Sachverhalt
A. Am 2. April 2008 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Magazin „Rundschau“ den Beitrag „Skandal um Pflegekind“ aus. Der knapp zehnminütige Beitrag thematisiert die Ergebnisse einer aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung der zuständigen Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aar- gau im Zusammenhang mit zwei Pflegeplatzierungen eines Kindes in den Jahren 1996 und 1999, welche die Vormundschaftsbehörde Reinach verlangt hatte. Die „Rundschau“ berichtete bereits im Rahmen von Beiträgen vom 30. Januar 2008 und vom 6. Februar 2008 über diesen gemäss Anmoderation „skandalösen Pflegekinder- fall“. B. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 erhob M, Präsident der Kammer für Vor- mundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau (im Folgenden: Be- schwerdeführer), bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Er macht geltend, diese Ausstrahlung habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzt. Wesentliche Fakten seien nicht oder nicht korrekt vermittelt worden und er habe zu einigen Vorwürfen gar nicht Stellung neh- men können. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der zuständi- gen Ombudsstelle vom 14. April 2008 und die übrige Korrespondenz mit der Om- budsstelle bei, auf welche er explizit verweist. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 24. Juli 2008, die Beschwerde abzuweisen. Das Pub- likum sei korrekt über das behandelte Thema informiert worden und das Sachge- rechtigkeitsgebot sei deshalb eingehalten worden. Der Standpunkt des Beschwerde- führers sei ausführlich wiedergegeben worden. Bei den nicht erwähnten Sachverhal- ten, auf welche der Beschwerdeführer Bezug genommen habe, handle es sich nicht um wesentliche Fakten im Rahmen des behandelten Themas. D. In seiner Replik vom 22. August 2008 (Datum Postaufgabe) betont der Be- schwerdeführer, die Anmoderation sei irreführend gewesen. Behauptungen seien als Fakten dargestellt worden. Auch im Filmbericht selber habe es die „Rundschau“- Redaktion unterlassen, auf zwei wesentliche Fakten hinzuweisen. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 30. September 2008 an ihren Vorbringen fest. Es sei unbegreiflich, warum im Rahmen der aufsichtsrechtli- chen Voruntersuchung das betroffene Pflegekind nicht befragt worden sei. F. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien darüber informiert, dass die Bera- tung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Pri- vatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
3/9
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer ist im Beitrag mehr- mals zu Wort gekommen. Er besitzt damit eine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Auch dem Obergericht des Kantons Aargau, zu welchem die Kammer für Vormundschaftswesen gehört, welche M präsidiert, kommt als für die Durchführung der Voruntersuchung zuständiges Justizorgan die Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu.
E. 1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe, soweit darin auf Begleittexte zum Beitrag Bezug genommen wird, die auf der Web-Site der Beschwerdegegnerin veröffentlicht sind. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich auf Radio- und Fern- sehprogramme (Art. 1 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
E. 2.1 Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der „Rundschau“-Beitrag vom 2. April
2008. Nicht Gegenstand der Beschwerde bilden dagegen die beiden früheren „Rundschau“-Ausstrahlungen vom 30. Januar 2008 und 6. Februar 2008, welche sich mit den gleichen Pflegeplatzierungen beschäftigten, aber einen anderen Fokus hatten. Diese beiden Beiträge veranlassten andere Medien, über den Fall zu berich- ten, was schliesslich dazu führte, dass die Vormundschaftsbehörde Reinach eine aufsichtsrechtliche Abklärung der beanstandeten Kindesschutzmassnahmen ver- langte. Die zuständige Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau orientierte die Öffentlichkeit am 28. März 2008 mit einer Medienmit- teilung über ihre Abklärungen. Diese Ergebnisse der Voruntersuchung bildeten of- fensichtlich den Anlass, dass die „Rundschau“-Redaktion ein drittes Mal diese Pfle- geplatzierung thematisierte.
E. 2.2 Der Moderator leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: “Vor zwei Mo- naten berichtete die ‘Rundschau’ über einen skandalösen Pflegekinderfall. Die Aar- gauer Gemeinde Reinach platzierte ein Pflegekind während Jahren bei Frauen, die im Sexgewerbe tätig waren. Daraufhin untersuchte das Aargauer Obergericht den Fall und ist jetzt zu einem erstaunlichen Schluss gekommen.“
E. 2.3 Im anschliessenden Filmbericht äussern sich neben dem Pflegekind, wel- ches anonymisiert gezeigt wird, die heutige Pflegemutter, der Beschwerdeführer,
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eine Vertreterin der Pflegekinderaktion Schweiz und Nachbarn der ersten Pflege- mutter. Es werden Archivaufnahmen aus dem „Rundschau“-Beitrag vom 30. Januar 2008 gezeigt und Zitate aus der Medienmitteilung des Obergerichts des Kantons Aargau zu den Ergebnissen der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung eingeblendet. Das Pflegekind zeigt der Redaktion, wo sein erster Pflegeplatz war. Der erste Bei- stand, welchem eine „Rundschau“-Mitarbeiterin zusammen mit der heutigen Pfle- gemutter einen Besuch abstatten will, lehnt ein Interview ab.
