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b.616

Tele Züri, Sendung 'Züri News', Beiträge 'Schwere Vorwürfe' vom 05.11.2009 und 'Druck' vom 14.12.2009

Ubi · 2010-12-03 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Am 5. November 2009 strahlte der regionale Fernsehprogrammanbieter Tele Züri in der Sendung „ZüriNews“ den Beitrag „Schwere Vorwürfe“ aus (Dauer: 2 Minuten 37 Se- kunden). Thema bildeten die Verhaftung von Carl Hirschmann und Vorwürfe von Frauen gegen ihn wegen angeblicher sexueller Belästigungen im VIP-Raum seines ehemaligen Clubs „Saint Germain“. B. In der Ausgabe vom 14. Dezember 2009 berichtete Tele Züri in den „ZüriNews“ unter dem Titel „Druck“ ein weiteres Mal über die Vorwürfe gegen Carl Hirschmann (Dauer: 4 Minuten 21 Sekunden). Bezugnehmend auf den Beitrag „Schwere Vorwürfe“ ging die Redak- tion der Frage nach, ob der zwischenzeitliche Widerruf der damaligen Anschuldigungen aufgrund von Drohungen aus dem Umfeld von Carl Hirschmann erfolgt sei. Überdies wurde die Glaubwürdigkeit der Aussagen einer jungen Frau thematisiert, welche im Beitrag vom 5. November 2009 Vorwürfe gegen Hirschmann erhoben hatte. C. Mit Eingabe vom 8. März 2010 erhob Carl Michel Hirschmann (im Folgenden: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus, gegen die beiden erwähn- ten Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (im Folgenden: UBI). Er macht geltend, die beiden Beiträge hätten das Sachgerechtig- keitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Umstrittene Aussagen seien nicht als solche erkennbar gewesen und we- sentliche Fakten seien falsch dargestellt worden. Die Anhörungspflicht bei schweren Vorwür- fen sei missachtet worden und ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung habe gefehlt. Über- dies seien manipulative Mittel eingesetzt worden und die Beiträge hätten keine Transparenz geschaffen. Neben der Feststellung einer Rechtsverletzung beantragt der Beschwerdeführer, dass in sämtlichen mit der Sendung belieferten Archiven und in sämtlichen Medienberichter- stattungen, in welchen Bezug auf die Sendung genommen wurde, ein Vermerk anzubringen sei, wonach der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Der Eingabe lag u.a. auch der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 9. Februar 2010 bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Tamedia AG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), die Betreiberin von Tele Züri, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das interviewte Mädchen sei zu seinem Schutz anonymisiert worden. Im Vorfeld der Berichterstattung vom 5. November 2009 hätte Tele Züri grosse An- strengungen unternommen, um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. aus des- sen Umfeld zu erhalten. Niemand habe aber Stellung nehmen wollen oder können. Auch danach hätte Tele Züri immer wieder – vergeblich – Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht, um diesem die Möglichkeit zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Aus den Formulie- rungen sei im Übrigen hinreichend hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch sei erkennbar gewesen, dass es sich nicht um er- wiesene Straftaten handle. Eine manipulative Inszenierung habe nicht stattgefunden und die wesentlichen Fakten seien in beiden Beiträgen korrekt und transparent wiedergegeben wor-

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den. Die Beschwerdegegnerin verweist mehrmals auf den Schlussbericht der Ombudsstelle, um ihre Argumentation zu bekräftigen. E. Im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels halten beide Parteien (Replik vom 7. Mai 2010, Duplik vom 26. Mai 2010) an ihren Anträgen und grundsätzlichen Vorbringen fest. F. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriften- wechsel abgeschlossen sei. G. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neu von Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl vertreten werde. Zusätzlich macht er gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG schützenswerte Privatinteressen geltend, welche einer öffentlichen Beratung entgegen stehen würden. In einem zusätzlichen Schreiben vom 29. Juni 2010 begründet er seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit als nicht gegeben. H. Das UBI-Mitglied Claudia Schoch Zeller ist in dieser Beschwerdesache im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten, worüber die Parteien mit Schreiben vom 8. Juli 2010 informiert wurden. I. Am 20. August 2010 beschloss die UBI, dass keine schützenswerten Privatinteres- sen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 RTVG vorliegen, die einer öffentlichen Beratung entgegen- stehen würden. Der entsprechende Zwischenentscheid wurde den Parteien am 24. Septem- ber 2010 eröffnet. J. Am 16. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein, weil sich seit Einreichen der Duplik der Beschwerdegegnerin neue Erkenntnisse ergeben hätten, welche bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen seien. K. Mit Schreiben vom 17. November 2010 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.

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Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Ein gegen den namentlich genannten und in meh- reren Archivbildern gezeigten Beschwerdeführer laufendes Verfahren und Anschuldigungen einer jungen Frau gegen ihn wurden in beiden Beiträgen thematisiert. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Beiträge, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).

E. 3 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die UBI solle veranlassen, dass auf archivierten Sendungen und Berichten ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung angebracht wird. Darauf ist nicht einzutreten. Die UBI hat im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens fest- zustellen, ob die beanstandeten Beiträge Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann nicht gleichzeitig Mass- nahmen verfügen. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI im nachfolgen- den Verfahren über die zu treffenden Vorkehren zur Vermeidung zukünftiger ähnlicher Ver- letzungen (Art. 89 Abs. 1 RTVG) die vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen al- lenfalls prüfen und einen entsprechenden Antrag an das Departement stellen.

E. 3.2 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auferlegt werden. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat der UBI am 16. November 2010 unaufgefordert eine Noveneingabe zugestellt. Aus der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, folgt, dass die UBI bis zur Beschlussfassung entsprechende Vorbringen entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Letzteres trifft aber für die Noveneingabe des Beschwerdeführers nicht zu, welche sich auf Ereignisse (namentlich Verfahren) beziehen, welche nach Ausstrahlung der beanstandeten Beiträge stattgefunden haben. Entscheidend für die Beurteilung im Lichte des Sachgerech- tigkeitsgebots ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendungen. Auf die Noveneingabe ist daher nicht einzutreten.

