Sachverhalt
A. Das Schweizer Fernsehen strahlte im ersten Halbjahr 2008 am Freitag- abend auf SF 1 regelmässig die Sendung „Leben Live“ aus, bis diese am 4. Juli 2008 eingestellt wurde. Die Sendung bestand aus verschiedenen Teilen und behan- delte schwergewichtig gesellschaftlich relevante Themen rund ums Zusammenle- ben. In den Sendungen vom 25. April, 2. Mai, 9. Mai, 23. und 30. Mai 2008 bildete die Rubrik „Der Hundecoach“ Bestandteil der Sendung. Die Redaktion berichtete darin über die Bemühungen des Hundecoaches Heini Meier, Hunde, welche ihre Halter vor scheinbar unüberwindbare Probleme stellten, zu therapieren. B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2008 (Datum Postaufgabe) erhob H (im Folgen- den: Beschwerdeführer), bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen alle „Hun- decoach“-Beiträge. Er beanstandet insbesondere die Auswahl von Heini Meier als Hundecoach, der keine anerkannte Ausbildung in diesem Bereich besitze. Es seien überdies scheinbar wirkungsvolle Erziehungsmethoden dargestellt worden, welche veraltet seien und dem neuesten Wissenstand in der einschlägigen Forschung wi- dersprechen würden. Dem umstrittenen „Hundeflüsterer“ sei in „Leben Live“ eine „unkritische Plattform“ geboten worden. Die Problematik der dargestellten Methoden sei für das fachunkundige Publikum nicht erkennbar gewesen. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lagen u.a. eine Liste mit den Namen von 130 Fachleuten (ohne Adressen und Unterschriften) bei, welche die Beschwerde unterstützen sowie der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 26. Juni 2008. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten zusätzlichen Frist reichte der Beschwer- deführer der UBI zusätzliche Informationen (Unterschriften, Adressen) zu den mitun- terzeichnenden Personen ein. Überdies stellte er noch die Angaben und Unterschrif- ten von weiteren Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen (insgesamt 245). D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 16. Oktober 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Nicht eingetreten werden könne auf die Beschwerde, soweit diese Onli- ne-Angebote (Hundetrainer-Liste und Chat) oder die allfällige Erfüllung von straf- rechtlichen Tatbeständen betreffe. Das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG seien im Übrigen nicht verletzt worden. Bei der Aus- wahl des Hundecoaches sei die erforderliche Sorgfalt angewendet worden. Die Ein- holung einer kritischen bzw. warnenden Stellungnahme gegenüber den dargestell- ten Methoden sei ebenso wenig notwendig gewesen wie ein zusätzlicher Hinweis auf die Umstrittenheit der gezeigten Methoden. E. Mit Schreiben vom 19. November 2008 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
3/11
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen.
E. 2.1 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit sich diese gegen Online- Angebote des Schweizer Fernsehens richtet (Chatangebote und Hundetrainerliste auf der Web-Site). Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich auf Radio- und Fern- sehprogramme (Art. 1 Abs. 1 RTVG). Ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Publizistischen Leitlinien verletzt hat. Die UBI hat zu prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen des anwendbaren nationalen und interna- tionalen Rechts eingehalten worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).
E. 2.2 Nicht zu beurteilen hat die UBI schliesslich, ob gezeigte Darstellungen Tier- schutzbestimmungen verletzen. Dafür ist auf die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist mit Verfügung vom 24. September 2008 auf eine entsprechende Anzeige des Be- schwerdeführers - noch in Anwendung der alten, bis 1. September 2008 bestehen- den Tierschutzgesetzgebung - nicht eingetreten.
E. 3 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 1 Satz 2 und 3 RTVG). Anfechtungsobjekt sind alle Ausstrahlungen von „Der Hunde- coach“. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG können dabei Sendungen bean- standet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Bei der vorliegenden Beschwerde sind diese Vorausset- zungen erfüllt. Es können allerdings im Prinzip nur Sendungen gerügt werden, wel- che vor der Beanstandung an die Ombudsstelle ausgestrahlt wurden. Damit würde der letzte Beitrag von „Der Hundecoach“ vom 30. Mai 2008 nicht in die Prüfung fal- len, weil die Beanstandung bereits am 24. Mai 2008 bei der Ombudsstelle erfolgte. Da es sich aber bei den inkriminierten Beiträgen um eine Serie mit einer vorbe- stimmten Zahl von Ausstrahlungen handelt, die insgesamt weniger als drei Monate dauert, kann auch die letzte Sendung in die Beurteilung miteinbezogen werden (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 1.4 S. 1555 [„plébiscite d'autodétermination jurassien“]).
E. 4 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31
4/11
[„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
E. 4.1 Die einzelnen Folgen von „Der Hundecoach“ werden jeweils mit einer kur- zen Anmoderation und einer Einspielung eingeleitet. In der Einspielung sind Hunde aus den einzelnen Folgen und der Hundecoach Heini Meier zu sehen, zusätzlich wird der Titel der Serie eingeblendet. Im anschliessenden Filmbericht werden zuerst die Hunde vorgestellt und ihre Halter schildern das Problem, welche sie mit ihnen haben. Danach illustriert „Leben Live“, wie und mit welchem (kurzfristigen) Erfolg Heini Meier versucht, das jeweilige Problem zu lösen. Nach dem Filmbericht befragt die Moderatorin im Studio, in welchem Publikum zugegen ist, den Hundecoach und teilweise die Besitzer der therapierten Hunde nach ihren Erfahrungen. Die einzelnen Folgen der Serie dauern zwischen (rund) 13 und (rund) 17 Minuten.
E. 4.2 Indem der Beschwerdeführer primär rügt, in den verschiedenen Folgen der Serie seien problematische und veraltete Hundeerziehungsmethoden propagiert worden, welche für das fachunkundige Publikum nicht als solche erkennbar gewe- sen seien, macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
E. 5 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.
E. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
E. 5.2 Bei einer Serie von Sendungen über ein Thema gelten für die einzelne Fol- ge nicht so hohe Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot wie für eine ein- zelne Sendung (VPB 63/1999 Nr. 35 E. 5.2 S. 329 [„Tibet“]). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass alle wichtigen Aspekte eines Themas in jeder Folge Eingang finden. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Folge gilt es deshalb auch die übrigen Teile der Serie im Auge zu behalten. Es muss allerdings für das Publikum klar er- kennbar sein, dass es sich jeweils um eine Folge einer zusammenhängenden Serie handelt.
E. 5.3 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet vorliegend keine Anwen- dung, weil der Beschwerdeführer einzig die fünf Folgen der Serie „Der Hundecoach“ beanstandet und nicht das Programm des Schweizer Fernsehens insgesamt zum entsprechenden Thema.
