Sachverhalt
A. Am 22. März 2008 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Haupt- ausgabe der „Tagesschau“ einen gut zweiminütigen Beitrag über LSD aus. Dabei wurde insbesondere die mögliche Verwendung dieser halluzinogenen Substanz als Arzneimittel thematisiert. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 (Datum Postaufgabe) erhob B (im Folgen- den: Beschwerdeführer) im Namen des D bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde ge- gen die erwähnte Sendung. Er beanstandet das Fehlen von kritischen bzw. warnen- den Stimmen gegen LSD. Drogenexperimente könnten sich sehr negativ auf die Entwicklung von Jugendlichen auswirken. Der Beitrag sei geeignet, die Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden und verletze daher Art 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40). Seiner Eingabe lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 22. April 2008 bei. C. Im Rahmen der ihm gewährten zusätzlichen Frist zur Nachbesserung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendi- gen Angaben (Vorname, Name, Adresse, Jahrgang) von 24 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie be- antragt in ihrer Antwort vom 25. Juli 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf überhaupt eingetreten werden könne. Die Unterschriften seien nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereicht worden. Der Beitrag habe im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht verletzt. Es sei nicht erforderlich gewesen, noch speziell auf die Schädlichkeit von LSD hinzuweisen und entsprechend eine warnende Stel- lungnahme einzuholen. Das Publikum habe sich frei eine Meinung bilden können und der Jugendschutz sei nicht berührt worden. E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schüt- zenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.
E. 1.1 Die Beschwerde ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und wurde entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Praxisgemäss gewährte die UBI dem Beschwerdeführer, der nicht von einem Rechtsbeistand vertreten worden ist, eine Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Wenn eine entsprechende Nachbesserungsfrist nur innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gewährt würde, wie dies die Beschwerdegegnerin verlangt, würde dies überspitzten Formalismus darstellen. Das Verbot von überspitz- tem Formalismus als Aspekt der Rechtsverweigerung leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab.
E. 1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Om- budsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungs- äusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
E. 2.1 Der beanstandete Beitrag wird wie folgt anmoderiert: „Der Basler Chemiker Albert Hoffmann suchte Anfang Jahrhundert nach einem Mittel, das den Kreislauf stimulieren könnte und er schuf eines: LSD! Dieses Halluzinogen wurde in der Folge nicht als Medikament berühmt, sondern als Droge. Denn es wurde weltweit konsu- miert, um psychedelische Rauschzustände hervorzurufen. Doch nun soll eben die- ses LSD wieder vermehrt als Arzneimittel ins Gespräch kommen. Am ersten Welt- Psychedelik-Forum in Basel sind entsprechende medizinische Studien vorgestellt worden.“
E. 2.2 Der darauf folgende Filmbericht von gut eineinhalb Minuten zeigt vorerst Menschen mit geschlossenen Augen, welche sich anlässlich dieses Psychedelik- Forums von „Tönen in eine andere Welt, ein anderes Bewusstsein entführen“ las- sen. Der Off-Kommentar führt dazu aus, dass die Musik der chemischen Struktur von LSD gleiche. Am ersten Welt-Psychedelik-Forum hätten sich die verschiedens- ten Experten (Mediziner, Biologen, Psychologen, Künstler) und Nostalgiker ver-
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sammelt. Danach folgt eine Stellungnahme des Organisators, welcher bedauert, dass es viele Vorurteile und eine Desinformation über LSD gäbe. Er betont das Po- tential dieser Substanzen zur Bewusstseinserweiterung und zum Bewusstseinswan- del. Nach dieser Stellungnahme wird noch einmal kurz auf die Geschichte von LSD - von der zufälligen Entstehung, über die Verbreitung bis zum Verbot der „Droge“ im Jahre 1966 - hingewiesen. Stanislav Grof, Forscher und Psychiater, Referent am Forum, führt anschliessend aus, dass Patienten vor und nach dem LSD-Konsum untersucht worden seien. Er habe festgestellt, dass diese dank LSD viel besser mit ihren Ängsten und Depressionen hätten umgehen können.