E. 2.4 Im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung behandelt der Beitrag neben den eigentlichen Ergebnissen insbesondere den Umstand, dass das Pflegekind nicht angehört wurde, und die Kritik gegenüber der heutigen Pflege- mutter, weil diese an die Öffentlichkeit gegangen ist. Der Filmbericht endet mit ei- nem ratlosen und konsternierten Mädchen, das beweisen möchte, dass es keine Lügnerin ist, sondern dass die Behörden einen Fehler gemacht haben, und dem Off- Kommentar, wonach der Fall für die Behörden abgeschlossen sei.
E. 2.5 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
E. 3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Dabei kann sich der Veranstalter auch etwa kri- tisch mit Tätigkeiten eines Justizorgans auseinandersetzen. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorlie- gend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot einzuhalten.
E. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.
E. 3.2 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorg- fältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Stand- punkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtig- keitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleich- wertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. Sep-
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tember 2000, E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]).
E. 4 Die „Rundschau“ berichtet im beanstandeten Beitrag aus dem Blickwinkel des Pflegekindes und seiner heutigen Pflegemutter über die Ergebnisse der auf- sichtsrechtlichen Abklärungen und nimmt entsprechend Partei. Dieser anwaltschaft- liche Ansatz zeigt sich schon in der Anmoderation, die Bezug auf die früheren „Rundschau“-Berichte nimmt, von einem „skandalösen Pflegekinderfall“ spricht und die Ergebnisse der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung als „erstaunlich“ taxiert. Der Filmbericht macht auch für das Publikum deutlich, dass es sich um einen Bei- trag im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus handelt.
E. 4.1 Die Anmoderation mag, wie der Beschwerdeführer rügt, tatsächlich etwas reisserisch und inhaltlich problematisch erscheinen, insbesondere durch apodikti- sche Aussagen. So erwähnt der Moderator bereits im ersten Satz unmissverständ- lich und im Sinne eines Faktums, es handle sich um einen „skandalösen Pflegekin- derfall“, weil ein Pflegekind „während Jahren bei Frauen, die im Sexgewerbe tätig waren“, platziert wurde. Die Anmoderation diente aber primär dazu, das im Filmbe- richt behandelte Thema kurz zu skizzieren. Insofern kommt ihr keine eigenständige Bedeutung zu und der Beitrag ist als Gesamtes – Anmoderation und Filmbericht – zu beurteilen.
E. 4.2 Das Ergebnis und das Verfahren der Voruntersuchung, wonach die getrof- fenen Kindesschutzmassnahmen nicht zu beanstanden sind, werden im Filmbericht kritisch hinterfragt. Die heutige Pflegemutter erwähnt, dass sie eigentlich davon aus- gegangen sei, dass der zuständige Kammerpräsident die Angelegenheit „seriös überprüfen“ werde. Das Pflegekind, konfrontiert mit einem Zitat aus der Medienmit- teilung des Obergerichts, fragt sich, wie man schreiben könne, dass es ihm an bei- den Pflegeplätzen persönlich und schulisch gut gegangen sei und es sich wohl ge- fühlt habe. Das Mädchen bemerkt, dass es dem zuständigen Kammerpräsidenten etwas anderes gesagt hätte, wenn er es befragt hätte. Die Vertreterin der Pflegekin- deraktion Schweiz erachtet es als „stossend“, dass das Pflegekind im Rahmen der Vorunteruntersuchung nicht angehört wurde, auch wenn es dafür allenfalls juristi- sche Gründe gegeben habe. Nachbarn der ersten Pflegemutter bekunden, dass die- ser Pflegeplatz „ganz sicher“ nicht optimal gewesen sei. Es habe sich mit der Zeit herausgestellt, dass die Frau in einem Call-Center für Telefonsex arbeitete.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer kann im Beitrag zu zentralen Kritikpunkten Stellung nehmen. So äussert er sich zum Verfahren und insbesondere zum Umstand, dass das Pflegekind im Rahmen seiner Abklärungen nicht angehört wurde, sowie zur Kri- tik am Untersuchungsergebnis, wonach die erste Pflegeplatzierung trotz Telefonsex- tätigkeit unproblematisch gewesen sei.
E. 4.4 Im ausgestrahlten Filmbericht findet sich dagegen keine Replik des Be- schwerdeführers auf die schwerwiegende Kritik der Vertreterin der Pflegekinderakti- on Schweiz, es sei auch angesichts der Kinderrechtskonvention stossend gewesen, das Kind nicht anzuhören, und es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Auftrag so beschränkt habe. Ebenfalls nicht Stellung nehmen kann er zum Vorwurf der selben Person wegen seiner Kritik an der heutigen Pflegemutter, weil diese an die Medien gelangte.
