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b.584

Schweizer Fernsehen, SF 1, Berichterstattung über die Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den bevorstehenden Abstimmungen in verschiedenen Sendungen

Ubi · 2008-08-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Im Rahmen der Nachrichtensendung „Tagesschau“ strahlte das Schweizer Fernsehen am 8. Februar 2008 auf SF 1 einen Beitrag zu den bevorstehenden Ab- stimmungen zur Unternehmenssteuerreform und zur Volksinitiative „Gegen Kampf- jetlärm in Tourismusgebieten“ („Kampfjetlärminitiative“) aus, über welche das Schweizer Volk am 24. Februar 2008 befinden konnte. Die neuesten Ergebnisse von Meinungsumfragen des Instituts gfs.bern – Forschung für Politik, Kommunikation und Gesellschaft zu diesen Abstimmungen standen dabei im Mittelpunkt. Auch das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ berichtete am 8. Februar 2008 über die Umfrageer- gebnisse zur Vorlage über die Unternehmenssteuerreform B. Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 (Datum Postaufgabe) erhob U (im Folgen- den: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die er- wähnten Sendungen. Er beanstandet, dass die Umfrageergebnisse zu den bevor- stehenden Abstimmungen als repräsentativ bezeichnet worden seien. Aufgrund der Datenerhebung sei dies aber gar nicht möglich. Das Publikum habe sich auch des- halb keine eigene Meinung zu diesen Umfrageergebnissen bilden können, weil der statistische Fehlerbereich nur ungenügend zum Ausdruck gekommen sei. Überdies seien die genauen Fragen im Zusammenhang mit den Meinungsumfragen in den Beiträgen nicht bekannt gegeben worden. Die Beiträge hätten deshalb das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Seiner Eingabe lagen der Bericht der zuständigen Om- budsstelle vom 7. April 2008 und die Unterschriften von 24 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie be- antragt in ihrer Antwort vom 23. Juli 2008, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die 30-tägige Frist zur Einrei- chung der Beschwerde nicht eingehalten. Zusätzlich fehle der Nachweis, dass von den Personen, welche die Beschwerde unterstützen, 20 davon die notwendigen Voraussetzungen von 94 Abs. 3 RTVG erfüllen würden. Im Übrigen bestehe kein Grund, an der Seriosität der präsentierten Umfrageergebnisse zu zweifeln, welche korrekt wiedergegeben worden seien. Das Publikum habe sich aufgrund der bean- standeten Beiträge und seines Vorwissens ohne Weiteres eine eigene Meinung zu diesen Meinungsumfragen bilden können. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schüt- zenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). E. Heiner Käppeli ist vor der Beratung der Beschwerdesache in den Ausstand getreten.

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Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die Ombudsstelle DRS hat ihren Schlussbericht gemäss eigenen Angaben am 7. April 2008 mit A-Post dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher seinerseits am 13. Mai 2008 bei der UBI Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Ombudsbericht am 8. April 2008 erhalten hat und damit die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 95 Abs. 1 RTVG) nicht eingehalten hat. Der Beschwerdeführer seinerseits argumentiert, er bzw. sein Ver- treter hätte den Schlussbericht erst am 10. April 2008 erhalten. Aufgrund der Fris- tenregelung an Wochenenden und Feiertagen hätte er deshalb die Beschwerdefrist eingehalten.

E. 1.1 Wann dem Beschwerdeführer der Schlussbericht der Ombudsstelle tatsäch- lich zugestellt wurde bzw. wann er diesen erhalten hat, kann nicht eruiert werden. Die Ombudsstelle hat diesen weder eingeschrieben noch mit Rückschein verschickt. Auch wenn der Versand mit A-Post erfolgt ist, steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Bericht vor dem 10. April 2008 im Machtbereich des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters gewesen ist (siehe etwa Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 341). Mit Einreichung der Beschwerde am 13. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer die Frist von Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (VwVG; SR 172.021) deshalb eingehalten.

E. 1.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist auch die Legitima- tion von mindestens 20 Personen im Sinne von Art. 94 Abs. 3 RTVG gegeben, wel- che die vorliegende Beschwerde unterstützen.