E. 2.3 Der Beitrag endet mit folgenden Aussagen: „Wunder- oder Schreckensdro- ge? 40 Jahre nach dem Verbot von LSD hat der Bund eine Pilot-Studie bewilligt, um die Auswirkungen von LSD auf krebs- und aidskranke Menschen zu untersuchen. Die halluzinogene Substanz steht vielleicht vor einer neuen Blüte.“
E. 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beitrag habe das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG und den programmrechtlichen Jugendschutz von Art. 5 RTVG verletzt.
E. 3 Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmau- tonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbei- tung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.
E. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer erachtet das Sachgerechtigkeitsgebot als verletzt, weil der Beitrag einseitig gewesen sei. Eine kritische oder gar warnende Stellung- nahme, welche auf die Gefährlichkeit von LSD hinweist, habe im Beitrag vollständig gefehlt.
E. 3.3 Bereits in der Anmoderation wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei LSD um eine Droge handelt, welche psyschedelische Rauschzustände hervor- ruft. Im Filmbericht wurde dies noch einmal wiederholt und erwähnt, dass LSD 1966 verboten wurde. Für das Publikum wird auch deutlich, dass zurzeit einzig diskutiert wird, ob diese Substanz als Medikament in gewissen Fällen verwendet werden kön- ne. Es wird diesbezüglich einerseits erwähnt, dass anlässlich des ersten Welt- Psychedelik-Forums entsprechende Studien vorgestellt worden seien und ander- seits wird auf die Pilot-Studie des Bundes hingewiesen. Insofern wurde für das Pub-
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likum, selbst wenn es über kein Vorwissen bezüglich LSD verfügte, deutlich, dass es sich bei diesem Halluzinogen um an sich verbotene und nicht zum Konsum be- stimmte Substanzen mit einem Schädigungspotential handelt. Der Beitrag lässt kei- nen Zweifel offen, dass es sich bei LSD in jedem Fall um eine Droge handelt („Wun- der- oder Schreckensdroge“?). Es war deshalb nicht zwingend erforderlich, im Rah- men des beanstandeten Beitrags noch explizit eine warnende Stimme zu Wort kommen zu lassen.
E. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, dass insbesondere im Filmbericht über das Welt-Psychedelik-Forum nicht klar zwischen LSD als Droge und zwischen LSD als mögliches Arzneimittel unterschieden worden ist. So preist der Organisator des Forums LSD in sehr allgemeiner Form an und beklagt die an- geblich bestehenden Vorurteile. Es wird die Auswirkung von Musik, welche der che- mischen Struktur von LSD gleicht, auf Menschen gezeigt. Entgegen der Ankündi- gung in der Anmoderation setzt sich der Filmbericht dagegen nur vereinzelt mit den medizinischen Studien auseinander, welche am Forum vorgestellt wurden. Durch die Aussage von Stanislav Grof, wonach LSD bei Patienten mit Angstzuständen oder Depressionen erfolgreich angewendet worden sei, konnte sich das Publikum ein Bild über den potentiellen medizinischen Anwendungsbereich von LSD machen. Auf die Pilotstudie von Peter Gasser, Präsident der Schweizerischen Ärztegesell- schaft für psycholytische Therapie, mit dem Titel „LSD-unterstützte Psychotherapie bei Personen mit Angstsymptomatik in Verbindung mit fortgeschrittenen lebensbe- drohenden Erkrankungen“ hat die „Tagesschau“ erst ganz am Schluss und in knap- per Form hingewiesen. Diese Studie ist am Forum ebenfalls vorgestellt worden und ist für die im beanstandeten Beitrag behandelte Thematik von grundsätzlicher Be- deutung. Entscheidend für die Bewilligung, welche nacheinander durch die Ethik- kommission, Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit erfolgten, waren so- wohl wissenschaftlich-medizinische wie auch ethische Gesichtspunkte.
E. 3.5 Die festgestellten Mängel des Beitrags mögen zwar dessen Informationsge- halt beschränken. Sie beeinträchtigen aber die Meinungsbildung des Publikums zu LSD nicht grundsätzlich. Diese Mängel stellen daher Fehler in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten dar, welche noch keine Verletzung des Sachge- rechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG begründen. Die UBI hat im Übrigen nicht die Qualität einer Sendung zu beurteilen, sondern muss sich auf eine Rechtskontrol- le beschränken (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Im Rah- men eines gut zweiminütigen Beitrags erscheint es ohnehin kaum möglich, so viel- fältige Themen wie die Geschichte von LSD von der Entstehung bis zum Verbot, das erste Welt-Psychedelik-Forum und mögliche Anwendungsbereiche von LSD bei schwerstkranken Menschen mit Angstzuständen zu behandeln.
