48 Sekunden). Die Moderatorin spricht von einer der möglicher- weise „wegweisendsten Konferenzen, die es je gegeben“ habe, welche das Ziel ver- folge, einen „drohenden Klimakollaps“ zu verhindern. Die Folgen der globalen Er- wärmung seien überall zu spüren, weshalb der Kampf weltweit angegangen werden müsse. Deshalb würde an der Konferenz nach gemeinsamen, verbindlichen Lösun- gen unter den 192 beteiligten Staaten gesucht. In den Filmberichten werden Auszü- ge aus Reden sowie eine Statistik des IPCC zur globalen Erderwärmung und zu den möglichen zukünftigen Szenarien gezeigt. Ein zugeschalteter Korrespondent spricht zur Arbeitsweise und - eher skeptisch - zu den möglichen Resultaten. Verschiedene Mitglieder des eidgenössischen Parlaments wie Franziska Teuscher, Filippo Leute- negger, Adrian Amstutz und Rudolf Rechsteiner äussern ihre - ganz unterschiedli- chen - Erwartungen an den Klimagipfel.
E. 5.3 Ebenfalls einen Beitrag zur Klimakonferenz strahlte das Nachrichtenmaga- zin „10 vor 10“ am 11. Dezember 2009 aus, welcher gut fünf Minuten dauerte. Zu Beginn wird darauf hingewiesen, dass sich der französische Präsident Nicolas Sar- kozy und der damalige britische Premierminister Gordon Brown ehrgeizige Ziele ge- steckt hätten. Sie beabsichtigten nämlich, bis 2020 den CO2-Austoss in der Europä- ischen Union um 30% zu reduzieren. Danach stellt die Moderatorin die Frage in den Raum, wie schlimm es tatsächlich um das Klima stehe. Die einen würden sagen, sehr schlimm, für die andern sei es Panikmache. Im folgenden Filmbericht bittet „10 vor 10“ den Klimaforscher Thomas Stocker und den als „Klimaskeptiker“ vorgestell- ten Björn Lomborg zum „Duell“. In separaten Filmsequenzen werden Aussagen der beiden Kontrahenten ausgestrahlt. Thomas Stocker betont, dass bis Ende Jahrhun- dert sich die Erde ohne Massnahmen um 7% erwärmen könnte, was verheerende Auswirkungen hätte. Es sei deshalb wichtig, Klimaziele zu definieren und den CO2-
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Ausstoss signifikant zu senken. Der Politologe Björn Lomborg warnt hingegen vor Panikmache und vor schön tönenden Dokumenten mit nicht zu erfüllenden Zielvor- gaben. Die Klimaforscher würden die bis Ende Jahrhundert zu erwartende Erder- wärmung teilweise sehr unterschiedlich prognostizieren. Gefragt seien ohnehin pri- mär „intelligente Lösungen“. Man dürfe das Wirtschaftswachstum nicht abwürgen, sondern müsse dieses vielmehr fördern, damit sich alle alternative Energien leisten könnten.
E. 5.4 Einem „Tagesschau“-Beitrag vom 12. Dezember 2009 diente die Ostküste Englands als Beleg für den Klimawandel. Gezeigt wird im gut zweiminütigen Beitrag, wie Teile der Küste von Happisburgh abbrechen und im Meer verschwinden. 26 Häuser seien der Erosion schon zum Opfer gefallen. Das Mitglied einer Bürgerver- einigung und eine betroffene Hausbesitzerin äussern sich zu den mutmasslichen Ursachen und den Auswirkungen.
E. 5.5 In der Einleitung zum gut siebenminütigen „Einstein“-Beitrag vom 4. Februar 2010 weist der Moderator darauf hin, dass Gletscher im Himalaya schmelzen wür- den. Diese Tatsache sei unbestritten. Die Experten würden sich aber heftig darüber streiten, wie schnell dies passiere. Es seien sicher mehr als nur ein paar Jahrzehnte, wie der IPCC fälschlicherweise habe verlauten lassen. Es gehe sicher länger, bis ein grosser Teil des Eises im Himalaya geschmolzen sei. Eines sei aber sicher: Das Eis würde weniger, was eine Gefahr für Menschen darstelle. Dieser Rückgang der Glet- scher und des Eises wird im folgenden Filmbericht beleuchtet, der einige indische Forscher bei ihrer Arbeit zeigt. Diese Forscher machen geltend, dass der untersuch- te Gletscher immer schneller schmelzen würde. Grosse Flüsse wie der Ganges be- stünden zu 80% aus Gletscherwasser. Viele Menschen seien von diesen Flüssen existenziell abhängig. Ein Rückgang der Gletscher werde fatale Auswirkungen ha- ben. Zuerst würde zu viel Wasser in die Flüsse fliessen und zu Überschwemmungen führen, anschliessend gar keines mehr. Im Filmbericht wird ebenfalls darauf hinge- wiesen, dass die Eisschmelze teilweise aufgrund der grossen Produktion von Russ hausgemacht sei. Der Moderator bemerkt abschliessend, dass andere Gletscher im Himalaya bedeutend weniger schnell schmelzen würden als der im Filmbericht ge- zeigte.