5/11
E. 6 Bei - der inzwischen eingestellten - Sendung „Leben Live“ stehen persönli- che Geschichten und das Schicksal von Menschen im Vordergrund. Es handelt sich nicht um eine wissenschaftliche Sendung oder ein kritisches Informationsmagazin, aber auch nicht um eine reine Unterhaltungssendung. Insbesondere der Serie „Der Hundecoach“, welche an entsprechende ausländische Formate erinnert, in welchen die Erziehung von Kindern („Super Nanny“) oder Hunden durch Experten überprüft wird, kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist daher anwendbar (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [„Dipl. Ing. Paul Ochs- ner“]). Die besondere Sendeform einer Serie im Rahmen von fünf Beiträgen einer Sendung ist für das Publikum durch die immer gleiche Einspielung und durch die Moderation am Anfang und Ende der einzelnen Folge erkennbar.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, das Schweizer Fernsehen habe mit Heini Meier einen Hundecoach ausgewählt, welcher weder eine entsprechende Aus- noch Weiterbildung vorweise und über keine Diplome oder Atteste von anerkannten Aus- bildungsstätten verfüge. Die Beschwerdegegnerin betont ihrerseits, dass mehrere Referenzen, u.a. auch bei Tierärzten, eingeholt worden seien. In der Serie wird dar- auf hingewiesen, dass Heini Meier sich seit über 30 Jahren mit „Problemhunden“ beschäftigen würde, dabei offenbar sehr erfolgreich gewesen sei und ein Buch zu diesem Thema geschrieben habe. Falsche oder irreführende Informationen zu sei- nem Werdegang werden nicht verbreitet. Aufgrund der Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) verfügt ein Veranstalter ohnehin über einen grossen Spielraum bei der Wahl eines Experten bzw. Coaches. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots bleibt aber zu überprüfen, ob es für das (Durchschnitts)-Publikum der Sendung er- kennbar war, dass die gezeigten Erziehungs- bzw. Therapiemethoden nicht allge- mein gültig und in Fachkreisen teilweise heftig umstritten sind, was die durch die Serie aufgeworfene Polemik unterstreicht. Diese heftigen Reaktionen bewogen das Schweizer Fernsehen, dem Thema am 27. Mai 2008 eine spezielle „Club“-Sendung mit dem Titel „Hart oder zart - wie viel Drill bracht der Hund?“ zu widmen, in wel- chem u.a. Heini Meier und der Beschwerdeführer debattierten.
E. 6.2 In der ersten Folge von „Der Hundecoach“ vom 25. April 2008 kann Heini Meier einen schnellen Erfolg verbuchen. Die Hundedame „Fili“, ein ehemaliger Strassenhund aus Teneriffa, weigerte sich bis anhin trotz verschiedenster Bemü- hungen in das Auto ihrer Besitzer zu steigen. Heini Meier schafft dies innerhalb von kurzer Zeit durch energisches Ziehen an der Leine und wiederholt den Vorgang noch einige Male, bis der Hund von alleine ins Auto springt. Anschliessend gelingt es auch der Besitzerin, „Fili“ in das Auto zu bewegen.
E. 6.2.1 Die etwas pathetische Dramaturgie des Filmberichts, wozu die musikalische Untermalung und Darstellungen in Slow Motion gehören, unterstreicht den Erfolg der Bemühungen von Heini Meier. Zuerst wird über die vielen, aber fruchtlosen Anstren- gungen des Besitzerpaars zur Problemlösung und über ihre aufgrund des Verhal- tens des Hundes eingeschränkte Lebensqualität berichtet. Der Off-Kommentar er- wähnt, Heini Meier stelle für die betroffene Familie die „letzte Hoffnung“ dar. Der ru- hig und überlegt agierende Hundecoach schafft das schier Unmögliche „nach nur 2 ½ Minuten“. Der Filmbericht endet mit einem eigentlichen Happy End, in dem von einer glücklichen „Fili“ und glücklichen Besitzern die Rede ist.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt primär die seiner Meinung nach gewaltsame Be- handlung des Hundes durch Heini Meier. „Fili“ sei mit einem Würgehalsband ins Au-
6/11
to gezerrt worden. Im Rahmen des Studiogesprächs spricht die Moderatorin die heiklen Szenen in den Gesprächen mit der Besitzerin und mit Heini Meier an. Sie wählt dafür allerdings eher beschönigende Formulierungen wie „unsanftes Zupfen“. Das Thema wird überdies nicht vertieft diskutiert. Gar nicht angeschnitten wird die Verwendung des Würgehalsbands, welches allerdings vom - nicht spezialisierten - Publikum wohl kaum wahrgenommen worden ist. In den mündlichen Interventionen, sowohl im Filmbericht wie auch im Studiointerview, propagiert Heini Meier in keiner Weise die Anwendung von Gewalt gegen den renitenten Hund. Er betont vielmehr, dass Autorität, Konsequenz und die Liebe zum Tier von zentraler Bedeutung seien, ähnlich wie im Umgang mit Kindern. In der nächsten Folge der Serie berichtet die Moderatorin über die negativen Reaktionen im Chat auf die von Heini Meier in der ersten Folge angewendeten Methoden zur Disziplinierung von „Fili“, worauf der Hundecoach dazu noch einmal Stellung nimmt. In diesem Rahmen erläutert er ebenfalls, warum er das spezielle Hundehalsband benutzt habe.
E. 6.2.3 In der ersten Folge erscheint Heini Meier als Hundecoach, der schiere Wun- der vollbringt, und damit in einem sehr positiven Licht. Welche Methoden er dazu verwendet, wird für das Publikum im Wesentlichen deutlich. Die vom Beschwerde- führer aufgeworfenen kritischen Punkte werden zwar nicht in vertiefter Weise hinter- fragt, aber zumindest angesprochen. Auch durch das nochmalige Nachhaken in der nächsten Folge aufgrund von Reaktionen auf die erste Ausstrahlung wird für das Publikum deutlich, dass die Methoden von Heini Meier nicht unumstritten sind. Im Übrigen geht schon aus der ersten Folge implizit hervor, dass nicht allgemeingültige Methoden zur Therapierung von „Problemhunden“ vorgestellt werden, sondern dass es diejenigen von Heini Meier sind. Der Hundecoach bezieht sich bei seinen Erklä- rungen regelmässig auf seine eigenen langjährigen Erfahrungen. Implizit und auf- grund der Erwähnung einer Tierpsychologin und einer Tierkommunikatorin, welche sich auch um „Fili“ bemüht hatten, erfährt das Publikum, dass es unterschiedliche Methoden zur Therapierung von „Problemhunden“ gibt. Am Schluss des Studioge- sprächs macht die Moderatorin überdies ausdrücklich darauf aufmerksam, dass nicht jedermann eine solche Therapie durchführen könne.
E. 6.3 Im zweiten Beitrag vom 2. Mai 2008 bekommt es Heini Meier mit dem Grau- haardackel „Alf“ und dem Foxterrier „Lex“ zu tun. Nachdem diese lange Zeit beste Freunde waren, bekämpften sie sich plötzlich unerbittlich und das Besitzerpaar musste sie ständig trennen. Heini Meier stellt fest, dass die Hunde ihren Besitzern nicht gehorchen. Er arbeitet deshalb mit einer Wurfkette, welcher er in Richtung der Hunde wirft, damit diese ihre Aufmerksamkeit wieder deren Haltern zuwenden. Nach einer Stunde werden Alf und Lex von Heini Meier zum ersten Mal wieder zusam- mengeführt, ohne dass die beiden aufeinander losgehen. Später lässt der Hunde- coach die beiden Hunde zusammen in einen Raum sperren, obwohl die Besitzerin das Schlimmste befürchtet. Doch auch in dieser Situation bekämpfen sich die Hunde nicht mehr, sondern gehen eigene Wege. Im Off-Kommentar wird erwähnt, die bei- den „Erzfeinde“ hätten „ihr Kriegsbeil“ begraben, „wenigstens vorläufig“.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer moniert, Heini Meier habe ungenügend über die Vor- geschichte recherchiert. Es hätte deshalb auch ganz andere Massnahmen unter- nommen werden müssen. Die Wurfkette habe Alf überdies aggressiver gemacht. Im Beitrag sei nicht erwähnt worden, dass der Dackel kurz nach den Aufnahmen einen Dalmatiner angegriffen und einige Tage später einen Mann in die Waden gebissen habe, was vorher nie vorgekommen sei. Diese angeblichen Spätfolgen der Therapie
7/11
werden in der Sendung tatsächlich nicht erwähnt. Eigentliches Thema des Beitrags ist allerdings das zerrüttete Verhältnis zwischen Alf und Lex. Generell steht bei der Serie die kurzfristige Problembehandlung, der schnelle Erfolg im Vordergrund. In der ersten Folge hat Heini Meier bereits selber darauf hingewiesen, dass Rückfälle im- mer möglich seien.