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E. 3.4 Der Beschwerdeführer stellt aufgrund „formaler und sprachpsychologischer“ Aspek- te im Schlussbericht (Art. 93 Abs. 3 RTVG) die Unabhängigkeit der Ombudsstelle in Frage. Da sich die Beschwerde aber gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen die beanstandeten Bei- träge und nicht gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle richtet, ist vorliegend nicht auf diese Rüge einzutreten. Die UBI prüft solche Fragen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit ge- genüber den ihr unterstellten Ombudsstellen (Art. 91 Abs. 4 RTVG).

E. 4 Abs. 2 RTVG zukommt, sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Keine Anwendung findet das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, da Tele Züri nicht über eine Konzession verfügt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen explizit nur die beiden Beiträge und nicht die gesamte ihn betreffende Be- richterstattung von Tele Züri während eines bestimmten Zeitraums beanstandet.

E. 4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

E. 4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.).

E. 4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Es bedarf eingehender Re- cherchen zur Abklärung der Anschuldigungen (VPB 62/1998 Nr. 27 S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).

E. 4.4 Bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV veran- kerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a S. 39ff. [„Lucona/Proksch“]; Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [„Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin“]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und

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Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermei- den. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte ge- bietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Bild und Ton.

E. 4.5 Die beiden beanstandeten Beiträge, welchen Informationsgehalt im Sinne von Art.

E. 5 Bei der Beurteilung von Sendungen im Lichte der Sachgerechtigkeitsgebots ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstausstrahlung entscheidend. Erst nachträglich bekannt gewordene Tatsachen können nicht berücksichtigt werden. Am 5. November 2009, als Tele Züri in der Sendung „ZüriNews“ den Beitrag „Schwere Vorwürfe“ ausstrahlte, war noch nicht bekannt, warum der Beschwerdeführer verhaftet worden war. Auch der im Filmbericht be- fragte Staatsanwalt nennt die Gründe nicht. Er bemerkt lediglich, dass nicht aufgrund des Verdachts von Erpressung im Sinne von Art. 156 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Im Nachhinein wurde publik, dass die Verhaftung ausschliesslich wegen des Vorwurfs der Körperverletzung er- folgte. Erst aufgrund der Medienberichterstattung folgten dann auch Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen der behaupteten sexuellen Übergriffe.

E. 5.1 Der Beitrag vom 5. November 2009 vermittelt dem Publikum den falschen Ein- druck, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von sexuellen Übergriffen gegen mehrere Mädchen verhaftet worden sei. Schon in den ersten Sätzen der Anmoderation stellt die Re- daktion die beiden Sachverhalte in einen Zusammenhang: „Der Milliardärssohn und Clubbe- sitzer Carl Hirschmann ist in Zürich auf offener Strasse verhaftet worden. Die happigen Vorwürfe gegen den 29-jährigen Jetset-Playboy: er solle in seinem Szenelokal Saint Ger- main junge Frauen sexuell belästigt haben. Mehrere von ihnen haben ihn angezeigt. (…).“ Auch im nachfolgenden Filmbericht werden die beiden Sachverhalte vermischt. Zu Beginn führt die Off-Stimme zu Archivaufnahmen mit dem abgebildeten Beschwerdeführer aus, dass sich Carl Hirschmann gerne mit schönen und prominenten Frauen zeige. Doch nicht jede Liaison solle freiwillig gewesen sein. Er sitze nämlich seit diesem Morgen in Untersu- chungshaft. Die 18-jährige Jasmin (im Beitrag als „Jenny“ vorgestellt) könne sich den Grund vorstellen. Mit verfremdeter Stimme erklärt Jasmin, von welcher nur die Stiefel und Unter- schenkel zu sehen sind, dass ihre Freundin von Carl Hirschmann zum Oralsex gezwungen worden sei. Diese Freundin habe Carl Hirschmann angezeigt. Der zuständige Staatsanwalt bestätigt die Verhaftung und erläutert die Umstände. Die Off-Stimme erklärt danach, dass der Zwang zu Oralsex strafrechtlich Nötigung oder sexuelle Belästigung darstelle. Die Freundin von Jasmin sei im Übrigen nicht die einzige. Darauf wird - gemäss Redaktion - eine Tonaufnahme mit der verfremdeten Stimme des Modells L.S. eingespielt. Diese erklärt,

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dass sie von Carl Hirschmann im „Backstageroom“ des Lokals zu Oralsex gezwungen wor- den sei.

E. 5.2 Umstrittene Aussagen sind im Beitrag vom 5. November 2009 für das Publikum nicht als solche erkennbar. Das betrifft neben den nicht korrekt vermittelten Gründen der Verhaftung namentlich die gravierenden Anschuldigungen der zwei jungen Frauen gegen den Beschwerdeführer, welche unwidersprochen bleiben. Der Standpunkt des Beschwerde- führers kommt in keiner Weise zum Ausdruck. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand, wonach sie trotz grosser Anstrengungen weder eine Stellungnahme des Be- schwerdeführers noch von dessen Anwalt hätten einholen können, stellt angesichts der im Beitrag erhobenen Vorwürfe keine Rechtfertigung dar. Im Beitrag hat es Tele Züri nämlich auch unterlassen, darauf hinzuweisen, aus welchen Gründen keine Stellungnahme des Be- schwerdeführers zu den diversen Anschuldigungen ausgestrahlt wurde (UBI-Entscheide b. 617 vom 27. August 2010 E. 6.2 [„Fall Holenweger“] und b. 569 vom 7. Dezember 2007 [„Difensore accusato“]).

E. 5.3 Auf die für den Beschwerdeführer geltende Unschuldsvermutung hat Tele Züri ebenfalls nicht hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme darauf aufmerksam, dass eine entsprechende Erwähnung aufgrund der verwendeten Formulierun- gen nicht erforderlich war. Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Grundsatz der Unschulds- vermutung ist zwar tatsächlich nicht in jedem Beitrag über ein hängiges Strafverfahren not- wendig (UBI-Entscheid b. 617 vom 27. August 2010 E. 7.3 [„Fall Holenweger“]). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Beitrag strafrechtlich gravierende Anschuldigungen von anonymisierten Personen im vermeintlichen Zusammenhang mit der Verhaftung des namentlich erwähnten und gezeigten Beschwerdeführers erhoben wurden, welche von der Redaktion in keiner Weise relativiert wurden. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerde- führers kam nicht zum Ausdruck.

