Sachverhalt
A. Am 18. Dezember 2009 orientierte der stellvertretende eidgenössische Un- tersuchungsrichter Thomas Hansjakob die Medien über den Abschluss der Vorun- tersuchung gegen den früheren Zürcher Privatbankier Oskar Holenweger. In der Mittags- und Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ vom gleichen Tag strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 dazu jeweils einen Beitrag aus. B. Mit Eingabe vom 12. März 2010 erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die beiden „Tagesschau“-Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er rügt vorab, in beiden Ausstrahlungen habe ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung gefehlt. Für das durchschnittliche Publikum ohne juristische Kenntnisse wäre diese Information zur Meinungsbildung zum präsentierten Fall erforderlich gewesen. Oskar Holenwe- ger sei im Beitrag vorverurteilt und überdies seien Fakten nicht wahrheitsgetreu wie- dergegeben worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 12. Februar 2010 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Be- schwerdeführer der UBI die erforderlichen Angaben und Unterschriften von 27 Per- sonen zu, welche seine Eingabe unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehge- sellschaft (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme ein- geladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 31. Mai 2010, die Beschwerde abzuwei- sen. Die wesentlichen Fakten seien korrekt wiedergegeben worden. Die in den bei- den Beiträgen verwendeten Formulierungen seien präzise gewesen. Vorverurteilun- gen oder unzulässige Wertungen seien keine vorgenommen worden. Ein expliziter Hinweis auf die Unschuldsvermutung sei aufgrund der in den Beiträgen gemachten Ausführungen nicht notwendig gewesen. Da eine Stellungnahme des Anwalts von Oskar Holenweger trotz zahlreicher Bemühungen der Redaktion erst kurz nach 16 Uhr eingegangen sei, habe dessen Standpunkt in der Mittagsausgabe noch nicht wiedergegeben werden können. Aufgrund der einzelnen Beiträge sei die freie Mei- nungsbildung des Publikums jederzeit gewährleistet gewesen. E. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Be- schwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleich- zeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zu- rückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem themati- schen Zusammenhang zueinander stehen. Die genannten Voraussetzungen treffen vorliegend zu.
E. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag an- geführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Um- strittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein The- ma bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medien- recht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
E. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters, welche namentlich die Freiheit der Wahl des Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit der inhaltlichen Bearbeitung beinhaltet. Dabei sind jedoch die einschlägigen Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten, wozu das Sach- gerechtigkeitsbot gehört.
E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.
E. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Un-
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ternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der jour- nalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche ange- zeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [„Vermie- tungen im Milieu“])
E. 4.4 Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a S. 39ff. [„Lucona/Proksch“]; Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [„Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin“]; Denis Barrelet, Droit de la Communication, Bern 1998, S. 222f., Rz. 782f.; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durch- geführten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermeiden. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte gebietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Inhalt und Ton.
E. 4.5 Die beiden beanstandeten Beiträge, welchen Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt, sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Keine Anwendung findet dagegen das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG), weil der Beschwerdeführer explizit nur die beiden Beiträge und nicht die gesamte Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zum Fall Holenweger in einem bestimmten Zeitraum beanstandet.
E. 5 Dem im Beitrag thematisierten Schlussbericht der Voruntersuchung im Fall Holenweger liegt eine lange Vorgeschichte zu Grunde. Im Juli 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Oskar Ho- lenweger. Die Bundeskriminalpolizei hatte aufgrund von Auskünften des ehemaligen Drogenhändlers Ramos einen konkreten Anfangsverdacht, dass sich der Bankier als Drogengeldwäscher angeboten habe. In der Folge wurde ein verdeckter Ermittler eingesetzt. Oskar Holenweger wurde am 11. Dezember 2003 verhaftet. Kurz danach ergaben sich Hinweise, dass der Bankier in Korruptionsfälle eines französischen Industriekonzerns verwickelt sei. Am 15. März 2004 ging das Dossier an den eidge- nössischen Untersuchungsrichter Ernst Roduner. Nach dessen Demission über- nahm der stellvertretende eidgenössische Untersuchungsrichter Thomas Hansjakob im November 2008 den Fall und beendete die Voruntersuchung mit dem Schlussbe- richt. Das bisherige Verfahren gegen Oskar Holenweger hatte auch etliche Neben- wirkungen und wurde mit dem Rücktritt von Bundesanwalt Valentin Roschacher so- wie der gescheiterten Wiederwahl von Bundesrat Christoph Blocher in Verbindung gebracht.
