Sachverhalt
A. Das Schweizer Fernsehen strahlt wöchentlich das Gesundheitsmagazin „Puls“ auf SF 1 aus. In der Sendung vom 2. Juni 2008 wurde im Nachrichtenblock „PULSmix“ u.a. der Beitrag „Handystudie gefälscht“ gezeigt (Dauer: rund 40 Sekun- den). B. Mit Eingabe vom 7. August 2008 erhob der Verein Gigaherz.ch, die Schwei- zerische Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener, vertreten durch J und B (im Folgenden: Beschwerdeführer), bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Bei- trag. Sie monieren, es sei inakzeptabel, entsprechende Meldungen ungeprüft und ohne vorherige Anhörung der betroffenen Wissenschafter auszustrahlen. Es handle sich dabei um eine Falschinformation des Rektors der Medizinischen Universität Wien. Ihrer Eingabe lag der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle DRS vom
12. Juli 2008 bei. C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilten die Beschwerdeführer mit, dass eine Untersuchungskommission die Fälschung der Studien nicht habe belegen kön- nen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 10. November 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden könne. Die UBI könne nicht verfügen, dass ein Veranstalter einen Bei- trag widerrufe. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei im Übrigen nicht verletzt worden. Die Pressestelle der Medizinischen Universität Wien habe die ursprüngliche Meldung, welche Grundlage des beanstandeten Beitrags bildet, mit einer weiteren Mitteilung vom 29. Juli 2008 bestätigt. Diese offizielle Pressestelle der Universität stelle eine verlässliche Informationsquelle für eine Kurzmeldung dar. Ei- ne Befragung der involvierten Wissenschafter sei nicht notwendig gewesen. E. In ihrer Replik vom 25. November 2008 betonen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der beanstandeten Meldung um eine Falschinformation handle. Sie verweisen auf den Druck, welche die Mobilfunkindustrie im Zusammenhang mit der Publikation solcher Studien ausübe. F. In ihrer Duplik vom 11. Dezember 2008 bemerkt die Beschwerdegegnerin, die Meldung habe sich auf eine aktuelle und offizielle Verlautbarung einer Universität gestützt. Überdies habe die Redaktion bereits in früheren Sendungen über die Re- sultate dieser Studien berichtet. G. Im Rahmen der ihnen eingeräumten Nachfrist stellten die Beschwerdeführer der UBI am 2. Februar 2009 die Namen, Vornamen, Adressen, Geburtsjahrgänge und Unterschriften von zusätzlich 38 Personen zu, welche die Beschwerde unter- stützen. H. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurden die Verfahrensbeteiligten dar- über informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1
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RTVG). I. Carine Egger Scholl ist vor der Beratung der Beschwerdesache in den Aus- stand getreten.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde fristgereicht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
E. 1.1.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sen- dung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom üb- rigen Publikum unterscheidet.
E. 1.1.2 Weder der Verein Gigaherz.ch noch dessen Mitglieder verfügen über die erforderliche Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags. Sie wurden im Beitrag nicht erwähnt. Ein besonderes berufliches, persönliches oder ideelles Inte- resse genügt alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Dro- hung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
E. 1.1.3 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer- bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli- gung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Vertreter von Gigaherz.ch, J und B, erfüllen zusammen mit den mitunterzeichnenden Personen die Anforderungen an eine Po- pularbeschwerde.
E. 1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Om- budsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungs- äusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
E. 1.3 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Widerruf zum beanstandeten Beitrag auszustrahlen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktio- neller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die ge- eigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft glei- che oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem De- partement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Mass-
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nahmen wie die von den Beschwerdeführern beantragten anordnen. Das RTVG ver- leiht der UBI einzig die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG). Keine solche Zuständig- keit hat die UBI bei Verstössen gegen Art. 4 Abs. 2 RTVG (Sachgerechtigkeitsge- bot).