E. 6.3.2 Bei der Problemlösung legt Heini Meier auch in dieser zweiten Folge das Gewicht auf die Wiederherstellung der Autorität der Halter gegenüber den beiden Hunden. Die beanstandete Wurfkette dient ihm offensichtlich als Mittel zur Konditio- nierung. Auch in dieser Folge wird für das Publikum klar erkennbar, dass es sich um spezifische Methoden von Heini Meier handelt, welche Laien nicht einfach anwen- den können. Ob der Hundecoach ungenügend recherchiert hat, falsche Schlüsse gezogen hat und ob es allenfalls hundegerechtere Methoden bei der Behandlung des im Beitrag thematisierten Problems gegeben hätte, ist deshalb im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nebensächlich. Durch das nachfolgende Studiogespräch und insbesondere die Thematisierung der Reaktionen auf den ersten Beitrag wird nämlich für das Publikum deutlich, dass die Methoden von Heini Meier umstritten sind.
E. 6.4 Der dritte Beitrag von „Der Hundecoach“ vom 9. Mai 2008 beleuchtet das Thema Hund und Familie. In der porträtierten Familie leben vier Windhunde. Eine davon, Jasara, zeigt sich seit zwei Jahren aggressiv gegenüber dem achtjährigen Sohn der Familie. Die Mutter befürchtet, dass die Hündin eines Tages zuschnappen könnte. Heini Meier beginnt wie immer mit einem Gespräch. Er stellt schnell fest, dass die Hündin den Sohn offenbar hierarchisch unter sich sieht. Danach beginnt er mit der Mutter Alltagssituationen zu simulieren. Am Schluss des Filmberichts ent- steht der Eindruck, dass sich der Sohn und die Hündin fürs Erste gefunden haben. Die Mutter räumt ein, sie müsse gegenüber der Windhündin mehr Härte und Konse- quenz zeigen.
E. 6.4.1 Im anschliessenden Gespräch im Studio sind die im Filmbericht gezeigten Mitglieder der betroffenen Familie nicht anwesend. Die Moderatorin orientiert dar- über, dass die Windhündin an die Züchterin zurückgegeben worden sei. Nachdem Heini Meier kurz dazu Stellung genommen hat, wird nicht mehr über diesen Fall, sondern über die Wahl des „richtigen“ Hundes für Familien mit Kind gesprochen. Gegen den Schluss des Studiogesprächs bemerkt die Moderatorin, die „Hunde- coach“-Sendereihe habe viele Reaktionen ausgelöst. Teilweise werde moniert, die Methoden von Heini Meier seien veraltet. Dieser antwortet, die Naturgesetze gebe es seit Jahrtausenden. Methoden seien entweder richtig oder falsch. Die Richtigkeit seiner Methode könne am Erfolg gemessen werden. Der Beschwerdeführer moniert, der Hundecoach habe wiederum falsche Schlüsse gezogen. Die Hündin sei nicht dominant gewesen, sondern hätte vielmehr Angst gehabt.
E. 6.4.2 Im Unterschied zu den vorangegangenen Folgen kann Heini Meier nur einen kurzfristigen und vermeintlichen Erfolg verbuchen. Die Hündin musste trotz seiner Bemühungen an die Züchterin zurückgegeben werden. Seine Therapie hatte damit
- auch für das Publikum ersichtlich - nur eine sehr beschränkte Wirkung. Am Schluss des Gesprächs im Studioteil konfrontiert die Moderatorin den Hundecoach zusätzlich direkt mit der Kritik von Zuschauenden, seine Methoden seien veraltet. Sie nimmt damit das eigentliche Anliegen des Beschwerdeführers auf. Der Hundecoach ant- wortet darauf in sehr genereller Weise unter Verweis auf die Naturgesetze und seine
8/11
grosse Erfolgsquote. Die Moderatorin unterlässt es darauf, das Thema der „richti- gen“ Methode bei der Therapierung von Problemhunden zu vertiefen und zu konkre- tisieren. Für das Publikum wird aber zumindest deutlich, dass offenbar „neuere“ Therapiemethoden bestehen und im Beitrag die spezifischen und nicht unumstritte- nen Methoden von Heini Meier zur Anwendung kamen.
E. 6.5 In der vierten Folge vom 23. Mai 2008 steht die Gordon Setterin „Aischa“ im Mittelpunkt. Sie stellt ihre Besitzerin vor grosse Probleme, weil sie im Freien kaum zu halten ist, wenn sie andere Hunde sieht. Wird sie von der Leine gelassen, ist sie überdies sehr schwer wieder einzufangen. Heini Meier weist darauf hin, dass der Hündin schon vorgängig Befehle gegeben werden müssten, damit diese auf die Be- sitzerin höre. Bei seiner Intervention bekundet aber auch Heini Meier Mühe, nach- dem sich Aischa von der Leine gelöst hat. Es gelingt ihm aber anschliessend, dass Aischa, obwohl umringt von mehreren Hunden, zahm weiterläuft. Auf dem offenen Feld benötigt der Hundecoach mehrere Versuche, um die Zeit bis zur Rückkehr der von Leine gelassenen Aischa zu verkürzen. Im anschliessenden Studiogespräch weiss Heini Meier nicht, wie es der Besitzerin und Aischa zurzeit geht. Die Modera- torin meint, das Problem lasse sich wohl nicht an einem Nachmittag lösen. Der Rest des Studiogesprächs besteht vor allem in der Erörterung von Fragen im Zusam- menhang mit Hunden, welche nicht gehorchen oder auf andere Hunde oder Kinder zurennen.
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer moniert, der Hundecoach habe nicht gemerkt, dass Aischa ein offensichtliches gesundheitliches Problem habe. Deren Leinenaggression habe er überdies mit Gegenaggression noch verstärkt. Der Umstand, dass die von der Leine gelassene Hündin mit der Zeit schneller zu ihm zurückgekehrt sei, habe einzig mit der aufkommenden Müdigkeit zu tun gehabt.
E. 6.5.2 Im Gegensatz zu den vorangegangenen beiden Folgen konfrontiert die Mo- deratorin den Hundecoach diesmal nicht mit Kritik an seinen Methoden. Hingegen wird für das Publikum auch in diesem Beitrag deutlich, dass es sich bei den gezeig- ten Behandlungsmethoden um die spezifischen von Heini Meier geht. Verallgemei- nernden Charakter haben einzig seine im Studiogespräch vermittelten Verhal- tenstipps im Umgang mit Hunden. Dabei leistet er keiner irgendwie gearteten Gewalt gegen Hunde Vorschub. Der vierte Beitrag verdeutlicht überdies anschaulich, dass Heini Meier nicht immer schnelle Erfolge verbuchen kann. Er tut sich offensichtlich schwer bei der Therapierung von Aischa und kann denn auch einzig gewisse Fort- schritte und keine durchschlagende Verbesserung der Situation vorweisen. Dass es in dieser Sendereihe im Zusammenhang mit den gezeigten „Problemhunden“ bis anhin primär um schnelle und damit kurzfristige Erfolge bei der Therapie und nicht um eine Langzeitwirkung geht, macht das Studiogespräch deutlich. Heini Meier weiss nämlich nicht einmal, wie sich die Situation von Aischa und ihrer Besitzerin nach seiner Intervention präsentiert. Er hat es wie auch die Redaktion unterlassen, bei der Besitzerin vor dem Studiogespräch nachzufragen, was das Fernsehpublikum befremden dürfte.