E. 1.3 Die Beschwerde ist überdies hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer erfüllt dagegen die Voraussetzungen für die Annah- me einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Die umfang- reiche und detaillierte Begründung der Eingabe verdeutlichen zwar das besondere Interesse und die besondere Sachkenntnis des Beschwerdeführers zur Methodik und zur Problematik von Meinungsumfragen. Er hat dazu in Deutschland bereits mehrere wissenschaftliche Beiträge publiziert. Ein besonderes berufliches oder per- sönliches Interesse genügt aber alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffen- heit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt und ist etwa im Gegen- satz zu den Abstimmungskomitees von den in den beanstandeten Beiträgen ausge-

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strahlten und diskutierten Umfrageergebnissen nicht direkt betroffen (siehe auch UBI-Entscheid b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3).

E. 2.2 Bei Popularbeschwerden ist ein zweiter Schriftenwechsel, wie dies der Be- schwerdeführer verlangt hat, in der Regel nicht notwendig, es sei denn, die UBI be- nötige zusätzliche Informationen oder Dokumente, um die Beschwerdesache überhaupt beurteilen zu können. Ein Anspruch von Popularbeschwerdeführern auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht ohnehin nicht (Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996; Rz. 473).

E. 2.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerde- führer eine Verletzung der Publizistischen Leitlinien der SRG anführt. Diese fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG.

E. 2.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden zwei Beiträge des Schwei- zer Fernsehens. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zisch- tigsclub", „Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen gerügt werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Ausstrahlungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend erfüllt. Bei beiden beanstandeten Sendungen geht es um Beiträge, welche Er- gebnisse von Meinungsumfragen des gfs.bern zu den eidgenössischen Vorlagen vom 24. Februar 2008 thematisieren.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

E. 3.1 Der beanstandete, gut vierminütige „Tagesschau“-Beitrag wurde mit der Schlagzeile „Klare Umfragetrends: Die Unternehmenssteuerreform wird angenom- men, die Kampfjetlärminitiative wird abgelehnt“ eingeleitet. In der Anmoderation fiel der Satz: „Einmal deutlich Nein und einmal Ja, so könnte das Abstimmungsresultat der beiden eidgenössischen Vorlagen vom 24. Februar 2008 lauten.“ Dies zeige ei- ne repräsentative Umfrage, welche das gfs.bern im Auftrag der SRG durchgeführt habe. Die folgende Grafik zur Meinungsumfrage bezüglich der Steuervorlage weist drei Kolonnen auf, nämlich die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Unentschlos- senen. Unten links wird der Hinweis „Fehlerbereich +/- 2,9%“ eingeblendet, unten rechts der Name des durchführenden Forschungsinstituts. Anschliessend folgen kurze Interviews mit CVP-Präsident Christophe Darbellay und dem designierten SP- Präsidenten Christian Levrat. Während der eine sich schon klar als Sieger sieht, gibt sich der andere als Vertreter der Partei, welche gegen die Vorlage das Referendum ergriffen hat, nach wie vor kämpferisch und optimistisch. Im Anschluss an diese Stellungnahmen äussert sich der Politologe Claude Longchamp, Leiter des gfs.bern, zu den Resultaten und unterstreicht die aussergewöhnlich hohe Zahl an Unent- schlossenen von 23% so kurz vor der Abstimmung. Er erwähnt, dass sich darunter besonders viele Frauen befänden, die sich im Moment noch skeptisch zu den Argu- menten der beiden Lager verhielten.

E. 3.2 Der zweite Teil dieses „Tagesschau“-Beitrags beschäftigt sich mit der

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Kampfjetlärminitiative. Die Moderatorin leitet diesen mit den Worten „Klarer ist die Situation bei der Kampfjetlärminitiative“ ein. Nach der Einblendung der entsprechen- den Grafik zu den Umfrageergebnissen kritisiert Franz Weber als Initiant in heftigen Worten die Gegenkampagne, welche auf unzulässige Weise Massnahmen gegen den Lärm mit einem Misstrauensvotum für die Armee gleichsetze. Bundesrat Samu- el Schmid äussert sich folgendermassen: „Das ist ein deutliches Votum gegen diese Initiative. Allerdings ist es eben nur eine Befragung. Das Volk entscheidet am Wahl- wochenende.“ Bei beiden Teilen des Beitrags findet sich während der Moderation oben links im Bild die Einblendung „Umfrage zu den Abstimmungen“.

E. 3.3 Am Ende des „Tagesschau“-Beitrags wird wiederholt, wer die Umfrage wann gemacht habe, mit der Ergänzung, die repräsentative Umfrage sei bei 1202 Stimm- berechtigten in allen Landesteilen durchgeführt worden. Den Abschluss bildet der Hinweis auf die Homepage von SF, welche dazu weitere Details liefere.

