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b.597

Schweiz 5, Sendung 'Erotic Night' vom 14./15. November 2008, Ausstrahlung von Szenen aus dem Film 'Ken Park'

Ubi · 2009-02-20 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Schweiz 5 strahlt im Nachtprogramm regelmässig die Sendung „Erotic Night“ aus. Darin werden primär Ausschnitte aus Filmen mit erotischen Inhalten ge- zeigt. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 erhob das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (im Folgenden: UVEK oder Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Es be- anstandet die Ausstrahlung von Szenen aus dem Film „Ken Park“ in der Sendung vom 14./15. November 2008. Durch den Zusammenschnitt und den fehlenden Kon- text sei der Eindruck entstanden, es handle sich um Sequenzen mit kinderpornogra- phischem Inhalt. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) dar. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob auch Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) aufgrund der mangelnden Kennzeichnung verletzt worden sei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die U1 TV Station AG (im Folgenden; Beschwerdegegnerin), Betreiberin von Schweiz 5, zur Stellungnahme eingeladen. Sie weist in ihrer Antwort vom 19. Januar 2009 darauf hin, dass die Sendungen „Erotic Night“ immer mit einem Warnhinweis für Personen unter 18 Jah- ren angekündigt würden. Sie habe im Übrigen beim Produzenten darauf gedrängt, dass keine problematischen Szenen ausgestrahlt würden. Leider sei dies bei den beanstandeten Sequenzen offenbar nicht geschehen. Schweiz 5 habe aber damit nicht den Eindruck erwecken wollen, kinderpornographische Inhalte zu verbreiten. D. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten dar- über informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das beschwerdeführende Departement ist gemäss Art. 95 Abs. 2 RTVG befugt, direkt bei der UBI Beschwerde zu erheben, ohne eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen zu müssen und ohne vorheri- ge Beanstandung bei der Ombudsstelle.

E. 2 Da die Eingabe fristgerecht eingereicht wurde und im Sinne von Art. 95 Abs.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

E. 3.1 Schweiz 5 strahlt „Erotic Night“ regelmässig nach Mitternacht im Nachtpro- gramm aus. Im Zentrum stehen Sequenzen aus Filmen mit erotischen Inhalten. Am Anfang der jeweiligen Ausschnitte werden der Titel des Films und teilweise zusätzli- che Angaben (Verleiher, Produzent, Regie) kurz eingeblendet. Untermalt sind die Sequenzen durch Musik. Die Werbeblocks werden beherrscht durch Spots zu eroti- schen Dienstleistungen aller Art. Zu Beginn der Sendung und nach jedem Werbe- block wird folgender Hinweis eingeblendet: „Diese Sendung ist für Zuschauer unter 18 Jahren nicht geeignet.“

E. 3.2 Bei den beanstandeten Sequenzen handelt es sich um Ausschnitte aus dem 2002 erschienen Film „Ken Park“. Larry Clarke zeichnete sich sowohl für die Regie und die Kamera wie auch für das Drehbuch mitverantwortlich. Der amerikanische Independentfilmer ist seit seinem Erstlingsfilm „Kids“ umstritten. Sex und Gewalt in roher Form unter bzw. mit Jugendlichen sind häufig Themen seiner Filme. Es gibt kontroverse Meinungen darüber, ob seine Filme ein gelungenes Sinnbild von ge- langweilten und entfremdeten Jugendlichen in einer Konsumwelt darstellen und ent- sprechend künstlerisch wertvoll sind oder ob es sich dabei um inhaltsleere Provoka- tionen mit primär voyeuristischen Bildern handelt. Auch im Film „Ken Park“ geht es um das Leben pubertierender Jugendlicher in einer Kleinstadt in Kalifornien, welche von ihnen nahestehenden Erwachsenen auf verschiedene Arten missbraucht wer- den. Gewalt und Sex stellt für sie der einzige Weg dar, um aus dieser Lage auszu- brechen. „Ken Park“ sorgte in den USA wegen der freizügigen Sexdarstellungen sowie einer Gewaltszene für Schlagzeilen und fand deshalb auch keinen Verleiher. Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern wurde der Film aber in Deutschland und der Schweiz unzensiert in den Kinos gezeigt.

