Sachverhalt
A. Am 5. November 2008 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Rah- men des Sendegefässes „Reporter“ den Dokumentarfilm „Der Engelmacher von Barcelona – Das Geschäft mit Abtreibungen“ (Dauer: 26 Minuten 20 Sekunden) aus. Dieser behandelt das Thema von späten Schwangerschaftsabbrüchen. Im Vorder- grund stehen Ausschnitte aus dem Dokumentarfilm „An Abortion Industry“ der Da- nish Broadcasting Corporation DR (2006, Dauer: 28 Minuten). Mit versteckter Kame- ra hatte das dänische Fernsehteam Aufnahmen in einer Klinik in Barcelona ge- macht. Als Lockvogel diente eine in der 32. Woche schwangere, angeblich abtrei- bungswillige Frau. Daneben beleuchtet die „Reporter“-Sendung vom 5. November 2008 auch, wie in der Schweiz die Situation bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der 12. Woche rechtlich und in der Praxis aussieht. Dazu äussern sich die Gynäko- login Judit Pok, die Straf- und Medizinrechtsprofessorin Brigitte Tag und die Ärztin R. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 erhob Dr. med. R (im Folgenden: Be- schwerdeführerin), vertreten durch RA Dr. Ruedi Lang, gegen die erwähnte Sen- dung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (im Folgenden: UBI). Sie rügt, sie sei im Vorfeld des Interviews nicht bzw. nicht umfassend über den Inhalt und die Ausrichtung des Films informiert worden. Der dänische Originalfilm sei stark gekürzt und möglicherweise manipuliert wiedergege- ben worden. Es stelle sich auch die Frage nach der Echtheit des dänischen Films. Sie habe in der Sendung nur Stellung zu gewissen Aspekten beziehen können. Dies sei nicht ausreichend, da sie bzw. ihre Praxis in einen Zusammenhang mit dem kriti- sierten spanischen Arzt gestellt worden sei. In der Sendung würde im Übrigen im Zusammenhang mit der Klinik in Spanien von „illegalen“ Abtreibungen gesprochen, ohne dass ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Das schwierige Thema von späten Schwangerschaftsabbrüchen sei generell in sehr reisserischer und undifferenzierter Form behandelt worden. Das Publikum habe sich deshalb weder zu den Vorfällen in der spanischen Klinik noch zur Arbeit der Beschwerdeführerin ein korrektes Bild ma- chen können. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom
24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) geltend. Überdies seien Grundrechte nicht ein- gehalten worden (Art. 4 Abs. 1 RTVG). Sie beantragt neben der Feststellung einer Rechtsverletzung gemäss Art. 4 RTVG die Aussprechung eines Verbots der Weiter- verbreitung und/oder Veröffentlichung der Sendung in der bestehenden Form. Der Beschwerdegegnerin seien im Übrigen die Kosten und eine Parteientschädigung zu auferlegen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 11. Dezember 2008 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 23. April 2009, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Publikum habe sich sowohl zu den vermittelten Informationen im Einzelnen wie zur Sendung insgesamt eine eigene Meinung bilden können. Der Autor der Sendung habe die Beschwerdeführerin vor dem Interview über Inhalt, Konzept und Stossrich- tung der geplanten Sendung aufgeklärt. Sie habe sich in differenzierter Weise zum Thema äussern können. Auch ihre Vorbehalte gegenüber dem dänischen Film kä-
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men zum Ausdruck. Es bestehe im Übrigen kein Grund, an der Glaubwürdigkeit des dänischen Films zu zweifeln. D. In ihrer Replik vom 14. Mai 2009 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen und Rügen fest. Sie bemängelt, dass wichtige Unterlagen wie der dänische Originalfilm in den Unterlagen fehlen würden. Sie betont auch die Proble- matik der mit versteckter Kamera aufgenommenen Bilder. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 10. Juni 2009 darauf hin, dass der kritisierte spanische Arzt mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfron- tiert worden sei und er dazu habe Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen alle im Film ausgestrahlten Interviewpassagen mit ihr vorgängig autorisiert. Die Beschwerdegegnerin hält an ihren Anträgen und den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vollumfänglich fest. F. In ihrer Triplik vom 10. Juli 2009 betont die Beschwerdeführerin, sie und das Publikum seien vom Schweizer Fernsehen getäuscht worden. Eine Einigung bezüg- lich der ausgestrahlten Interviewpassagen sei nicht zu Stande gekommen. Die Be- gleitumstände im Zusammenhang mit dem dänischen Film seien ungeklärt. Die An- schuldigungen gegen den spanischen Arzt seien immer noch juristisch unbelegt. Die beanstandete „Reporter“-Sendung reihe sich nahtlos in aktuelle Bestrebungen der Anti Abortion League zur Schliessung von Kliniken, in welchen Schwangerschafts- abbrüche vorgenommen werden. G. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Quadruplik vom 26. August 2009, dass eine Auswahl von autorisierten Interviewpassagen ausgestrahlt worden sei. In der beanstandeten Sendung sei es im Übrigen nicht um eine Grundsatzdis- kussion zum Thema Abtreibung gegangen. Sie habe vielmehr die Frage von späten Schwangerschaftsabbrüchen anhand eines extremen Beispiels in Spanien und der Rahmenbedingungen in der Schweiz thematisiert. Der Eingabe lag auch Rohma- terial bei, das gemäss der Beschwerdegegnerin veranschauliche, dass die Be- schwerdeführerin den dänischen Film habe visionieren können. H. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2009 zum erwähnten Rohmate- rial bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie den ganzen dänischen Film und ins- besondere eine Sequenz mit einem katholischen Arzt gesehen habe, als ihr dieser vom Schweizer Fernsehen vorgeführt worden war. I. Mit Schreiben vom 16. September 2009 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entge- genstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sen- dung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde).