E. 4.5 Im Rahmen des beanstandeten Beitrags bemüht sich der Beschwerdeführer zwar, den Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung darzulegen. Seine
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zentrale Aussage, wonach für die Beurteilung einzig die zur Zeit der umstrittenen Pflegeplatzierungen (1996 – 1999) vorliegenden Erkenntnisse relevant waren, wer- den aber von der Redaktion sowohl in der Anmoderation als auch im Filmbericht konsequent ignoriert. So bestreitet das Mädchen zweimal die Richtigkeit von Passa- gen aus der Medienmitteilung des Obergerichts, nachdem es von der „Rundschau“ damit konfrontiert wird. Das Mädchen und seine heutige Pflegemutter argumentieren ausschliesslich aus heutiger Sicht, welche jedoch für die aufsichtsrechtliche Vorun- tersuchung keine Rolle spielte. Aufgrund der ständigen Vermischung der zeitlichen Ebenen kommt für den juristisch nicht geschulten Teil des Publikums die zentrale Bedeutung dieser Unterscheidung für die aufsichtsrechtlichen Abklärungen nicht ausreichend zum Ausdruck. Die Redaktion unterlässt es, diese Diskrepanz mit einer Bemerkung oder einer Frage an den Beschwerdeführer, ob nicht auch neue Er- kenntnisse im Rahmen der Abklärungen hätten berücksichtigt werden, aufzulösen. Erschwerend für die diesbezügliche Meinungsbildung kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer zum Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung aus- gestrahlten Aussagen reichlich kompliziert und entsprechend inhaltlich schwer ver- ständlich sind. Wenn eine befragte Person ihren Standpunkt nicht eloquent über- zeugend bzw. nicht geschickt vertritt, kann dies zwar nicht der Veranstalterin ange- lastet werden. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist es aber notwendig, dass der Standpunkt der kritisierten Person mit ihren besten Argumenten für das Publi- kum der Sendung erkennbar wird, damit sich letzteres eine eigene Meinung bilden kann (Urteil 2A.653/2005 des Bundesgerichts vom 9. März 2006 [„Managementkur- se“], E. 4.3.1). Die angegriffene Person darf nicht nur pro Forma zur Stellungnahme eingeladen werden. Ihr Standpunkt muss vielmehr so präsentiert werden, dass er für die Zuschauenden zumindest nachvollziehbar oder in seiner Logik erkennbar ist.
E. 4.6 Für das Publikum entsteht der Eindruck, dass sich der zuständige Kammer- präsident ohne zwingenden Grund vorwiegend in distanzierter, formularjuristischer Weise mit dem Fall befasst hat, in dem er sich auf das Studium von Akten be- schränkt und die berechtigten Anliegen des Pflegekindes nicht Ernst genommen hat. Die Gestaltung des Beitrags unterstützt diese Wirkung (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Mädchen äussert sich jeweils sehr konkret zum Vorgefallenen und seinen Gefühlen. So zeigt es der Redaktion, wo es mit seiner ersten Pflegemutter gewohnt hat und beschreibt, was sich damals genau abgespielt hat. Vom Beschwerdeführer werden dagegen regelmässig lediglich allgemein gehal- tene Aussagen ausgestrahlt („Ich behaupte, dass das Kind immer bestens geschützt war. Aufgrund des Wissenstandes, welche die Vormundschaftsbehörden und die Beistände hatten.“), die im Übrigen durch Stellungnahmen des Pflegekindes oder der Vertreterin der Pflegekinderaktion Schweiz mehrfach postwendend in Frage ge- stellt oder relativiert werden („Die Behörde vor Ort, die Vormundschaftsbehörde hat dieser Frau nie wirklich zugehört, ihr Gehör geschenkt, geschaut, was sie jetzt wirk- lich brauchen würde.“). Konkrete Beispiele, mit welchen der Beschwerdeführer das jederzeitige Gewährleisten des Kindeswohls aus seiner Sicht hätte illustrieren kön- nen, fehlen. Über den Gegenstand und den Umfang der aufsichtsrechtlichen Abklä- rungen wird nicht klar und unmissverständlich informiert.
E. 4.7 Dass die Gestaltung des Beitrags tendenziösen Charakter aufweist, geht auch aus anderen Elementen hervor. So unterlässt es die Redaktion auf die Ver- antwortlichkeiten im Zusammenhang mit den umstrittenen Pflegeplatzplatzierungen hinzuweisen. Da diese teilweise auch ausserkantonale Behörden betrafen, umfasste
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die aufsichtsrechtliche Voruntersuchung gar nicht alle Aspekte dieser Sachverhalte. Die Redaktion hat ebenfalls darauf verzichtet, eine Intervention des Beistands nach dem Einzug eines Untermieters bei der ersten Pflegemutter oder den Grund, warum der Beschwerdeführer den Gang der heutigen Pflegemutter an die Medien kritisiert hat (Gefahr der Kompromittierung des Kindes), zu erwähnen. Dagegen wird der ers- te Beistand in wenig vorteilhafter Weise gezeigt, wie er ein Interview mit der „Rund- schau“-Journalistin ablehnt. Die früheren Nachbarn, welche im Filmbericht anführen, der erste Pflegeplatz sei „ganz sicher nicht optimal“ gewesen, werden nicht gefragt, ob sie deshalb beispielsweise bei der in der Nähe wohnenden Sozialvorsteherin in- terveniert hätten. Diese Elemente stellen zwar, wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend anmerkt, einzeln gesehen Nebenpunkte dar, die keine Verletzung des Sachge- rechtigkeitsgebots zu begründen vermögen. Sie müssen aber auch in die Gesamt- beurteilung einfliessen.