E. 3.3 In „Erotic Night“ vom 14./15. November 2008 strahlte Schweiz 5 rund vier Minuten lang Szenen aus „Ken Park“ aus. Nach der Einblendung des DVD- Verleihers und des Filmtitels ist zuerst ein etwa 15-jähriger Jugendlicher zu sehen, welcher auf einem Skateboard zu einem Haus fährt. Er tritt ein und ein kleines, etwa fünf Jahre altes Mädchen ist sichtbar. Es sitzt vor dem Fernseher, in dem ein Porno- film läuft. Vor ihr sind zwei nackte Puppen, die mit gespreizten Beinen auf einem Tisch sitzen. Der Jugendliche sagt etwas zum Mädchen und läuft danach die Treppe hoch in den oberen Stock. Dort erwartet ihn eine blonde Frau, die mit rund 35 Jah- ren deutlich älter ist als er. Die Frau zieht ihm die Hose aus, die beiden legen sich

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aufs Bett und sie werden intim. In anderen Sequenzen wird u.a auch ein jugendli- ches Paar bei sexuellen Praktiken gezeigt.

E. 4 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.

E. 4.1 Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Da es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand handelt, ist der Nachweis einer konkreten Ge- fährdung der öffentlichen Sittlichkeit nicht erforderlich.

E. 4.2 Die UBI hat bei der Prüfung dem gesellschaftlichen Wertewandel bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Rechtsprechung hat sie denn auch die Ausstrahlung eines Dokumentarfilms über eine Pornodarstellerin (UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 [„The Annabel Chang Story“], einer Homosexuellen-Soap mit erotischen Szenen (UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000 [„Queer as Folk“]), von Männer-Striptease (UBI- Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 [„Ventil“]) oder einer Reihe von erotischen Filmen mit den rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und insbesondere mit dem Sittlichkeitstatbestand als vereinbar erklärt (siehe dazu Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 83). Programmrechtlich entscheidend ist, dass Dar- stellungen mit sexuellen Inhalten nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen.

E. 4.3 Irrelevant ist, ob der Film „Ken Park“, aus welchem die beanstandeten Sze- nen stammen, filmkulturell allenfalls von Bedeutung ist. Aufgrund der gezeigten Szenen war es für das Publikum nicht möglich, sich ein Bild über den Film als Gan- zes zu machen. Im Rahmen der beanstandeten Sendung stehen ohnehin erotische Darstellungen im Vordergrund, insbesondere inszenierte Bilder von Körpern und sexuellen Praktiken. Die Gesprächssequenzen sind für das Publikum der Sendung „Erotic Night“ gar nicht hörbar. Der Zusammenschnitt von Szenen dient ausschliess- lich der erotischen Unterhaltung und bezweckt nicht, das Publikum über den Inhalt von Filmen zu informieren, wie dies etwa in Fernsehmagazinen über neue Kinofilme oder DVD-Veröffentlichungen der Fall ist. Das Publikum erhält hinsichtlich der bean- standeten Sequenzen den Eindruck, dass es sich um einen Zusammenschnitt aus einem Erotikfilm handelt. Die gezeigten Sexszenen, insbesondere mit dem Jugendli- chen und der älteren Frau, sind denn auch ähnlich freizügig wie bei anderen in der Sendung gezeigten Ausschnitten. Vor den beanstandeten Sequenzen werden etwa sadomasochistische Darstellungen ausgestrahlt. Bei der Zusammenfassung von „Ken Park“ sind im Unterschied zu anderen Ausschnitten jedoch nicht nur erwach- sene Personen in den erotischen Darstellungen involviert.