E. 6 In der Anmoderation zum Beitrag der „Tagesschau“ in der Mittagsausgabe von 13 Uhr (Dauer: 2 Minuten 11 Sekunden) wird darauf hingewiesen, dass der Fall
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Holenweger schon für einige Schlagzeilen gesorgt habe. Die Moderatorin erwähnt den Rücktritt Valentin Roschachers und den „Komplottverdacht“ gegenüber dem damaligen Bundesrat Christoph Blocher. Die vom eidgenössischen Untersuchungs- richter nach sechs Jahren abgeschlossene Voruntersuchung sei „dicke Post“ für Os- kar Holenweger. Zu Beginn des anschliessenden Filmberichts wird ein Archivbild des ehemaligen Zürcher Bankiers gezeigt. Nach einer kurzen Darstellung der Ermitt- lungsergebnisse der Bundesanwaltschaft wird auf den Schlussbericht des stellver- tretenden eidgenössischen Untersuchungsrichters eingegangen. Letzterer beantra- ge der Bundesanwaltschaft, in zahlreichen Punkten Anklage zu erheben. Eine ge- naue Auflistung der mutmasslich begangenen Straftaten erfolgt in einer eingeblen- deten Grafik. Der verantwortliche Untersuchungsrichter Thomas Hansjakob nimmt anschliessend Stellung zum Schwerpunkt der Oskar Holenweger zur Last gelegten Tatbestände wie auch zum Umfang der Drogengeschäfte. Der Filmbericht endet mit folgenden Aussagen der Redaktion: „Auch wenn die Affäre Holenweger hohe politi- sche Wellen geworfen hat. Für den Untersuchungsrichter ist klar: Der Fall selber ist kein politischer, er ist ein Zitat, ‚ganz normaler Fall von Wirtschaftskriminalität‘.“
E. 6.1 Die vermittelten Fakten wurden im Wesentlichen korrekt wiedergegeben. Das betrifft namentlich den Umstand, dass das eidgenössische Untersuchungsrich- teramt nach über sechs Jahren seine Voruntersuchungen abgeschlossen hat und der 335-seitige Schlussbericht des zuständigen stellvertretenden eidgenössischen Untersuchungsrichters mit den darin enthaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen vorliegt. Die in der Grafik eingeblendeten mutmasslichen Straftaten entsprechen denn auch den Ausführungen des federführenden Untersuchungsrichters in dessen vierseitiger Medienmitteilung. Die vom Beschwerdeführer bestrittenen Fakten, wie etwa bezüglich der Ergebnisse einer Telefonabhörung durch die Bundesanwalt- schaft, betreffen Nebenpunkte.
E. 6.2 Trotz den im Beitrag aufgeworfenen erheblichen Anschuldigungen, die de- tailliert aufgelistet werden, enthält dieser keine Stellungnahme des ehemaligen Ban- kiers, welcher - im Gegensatz zur Medienmitteilung des Untersuchungsrichters - namentlich genannt und im Bild gezeigt wird. Die Redaktion hat es ebenfalls unter- lassen, Gründe für das Fehlen einer Stellungnahme anzuführen (Barrelet, a.a.O., Rz. 779). In ihrer Beschwerdeantwort hat die SRG darauf hingewiesen, dass der verantwortliche Tagesschauredaktor den ganzen Morgen vergeblich versucht habe, eine telefonische Stellungnahme von Oskar Holenweger oder von dessen Anwalt zu erhalten. In seiner ausführlichen Medienmitteilung zum Abschluss der Voruntersu- chung, auf welche im Beitrag offensichtlich Bezug genommen wird, hat jedoch der stellvertretende eidgenössische Untersuchungsrichter die Sicht des Beschuldigten zu allen ihm vorgeworfenen Straftaten in summarischer Weise erwähnt.