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 2.1 Der beanstandete Beitrag bildet die erste Meldung im Rahmen des Nach- richtenblocks „PULSmix“. Die Moderatorin der Sendung leitet sie durch eine kurze Anmoderation (auf Mundart) ein: „Seit Jahren streiten sich Fachleute, ob Handy- Strahlen gefährlich seien oder nicht. Jetzt gibt es einen Rückschlag für Handy- Skeptiker“. Die eigentliche Nachricht wird durch Symbolbilder visualisiert. Die Off- Stimme führt dazu Folgendes aus: „Das Handy am Ohr ist gefährlich. Das zumindest behaupteten zwei viel beachtete Studien aus Wien. Nun kam ans Licht: Die Labor- daten waren reihenweise gefälscht, die Warnungen somit voreilig. Dass Strahlen aus dem Handy das Erbgut schädigen und so Krebs verursachen, war wissenschaft- licher Betrug. Doch Achtung: dass Strahlen für Viel-Telefonierer deshalb harmlos sind, beweist der Wissenschaftsskandal ebenso wenig.“ Danach folgten weitere Kurzbeiträge in diesem Nachrichtenblock.
E. 2.2 Indem die Beschwerdeführer anführen, die im beanstandeten Beitrag ge- machten Aussagen seien nicht zutreffend, machen sie sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
E. 2.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.
E. 2.4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.
E. 2.5 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Un- ternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten
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qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfalts- pflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf De- tails der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Bau- gewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. 3. Der beanstandeten Meldung im Nachrichtenblock der Sendung „Puls“ kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist deshalb anwendbar. Bei der Beurteilung ist relevant, wie der dem Beitrag zugrunde liegende Sachverhalt sich am Tag der Ausstrahlung der Sendung präsentierte. Damit zusammenhängen- de Fakten, welche erst danach bekannt wurden, können bei der programmrechtli- chen Prüfung nicht berücksichtigt werden. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die im beanstandeten Beitrag vermittelten Fakten seien falsch. Insbesondere stimme nicht, dass reihenweise Labordaten ge- fälscht worden seien. Eine Datenfälschung bezüglich der beiden in Frage stehenden Studien zur Wirkung von Mobilfunkstrahlen habe denn auch nie nachgewiesen wer- den können. Die Beschwerdeführer berufen sich dabei auf Mitautoren der Studie, welche ihre Sicht der Dinge in verschiedenen Schriften erläutert haben. Das Rekto- rat der Medizinischen Universität Wien habe offensichtlich auf Druck der Mobilfunk- industrie gehandelt. Der Ethikrat, welcher mit der Untersuchung von angeblichen Datenmanipulationen an der Universität beauftragt worden ist, sei in der ersten Zeit von einem Repräsentanten der Telekom Austria präsidiert worden und damit keine unabhängige Untersuchungsbehörde gewesen. Mobilfunkanbieter seien ebenfalls Sponsoren von Sendungen des Schweizer Fernsehens. Die Falschmeldung in „PULSmix“ sei gravierend, weil sie die Gesundheit der Bevölkerung direkt betreffe 3.2 Am 23. Mai 2008 veröffentlichte die Medizinische Universität Wien eine Me- dienmitteilung mit dem Titel „Verdacht auf fehlerhafte Studie der ehemaligen Abtei- lung für Arbeitsmedizin“. Betroffen seien zwei im Jahre 2005 bzw. 2008 publizierte Arbeiten zur erbgutschädigenden Wirkung von Mobilfunkstrahlen. Nachdem die dar- in enthaltenen Daten von anderen Forschungsgruppen angezweifelt worden seien, habe der Rektor eine unabhängige statistische Begutachtung der Daten angeordnet. Diese würde nun tatsächlich den Verdacht nahelegen, dass die den Studien zugrunde liegenden Daten „nicht experimentell gemessen, sondern vielmehr fabri- ziert worden seien“. Der Verdacht würde durch die Tatsache