E. 3.6 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es festzustellen, dass der bean- standete Beitrag die wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit LSD korrekt wie- dergibt. So wird erwähnt, dass es sich um ein von Albert Hoffmann zufällig erschaf- fenes Halluzinogen handelt, welches beim Konsum psychedelische Rauschzustände hervorruft. Klar zum Ausdruck kommt, dass es sich beim LSD um eine verbotene Droge handelt. Schliesslich wird im „Tagesschau“-Beitrag auch darauf hingewiesen, dass in Studien die ausnahmsweise Anwendung von LSD als Medikament geprüft wird. Da entsprechende Studien am ersten Welt-Psychedelik-Forum in Basel vorge- stellt wurden, war es auch zulässig, die Berichterstattung zu den möglichen neuen Anwendungsmöglichkeiten von LSD mit dem Forum zu verknüpfen. Dies hatte zur
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Folge, dass im Filmbericht ausschliesslich Personen eine Stellungnahme abgaben, welche LSD nach wie vor ein Potential zubilligen und in diesem Halluzinogen nicht ausschliesslich eine gefährliche Droge sehen. Dieser Blickwinkel des Beitrags war für das Publikum ohne Weiteres erkennbar und deshalb auch zulässig. Letzteres konnte im Übrigen zwischen Fakten und persönlichen Meinungsäusserungen unter- scheiden. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art.
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich, der “Tagesschau”-Beitrag verletze den programmrechtlichen Jugendschutz.
E. 4.1 Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sen- dezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittli- che oder soziale Entwicklung gefährden“ (siehe zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002 Nr. 17 [„OOPS“]; UBI-Entscheid b. 563 vom 19. Oktober 2007, E. 5ff. [„Ro- séweine“]). Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) statuiert eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendge- fährdenden Sendungen.
E. 4.2 Die beanstandete Nachrichtensendung „Tagesschau“ richtet sich weder durch ihre Form noch durch ihren Inhalt an Minderjährige. Das gilt auch für den be- anstandeten Beitrag über LSD im Besonderen. Dieser sendet keinerlei Anreize an Jugendliche aus, um LSD oder vergleichbare Drogen zu konsumieren. Im Filmbe- richt über das erste Welt-Psychedelik-Forum herrscht zumindest zu Beginn viel eher ein spöttischer Ton vor, wenn etwa Teilnehmende mit geschlossenen Augen gezeigt werden, welche psychedelischen Klängen folgen, oder wenn davon die Rede ist, dass das Forum auch einige Nostalgiker angezogen hat. Dem Beitrag kommt auch aus diesem Grund keine negative Vorbildfunktion zu.
E. 4.3 LSD wird klar als verbotene Droge deklariert. Der allfällige Anwendungsbe- reich von LSD als Medikament wird klar eingegrenzt auf schwerstkranke Menschen. Trotz des speziellen Blickwinkels des Beitrags wird der Konsum von LSD oder ver- gleichbarer Drogen nicht verharmlost (siehe dazu auch Erwägungen zum Sachge- rechtigkeitsgebot in Ziffern 3.2 – 3.6). Der Beitrag ist deshalb nicht geeignet, die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung von Minderjährigen zu gefährden. Art. 5 RTVG wurde aus diesen Gründen nicht verletzt. Es war auch nicht erforderlich, die beanstandete Sendung als jugendgefährdend zu kennzeich- nen.
E. 5 Der beanstandete Beitrag verletzt insgesamt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dispositiv
- Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 19. Mai 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 22. März 2008 in der Sendung „Tagesschau“ des Schwei- zer Fernsehens (SF 1) ausgestrahlte Beitrag über LSD keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.
- Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
- Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
b. 585
Entscheid vom 22. August 2008
Besetzung
Roger Blum, Präsident Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico (weitere Mitglieder) Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)
Gegenstand
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Tagesschau“ vom
22. März 2008, Beitrag über LSD
Beschwerde vom 19. Mai 2008
Parteien / Verfahrensbeteiligte
B (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen
SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)
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Sachverhalt:
A. Am 22. März 2008 strahlte das Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Haupt- ausgabe der „Tagesschau“ einen gut zweiminütigen Beitrag über LSD aus. Dabei wurde insbesondere die mögliche Verwendung dieser halluzinogenen Substanz als Arzneimittel thematisiert. B. Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 (Datum Postaufgabe) erhob B (im Folgen- den: Beschwerdeführer) im Namen des D bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde ge- gen die erwähnte Sendung. Er beanstandet das Fehlen von kritischen bzw. warnen- den Stimmen gegen LSD. Drogenexperimente könnten sich sehr negativ auf die Entwicklung von Jugendlichen auswirken. Der Beitrag sei geeignet, die Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden und verletze daher Art 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40). Seiner Eingabe lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 22. April 2008 bei. C. Im Rahmen der ihm gewährten zusätzlichen Frist zur Nachbesserung seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendi- gen Angaben (Vorname, Name, Adresse, Jahrgang) von 24 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie be- antragt in ihrer Antwort vom 25. Juli 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf überhaupt eingetreten werden könne. Die Unterschriften seien nach Ablauf der 30-tägigen Frist eingereicht worden. Der Beitrag habe im Übrigen die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht verletzt. Es sei nicht erforderlich gewesen, noch speziell auf die Schädlichkeit von LSD hinzuweisen und entsprechend eine warnende Stel- lungnahme einzuholen. Das Publikum habe sich frei eine Meinung bilden können und der Jugendschutz sei nicht berührt worden. E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schüt- zenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
3/7
Erwägungen:
1. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 1.1 Die Beschwerde ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und wurde entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Praxisgemäss gewährte die UBI dem Beschwerdeführer, der nicht von einem Rechtsbeistand vertreten worden ist, eine Frist zur Nachbesserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Wenn eine entsprechende Nachbesserungsfrist nur innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist gewährt würde, wie dies die Beschwerdegegnerin verlangt, würde dies überspitzten Formalismus darstellen. Das Verbot von überspitz- tem Formalismus als Aspekt der Rechtsverweigerung leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ab. 1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Om- budsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Ombudsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungs- äusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Beschwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln. 2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). 2.1 Der beanstandete Beitrag wird wie folgt anmoderiert: „Der Basler Chemiker Albert Hoffmann suchte Anfang Jahrhundert nach einem Mittel, das den Kreislauf stimulieren könnte und er schuf eines: LSD! Dieses Halluzinogen wurde in der Folge nicht als Medikament berühmt, sondern als Droge. Denn es wurde weltweit konsu- miert, um psychedelische Rauschzustände hervorzurufen. Doch nun soll eben die- ses LSD wieder vermehrt als Arzneimittel ins Gespräch kommen. Am ersten Welt- Psychedelik-Forum in Basel sind entsprechende medizinische Studien vorgestellt worden.“ 2.2 Der darauf folgende Filmbericht von gut eineinhalb Minuten zeigt vorerst Menschen mit geschlossenen Augen, welche sich anlässlich dieses Psychedelik- Forums von „Tönen in eine andere Welt, ein anderes Bewusstsein entführen“ las- sen. Der Off-Kommentar führt dazu aus, dass die Musik der chemischen Struktur von LSD gleiche. Am ersten Welt-Psychedelik-Forum hätten sich die verschiedens- ten Experten (Mediziner, Biologen, Psychologen, Künstler) und Nostalgiker ver-