E. 4.8 Die Redaktion der „Rundschau“ fokussiert im Beitrag schwergewichtig auf
Umstände, welche belegen sollen, dass aufgrund heutiger Erkenntnisse beide Pfle-
gemütter in der fraglichen Zeit als Sexarbeiterinnen tätig waren. Bei der zweiten
Pflegemutter handelt es sich um eine Frau, welche damals unbestritten in einem
Call-Center für Telefonsex arbeitete. Im Zusammenhang mit der ersten Pflegemutter
bemüht sich die Redaktion, Belege für eine Tätigkeit im Sexgewerbe zu erbringen.
Gemäss Aussagen des Pflegekindes arbeitete sie als Prostituierte, gemäss Aussa-
gen von früheren Nachbarn wie die zweite Pflegemutter in einem Call-Center für
Telefonsex. Implizit geht die „Rundschau“ davon aus, dass die Platzierung eines
Pflegekindes bei einer Sexarbeiterin bzw. Mitarbeiterin in einem Call-Center für Te-
lefonsex dem Kindeswohl diametral widerspricht. Die Redaktion unterlässt es, auf
der Grundlage der heutigen Aussagen des Mädchens kritisch und vom beruflichen
Tätigkeitsbereich der beiden Pflegemütter unvoreingenommen zu hinterfragen, ob
das Kindeswohl an beiden Pflegeplätzen tatsächlich jederzeit gewährleistet war, wie
dies in der Medienmitteilung zu der aufsichtsrechtlichen Untersuchung behauptet
wird. Es wird nichts gesagt über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Kriterien
zur Sicherung des Kindeswohls bei der Platzierung von Pflegekindern. Das Publi-
kum erfährt - abgesehen von den abstrakten Aussagen des Beschwerdeführers -
nicht, welche Kontrollen von wem, in welcher Art und Weise und in welchen Abstän-
den während der fraglichen Zeit konkret durchgeführt wurden. Ebenso wenig wird
transparent, wie viele Male und von wem das Pflegekind selber angehört wurde, wie
es sich bei diesen Gelegenheiten geäussert hat und wie es von ihm nahestehenden
Personen wahrgenommen wurde. Auch über sein damaliges Umfeld und die Exis-
tenz eines Pflegevaters in einem Fall wird nichts bekannt. Der Umstand, dass das
Mädchen die teilweise schon mehr als zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalte
heute möglicherweise anders bewertet und die damit allenfalls zusammenhängende
grundsätzliche Problematik, wird ebenfalls nicht thematisiert. Entsprechende sach-
dienliche Informationen zum Befinden des Kindes und zur Gewährleistung seines
Schutzes in der fraglichen Zeit hätten dem Publikum erlaubt, die Ergebnisse der
aufsichtsrechtlichen Abklärungen zu beurteilen. Zudem hätten diese Elemente der
Redaktion möglicherweise eigentliche Grundlagen geliefert, um die Untersuchungs-
ergebnisse und/oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Siche-
rung des Wohls von Pflegekindern zu kritisieren.
E. 4.9 Aufgrund der fehlenden Vermittlung von Fakten hinsichtlich der Frage der Gewährleistung des Kindeswohls, der tendenziösen Gestaltung und der ungenü-
8/9
genden Darstellung des Standpunkts des Beschwerdeführers konnte sich das Publi- kum insgesamt keine freie Meinung zu den Ergebnissen der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung bilden. Die dem Beitrag zu Grunde liegende und in der Anmodera- tion erwähnte These, wonach es sich bei den umstrittenen Pflegeplatzierungen um einen Skandal handelt, welcher eigentlich rechtliche Konsequenzen zur Folge haben müsste, wird nicht ernsthaft hinterfragt. Die Veranstalterin hat damit auch journalisti- sche Sorgfaltspflichten wie die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis der publizistischen Arbeit (Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 [„Kunstfehler“], E. 3.3.2), die faire Anhörung der andern Meinung und die Transparenz der Fakten nicht eingehalten (siehe Studer/Mayr von Baldegg, a.a.O., S. 203f. und S. 198ff.). Aus diesen Gründen verletzt der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG.
E. 5 Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren nach festgestellten Rechtsverlet- zungen richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG.
9/9
Dispositiv
- Die Beschwerde von M vom 9. Juni 2008 wird mit 5:2 Stimmen gutgeheis- sen und es wird festgestellt, dass der am 2. April 2008 in der Sendung „Rundschau“ des Schweizer Fernsehens (SF 1) ausgestrahlte Beitrag das Sachgerechtigkeitsge- bot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat.