E. 3.4 Die Sendung „10 vor 10“ leitet das Thema mit den Worten ein: „Wahrschein- lich kommt die Unternehmenssteuerreform an der Urne durch – sicher ist das aber noch nicht. Zu viele Stimmberechtigte haben sich noch nicht festgelegt. Eine Umfra- ge im Auftrag von SRG SSR idée suisse zeigt, dass heute 46% der Befragten Ja zur Reform sagen, 31% lehnen sie ab und 23% sind noch unentschieden. Diese Daten hat das Forschungsinstitut gfs.bern erhoben. Vielleicht sind noch so viele Stimmbe- rechtigte unsicher, weil nicht klar ist, wem die Reform letztlich wie viel nützen wird.“

E. 3.5 Der darauf folgende Filmbericht thematisiert, wer von der Annahme der Vor- lage profitieren würde. Die Befürworter hätten in ihrer Kampagne deren Vorteile für KMU betont. Zuerst wird beispielhaft eine Hundecoiffeuse mit einer Lehrtochter ge- zeigt. Diese führt an, ihr Betrieb sei für eine spürbare Entlastung durch die ange- strebte Reform zu klein. Es folgt ein Rechenbeispiel und eine Stellungnahme von Rolf Benz, Professor für Steuerrecht, der diese Sichtweise untermauert. Daraufhin äussert Pascal Gentinetta von Economiesuisse die gegenteilige Meinung. Der letzte Teil des Filmberichts widmet sich dem Mehrheitsaktionär der Firma Derendinger und den möglichen positiven Auswirkungen der Initiative auf seine steuerliche Position. Daraufhin schliesst der Beitrag mit den Worten: „Gewisse Vorteile bringt das neue Gesetz also. Wenn auch nicht für Klein und Gross im gleichen Masse.“

E. 3.6 Die eigentliche Berichterstattung über die Meinungsumfragen des gfs.bern, welche sich überdies auf die Unternehmenssteuerreform beschränkte, dauerte rund 30 Sekunden. Gar nichts ausgeführt wurde über die Umfrageergebnisse zur Kampf- jetlärminitiative.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend, weil das Publikum „richtiggehend hinters Licht geführt“ worden sei. Die Datengrundlage sei „dürftig“ gewesen und die Umfrage nicht repräsentativ.

E. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.

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E. 4.2 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will dagegen einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es ver- bietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesell- schaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen ver- pflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzu- spiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insgesamt.

E. 4.3 Sendungen, die bevorstehende Volksabstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektroni- schen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Mei- nungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Die Informations- grundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regie- rung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).

E. 4.4 Die Veröffentlichung von Meinungsumfragen im Vorfeld einer Vorlage ist geeignet, die Meinungs- und Willensbildung des Publikums zu beeinflussen. Ent- sprechende Beiträge dürften zwar bei den Wahlberechtigten kaum Einfluss darauf haben, ob sie die Vorlage annehmen oder ablehnen. Je nach Umfrageergebnis kön- nen aber Wahlberechtigte insbesondere motiviert bzw. demotiviert werden, sich am Urnengang zu beteiligen. Damit sind Ausstrahlungen über Meinungsumfragen im Vorfeld von Abstimmungen geeignet, die Chancengleichheit zwischen dem Pro- und Kontra-Lager zu beeinträchtigen. Die Forschung zeigt allerdings, dass der Einfluss von Debatten und von journalistischen Beiträgen grösser ist als der von Meinungs- umfragen und dass sich bei Umfragen die Bandwagon-Effekte (Anschluss an die erfolgreiche Seite) und die Underdog-Effekte (Anschluss an die verlierende Seite) etwa ausgleichen (siehe dazu Hans-Bernd Brosius/Anke Barthelt, The Utilitiy of

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Exemplars in Persuasive Communications, in: „Communication Research“, 1994,

21. Jg., Nr. 1, S. 48-78). Trotzdem bedingt die mögliche Beeinflussung, dass Beiträ- ge über Meinungsumfragen zu bevorstehenden Abstimmungen erhöhten Sorgfalts- pflichten unterliegen, wie andere abstimmungsrelevante Sendungen auch. Die er- wähnte Europaratsempfehlung (siehe Ziffer 4.3) sieht diesbezüglich vor, dass dem Publikum verschiedene Informationen zusammen mit den Umfrageergebnissen vermittelt werden sollten. Dies betrifft den Auftraggeber, das Institut, welches die Meinungsumfrage durchgeführt hat, die Umfragemethode, die Befragten, die Feh- lermarge und den Zeitraum der Befragungen. Es gilt primär, dem Publikum Transpa- renz über zentrale Elemente der Meinungsumfrage zu verschaffen, damit es die Ausrichtung und die Relevanz von dieser einschätzen kann.