E. 5.4 Die Gestaltung des Beitrags widerspricht geradezu in diametraler Weise den bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren gebotenen Zurückhaltung in Bild und Ton. Neben den erwähnten, nicht relativierten Anschuldigungen von anonymisierten Perso- nen, welche wie Jasmin gar nicht Opfer der angeblichen Straftaten waren, erscheint hin- sichtlich der Gewährleistung der Unschuldsvermutung der letzte Teil des Beitrags beson- ders bedenklich. Dieser beginnt mit einem Ausschnitt aus der ebenfalls auf Tele Züri ausge- strahlten Sendung „TalkTäglich“ vom 7. März 2009. Gast in der betreffenden Sendung war der Beschwerdeführer. Der gezeigte Ausschnitt legt nahe, dass Frauen die Sucht von Carl Hirschmann sind, nachdem dieser eine entsprechende Frage des Moderators nicht verneint, sondern dazu verschmitzt lacht. Der Beitrag endet anschliessend mit folgendem Off- Kommentar: „Seine Sucht ist dem millionenschweren Partykönig jetzt zum Verhängnis ge- worden. Aus dieser Situation hilft ihm kein Geld auf dieser Welt.“ Dieser unzweideutige Kommentar der Redaktion, welcher erst noch am Schluss des Beitrags erfolgte, stellt eine eigentliche Vorverurteilung des Beschwerdeführers und damit einen krassen Verstoss ge- gen die Unschuldsvermutung dar.

E. 5.5 Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Zeitdruck in Nachrichtensendungen

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rechtfertigt in keiner Weise die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten wie der Transpa- renz und der fairen Darstellung der anderen Meinung. Je schwerwiegender die Vorwürfe in einer Sendung, desto höher sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). Aufgrund des Interviews mit dem zustän- digen Staatsanwalt waren der Beschwerdegegnerin die gesicherten Fakten hinsichtlich der Verhaftung des Beschwerdeführers im Übrigen bekannt.

E. 5.6 Aus den erwähnten Gründen konnte sich das Publikum weder zu den behandelten Themen im Einzelnen – Verhaftung des Beschwerdeführers, anonyme Anschuldigungen der jungen Frauen – noch zum Beitrag als Ganzes eine eigene Meinung bilden. Die beanstan- dete Ausstrahlung von Tele Züri verletzt daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

E. 6 Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, die Würde des Beschwerdefüh- rers sei durch den Beitrag verletzt worden.

E. 6.1 Wird eine Person in erheblicher Weise blossgestellt, lächerlich oder fertiggemacht, berührt dies die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004, E. 6ff. [„Mörgeli-Museum]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid

b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f.).

E. 6.2 Abgesehen von der nicht sachgerechten Darstellung der Gründe für die Verhaftung und der Anschuldigungen der jungen Frau zeichnet der Beitrag von Hirschmann ein Bild, welches durch drei Elemente geprägt ist: Reichtum, Parties und Frauen. Veranschaulicht wird dies einerseits durch verschiedene Archivbilder, welche den Beschwerdeführer feiernd, tanzend und in Begleitung von Frauen wie Paris Hilton zeigen. In Off-Kommentaren der Re- daktion erfolgen dazu entsprechende Bemerkungen („Milliardärssohn“, „Jetset-Playboy“, „millionenschwerer Partykönig“). Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerde- führer mit seiner „exzessiven Lebensweise – Geld, Parties und Frauen“ gerne kokettiere.

E. 6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine namentlich im Grossraum Zürich bekannte Persönlichkeit. Diese Bekanntheit beruht nicht nur auf seiner Tätigkeit als Club- verantwortlicher, welche er zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags ausübte, sondern auch auf Auftritten in Medien. Es kann im Lichte des rundfunkrechtlichen Schutzes der Menschenwürde der Veranstalterin nicht vorgeworfen werden, Archivaufnahmen mit dem mediengewandten Beschwerdeführer auszustrahlen. Auch der von ihm ausdrücklich er- wähnte Ausschnitt aus der „TalkTäglich“-Sendung vom 7. März 2009 diente nicht dazu, Hirschmann bloss zu stellen oder lächerlich zu machen. Die Ausstrahlung sollte vielmehr einen vermeintlichen Beleg für den Kommentar am Schluss des Beitrags darstellen, in wel- chem die Redaktion den Beschwerdeführer vorverurteilte (siehe oben E. 5.4). Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz RTVG wurde deshalb aber nicht zusätzlich verletzt.

E. 7 Die von Jasmin im Beitrag vom 5. November 2009 gegen den Beschwerdeführer

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erhobenen Vorwürfe spielen in der zweiten beanstandeten „ZüriNews“-Ausstrahlung „Druck“ vom 14. Dezember 2009 ebenfalls eine zentrale Rolle. Die entscheidenden Sequenzen mit der Anschuldigung der jungen Frau, ihre Kollegin sei zum Oralsex gezwungen worden, zeigt Tele Züri noch einmal. Der Beitrag befasst sich im ersten Teil mit der Frage, ob der am 29. November 2009 in der Zeitung „Sonntag“ publik gewordene Widerruf der Vorwürfe durch eine Freundin von Jasmin auf Druck des Beschwerdeführers oder seines Umfelds erfolgt sei, wie dies der „SonntagsBlick“ in seiner Ausgabe vom 13. Dezember 2009 berichtete („Die Akte Hirschmann: Lügen, Drohen, Drängen – So zwangen Carli & Co. Teenies zum Widerruf“). Der Chefredaktor des „SonntagsBlicks“ bemerkt dazu im beanstandeten Beitrag, dass die jungen Frauen massiv bedrängt und bedroht worden seien. Der Sprecher des Be- schwerdeführers äussert sich seinerseits dahingehend, dass er nie versucht habe, Druck auszuüben. Er habe mit dieser Frau noch nie Kontakt gehabt. Danach bemerkt der Chefre- daktor des „SonntagsBlick“, dass er sich von der vom Beschwerdeführer gemachten „An- zeige“ nicht beeindrucken lasse. Er glaube den beiden Frauen aufgrund der ihm vorliegen- den Dokumente. Dieser erste Teil des Beitrags wird mit der Bemerkung abgeschlossen, wonach der „Fall Hirschmann“ einmal mehr bei der Staatsanwalt liege. Im zweiten Teil des Beitrags befragt die Moderatorin den Journalisten, welcher Jasmin für den Beitrag vom 5. November 2009 interviewt hatte. Dieser erläutert, dass die Redaktion intensiv recherchiert habe. Jasmin habe sehr glaubwürdig gewirkt und sich nie widersprochen. Trotz zahlreicher Anfragen von anderen Medien habe Tele Züri keine Daten von Jasmin herausgegeben.