E. 5.6 Die Sendung „Club“ widmete die Sendung vom 16. Februar 2010 mit dem Titel „Öko gegen Eco“ dem Klimastreit. In der ersten halben Stunde der Diskussion, welche insgesamt 1 Stunde 24 Minuten dauerte, wird auch über „Climategate“ und die Tätigkeiten des Weltklimarats IPCC gesprochen. Der ETH-Umweltwissen- schafter Andreas Fischlin, Mitempfänger des Friedensnobelpreises 2007 und Autor von IPCC-Studien, wird dabei mit der Kritik des Ökonomen Hans Rentsch und des Nationalrats Ulrich Giezendanner konfrontiert. Letzterer erwähnt beispielsweise die falschen Zahlen, welche im letzten Weltklimabericht des IPCC zu den Auswirkungen des Eisrückgangs bei den Himalayagletschern veröffentlicht worden seien. Andreas Fischlin entgegnet, die zwei fehlerhaften Sätze seien Teil eines 1000-seitigen, im Übrigen korrekten Berichts. Hans Rentsch bezeichnet den IPCC als „Klimavatikan“. Er nimmt die „Climategate“-Debatte auf und kritisiert anhand von verschiedenen Beispielen (z.B. Messstationen) die Arbeiten der herrschenden Klimaforschung. Der Moderator erklärt dem Publikum dabei kurz, worum es sich bei „Climategate“ hand- le. Andreas Fischlin erachtet die „Climategate“-Kritik seinerseits als Hetzkampagne und Schlammschlacht. Die insbesondere zwischen ihm und Hans Rentsch geführte Diskussion dreht sich vor allem darum, ob die herrschende Klimaforschung gängi-
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gen wissenschaftlichen Standards genüge und welche Rolle der IPCC dabei ein- nehme. Während Ulrich Giezendanner Hans Rentsch unterstützt, nimmt Nationalrä- tin Franziska Teuscher Partei für Andreas Fischlin.
E. 6 Im Lichte der Grundsätze zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG bleibt festzuhalten, dass die beanstandeten Ausstrahlungen nicht im Vorfeld einer Ab- stimmung über die Klimaforschung oder ein damit verbundenes Thema ausgestrahlt wurden. Die im Zusammenhang mit Wahl- und Abstimmungssendungen bestehen- den besonderen erhöhten Sorgfaltspflichten für Rundfunkveranstalter (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]) finden vorliegend daher keine Anwendung. Es ist namentlich nicht erforderlich, dass in der Berichterstattung die verschiedenen Ansichten zur Klimafor- schung gleichwertig zum Ausdruck kommen.
E. 6.1 Bei den vorliegend relevanten Ausstrahlungen des Schweizer Fernsehens standen Beiträge im Zusammenhang mit dem UNO-Klimagipfel im Vordergrund, welcher vom 7. – 18. Dezember 2009 in Kopenhagen stattfand. Namentlich interes- sierte in diesen Beiträgen die Frage, ob und inwieweit Erkenntnisse der Klimafor- schung Eingang in die globale Klimapolitik finden würden. Aufgrund der Bedeutung des jährlich stattfindenden Gipfels für Klimafragen ist es denn auch nachvollziehbar, dass die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens damit zusammenhängenden Fragen vergleichsweise viel Raum widmete. In diesen Konferenzen können völker- rechtlich bindende globale Standards vereinbart werden. Für das Publikum kam in mehreren Beiträgen vor allem zum Ausdruck, dass sowohl auf nationaler Ebene wie auch auf globaler Ebener erhebliche Widerstände bestehen, die Forderungen der (herrschenden) Klimawissenschaft in rechtlich verbindliche Klimaziele umzusetzen.
E. 6.2 Hinsichtlich der Erkenntnisse der Klimaforschung wird mehrheitlich die herr- schende Meinung wiedergegeben, wonach die von den Menschen insbesondere durch den CO2-Austoss verursachte Erderwärmung grosse Gefahren berge. Na- mentlich würden Lebensgrundlagen von vielen Menschen und Tieren durch klimati- sche Veränderungen – Schmelzen von Eis, Überschwemmungen, Dürren – in Frage gestellt. Diese Ansicht kommt namentlich durch Aussagen des Klimaforschers Tho- mas Stocker in zwei Beiträgen, dem Umweltwissenschafter Andreas Fischlin in der Sendung „Club“ und teilweise durch Off-Kommentare zum Ausdruck. In einzelnen Sendungen wie beispielsweise im „Einstein“-Beitrag über das Schmelzen eines Gletschers am Himalaya werden die durch die Erderwärmung hervorgerufenen Ge- fahren anhand eines konkreten Beispiels beschrieben.