E. 4.4 Welches Alter der Jugendliche hat, welche mit der älteren Frau sexuelle Kontakte hat, lässt sich nicht genau sagen. Da er mit Skateboard und Rucksack zum

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Haus vorfährt sowie aufgrund seines Äusseren muss das Publikum aber davon aus- gehen, dass es sich um einen minderjährigen Schüler handelt. Bei den sexuellen Kontakten ist es überdies die ältere Frau, welche die aktive Rolle übernimmt und offensichtlich grossen Spass an den Praktiken verspürt.

E. 4.5 Auch das kleine Mädchen, welches alleine vor dem Fernseher sitzt, wird in den beanstandeten Szenen in Beziehung zu Erotik und Sexualität gesetzt. So läuft am Bildschirm offenbar ein Pornofilm, seine Puppen sitzen nackt und mit gespreiz- ten Beinen vor ihm und in einer anderen Szene wirft ihm ein Mann, wahrscheinlich der Vater, einen merkwürdigen Blick zu. Da die Bilder im Rahmen einer ausschliess- lich erotischen Sendung ausgestrahlt wurden, liegt der Schluss nahe, dass dieses kleine Mädchen wie der Jugendliche als Sexobjekte für Erwachsene mit entspre- chenden Neigungen dienen.

E. 4.6 Im Kontext der ganzen Filmgeschichte von „Ken Park“ mögen die beanstan- deten Szenen diese voyeuristische und den Sex mit Jugendlichen bzw. Kindern be- günstigende bzw. verharmlosende Komponente verlieren, wenn erkennbar wird, dass diese Bilder Teil einer fiktiven Auseinandersetzung mit dem Thema Kindsmiss- brauch sind. Weil diese Rahmenhandlung aber dem Publikum von „Erotic Night“ nicht bekannt ist, in der Sendung selber keine Distanzierungen, Relativierungen oder Erklärungen erfolgen und es im Gegenteil darin ausschliesslich um erotische Darstellungen und sexuelle Praktiken in verschiedenen Varianten geht, drängt sich eine entsprechend sittlichkeitswidrige Betrachtung auf. Die beanstandeten Szenen stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 zwei- ter Satz RTVG dar, weil der Jugendliche und das kleine Mädchen in den beanstan- deten Szenen zu blossen Objekten für voyeuristische Neigungen entwürdigt werden.

E. 4.7 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie hätte den Produzenten darauf aufmerksam gemacht, „problematische Szenen“ aus „Erotic Night“ zu entfernen. Dieser Einwand ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unbehilf- lich. Die rundfunkrechtliche Verantwortung für redaktionelle Sendungen trägt nicht der Produzent, sondern der Veranstalter und damit die Beschwerdegegnerin. Diese hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt von redaktionellen Sendungen mit den Bestim- mungen von Art. 4 und 5 RTVG sowie dem einschlägigen Recht übereinstimmen.

E. 5 Der Beschwerdeführer weist zusätzlich darauf hin, dass die Kennzeich- nungspflicht für jugendgefährdende Inhalte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVV unge- nügend umgesetzt worden sei.

E. 5.1 Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sen- dezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittli- che oder soziale Entwicklung gefährden“ (siehe zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002 Nr. 17 [„OOPS“]). Sendungen mit primär erotischen Inhalten sind gemäss UBI-Rechtsprechung nach 23 Uhr auszustrahlen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“]). Art. 4 Abs. 1 RTVV statuiert zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen.

E. 5.2 Vor Ausstrahlung von „Erotic Night“ und nach der Ausstrahlung der Werbe- blöcke hat Schweiz 5 zwar jeweils eingeblendet, dass die Sendung für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet sei. Die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 RTVV wur-

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den damit aber nicht erfüllt. Erfolgt nämlich die Kennzeichnung von jugendgefähr- denden Sendungen mit optischen Mitteln, muss diese während der ganzen Sende- dauer erkennbar sein und nicht nur in ausgewählten Momenten. Bei einer akusti- schen Ankündigung hätte es genügt, die Kennzeichnung nur vor der Sendung und nach den Werbeblöcken auszustrahlen.