E. 6.3 Auch ein expliziter Hinweis auf die Unschuldsvermutung fehlt im Beitrag. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich auf die Wortwahl („mutmassliche Strafta- ten“, Antrag auf Anklageerhebung) und auf die Erkennbarkeit der Äusserungen von Thomas Hansjakob als Standpunkt der Untersuchungsbehörde hin. Daraus sei er- sichtlich gewesen, dass es bei den vermittelten Informationen nicht um ein Urteil oder um erwiesene Straftaten gegangen sei. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass insbesondere die für die Rezeption des Publikums wichtige und für sich ste- hende Schlussbemerkung, wonach es sich laut Untersuchungsrichter um einen normalen Fall von Wirtschaftskriminalität handle, im Widerspruch zur Unschulds- vermutung steht. Die Redaktion bediente sich im Übrigen nicht immer einer zurück-
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haltenden Ausdrucksweise. Mehrere Formulierungen suggerieren, dass es sich of- fensichtlich um schwerwiegende Delikte handle („dicke Post“, „gleich mehrere Straf- taten“). Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die „Tagesschau“ in der „Mit- tagsausgabe“ praktisch ausschliesslich über die Oskar Holenweger vorgeworfenen Straftaten und die diesbezügliche strafrechtliche Einschätzung des verantwortlichen Untersuchungsrichters berichtet. Es fehlen im Beitrag dagegen sachdienliche Infor- mationen über die auf die Voruntersuchung folgenden Verfahrensschritte und zu- ständigen Instanzen wie etwa in der erwähnten Medienmitteilung des verantwortli- chen Untersuchungsrichters: „Die Bundesanwaltschaft wird nun entscheiden, inwie- weit sie den Anträgen folgt und beim Bundesstrafgericht Anklage erhebt. Über Schuld und Unschuld entscheidet dann in erster Instanz das Bundesstrafgericht.“ Weil die Redaktion weder explizit noch sonst deutlich auf die Unschuldsvermutung hinwies und auch keine grundlegenden Informationen zum Fortgang der Strafunter- suchung vermittelte, konnten die Zuschauenden die Tragweite der Ergebnisse der Voruntersuchung für Oskar Holenweger nicht korrekt einschätzen.
E. 6.4 Dem Publikum wird insgesamt ein einseitiges Bild zum Abschluss der Vorun- tersuchung im Fall Holenweger vermittelt, welches ausschliesslich den Standpunkt des Untersuchungsrichters wiedergibt. Über die Ansichten des Angeschuldigten, gegen welchen im Beitrag mehrere strafrechtliche relevante Vorwürfe erhoben wer- den, erfährt es nichts. Weder fasst die Redaktion die entsprechenden Textstellen aus der Medienmitteilung des Untersuchungsrichters zusammen noch weist sie dar- auf hin, dass sie bis zum Ausstrahlungstermin des Beitrags keine Stellungnahme von Oskar Holenweger oder von dessen Anwalt erhalten habe. Sie hat es überdies unterlassen, explizit auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen oder zumindest die weiteren Verfahrensschritte zu skizzieren, um den erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das den Beitrag abschliessende und zusammenfassende Zitat, welches schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe enthält, wird in keiner Weise relativiert und die Ausdrucks- weise entspricht nicht durchwegs der bei entsprechenden Fällen gebotenen Zurück- haltung. Aus diesen Gründen verletzt der Beitrag in der „Tagesschau“ von 13 Uhr über den Fall Holenweger das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Das Publikum konnte sich keine eigene Meinung zum Abschluss der Voruntersu- chung gegen Oskar Holenweger bilden.
E. 7 Der in der Hauptausgabe der „Tagesschau“ von 19.30 Uhr ausgestrahlte Bei- trag zum gleichen Thema (Dauer 2 Minuten 18 Sekunden) weist einige Parallelen zu demjenigen der Mittagsausgabe auf. So kommt in der Anmoderation die politische Dimension des Falls zur Sprache. Der Bericht des stellvertretenden eidgenössi- schen Untersuchungsrichters wird wiederum als „dicke Post“ für den ehemaligen Zürcher Bankier bezeichnet. Der Aufbau des Filmberichts, welcher an die Anmode- ration anknüpft, entspricht weitgehend demjenigen aus der früheren Ausgabe. Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft werden erwähnt, die Oskar Holenweger vor- geworfenen mutmasslichen Straftaten in einer Grafik eingeblendet und Thomas Hansjakob nimmt zweimal Stellung. Einige Bilder und Sequenzen - wie etwa die Aussage des stellvertretenden Untersuchungsrichters zum Umfang der allenfalls getätigten Drogengeschäfte oder die Grafik zu den mutmasslichen Straftaten - sind in beiden Beiträgen die selben.