E. 6.6 In der letzten Folge von „Der Hundecoach“ vom 30. Mai 2008 steht die Hün- din Chiara, ein Labradormischling, und das - im Vergleich zu den vorherigen Sen- dungen - junge Besitzerpaar im Mittelpunkt. Probleme bereitet Chiara vor allem, wenn Gäste ihren Besitzern einen Besuch abstatten, beim Laufen an der Leine und bei Autofahrten. Heini Meier scheint diese Probleme innert kurzer Zeit u.a. mit der
9/11
Verwendung einer Wurfkette einer Lösung zugeführt zu haben. Der Besitzer zeigt sich nämlich am Ende des Filmberichts sehr zufrieden mit den Bemühungen des Hundecoaches. Ganz anders präsentiert sich die Situation beim Gespräch im Stu- dio. Die Moderatorin erwähnt, die Besitzer seien nicht mehr zufrieden. Der Besitzer bemerkt, man habe nach wenigen Tagen mit den von Heini Meier gezeigten Übungen aufgehört. Dem Hund sei es sehr schlecht gegangen, er habe erbrochen, an Durchfall gelitten und vor Angst gezittert. Man würde jetzt mit anderen Methoden weiter trainieren. Der Hundecoach ortet die Probleme nicht bei seinen Methoden, sondern beim Umstand, dass der Mann den Hund sehr gewünscht und die Frau ihn abgelehnt habe. Danach erläutert Heini Meier, wie ein Hundecoaching aussehe.
E. 6.6.1 Zum Schluss des Studioteils bemerkt die Moderatorin, die Sendereihe habe grosse Wellen geworfen, und es sei eine Polemik entstanden. Darüber hätten auch andere Medien berichtet. Sie fragt Heini Meier, ob er mit solchen Reaktionen ge- rechnet habe. Der Hundecoach bejaht dies. Er erwähnt, wie sich die Beziehung der Menschen zu den Hunden geändert habe. Dies habe auch zu Auswirkungen auf seine Arbeit geführt. Zuerst habe er in der Regel sehr feinfühlig gegenüber den Hunden umgehen müssen. Heute bestehe seine Aufgabe dagegen mehr, als Feu- erwehrmann einzuspringen. Dies habe ihm auch einen Prozess eingetragen. Es sei ein falsches Bild von ihm entstanden. Der Beschwerdeführer beanstandet die unge- nügenden Abklärungen, den Gebrauch der Wurfkette und des Kettenhalsbandes und die Anwendung von längst überholten Dominanztheorien. Der Hündin seien mehrmals, teilweise tierschutzrelevante Schmerzen, zugefügt worden, weshalb die negativen körperlichen und psychischen Reaktionen auch wenig verwunderlich sei- en. Die Beurteilung dieser Fragen fällt allerdings nicht in die Prüfungsbefugnis der UBI (siehe dazu vorne Ziffer 2.2).
E. 6.6.2 Dass die Methoden von Heini Meier umstritten sind, wird in dieser Folge ganz konkret sichtbar. Die Besitzer von „Chiara“ geben ihrer Unzufriedenheit gegen- über der Arbeit von Heini Meier im Studiogespräch nämlich unverhohlen Ausdruck. Sie beschränken sich nicht nur auf die verbalen Hinweise, welche psychisch und physisch negativen Auswirkungen die Bemühungen des Hundecoaches auf die Hündin hatten. Ihre Missbilligung zeigen sie auch mit eindeutigen Gesten. Indem der Besitzer zudem darauf hinweist, dass die Hündin nun mit anderen Methoden weiter therapiert werde, wird für das Publikum transparent, dass es noch andere, offen- sichtlich „weichere“ Therapiemethoden als diejenigen von Heini Meier gibt. Die Mo- deratorin weist im Studiogespräch zudem unmissverständlich darauf hin, dass die von Heini Meier angewendeten Methoden in Fachkreisen sehr umstritten seien und eine eigentliche Polemik ausgelöst hätten.
E. 7 In allen fünf Folgen von „Der Hundecoach“ ist für das Publikum ersichtlich, dass Therapiemethoden von Heini Meier vorgestellt werden und nicht allgemeinver- bindliche Methoden zur Therapierung von „Problemhunden“. Auf welchen Prinzipien diese Methoden beruhen - Wahrung der Hierarchie, Autorität - ist aufgrund der im- mer ähnlichen Äusserungen von Heini Meier ebenfalls unschwer zu erkennen. Auch über seine Karriere und seinen beruflichen Ausweis - langjährige Erfahrung, viele Erfolge, Buchautor - wird das Publikum nicht getäuscht.
E. 7.1 In drei Folgen (2. Mai, 9. Mai und 30. Mai 2008) weist die Moderatorin expli- zit darauf hin, dass gewisse von Heini Meier angewendete Methoden bzw. seine Methoden insgesamt in Fachkreisen umstritten seien oder als veraltet angesehen
10/11
würden. Teilweise spricht sie gar von einer Polemik, welche durch die in „Der Hun- decoach“ vorgestellten Methoden ausgelöst worden sei. Die etwas sehr einseitig positive Darstellung des Erfolgs in der ersten Folge vom 25. April 2008 wird durch Verweise auf negative Publikumsreaktionen in der nächsten Folge relativiert, was im Rahmen der besonderen Sendeform der Serie im Lichte des Sachgerechtigkeitsge- bots möglich ist. Daher begründet auch der Umstand, dass in der Folge vom 23. Mai 2008 die Methoden von Heini Meier ebenfalls nicht kritisch hinterfragt werden, keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, umso weniger als der entsprechende Bei- trag keinen verklärenden Blick auf dessen Arbeit geworfen hat.
E. 7.2 Es wäre wohl auch im Interesse der Meinungsbildung des Publikums förder- lich gewesen, wenn die Moderatorin im Studiogespräch gegenüber Heini Meier kriti- scher aufgetreten wäre. Entsprechende Rückfragen hätten erlaubt, umstrittene As- pekte im Zusammenhang mit den gezeigten Methoden vertiefter zu behandeln und damit zu erhellen. Diese Mängel betreffen jedoch Nebenpunkte bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, welche noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots im Zusammenhang mit einzelnen Beiträgen zu begründen vermögen. Zu berück- sichtigen gilt es dabei auch, dass es sich bei „Leben Live“ nicht um ein kritisches Informationsmagazin oder eine spezielle Tiersendung handelt, sondern viel eher um eine Unterhaltungssendung mit Informationsgehalt. Die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt Veranstaltern, ein Thema wie das Coaching von „Prob- lemhunden“ mit für „People“-Sendungen typischen Gestaltungselementen auszu- strahlen, in welchem - für das Publikum erkennbar - eine bestimmte Sichtweise und die kurzfristige Problemlösung im Vordergrund stehen.
E. 8 Die fünf beanstandeten „Hundecoach“-Beiträge haben aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
11/11
Dispositiv
- Die Beschwerde von H und mitunterzeichnenden Personen vom 26. Juli 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:1 Stimmen abgewiesen.
- Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 588
Entscheid vom 5. Dezember 2008
Besetzung
Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendungen „Leben Live“ vom 25. April, 2. Mai, 9. Mai, 23. Mai und 30. Mai 2008, Beitrag „Der Hundecoach“
Beschwerde vom 26. Juli 2008
Parteien / Verfahrensbeteiligte
H (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernse- hen (Beschwerdegegnerin)
2/11
Sachverhalt:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlte im ersten Halbjahr 2008 am Freitag- abend auf SF 1 regelmässig die Sendung „Leben Live“ aus, bis diese am 4. Juli 2008 eingestellt wurde. Die Sendung bestand aus verschiedenen Teilen und behan- delte schwergewichtig gesellschaftlich relevante Themen rund ums Zusammenle- ben. In den Sendungen vom 25. April, 2. Mai, 9. Mai, 23. und 30. Mai 2008 bildete die Rubrik „Der Hundecoach“ Bestandteil der Sendung. Die Redaktion berichtete darin über die Bemühungen des Hundecoaches Heini Meier, Hunde, welche ihre Halter vor scheinbar unüberwindbare Probleme stellten, zu therapieren. B. Mit Eingabe vom 26. Juli 2008 (Datum Postaufgabe) erhob H (im Folgen- den: Beschwerdeführer), bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen alle „Hun- decoach“-Beiträge. Er beanstandet insbesondere die Auswahl von Heini Meier als Hundecoach, der keine anerkannte Ausbildung in diesem Bereich besitze. Es seien überdies scheinbar wirkungsvolle Erziehungsmethoden dargestellt worden, welche veraltet seien und dem neuesten Wissenstand in der einschlägigen Forschung wi- dersprechen würden. Dem umstrittenen „Hundeflüsterer“ sei in „Leben Live“ eine „unkritische Plattform“ geboten worden. Die Problematik der dargestellten Methoden sei für das fachunkundige Publikum nicht erkennbar gewesen. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lagen u.a. eine Liste mit den Namen von 130 Fachleuten (ohne Adressen und Unterschriften) bei, welche die Beschwerde unterstützen sowie der Schlussbericht der zuständigen Ombudsstelle vom 26. Juni 2008. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten zusätzlichen Frist reichte der Beschwer- deführer der UBI zusätzliche Informationen (Unterschriften, Adressen) zu den mitun- terzeichnenden Personen ein. Überdies stellte er noch die Angaben und Unterschrif- ten von weiteren Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen (insgesamt 245). D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 16. Oktober 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Nicht eingetreten werden könne auf die Beschwerde, soweit diese Onli- ne-Angebote (Hundetrainer-Liste und Chat) oder die allfällige Erfüllung von straf- rechtlichen Tatbeständen betreffe. Das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG seien im Übrigen nicht verletzt worden. Bei der Aus- wahl des Hundecoaches sei die erforderliche Sorgfalt angewendet worden. Die Ein- holung einer kritischen bzw. warnenden Stellungnahme gegenüber den dargestell- ten Methoden sei ebenso wenig notwendig gewesen wie ein zusätzlicher Hinweis auf die Umstrittenheit der gezeigten Methoden. E. Mit Schreiben vom 19. November 2008 wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinte- ressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
3/11
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen. 2.1 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit sich diese gegen Online- Angebote des Schweizer Fernsehens richtet (Chatangebote und Hundetrainerliste auf der Web-Site). Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich auf Radio- und Fern- sehprogramme (Art. 1 Abs. 1 RTVG). Ebenfalls nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre eigenen Publizistischen Leitlinien verletzt hat. Die UBI hat zu prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen des anwendbaren nationalen und interna- tionalen Rechts eingehalten worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). 2.2 Nicht zu beurteilen hat die UBI schliesslich, ob gezeigte Darstellungen Tier- schutzbestimmungen verletzen. Dafür ist auf die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ist mit Verfügung vom 24. September 2008 auf eine entsprechende Anzeige des Be- schwerdeführers - noch in Anwendung der alten, bis 1. September 2008 bestehen- den Tierschutzgesetzgebung - nicht eingetreten. 3. Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 1 Satz 2 und 3 RTVG). Anfechtungsobjekt sind alle Ausstrahlungen von „Der Hunde- coach“. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG können dabei Sendungen bean- standet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Bei der vorliegenden Beschwerde sind diese Vorausset- zungen erfüllt. Es können allerdings im Prinzip nur Sendungen gerügt werden, wel- che vor der Beanstandung an die Ombudsstelle ausgestrahlt wurden. Damit würde der letzte Beitrag von „Der Hundecoach“ vom 30. Mai 2008 nicht in die Prüfung fal- len, weil die Beanstandung bereits am 24. Mai 2008 bei der Ombudsstelle erfolgte. Da es sich aber bei den inkriminierten Beiträgen um eine Serie mit einer vorbe- stimmten Zahl von Ausstrahlungen handelt, die insgesamt weniger als drei Monate dauert, kann auch die letzte Sendung in die Beurteilung miteinbezogen werden (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 1.4 S. 1555 [„plébiscite d'autodétermination jurassien“]). 4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31
4/11
[„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). 4.1 Die einzelnen Folgen von „Der Hundecoach“ werden jeweils mit einer kur- zen Anmoderation und einer Einspielung eingeleitet. In der Einspielung sind Hunde aus den einzelnen Folgen und der Hundecoach Heini Meier zu sehen, zusätzlich wird der Titel der Serie eingeblendet. Im anschliessenden Filmbericht werden zuerst die Hunde vorgestellt und ihre Halter schildern das Problem, welche sie mit ihnen haben. Danach illustriert „Leben Live“, wie und mit welchem (kurzfristigen) Erfolg Heini Meier versucht, das jeweilige Problem zu lösen. Nach dem Filmbericht befragt die Moderatorin im Studio, in welchem Publikum zugegen ist, den Hundecoach und teilweise die Besitzer der therapierten Hunde nach ihren Erfahrungen. Die einzelnen Folgen der Serie dauern zwischen (rund) 13 und (rund) 17 Minuten. 4.2 Indem der Beschwerdeführer primär rügt, in den verschiedenen Folgen der Serie seien problematische und veraltete Hundeerziehungsmethoden propagiert worden, welche für das fachunkundige Publikum nicht als solche erkennbar gewe- sen seien, macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 5. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 5.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 5.2 Bei einer Serie von Sendungen über ein Thema gelten für die einzelne Fol- ge nicht so hohe Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot wie für eine ein- zelne Sendung (VPB 63/1999 Nr. 35 E. 5.2 S. 329 [„Tibet“]). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass alle wichtigen Aspekte eines Themas in jeder Folge Eingang finden. Im Rahmen der Prüfung der einzelnen Folge gilt es deshalb auch die übrigen Teile der Serie im Auge zu behalten. Es muss allerdings für das Publikum klar er- kennbar sein, dass es sich jeweils um eine Folge einer zusammenhängenden Serie handelt. 5.3 Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet vorliegend keine Anwen- dung, weil der Beschwerdeführer einzig die fünf Folgen der Serie „Der Hundecoach“ beanstandet und nicht das Programm des Schweizer Fernsehens insgesamt zum entsprechenden Thema.