erhärtet, dass die Vor- gehensweise einer der Autorinnen der Studie wissenschaftlichen Kriterien offen- sichtlich nicht genügte, weil sie auf die „Erzeugung vorgefasster Resultate angelegt war“. Die Mitarbeiterin habe ihr Verhalten eingestanden und ihr Arbeitsverhältnis mit der Universität gekündigt. Der Rektor habe aufgrund der gravierenden Verdachts- momente an der wissenschaftlichen Korrektheit der Studien die Autorinnen und Au- toren zu deren Rücknahme aufgefordert. Der Herausgeber der Publikationen sei als erste Massnahme darüber orientiert worden, dass den Studien „mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ein schweres wissenschaftliches Fehlverhalten zugrunde liegt“. Neben dem Schweizer Fernsehen nahmen auch verschiedene Zeitungen und Zeit- schriften diese Medienmitteilung auf, so „Der Spiegel“ vom 26. Mai 2008 („Beim Tricksen ertappt“) und die Neue Zürcher Zeitung vom 27. Mai 2008 („Streit über zwei Studien zur Handystrahlung“). 3.3 Welche Motive für die Redaktion „Puls“ ausschlaggebend waren, einen kur- zen Beitrag über die Medienmitteilung der Medizinischen Universität Wien auszu-
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strahlen, ist für die programmrechtliche Prüfung nicht relevant. Die Programmauto- nomie gewährleistet Veranstaltern insbesondere auch die Freiheit bei der Wahl von Themen. 3.4 Der Inhalt der Medienmitteilung der Medizinischen Universität Wien wird im beanstandeten Kurzbeitrag zugespitzt und wenig differenziert wiedergegeben. So ist davon die Rede, dass bei der Erstellung der Studien reihenweise Labordaten ge- fälscht worden seien und es sich daher um wissenschaftlichen Betrug handle. Rela- tivierungen wie in der Medienmitteilung, in welcher durchgehend von einem Ver- dacht auf mangelhafte Studien bzw. eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens ge- sprochen wird, finden sich keine im „Puls“-Beitrag. 3.5 Auch die gegenteilige Sicht der Autorinnen und Autoren der Studien, welche eine Datenfälschung abstreiten, wird im Beitrag nicht erwähnt. Dieser Aspekt musste aufgrund entsprechender Medienverlautbarungen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung auch der Redaktion von „Puls“ bekannt sein. Vorwürfe gegen einzelne Personen oder die betroffene Abteilung werden zwar im Beitrag kei- ne erhoben. Das Publikum erfährt allerdings nicht, dass die Frage, ob tatsächlich Daten gefälscht wurden, umstritten ist. Die Datenfälschung wird als Faktum präsen- tiert. Es fehlt auch ein Hinweis auf die Quelle, welche dem Publikum erlaubt hätte, den Stellenwert der Nachricht korrekt einzuordnen. 3.6 Bei der Beurteilung, ob sich das Publikum eine Meinung zum Beitrag hat bilden können, gilt es aber auch, die Länge und den Charakter eines Beitrags sowie den Kontext der Ausstrahlung zu berücksichtigen (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 256f. [„Rentenmissbrauch“]). Im Rahmen eines rund 40 Sekunden dauernden Beitrags in einem Nachrichtenblock kann der ganze, komplexe Sachverhalt im Zusammenhang mit den beiden Studien dem Publikum nicht mit allen Gesichtspunkten in verständli- cher Weise dargestellt werden. Das betrifft vor allem den ganzen primär inneruni- versitären Konflikt um die Frage der Unabhängigkeit des eingesetzten Ethikrats oder der Rücknahme der Studien. 3.7 Der beanstandete Beitrag vermittelt dem Publikum primär die Botschaft, dass zwei wissenschaftlichen Studien aus Wien, welche eine Schädigung des menschlichen Erbguts durch Mobilfunkstrahlen belegen, kein wissenschaftlicher Wert zukommt. Diese eigentliche Aussage der Nachrichtenmeldung trifft zu. Auch wenn die Frage, ob tatsächlich Daten gefälscht wurden, von den Autorinnen bzw. Autoren bestritten wird, können die Studien nicht mehr als breit abgestützter wissen- schaftlicher Beweis für die Schädigung des Erbguts durch Mobilfunkstrahlen ange- führt werden. Es ist schliesslich die Medizinische Universität Wien, zu welcher die für die Studien verantwortliche Abteilung gehört hat, welche mit einer Medienmittei- lung an die Öffentlichkeit gelangt ist und die Rücknahme der Arbeiten verlangt hat. Das Einräumen eines wahrscheinlichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens dürfte dem Rektorat nicht leicht gefallen sein, weil davon - neben der aufgrund einer Reor- ganisation ohnehin nicht mehr bestehenden Abteilung - vor allem der Ruf der gan- zen Universität leidet. 