E. 7.1 Im Beitrag der „Tagesschau“-Hauptausgabe vermittelt die Redaktion aller- dings auch einige im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots wesentliche zusätzliche
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Informationen. So weist der Moderator schon in seinen einleitenden Bemerkungen darauf hin, dass Oskar Holenweger nach wie vor alle Vorwürfe bestreite. Überdies betont Thomas Hansjakob im Zusammenhang mit einer Einschätzung der mutmass- lichen Straftaten Holenwegers, dass die Bundesanwaltschaft Antrag stellen und das „Gericht“ urteilen werde. Bevor der Beitrag endet, wird im Off-Kommentar darauf hingewiesen, dass Oskar Holenweger alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unbe- rechtigt zurückweise.
E. 7.2 Die in der „Hauptausgabe“ zum Fall Holenweger und insbesondere zum Ab- schluss der Voruntersuchung vermittelten Fakten sind im Wesentlichen korrekt. Die vom Beschwerdeführer bestrittenen Elemente aus dem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren betreffen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots Nebenpunkte. Auch in der Hauptausgabe stehen zwar die Ergebnisse der Voruntersuchung und die rechtliche Einschätzung der Sachverhalte durch den verantwortlichen Untersu- chungsrichter im Vordergrund des Beitrags. Im Gegensatz zur Mittagsausgabe ori- entiert die „Tagesschau“ in ihrer Hauptausgabe die Zuschauenden aber ebenfalls über die - abweichende - Sichtweise des Angeschuldigten. Bereits in der Anmodera- tion und vor allem auch ganz am Schluss des Beitrags wird ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass Oskar Holenweger alle ihm vorgeworfenen Straftaten bestreitet. Für das Publikum wird damit erkennbar, dass die Ergebnisse der Voruntersuchung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen umstritten sind.
E. 7.3 Es fehlt zwar auch in der „Tagesschau“-Hauptausgabe ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unschuldsvermutung („Es gilt die Unschuldsvermutung“) und die Ausdrucksweise ist nicht immer zurückhaltend („dicke Post“). Dieser Mangel wird aber im Filmbericht durch ausgestrahlte Aussagen des verantwortlichen Untersu- chungsrichters zu den kommenden Verfahrensschritten und zu den Zuständigkeiten der involvierten Instanzen sowie der zweimaligen Erwähnung des gegenteiligen Standpunkts des Angeschuldigten im Wesentlichen kompensiert. Das Publikum konnte sich durch die zusätzlichen Informationen zum Verfahren namentlich auch ein korrektes Bild über die rechtliche Relevanz des Schlussberichts der Voruntersu- chung bilden. Indirekt wurde damit ebenfalls dem Grundsatz der Unschuldsvermu- tung Rechnung getragen. Mit den erwähnten Sequenzen hat der Untersuchungsrich- ter schliesslich auch seine vorangegangenen weitgehenden Aussagen zum mögli- chen Strafmass relativiert. Das Publikum konnte sich deshalb eine eigene Meinung über den Abschluss der Voruntersuchung gegen Oskar Holenweger bilden. Der Bei- trag in der „Tagesschau“-Hauptausgabe zum Fall Holenweger hat das Sachgerech- tigkeitsgebot nicht verletzt.
E. 8 Während sich die Beschwerde hinsichtlich der „Tagesschau“-Mittagsausgabe als begründet erweist, ist sie bezüglich der Hauptausgabe abzuweisen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von W und mitunterzeichnenden Personen vom 12. März 2010 gegen die Mittagsausgabe der „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens vom
- Dezember 2009 wird mit 5:3 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beitrag über den „Fall Holenweger“ das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
- Die Beschwerde von W und mitunterzeichnenden Personen vom 12. März 2010 gegen die Hauptausgabe der „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens vom
- Dezember 2009 wird mit 7:1 Stimmen abgewiesen.
- Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sin- ne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrich- ten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 617
Entscheid vom 27. August 2010
Besetzung
Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendungen „Tagesschau“ vom 18. Dezember 2009 von 13 Uhr (Mittagsausgabe) und 19.30 Uhr (Hauptausgabe), Beiträge zum „Fall Holenweger“
Beschwerde vom 12. März 2010
Parteien / Verfahrensbeteiligte
W (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernse- hen (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Am 18. Dezember 2009 orientierte der stellvertretende eidgenössische Un- tersuchungsrichter Thomas Hansjakob die Medien über den Abschluss der Vorun- tersuchung gegen den früheren Zürcher Privatbankier Oskar Holenweger. In der Mittags- und Hauptausgabe der Nachrichtensendung „Tagesschau“ vom gleichen Tag strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 dazu jeweils einen Beitrag aus. B. Mit Eingabe vom 12. März 2010 erhob W (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die beiden „Tagesschau“-Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er rügt vorab, in beiden Ausstrahlungen habe ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung gefehlt. Für das durchschnittliche Publikum ohne juristische Kenntnisse wäre diese Information zur Meinungsbildung zum präsentierten Fall erforderlich gewesen. Oskar Holenwe- ger sei im Beitrag vorverurteilt und überdies seien Fakten nicht wahrheitsgetreu wie- dergegeben worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 12. Februar 2010 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Be- schwerdeführer der UBI die erforderlichen Angaben und Unterschriften von 27 Per- sonen zu, welche seine Eingabe unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehge- sellschaft (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme ein- geladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 31. Mai 2010, die Beschwerde abzuwei- sen. Die wesentlichen Fakten seien korrekt wiedergegeben worden. Die in den bei- den Beiträgen verwendeten Formulierungen seien präzise gewesen. Vorverurteilun- gen oder unzulässige Wertungen seien keine vorgenommen worden. Ein expliziter Hinweis auf die Unschuldsvermutung sei aufgrund der in den Beiträgen gemachten Ausführungen nicht notwendig gewesen. Da eine Stellungnahme des Anwalts von Oskar Holenweger trotz zahlreicher Bemühungen der Redaktion erst kurz nach 16 Uhr eingegangen sei, habe dessen Standpunkt in der Mittagsausgabe noch nicht wiedergegeben werden können. Aufgrund der einzelnen Beiträge sei die freie Mei- nungsbildung des Publikums jederzeit gewährleistet gewesen. E. Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Be- schwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleich- zeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zu- rückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem themati- schen Zusammenhang zueinander stehen. Die genannten Voraussetzungen treffen vorliegend zu.
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). Der Beschwerdeführer rügt, das Schweizer Fernsehen habe nicht auf die auch für Oskar Holenweger geltende Unschuldsver- mutung hingewiesen und überdies Fakten falsch dargestellt. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters, welche namentlich die Freiheit der Wahl des Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit der inhaltlichen Bearbeitung beinhaltet. Dabei sind jedoch die einschlägigen Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten, wozu das Sach- gerechtigkeitsbot gehört. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag an- geführten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Um- strittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein The- ma bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfalts- pflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medien- recht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Un-
4/8
ternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der jour- nalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche ange- zeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Ent- scheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [„Vermie- tungen im Milieu“]) 4.4 Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) bzw. Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a S. 39ff. [„Lucona/Proksch“]; Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [„Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin“]; Denis Barrelet, Droit de la Communication, Bern 1998, S. 222f., Rz. 782f.; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durch- geführten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermeiden. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte gebietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Inhalt und Ton. 4.5 Die beiden beanstandeten Beiträge, welchen Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt, sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Keine Anwendung findet dagegen das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG), weil der Beschwerdeführer explizit nur die beiden Beiträge und nicht die gesamte Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zum Fall Holenweger in einem bestimmten Zeitraum beanstandet. 5. Dem im Beitrag thematisierten Schlussbericht der Voruntersuchung im Fall Holenweger liegt eine lange Vorgeschichte zu Grunde. Im Juli 2003 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Oskar Ho- lenweger. Die Bundeskriminalpolizei hatte aufgrund von Auskünften des ehemaligen Drogenhändlers Ramos einen konkreten Anfangsverdacht, dass sich der Bankier als Drogengeldwäscher angeboten habe. In der Folge wurde ein verdeckter Ermittler eingesetzt. Oskar Holenweger wurde am 11. Dezember 2003 verhaftet. Kurz danach ergaben sich Hinweise, dass der Bankier in Korruptionsfälle eines französischen Industriekonzerns verwickelt sei. Am 15. März 2004 ging das Dossier an den eidge- nössischen Untersuchungsrichter Ernst Roduner. Nach dessen Demission über- nahm der stellvertretende eidgenössische Untersuchungsrichter Thomas Hansjakob im November 2008 den Fall und beendete die Voruntersuchung mit dem Schlussbe- richt. Das bisherige Verfahren gegen Oskar Holenweger hatte auch etliche Neben- wirkungen und wurde mit dem Rücktritt von Bundesanwalt Valentin Roschacher so- wie der gescheiterten Wiederwahl von Bundesrat Christoph Blocher in Verbindung gebracht.