E. 5.3 Im Zusammenhang mit dem vorliegend ausschliesslich beanstandeten Zu- sammenschnitt von Szenen aus dem Film „Ken Park“ wurde aber bereits festge- stellt, dass dieser sittlichkeitsgefährdende Szenen enthält und aus diesem Grund Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG verletzt. Selbst eine korrekte Kennzeichnung der Sen- dung als jugendgefährdend gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVV würde an dieser Beurteilung nichts ändern. Die ungenügende optische Kennzeichnung bleibt vorliegend also fol- genlos und begründet keine zusätzliche Verletzung von Programmvorschriften. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen neben dem Zusammenschnitt von „Ken Park“ kei- ne anderen Sequenzen aus Filmen, einzelne Darstellungen oder die Sendung als Ganzes beanstandet, was eine separate Prüfung der Einhaltung der Kennzeich- nungspflicht von jugendgefährdenden Inhalten ermöglicht hätte.

E. 6 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die beanstandeten Sequenzen eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG darstellen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist entspre- chend gutzuheissen. Das Verfahren nach festgestellten Rechtsverletzungen richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 12. Dezember 2008 wird einstimmig gutge- heissen. Die am 14./15. November 2008 auf Schweiz 5 ausgestrahlte Sendung „Ero- tic Night“ hat mit der Ausstrahlung von Szenen aus dem Film „Ken Park“ Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG (Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit) verletzt.
  2. Die U1 TV Station AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröff- nung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

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Entscheid vom 20. Februar 2009

Besetzung

Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand

Schweiz 5, Sendung „Erotic Night“ vom 14./15. November 2008, Ausstrahlung von Szenen aus dem Film „Ken Park“

Beschwerde vom 12. Dezember 2008

Parteien / Verfahrensbeteiligte

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Beschwerdeführer)

U1 TV Station AG (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Schweiz 5 strahlt im Nachtprogramm regelmässig die Sendung „Erotic Night“ aus. Darin werden primär Ausschnitte aus Filmen mit erotischen Inhalten ge- zeigt. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 erhob das Eidgenössische Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (im Folgenden: UVEK oder Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Es be- anstandet die Ausstrahlung von Szenen aus dem Film „Ken Park“ in der Sendung vom 14./15. November 2008. Durch den Zusammenschnitt und den fehlenden Kon- text sei der Eindruck entstanden, es handle sich um Sequenzen mit kinderpornogra- phischem Inhalt. Dies stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) dar. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob auch Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) aufgrund der mangelnden Kennzeichnung verletzt worden sei. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die U1 TV Station AG (im Folgenden; Beschwerdegegnerin), Betreiberin von Schweiz 5, zur Stellungnahme eingeladen. Sie weist in ihrer Antwort vom 19. Januar 2009 darauf hin, dass die Sendungen „Erotic Night“ immer mit einem Warnhinweis für Personen unter 18 Jah- ren angekündigt würden. Sie habe im Übrigen beim Produzenten darauf gedrängt, dass keine problematischen Szenen ausgestrahlt würden. Leider sei dies bei den beanstandeten Sequenzen offenbar nicht geschehen. Schweiz 5 habe aber damit nicht den Eindruck erwecken wollen, kinderpornographische Inhalte zu verbreiten. D. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten dar- über informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

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Erwägungen:

1. Das beschwerdeführende Departement ist gemäss Art. 95 Abs. 2 RTVG befugt, direkt bei der UBI Beschwerde zu erheben, ohne eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen zu müssen und ohne vorheri- ge Beanstandung bei der Ombudsstelle. 2. Da die Eingabe fristgerecht eingereicht wurde und im Sinne von Art. 95 Abs. 3 RTVG hinreichend begründet ist, kann darauf eingetreten werden. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 3.1 Schweiz 5 strahlt „Erotic Night“ regelmässig nach Mitternacht im Nachtpro- gramm aus. Im Zentrum stehen Sequenzen aus Filmen mit erotischen Inhalten. Am Anfang der jeweiligen Ausschnitte werden der Titel des Films und teilweise zusätzli- che Angaben (Verleiher, Produzent, Regie) kurz eingeblendet. Untermalt sind die Sequenzen durch Musik. Die Werbeblocks werden beherrscht durch Spots zu eroti- schen Dienstleistungen aller Art. Zu Beginn der Sendung und nach jedem Werbe- block wird folgender Hinweis eingeblendet: „Diese Sendung ist für Zuschauer unter 18 Jahren nicht geeignet.“ 3.2 Bei den beanstandeten Sequenzen handelt es sich um Ausschnitte aus dem 2002 erschienen Film „Ken Park“. Larry Clarke zeichnete sich sowohl für die Regie und die Kamera wie auch für das Drehbuch mitverantwortlich. Der amerikanische Independentfilmer ist seit seinem Erstlingsfilm „Kids“ umstritten. Sex und Gewalt in roher Form unter bzw. mit Jugendlichen sind häufig Themen seiner Filme. Es gibt kontroverse Meinungen darüber, ob seine Filme ein gelungenes Sinnbild von ge- langweilten und entfremdeten Jugendlichen in einer Konsumwelt darstellen und ent- sprechend künstlerisch wertvoll sind oder ob es sich dabei um inhaltsleere Provoka- tionen mit primär voyeuristischen Bildern handelt. Auch im Film „Ken Park“ geht es um das Leben pubertierender Jugendlicher in einer Kleinstadt in Kalifornien, welche von ihnen nahestehenden Erwachsenen auf verschiedene Arten missbraucht wer- den. Gewalt und Sex stellt für sie der einzige Weg dar, um aus dieser Lage auszu- brechen. „Ken Park“ sorgte in den USA wegen der freizügigen Sexdarstellungen sowie einer Gewaltszene für Schlagzeilen und fand deshalb auch keinen Verleiher. Im Gegensatz zu einigen anderen Ländern wurde der Film aber in Deutschland und der Schweiz unzensiert in den Kinos gezeigt. 3.3 In „Erotic Night“ vom 14./15. November 2008 strahlte Schweiz 5 rund vier Minuten lang Szenen aus „Ken Park“ aus. Nach der Einblendung des DVD- Verleihers und des Filmtitels ist zuerst ein etwa 15-jähriger Jugendlicher zu sehen, welcher auf einem Skateboard zu einem Haus fährt. Er tritt ein und ein kleines, etwa fünf Jahre altes Mädchen ist sichtbar. Es sitzt vor dem Fernseher, in dem ein Porno- film läuft. Vor ihr sind zwei nackte Puppen, die mit gespreizten Beinen auf einem Tisch sitzen. Der Jugendliche sagt etwas zum Mädchen und läuft danach die Treppe hoch in den oberen Stock. Dort erwartet ihn eine blonde Frau, die mit rund 35 Jah- ren deutlich älter ist als er. Die Frau zieht ihm die Hose aus, die beiden legen sich