- Die SRG SSR idée suisse wird aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 586
Entscheid vom 17. Oktober 2008
Besetzung
Roger Blum, Präsident Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Rundschau“ vom
2. April 2008, Beitrag „Skandal um Pflegekind“
Beschwerde vom 9. Juni 2008
Parteien / Verfahrensbeteiligte
M, Präsident der Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau (Beschwerdeführer)
SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)
2/9
Sachverhalt:
A. Am 2. April 2008 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 im Magazin „Rundschau“ den Beitrag „Skandal um Pflegekind“ aus. Der knapp zehnminütige Beitrag thematisiert die Ergebnisse einer aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung der zuständigen Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aar- gau im Zusammenhang mit zwei Pflegeplatzierungen eines Kindes in den Jahren 1996 und 1999, welche die Vormundschaftsbehörde Reinach verlangt hatte. Die „Rundschau“ berichtete bereits im Rahmen von Beiträgen vom 30. Januar 2008 und vom 6. Februar 2008 über diesen gemäss Anmoderation „skandalösen Pflegekinder- fall“. B. Mit Eingabe vom 9. Juni 2008 erhob M, Präsident der Kammer für Vor- mundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau (im Folgenden: Be- schwerdeführer), bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernse- hen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Er macht geltend, diese Ausstrahlung habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzt. Wesentliche Fakten seien nicht oder nicht korrekt vermittelt worden und er habe zu einigen Vorwürfen gar nicht Stellung neh- men können. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der zuständi- gen Ombudsstelle vom 14. April 2008 und die übrige Korrespondenz mit der Om- budsstelle bei, auf welche er explizit verweist. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 24. Juli 2008, die Beschwerde abzuweisen. Das Pub- likum sei korrekt über das behandelte Thema informiert worden und das Sachge- rechtigkeitsgebot sei deshalb eingehalten worden. Der Standpunkt des Beschwerde- führers sei ausführlich wiedergegeben worden. Bei den nicht erwähnten Sachverhal- ten, auf welche der Beschwerdeführer Bezug genommen habe, handle es sich nicht um wesentliche Fakten im Rahmen des behandelten Themas. D. In seiner Replik vom 22. August 2008 (Datum Postaufgabe) betont der Be- schwerdeführer, die Anmoderation sei irreführend gewesen. Behauptungen seien als Fakten dargestellt worden. Auch im Filmbericht selber habe es die „Rundschau“- Redaktion unterlassen, auf zwei wesentliche Fakten hinzuweisen. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 30. September 2008 an ihren Vorbringen fest. Es sei unbegreiflich, warum im Rahmen der aufsichtsrechtli- chen Voruntersuchung das betroffene Pflegekind nicht befragt worden sei. F. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien darüber informiert, dass die Bera- tung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Pri- vatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
3/9
Erwägungen:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht einge- reicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, In- dividual- oder Betroffenenbeschwerde). Der Beschwerdeführer ist im Beitrag mehr- mals zu Wort gekommen. Er besitzt damit eine besondere Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen, welche ihn von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Auch dem Obergericht des Kantons Aargau, zu welchem die Kammer für Vormundschaftswesen gehört, welche M präsidiert, kommt als für die Durchführung der Voruntersuchung zuständiges Justizorgan die Beschwerdebefugnis im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu. 1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe, soweit darin auf Begleittexte zum Beitrag Bezug genommen wird, die auf der Web-Site der Beschwerdegegnerin veröffentlicht sind. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich auf Radio- und Fern- sehprogramme (Art. 1 Abs. 1 RTVG). 2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]). 2.1 Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der „Rundschau“-Beitrag vom 2. April
2008. Nicht Gegenstand der Beschwerde bilden dagegen die beiden früheren „Rundschau“-Ausstrahlungen vom 30. Januar 2008 und 6. Februar 2008, welche sich mit den gleichen Pflegeplatzierungen beschäftigten, aber einen anderen Fokus hatten. Diese beiden Beiträge veranlassten andere Medien, über den Fall zu berich- ten, was schliesslich dazu führte, dass die Vormundschaftsbehörde Reinach eine aufsichtsrechtliche Abklärung der beanstandeten Kindesschutzmassnahmen ver- langte. Die zuständige Kammer für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau orientierte die Öffentlichkeit am 28. März 2008 mit einer Medienmit- teilung über ihre Abklärungen. Diese Ergebnisse der Voruntersuchung bildeten of- fensichtlich den Anlass, dass die „Rundschau“-Redaktion ein drittes Mal diese Pfle- geplatzierung thematisierte. 2.2 Der Moderator leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: “Vor zwei Mo- naten berichtete die ‘Rundschau’ über einen skandalösen Pflegekinderfall. Die Aar- gauer Gemeinde Reinach platzierte ein Pflegekind während Jahren bei Frauen, die im Sexgewerbe tätig waren. Daraufhin untersuchte das Aargauer Obergericht den Fall und ist jetzt zu einem erstaunlichen Schluss gekommen.“ 2.3 Im anschliessenden Filmbericht äussern sich neben dem Pflegekind, wel- ches anonymisiert gezeigt wird, die heutige Pflegemutter, der Beschwerdeführer,