E. 2.1 Eine Individual- oder Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstan- deten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Dro- hung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der beanstandeten Sendung mehrmals gezeigt und nahm dabei zu verschiedenen Aspekten Stellung. Sie verfügt über eine besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung und erfüllt damit die Voraussetzun- gen für eine Individual- oder Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG.
E. 3 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit die Rügen die individuellen Per- sönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin betreffen (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [„Schönheitschirurg“]). Diesbezüglich ist auf die bestehenden zivilrechtlichen Rechts- behelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).
E. 3.1 Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, dem Schweizer Fernsehen die Weiterverbreitung und/oder Veröffentlichung der beanstandeten Sendung zu verbieten. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Die Frage der Weiterverbreitung der beanstandeten Sendung kann gegebenenfalls Bestandteil des Verfahrens nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung gemäss Art. 89 RTVG bilden.
E. 3.2 Auf die Eingabe ist ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 93 Abs. 3 RTVG) handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfü- gung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdever- fahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
E. 3.3 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwer- den ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können deshalb in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, auferlegt werden.
E. 3.4 Die Rechtssätze der Parteien sowie die Aufzeichnungen der beanstandeten Sendung und des dänischen Originalfilms erlauben eine programmrechtliche Beur-
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teilung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG. Es ist insbesondere nicht erforder- lich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, den dänischen Originalfilm von ei- ner unabhängigen Fachstelle darauf prüfen zu lassen, ob es sich um eine Fälschung handle (siehe dazu auch hinten E. 6.1).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 5 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. So kann sich ein Veranstalter auch kritisch mit Abtreibungspraktiken auseinandersetzen. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.
E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
E. 5.2 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorg- fältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Stand- punkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtig- keitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).
E. 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot wie die inhaltlichen Grundsätze der schweize- rischen Rundfunkgesetzgebung im Allgemeinen gelten grundsätzlich auch für vom Schweizer Fernsehen eingekaufte ausländische Produktionen (VPB 62/1998, Nr. 50, E. 4.2. S. 458 [„Nazigold und Judengeld“]). Der schweizerische Veranstalter kann sich jedoch grundsätzlich auf die gemachten Recherchen stützen, wenn das Publi- kum in transparenter Weise über die Quelle und allenfalls für die Meinungsbildung weitere wichtige Fakten informiert wird (UBI-Entscheide b. 521 vom 27. Januar 2006 E. 5.1 [„Témoins silencieux“]).
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E. 5.4 Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung ist die ausgestrahlte Sendung. Allenfalls verzerrende Zusammenfassungen in Sendungshinweisen auf der Website des Schweizer Fernsehens hat die UBI dagegen nicht zu berücksichti- gen.
E. 6 Die Beschwerdeführerin stellt die Echtheit des dänischen Originalfilms, wel- cher in der beanstandeten „Reporter“-Sendung eine zentrale Rolle spielt, in Frage.
E. 6.1 Das Schweizer Fernsehen hat den Dokumentarfilm „An Abortion Industry“ der Danish Broadcasting Corporation DR an der Fernsehmesse Mipcom eingekauft. In Dänemark wurde der Film am 31. Oktober 2006 in der Sendung „21 SØNDAG“ auf DR 1 (Danmarks Radio 1) gezeigt. DR ist der öffentlichrechtliche Rundfunkveran- stalter in Dänemark und DR 1 eines der Hauptprogramme, auf welchem die meisten Informations- und Nachrichtensendungen ausgestrahlt werden. Die Sendung „21 SØNDAG“ stellt gemäss Website der DR das „Flaggschiff der DR- Informationssendungen“ dar. Es handelt sich um Reportagen, die inhaltlich einem kritischen Enthüllungsjournalismus verpflichtet sind, und damit verbundene Studio- diskussionen, in denen vielfach harte politische Debatten geführt werden. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht erforderlich, die Echtheit des Films in Frage zu stellen, umso weniger als keine eigentlichen Gründe und konkreten Indizien für eine solche Annahme bestehen. Überdies wurde im Rahmen der beanstandeten Sendung das Publikum im Zusammenhang mit den gezeigten Ausschnitten des dänischen Films korrekt über die Quellen orientiert, was die journalistischen Sorgfaltspflichten bei zweifelhaften Informationen gebieten (UBI-Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007 E. 3.2 [„Computersucht“]). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Echtheit der Aufnahmen bezweifelt, kam in der Sendung überdies auch klar zum Ausdruck. Schliesslich muss auch nicht näher geprüft werden, ob allenfalls militante Abtrei- bungsgegner zum Zustandekommen des dänischen Films beigetragen haben, wofür keine Hinweise bestehen. Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung ist ohnehin die ausgestrahlte Sendung und nicht die politische Auffassung der Produ- zenten oder der Redaktion (Art. 86 Abs. 2 RTVG).
E. 6.2 In der beanstandeten Sendung werden Ausschnitte des dänischen Films ge- zeigt. Der Umstand, dass nicht der gesamte Film gesendet wurde, erachtet die Be- schwerdeführerin als manipulativ. Die Kürzungen betreffen jedoch Sequenzen, wel- che für die Meinungsbildung des Publikums nicht von Bedeutung sind. Das Schwei- zer Fernsehen konzentrierte sich offensichtlich auf die Szenen, aus denen hervor- geht, wie eine in der ca. 32. Woche schwangere Frau aus Dänemark (Sally) eine Abtreibung in der Klinik von Direktor Dr. M in Barcelona vornehmen lassen möchte. Die Ausschnitte beginnen mit der ersten Kontaktaufnahme des Lockvogels Sally mit Dr. M. Sie enden damit, dass das dänische Fernsehteam den spanischen Arzt über- fallartig aufsucht und ihn mit seinen bei der vermeintlichen Patientin Sally ange- wandten Praktiken konfrontiert. Die im dänischen Originalfilm zu diesem Sachverhalt gezeigten relevanten Szenen wurden alle auch in die im Rahmen der Sendung „Re- porter“ ausgestrahlte Dokumentation integriert. Für das Publikum war ebenfalls er- kennbar, wann Ausschnitte aus dem dänischen Film gezeigt wurden und welche dieser Ausschnitte mit versteckter Kamera aufgenommen worden waren. Für das dänische Fernsehteam bildeten die verdeckt entstandenen Kameraaufnahmen of- fensichtlich das einzige Mittel, um auf einen möglichen Missstand hinzuweisen.