3.8 Die im Beitrag thematisierten Studien hatten bei ihrem Erscheinen viel Pub- lizität ausgelöst. Die Bemerkung in der Anmoderation, wonach es sich bei der Mel- dung um einen Rückschlag für die „Handy-Skeptiker“ handelt, entspricht denn auch den Tatsachen, haben diese Studien doch weitgehend ihre breit abgestützte wis- senschaftliche Aussagekraft verloren. Zum Schluss des Beitrags wird aber zutref-
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fend darauf hingewiesen, dass dieser Makel im Zusammenhang mit den beiden Stu- dien keinen Beweis für die Harmlosigkeit von Mobilfunkstrahlen darstelle. Diese wichtige und entsprechend angekündigte Schlussbemerkung („Doch Achtung“) er- laubte dem Publikum, den Stellenwert der ausgestrahlten Meldung im Rahmen der Diskussionen über Elektrosmog im Allgemeinen und die Mobilfunkstrahlung im Be- sonderen korrekt einordnen zu können. Diese Frage dürfte das Publikum des Ge- sundheitsmagazins „Puls“ ohnehin mehr interessieren als detaillierte Aussagen über die Wissenschaftlichkeit von Studien. 3.9 Insgesamt lässt sich festhalten, dass der beanstandete Kurzbeitrag zwar Mängel aufweist, indem einerseits die der Meldung zu Grunde liegende Medienmit- teilung zu wenig differenziert zusammengefasst wird und anderseits nicht erwähnt wird, dass die Autorinnen und Autoren der Studien den Vorwurf von Datenfälschun- gen bestreiten. Im Rahmen des gerügten kurzen Beitrags, welcher als Meldung in- nerhalb eines Nachrichtenblocks und nicht als umfassender Bericht oder gar Hinter- grundbericht zu einem Thema konzipiert ist, stellen diese Mängel Fehler in Neben- punkten dar, welche die Meinungsbildung des Publikums zum behandelten Thema nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt wor- den, weil sich das Publikum zur eigentlichen Botschaft dieses kurzen Beitrags und zur Relevanz der vermittelten Information im Hinblick auf die grundsätzliche Frage der Gesundheitsschädigung von Mobilfunkstrahlung eine eigene Meinung bilden konnte. Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.10 Es erübrigt sich daher eine eigentliche Prüfung, ob journalistische Sorgfalts- pflichten im Zusammenhang mit dem beanstandeten Beitrag verletzt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass sich die Redaktion von „Puls“ mit der Medienmitteilung der Medizinischen Universität Wien auf eine im Zusam- menhang mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt glaubwürdige Quelle stützen konnte. Da aber zumindest hinsichtlich der Frage der Datenfälschung schon zum Zeitpunkt der Ausstrahlung unterschiedliche Ansichten offenkundig waren, hätte sich aus Transparenzgründen zumindest eine Angabe der Quelle aufgedrängt (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910 [„Entlassung“]). 3.11 Sollten die Studien nachträglich ihren wissenschaftlichen Wert wieder vor- behaltlos erlangen oder würden andere wissenschaftliche Arbeiten die Ergebnisse der Wiener Studien im Wesentlichen bestätigen, würde es sich im Lichte des Viel- faltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG aufdrängen, dass das Gesundheitsmagazin „Puls“ wieder über dieses sehr kontrovers diskutierte Thema berichtet. Da das Viel- faltsgebot allerdings nur bedingt justiziabel ist und vor allem programmatischen Cha- rakter besitzt, sind die Prüfungsbefugnisse der UBI diesbezüglich begrenzt (Bot- schaft RTVG, BBl 2003 S. 1669).