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aufs Bett und sie werden intim. In anderen Sequenzen wird u.a auch ein jugendli- ches Paar bei sexuellen Praktiken gezeigt. 4. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 4.1 Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG erklärt u.a. Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden. Der Begriff der „unsittlichen Sendung“ ist weit zu fassen. Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte (BGE 133 II 136 E. 5.3.3 S. 145f. [„Lovers TV“]; UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“], veröffentlicht in medialex 3/99, S. 179ff.). Da es sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand handelt, ist der Nachweis einer konkreten Ge- fährdung der öffentlichen Sittlichkeit nicht erforderlich. 4.2 Die UBI hat bei der Prüfung dem gesellschaftlichen Wertewandel bezüglich des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen Rechnung zu tragen. Im Rahmen ihrer Rechtsprechung hat sie denn auch die Ausstrahlung eines Dokumentarfilms über eine Pornodarstellerin (UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 [„The Annabel Chang Story“], einer Homosexuellen-Soap mit erotischen Szenen (UBI-Entscheid b. 417 vom 20. Oktober 2000 [„Queer as Folk“]), von Männer-Striptease (UBI- Entscheid b. 360 vom 27. Februar 1998 [„Ventil“]) oder einer Reihe von erotischen Filmen mit den rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und insbesondere mit dem Sittlichkeitstatbestand als vereinbar erklärt (siehe dazu Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 83). Programmrechtlich entscheidend ist, dass Dar- stellungen mit sexuellen Inhalten nicht als Selbstzweck dienen oder Menschen zu Unterhaltungszwecken zum Objekt voyeuristischer Neigungen entwürdigen. 4.3 Irrelevant ist, ob der Film „Ken Park“, aus welchem die beanstandeten Sze- nen stammen, filmkulturell allenfalls von Bedeutung ist. Aufgrund der gezeigten Szenen war es für das Publikum nicht möglich, sich ein Bild über den Film als Gan- zes zu machen. Im Rahmen der beanstandeten Sendung stehen ohnehin erotische Darstellungen im Vordergrund, insbesondere inszenierte Bilder von Körpern und sexuellen Praktiken. Die Gesprächssequenzen sind für das Publikum der Sendung „Erotic Night“ gar nicht hörbar. Der Zusammenschnitt von Szenen dient ausschliess- lich der erotischen Unterhaltung und bezweckt nicht, das Publikum über den Inhalt von Filmen zu informieren, wie dies etwa in Fernsehmagazinen über neue Kinofilme oder DVD-Veröffentlichungen der Fall ist. Das Publikum erhält hinsichtlich der bean- standeten Sequenzen den Eindruck, dass es sich um einen Zusammenschnitt aus einem Erotikfilm handelt. Die gezeigten Sexszenen, insbesondere mit dem Jugendli- chen und der älteren Frau, sind denn auch ähnlich freizügig wie bei anderen in der Sendung gezeigten Ausschnitten. Vor den beanstandeten Sequenzen werden etwa sadomasochistische Darstellungen ausgestrahlt. Bei der Zusammenfassung von „Ken Park“ sind im Unterschied zu anderen Ausschnitten jedoch nicht nur erwach- sene Personen in den erotischen Darstellungen involviert. 4.4 Welches Alter der Jugendliche hat, welche mit der älteren Frau sexuelle Kontakte hat, lässt sich nicht genau sagen. Da er mit Skateboard und Rucksack zum