5/11
6. Bei - der inzwischen eingestellten - Sendung „Leben Live“ stehen persönli- che Geschichten und das Schicksal von Menschen im Vordergrund. Es handelt sich nicht um eine wissenschaftliche Sendung oder ein kritisches Informationsmagazin, aber auch nicht um eine reine Unterhaltungssendung. Insbesondere der Serie „Der Hundecoach“, welche an entsprechende ausländische Formate erinnert, in welchen die Erziehung von Kindern („Super Nanny“) oder Hunden durch Experten überprüft wird, kommt Informationsgehalt zu. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG ist daher anwendbar (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [„Dipl. Ing. Paul Ochs- ner“]). Die besondere Sendeform einer Serie im Rahmen von fünf Beiträgen einer Sendung ist für das Publikum durch die immer gleiche Einspielung und durch die Moderation am Anfang und Ende der einzelnen Folge erkennbar. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, das Schweizer Fernsehen habe mit Heini Meier einen Hundecoach ausgewählt, welcher weder eine entsprechende Aus- noch Weiterbildung vorweise und über keine Diplome oder Atteste von anerkannten Aus- bildungsstätten verfüge. Die Beschwerdegegnerin betont ihrerseits, dass mehrere Referenzen, u.a. auch bei Tierärzten, eingeholt worden seien. In der Serie wird dar- auf hingewiesen, dass Heini Meier sich seit über 30 Jahren mit „Problemhunden“ beschäftigen würde, dabei offenbar sehr erfolgreich gewesen sei und ein Buch zu diesem Thema geschrieben habe. Falsche oder irreführende Informationen zu sei- nem Werdegang werden nicht verbreitet. Aufgrund der Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG) verfügt ein Veranstalter ohnehin über einen grossen Spielraum bei der Wahl eines Experten bzw. Coaches. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots bleibt aber zu überprüfen, ob es für das (Durchschnitts)-Publikum der Sendung er- kennbar war, dass die gezeigten Erziehungs- bzw. Therapiemethoden nicht allge- mein gültig und in Fachkreisen teilweise heftig umstritten sind, was die durch die Serie aufgeworfene Polemik unterstreicht. Diese heftigen Reaktionen bewogen das Schweizer Fernsehen, dem Thema am 27. Mai 2008 eine spezielle „Club“-Sendung mit dem Titel „Hart oder zart - wie viel Drill bracht der Hund?“ zu widmen, in wel- chem u.a. Heini Meier und der Beschwerdeführer debattierten. 6.2 In der ersten Folge von „Der Hundecoach“ vom 25. April 2008 kann Heini Meier einen schnellen Erfolg verbuchen. Die Hundedame „Fili“, ein ehemaliger Strassenhund aus Teneriffa, weigerte sich bis anhin trotz verschiedenster Bemü- hungen in das Auto ihrer Besitzer zu steigen. Heini Meier schafft dies innerhalb von kurzer Zeit durch energisches Ziehen an der Leine und wiederholt den Vorgang noch einige Male, bis der Hund von alleine ins Auto springt. Anschliessend gelingt es auch der Besitzerin, „Fili“ in das Auto zu bewegen. 6.2.1 Die etwas pathetische Dramaturgie des Filmberichts, wozu die musikalische Untermalung und Darstellungen in Slow Motion gehören, unterstreicht den Erfolg der Bemühungen von Heini Meier. Zuerst wird über die vielen, aber fruchtlosen Anstren- gungen des Besitzerpaars zur Problemlösung und über ihre aufgrund des Verhal- tens des Hundes eingeschränkte Lebensqualität berichtet. Der Off-Kommentar er- wähnt, Heini Meier stelle für die betroffene Familie die „letzte Hoffnung“ dar. Der ru- hig und überlegt agierende Hundecoach schafft das schier Unmögliche „nach nur 2 ½ Minuten“. Der Filmbericht endet mit einem eigentlichen Happy End, in dem von einer glücklichen „Fili“ und glücklichen Besitzern die Rede ist. 6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt primär die seiner Meinung nach gewaltsame Be- handlung des Hundes durch Heini Meier. „Fili“ sei mit einem Würgehalsband ins Au-
6/11
to gezerrt worden. Im Rahmen des Studiogesprächs spricht die Moderatorin die heiklen Szenen in den Gesprächen mit der Besitzerin und mit Heini Meier an. Sie wählt dafür allerdings eher beschönigende Formulierungen wie „unsanftes Zupfen“. Das Thema wird überdies nicht vertieft diskutiert. Gar nicht angeschnitten wird die Verwendung des Würgehalsbands, welches allerdings vom - nicht spezialisierten - Publikum wohl kaum wahrgenommen worden ist. In den mündlichen Interventionen, sowohl im Filmbericht wie auch im Studiointerview, propagiert Heini Meier in keiner Weise die Anwendung von Gewalt gegen den renitenten Hund. Er betont vielmehr, dass Autorität, Konsequenz und die Liebe zum Tier von zentraler Bedeutung seien, ähnlich wie im Umgang mit Kindern. In der nächsten Folge der Serie berichtet die Moderatorin über die negativen Reaktionen im Chat auf die von Heini Meier in der ersten Folge angewendeten Methoden zur Disziplinierung von „Fili“, worauf der Hundecoach dazu noch einmal Stellung nimmt. In diesem Rahmen erläutert er ebenfalls, warum er das spezielle Hundehalsband benutzt habe. 6.2.3 In der ersten Folge erscheint Heini Meier als Hundecoach, der schiere Wun- der vollbringt, und damit in einem sehr positiven Licht. Welche Methoden er dazu verwendet, wird für das Publikum im Wesentlichen deutlich. Die vom Beschwerde- führer aufgeworfenen kritischen Punkte werden zwar nicht in vertiefter Weise hinter- fragt, aber zumindest angesprochen. Auch durch das nochmalige Nachhaken in der nächsten Folge aufgrund von Reaktionen auf die erste Ausstrahlung wird für das Publikum deutlich, dass die Methoden von Heini Meier nicht unumstritten sind. Im Übrigen geht schon aus der ersten Folge implizit hervor, dass nicht allgemeingültige Methoden zur Therapierung von „Problemhunden“ vorgestellt werden, sondern dass es diejenigen von Heini Meier sind. Der Hundecoach bezieht sich bei seinen Erklä- rungen regelmässig auf seine eigenen langjährigen Erfahrungen. Implizit und auf- grund der Erwähnung einer Tierpsychologin und einer Tierkommunikatorin, welche sich auch um „Fili“ bemüht hatten, erfährt das Publikum, dass es unterschiedliche Methoden zur Therapierung von „Problemhunden“ gibt. Am Schluss des Studioge- sprächs macht die Moderatorin überdies ausdrücklich darauf aufmerksam, dass nicht jedermann eine solche Therapie durchführen könne. 6.3 Im zweiten Beitrag vom 2. Mai 2008 bekommt es Heini Meier mit dem Grau- haardackel „Alf“ und dem Foxterrier „Lex“ zu tun. Nachdem diese lange Zeit beste Freunde waren, bekämpften sie sich plötzlich unerbittlich und das Besitzerpaar musste sie ständig trennen. Heini Meier stellt fest, dass die Hunde ihren Besitzern nicht gehorchen. Er arbeitet deshalb mit einer Wurfkette, welcher er in Richtung der Hunde wirft, damit diese ihre Aufmerksamkeit wieder deren Haltern zuwenden. Nach einer Stunde werden Alf und Lex von Heini Meier zum ersten Mal wieder zusam- mengeführt, ohne dass die beiden aufeinander losgehen. Später lässt der Hunde- coach die beiden Hunde zusammen in einen Raum sperren, obwohl die Besitzerin das Schlimmste befürchtet. Doch auch in dieser Situation bekämpfen sich die Hunde nicht mehr, sondern gehen eigene Wege. Im Off-Kommentar wird erwähnt, die bei- den „Erzfeinde“ hätten „ihr Kriegsbeil“ begraben, „wenigstens vorläufig“. 6.3.1 Der Beschwerdeführer moniert, Heini Meier habe ungenügend über die Vor- geschichte recherchiert. Es hätte deshalb auch ganz andere Massnahmen unter- nommen werden müssen. Die Wurfkette habe Alf überdies aggressiver gemacht. Im Beitrag sei nicht erwähnt worden, dass der Dackel kurz nach den Aufnahmen einen Dalmatiner angegriffen und einige Tage später einen Mann in die Waden gebissen habe, was vorher nie vorgekommen sei. Diese angeblichen Spätfolgen der Therapie