6. In der Anmoderation zum Beitrag der „Tagesschau“ in der Mittagsausgabe von 13 Uhr (Dauer: 2 Minuten 11 Sekunden) wird darauf hingewiesen, dass der Fall
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Holenweger schon für einige Schlagzeilen gesorgt habe. Die Moderatorin erwähnt den Rücktritt Valentin Roschachers und den „Komplottverdacht“ gegenüber dem damaligen Bundesrat Christoph Blocher. Die vom eidgenössischen Untersuchungs- richter nach sechs Jahren abgeschlossene Voruntersuchung sei „dicke Post“ für Os- kar Holenweger. Zu Beginn des anschliessenden Filmberichts wird ein Archivbild des ehemaligen Zürcher Bankiers gezeigt. Nach einer kurzen Darstellung der Ermitt- lungsergebnisse der Bundesanwaltschaft wird auf den Schlussbericht des stellver- tretenden eidgenössischen Untersuchungsrichters eingegangen. Letzterer beantra- ge der Bundesanwaltschaft, in zahlreichen Punkten Anklage zu erheben. Eine ge- naue Auflistung der mutmasslich begangenen Straftaten erfolgt in einer eingeblen- deten Grafik. Der verantwortliche Untersuchungsrichter Thomas Hansjakob nimmt anschliessend Stellung zum Schwerpunkt der Oskar Holenweger zur Last gelegten Tatbestände wie auch zum Umfang der Drogengeschäfte. Der Filmbericht endet mit folgenden Aussagen der Redaktion: „Auch wenn die Affäre Holenweger hohe politi- sche Wellen geworfen hat. Für den Untersuchungsrichter ist klar: Der Fall selber ist kein politischer, er ist ein Zitat, ‚ganz normaler Fall von Wirtschaftskriminalität‘.“ 6.1 Die vermittelten Fakten wurden im Wesentlichen korrekt wiedergegeben. Das betrifft namentlich den Umstand, dass das eidgenössische Untersuchungsrich- teramt nach über sechs Jahren seine Voruntersuchungen abgeschlossen hat und der 335-seitige Schlussbericht des zuständigen stellvertretenden eidgenössischen Untersuchungsrichters mit den darin enthaltenen rechtlichen Schlussfolgerungen vorliegt. Die in der Grafik eingeblendeten mutmasslichen Straftaten entsprechen denn auch den Ausführungen des federführenden Untersuchungsrichters in dessen vierseitiger Medienmitteilung. Die vom Beschwerdeführer bestrittenen Fakten, wie etwa bezüglich der Ergebnisse einer Telefonabhörung durch die Bundesanwalt- schaft, betreffen Nebenpunkte. 6.2 Trotz den im Beitrag aufgeworfenen erheblichen Anschuldigungen, die de- tailliert aufgelistet werden, enthält dieser keine Stellungnahme des ehemaligen Ban- kiers, welcher - im Gegensatz zur Medienmitteilung des Untersuchungsrichters - namentlich genannt und im Bild gezeigt wird. Die Redaktion hat es ebenfalls unter- lassen, Gründe für das Fehlen einer Stellungnahme anzuführen (Barrelet, a.a.O., Rz. 779). In ihrer Beschwerdeantwort hat die SRG darauf hingewiesen, dass der verantwortliche Tagesschauredaktor den ganzen Morgen vergeblich versucht habe, eine telefonische Stellungnahme von Oskar Holenweger oder von dessen Anwalt zu erhalten. In seiner ausführlichen Medienmitteilung zum Abschluss der Voruntersu- chung, auf welche im Beitrag offensichtlich Bezug genommen wird, hat jedoch der stellvertretende eidgenössische Untersuchungsrichter die Sicht des Beschuldigten zu allen ihm vorgeworfenen Straftaten in summarischer Weise erwähnt. 6.3 Auch ein expliziter Hinweis auf die Unschuldsvermutung fehlt im Beitrag. Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich auf die Wortwahl („mutmassliche Strafta- ten“, Antrag auf Anklageerhebung) und auf die Erkennbarkeit der Äusserungen von Thomas Hansjakob als Standpunkt der Untersuchungsbehörde hin. Daraus sei er- sichtlich gewesen, dass es bei den vermittelten Informationen nicht um ein Urteil oder um erwiesene Straftaten gegangen sei. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass insbesondere die für die Rezeption des Publikums wichtige und für sich ste- hende Schlussbemerkung, wonach es sich laut Untersuchungsrichter um einen normalen Fall von Wirtschaftskriminalität handle, im Widerspruch zur Unschulds- vermutung steht. Die Redaktion bediente sich im Übrigen nicht immer einer zurück-
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haltenden Ausdrucksweise. Mehrere Formulierungen suggerieren, dass es sich of- fensichtlich um schwerwiegende Delikte handle („dicke Post“, „gleich mehrere Straf- taten“). Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die „Tagesschau“ in der „Mit- tagsausgabe“ praktisch ausschliesslich über die Oskar Holenweger vorgeworfenen Straftaten und die diesbezügliche strafrechtliche Einschätzung des verantwortlichen Untersuchungsrichters berichtet. Es fehlen im Beitrag dagegen sachdienliche Infor- mationen über die auf die Voruntersuchung folgenden Verfahrensschritte und zu- ständigen Instanzen wie etwa in der erwähnten Medienmitteilung des verantwortli- chen Untersuchungsrichters: „Die Bundesanwaltschaft wird nun entscheiden, inwie- weit sie den Anträgen folgt und beim Bundesstrafgericht Anklage erhebt. Über Schuld und Unschuld entscheidet dann in erster Instanz das Bundesstrafgericht.“ Weil die Redaktion weder explizit noch sonst deutlich auf die Unschuldsvermutung hinwies und auch keine grundlegenden Informationen zum Fortgang der Strafunter- suchung vermittelte, konnten die Zuschauenden die Tragweite der Ergebnisse der Voruntersuchung für Oskar Holenweger nicht korrekt einschätzen. 6.4 Dem Publikum wird insgesamt ein einseitiges Bild zum Abschluss der Vorun- tersuchung im Fall Holenweger vermittelt, welches ausschliesslich den Standpunkt des Untersuchungsrichters wiedergibt. Über die Ansichten des Angeschuldigten, gegen welchen im Beitrag mehrere strafrechtliche relevante Vorwürfe erhoben wer- den, erfährt es nichts. Weder fasst die Redaktion die entsprechenden Textstellen aus der Medienmitteilung des Untersuchungsrichters zusammen noch weist sie dar- auf hin, dass sie bis zum Ausstrahlungstermin des Beitrags keine Stellungnahme von Oskar Holenweger oder von dessen Anwalt erhalten habe. Sie hat es überdies unterlassen, explizit auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen oder zumindest die weiteren Verfahrensschritte zu skizzieren, um den erhöhten Sorgfaltspflichten bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren Rechnung zu tragen. Das den Beitrag abschliessende und zusammenfassende Zitat, welches schwerwiegende strafrechtliche Vorwürfe enthält, wird in keiner Weise relativiert und die Ausdrucks- weise entspricht nicht durchwegs der bei entsprechenden Fällen gebotenen Zurück- haltung. Aus diesen Gründen verletzt der Beitrag in der „Tagesschau“ von 13 Uhr über den Fall Holenweger das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Das Publikum konnte sich keine eigene Meinung zum Abschluss der Voruntersu- chung gegen Oskar Holenweger bilden.