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eine Vertreterin der Pflegekinderaktion Schweiz und Nachbarn der ersten Pflege- mutter. Es werden Archivaufnahmen aus dem „Rundschau“-Beitrag vom 30. Januar 2008 gezeigt und Zitate aus der Medienmitteilung des Obergerichts des Kantons Aargau zu den Ergebnissen der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung eingeblendet. Das Pflegekind zeigt der Redaktion, wo sein erster Pflegeplatz war. Der erste Bei- stand, welchem eine „Rundschau“-Mitarbeiterin zusammen mit der heutigen Pfle- gemutter einen Besuch abstatten will, lehnt ein Interview ab. 2.4 Im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung behandelt der Beitrag neben den eigentlichen Ergebnissen insbesondere den Umstand, dass das Pflegekind nicht angehört wurde, und die Kritik gegenüber der heutigen Pflege- mutter, weil diese an die Öffentlichkeit gegangen ist. Der Filmbericht endet mit ei- nem ratlosen und konsternierten Mädchen, das beweisen möchte, dass es keine Lügnerin ist, sondern dass die Behörden einen Fehler gemacht haben, und dem Off- Kommentar, wonach der Fall für die Behörden abgeschlossen sei. 2.5 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. 3. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Dabei kann sich der Veranstalter auch etwa kri- tisch mit Tätigkeiten eines Justizorgans auseinandersetzen. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorlie- gend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot einzuhalten. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 3.2 Bei Sendungen im Stile des anwaltschaftlichen Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorg- fältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201 [„Im Glarner Baugewerbe herrscht Filz“]). Der Stand- punkt der Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtig- keitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleich- wertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. Sep-
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tember 2000, E. 2b/cc [„Vermietungen im Milieu“]). 4. Die „Rundschau“ berichtet im beanstandeten Beitrag aus dem Blickwinkel des Pflegekindes und seiner heutigen Pflegemutter über die Ergebnisse der auf- sichtsrechtlichen Abklärungen und nimmt entsprechend Partei. Dieser anwaltschaft- liche Ansatz zeigt sich schon in der Anmoderation, die Bezug auf die früheren „Rundschau“-Berichte nimmt, von einem „skandalösen Pflegekinderfall“ spricht und die Ergebnisse der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung als „erstaunlich“ taxiert. Der Filmbericht macht auch für das Publikum deutlich, dass es sich um einen Bei- trag im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus handelt. 4.1 Die Anmoderation mag, wie der Beschwerdeführer rügt, tatsächlich etwas reisserisch und inhaltlich problematisch erscheinen, insbesondere durch apodikti- sche Aussagen. So erwähnt der Moderator bereits im ersten Satz unmissverständ- lich und im Sinne eines Faktums, es handle sich um einen „skandalösen Pflegekin- derfall“, weil ein Pflegekind „während Jahren bei Frauen, die im Sexgewerbe tätig waren“, platziert wurde. Die Anmoderation diente aber primär dazu, das im Filmbe- richt behandelte Thema kurz zu skizzieren. Insofern kommt ihr keine eigenständige Bedeutung zu und der Beitrag ist als Gesamtes – Anmoderation und Filmbericht – zu beurteilen. 4.2 Das Ergebnis und das Verfahren der Voruntersuchung, wonach die getrof- fenen Kindesschutzmassnahmen nicht zu beanstanden sind, werden im Filmbericht kritisch hinterfragt. Die heutige Pflegemutter erwähnt, dass sie eigentlich davon aus- gegangen sei, dass der zuständige Kammerpräsident die Angelegenheit „seriös überprüfen“ werde. Das Pflegekind, konfrontiert mit einem Zitat aus der Medienmit- teilung des Obergerichts, fragt sich, wie man schreiben könne, dass es ihm an bei- den Pflegeplätzen persönlich und schulisch gut gegangen sei und es sich wohl ge- fühlt habe. Das Mädchen bemerkt, dass es dem zuständigen Kammerpräsidenten etwas anderes gesagt hätte, wenn er es befragt hätte. Die Vertreterin der Pflegekin- deraktion Schweiz erachtet es als „stossend“, dass das Pflegekind im Rahmen der Vorunteruntersuchung nicht angehört wurde, auch wenn es dafür allenfalls juristi- sche Gründe gegeben habe. Nachbarn der ersten Pflegemutter bekunden, dass die- ser Pflegeplatz „ganz sicher“ nicht optimal gewesen sei. Es habe sich mit der Zeit herausgestellt, dass die Frau in einem Call-Center für Telefonsex arbeitete. 