E. 6.3 Es werden aber auch kritische Stimmen gegen die erwähnte, vorherrschen- de Meinung in der Klimaforschung in mehreren Beiträgen laut. So erwähnt der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung zuständige Umweltminister Moritz Leuenberger, dass für etliche Mitglieder des Parlaments eine Erderwärmung nicht erwiesen sei. Im „10 vor 10“-Beitrag vom 11. Dezember 2009 kommt der bekannte „Klimaskeptiker“ Björn Lomborg ausgiebig zu Wort und stellt dabei die Prognosen und vorgeschlagenen Massnahmen von Klimaforschern wie Thomas Stocker grundsätzlich in Frage. In der An- und Abmoderation zum „Einstein“-Beitrag wird das Publikum darauf aufmerksam gemacht, dass in der Forschung umstritten sei, wie schnell die Himalaya-Gletscher schmelzen würden und dass der letzte IPCC-Bericht dazu eine falsche Angabe ent- halte. Schliesslich kommen im ersten Teil der „Club“-Sendung vom 16. Februar 2010 mit Hans Rentsch und Ulrich Giezendanner zwei dezidierte schweizerische
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Kritiker der herrschenden Klimaforschung zu Wort. Hans Rentsch vertritt dabei kenntnisreich die Argumentation der Verfechter von „Climategate“ und die Kritik ge- genüber dem IPCC.
E. 6.4 Bei der Gewichtung der verschiedenen Ereignisse und Ansichten zum The- ma Klimaforschung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei „Climategate“ primär um ein angelsächsisches Phänomen handelt, worauf Hans Rentsch im „Club“-Beitrag selber ausdrücklich hinweist. In der Schweiz selber sind dagegen vorab renommier- te Klima- und Umweltwissenschafter wie Thomas Stocker und Andreas Fischlin tä- tig, welche einen direkten Bezug zum IPCC aufweisen und tendenziell die herr- schende Forschungsmeinung vertreten. Auch global sind die Klimaskeptiker in der Forschung in der Minderheit. Die in der Berichterstattung des Schweizer Fernsehens vorgenommene Gewichtung hinsichtlich der vermittelten Meinungen erscheint daher sachgerecht.
E. 6.5 Im Gegensatz zu anderen Fernsehveranstaltern wie der deutschen ARD (Berichte in der „Tagesschau“ vom 5. Dezember 2009 und im „Morgenmagazin“ vom
E. 7 Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten zum Thema Klimaforschung hat das Schweizer Fernsehen zwischen dem 16. November 2009 und dem 16. Februar 2010 aus den dargelegten Gründen angemessen zum Ausdruck gebracht. Das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 14. April 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:1 Stimmen abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 619
Entscheid vom 20. August 2010
Besetzung
Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Mariangela Wallimann- Bornatico, Claudia Schoch Zeller Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Schweizer Fernsehen, Berichterstattung zur Klimafor- schung
Beschwerde vom 14. April 2010
Parteien / Verfahrensbeteiligte
S (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernse- hen (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Im November 2009 veröffentlichten Computerhacker E-Mails von renom- mierten Klimaforschern der Universität von East Anglia in Norwich. Die Forschungs- ergebnisse der englischen Universität und insbesondere der „Climate Research Unit“ galten bisher als wichtiger Beleg für die von Menschen verursachte globale Erderwärmung. Aufgrund der veröffentlichten E-Mails stellte sich die Frage, ob For- schungsergebnisse manipuliert worden seien, um den Temperaturanstieg zu bele- gen. Vor allem im angelsächsischen Raum wurden diese Vorfälle - in Anlehnung an „Watergate“ - unter dem Stichwort „Climategate“ heftig und kontrovers diskutiert, wobei namentlich die Wissenschaftlichkeit der Klimaforschung von Kritikern in Zwei- fel gezogen wurde. In den bisher veröffentlichten Berichten der Untersuchungs- kommissionen konnten jedoch keine Datenmanipulationen nachgewiesen werden. B. Der Klimarat der UNO (Intergovernmental Panel on Climate Change, IPCC) betreibt selber keine Forschung, sondern trägt die Ergebnisse der Forschung, ins- besondere auch im Bereich der Klimatologie und der von Menschen verursachten Klimaänderungen, zusammen. Der vierte grundlegende Bericht (Forth Assessment Report, AR4) von 2007 enthält viel zitierte Aussagen über zukünftige Klimaverände- rungen und bildet eine zentrale Grundlage für die politische und wissenschaftliche Debatte über die globale Erwärmung. Am 20. Januar 2010 gestand der IPCC einen Fehler im Bericht im