E. 7.1 Im Gegensatz zum ersten Beitrag vom 5. November 2009 enthält die zweite bean- standete „ZüriNews“-Ausstrahlung vom 14. Dezember 2009 zwar eine Stellungnahme aus dem Umfeld des Beschwerdeführers. Sein Medienbeauftragter W äussert sich nämlich zu dem im „SonntagsBlick“ vom 13. Dezember 2009 erhobenen Vorwurf, er habe versucht, Druck auf Jasmin auszuüben, damit diese ihre Aussage zurücknehme, was aber nicht stimme. Er sagt, dass Jasmin lüge und dass er sie wegen ihrer Behauptungen im „Sonn- tagsBlick“ angezeigt habe. W spricht allerdings nur in seinem eigenen Namen und nicht für seinen Auftraggeber bzw. das ganze Umfeld des Beschwerdeführers. Danach können über- dies der Chefredaktor des „SonntagsBlick“ und vor allem der für das Interview mit Jasmin verantwortliche Journalist die angebliche Glaubwürdigkeit der Aussagen des Mädchens eingehend darlegen. Im Gegensatz zu einem nicht beanstandeten „ZüriNews“-Beitrag vom

6. Dezember 2009 unterliess es die Redaktion namentlich, explizit zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die von Jasmin erhobenen Vorwürfe als falsch erachtet. Da Tele Züri die gravierenden Anschuldigungen auch im zweiten der beanstandeten Beiträge in wesentli- chen Teilen noch einmal ausgestrahlt hat, wäre dies zur Gewährleistung der freien Mei- nungsbildung zwingend notwendig gewesen. Auch der „SonntagsBlick“ hat im Übrigen in seinem Artikel vom 13. Dezember 2009 über den angeblich mit Drohungen erzwungenen Widerruf den Standpunkt des Beschwerdeführers ausdrücklich publiziert („Hirschmann be- streitet vehement, jemals eine Frau zum Sex gezwungen zu haben.“).

E. 7.2 Im Beitrag vom 14. Dezember 2009 übernimmt Tele Züri gleichsam die Rolle der Ermittlungsbehörden in einem laufenden Verfahren und prüft die Glaubwürdigkeit von straf- rechtlich gravierenden Anschuldigungen. Die Beurteilung erfolgt allerdings in parteiischer

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Weise, indem der Widerruf der Anschuldigungen relativiert wird, anderseits die Glaubwür- digkeit von Jasmin bzw. der Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer mit umfassenden Aussagen des Chefredaktors des „SonntagsBlick“ und der eigenen Redaktion untermauert werden. Insbesondere der zweite Teil des Beitrags diente offensichtlich vor allem dazu, die Ausstrahlung vom 5. November 2009 mit den Anschuldigungen einer anonymisierten Per- son (Jasmin) gegen den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Der tendenziöse Charakter des Beitrags war für das Publikum allerdings nicht ohne Weiteres erkennbar. Der Grossteil der Zuschauenden dürfte kein detailliertes Vorwissen über die verschiedenen thematisierten Sachverhalte verfügt haben. Die Redaktion unterliess es, über die strafrechtlichen Ermitt- lungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Anschuldigungen von Jasmin zu informie- ren. Dabei handelt es sich um wesentliche Fakten im Rahmen der behandelten Themen. Die für den Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss geltende Unschuldsvermu- tung kam deshalb auch nicht zum Ausdruck.

E. 7.3 Die fehlende Darstellung von wesentlichen Fakten, die ungenügende Erwähnung des Standpunkts des im Beitrag angeschuldigten Beschwerdeführers und der tendenziöse Charakter des Beitrags im Generellen verunmöglichten es dem Publikum, sich eine eigene Meinung zur Relevanz der Vorwürfe von Jasmin zu bilden. Die erhöhten Sorgfaltspflichten, welche für Sendungen gelten, in welchen derart gravierende Vorwürfe gegen eine nament- lich erwähnte und gezeigte Person erhoben werden, wurden nicht eingehalten. Auch dieser Beitrag hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt.

E. 8 Die Beschwerden gegen die „ZüriNews“-Beiträge vom 5. November 2009 und vom

14. Dezember 2009 erweisen sich als begründet. Sie sind gutzuheissen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde von Carl Hirschmann gegen den in der Sendung „ZüriNews“ vom
  2. November 2009 auf Tele Züri ausgestrahlten Beitrag „Schwere Vorwürfe“ wird einstimmig gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
  3. Die Beschwerde von Carl Hirschmann gegen den in der Sendung „ZüriNews“ vom
  4. Dezember 2009 auf Tele Züri ausgestrahlten Beitrag „Druck“ wird mit 4:3 Stim- men gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat.
  5. Die Tamedia AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 und 2 (festgestellte Rechtsverletzungen) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  6. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  7. Zu eröffnen: (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

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Entscheid vom 3. Dezember 2010

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident)

Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Mariangela Wallimann-Bornatico

Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Tele Züri, Sendung „Züri News“, Beiträge „Schwere Vorwür- fe“ vom 5. November 2009 und „Druck“ vom 14. Dezember 2009

Beschwerde vom 8. März 2010

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Carl Michel Hirschmann (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl