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sammelt. Danach folgt eine Stellungnahme des Organisators, welcher bedauert, dass es viele Vorurteile und eine Desinformation über LSD gäbe. Er betont das Po- tential dieser Substanzen zur Bewusstseinserweiterung und zum Bewusstseinswan- del. Nach dieser Stellungnahme wird noch einmal kurz auf die Geschichte von LSD - von der zufälligen Entstehung, über die Verbreitung bis zum Verbot der „Droge“ im Jahre 1966 - hingewiesen. Stanislav Grof, Forscher und Psychiater, Referent am Forum, führt anschliessend aus, dass Patienten vor und nach dem LSD-Konsum untersucht worden seien. Er habe festgestellt, dass diese dank LSD viel besser mit ihren Ängsten und Depressionen hätten umgehen können. 2.3 Der Beitrag endet mit folgenden Aussagen: „Wunder- oder Schreckensdro- ge? 40 Jahre nach dem Verbot von LSD hat der Bund eine Pilot-Studie bewilligt, um die Auswirkungen von LSD auf krebs- und aidskranke Menschen zu untersuchen. Die halluzinogene Substanz steht vielleicht vor einer neuen Blüte.“ 2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beitrag habe das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG und den programmrechtlichen Jugendschutz von Art. 5 RTVG verletzt. 3. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmau- tonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbei- tung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 3.2 Der Beschwerdeführer erachtet das Sachgerechtigkeitsgebot als verletzt, weil der Beitrag einseitig gewesen sei. Eine kritische oder gar warnende Stellung- nahme, welche auf die Gefährlichkeit von LSD hinweist, habe im Beitrag vollständig gefehlt. 3.3 Bereits in der Anmoderation wurde explizit darauf hingewiesen, dass es sich bei LSD um eine Droge handelt, welche psyschedelische Rauschzustände hervor- ruft. Im Filmbericht wurde dies noch einmal wiederholt und erwähnt, dass LSD 1966 verboten wurde. Für das Publikum wird auch deutlich, dass zurzeit einzig diskutiert wird, ob diese Substanz als Medikament in gewissen Fällen verwendet werden kön- ne. Es wird diesbezüglich einerseits erwähnt, dass anlässlich des ersten Welt- Psychedelik-Forums entsprechende Studien vorgestellt worden seien und ander- seits wird auf die Pilot-Studie des Bundes hingewiesen. Insofern wurde für das Pub-
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likum, selbst wenn es über kein Vorwissen bezüglich LSD verfügte, deutlich, dass es sich bei diesem Halluzinogen um an sich verbotene und nicht zum Konsum be- stimmte Substanzen mit einem Schädigungspotential handelt. Der Beitrag lässt kei- nen Zweifel offen, dass es sich bei LSD in jedem Fall um eine Droge handelt („Wun- der- oder Schreckensdroge“?). Es war deshalb nicht zwingend erforderlich, im Rah- men des beanstandeten Beitrags noch explizit eine warnende Stimme zu Wort kommen zu lassen. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, dass insbesondere im Filmbericht über das Welt-Psychedelik-Forum nicht klar zwischen LSD als Droge und zwischen LSD als mögliches Arzneimittel unterschieden worden ist. So preist der Organisator des Forums LSD in sehr allgemeiner Form an und beklagt die an- geblich bestehenden Vorurteile. Es wird die Auswirkung von Musik, welche der che- mischen Struktur von LSD gleicht, auf Menschen gezeigt. Entgegen der Ankündi- gung in der Anmoderation setzt sich der Filmbericht dagegen nur vereinzelt mit den medizinischen Studien auseinander, welche am Forum vorgestellt wurden. Durch die Aussage von Stanislav Grof, wonach LSD bei Patienten mit Angstzuständen oder Depressionen erfolgreich angewendet worden sei, konnte sich das Publikum ein Bild über den potentiellen medizinischen Anwendungsbereich von LSD machen. Auf die Pilotstudie von Peter Gasser, Präsident der Schweizerischen Ärztegesell- schaft für psycholytische Therapie, mit dem Titel „LSD-unterstützte Psychotherapie bei Personen mit Angstsymptomatik in Verbindung mit fortgeschrittenen lebensbe- drohenden Erkrankungen“ hat die „Tagesschau“ erst ganz am Schluss und in knap- per Form hingewiesen. Diese Studie ist am Forum ebenfalls vorgestellt worden und ist für die im beanstandeten Beitrag behandelte Thematik von grundsätzlicher Be- deutung. Entscheidend für die Bewilligung, welche nacheinander durch die Ethik- kommission, Swissmedic und das Bundesamt für Gesundheit erfolgten, waren so- wohl wissenschaftlich-medizinische wie auch ethische Gesichtspunkte. 