E. 5 Der Beschwerdeführer moniert sowohl die Methode der Datenerhebung und -auswertung durch das gfs.bern wie auch die Vermittlung der Resultate in den bean- standeten Sendungen.

E. 5.1 Ob das Schweizer Fernsehen Meinungsumfragen vor Volksabstimmungen ausstrahlen soll und welches Unternehmen es gegebenenfalls damit beauftragt, ist grundsätzlich Bestandteil seiner Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Beim gfs.bern, mit dem die Beschwerdegegnerin seit 1995 zusammenarbeitet, handelt es sich im Übrigen um ein renommiertes Meinungsforschungsinstitut, das Mitglied des Verbandes Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist. Die Mitglieder dieser Verbände verpflichten sich zur strikten Einhaltung der branchenüblichen Qualitätsstandards sowie der berufsethischen Normen und Richtlinien. Das gfs.bern stellt damit auch eine seriöse Quelle dar, auf welche sich die SRG im Zusammenhang mit der Daten- erhebung und -auswertung bei Meinungsumfragen stützen kann (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910). Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der UBI, zu prüfen, ob die Ermitt- lung der Umfrageergebnisse durch das gfs.bern wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Sie hat vielmehr zu beurteilen, ob die Präsentation der Umfrageergebnisse in den Nachrichtensendungen des Schweizer Fernsehens den programmrechtlichen Informationsgrundsätzen und vorliegend insbesondere dem Sachgerechtigkeitsge- bot von Art. 4 Abs. 2 RTVG genügt.

E. 5.2 Das Schweizer Fernsehen strahlt schon seit vielen Jahren regelmässig Mei- nungsumfragen vor eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen aus. Das Publi- kum verfügt daher aufgrund seiner Erfahrungen in der Regel über ein erhebliches Vorwissen (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 294f. [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]) über die Relevanz und die Genauigkeit solcher Meinungsumfragen, umso mehr, weil solche auch im Zusammenhang mit anderen Themen häufig Gegenstand von Medienbe- richten sind. Es weiss denn auch, dass die Auslegung der Umfrageergebnisse viel- fach zugespitzt ist und entsprechend zu relativieren ist. Elemente wie die Fragestel- lung können das Umfrageergebnis wesentlich beeinflussen und Befragte geben bei einer unverbindlichen Meinungsumfrage nicht zwingend die gleiche Antwort wie bei einer amtlichen Abstimmung. Aufgrund dieses Vorwissens hinsichtlich Meinungsum- fragen ist es dem Publikum entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch- aus möglich, die Aussagekraft solcher Ergebnisse im Vergleich zu einem amtlichen Abstimmungsergebnis schon im Grundsatz zu relativieren. Es nimmt entsprechende Umfrageergebnisse primär als aktuellen und groben Trend wahr, der insbesondere vor Volksabstimmungen grossen Schwankungen unterworfen sein kann.

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E. 5.3 Aus der Moderation des „Tagesschau“-Beitrags gehen der Auftraggeber der Umfrage, das beauftragte Institut, die Zahl der Befragten und der Befragungszeit- raum explizit hervor. Die der Umfrage zu Grunde liegende Fragestellung (Abstim- mungsfrage) war für das Publikum aus dem Kontext ebenfalls ohne Weiteres er- kennbar. In den Grafiken wurde der mit den Umfrageergebnissen verbundene Feh- lerbereich von rund 2.9% nach oben und nach unten überdies jeweils eingeblendet. Insofern kommt der „Tagesschau“-Beitrag den Grundsätzen der erwähnten Europa- ratsempfehlung nach.