Tamedia AG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt: A. Am 5. November 2009 strahlte der regionale Fernsehprogrammanbieter Tele Züri in der Sendung „ZüriNews“ den Beitrag „Schwere Vorwürfe“ aus (Dauer: 2 Minuten 37 Se- kunden). Thema bildeten die Verhaftung von Carl Hirschmann und Vorwürfe von Frauen gegen ihn wegen angeblicher sexueller Belästigungen im VIP-Raum seines ehemaligen Clubs „Saint Germain“. B. In der Ausgabe vom 14. Dezember 2009 berichtete Tele Züri in den „ZüriNews“ unter dem Titel „Druck“ ein weiteres Mal über die Vorwürfe gegen Carl Hirschmann (Dauer: 4 Minuten 21 Sekunden). Bezugnehmend auf den Beitrag „Schwere Vorwürfe“ ging die Redak- tion der Frage nach, ob der zwischenzeitliche Widerruf der damaligen Anschuldigungen aufgrund von Drohungen aus dem Umfeld von Carl Hirschmann erfolgt sei. Überdies wurde die Glaubwürdigkeit der Aussagen einer jungen Frau thematisiert, welche im Beitrag vom 5. November 2009 Vorwürfe gegen Hirschmann erhoben hatte. C. Mit Eingabe vom 8. März 2010 erhob Carl Michel Hirschmann (im Folgenden: Be- schwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus, gegen die beiden erwähn- ten Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (im Folgenden: UBI). Er macht geltend, die beiden Beiträge hätten das Sachgerechtig- keitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Umstrittene Aussagen seien nicht als solche erkennbar gewesen und we- sentliche Fakten seien falsch dargestellt worden. Die Anhörungspflicht bei schweren Vorwür- fen sei missachtet worden und ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung habe gefehlt. Über- dies seien manipulative Mittel eingesetzt worden und die Beiträge hätten keine Transparenz geschaffen. Neben der Feststellung einer Rechtsverletzung beantragt der Beschwerdeführer, dass in sämtlichen mit der Sendung belieferten Archiven und in sämtlichen Medienberichter- stattungen, in welchen Bezug auf die Sendung genommen wurde, ein Vermerk anzubringen sei, wonach der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Der Eingabe lag u.a. auch der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 9. Februar 2010 bei. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Tamedia AG (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), die Betreiberin von Tele Züri, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2010, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das interviewte Mädchen sei zu seinem Schutz anonymisiert worden. Im Vorfeld der Berichterstattung vom 5. November 2009 hätte Tele Züri grosse An- strengungen unternommen, um eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. aus des- sen Umfeld zu erhalten. Niemand habe aber Stellung nehmen wollen oder können. Auch danach hätte Tele Züri immer wieder – vergeblich – Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht, um diesem die Möglichkeit zu geben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Aus den Formulie- rungen sei im Übrigen hinreichend hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch sei erkennbar gewesen, dass es sich nicht um er- wiesene Straftaten handle. Eine manipulative Inszenierung habe nicht stattgefunden und die wesentlichen Fakten seien in beiden Beiträgen korrekt und transparent wiedergegeben wor-

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den. Die Beschwerdegegnerin verweist mehrmals auf den Schlussbericht der Ombudsstelle, um ihre Argumentation zu bekräftigen. E. Im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels halten beide Parteien (Replik vom 7. Mai 2010, Duplik vom 26. Mai 2010) an ihren Anträgen und grundsätzlichen Vorbringen fest. F. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriften- wechsel abgeschlossen sei. G. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er neu von Rechtsanwalt Dr. Daniel Glasl vertreten werde. Zusätzlich macht er gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG schützenswerte Privatinteressen geltend, welche einer öffentlichen Beratung entgegen stehen würden. In einem zusätzlichen Schreiben vom 29. Juni 2010 begründet er seinen Standpunkt. Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2010 die Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit als nicht gegeben. H. Das UBI-Mitglied Claudia Schoch Zeller ist in dieser Beschwerdesache im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten, worüber die Parteien mit Schreiben vom 8. Juli 2010 informiert wurden. I. Am 20. August 2010 beschloss die UBI, dass keine schützenswerten Privatinteres- sen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 RTVG vorliegen, die einer öffentlichen Beratung entgegen- stehen würden. Der entsprechende Zwischenentscheid wurde den Parteien am 24. Septem- ber 2010 eröffnet. J. Am 16. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe ein, weil sich seit Einreichen der Duplik der Beschwerdegegnerin neue Erkenntnisse ergeben hätten, welche bei der Beurteilung der Beschwerde zu berücksichtigen seien. K. Mit Schreiben vom 17. November 2010 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.

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Erwägungen:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legiti- miert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Ein gegen den namentlich genannten und in meh- reren Archivbildern gezeigten Beschwerdeführer laufendes Verfahren und Anschuldigungen einer jungen Frau gegen ihn wurden in beiden Beiträgen thematisiert. Er besitzt damit die erforderliche besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Beiträge, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). 3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt, die UBI solle veranlassen, dass auf archivierten Sendungen und Berichten ein Hinweis auf die Unschuldsvermutung angebracht wird. Darauf ist nicht einzutreten. Die UBI hat im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens fest- zustellen, ob die beanstandeten Beiträge Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Sie kann nicht gleichzeitig Mass- nahmen verfügen. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI im nachfolgen- den Verfahren über die zu treffenden Vorkehren zur Vermeidung zukünftiger ähnlicher Ver- letzungen (Art. 89 Abs. 1 RTVG) die vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen al- lenfalls prüfen und einen entsprechenden Antrag an das Departement stellen. 3.2. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwerden ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, auferlegt werden. Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.3. Der Beschwerdeführer hat der UBI am 16. November 2010 unaufgefordert eine Noveneingabe zugestellt. Aus der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, folgt, dass die UBI bis zur Beschlussfassung entsprechende Vorbringen entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Letzteres trifft aber für die Noveneingabe des Beschwerdeführers nicht zu, welche sich auf Ereignisse (namentlich Verfahren) beziehen, welche nach Ausstrahlung der beanstandeten Beiträge stattgefunden haben. Entscheidend für die Beurteilung im Lichte des Sachgerech- tigkeitsgebots ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendungen. Auf die Noveneingabe ist daher nicht einzutreten.