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E. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
Dispositiv
- Die Beschwerde von J und B sowie mitunterzeichnenden Personen vom 7. August 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 589
Entscheid vom 20. Februar 2009
Besetzung
Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico (weitere Mitglieder) Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung „Puls“ vom 2. Juni 2008, Beitrag „Handystudie gefälscht“
Beschwerde vom 7. August 2008
Parteien / Verfahrensbeteiligte
Gigaherz.ch, vertreten durch J und B (Beschwerdeführer), und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernse- hen (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlt wöchentlich das Gesundheitsmagazin „Puls“ auf SF 1 aus. In der Sendung vom 2. Juni 2008 wurde im Nachrichtenblock „PULSmix“ u.a. der Beitrag „Handystudie gefälscht“ gezeigt (Dauer: rund 40 Sekun- den). B. Mit Eingabe vom 7. August 2008 erhob der Verein Gigaherz.ch, die Schwei- zerische Interessengemeinschaft Elektrosmog-Betroffener, vertreten durch J und B (im Folgenden: Beschwerdeführer), bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Bei- trag. Sie monieren, es sei inakzeptabel, entsprechende Meldungen ungeprüft und ohne vorherige Anhörung der betroffenen Wissenschafter auszustrahlen. Es handle sich dabei um eine Falschinformation des Rektors der Medizinischen Universität Wien. Ihrer Eingabe lag der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle DRS vom
12. Juli 2008 bei. C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 teilten die Beschwerdeführer mit, dass eine Untersuchungskommission die Fälschung der Studien nicht habe belegen kön- nen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 10. November 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden könne. Die UBI könne nicht verfügen, dass ein Veranstalter einen Bei- trag widerrufe. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei im Übrigen nicht verletzt worden. Die Pressestelle der Medizinischen Universität Wien habe die ursprüngliche Meldung, welche Grundlage des beanstandeten Beitrags bildet, mit einer weiteren Mitteilung vom 29. Juli 2008 bestätigt. Diese offizielle Pressestelle der Universität stelle eine verlässliche Informationsquelle für eine Kurzmeldung dar. Ei- ne Befragung der involvierten Wissenschafter sei nicht notwendig gewesen. E. In ihrer Replik vom 25. November 2008 betonen die Beschwerdeführer, dass es sich bei der beanstandeten Meldung um eine Falschinformation handle. Sie verweisen auf den Druck, welche die Mobilfunkindustrie im Zusammenhang mit der Publikation solcher Studien ausübe. F. In ihrer Duplik vom 11. Dezember 2008 bemerkt die Beschwerdegegnerin, die Meldung habe sich auf eine aktuelle und offizielle Verlautbarung einer Universität gestützt. Überdies habe die Redaktion bereits in früheren Sendungen über die Re- sultate dieser Studien berichtet. G. Im Rahmen der ihnen eingeräumten Nachfrist stellten die Beschwerdeführer der UBI am 2. Februar 2009 die Namen, Vornamen, Adressen, Geburtsjahrgänge und Unterschriften von zusätzlich 38 Personen zu, welche die Beschwerde unter- stützen. H. Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurden die Verfahrensbeteiligten dar- über informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1
3/9
RTVG). I. Carine Egger Scholl ist vor der Beratung der Beschwerdesache in den Aus- stand getreten.
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Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde fristgereicht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). 1.1.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sen- dung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom üb- rigen Publikum unterscheidet. 1.1.2 Weder der Verein Gigaherz.ch noch dessen Mitglieder verfügen über die erforderliche Nähe zum Gegenstand des beanstandeten Beitrags. Sie wurden im Beitrag nicht erwähnt. Ein besonderes berufliches, persönliches oder ideelles Inte- resse genügt alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Dro- hung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). 1.1.3 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer- bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilli- gung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Vertreter von Gigaherz.ch, J und B, erfüllen zusammen mit den mitunterzeichnenden Personen die Anforderungen an eine Po- pularbeschwerde. 