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Haus vorfährt sowie aufgrund seines Äusseren muss das Publikum aber davon aus- gehen, dass es sich um einen minderjährigen Schüler handelt. Bei den sexuellen Kontakten ist es überdies die ältere Frau, welche die aktive Rolle übernimmt und offensichtlich grossen Spass an den Praktiken verspürt. 4.5 Auch das kleine Mädchen, welches alleine vor dem Fernseher sitzt, wird in den beanstandeten Szenen in Beziehung zu Erotik und Sexualität gesetzt. So läuft am Bildschirm offenbar ein Pornofilm, seine Puppen sitzen nackt und mit gespreiz- ten Beinen vor ihm und in einer anderen Szene wirft ihm ein Mann, wahrscheinlich der Vater, einen merkwürdigen Blick zu. Da die Bilder im Rahmen einer ausschliess- lich erotischen Sendung ausgestrahlt wurden, liegt der Schluss nahe, dass dieses kleine Mädchen wie der Jugendliche als Sexobjekte für Erwachsene mit entspre- chenden Neigungen dienen. 4.6 Im Kontext der ganzen Filmgeschichte von „Ken Park“ mögen die beanstan- deten Szenen diese voyeuristische und den Sex mit Jugendlichen bzw. Kindern be- günstigende bzw. verharmlosende Komponente verlieren, wenn erkennbar wird, dass diese Bilder Teil einer fiktiven Auseinandersetzung mit dem Thema Kindsmiss- brauch sind. Weil diese Rahmenhandlung aber dem Publikum von „Erotic Night“ nicht bekannt ist, in der Sendung selber keine Distanzierungen, Relativierungen oder Erklärungen erfolgen und es im Gegenteil darin ausschliesslich um erotische Darstellungen und sexuelle Praktiken in verschiedenen Varianten geht, drängt sich eine entsprechend sittlichkeitswidrige Betrachtung auf. Die beanstandeten Szenen stellen eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 zwei- ter Satz RTVG dar, weil der Jugendliche und das kleine Mädchen in den beanstan- deten Szenen zu blossen Objekten für voyeuristische Neigungen entwürdigt werden. 4.7 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie hätte den Produzenten darauf aufmerksam gemacht, „problematische Szenen“ aus „Erotic Night“ zu entfernen. Dieser Einwand ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unbehilf- lich. Die rundfunkrechtliche Verantwortung für redaktionelle Sendungen trägt nicht der Produzent, sondern der Veranstalter und damit die Beschwerdegegnerin. Diese hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt von redaktionellen Sendungen mit den Bestim- mungen von Art. 4 und 5 RTVG sowie dem einschlägigen Recht übereinstimmen. 5. Der Beschwerdeführer weist zusätzlich darauf hin, dass die Kennzeich- nungspflicht für jugendgefährdende Inhalte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVV unge- nügend umgesetzt worden sei. 5.1 Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sen- dezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittli- che oder soziale Entwicklung gefährden“ (siehe zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002 Nr. 17 [„OOPS“]). Sendungen mit primär erotischen Inhalten sind gemäss UBI-Rechtsprechung nach 23 Uhr auszustrahlen (vgl. UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999 [„24 Minuten mit Cleo“]). Art. 4 Abs. 1 RTVV statuiert zusätzlich eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen. 5.2 Vor Ausstrahlung von „Erotic Night“ und nach der Ausstrahlung der Werbe- blöcke hat Schweiz 5 zwar jeweils eingeblendet, dass die Sendung für Jugendliche unter 18 Jahren nicht geeignet sei. Die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 RTVV wur-

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den damit aber nicht erfüllt. Erfolgt nämlich die Kennzeichnung von jugendgefähr- denden Sendungen mit optischen Mitteln, muss diese während der ganzen Sende- dauer erkennbar sein und nicht nur in ausgewählten Momenten. Bei einer akusti- schen Ankündigung hätte es genügt, die Kennzeichnung nur vor der Sendung und nach den Werbeblöcken auszustrahlen. 5.3 Im Zusammenhang mit dem vorliegend ausschliesslich beanstandeten Zu- sammenschnitt von Szenen aus dem Film „Ken Park“ wurde aber bereits festge- stellt, dass dieser sittlichkeitsgefährdende Szenen enthält und aus diesem Grund Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG verletzt. Selbst eine korrekte Kennzeichnung der Sen- dung als jugendgefährdend gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVV würde an dieser Beurteilung nichts ändern. Die ungenügende optische Kennzeichnung bleibt vorliegend also fol- genlos und begründet keine zusätzliche Verletzung von Programmvorschriften. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen neben dem Zusammenschnitt von „Ken Park“ kei- ne anderen Sequenzen aus Filmen, einzelne Darstellungen oder die Sendung als Ganzes beanstandet, was eine separate Prüfung der Einhaltung der Kennzeich- nungspflicht von jugendgefährdenden Inhalten ermöglicht hätte. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die beanstandeten Sequenzen eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG darstellen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist entspre- chend gutzuheissen. Das Verfahren nach festgestellten Rechtsverletzungen richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK vom 12. Dezember 2008 wird einstimmig gutge- heissen. Die am 14./15. November 2008 auf Schweiz 5 ausgestrahlte Sendung „Ero- tic Night“ hat mit der Ausstrahlung von Szenen aus dem Film „Ken Park“ Art. 4 Abs. 1 2. Satz RTVG (Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit) verletzt. 2. Die U1 TV Station AG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröff- nung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.

Versand: 11. August 2009