7/11
werden in der Sendung tatsächlich nicht erwähnt. Eigentliches Thema des Beitrags ist allerdings das zerrüttete Verhältnis zwischen Alf und Lex. Generell steht bei der Serie die kurzfristige Problembehandlung, der schnelle Erfolg im Vordergrund. In der ersten Folge hat Heini Meier bereits selber darauf hingewiesen, dass Rückfälle im- mer möglich seien. 6.3.2 Bei der Problemlösung legt Heini Meier auch in dieser zweiten Folge das Gewicht auf die Wiederherstellung der Autorität der Halter gegenüber den beiden Hunden. Die beanstandete Wurfkette dient ihm offensichtlich als Mittel zur Konditio- nierung. Auch in dieser Folge wird für das Publikum klar erkennbar, dass es sich um spezifische Methoden von Heini Meier handelt, welche Laien nicht einfach anwen- den können. Ob der Hundecoach ungenügend recherchiert hat, falsche Schlüsse gezogen hat und ob es allenfalls hundegerechtere Methoden bei der Behandlung des im Beitrag thematisierten Problems gegeben hätte, ist deshalb im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nebensächlich. Durch das nachfolgende Studiogespräch und insbesondere die Thematisierung der Reaktionen auf den ersten Beitrag wird nämlich für das Publikum deutlich, dass die Methoden von Heini Meier umstritten sind. 6.4 Der dritte Beitrag von „Der Hundecoach“ vom 9. Mai 2008 beleuchtet das Thema Hund und Familie. In der porträtierten Familie leben vier Windhunde. Eine davon, Jasara, zeigt sich seit zwei Jahren aggressiv gegenüber dem achtjährigen Sohn der Familie. Die Mutter befürchtet, dass die Hündin eines Tages zuschnappen könnte. Heini Meier beginnt wie immer mit einem Gespräch. Er stellt schnell fest, dass die Hündin den Sohn offenbar hierarchisch unter sich sieht. Danach beginnt er mit der Mutter Alltagssituationen zu simulieren. Am Schluss des Filmberichts ent- steht der Eindruck, dass sich der Sohn und die Hündin fürs Erste gefunden haben. Die Mutter räumt ein, sie müsse gegenüber der Windhündin mehr Härte und Konse- quenz zeigen. 6.4.1 Im anschliessenden Gespräch im Studio sind die im Filmbericht gezeigten Mitglieder der betroffenen Familie nicht anwesend. Die Moderatorin orientiert dar- über, dass die Windhündin an die Züchterin zurückgegeben worden sei. Nachdem Heini Meier kurz dazu Stellung genommen hat, wird nicht mehr über diesen Fall, sondern über die Wahl des „richtigen“ Hundes für Familien mit Kind gesprochen. Gegen den Schluss des Studiogesprächs bemerkt die Moderatorin, die „Hunde- coach“-Sendereihe habe viele Reaktionen ausgelöst. Teilweise werde moniert, die Methoden von Heini Meier seien veraltet. Dieser antwortet, die Naturgesetze gebe es seit Jahrtausenden. Methoden seien entweder richtig oder falsch. Die Richtigkeit seiner Methode könne am Erfolg gemessen werden. Der Beschwerdeführer moniert, der Hundecoach habe wiederum falsche Schlüsse gezogen. Die Hündin sei nicht dominant gewesen, sondern hätte vielmehr Angst gehabt. 6.4.2 Im Unterschied zu den vorangegangenen Folgen kann Heini Meier nur einen kurzfristigen und vermeintlichen Erfolg verbuchen. Die Hündin musste trotz seiner Bemühungen an die Züchterin zurückgegeben werden. Seine Therapie hatte damit
- auch für das Publikum ersichtlich - nur eine sehr beschränkte Wirkung. Am Schluss des Gesprächs im Studioteil konfrontiert die Moderatorin den Hundecoach zusätzlich direkt mit der Kritik von Zuschauenden, seine Methoden seien veraltet. Sie nimmt damit das eigentliche Anliegen des Beschwerdeführers auf. Der Hundecoach ant- wortet darauf in sehr genereller Weise unter Verweis auf die Naturgesetze und seine
8/11
grosse Erfolgsquote. Die Moderatorin unterlässt es darauf, das Thema der „richti- gen“ Methode bei der Therapierung von Problemhunden zu vertiefen und zu konkre- tisieren. Für das Publikum wird aber zumindest deutlich, dass offenbar „neuere“ Therapiemethoden bestehen und im Beitrag die spezifischen und nicht unumstritte- nen Methoden von Heini Meier zur Anwendung kamen. 6.5 In der vierten Folge vom 23. Mai 2008 steht die Gordon Setterin „Aischa“ im Mittelpunkt. Sie stellt ihre Besitzerin vor grosse Probleme, weil sie im Freien kaum zu halten ist, wenn sie andere Hunde sieht. Wird sie von der Leine gelassen, ist sie überdies sehr schwer wieder einzufangen. Heini Meier weist darauf hin, dass der Hündin schon vorgängig Befehle gegeben werden müssten, damit diese auf die Be- sitzerin höre. Bei seiner Intervention bekundet aber auch Heini Meier Mühe, nach- dem sich Aischa von der Leine gelöst hat. Es gelingt ihm aber anschliessend, dass Aischa, obwohl umringt von mehreren Hunden, zahm weiterläuft. Auf dem offenen Feld benötigt der Hundecoach mehrere Versuche, um die Zeit bis zur Rückkehr der von Leine gelassenen Aischa zu verkürzen. Im anschliessenden Studiogespräch weiss Heini Meier nicht, wie es der Besitzerin und Aischa zurzeit geht. Die Modera- torin meint, das Problem lasse sich wohl nicht an einem Nachmittag lösen. Der Rest des Studiogesprächs besteht vor allem in der Erörterung von Fragen im Zusam- menhang mit Hunden, welche nicht gehorchen oder auf andere Hunde oder Kinder zurennen. 6.5.1 Der Beschwerdeführer moniert, der Hundecoach habe nicht gemerkt, dass Aischa ein offensichtliches gesundheitliches Problem habe. Deren Leinenaggression habe er überdies mit Gegenaggression noch verstärkt. Der Umstand, dass die von der Leine gelassene Hündin mit der Zeit schneller zu ihm zurückgekehrt sei, habe einzig mit der aufkommenden Müdigkeit zu tun gehabt. 6.5.2 Im Gegensatz zu den vorangegangenen beiden Folgen konfrontiert die Mo- deratorin den Hundecoach diesmal nicht mit Kritik an seinen Methoden. Hingegen wird für das Publikum auch in diesem Beitrag deutlich, dass es sich bei den gezeig- ten Behandlungsmethoden um die spezifischen von Heini Meier geht. Verallgemei- nernden Charakter haben einzig seine im Studiogespräch vermittelten Verhal- tenstipps im Umgang mit Hunden. Dabei leistet er keiner irgendwie gearteten Gewalt gegen Hunde Vorschub. Der vierte Beitrag verdeutlicht überdies anschaulich, dass Heini Meier nicht immer schnelle Erfolge verbuchen kann. Er tut sich offensichtlich schwer bei der Therapierung von Aischa und kann denn auch einzig gewisse Fort- schritte und keine durchschlagende Verbesserung der Situation vorweisen. Dass es in dieser Sendereihe im Zusammenhang mit den gezeigten „Problemhunden“ bis anhin primär um schnelle und damit kurzfristige Erfolge bei der Therapie und nicht um eine Langzeitwirkung geht, macht das Studiogespräch deutlich. Heini Meier weiss nämlich nicht einmal, wie sich die Situation von Aischa und ihrer Besitzerin nach seiner Intervention präsentiert. Er hat es wie auch die Redaktion unterlassen, bei der Besitzerin vor dem Studiogespräch nachzufragen, was das Fernsehpublikum befremden dürfte. 6.6 In der letzten Folge von „Der Hundecoach“ vom 30. Mai 2008 steht die Hün- din Chiara, ein Labradormischling, und das - im Vergleich zu den vorherigen Sen- dungen - junge Besitzerpaar im Mittelpunkt. Probleme bereitet Chiara vor allem, wenn Gäste ihren Besitzern einen Besuch abstatten, beim Laufen an der Leine und bei Autofahrten. Heini Meier scheint diese Probleme innert kurzer Zeit u.a. mit der