Zusammenhang mit den Erläuterungen zum Verschwinden der Himalayagletscher ein. Die englische Zeitung „Sunday Telegraph“ machte im Januar 2010 auf andere angebliche Fehler im Bericht, wie der Verwendung einer Arbeit ei- nes Studenten als Quelle, aufmerksam. Bekannte Forscher verlangten darauf im Interesse der Glaubwürdigkeit der Klimawissenschaft eine Reform des Gremiums und den Rücktritt des Präsidenten. Der Weltklimarat hat seinerseits angekündigt, aufgrund der Vorfälle eine unabhängige Qualitätskontrolle einzuführen. C. Mit Eingabe vom 14. April 2010 (Datum Postaufgabe) erhob S (im Folgen- den: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er rügt, dass seit Ausbruch von „Clima- tegate“ Mitte November 2009 das Schweizer Fernsehen in seinen Informationssen- dungen keinen einzigen Beitrag zur Kritik an der Klimaforschung ausgestrahlt habe. Auch über die Debatte um den Weltklimarat IPCC und dessen Chef Rajendra Pa- chauri, welche anfangs 2010 weltweit grosses Aufsehen erregt hätten, habe das Schweizer Fernsehen nicht berichtet. In seiner Eingabe weist er auf einzelne ausge- strahlte Sendungen des Schweizer Fernsehens von Mitte November 2009 – Mitte Februar 2010 hin, in welchen zwar über Klimaforschung gesprochen worden sei, nicht aber oder unzureichend über „Climategate“ und die Kritik am UNO-Klimarat. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle vom
1. April 2010 bei. D. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Be- schwerdeführer der UBI die angeforderten Angaben und Unterschriften von 34 Per- sonen zu, welche seine Eingabe unterstützen. E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 25. Juni 2010, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter, die
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Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Eingabe er- fülle mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts weder die Voraussetzungen für eine Zugangsbeschwerde noch diejenigen für eine Programmbeschwerde. Die Un- terschriftslisten für eine Popularbeschwerde seien überdies mangelhaft. Materiell- rechtlich sei es nicht erforderlich gewesen, in einem separaten Beitrag über „Clima- tegate“ und die Kritik am UNO-Klimarat zu berichten. Aus den einzelnen Beiträgen des Schweizer Fernsehens sei überdies hervorgegangen, dass sowohl der Klima- wandel an sich als auch der Mensch als allfällige Ursache, umstritten seien. Die freie Meinungsbildung des Publikums sei daher gewährleistet gewesen. F. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Be- schwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. Der Umstand, dass auf den Unter- schriftslisten das Datum der Einreichung der Beschwerde falsch vermerkt wurde, stellt die Zulässigkeit nicht in Frage. Es geht aus den Listen hervor, dass die betref- fenden Personen die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers unterstützen. Entgegen seinen Behauptungen besitzt der Beschwerdeführer dagegen keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung und ist daher nicht zur Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG legitimiert. Besondere Sach- kenntnis oder ein spezielles Interesse begründen keine entsprechend enge Bezie- hung (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Om- budsberichts beanstandet werden. Die Ombudsstellen nehmen im Rahmen der Auf- sicht über den Inhalt redaktioneller Sendungen als die der UBI vorgelagerte Instanz eine wichtige Funktion ein (siehe etwa Jahresberichte der UBI 2009, S. 8ff. und 2008, S. 7ff.). Ihre Aufgabe besteht darin, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Sie verfügen jedoch nicht über eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Schlussberichte der Ombudsstellen (Art. 93 Abs. 3 RTVG) stel- len, auch wenn sie eine materiell-rechtliche Beurteilung der Beschwerdesache ent- halten, keine anfechtbare Verfügung dar. Bei der UBI kann denn auch nicht Be- schwerde gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle erhoben werden, sondern ausschliesslich gegen den Inhalt von Radio- und Fernsehsendungen und gegen die Verweigerung des Zugangs zum Programm (Art. 94 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). 