3.5 Die festgestellten Mängel des Beitrags mögen zwar dessen Informationsge- halt beschränken. Sie beeinträchtigen aber die Meinungsbildung des Publikums zu LSD nicht grundsätzlich. Diese Mängel stellen daher Fehler in Nebenpunkten bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten dar, welche noch keine Verletzung des Sachge- rechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG begründen. Die UBI hat im Übrigen nicht die Qualität einer Sendung zu beurteilen, sondern muss sich auf eine Rechtskontrol- le beschränken (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Im Rah- men eines gut zweiminütigen Beitrags erscheint es ohnehin kaum möglich, so viel- fältige Themen wie die Geschichte von LSD von der Entstehung bis zum Verbot, das erste Welt-Psychedelik-Forum und mögliche Anwendungsbereiche von LSD bei schwerstkranken Menschen mit Angstzuständen zu behandeln. 3.6 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es festzustellen, dass der bean- standete Beitrag die wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit LSD korrekt wie- dergibt. So wird erwähnt, dass es sich um ein von Albert Hoffmann zufällig erschaf- fenes Halluzinogen handelt, welches beim Konsum psychedelische Rauschzustände hervorruft. Klar zum Ausdruck kommt, dass es sich beim LSD um eine verbotene Droge handelt. Schliesslich wird im „Tagesschau“-Beitrag auch darauf hingewiesen, dass in Studien die ausnahmsweise Anwendung von LSD als Medikament geprüft wird. Da entsprechende Studien am ersten Welt-Psychedelik-Forum in Basel vorge- stellt wurden, war es auch zulässig, die Berichterstattung zu den möglichen neuen Anwendungsmöglichkeiten von LSD mit dem Forum zu verknüpfen. Dies hatte zur
6/7
Folge, dass im Filmbericht ausschliesslich Personen eine Stellungnahme abgaben, welche LSD nach wie vor ein Potential zubilligen und in diesem Halluzinogen nicht ausschliesslich eine gefährliche Droge sehen. Dieser Blickwinkel des Beitrags war für das Publikum ohne Weiteres erkennbar und deshalb auch zulässig. Letzteres konnte im Übrigen zwischen Fakten und persönlichen Meinungsäusserungen unter- scheiden. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. 4. Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich, der “Tagesschau”-Beitrag verletze den programmrechtlichen Jugendschutz. 4.1 Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sen- dezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, „dass Minderjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperliche, geistig-seelische, sittli- che oder soziale Entwicklung gefährden“ (siehe zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002 Nr. 17 [„OOPS“]; UBI-Entscheid b. 563 vom 19. Oktober 2007, E. 5ff. [„Ro- séweine“]). Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) statuiert eine Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendge- fährdenden Sendungen. 4.2 Die beanstandete Nachrichtensendung „Tagesschau“ richtet sich weder durch ihre Form noch durch ihren Inhalt an Minderjährige. Das gilt auch für den be- anstandeten Beitrag über LSD im Besonderen. Dieser sendet keinerlei Anreize an Jugendliche aus, um LSD oder vergleichbare Drogen zu konsumieren. Im Filmbe- richt über das erste Welt-Psychedelik-Forum herrscht zumindest zu Beginn viel eher ein spöttischer Ton vor, wenn etwa Teilnehmende mit geschlossenen Augen gezeigt werden, welche psychedelischen Klängen folgen, oder wenn davon die Rede ist, dass das Forum auch einige Nostalgiker angezogen hat. Dem Beitrag kommt auch aus diesem Grund keine negative Vorbildfunktion zu. 4.3 LSD wird klar als verbotene Droge deklariert. Der allfällige Anwendungsbe- reich von LSD als Medikament wird klar eingegrenzt auf schwerstkranke Menschen. Trotz des speziellen Blickwinkels des Beitrags wird der Konsum von LSD oder ver- gleichbarer Drogen nicht verharmlost (siehe dazu auch Erwägungen zum Sachge- rechtigkeitsgebot in Ziffern 3.2 – 3.6). Der Beitrag ist deshalb nicht geeignet, die körperliche, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung von Minderjährigen zu gefährden. Art. 5 RTVG wurde aus diesen Gründen nicht verletzt. Es war auch nicht erforderlich, die beanstandete Sendung als jugendgefährdend zu kennzeich- nen. 5. Der beanstandete Beitrag verletzt insgesamt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde von B und mitunterzeichnenden Personen vom 19. Mai 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 22. März 2008 in der Sendung „Tagesschau“ des Schwei- zer Fernsehens (SF 1) ausgestrahlte Beitrag über LSD keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.
Versand: 4. März 2009