1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Om- budsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungs- äusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. 1.3 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen Widerruf zum beanstandeten Beitrag auszustrahlen. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Bestimmungen über den Inhalt redaktio- neller Sendungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die ge- eigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft glei- che oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem De- partement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Mass-
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nahmen wie die von den Beschwerdeführern beantragten anordnen. Das RTVG ver- leiht der UBI einzig die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG). Keine solche Zuständig- keit hat die UBI bei Verstössen gegen Art. 4 Abs. 2 RTVG (Sachgerechtigkeitsge- bot). 2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 2.1 Der beanstandete Beitrag bildet die erste Meldung im Rahmen des Nach- richtenblocks „PULSmix“. Die Moderatorin der Sendung leitet sie durch eine kurze Anmoderation (auf Mundart) ein: „Seit Jahren streiten sich Fachleute, ob Handy- Strahlen gefährlich seien oder nicht. Jetzt gibt es einen Rückschlag für Handy- Skeptiker“. Die eigentliche Nachricht wird durch Symbolbilder visualisiert. Die Off- Stimme führt dazu Folgendes aus: „Das Handy am Ohr ist gefährlich. Das zumindest behaupteten zwei viel beachtete Studien aus Wien. Nun kam ans Licht: Die Labor- daten waren reihenweise gefälscht, die Warnungen somit voreilig. Dass Strahlen aus dem Handy das Erbgut schädigen und so Krebs verursachen, war wissenschaft- licher Betrug. Doch Achtung: dass Strahlen für Viel-Telefonierer deshalb harmlos sind, beweist der Wissenschaftsskandal ebenso wenig.“ Danach folgten weitere Kurzbeiträge in diesem Nachrichtenblock. 2.2 Indem die Beschwerdeführer anführen, die im beanstandeten Beitrag ge- machten Aussagen seien nicht zutreffend, machen sie sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 2.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 2.4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 2.5 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Un- ternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten
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qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfalts- pflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf De- tails der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Bau- gewerbe herrscht Filz“]). Der Standpunkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. 3. Der beanstandeten Meldung im Nachrichtenblock der Sendung „Puls“ kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist deshalb anwendbar. Bei der Beurteilung ist relevant, wie der dem Beitrag zugrunde liegende Sachverhalt sich am Tag der Ausstrahlung der Sendung präsentierte. Damit zusammenhängen- de Fakten, welche erst danach bekannt wurden, können bei der programmrechtli- chen Prüfung nicht berücksichtigt werden. 3.1 Die Beschwerdeführer rügen, die im beanstandeten Beitrag vermittelten Fakten seien falsch. Insbesondere stimme nicht, dass reihenweise Labordaten ge- fälscht worden seien. Eine Datenfälschung bezüglich der beiden in Frage stehenden Studien zur Wirkung von Mobilfunkstrahlen habe denn auch nie nachgewiesen wer- den können. Die Beschwerdeführer berufen sich dabei auf Mitautoren der Studie, welche ihre Sicht der Dinge in verschiedenen Schriften erläutert haben. Das Rekto- rat der Medizinischen Universität Wien habe offensichtlich auf Druck der Mobilfunk- industrie gehandelt. Der Ethikrat, welcher mit der Untersuchung von angeblichen Datenmanipulationen an der Universität beauftragt worden ist, sei in der ersten Zeit von einem Repräsentanten der Telekom Austria präsidiert worden und damit keine unabhängige Untersuchungsbehörde gewesen. Mobilfunkanbieter seien ebenfalls Sponsoren von Sendungen des Schweizer Fernsehens. Die Falschmeldung in „PULSmix“ sei gravierend, weil sie die Gesundheit der Bevölkerung direkt betreffe 3.2 Am 23. Mai 2008 veröffentlichte die Medizinische Universität Wien eine