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3.4. Der Beschwerdeführer stellt aufgrund „formaler und sprachpsychologischer“ Aspek- te im Schlussbericht (Art. 93 Abs. 3 RTVG) die Unabhängigkeit der Ombudsstelle in Frage. Da sich die Beschwerde aber gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG gegen die beanstandeten Bei- träge und nicht gegen den Schlussbericht der Ombudsstelle richtet, ist vorliegend nicht auf diese Rüge einzutreten. Die UBI prüft solche Fragen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit ge- genüber den ihr unterstellten Ombudsstellen (Art. 91 Abs. 4 RTVG). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prü- fungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 4.1. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG ge- währleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum. 4.2. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fak- ten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche er- kennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind pro- grammrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publi- kums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S.198ff.). 4.3. Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transpa- renz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Es bedarf eingehender Re- cherchen zur Abklärung der Anschuldigungen (VPB 62/1998 Nr. 27 S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt von angegriffenen Personen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 4.4. Bei der Berichterstattung über hängige Strafverfahren ist dem in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 32 Abs. 1 BV veran- kerten Grundsatz der Unschuldsvermutung gebührend Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31 E. 5a S. 39ff. [„Lucona/Proksch“]; Urteil 2A.614/2003 des Bundesgerichts vom 8. März 2005 E. 3.3 [„Nicole Dubosson/Jean-Yves Bonvin“]; Franz Zeller, Zwischen Vorverurteilung und

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Justizkritik, Bern 1998, S. 287ff.). Jeder Mensch gilt demnach als unschuldig, solange er nicht in einem rechtmässig durchgeführten Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren sind Vorverurteilungen deshalb zu vermei- den. Neben einer präzisen Darstellung der Fakten und der verschiedenen Standpunkte ge- bietet der Grundsatz der Unschuldsvermutung eine zurückhaltende Ausdrucksweise in Bild und Ton. 4.5. Die beiden beanstandeten Beiträge, welchen Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt, sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Keine Anwendung findet das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, da Tele Züri nicht über eine Konzession verfügt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen explizit nur die beiden Beiträge und nicht die gesamte ihn betreffende Be- richterstattung von Tele Züri während eines bestimmten Zeitraums beanstandet. 5. Bei der Beurteilung von Sendungen im Lichte der Sachgerechtigkeitsgebots ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der Erstausstrahlung entscheidend. Erst nachträglich bekannt gewordene Tatsachen können nicht berücksichtigt werden. Am 5. November 2009, als Tele Züri in der Sendung „ZüriNews“ den Beitrag „Schwere Vorwürfe“ ausstrahlte, war noch nicht bekannt, warum der Beschwerdeführer verhaftet worden war. Auch der im Filmbericht be- fragte Staatsanwalt nennt die Gründe nicht. Er bemerkt lediglich, dass nicht aufgrund des Verdachts von Erpressung im Sinne von Art. 156 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer laufe. Im Nachhinein wurde publik, dass die Verhaftung ausschliesslich wegen des Vorwurfs der Körperverletzung er- folgte. Erst aufgrund der Medienberichterstattung folgten dann auch Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen der behaupteten sexuellen Übergriffe. 5.1. Der Beitrag vom 5. November 2009 vermittelt dem Publikum den falschen Ein- druck, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von sexuellen Übergriffen gegen mehrere Mädchen verhaftet worden sei. Schon in den ersten Sätzen der Anmoderation stellt die Re- daktion die beiden Sachverhalte in einen Zusammenhang: „Der Milliardärssohn und Clubbe- sitzer Carl Hirschmann ist in Zürich auf offener Strasse verhaftet worden. Die happigen Vorwürfe gegen den 29-jährigen Jetset-Playboy: er solle in seinem Szenelokal Saint Ger- main junge Frauen sexuell belästigt haben. Mehrere von ihnen haben ihn angezeigt. (…).“ Auch im nachfolgenden Filmbericht werden die beiden Sachverhalte vermischt. Zu Beginn führt die Off-Stimme zu Archivaufnahmen mit dem abgebildeten Beschwerdeführer aus, dass sich Carl Hirschmann gerne mit schönen und prominenten Frauen zeige. Doch nicht jede Liaison solle freiwillig gewesen sein. Er sitze nämlich seit diesem Morgen in Untersu- chungshaft. Die 18-jährige Jasmin (im Beitrag als „Jenny“ vorgestellt) könne sich den Grund vorstellen. Mit verfremdeter Stimme erklärt Jasmin, von welcher nur die Stiefel und Unter- schenkel zu sehen sind, dass ihre Freundin von Carl Hirschmann zum Oralsex gezwungen worden sei. Diese Freundin habe Carl Hirschmann angezeigt. Der zuständige Staatsanwalt bestätigt die Verhaftung und erläutert die Umstände. Die Off-Stimme erklärt danach, dass der Zwang zu Oralsex strafrechtlich Nötigung oder sexuelle Belästigung darstelle. Die Freundin von Jasmin sei im Übrigen nicht die einzige. Darauf wird - gemäss Redaktion - eine Tonaufnahme mit der verfremdeten Stimme des Modells L.S. eingespielt. Diese erklärt,