4.1 Es gilt zu prüfen, ob die Eingabe als Zugangs- oder Programmbeschwerde behandelt werden kann. Die Zugangsbeschwerde bedingt gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG ein abgelehntes Begehren um Zugang zum Programm. Zwar hat der Beschwerdeführer offenbar am 9. Februar 2010 das Schweizer Fernsehen i.S. Be- richterstattung über „Climategate“ und UNO-Klimarat angefragt. In seiner Eingabe macht er aber nicht geltend, ihm sei der Zugang zum Programm verweigert worden, sondern es sei über diese beiden Bereiche beim Schweizer Fernsehen nicht bzw. in unzureichender Weise berichtet worden. Da er von einer allfälligen Zugangsverwei- gerung zum redaktionellen Teil des Programms ohnehin nicht direkt betroffen ist, bestehen keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung oder eine rechtsungleiche Behandlung im Sinne der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zu-
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gangsbeschwerde (BGE 136 I 167 E. 3.3.3. S. 175) durch die Nichtausstrahlung eines separaten Beitrags über „Climategate“ oder den Weltklimarat durch das Schweizer Fernsehen. Art. 6 Abs. 3 RTVG hält überdies fest, dass niemand von ei- nem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informati- onen verlangen kann. Die Eingabe erfüllt die Voraussetzungen für eine Zugangsbe- schwerde nicht. 4.2 Die Programmbeschwerde (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG) richtet sich gegen ausgestrahlte Sendungen. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde zwar primär, dass am Schweizer Fernsehen zur globalen Kritik an der Klimafor- schung zwischen Mitte November 2009 und Mitte Februar 2010 kein einziger Beitrag ausgestrahlt worden sei. Er erwähnt in diesem Zusammenhang aber ebenfalls meh- rere Beiträge von Informationssendungen des Schweizer Fernsehens aus diesem Zeitraum, in welchem das Schweizer Fernsehen zwar über Klimaforschung berichtet habe, dabei aber mit zwei Ausnahmen ausschliesslich die „Mainstream“-Ansichten wiedergegeben habe. Die Berichterstattung habe wichtige Ereignisse wie „Climate- gate“ und die Kritik am UNO-Klimarat fast ganz ausgeklammert. Die vorliegende Eingabe kann deshalb auch als Zeitraumbeschwerde gegen die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zur Klimaforschung ausgelegt werden, welche die rele- vanten Beiträge vom 16. November 2009 bis zum 16. Februar 2010 (letzte vom Be- schwerdeführer ausdrücklich erwähnte Ausstrahlung) erfasst. 4.3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleich- zeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zu- rückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem themati- schen Zusammenhang zueinander stehen. Die genannten Voraussetzungen treffen vorliegend zu. Gegenstand der Zeitraumbeschwerde bilden im Einzelnen Beiträge der Sendungen „Rundschau“ vom 18. November 2009, „Tagesschau“ vom 7. De- zember 2009, „10 vor 10“ vom 11. Dezember 2009, „Tagesschau“ vom 12. Dezem- ber 2009, „Einstein“ vom 4. Februar 2010 und „Club“ vom 16. Februar 2010. Diese Ausstrahlungen sind aufgrund der Rüge des Beschwerdeführers, wonach kein spe- zifischer Beitrag zur Kritik an der Klimaforschung gezeigt worden sei, ausschliesslich in ihrer Gesamtheit auf die Vereinbarkeit mit dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG zu prüfen. Die erwähnten Beiträge sind dagegen nicht noch zusätzlich sepa- rat im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu beurteilen, was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausdrücklich festhält. 4.4 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 4.5 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer An- schauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesell- schaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehver- anstalter sind insbesondere verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die poli-
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tisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]). 