9/11
Verwendung einer Wurfkette einer Lösung zugeführt zu haben. Der Besitzer zeigt sich nämlich am Ende des Filmberichts sehr zufrieden mit den Bemühungen des Hundecoaches. Ganz anders präsentiert sich die Situation beim Gespräch im Stu- dio. Die Moderatorin erwähnt, die Besitzer seien nicht mehr zufrieden. Der Besitzer bemerkt, man habe nach wenigen Tagen mit den von Heini Meier gezeigten Übungen aufgehört. Dem Hund sei es sehr schlecht gegangen, er habe erbrochen, an Durchfall gelitten und vor Angst gezittert. Man würde jetzt mit anderen Methoden weiter trainieren. Der Hundecoach ortet die Probleme nicht bei seinen Methoden, sondern beim Umstand, dass der Mann den Hund sehr gewünscht und die Frau ihn abgelehnt habe. Danach erläutert Heini Meier, wie ein Hundecoaching aussehe. 6.6.1 Zum Schluss des Studioteils bemerkt die Moderatorin, die Sendereihe habe grosse Wellen geworfen, und es sei eine Polemik entstanden. Darüber hätten auch andere Medien berichtet. Sie fragt Heini Meier, ob er mit solchen Reaktionen ge- rechnet habe. Der Hundecoach bejaht dies. Er erwähnt, wie sich die Beziehung der Menschen zu den Hunden geändert habe. Dies habe auch zu Auswirkungen auf seine Arbeit geführt. Zuerst habe er in der Regel sehr feinfühlig gegenüber den Hunden umgehen müssen. Heute bestehe seine Aufgabe dagegen mehr, als Feu- erwehrmann einzuspringen. Dies habe ihm auch einen Prozess eingetragen. Es sei ein falsches Bild von ihm entstanden. Der Beschwerdeführer beanstandet die unge- nügenden Abklärungen, den Gebrauch der Wurfkette und des Kettenhalsbandes und die Anwendung von längst überholten Dominanztheorien. Der Hündin seien mehrmals, teilweise tierschutzrelevante Schmerzen, zugefügt worden, weshalb die negativen körperlichen und psychischen Reaktionen auch wenig verwunderlich sei- en. Die Beurteilung dieser Fragen fällt allerdings nicht in die Prüfungsbefugnis der UBI (siehe dazu vorne Ziffer 2.2). 6.6.2 Dass die Methoden von Heini Meier umstritten sind, wird in dieser Folge ganz konkret sichtbar. Die Besitzer von „Chiara“ geben ihrer Unzufriedenheit gegen- über der Arbeit von Heini Meier im Studiogespräch nämlich unverhohlen Ausdruck. Sie beschränken sich nicht nur auf die verbalen Hinweise, welche psychisch und physisch negativen Auswirkungen die Bemühungen des Hundecoaches auf die Hündin hatten. Ihre Missbilligung zeigen sie auch mit eindeutigen Gesten. Indem der Besitzer zudem darauf hinweist, dass die Hündin nun mit anderen Methoden weiter therapiert werde, wird für das Publikum transparent, dass es noch andere, offen- sichtlich „weichere“ Therapiemethoden als diejenigen von Heini Meier gibt. Die Mo- deratorin weist im Studiogespräch zudem unmissverständlich darauf hin, dass die von Heini Meier angewendeten Methoden in Fachkreisen sehr umstritten seien und eine eigentliche Polemik ausgelöst hätten. 7. In allen fünf Folgen von „Der Hundecoach“ ist für das Publikum ersichtlich, dass Therapiemethoden von Heini Meier vorgestellt werden und nicht allgemeinver- bindliche Methoden zur Therapierung von „Problemhunden“. Auf welchen Prinzipien diese Methoden beruhen - Wahrung der Hierarchie, Autorität - ist aufgrund der im- mer ähnlichen Äusserungen von Heini Meier ebenfalls unschwer zu erkennen. Auch über seine Karriere und seinen beruflichen Ausweis - langjährige Erfahrung, viele Erfolge, Buchautor - wird das Publikum nicht getäuscht. 7.1 In drei Folgen (2. Mai, 9. Mai und 30. Mai 2008) weist die Moderatorin expli- zit darauf hin, dass gewisse von Heini Meier angewendete Methoden bzw. seine Methoden insgesamt in Fachkreisen umstritten seien oder als veraltet angesehen
10/11
würden. Teilweise spricht sie gar von einer Polemik, welche durch die in „Der Hun- decoach“ vorgestellten Methoden ausgelöst worden sei. Die etwas sehr einseitig positive Darstellung des Erfolgs in der ersten Folge vom 25. April 2008 wird durch Verweise auf negative Publikumsreaktionen in der nächsten Folge relativiert, was im Rahmen der besonderen Sendeform der Serie im Lichte des Sachgerechtigkeitsge- bots möglich ist. Daher begründet auch der Umstand, dass in der Folge vom 23. Mai 2008 die Methoden von Heini Meier ebenfalls nicht kritisch hinterfragt werden, keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots, umso weniger als der entsprechende Bei- trag keinen verklärenden Blick auf dessen Arbeit geworfen hat. 7.2 Es wäre wohl auch im Interesse der Meinungsbildung des Publikums förder- lich gewesen, wenn die Moderatorin im Studiogespräch gegenüber Heini Meier kriti- scher aufgetreten wäre. Entsprechende Rückfragen hätten erlaubt, umstrittene As- pekte im Zusammenhang mit den gezeigten Methoden vertiefter zu behandeln und damit zu erhellen. Diese Mängel betreffen jedoch Nebenpunkte bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, welche noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots im Zusammenhang mit einzelnen Beiträgen zu begründen vermögen. Zu berück- sichtigen gilt es dabei auch, dass es sich bei „Leben Live“ nicht um ein kritisches Informationsmagazin oder eine spezielle Tiersendung handelt, sondern viel eher um eine Unterhaltungssendung mit Informationsgehalt. Die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt Veranstaltern, ein Thema wie das Coaching von „Prob- lemhunden“ mit für „People“-Sendungen typischen Gestaltungselementen auszu- strahlen, in welchem - für das Publikum erkennbar - eine bestimmte Sichtweise und die kurzfristige Problemlösung im Vordergrund stehen. 8. Die fünf beanstandeten „Hundecoach“-Beiträge haben aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
11/11
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von H und mitunterzeichnenden Personen vom 26. Juli 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:1 Stimmen abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Der Präsident: Der Sekretär:
Roger Blum Pierre Rieder
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 29. Mai 2009