4.3 Der Beschwerdeführer kann im Beitrag zu zentralen Kritikpunkten Stellung nehmen. So äussert er sich zum Verfahren und insbesondere zum Umstand, dass das Pflegekind im Rahmen seiner Abklärungen nicht angehört wurde, sowie zur Kri- tik am Untersuchungsergebnis, wonach die erste Pflegeplatzierung trotz Telefonsex- tätigkeit unproblematisch gewesen sei. 4.4 Im ausgestrahlten Filmbericht findet sich dagegen keine Replik des Be- schwerdeführers auf die schwerwiegende Kritik der Vertreterin der Pflegekinderakti- on Schweiz, es sei auch angesichts der Kinderrechtskonvention stossend gewesen, das Kind nicht anzuhören, und es sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Auftrag so beschränkt habe. Ebenfalls nicht Stellung nehmen kann er zum Vorwurf der selben Person wegen seiner Kritik an der heutigen Pflegemutter, weil diese an die Medien gelangte. 4.5 Im Rahmen des beanstandeten Beitrags bemüht sich der Beschwerdeführer zwar, den Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung darzulegen. Seine
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zentrale Aussage, wonach für die Beurteilung einzig die zur Zeit der umstrittenen Pflegeplatzierungen (1996 – 1999) vorliegenden Erkenntnisse relevant waren, wer- den aber von der Redaktion sowohl in der Anmoderation als auch im Filmbericht konsequent ignoriert. So bestreitet das Mädchen zweimal die Richtigkeit von Passa- gen aus der Medienmitteilung des Obergerichts, nachdem es von der „Rundschau“ damit konfrontiert wird. Das Mädchen und seine heutige Pflegemutter argumentieren ausschliesslich aus heutiger Sicht, welche jedoch für die aufsichtsrechtliche Vorun- tersuchung keine Rolle spielte. Aufgrund der ständigen Vermischung der zeitlichen Ebenen kommt für den juristisch nicht geschulten Teil des Publikums die zentrale Bedeutung dieser Unterscheidung für die aufsichtsrechtlichen Abklärungen nicht ausreichend zum Ausdruck. Die Redaktion unterlässt es, diese Diskrepanz mit einer Bemerkung oder einer Frage an den Beschwerdeführer, ob nicht auch neue Er- kenntnisse im Rahmen der Abklärungen hätten berücksichtigt werden, aufzulösen. Erschwerend für die diesbezügliche Meinungsbildung kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer zum Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung aus- gestrahlten Aussagen reichlich kompliziert und entsprechend inhaltlich schwer ver- ständlich sind. Wenn eine befragte Person ihren Standpunkt nicht eloquent über- zeugend bzw. nicht geschickt vertritt, kann dies zwar nicht der Veranstalterin ange- lastet werden. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist es aber notwendig, dass der Standpunkt der kritisierten Person mit ihren besten Argumenten für das Publi- kum der Sendung erkennbar wird, damit sich letzteres eine eigene Meinung bilden kann (Urteil 2A.653/2005 des Bundesgerichts vom 9. März 2006 [„Managementkur- se“], E. 4.3.1). Die angegriffene Person darf nicht nur pro Forma zur Stellungnahme eingeladen werden. Ihr Standpunkt muss vielmehr so präsentiert werden, dass er für die Zuschauenden zumindest nachvollziehbar oder in seiner Logik erkennbar ist. 4.6 Für das Publikum entsteht der Eindruck, dass sich der zuständige Kammer- präsident ohne zwingenden Grund vorwiegend in distanzierter, formularjuristischer Weise mit dem Fall befasst hat, in dem er sich auf das Studium von Akten be- schränkt und die berechtigten Anliegen des Pflegekindes nicht Ernst genommen hat. Die Gestaltung des Beitrags unterstützt diese Wirkung (BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257 [„Rentenmissbrauch“]). Das Mädchen äussert sich jeweils sehr konkret zum Vorgefallenen und seinen Gefühlen. So zeigt es der Redaktion, wo es mit seiner ersten Pflegemutter gewohnt hat und beschreibt, was sich damals genau abgespielt hat. Vom Beschwerdeführer werden dagegen regelmässig lediglich allgemein gehal- tene Aussagen ausgestrahlt („Ich behaupte, dass das Kind immer bestens geschützt war. Aufgrund des Wissenstandes, welche die Vormundschaftsbehörden und die Beistände hatten.“), die im Übrigen durch Stellungnahmen des Pflegekindes oder der Vertreterin der Pflegekinderaktion Schweiz mehrfach postwendend in Frage ge- stellt oder relativiert werden („Die Behörde vor Ort, die Vormundschaftsbehörde hat dieser Frau nie wirklich zugehört, ihr Gehör geschenkt, geschaut, was sie jetzt wirk- lich brauchen würde.“). Konkrete Beispiele, mit welchen der Beschwerdeführer das jederzeitige Gewährleisten des Kindeswohls aus seiner Sicht hätte illustrieren kön- nen, fehlen. Über den Gegenstand und den Umfang der aufsichtsrechtlichen Abklä- rungen wird nicht klar und unmissverständlich informiert. 4.7 Dass die Gestaltung des Beitrags tendenziösen Charakter aufweist, geht auch aus anderen Elementen hervor. So unterlässt es die Redaktion auf die Ver- antwortlichkeiten im Zusammenhang mit den umstrittenen Pflegeplatzplatzierungen hinzuweisen. Da diese teilweise auch ausserkantonale Behörden betrafen, umfasste