5. Im Folgenden sind die verschiedenen Sendungen, welche Gegenstand der Zeitraumbeschwerde bilden, auf ihre Inhalte zu prüfen. Insbesondere ist zu klären, über welche Ereignisse und Ansichten zur Klimaforschung das Schweizer Fernse- hen berichtet hat. 5.1 Das politische Magazin „Rundschau“ strahlte am 18. November 2009 einen längeren Beitrag zu Fragen um die Klimaforschung und die Klimapolitik aus (Dauer: ca. 18 ½ Minuten). Im Mittelpunkt steht ein Studiogespräch mit Bundesrat Moritz Leuenberger. Anlass bildet die bevorstehende Klimakonferenz der UNO in Kopen- hagen. Der zuständige Departementsvorsteher spricht über die Vorbereitungsarbei- ten und über seine Erwartungen. Im Rahmen des Beitrags wird ein Filmbericht über den an der Universität Bern tätigen Berner Klimaforscher Prof. Thomas Stocker ein- gespielt. Dieser ist auch Co-Vorsitzender der Arbeitsgruppe 1 des IPCC, welche Zahlenmaterial für die Weltklimaberichte zusammenträgt. Neben seinem konkreten Tätigkeitsfeld äussert sich Thomas Stocker im Filmbericht in pessimistischer Weise über die seiner Ansicht nach mangelnde politische Umsetzung von längst bekannten wissenschaftlichen Fakten. Im Studiogespräch nimmt Bundesrat Leuenberger da- nach eingehend zu dieser Problematik auf nationaler und internationaler Ebene so- wie zur Rolle der Schweiz im globalen Kontext Stellung. 5.2 Einen Beitrag zur gleichentags eröffneten Klimakonferenz zeigte das Schwei- zer Fernsehen in der Nachrichtensendung „Tagesschau“ vom 7. Dezember 2009 (Dauer: 6 Minuten 48 Sekunden). Die Moderatorin spricht von einer der möglicher- weise „wegweisendsten Konferenzen, die es je gegeben“ habe, welche das Ziel ver- folge, einen „drohenden Klimakollaps“ zu verhindern. Die Folgen der globalen Er- wärmung seien überall zu spüren, weshalb der Kampf weltweit angegangen werden müsse. Deshalb würde an der Konferenz nach gemeinsamen, verbindlichen Lösun- gen unter den 192 beteiligten Staaten gesucht. In den Filmberichten werden Auszü- ge aus Reden sowie eine Statistik des IPCC zur globalen Erderwärmung und zu den möglichen zukünftigen Szenarien gezeigt. Ein zugeschalteter Korrespondent spricht zur Arbeitsweise und - eher skeptisch - zu den möglichen Resultaten. Verschiedene Mitglieder des eidgenössischen Parlaments wie Franziska Teuscher, Filippo Leute- negger, Adrian Amstutz und Rudolf Rechsteiner äussern ihre - ganz unterschiedli- chen - Erwartungen an den Klimagipfel. 5.3 Ebenfalls einen Beitrag zur Klimakonferenz strahlte das Nachrichtenmaga- zin „10 vor 10“ am 11. Dezember 2009 aus, welcher gut fünf Minuten dauerte. Zu Beginn wird darauf hingewiesen, dass sich der französische Präsident Nicolas Sar- kozy und der damalige britische Premierminister Gordon Brown ehrgeizige Ziele ge- steckt hätten. Sie beabsichtigten nämlich, bis 2020 den CO2-Austoss in der Europä- ischen Union um 30% zu reduzieren. Danach stellt die Moderatorin die Frage in den Raum, wie schlimm es tatsächlich um das Klima stehe. Die einen würden sagen, sehr schlimm, für die andern sei es Panikmache. Im folgenden Filmbericht bittet „10 vor 10“ den Klimaforscher Thomas Stocker und den als „Klimaskeptiker“ vorgestell- ten Björn Lomborg zum „Duell“. In separaten Filmsequenzen werden Aussagen der beiden Kontrahenten ausgestrahlt. Thomas Stocker betont, dass bis Ende Jahrhun- dert sich die Erde ohne Massnahmen um 7% erwärmen könnte, was verheerende Auswirkungen hätte. Es sei deshalb wichtig, Klimaziele zu definieren und den CO2-
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Ausstoss signifikant zu senken. Der Politologe Björn Lomborg warnt hingegen vor Panikmache und vor schön tönenden Dokumenten mit nicht zu erfüllenden Zielvor- gaben. Die Klimaforscher würden die bis Ende Jahrhundert zu erwartende Erder- wärmung teilweise sehr unterschiedlich prognostizieren. Gefragt seien ohnehin pri- mär „intelligente Lösungen“. Man dürfe das Wirtschaftswachstum nicht abwürgen, sondern müsse dieses vielmehr fördern, damit sich alle alternative Energien leisten könnten. 5.4 Einem „Tagesschau“-Beitrag vom 12. Dezember 2009 diente die Ostküste Englands als Beleg für den Klimawandel. Gezeigt wird im gut zweiminütigen Beitrag, wie Teile der Küste von Happisburgh abbrechen und im Meer verschwinden. 26 Häuser seien der Erosion schon zum Opfer gefallen. Das Mitglied einer Bürgerver- einigung und eine betroffene Hausbesitzerin äussern sich zu den mutmasslichen Ursachen und den Auswirkungen. 