E. 5.4 Der zweimalige Verweis der Moderatorin, es handle sich um eine „repräsen- tative Umfrage“ mag allenfalls missverständlich sein, da der Ausdruck mehrdeutig ist. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die Auswahl der be- fragten Personen sei durch die „systematische Zufallsauswahl“ in lotterieähnlicher Weise erfolgt und stelle daher nicht „ein Miniaturbild aller Wahlberechtigten“ dar. Entscheidend ist aber im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht die statistisch- wissenschaftliche Bedeutung der Bezeichnung, sondern was das (Durchschnitts)- Publikum unter einer „repräsentativen Umfrage“ versteht. Dieses dürfte denn auch darunter weniger ein genaues Abbild der Wahlberechtigten bei der Auswahl der Be- fragten als einen insgesamt zutreffenden Trend über die aktuelle Stimmungslage zu einer bevorstehenden Abstimmungsvorlage subsumieren. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Resultate der Umfragen würden einer eigentlichen Lotterie oder einem Losentscheid gleichkommen und hätten ebenso gut umgekehrt lauten können. Die von ihm angeführten „Lotterieschäden“ betreffen primär den mit der Umfragemethode verbundenen Fehlerbereich, der seiner Meinung nach sowohl aus der Studie wie auch aus der Präsentation zu wenig deutlich hervorgeht. Eine Mei- nungsumfrage zu einer politischen Vorlage ist aber von vornherein mit vielen Unsi- cherheiten (z.B. Höhe der Stimmbeteiligung) und damit mit einer Fehlermarge ver- bunden, weshalb auch das Publikum aufgrund seines Vorwissens und der Erfahrun- gen entsprechende Resultate nicht mit einem statistisch genauen Abbild des Wäh- lerwillens gleichsetzt. Im Vordergrund stehen bei solchen Umfragen denn auch der Trend und nicht genaue Prozentzahlen.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt überdies, die in der „Tagesschau“ vermittelten Aussagen über die Umfrageergebnisse würden nicht mit dem schriftlichen Bericht des gfs.bern übereinstimmen. Er verweist dabei vor allem auf die Schlagzeilen der Sendung, in welchen „klare Umfragetrends“ angekündigt worden seien. Der Bericht des gfs.bern zu seiner Studie ist wie folgt betitelt: „Vorteile für Befürworter der Un- ternehmenssteuerreform – Ablehnung der Kampfjetlärminitiative zeichnet sich ab“. Das gfs.bern kommt insgesamt zum Schluss, dass die Vorteile bei der Unterneh- menssteuerreform auf der Ja-Seite liegen, der Ausgang aber noch offen sei. Bei der Kampfjetlärminitiative sei eine Ablehnung wahrscheinlich. Im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform gibt die Schlagzeile der „Tagesschau“ („klare Um- fragetrends“) die Schlussfolgerungen des gfs.bern damit nicht ganz korrekt wieder.

E. 5.6 Die programmrechtliche Beurteilung hat aber den Beitrag als Ganzes zu erfassen und kann sich nicht auf die Schlagzeile zur Sendung beschränken. Der eigentliche Beitrag hat denn auch die Unterschiede in den Umfrageergebnissen zu den beiden Vorlagen deutlicher herauskristallisiert. Dies geht bereits aus den Anmo- derationen zum Beitrag als Ganzes und zur Kampfjetlärminitiative hervor. Die vielen von der Moderatorin verwendeten Konjunktive (z.B. „könnte“, „dürfte“) relativieren überdies die Aussagekraft der vermittelten Umfrageergebnisse. Betont wird überdies

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die hohe Zahl von Unentschlossenen bei der Unternehmenssteuerreform, wozu sich auch der Leiter des gfs.bern einlässlich äussert. Dass es sich um Ergebnisse einer Meinungsumfrage handelte, war für das Publikum jederzeit erkennbar. Christian Levrat und Bundesrat Samuel Schmid verwiesen jeweils darauf, dass die Abstim- mungsvorlagen noch nicht entschieden seien. Die vom beauftragten Forschungsin- stitut ermittelten und in seinem Bericht publizierten Umfrageergebnisse wurden von der „Tagesschau“ in Grafiken korrekt dargestellt. Die etwas zugespitzte „Tages- schau“-Schlagzeile hat die Meinungsbildung des Publikums zu den Umfrageergeb- nissen daher nicht in substanzieller Weise beeinträchtigt.