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dass sie von Carl Hirschmann im „Backstageroom“ des Lokals zu Oralsex gezwungen wor- den sei. 5.2. Umstrittene Aussagen sind im Beitrag vom 5. November 2009 für das Publikum nicht als solche erkennbar. Das betrifft neben den nicht korrekt vermittelten Gründen der Verhaftung namentlich die gravierenden Anschuldigungen der zwei jungen Frauen gegen den Beschwerdeführer, welche unwidersprochen bleiben. Der Standpunkt des Beschwerde- führers kommt in keiner Weise zum Ausdruck. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand, wonach sie trotz grosser Anstrengungen weder eine Stellungnahme des Be- schwerdeführers noch von dessen Anwalt hätten einholen können, stellt angesichts der im Beitrag erhobenen Vorwürfe keine Rechtfertigung dar. Im Beitrag hat es Tele Züri nämlich auch unterlassen, darauf hinzuweisen, aus welchen Gründen keine Stellungnahme des Be- schwerdeführers zu den diversen Anschuldigungen ausgestrahlt wurde (UBI-Entscheide b. 617 vom 27. August 2010 E. 6.2 [„Fall Holenweger“] und b. 569 vom 7. Dezember 2007 [„Difensore accusato“]). 5.3. Auf die für den Beschwerdeführer geltende Unschuldsvermutung hat Tele Züri ebenfalls nicht hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme darauf aufmerksam, dass eine entsprechende Erwähnung aufgrund der verwendeten Formulierun- gen nicht erforderlich war. Ein ausdrücklicher Hinweis auf den Grundsatz der Unschulds- vermutung ist zwar tatsächlich nicht in jedem Beitrag über ein hängiges Strafverfahren not- wendig (UBI-Entscheid b. 617 vom 27. August 2010 E. 7.3 [„Fall Holenweger“]). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Beitrag strafrechtlich gravierende Anschuldigungen von anonymisierten Personen im vermeintlichen Zusammenhang mit der Verhaftung des namentlich erwähnten und gezeigten Beschwerdeführers erhoben wurden, welche von der Redaktion in keiner Weise relativiert wurden. Der gegenteilige Standpunkt des Beschwerde- führers kam nicht zum Ausdruck. 5.4. Die Gestaltung des Beitrags widerspricht geradezu in diametraler Weise den bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren gebotenen Zurückhaltung in Bild und Ton. Neben den erwähnten, nicht relativierten Anschuldigungen von anonymisierten Perso- nen, welche wie Jasmin gar nicht Opfer der angeblichen Straftaten waren, erscheint hin- sichtlich der Gewährleistung der Unschuldsvermutung der letzte Teil des Beitrags beson- ders bedenklich. Dieser beginnt mit einem Ausschnitt aus der ebenfalls auf Tele Züri ausge- strahlten Sendung „TalkTäglich“ vom 7. März 2009. Gast in der betreffenden Sendung war der Beschwerdeführer. Der gezeigte Ausschnitt legt nahe, dass Frauen die Sucht von Carl Hirschmann sind, nachdem dieser eine entsprechende Frage des Moderators nicht verneint, sondern dazu verschmitzt lacht. Der Beitrag endet anschliessend mit folgendem Off- Kommentar: „Seine Sucht ist dem millionenschweren Partykönig jetzt zum Verhängnis ge- worden. Aus dieser Situation hilft ihm kein Geld auf dieser Welt.“ Dieser unzweideutige Kommentar der Redaktion, welcher erst noch am Schluss des Beitrags erfolgte, stellt eine eigentliche Vorverurteilung des Beschwerdeführers und damit einen krassen Verstoss ge- gen die Unschuldsvermutung dar. 5.5. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Zeitdruck in Nachrichtensendungen

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rechtfertigt in keiner Weise die Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten wie der Transpa- renz und der fairen Darstellung der anderen Meinung. Je schwerwiegender die Vorwürfe in einer Sendung, desto höher sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht (BGE 121 II 29 E. 3b S. 34 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). Aufgrund des Interviews mit dem zustän- digen Staatsanwalt waren der Beschwerdegegnerin die gesicherten Fakten hinsichtlich der Verhaftung des Beschwerdeführers im Übrigen bekannt. 5.6. Aus den erwähnten Gründen konnte sich das Publikum weder zu den behandelten Themen im Einzelnen – Verhaftung des Beschwerdeführers, anonyme Anschuldigungen der jungen Frauen – noch zum Beitrag als Ganzes eine eigene Meinung bilden. Die beanstan- dete Ausstrahlung von Tele Züri verletzt daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 6. Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, die Würde des Beschwerdefüh- rers sei durch den Beitrag verletzt worden. 6.1. Wird eine Person in erheblicher Weise blossgestellt, lächerlich oder fertiggemacht, berührt dies die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“] und b. 488 vom 14. Mai 2004, E. 6ff. [„Mörgeli-Museum]). Der Schutz umfasst einerseits die dargestellten Personen, anderseits aber auch die Würde des Menschen in umfassender Weise als kulturelle und gesellschaftliche Werteordnung (siehe UBI-Entscheid

b. 448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“], zusammengefasst in medialex 2/02, S. 102f.). 6.2. Abgesehen von der nicht sachgerechten Darstellung der Gründe für die Verhaftung und der Anschuldigungen der jungen Frau zeichnet der Beitrag von Hirschmann ein Bild, welches durch drei Elemente geprägt ist: Reichtum, Parties und Frauen. Veranschaulicht wird dies einerseits durch verschiedene Archivbilder, welche den Beschwerdeführer feiernd, tanzend und in Begleitung von Frauen wie Paris Hilton zeigen. In Off-Kommentaren der Re- daktion erfolgen dazu entsprechende Bemerkungen („Milliardärssohn“, „Jetset-Playboy“, „millionenschwerer Partykönig“). Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerde- führer mit seiner „exzessiven Lebensweise – Geld, Parties und Frauen“ gerne kokettiere. 6.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine namentlich im Grossraum Zürich bekannte Persönlichkeit. Diese Bekanntheit beruht nicht nur auf seiner Tätigkeit als Club- verantwortlicher, welche er zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Beitrags ausübte, sondern auch auf Auftritten in Medien. Es kann im Lichte des rundfunkrechtlichen Schutzes der Menschenwürde der Veranstalterin nicht vorgeworfen werden, Archivaufnahmen mit dem mediengewandten Beschwerdeführer auszustrahlen. Auch der von ihm ausdrücklich er- wähnte Ausschnitt aus der „TalkTäglich“-Sendung vom 7. März 2009 diente nicht dazu, Hirschmann bloss zu stellen oder lächerlich zu machen. Die Ausstrahlung sollte vielmehr einen vermeintlichen Beleg für den Kommentar am Schluss des Beitrags darstellen, in wel- chem die Redaktion den Beschwerdeführer vorverurteilte (siehe oben E. 5.4). Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz RTVG wurde deshalb aber nicht zusätzlich verletzt. 7. Die von Jasmin im Beitrag vom 5. November 2009 gegen den Beschwerdeführer