7. Der in der Hauptausgabe der „Tagesschau“ von 19.30 Uhr ausgestrahlte Bei- trag zum gleichen Thema (Dauer 2 Minuten 18 Sekunden) weist einige Parallelen zu demjenigen der Mittagsausgabe auf. So kommt in der Anmoderation die politische Dimension des Falls zur Sprache. Der Bericht des stellvertretenden eidgenössi- schen Untersuchungsrichters wird wiederum als „dicke Post“ für den ehemaligen Zürcher Bankier bezeichnet. Der Aufbau des Filmberichts, welcher an die Anmode- ration anknüpft, entspricht weitgehend demjenigen aus der früheren Ausgabe. Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft werden erwähnt, die Oskar Holenweger vor- geworfenen mutmasslichen Straftaten in einer Grafik eingeblendet und Thomas Hansjakob nimmt zweimal Stellung. Einige Bilder und Sequenzen - wie etwa die Aussage des stellvertretenden Untersuchungsrichters zum Umfang der allenfalls getätigten Drogengeschäfte oder die Grafik zu den mutmasslichen Straftaten - sind in beiden Beiträgen die selben. 7.1 Im Beitrag der „Tagesschau“-Hauptausgabe vermittelt die Redaktion aller- dings auch einige im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots wesentliche zusätzliche
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Informationen. So weist der Moderator schon in seinen einleitenden Bemerkungen darauf hin, dass Oskar Holenweger nach wie vor alle Vorwürfe bestreite. Überdies betont Thomas Hansjakob im Zusammenhang mit einer Einschätzung der mutmass- lichen Straftaten Holenwegers, dass die Bundesanwaltschaft Antrag stellen und das „Gericht“ urteilen werde. Bevor der Beitrag endet, wird im Off-Kommentar darauf hingewiesen, dass Oskar Holenweger alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe als unbe- rechtigt zurückweise. 7.2 Die in der „Hauptausgabe“ zum Fall Holenweger und insbesondere zum Ab- schluss der Voruntersuchung vermittelten Fakten sind im Wesentlichen korrekt. Die vom Beschwerdeführer bestrittenen Elemente aus dem gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahren betreffen im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots Nebenpunkte. Auch in der Hauptausgabe stehen zwar die Ergebnisse der Voruntersuchung und die rechtliche Einschätzung der Sachverhalte durch den verantwortlichen Untersu- chungsrichter im Vordergrund des Beitrags. Im Gegensatz zur Mittagsausgabe ori- entiert die „Tagesschau“ in ihrer Hauptausgabe die Zuschauenden aber ebenfalls über die - abweichende - Sichtweise des Angeschuldigten. Bereits in der Anmodera- tion und vor allem auch ganz am Schluss des Beitrags wird ausdrücklich darauf hin- gewiesen, dass Oskar Holenweger alle ihm vorgeworfenen Straftaten bestreitet. Für das Publikum wird damit erkennbar, dass die Ergebnisse der Voruntersuchung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen umstritten sind. 7.3 Es fehlt zwar auch in der „Tagesschau“-Hauptausgabe ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unschuldsvermutung („Es gilt die Unschuldsvermutung“) und die Ausdrucksweise ist nicht immer zurückhaltend („dicke Post“). Dieser Mangel wird aber im Filmbericht durch ausgestrahlte Aussagen des verantwortlichen Untersu- chungsrichters zu den kommenden Verfahrensschritten und zu den Zuständigkeiten der involvierten Instanzen sowie der zweimaligen Erwähnung des gegenteiligen Standpunkts des Angeschuldigten im Wesentlichen kompensiert. Das Publikum konnte sich durch die zusätzlichen Informationen zum Verfahren namentlich auch ein korrektes Bild über die rechtliche Relevanz des Schlussberichts der Voruntersu- chung bilden. Indirekt wurde damit ebenfalls dem Grundsatz der Unschuldsvermu- tung Rechnung getragen. Mit den erwähnten Sequenzen hat der Untersuchungsrich- ter schliesslich auch seine vorangegangenen weitgehenden Aussagen zum mögli- chen Strafmass relativiert. Das Publikum konnte sich deshalb eine eigene Meinung über den Abschluss der Voruntersuchung gegen Oskar Holenweger bilden. Der Bei- trag in der „Tagesschau“-Hauptausgabe zum Fall Holenweger hat das Sachgerech- tigkeitsgebot nicht verletzt.
8. Während sich die Beschwerde hinsichtlich der „Tagesschau“-Mittagsausgabe als begründet erweist, ist sie bezüglich der Hauptausgabe abzuweisen.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von W und mitunterzeichnenden Personen vom 12. März 2010 gegen die Mittagsausgabe der „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens vom
18. Dezember 2009 wird mit 5:3 Stimmen gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Beitrag über den „Fall Holenweger“ das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat. 2. Die Beschwerde von W und mitunterzeichnenden Personen vom 12. März 2010 gegen die Hauptausgabe der „Tagesschau“ des Schweizer Fernsehens vom
18. Dezember 2009 wird mit 7:1 Stimmen abgewiesen. 3. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sin- ne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrich- ten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Zu eröffnen: (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.
Versand: 3. Dezember 2010