E. 6.3 Detaillierte Informationen über die Klinik in Barcelona, in der Sendung prak-
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tisch ausschliesslich durch Dr. M personifiziert, werden nicht vermittelt, was die Be- schwerdeführerin bemängelt. M erzählt, aus welchen Ländern die Frauen kommen, die in der Klinik abtreiben lassen. Die Beschwerdeführerin argumentiert überdies, dass sie immer sehr positive Rückmeldungen von Patientinnen aus dieser Klinik er- halten habe. Das Personal und die Infrastruktur seien sehr gut. Weitergehende In- formationen über die Klinik waren zur Meinungsbildung des Publikums im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht erforderlich. Thema der „Reporter“- Dokumentation bildeten nämlich Problembereiche bei späten Schwangerschaftsab- brüchen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abtreibungstourismus. Veran- schaulicht wurde dies am extremen Fallbeispiel der vermeintlich abtreibungswilligen Patientin Sally und der besagten Klinik. Diesem Beispiel einer möglichen Abtreibung zu einem sehr späten Zeitpunkt wurden die geltenden schweizerischen Rahmenbe- dingungen für Spätabbrüche gegenübergestellt.
E. 6.4 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots bestand jedoch die Notwendigkeit, dass Dr. M zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angemessen Stellung nehmen konnte. Nachdem das dänische Fernsehteam sich zu erkennen gab, konfrontierte es den spanischen Arzt denn auch mit dessen Vorgehen im Fall der vermeintlich ab- treibungswilligen Frau aus Dänemark. Dieser rechtfertigte sein Vorgehen eingehend. Den im dänischen Film von einem Strafrechtsprofessor aus Barcelona (Prof. Jesus Maria Silva Sanchez) in mehreren Aussagen erhobenen und vom Fernsehteam ü- bernommenen Vorwurf der „Illegalität“ der Praktiken bestritt Dr. M ausdrücklich und er legte eingehend dar, warum sein Handeln mit der spanischen Rechtsordnung im Einklang stehe. Da die Haltung von Dr. M zu den gegen ihn in der Sendung ge- machten Anschuldigungen bereits aus den gezeigten Ausschnitten des dänischen Films deutlich wurde, war es nicht erforderlich, dass ihn auch noch die „Reporter“- Redaktion dazu befragte. Aus der Sendung ging im Übrigen auch klar hervor, wel- che rechtlichen Schritte bis anhin gegen die Praktiken von Dr. M unternommen wor- den waren und dass er noch nie verurteilt wurde. Dem auch im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 RTVG relevanten Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) wurde dadurch Rechnung getragen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 569 E. 4.2ff. [„Di- fensore accusato“]). Die rechtliche Beurteilung des Strafrechtsprofessors war für das Publikum als persönliche Ansicht (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz RTVG) erkennbar. Ob es sich bei diesem allenfalls um einen grundsätzlichen Abtreibungsgegner und nicht einen unabhängigen Rechtsgelehrten handelt, wie die Beschwerdeführerin vermutet, muss nicht geprüft werden. Sie räumt in der Sendung selber ein, dass es sich bei Dr. M um einen „Mörder“ handeln würde, wenn der im dänischen Film gezeigte Sachverhalt stimmen sollte.
E. 6.5 Die mit versteckter Kamera aufgenommenen Szenen dienten im Übrigen nicht alleine dazu, eine mögliche rechtswidrige Tätigkeit von Dr. M zu belegen. Vielmehr warf die „Reporter“-Dokumentation ethische Fragen im Zusammenhang mit Exzes- sen beim Abtreibungstourismus auf, bei welchem offensichtlich auch die gewerbs- mässige Abtreibung von überlebensfähigen Kindern in spezialisierten Kliniken vor- kommt. Zu den moralischen und ethischen Aspekten des geschilderten Falles wurde im Übrigen auch der spanische Arzt befragt. Die „Reporter“-Redaktion nahm hin- sichtlich der vom dänischen Fernsehteam aufgedeckten Missstände in der Sendung offensichtlich Partei für die ungeborenen, lebensfähigen Kinder. Dieser anwaltschaft- liche Fokus war für das Publikum auch klar als solcher erkennbar. Dies, verbunden mit den mit versteckter Kamera aufgenommenen Bildern, mag den Film, wie die Be-
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schwerdeführerin beklagt, als „reisserisch“ erscheinen lassen. Die Beschwerdefüh- rerin hatte insgesamt eine neutralere, vertieftere und den Beweggründen von abtrei- bungswilligen Frauen bzw. Paaren mehr Gewicht beimessende Gestaltung der Sen- dung erwartet. Aus welchem Blickwinkel und mit welchen Gestaltungsmitteln ein Veranstalter ein Thema behandelt, ist aber grundsätzlich Teil seiner Programmauto- nomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG).
E. 6.6 Der in der Schweiz geltende rechtliche Rahmen für Schwangerschaftsabbrü- che wurde in der beanstandeten Sendung detailliert und korrekt vermittelt. Nach Verweisen auf die Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in welcher das Schweizer Volk der so genannten Fristenlösung, dem straffreien Schwangerschaftssabbruch während der ersten zwölf Wochen nach der letzten Periode, zugestimmt hatte, er- folgte die für einen Grossteil des Publikums wohl nicht bekannte Darstellung des rechtlichen Rahmens für Schwangerschaftsabbrüche ab diesem Zeitpunkt. Die Gy- näkologin Judith Pok und die Straf- und Medizinrechtsprofessorin Brigitte Tag äus- serten sich zu grundsätzlichen Fragen, welche sich medizinisch und rechtlich bei Spätabbrüchen stellen.