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die aufsichtsrechtliche Voruntersuchung gar nicht alle Aspekte dieser Sachverhalte. Die Redaktion hat ebenfalls darauf verzichtet, eine Intervention des Beistands nach dem Einzug eines Untermieters bei der ersten Pflegemutter oder den Grund, warum der Beschwerdeführer den Gang der heutigen Pflegemutter an die Medien kritisiert hat (Gefahr der Kompromittierung des Kindes), zu erwähnen. Dagegen wird der ers- te Beistand in wenig vorteilhafter Weise gezeigt, wie er ein Interview mit der „Rund- schau“-Journalistin ablehnt. Die früheren Nachbarn, welche im Filmbericht anführen, der erste Pflegeplatz sei „ganz sicher nicht optimal“ gewesen, werden nicht gefragt, ob sie deshalb beispielsweise bei der in der Nähe wohnenden Sozialvorsteherin in- terveniert hätten. Diese Elemente stellen zwar, wie die Beschwerdegegnerin zutref- fend anmerkt, einzeln gesehen Nebenpunkte dar, die keine Verletzung des Sachge- rechtigkeitsgebots zu begründen vermögen. Sie müssen aber auch in die Gesamt- beurteilung einfliessen. 4.8 Die Redaktion der „Rundschau“ fokussiert im Beitrag schwergewichtig auf Umstände, welche belegen sollen, dass aufgrund heutiger Erkenntnisse beide Pfle- gemütter in der fraglichen Zeit als Sexarbeiterinnen tätig waren. Bei der zweiten Pflegemutter handelt es sich um eine Frau, welche damals unbestritten in einem Call-Center für Telefonsex arbeitete. Im Zusammenhang mit der ersten Pflegemutter bemüht sich die Redaktion, Belege für eine Tätigkeit im Sexgewerbe zu erbringen. Gemäss Aussagen des Pflegekindes arbeitete sie als Prostituierte, gemäss Aussa- gen von früheren Nachbarn wie die zweite Pflegemutter in einem Call-Center für Telefonsex. Implizit geht die „Rundschau“ davon aus, dass die Platzierung eines Pflegekindes bei einer Sexarbeiterin bzw. Mitarbeiterin in einem Call-Center für Te- lefonsex dem Kindeswohl diametral widerspricht. Die Redaktion unterlässt es, auf der Grundlage der heutigen Aussagen des Mädchens kritisch und vom beruflichen Tätigkeitsbereich der beiden Pflegemütter unvoreingenommen zu hinterfragen, ob das Kindeswohl an beiden Pflegeplätzen tatsächlich jederzeit gewährleistet war, wie dies in der Medienmitteilung zu der aufsichtsrechtlichen Untersuchung behauptet wird. Es wird nichts gesagt über die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Kriterien zur Sicherung des Kindeswohls bei der Platzierung von Pflegekindern. Das Publi- kum erfährt - abgesehen von den abstrakten Aussagen des Beschwerdeführers - nicht, welche Kontrollen von wem, in welcher Art und Weise und in welchen Abstän- den während der fraglichen Zeit konkret durchgeführt wurden. Ebenso wenig wird transparent, wie viele Male und von wem das Pflegekind selber angehört wurde, wie es sich bei diesen Gelegenheiten geäussert hat und wie es von ihm nahestehenden Personen wahrgenommen wurde. Auch über sein damaliges Umfeld und die Exis- tenz eines Pflegevaters in einem Fall wird nichts bekannt. Der Umstand, dass das Mädchen die teilweise schon mehr als zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalte heute möglicherweise anders bewertet und die damit allenfalls zusammenhängende grundsätzliche Problematik, wird ebenfalls nicht thematisiert. Entsprechende sach- dienliche Informationen zum Befinden des Kindes und zur Gewährleistung seines Schutzes in der fraglichen Zeit hätten dem Publikum erlaubt, die Ergebnisse der aufsichtsrechtlichen Abklärungen zu beurteilen. Zudem hätten diese Elemente der Redaktion möglicherweise eigentliche Grundlagen geliefert, um die Untersuchungs- ergebnisse und/oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Siche- rung des Wohls von Pflegekindern zu kritisieren. 4.9 Aufgrund der fehlenden Vermittlung von Fakten hinsichtlich der Frage der Gewährleistung des Kindeswohls, der tendenziösen Gestaltung und der ungenü-
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genden Darstellung des Standpunkts des Beschwerdeführers konnte sich das Publi- kum insgesamt keine freie Meinung zu den Ergebnissen der aufsichtsrechtlichen Voruntersuchung bilden. Die dem Beitrag zu Grunde liegende und in der Anmodera- tion erwähnte These, wonach es sich bei den umstrittenen Pflegeplatzierungen um einen Skandal handelt, welcher eigentlich rechtliche Konsequenzen zur Folge haben müsste, wird nicht ernsthaft hinterfragt. Die Veranstalterin hat damit auch journalisti- sche Sorgfaltspflichten wie die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis der publizistischen Arbeit (Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 [„Kunstfehler“], E. 3.3.2), die faire Anhörung der andern Meinung und die Transparenz der Fakten nicht eingehalten (siehe Studer/Mayr von Baldegg, a.a.O., S. 203f. und S. 198ff.). Aus diesen Gründen verletzt der beanstandete Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. 5. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren nach festgestellten Rechtsverlet- zungen richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von M vom 9. Juni 2008 wird mit 5:2 Stimmen gutgeheis- sen und es wird festgestellt, dass der am 2. April 2008 in der Sendung „Rundschau“ des Schweizer Fernsehens (SF 1) ausgestrahlte Beitrag das Sachgerechtigkeitsge- bot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat. 2. Die SRG SSR idée suisse wird aufgefordert, der UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.
Versand: 25. März 2009