5.5 In der Einleitung zum gut siebenminütigen „Einstein“-Beitrag vom 4. Februar 2010 weist der Moderator darauf hin, dass Gletscher im Himalaya schmelzen wür- den. Diese Tatsache sei unbestritten. Die Experten würden sich aber heftig darüber streiten, wie schnell dies passiere. Es seien sicher mehr als nur ein paar Jahrzehnte, wie der IPCC fälschlicherweise habe verlauten lassen. Es gehe sicher länger, bis ein grosser Teil des Eises im Himalaya geschmolzen sei. Eines sei aber sicher: Das Eis würde weniger, was eine Gefahr für Menschen darstelle. Dieser Rückgang der Glet- scher und des Eises wird im folgenden Filmbericht beleuchtet, der einige indische Forscher bei ihrer Arbeit zeigt. Diese Forscher machen geltend, dass der untersuch- te Gletscher immer schneller schmelzen würde. Grosse Flüsse wie der Ganges be- stünden zu 80% aus Gletscherwasser. Viele Menschen seien von diesen Flüssen existenziell abhängig. Ein Rückgang der Gletscher werde fatale Auswirkungen ha- ben. Zuerst würde zu viel Wasser in die Flüsse fliessen und zu Überschwemmungen führen, anschliessend gar keines mehr. Im Filmbericht wird ebenfalls darauf hinge- wiesen, dass die Eisschmelze teilweise aufgrund der grossen Produktion von Russ hausgemacht sei. Der Moderator bemerkt abschliessend, dass andere Gletscher im Himalaya bedeutend weniger schnell schmelzen würden als der im Filmbericht ge- zeigte. 5.6 Die Sendung „Club“ widmete die Sendung vom 16. Februar 2010 mit dem Titel „Öko gegen Eco“ dem Klimastreit. In der ersten halben Stunde der Diskussion, welche insgesamt 1 Stunde 24 Minuten dauerte, wird auch über „Climategate“ und die Tätigkeiten des Weltklimarats IPCC gesprochen. Der ETH-Umweltwissen- schafter Andreas Fischlin, Mitempfänger des Friedensnobelpreises 2007 und Autor von IPCC-Studien, wird dabei mit der Kritik des Ökonomen Hans Rentsch und des Nationalrats Ulrich Giezendanner konfrontiert. Letzterer erwähnt beispielsweise die falschen Zahlen, welche im letzten Weltklimabericht des IPCC zu den Auswirkungen des Eisrückgangs bei den Himalayagletschern veröffentlicht worden seien. Andreas Fischlin entgegnet, die zwei fehlerhaften Sätze seien Teil eines 1000-seitigen, im Übrigen korrekten Berichts. Hans Rentsch bezeichnet den IPCC als „Klimavatikan“. Er nimmt die „Climategate“-Debatte auf und kritisiert anhand von verschiedenen Beispielen (z.B. Messstationen) die Arbeiten der herrschenden Klimaforschung. Der Moderator erklärt dem Publikum dabei kurz, worum es sich bei „Climategate“ hand- le. Andreas Fischlin erachtet die „Climategate“-Kritik seinerseits als Hetzkampagne und Schlammschlacht. Die insbesondere zwischen ihm und Hans Rentsch geführte Diskussion dreht sich vor allem darum, ob die herrschende Klimaforschung gängi-
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gen wissenschaftlichen Standards genüge und welche Rolle der IPCC dabei ein- nehme. Während Ulrich Giezendanner Hans Rentsch unterstützt, nimmt Nationalrä- tin Franziska Teuscher Partei für Andreas Fischlin. 6. Im Lichte der Grundsätze zum Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG bleibt festzuhalten, dass die beanstandeten Ausstrahlungen nicht im Vorfeld einer Ab- stimmung über die Klimaforschung oder ein damit verbundenes Thema ausgestrahlt wurden. Die im Zusammenhang mit Wahl- und Abstimmungssendungen bestehen- den besonderen erhöhten Sorgfaltspflichten für Rundfunkveranstalter (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]) finden vorliegend daher keine Anwendung. Es ist namentlich nicht erforderlich, dass in der Berichterstattung die verschiedenen Ansichten zur Klimafor- schung gleichwertig zum Ausdruck kommen. 6.1 Bei den vorliegend relevanten Ausstrahlungen des Schweizer Fernsehens standen Beiträge im Zusammenhang mit dem UNO-Klimagipfel im Vordergrund, welcher vom 7. – 18. Dezember 2009 in Kopenhagen stattfand. Namentlich interes- sierte in diesen Beiträgen die Frage, ob und inwieweit Erkenntnisse der Klimafor- schung Eingang in die globale Klimapolitik finden würden. Aufgrund der Bedeutung des jährlich stattfindenden Gipfels für Klimafragen ist es denn auch nachvollziehbar, dass die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens damit zusammenhängenden Fragen vergleichsweise viel Raum widmete. In diesen Konferenzen können völker- rechtlich bindende globale Standards vereinbart werden. Für das Publikum kam in mehreren Beiträgen vor allem zum Ausdruck, dass sowohl auf nationaler Ebene wie auch auf globaler Ebener erhebliche Widerstände bestehen, die Forderungen der (herrschenden) Klimawissenschaft in rechtlich verbindliche Klimaziele umzusetzen. 6.2 Hinsichtlich der Erkenntnisse der Klimaforschung wird mehrheitlich die herr- schende Meinung wiedergegeben, wonach die von den Menschen insbesondere durch den CO2-Austoss verursachte Erderwärmung grosse Gefahren berge. Na- mentlich würden Lebensgrundlagen von vielen Menschen und Tieren durch klimati- sche Veränderungen – Schmelzen von Eis, Überschwemmungen, Dürren – in Frage gestellt. Diese Ansicht kommt namentlich durch Aussagen des Klimaforschers Tho- mas Stocker in zwei Beiträgen, dem Umweltwissenschafter Andreas Fischlin in der Sendung „Club“ und teilweise durch Off-Kommentare zum Ausdruck. In einzelnen Sendungen wie beispielsweise im „Einstein“-Beitrag über das Schmelzen eines Gletschers am Himalaya werden die durch die Erderwärmung hervorgerufenen Ge- fahren anhand eines konkreten Beispiels beschrieben. 