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erhobenen Vorwürfe spielen in der zweiten beanstandeten „ZüriNews“-Ausstrahlung „Druck“ vom 14. Dezember 2009 ebenfalls eine zentrale Rolle. Die entscheidenden Sequenzen mit der Anschuldigung der jungen Frau, ihre Kollegin sei zum Oralsex gezwungen worden, zeigt Tele Züri noch einmal. Der Beitrag befasst sich im ersten Teil mit der Frage, ob der am 29. November 2009 in der Zeitung „Sonntag“ publik gewordene Widerruf der Vorwürfe durch eine Freundin von Jasmin auf Druck des Beschwerdeführers oder seines Umfelds erfolgt sei, wie dies der „SonntagsBlick“ in seiner Ausgabe vom 13. Dezember 2009 berichtete („Die Akte Hirschmann: Lügen, Drohen, Drängen – So zwangen Carli & Co. Teenies zum Widerruf“). Der Chefredaktor des „SonntagsBlicks“ bemerkt dazu im beanstandeten Beitrag, dass die jungen Frauen massiv bedrängt und bedroht worden seien. Der Sprecher des Be- schwerdeführers äussert sich seinerseits dahingehend, dass er nie versucht habe, Druck auszuüben. Er habe mit dieser Frau noch nie Kontakt gehabt. Danach bemerkt der Chefre- daktor des „SonntagsBlick“, dass er sich von der vom Beschwerdeführer gemachten „An- zeige“ nicht beeindrucken lasse. Er glaube den beiden Frauen aufgrund der ihm vorliegen- den Dokumente. Dieser erste Teil des Beitrags wird mit der Bemerkung abgeschlossen, wonach der „Fall Hirschmann“ einmal mehr bei der Staatsanwalt liege. Im zweiten Teil des Beitrags befragt die Moderatorin den Journalisten, welcher Jasmin für den Beitrag vom 5. November 2009 interviewt hatte. Dieser erläutert, dass die Redaktion intensiv recherchiert habe. Jasmin habe sehr glaubwürdig gewirkt und sich nie widersprochen. Trotz zahlreicher Anfragen von anderen Medien habe Tele Züri keine Daten von Jasmin herausgegeben. 7.1. Im Gegensatz zum ersten Beitrag vom 5. November 2009 enthält die zweite bean- standete „ZüriNews“-Ausstrahlung vom 14. Dezember 2009 zwar eine Stellungnahme aus dem Umfeld des Beschwerdeführers. Sein Medienbeauftragter W äussert sich nämlich zu dem im „SonntagsBlick“ vom 13. Dezember 2009 erhobenen Vorwurf, er habe versucht, Druck auf Jasmin auszuüben, damit diese ihre Aussage zurücknehme, was aber nicht stimme. Er sagt, dass Jasmin lüge und dass er sie wegen ihrer Behauptungen im „Sonn- tagsBlick“ angezeigt habe. W spricht allerdings nur in seinem eigenen Namen und nicht für seinen Auftraggeber bzw. das ganze Umfeld des Beschwerdeführers. Danach können über- dies der Chefredaktor des „SonntagsBlick“ und vor allem der für das Interview mit Jasmin verantwortliche Journalist die angebliche Glaubwürdigkeit der Aussagen des Mädchens eingehend darlegen. Im Gegensatz zu einem nicht beanstandeten „ZüriNews“-Beitrag vom

6. Dezember 2009 unterliess es die Redaktion namentlich, explizit zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die von Jasmin erhobenen Vorwürfe als falsch erachtet. Da Tele Züri die gravierenden Anschuldigungen auch im zweiten der beanstandeten Beiträge in wesentli- chen Teilen noch einmal ausgestrahlt hat, wäre dies zur Gewährleistung der freien Mei- nungsbildung zwingend notwendig gewesen. Auch der „SonntagsBlick“ hat im Übrigen in seinem Artikel vom 13. Dezember 2009 über den angeblich mit Drohungen erzwungenen Widerruf den Standpunkt des Beschwerdeführers ausdrücklich publiziert („Hirschmann be- streitet vehement, jemals eine Frau zum Sex gezwungen zu haben.“). 7.2. Im Beitrag vom 14. Dezember 2009 übernimmt Tele Züri gleichsam die Rolle der Ermittlungsbehörden in einem laufenden Verfahren und prüft die Glaubwürdigkeit von straf- rechtlich gravierenden Anschuldigungen. Die Beurteilung erfolgt allerdings in parteiischer

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Weise, indem der Widerruf der Anschuldigungen relativiert wird, anderseits die Glaubwür- digkeit von Jasmin bzw. der Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer mit umfassenden Aussagen des Chefredaktors des „SonntagsBlick“ und der eigenen Redaktion untermauert werden. Insbesondere der zweite Teil des Beitrags diente offensichtlich vor allem dazu, die Ausstrahlung vom 5. November 2009 mit den Anschuldigungen einer anonymisierten Per- son (Jasmin) gegen den Beschwerdeführer zu rechtfertigen. Der tendenziöse Charakter des Beitrags war für das Publikum allerdings nicht ohne Weiteres erkennbar. Der Grossteil der Zuschauenden dürfte kein detailliertes Vorwissen über die verschiedenen thematisierten Sachverhalte verfügt haben. Die Redaktion unterliess es, über die strafrechtlichen Ermitt- lungen und Verfahren im Zusammenhang mit den Anschuldigungen von Jasmin zu informie- ren. Dabei handelt es sich um wesentliche Fakten im Rahmen der behandelten Themen. Die für den Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss geltende Unschuldsvermu- tung kam deshalb auch nicht zum Ausdruck. 7.3. Die fehlende Darstellung von wesentlichen Fakten, die ungenügende Erwähnung des Standpunkts des im Beitrag angeschuldigten Beschwerdeführers und der tendenziöse Charakter des Beitrags im Generellen verunmöglichten es dem Publikum, sich eine eigene Meinung zur Relevanz der Vorwürfe von Jasmin zu bilden. Die erhöhten Sorgfaltspflichten, welche für Sendungen gelten, in welchen derart gravierende Vorwürfe gegen eine nament- lich erwähnte und gezeigte Person erhoben werden, wurden nicht eingehalten. Auch dieser Beitrag hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt. 8. Die Beschwerden gegen die „ZüriNews“-Beiträge vom 5. November 2009 und vom

14. Dezember 2009 erweisen sich als begründet. Sie sind gutzuheissen, soweit darauf ein- getreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von Carl Hirschmann gegen den in der Sendung „ZüriNews“ vom

5. November 2009 auf Tele Züri ausgestrahlten Beitrag „Schwere Vorwürfe“ wird einstimmig gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat. 2. Die Beschwerde von Carl Hirschmann gegen den in der Sendung „ZüriNews“ vom

14. Dezember 2009 auf Tele Züri ausgestrahlten Beitrag „Druck“ wird mit 4:3 Stim- men gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird festgestellt, dass dieser Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG verletzt hat. 3. Die Tamedia AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 und 2 (festgestellte Rechtsverletzungen) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Zu eröffnen: (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) inner- halb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten wer- den.

Versand: 16. Mai 2011