Sachverhalt
A. Radio DRS 1 strahlt regelmässig die Informationssendung „Echo der Zeit“ aus. In der Sendung vom 18. April 2009 bildeten Beiträge über den umstrittenen Drei-Schluchten-Staudamm und über das Tauwetter in den Beziehungen zwischen der Schweiz und China Bestandteil der Sendung. B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) bemängelte W (im Folgenden: Be- schwerdeführer) die beiden erwähnten Radiobeiträge. Das Publikum sei irregeführt worden, weil die verantwortlichen Journalisten es nicht gewagt hätten, Aussagen von Bundesrat Moritz Leuenberger und Nationalrat Johann Schneider-Ammann kri- tisch zu hinterfragen. Radio DRS sei mittlerweile auch Teil des Filzes von Politik und Wirtschaft in der Schweiz. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag auch der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 3. Juni 2009 bei. C. Da aus der Eingabe nicht hervorging, ob es sich um eine Beschwerde han- delte, forderte die UBI in einem Schreiben vom 3. Juli 2009 an den Beschwerdefüh- rer eine entsprechende Präzisierung. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Nachbesse- rungsfrist bis 14. Juli 2009, um allenfalls die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) zu erfüllen. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 bekannte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Eingabe vom 2. Juli 2009 um eine formelle Beschwerde und nicht um ein blosses Informationsschreiben handle. Er erwähnte überdies, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die notwendige Unterstützung von mindestens 20 Personen für eine Popularbeschwerde innert der eingeräumten Frist zu gewinnen. Die UBI könne ja aber auch von sich aus aktiv werden.
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Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sen- dung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde).
E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sen- dung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom üb- rigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Ga- briel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
E. 2.2 Die Begründung der Eingabe verdeutlicht zwar das besondere Interesse und die Sachkenntnis des Beschwerdeführers zum Gegenstand der beiden beanstande- ten Beiträge. Dies genügt aber alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen. Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag überdies weder direkt noch indirekt erwähnt. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Be- schwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist konnte der Beschwerdeführer aber diese Voraussetzungen nicht erbringen.
E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von min- destens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshil- fe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popular- beschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, erklärt sich da- mit, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Weist die Eingabe aber eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, ist es ohne Weiteres möglich, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen.
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Für die vorliegend beanstandeten Beiträge trifft dies in besonderem Masse zu, da es dabei um rege diskutierte Themen geht, die etliche Leute interessieren dürften.
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegen- stand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung und insbesondere auch die Nichterwähnung von Fakten bzw. eine Irreführung des Publikums beanstandet wurde. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deutlich (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“] mit zahlreichen Hin- weisen). Diese Praxis umfasst im Übrigen nicht nur Informationssendungen des Fernsehens, sondern auch entsprechende Radioausstrahlungen.
E. 5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Be- schwerdevoraussetzungen nicht erfüllt. Der UBI ist es ausdrücklich verwehrt, von Amtes wegen tätig zu werden (Art. 86 Abs. 5 RTVG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde von W vom 2. Juli 2009 wird nicht eingetreten.
- Verfahrenkosten werden keine erhoben.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 604
Entscheid vom 27. August 2009
Besetzung
Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Radio DRS 1, Sendung „Echo der Zeit“ vom 18. April 2009
Beschwerde vom 2. Juli 2009
Parteien / Verfahrensbeteiligte
W (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Radio DRS 1 strahlt regelmässig die Informationssendung „Echo der Zeit“ aus. In der Sendung vom 18. April 2009 bildeten Beiträge über den umstrittenen Drei-Schluchten-Staudamm und über das Tauwetter in den Beziehungen zwischen der Schweiz und China Bestandteil der Sendung. B. Mit Eingabe vom 2. Juli 2009 an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) bemängelte W (im Folgenden: Be- schwerdeführer) die beiden erwähnten Radiobeiträge. Das Publikum sei irregeführt worden, weil die verantwortlichen Journalisten es nicht gewagt hätten, Aussagen von Bundesrat Moritz Leuenberger und Nationalrat Johann Schneider-Ammann kri- tisch zu hinterfragen. Radio DRS sei mittlerweile auch Teil des Filzes von Politik und Wirtschaft in der Schweiz. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag auch der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 3. Juni 2009 bei. C. Da aus der Eingabe nicht hervorging, ob es sich um eine Beschwerde han- delte, forderte die UBI in einem Schreiben vom 3. Juli 2009 an den Beschwerdefüh- rer eine entsprechende Präzisierung. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Nachbesse- rungsfrist bis 14. Juli 2009, um allenfalls die Voraussetzungen für eine Popular- beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) zu erfüllen. D. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 bekannte der Beschwerdeführer, dass es sich bei seiner Eingabe vom 2. Juli 2009 um eine formelle Beschwerde und nicht um ein blosses Informationsschreiben handle. Er erwähnte überdies, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die notwendige Unterstützung von mindestens 20 Personen für eine Popularbeschwerde innert der eingeräumten Frist zu gewinnen. Die UBI könne ja aber auch von sich aus aktiv werden.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sen- dung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde). 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sen- dung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom üb- rigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Ga- briel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). 2.2 Die Begründung der Eingabe verdeutlicht zwar das besondere Interesse und die Sachkenntnis des Beschwerdeführers zum Gegenstand der beiden beanstande- ten Beiträge. Dies genügt aber alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen. Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag überdies weder direkt noch indirekt erwähnt. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben. 3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Be- schwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfül- len. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist konnte der Beschwerdeführer aber diese Voraussetzungen nicht erbringen. 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von min- destens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshil- fe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]). 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popular- beschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden -, erklärt sich da- mit, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Weist die Eingabe aber eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, ist es ohne Weiteres möglich, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen.
4/5
Für die vorliegend beanstandeten Beiträge trifft dies in besonderem Masse zu, da es dabei um rege diskutierte Themen geht, die etliche Leute interessieren dürften. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegen- stand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung und insbesondere auch die Nichterwähnung von Fakten bzw. eine Irreführung des Publikums beanstandet wurde. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deutlich (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“] mit zahlreichen Hin- weisen). Diese Praxis umfasst im Übrigen nicht nur Informationssendungen des Fernsehens, sondern auch entsprechende Radioausstrahlungen. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Be- schwerdevoraussetzungen nicht erfüllt. Der UBI ist es ausdrücklich verwehrt, von Amtes wegen tätig zu werden (Art. 86 Abs. 5 RTVG). Aus diesen Gründen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
5/5
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde von W vom 2. Juli 2009 wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenkosten werden keine erhoben. 3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 4. September 2009