E. 6.7 Die Bild- und Interviewsequenzen mit der Beschwerdeführerin ermöglichten dem Publikum, sich ein konkretes und differenziertes Bild über die Praxis bei Spät- abbrüchen von Schwangerschaften in der Schweiz zu bilden. So erläutert diese ein- gehend die unterschiedlichen Gründe bei abtreibungswilligen Frauen bzw. Paaren. Die Ärztin zeigt auf, wie schwierig die Gespräche sind, die dazu führen, dass am Ende etwa bei der Hälfte der Abtreibungswilligen tatsächlich ein Spätabbruch vorge- nommen wird. Sie beschreibt eingehend, wie ein solcher später Schwangerschafts- abbruch (bis in die 21. Woche) vor sich geht. Aus ihren Schilderungen geht hervor, dass entsprechende Situationen für alle Beteiligten regelmässig sehr belastend sind. Deshalb seien auch nur wenige Arztpraxen und keine Spitäler in der Schweiz bereit, entsprechende Eingriffe vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich, ergänzend zu Ausführungen von Brigitte Tag, auf die Motive für Überweisungen von Patientinnen an ausländische Kliniken hin (Eingriff unter Narkose statt medikamen- tös). Entgegen ihren Behauptungen wird ihre Tätigkeit keineswegs diskreditiert. Im Gegenteil zeugen diese Sequenzen von einer behutsamen und respektvollen Ar- beitsweise der Beschwerdeführerin in entsprechend schwierigen Situationen, unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Diese kontrastiert für das Publi- kum klar ersichtlich vollständig mit den im dänischen Film gezeigten Praktiken in der spanischen Klinik, wo der geschäftliche Aspekt im Vordergrund steht und wo ge- mäss Sendekommentar „im Akkord abgetrieben“ werde. Der anwaltschaftliche Ton fehlt in der Berichterstattung über die Beschwerdeführerin denn auch weitgehend.
E. 6.8 Kritik gegenüber der Beschwerdeführerin wurde in der Sendung einzig dahin- gehend erhoben, dass auf ihrer Website ein Link zur bemängelten Klinik in Barcelo- na bestehe. Die Ärztin konnte sich dazu in der Sendung äussern. Sie legt dar, dass sie mit der besagten Klinik ganz andere Erfahrungen gemacht habe als die im däni- schen Film gezeigten. Sie würde ohnehin nie Frauen in einer so späten Schwanger- schaftsphase an eine ausländische Klinik überweisen. Das Publikum konnte sich deshalb auch zu diesem - im Zeitpunkt des Interviews - tatsächlich bestehenden Link auf der öffentlich zugänglichen Website der Ärztin eine eigene Meinung bilden. Der Kommentar, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin „guten Gewissens“ auf die spanische Klinik verweise, mag zwar in der Formulierung unglücklich sein, wird aber durch den Kontext relativiert. Es kommt dabei klar zum Ausdruck, dass die Be-
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schwerdeführerin den in der Sendung erhobenen Vorwürfen gegen die spanische Klinik nachgehen und gegebenenfalls Konsequenzen ziehen werde.
E. 6.9 Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich, dass sie im Vorfeld der Aus- strahlung der Sendung über die wahren Absichten der Verantwortlichen von „Repor- ter“ getäuscht worden sei, was die Redaktion bestreitet. Aus den Unterlagen und dem E-Mailverkehr geht hervor, dass die Ärztin über die wesentlichen Sendungsin- halte aufgeklärt wurde, wenn auch bezüglich des dänischen Films erst im Laufe des Interviews. Der Beschwerdeführerin wurden aber - zumindest die wesentlichen Teile
- des dänischen Films anlässlich des Interviews gezeigt. Sie bemängelt, dass sie nicht über die über weite Strecken anwaltschaftliche Stossrichtung der „Reporter“- Sendung aufgeklärt worden war. Die journalistischen Sorgfaltspflichten gebieten je- doch nicht, dass potentielle Interviewpartner über die Gestaltung der Sendung und insbesondere auch hinsichtlich der redaktionellen Wertungen umfassend und detail- liert zu orientieren sind. Die von der Beschwerdeführerin ausgestrahlten Interview- sequenzen hatte ihr die Redaktion alle vorgängig vorgelegt. Sie wurden von ihr ge- nehmigt. Relevant ist schliesslich hinsichtlich der journalistischen Sorgfaltspflichten, dass die Beschwerdeführerin zu der gegen sie erhobenen Kritik Stellung nehmen konnte. Die Stossrichtung und anwaltschaftliche Tendenz der „Reporter“-Sendung erstaunen im Übrigen aufgrund des auch der Beschwerdeführerin bekannten Einbe- zugs des dänischen Films nicht, weil in diesem Missstände bei Spätabbrüchen im Zusammenhang mit dem Abtreibungstourismus angeprangert werden.
E. 6.10 Eine Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten wäre im Zusammen- hang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot ohnehin nur dann relevant, wenn sie mit ei- ner wesentlichen Beeinträchtigung der freien Meinungsbildung des Publikums ein- hergehen würde. Der - branchenübliche - Umstand, dass ein beträchtlicher Teil des Interviewmaterials mit der Beschwerdeführerin nicht ausgestrahlt wurde, hat die Meinungsbildung des Publikums zu den behandelten Themen ebenfalls nicht beein- trächtigt. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist insgesamt nicht verletzt worden.