6.3 Es werden aber auch kritische Stimmen gegen die erwähnte, vorherrschen- de Meinung in der Klimaforschung in mehreren Beiträgen laut. So erwähnt der zum Zeitpunkt der Ausstrahlung zuständige Umweltminister Moritz Leuenberger, dass für etliche Mitglieder des Parlaments eine Erderwärmung nicht erwiesen sei. Im „10 vor 10“-Beitrag vom 11. Dezember 2009 kommt der bekannte „Klimaskeptiker“ Björn Lomborg ausgiebig zu Wort und stellt dabei die Prognosen und vorgeschlagenen Massnahmen von Klimaforschern wie Thomas Stocker grundsätzlich in Frage. In der An- und Abmoderation zum „Einstein“-Beitrag wird das Publikum darauf aufmerksam gemacht, dass in der Forschung umstritten sei, wie schnell die Himalaya-Gletscher schmelzen würden und dass der letzte IPCC-Bericht dazu eine falsche Angabe ent- halte. Schliesslich kommen im ersten Teil der „Club“-Sendung vom 16. Februar 2010 mit Hans Rentsch und Ulrich Giezendanner zwei dezidierte schweizerische
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Kritiker der herrschenden Klimaforschung zu Wort. Hans Rentsch vertritt dabei kenntnisreich die Argumentation der Verfechter von „Climategate“ und die Kritik ge- genüber dem IPCC. 6.4 Bei der Gewichtung der verschiedenen Ereignisse und Ansichten zum The- ma Klimaforschung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei „Climategate“ primär um ein angelsächsisches Phänomen handelt, worauf Hans Rentsch im „Club“-Beitrag selber ausdrücklich hinweist. In der Schweiz selber sind dagegen vorab renommier- te Klima- und Umweltwissenschafter wie Thomas Stocker und Andreas Fischlin tä- tig, welche einen direkten Bezug zum IPCC aufweisen und tendenziell die herr- schende Forschungsmeinung vertreten. Auch global sind die Klimaskeptiker in der Forschung in der Minderheit. Die in der Berichterstattung des Schweizer Fernsehens vorgenommene Gewichtung hinsichtlich der vermittelten Meinungen erscheint daher sachgerecht. 6.5 Im Gegensatz zu anderen Fernsehveranstaltern wie der deutschen ARD (Berichte in der „Tagesschau“ vom 5. Dezember 2009 und im „Morgenmagazin“ vom
7. Dezember 2009) hat das Schweizer Fernsehen anfangs Dezember 2009 keinen separaten Beitrag zu „Climategate“ ausgestrahlt. Dieser Umstand stellt aber keine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG dar, weil kritische Stimmen zur Klimaforschung generell sowie die „Climategate“-Debatte und Fehlleistungen des Klimarats IPCC im Rahmen von einzelnen Beiträgen Eingang in die Berichter- stattung des Schweizer Fernsehens fanden. Im Lichte von Art. 4 Abs. 4 RTVG ist es grundsätzlich unerheblich, wie ein Veranstalter die Vielfalt der Ereignisse und unter- schiedlichen Ansichten zu einem Thema dem Publikum vermittelt. Aufgrund ihrer Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) können Veranstalter grundsätzlich frei darüber entscheiden, in welchen Sendegefässen ein Thema wie die Klimaforschung behandelt wird. Es sollte dabei allerdings gewährleistet werden, dass Minderheits- meinungen zu einem Thema in vergleichbaren Sendeformaten zum Zug kommen wie die herrschende Ansicht. Dies trifft vorliegend zu. Kritische Stimmen gegen die herrschende Tendenz in der Klimaforschung waren schwergewichtig in der Nach- richtensendung „10 vor 10“ vom 11. Dezember 2009 und der Diskussionssendung „Club“ vom 16. Februar 2010 und damit in vergleichbaren Sendegefässen wie die übrigen Ausstrahlungen zur Klimaforschung zu vernehmen. Beide Informa- tionssendungen werden regelmässig von einem für Schweizer Verhältnisse grossen und interessierten Publikum konsumiert.
7. Die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten zum Thema Klimaforschung hat das Schweizer Fernsehen zwischen dem 16. November 2009 und dem 16. Februar 2010 aus den dargelegten Gründen angemessen zum Ausdruck gebracht. Das Vielfalts- gebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von S und mitunterzeichnenden Personen vom 14. April 2010 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:1 Stimmen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.
Versand: 16. November 2010