Me- dienmitteilung mit dem Titel „Verdacht auf fehlerhafte Studie der ehemaligen Abtei- lung für Arbeitsmedizin“. Betroffen seien zwei im Jahre 2005 bzw. 2008 publizierte Arbeiten zur erbgutschädigenden Wirkung von Mobilfunkstrahlen. Nachdem die dar- in enthaltenen Daten von anderen Forschungsgruppen angezweifelt worden seien, habe der Rektor eine unabhängige statistische Begutachtung der Daten angeordnet. Diese würde nun tatsächlich den Verdacht nahelegen, dass die den Studien zugrunde liegenden Daten „nicht experimentell gemessen, sondern vielmehr fabri- ziert worden seien“. Der Verdacht würde durch die Tatsache erhärtet, dass die Vor- gehensweise einer der Autorinnen der Studie wissenschaftlichen Kriterien offen- sichtlich nicht genügte, weil sie auf die „Erzeugung vorgefasster Resultate angelegt war“. Die Mitarbeiterin habe ihr Verhalten eingestanden und ihr Arbeitsverhältnis mit der Universität gekündigt. Der Rektor habe aufgrund der gravierenden Verdachts- momente an der wissenschaftlichen Korrektheit der Studien die Autorinnen und Au- toren zu deren Rücknahme aufgefordert. Der Herausgeber der Publikationen sei als erste Massnahme darüber orientiert worden, dass den Studien „mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ein schweres wissenschaftliches Fehlverhalten zugrunde liegt“. Neben dem Schweizer Fernsehen nahmen auch verschiedene Zeitungen und Zeit- schriften diese Medienmitteilung auf, so „Der Spiegel“ vom 26. Mai 2008 („Beim Tricksen ertappt“) und die Neue Zürcher Zeitung vom 27. Mai 2008 („Streit über zwei Studien zur Handystrahlung“). 3.3 Welche Motive für die Redaktion „Puls“ ausschlaggebend waren, einen kur- zen Beitrag über die Medienmitteilung der Medizinischen Universität Wien auszu-
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strahlen, ist für die programmrechtliche Prüfung nicht relevant. Die Programmauto- nomie gewährleistet Veranstaltern insbesondere auch die Freiheit bei der Wahl von Themen. 3.4 Der Inhalt der Medienmitteilung der Medizinischen Universität Wien wird im beanstandeten Kurzbeitrag zugespitzt und wenig differenziert wiedergegeben. So ist davon die Rede, dass bei der Erstellung der Studien reihenweise Labordaten ge- fälscht worden seien und es sich daher um wissenschaftlichen Betrug handle. Rela- tivierungen wie in der Medienmitteilung, in welcher durchgehend von einem Ver- dacht auf mangelhafte Studien bzw. eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens ge- sprochen wird, finden sich keine im „Puls“-Beitrag. 3.5 Auch die gegenteilige Sicht der Autorinnen und Autoren der Studien, welche eine Datenfälschung abstreiten, wird im Beitrag nicht erwähnt. Dieser Aspekt musste aufgrund entsprechender Medienverlautbarungen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung auch der Redaktion von „Puls“ bekannt sein. Vorwürfe gegen einzelne Personen oder die betroffene Abteilung werden zwar im Beitrag kei- ne erhoben. Das Publikum erfährt allerdings nicht, dass die Frage, ob tatsächlich Daten gefälscht wurden, umstritten ist. Die Datenfälschung wird als Faktum präsen- tiert. Es fehlt auch ein Hinweis auf die Quelle, welche dem Publikum erlaubt hätte, den Stellenwert der Nachricht korrekt einzuordnen. 3.6 Bei der Beurteilung, ob sich das Publikum eine Meinung zum Beitrag hat bilden können, gilt es aber auch, die Länge und den Charakter eines Beitrags sowie den Kontext der Ausstrahlung zu berücksichtigen (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 256f. [„Rentenmissbrauch“]). Im Rahmen eines rund 40 Sekunden dauernden Beitrags in einem Nachrichtenblock kann der ganze, komplexe Sachverhalt im Zusammenhang mit den beiden Studien dem Publikum nicht mit allen Gesichtspunkten in verständli- cher Weise dargestellt werden. Das betrifft vor allem den ganzen primär inneruni- versitären Konflikt um die Frage der Unabhängigkeit des eingesetzten Ethikrats oder der Rücknahme der Studien. 