E. 7 Die beanstandete Sendung hat keine Bestimmungen über den Inhalt redakti- oneller Sendungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von R vom 20. Januar 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 600
Entscheid vom 23. Oktober 2009
Besetzung
Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „Reporter“ vom 5. November 2008, Ausstrahlung des Dokumentarfilms „Der Engelmacher von Barcelona – Das Geschäft mit Abtrei- bungen“
Beschwerde vom 20. Januar 2009
Parteien / Verfahrensbeteiligte
R (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Lang
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernse- hen (Beschwerdegegnerin)
2/10
Sachverhalt:
A. Am 5. November 2008 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Rah- men des Sendegefässes „Reporter“ den Dokumentarfilm „Der Engelmacher von Barcelona – Das Geschäft mit Abtreibungen“ (Dauer: 26 Minuten 20 Sekunden) aus. Dieser behandelt das Thema von späten Schwangerschaftsabbrüchen. Im Vorder- grund stehen Ausschnitte aus dem Dokumentarfilm „An Abortion Industry“ der Da- nish Broadcasting Corporation DR (2006, Dauer: 28 Minuten). Mit versteckter Kame- ra hatte das dänische Fernsehteam Aufnahmen in einer Klinik in Barcelona ge- macht. Als Lockvogel diente eine in der 32. Woche schwangere, angeblich abtrei- bungswillige Frau. Daneben beleuchtet die „Reporter“-Sendung vom 5. November 2008 auch, wie in der Schweiz die Situation bei Schwangerschaftsabbrüchen nach der 12. Woche rechtlich und in der Praxis aussieht. Dazu äussern sich die Gynäko- login Judit Pok, die Straf- und Medizinrechtsprofessorin Brigitte Tag und die Ärztin R. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 erhob Dr. med. R (im Folgenden: Be- schwerdeführerin), vertreten durch RA Dr. Ruedi Lang, gegen die erwähnte Sen- dung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (im Folgenden: UBI). Sie rügt, sie sei im Vorfeld des Interviews nicht bzw. nicht umfassend über den Inhalt und die Ausrichtung des Films informiert worden. Der dänische Originalfilm sei stark gekürzt und möglicherweise manipuliert wiedergege- ben worden. Es stelle sich auch die Frage nach der Echtheit des dänischen Films. Sie habe in der Sendung nur Stellung zu gewissen Aspekten beziehen können. Dies sei nicht ausreichend, da sie bzw. ihre Praxis in einen Zusammenhang mit dem kriti- sierten spanischen Arzt gestellt worden sei. In der Sendung würde im Übrigen im Zusammenhang mit der Klinik in Spanien von „illegalen“ Abtreibungen gesprochen, ohne dass ein rechtskräftiges Urteil vorliege. Das schwierige Thema von späten Schwangerschaftsabbrüchen sei generell in sehr reisserischer und undifferenzierter Form behandelt worden. Das Publikum habe sich deshalb weder zu den Vorfällen in der spanischen Klinik noch zur Arbeit der Beschwerdeführerin ein korrektes Bild ma- chen können. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom
24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) geltend. Überdies seien Grundrechte nicht ein- gehalten worden (Art. 4 Abs. 1 RTVG). Sie beantragt neben der Feststellung einer Rechtsverletzung gemäss Art. 4 RTVG die Aussprechung eines Verbots der Weiter- verbreitung und/oder Veröffentlichung der Sendung in der bestehenden Form. Der Beschwerdegegnerin seien im Übrigen die Kosten und eine Parteientschädigung zu auferlegen. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lag u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 11. Dezember 2008 bei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 23. April 2009, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Publikum habe sich sowohl zu den vermittelten Informationen im Einzelnen wie zur Sendung insgesamt eine eigene Meinung bilden können. Der Autor der Sendung habe die Beschwerdeführerin vor dem Interview über Inhalt, Konzept und Stossrich- tung der geplanten Sendung aufgeklärt. Sie habe sich in differenzierter Weise zum Thema äussern können. Auch ihre Vorbehalte gegenüber dem dänischen Film kä-
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men zum Ausdruck. Es bestehe im Übrigen kein Grund, an der Glaubwürdigkeit des dänischen Films zu zweifeln. D. In ihrer Replik vom 14. Mai 2009 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen und Rügen fest. Sie bemängelt, dass wichtige Unterlagen wie der dänische Originalfilm in den Unterlagen fehlen würden. Sie betont auch die Proble- matik der mit versteckter Kamera aufgenommenen Bilder. E. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Duplik vom 10. Juni 2009 darauf hin, dass der kritisierte spanische Arzt mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfron- tiert worden sei und er dazu habe Stellung nehmen können. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen alle im Film ausgestrahlten Interviewpassagen mit ihr vorgängig autorisiert. Die Beschwerdegegnerin hält an ihren Anträgen und den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vollumfänglich fest. F. In ihrer Triplik vom 10. Juli 2009 betont die Beschwerdeführerin, sie und das Publikum seien vom Schweizer Fernsehen getäuscht worden. Eine Einigung bezüg- lich der ausgestrahlten Interviewpassagen sei nicht zu Stande gekommen. Die Be- gleitumstände im Zusammenhang mit dem dänischen Film seien ungeklärt. Die An- schuldigungen gegen den spanischen Arzt seien immer noch juristisch unbelegt. Die beanstandete „Reporter“-Sendung reihe sich nahtlos in aktuelle Bestrebungen der Anti Abortion League zur Schliessung von Kliniken, in welchen Schwangerschafts- abbrüche vorgenommen werden. G. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Quadruplik vom 26. August 2009, dass eine Auswahl von autorisierten Interviewpassagen ausgestrahlt worden sei. In der beanstandeten Sendung sei es im Übrigen nicht um eine Grundsatzdis- kussion zum Thema Abtreibung gegangen. Sie habe vielmehr die Frage von späten Schwangerschaftsabbrüchen anhand eines extremen Beispiels in Spanien und der Rahmenbedingungen in der Schweiz thematisiert. Der Eingabe lag auch Rohma- terial bei, das gemäss der Beschwerdegegnerin veranschauliche, dass die Be- schwerdeführerin den dänischen Film habe visionieren können. H. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2009 zum erwähnten Rohmate- rial bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie den ganzen dänischen Film und ins- besondere eine Sequenz mit einem katholischen Arzt gesehen habe, als ihr dieser vom Schweizer Fernsehen vorgeführt worden war. I. Mit Schreiben vom 16. September 2009 wurden die Parteien orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entge- genstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sen- dung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde). 2.1 Eine Individual- oder Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstan- deten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Dro- hung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wurde in der beanstandeten Sendung mehrmals gezeigt und nahm dabei zu verschiedenen Aspekten Stellung. Sie verfügt über eine besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung und erfüllt damit die Voraussetzun- gen für eine Individual- oder Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG. 3. Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit die Rügen die individuellen Per- sönlichkeitsrechte der Beschwerdeführerin betreffen (BGE 134 II 260 E. 6.4 S. 263 [„Schönheitschirurg“]). Diesbezüglich ist auf die bestehenden zivilrechtlichen Rechts- behelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). 3.1 Nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, dem Schweizer Fernsehen die Weiterverbreitung und/oder Veröffentlichung der beanstandeten Sendung zu verbieten. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Die Frage der Weiterverbreitung der beanstandeten Sendung kann gegebenenfalls Bestandteil des Verfahrens nach einer rechtskräftig festgestellten Rechtsverletzung gemäss Art. 89 RTVG bilden. 3.2 Auf die Eingabe ist ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle (Art. 93 Abs. 3 RTVG) handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfü- gung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdever- fahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. 3.3 Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, mutwillige Beschwer- den ausgenommen (Art. 98 RTVG). Der Beschwerdegegnerin können deshalb in keinem Fall Kosten oder eine Parteientschädigung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, auferlegt werden. 3.4 Die Rechtssätze der Parteien sowie die Aufzeichnungen der beanstandeten Sendung und des dänischen Originalfilms erlauben eine programmrechtliche Beur-
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teilung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG. Es ist insbesondere nicht erforder- lich, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, den dänischen Originalfilm von ei- ner unabhängigen Fachstelle darauf prüfen zu lassen, ob es sich um eine Fälschung handle (siehe dazu auch hinten E. 6.1). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. So kann sich ein Veranstalter auch kritisch mit Abtreibungspraktiken auseinandersetzen. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 5.2 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorg- fältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Stand- punkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtig- keitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot wie die inhaltlichen Grundsätze der schweize- rischen Rundfunkgesetzgebung im Allgemeinen gelten grundsätzlich auch für vom Schweizer Fernsehen eingekaufte ausländische Produktionen (VPB 62/1998, Nr. 50, E. 4.2. S. 458 [„Nazigold und Judengeld“]). Der schweizerische Veranstalter kann sich jedoch grundsätzlich auf die gemachten Recherchen stützen, wenn das Publi- kum in transparenter Weise über die Quelle und allenfalls für die Meinungsbildung weitere wichtige Fakten informiert wird (UBI-Entscheide b. 521 vom 27. Januar 2006 E. 5.1 [„Témoins silencieux“]).
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5.4 Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung ist die ausgestrahlte Sendung. Allenfalls verzerrende Zusammenfassungen in Sendungshinweisen auf der Website des Schweizer Fernsehens hat die UBI dagegen nicht zu berücksichti- gen.
6. Die Beschwerdeführerin stellt die Echtheit des dänischen Originalfilms, wel- cher in der beanstandeten „Reporter“-Sendung eine zentrale Rolle spielt, in Frage. 6.1 Das Schweizer Fernsehen hat den Dokumentarfilm „An Abortion Industry“ der Danish Broadcasting Corporation DR an der Fernsehmesse Mipcom eingekauft. In Dänemark wurde der Film am 31. Oktober 2006 in der Sendung „21 SØNDAG“ auf DR 1 (Danmarks Radio 1) gezeigt. DR ist der öffentlichrechtliche Rundfunkveran- stalter in Dänemark und DR 1 eines der Hauptprogramme, auf welchem die meisten Informations- und Nachrichtensendungen ausgestrahlt werden. Die Sendung „21 SØNDAG“ stellt gemäss Website der DR das „Flaggschiff der DR- Informationssendungen“ dar. Es handelt sich um Reportagen, die inhaltlich einem kritischen Enthüllungsjournalismus verpflichtet sind, und damit verbundene Studio- diskussionen, in denen vielfach harte politische Debatten geführt werden. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht erforderlich, die Echtheit des Films in Frage zu stellen, umso weniger als keine eigentlichen Gründe und konkreten Indizien für eine solche Annahme bestehen. Überdies wurde im Rahmen der beanstandeten Sendung das Publikum im Zusammenhang mit den gezeigten Ausschnitten des dänischen Films korrekt über die Quellen orientiert, was die journalistischen Sorgfaltspflichten bei zweifelhaften Informationen gebieten (UBI-Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007 E. 3.2 [„Computersucht“]). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Echtheit der Aufnahmen bezweifelt, kam in der Sendung überdies auch klar zum Ausdruck. Schliesslich muss auch nicht näher geprüft werden, ob allenfalls militante Abtrei- bungsgegner zum Zustandekommen des dänischen Films beigetragen haben, wofür keine Hinweise bestehen. Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung ist ohnehin die ausgestrahlte Sendung und nicht die politische Auffassung der Produ- zenten oder der Redaktion (Art. 86 Abs. 2 RTVG). 6.2 In der beanstandeten Sendung werden Ausschnitte des dänischen Films ge- zeigt. Der Umstand, dass nicht der gesamte Film gesendet wurde, erachtet die Be- schwerdeführerin als manipulativ. Die Kürzungen betreffen jedoch Sequenzen, wel- che für die Meinungsbildung des Publikums nicht von Bedeutung sind. Das Schwei- zer Fernsehen konzentrierte sich offensichtlich auf die Szenen, aus denen hervor- geht, wie eine in der ca. 32. Woche schwangere Frau aus Dänemark (Sally) eine Abtreibung in der Klinik von Direktor Dr. M in Barcelona vornehmen lassen möchte. Die Ausschnitte beginnen mit der ersten Kontaktaufnahme des Lockvogels Sally mit Dr. M. Sie enden damit, dass das dänische Fernsehteam den spanischen Arzt über- fallartig aufsucht und ihn mit seinen bei der vermeintlichen Patientin Sally ange- wandten Praktiken konfrontiert. Die im dänischen Originalfilm zu diesem Sachverhalt gezeigten relevanten Szenen wurden alle auch in die im Rahmen der Sendung „Re- porter“ ausgestrahlte Dokumentation integriert. Für das Publikum war ebenfalls er- kennbar, wann Ausschnitte aus dem dänischen Film gezeigt wurden und welche dieser Ausschnitte mit versteckter Kamera aufgenommen worden waren. Für das dänische Fernsehteam bildeten die verdeckt entstandenen Kameraaufnahmen of- fensichtlich das einzige Mittel, um auf einen möglichen Missstand hinzuweisen. 6.3 Detaillierte Informationen über die Klinik in Barcelona, in der Sendung prak-
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tisch ausschliesslich durch Dr. M personifiziert, werden nicht vermittelt, was die Be- schwerdeführerin bemängelt. M erzählt, aus welchen Ländern die Frauen kommen, die in der Klinik abtreiben lassen. Die Beschwerdeführerin argumentiert überdies, dass sie immer sehr positive Rückmeldungen von Patientinnen aus dieser Klinik er- halten habe. Das Personal und die Infrastruktur seien sehr gut. Weitergehende In- formationen über die Klinik waren zur Meinungsbildung des Publikums im Rahmen der beanstandeten Sendung nicht erforderlich. Thema der „Reporter“- Dokumentation bildeten nämlich Problembereiche bei späten Schwangerschaftsab- brüchen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abtreibungstourismus. Veran- schaulicht wurde dies am extremen Fallbeispiel der vermeintlich abtreibungswilligen Patientin Sally und der besagten Klinik. Diesem Beispiel einer möglichen Abtreibung zu einem sehr späten Zeitpunkt wurden die geltenden schweizerischen Rahmenbe- dingungen für Spätabbrüche gegenübergestellt. 6.4 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots bestand jedoch die Notwendigkeit, dass Dr. M zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angemessen Stellung nehmen konnte. Nachdem das dänische Fernsehteam sich zu erkennen gab, konfrontierte es den spanischen Arzt denn auch mit dessen Vorgehen im Fall der vermeintlich ab- treibungswilligen Frau aus Dänemark. Dieser rechtfertigte sein Vorgehen eingehend. Den im dänischen Film von einem Strafrechtsprofessor aus Barcelona (Prof. Jesus Maria Silva Sanchez) in mehreren Aussagen erhobenen und vom Fernsehteam ü- bernommenen Vorwurf der „Illegalität“ der Praktiken bestritt Dr. M ausdrücklich und er legte eingehend dar, warum sein Handeln mit der spanischen Rechtsordnung im Einklang stehe. Da die Haltung von Dr. M zu den gegen ihn in der Sendung ge- machten Anschuldigungen bereits aus den gezeigten Ausschnitten des dänischen Films deutlich wurde, war es nicht erforderlich, dass ihn auch noch die „Reporter“- Redaktion dazu befragte. Aus der Sendung ging im Übrigen auch klar hervor, wel- che rechtlichen Schritte bis anhin gegen die Praktiken von Dr. M unternommen wor- den waren und dass er noch nie verurteilt wurde. Dem auch im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 RTVG relevanten Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) wurde dadurch Rechnung getragen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 569 E. 4.2ff. [„Di- fensore accusato“]). Die rechtliche Beurteilung des Strafrechtsprofessors war für das Publikum als persönliche Ansicht (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz RTVG) erkennbar. Ob es sich bei diesem allenfalls um einen grundsätzlichen Abtreibungsgegner und nicht einen unabhängigen Rechtsgelehrten handelt, wie die Beschwerdeführerin vermutet, muss nicht geprüft werden. Sie räumt in der Sendung selber ein, dass es sich bei Dr. M um einen „Mörder“ handeln würde, wenn der im dänischen Film gezeigte Sachverhalt stimmen sollte. 6.5 Die mit versteckter Kamera aufgenommenen Szenen dienten im Übrigen nicht alleine dazu, eine mögliche rechtswidrige Tätigkeit von Dr. M zu belegen. Vielmehr warf die „Reporter“-Dokumentation ethische Fragen im Zusammenhang mit Exzes- sen beim Abtreibungstourismus auf, bei welchem offensichtlich auch die gewerbs- mässige Abtreibung von überlebensfähigen Kindern in spezialisierten Kliniken vor- kommt. Zu den moralischen und ethischen Aspekten des geschilderten Falles wurde im Übrigen auch der spanische Arzt befragt. Die „Reporter“-Redaktion nahm hin- sichtlich der vom dänischen Fernsehteam aufgedeckten Missstände in der Sendung offensichtlich Partei für die ungeborenen, lebensfähigen Kinder. Dieser anwaltschaft- liche Fokus war für das Publikum auch klar als solcher erkennbar. Dies, verbunden mit den mit versteckter Kamera aufgenommenen Bildern, mag den Film, wie die Be-