3.7 Der beanstandete Beitrag vermittelt dem Publikum primär die Botschaft, dass zwei wissenschaftlichen Studien aus Wien, welche eine Schädigung des menschlichen Erbguts durch Mobilfunkstrahlen belegen, kein wissenschaftlicher Wert zukommt. Diese eigentliche Aussage der Nachrichtenmeldung trifft zu. Auch wenn die Frage, ob tatsächlich Daten gefälscht wurden, von den Autorinnen bzw. Autoren bestritten wird, können die Studien nicht mehr als breit abgestützter wissen- schaftlicher Beweis für die Schädigung des Erbguts durch Mobilfunkstrahlen ange- führt werden. Es ist schliesslich die Medizinische Universität Wien, zu welcher die für die Studien verantwortliche Abteilung gehört hat, welche mit einer Medienmittei- lung an die Öffentlichkeit gelangt ist und die Rücknahme der Arbeiten verlangt hat. Das Einräumen eines wahrscheinlichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens dürfte dem Rektorat nicht leicht gefallen sein, weil davon - neben der aufgrund einer Reor- ganisation ohnehin nicht mehr bestehenden Abteilung - vor allem der Ruf der gan- zen Universität leidet. 3.8 Die im Beitrag thematisierten Studien hatten bei ihrem Erscheinen viel Pub- lizität ausgelöst. Die Bemerkung in der Anmoderation, wonach es sich bei der Mel- dung um einen Rückschlag für die „Handy-Skeptiker“ handelt, entspricht denn auch den Tatsachen, haben diese Studien doch weitgehend ihre breit abgestützte wis- senschaftliche Aussagekraft verloren. Zum Schluss des Beitrags wird aber zutref-
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fend darauf hingewiesen, dass dieser Makel im Zusammenhang mit den beiden Stu- dien keinen Beweis für die Harmlosigkeit von Mobilfunkstrahlen darstelle. Diese wichtige und entsprechend angekündigte Schlussbemerkung („Doch Achtung“) er- laubte dem Publikum, den Stellenwert der ausgestrahlten Meldung im Rahmen der Diskussionen über Elektrosmog im Allgemeinen und die Mobilfunkstrahlung im Be- sonderen korrekt einordnen zu können. Diese Frage dürfte das Publikum des Ge- sundheitsmagazins „Puls“ ohnehin mehr interessieren als detaillierte Aussagen über die Wissenschaftlichkeit von Studien. 3.9 Insgesamt lässt sich festhalten, dass der beanstandete Kurzbeitrag zwar Mängel aufweist, indem einerseits die der Meldung zu Grunde liegende Medienmit- teilung zu wenig differenziert zusammengefasst wird und anderseits nicht erwähnt wird, dass die Autorinnen und Autoren der Studien den Vorwurf von Datenfälschun- gen bestreiten. Im Rahmen des gerügten kurzen Beitrags, welcher als Meldung in- nerhalb eines Nachrichtenblocks und nicht als umfassender Bericht oder gar Hinter- grundbericht zu einem Thema konzipiert ist, stellen diese Mängel Fehler in Neben- punkten dar, welche die Meinungsbildung des Publikums zum behandelten Thema nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist nicht verletzt wor- den, weil sich das Publikum zur eigentlichen Botschaft dieses kurzen Beitrags und zur Relevanz der vermittelten Information im Hinblick auf die grundsätzliche Frage der Gesundheitsschädigung von Mobilfunkstrahlung eine eigene Meinung bilden konnte. Die Beschwerde erweist sich aus diesen Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.10 Es erübrigt sich daher eine eigentliche Prüfung, ob journalistische Sorgfalts- pflichten im Zusammenhang mit dem beanstandeten Beitrag verletzt wurden. Die Beschwerdegegnerin hat darauf hingewiesen, dass sich die Redaktion von „Puls“ mit der Medienmitteilung der Medizinischen Universität Wien auf eine im Zusam- menhang mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt glaubwürdige Quelle stützen konnte. Da aber zumindest hinsichtlich der Frage der Datenfälschung schon zum Zeitpunkt der Ausstrahlung unterschiedliche Ansichten offenkundig waren, hätte sich aus Transparenzgründen zumindest eine Angabe der Quelle aufgedrängt (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910 [„Entlassung“]). 3.11 Sollten die Studien nachträglich ihren wissenschaftlichen Wert wieder vor- behaltlos erlangen oder würden andere wissenschaftliche Arbeiten die Ergebnisse der Wiener Studien im Wesentlichen bestätigen, würde es sich im Lichte des Viel- faltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG aufdrängen, dass das Gesundheitsmagazin „Puls“ wieder über dieses sehr kontrovers diskutierte Thema berichtet. Da das Viel- faltsgebot allerdings nur bedingt justiziabel ist und vor allem programmatischen Cha- rakter besitzt, sind die Prüfungsbefugnisse der UBI diesbezüglich begrenzt (Bot- schaft RTVG, BBl 2003 S. 1669).
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von J und B sowie mitunterzeichnenden Personen vom 7. August 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, einstimmig abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 22. Juli 2009