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schwerdeführerin beklagt, als „reisserisch“ erscheinen lassen. Die Beschwerdefüh- rerin hatte insgesamt eine neutralere, vertieftere und den Beweggründen von abtrei- bungswilligen Frauen bzw. Paaren mehr Gewicht beimessende Gestaltung der Sen- dung erwartet. Aus welchem Blickwinkel und mit welchen Gestaltungsmitteln ein Veranstalter ein Thema behandelt, ist aber grundsätzlich Teil seiner Programmauto- nomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). 6.6 Der in der Schweiz geltende rechtliche Rahmen für Schwangerschaftsabbrü- che wurde in der beanstandeten Sendung detailliert und korrekt vermittelt. Nach Verweisen auf die Volksabstimmung vom 2. Juni 2002, in welcher das Schweizer Volk der so genannten Fristenlösung, dem straffreien Schwangerschaftssabbruch während der ersten zwölf Wochen nach der letzten Periode, zugestimmt hatte, er- folgte die für einen Grossteil des Publikums wohl nicht bekannte Darstellung des rechtlichen Rahmens für Schwangerschaftsabbrüche ab diesem Zeitpunkt. Die Gy- näkologin Judith Pok und die Straf- und Medizinrechtsprofessorin Brigitte Tag äus- serten sich zu grundsätzlichen Fragen, welche sich medizinisch und rechtlich bei Spätabbrüchen stellen. 6.7 Die Bild- und Interviewsequenzen mit der Beschwerdeführerin ermöglichten dem Publikum, sich ein konkretes und differenziertes Bild über die Praxis bei Spät- abbrüchen von Schwangerschaften in der Schweiz zu bilden. So erläutert diese ein- gehend die unterschiedlichen Gründe bei abtreibungswilligen Frauen bzw. Paaren. Die Ärztin zeigt auf, wie schwierig die Gespräche sind, die dazu führen, dass am Ende etwa bei der Hälfte der Abtreibungswilligen tatsächlich ein Spätabbruch vorge- nommen wird. Sie beschreibt eingehend, wie ein solcher später Schwangerschafts- abbruch (bis in die 21. Woche) vor sich geht. Aus ihren Schilderungen geht hervor, dass entsprechende Situationen für alle Beteiligten regelmässig sehr belastend sind. Deshalb seien auch nur wenige Arztpraxen und keine Spitäler in der Schweiz bereit, entsprechende Eingriffe vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich, ergänzend zu Ausführungen von Brigitte Tag, auf die Motive für Überweisungen von Patientinnen an ausländische Kliniken hin (Eingriff unter Narkose statt medikamen- tös). Entgegen ihren Behauptungen wird ihre Tätigkeit keineswegs diskreditiert. Im Gegenteil zeugen diese Sequenzen von einer behutsamen und respektvollen Ar- beitsweise der Beschwerdeführerin in entsprechend schwierigen Situationen, unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Diese kontrastiert für das Publi- kum klar ersichtlich vollständig mit den im dänischen Film gezeigten Praktiken in der spanischen Klinik, wo der geschäftliche Aspekt im Vordergrund steht und wo ge- mäss Sendekommentar „im Akkord abgetrieben“ werde. Der anwaltschaftliche Ton fehlt in der Berichterstattung über die Beschwerdeführerin denn auch weitgehend. 6.8 Kritik gegenüber der Beschwerdeführerin wurde in der Sendung einzig dahin- gehend erhoben, dass auf ihrer Website ein Link zur bemängelten Klinik in Barcelo- na bestehe. Die Ärztin konnte sich dazu in der Sendung äussern. Sie legt dar, dass sie mit der besagten Klinik ganz andere Erfahrungen gemacht habe als die im däni- schen Film gezeigten. Sie würde ohnehin nie Frauen in einer so späten Schwanger- schaftsphase an eine ausländische Klinik überweisen. Das Publikum konnte sich deshalb auch zu diesem - im Zeitpunkt des Interviews - tatsächlich bestehenden Link auf der öffentlich zugänglichen Website der Ärztin eine eigene Meinung bilden. Der Kommentar, wonach die Beschwerdeführerin weiterhin „guten Gewissens“ auf die spanische Klinik verweise, mag zwar in der Formulierung unglücklich sein, wird aber durch den Kontext relativiert. Es kommt dabei klar zum Ausdruck, dass die Be-
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schwerdeführerin den in der Sendung erhobenen Vorwürfen gegen die spanische Klinik nachgehen und gegebenenfalls Konsequenzen ziehen werde. 6.9 Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich, dass sie im Vorfeld der Aus- strahlung der Sendung über die wahren Absichten der Verantwortlichen von „Repor- ter“ getäuscht worden sei, was die Redaktion bestreitet. Aus den Unterlagen und dem E-Mailverkehr geht hervor, dass die Ärztin über die wesentlichen Sendungsin- halte aufgeklärt wurde, wenn auch bezüglich des dänischen Films erst im Laufe des Interviews. Der Beschwerdeführerin wurden aber - zumindest die wesentlichen Teile
- des dänischen Films anlässlich des Interviews gezeigt. Sie bemängelt, dass sie nicht über die über weite Strecken anwaltschaftliche Stossrichtung der „Reporter“- Sendung aufgeklärt worden war. Die journalistischen Sorgfaltspflichten gebieten je- doch nicht, dass potentielle Interviewpartner über die Gestaltung der Sendung und insbesondere auch hinsichtlich der redaktionellen Wertungen umfassend und detail- liert zu orientieren sind. Die von der Beschwerdeführerin ausgestrahlten Interview- sequenzen hatte ihr die Redaktion alle vorgängig vorgelegt. Sie wurden von ihr ge- nehmigt. Relevant ist schliesslich hinsichtlich der journalistischen Sorgfaltspflichten, dass die Beschwerdeführerin zu der gegen sie erhobenen Kritik Stellung nehmen konnte. Die Stossrichtung und anwaltschaftliche Tendenz der „Reporter“-Sendung erstaunen im Übrigen aufgrund des auch der Beschwerdeführerin bekannten Einbe- zugs des dänischen Films nicht, weil in diesem Missstände bei Spätabbrüchen im Zusammenhang mit dem Abtreibungstourismus angeprangert werden. 6.10 Eine Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten wäre im Zusammen- hang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot ohnehin nur dann relevant, wenn sie mit ei- ner wesentlichen Beeinträchtigung der freien Meinungsbildung des Publikums ein- hergehen würde. Der - branchenübliche - Umstand, dass ein beträchtlicher Teil des Interviewmaterials mit der Beschwerdeführerin nicht ausgestrahlt wurde, hat die Meinungsbildung des Publikums zu den behandelten Themen ebenfalls nicht beein- trächtigt. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist insgesamt nicht verletzt worden.
7. Die beanstandete Sendung hat keine Bestimmungen über den Inhalt redakti- oneller Sendungen verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von R vom 20. Januar 2009 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. Februar 2010