E. 5.7 In der Nachrichtensendung „10 vor 10“ äussert sich das Schweizer Fernse- hen vorsichtiger und ganz entsprechend zu den Schlussfolgerungen des gfs.bern zur Bedeutung der Umfrageergebnisse zur Unternehmenssteuerreform. Die zentrale Botschaft lautet, dass viele Wahlberechtigte noch unentschlossen seien. Nicht er- wähnt werden wichtige Rahmenbedingungen der Umfrage wie der Befragungszeit- raum und die Zahl der befragten Personen, die Fehlermarge wird wie in der „Tages- schau“ grafisch eingeblendet. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Er- wähnung der Umfrageergebnisse vor allem dazu dient, einen Filmbericht einzulei- ten, der anhand von Beispielen thematisiert, welche Unternehmen von der Vorlage profitieren würden. Die hohe Zahl von Unentschlossenen bei der Meinungsumfrage wird in Zusammenhang gesetzt mit der in der Öffentlichkeit widersprüchlich disku- tierten Frage, ob tatsächlich vor allem KMU aus der Vorlage über die Unterneh- menssteuerreform Nutzen ziehen würden. Den Filmbericht, der sich ausschliesslich mit dieser Frage beschäftigt, hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Zur kur- zen Information über die Umfrageergebnisse konnte sich das Publikum in diesem Kontext eine eigene Meinung bilden. Die durch das gfs.bern ermittelten Resultate wurden korrekt wiedergegeben und waren als solche gekennzeichnet.

E. 5.8 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass es aus Transpa- renzgründen begrüssenswert gewesen wäre, wenn die Moderation insbesondere im längeren „Tagesschau“-Beitrag auf den mit den Umfrageergebnissen verbundenen Fehlerbereich explizit hingewiesen hätte. Die - immerhin permanente - Einblendung des Fehlerbereichs in der Grafik kann nicht gleichgestellt werden mit einem gespro- chenen Beitrag gleichgestellt werden. Zudem dürften sich die Zuschauenden auf die Darstellung der Umfrageergebnisse konzentrieren und die anderen, in der Grafik enthaltenen Informationen weniger oder gar nicht wahrnehmen. Mehr Informationen wären insbesondere auch zur Auswahl der befragten Personen wünschenswert ge- wesen. Diese Mängel an Transparenz in Zusammenhang mit der Datenerhebung bzw. –auswertung haben aber die Meinungsbildung des Publikums nicht in rechts- erheblicher Weise beeinträchtigt. Es wurde dadurch auch wegen seines Vorwissens nicht über die Bedeutung und Relevanz der Umfrageergebnisse im Hinblick auf die bevorstehenden Abstimmungen getäuscht. Für das Publikum war jederzeit erkenn- bar, dass es sich um Resultate einer Meinungsumfrage eines bestimmten For- schungsinstituts handelte. Die Ergebnisse der Meinungsumfragen vom gfs.bern wurden im Wesentlichen korrekt vermittelt. Die festgestellten Mängel betreffen des- halb Nebenpunkte bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen und damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen.

E. 5.9 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Vorschläge im Zusammen- hang mit der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen unterbreitet, welche wissen-

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schaftlichen Kriterien eher Rechnung tragen würden, betrifft dies primär die Qualität der Sendung. Ein Anzeigen der Umfrageergebnisse mit Fourchetten (Bandbreiten) statt dem Erwähnen eines Fehlerbereichs hätte möglicher Weise die Verständlich- keit über die Relevanz der erhobenen Zahlen verbessert. Die UBI hat sich aber auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und daher ausschliesslich zu prüfen, ob die gewählte Darstellung den programmrechtlichen Anforderungen genügt oder nicht. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochs- ner"]). Eine mediengerechte Vermittlung von Inhalten kann im Übrigen nicht immer wissenschaftlichen Kriterien Stand halten (UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004 E. 6.5 [„Raser“]), sondern bedarf häufig einer Vereinfachung. So ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die beiden Nachrichtensendungen nicht darüber infor- miert haben, welche Antworten bei der Umfrage auf die Abstimmungsfrage (be- stimmt dafür, eher dagegen, bestimmt dagegen, eher dagegen, weiss nicht) möglich gewesen sind. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer dürfte der Grossteil des Publi- kums wenig Interesse an einer weitschweifigen und detaillierten Erörterung über die Datenerhebung und -auswertung bekunden. Eine mediengerechte Vermittlung von Umfragen ist denn auch nicht zu beanstanden, soweit die Meinungsbildung des Publikums nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist, was vorliegend nicht zutrifft.

E. 6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich über den Sinn und Un- sinn der Veröffentlichung von Meinungsumfragen aufgrund ihrer beschränkten Aus- sagekraft tatsächlich streiten lässt. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Be- richterstattung der Beschwerdegegnerin kommt hinzu, dass das gfs.bern als feder- führendes Institut und sein Leiter als Kommentator seit etlichen Jahren praktisch eine monopolähnliche Stellung beim Schweizer Fernsehen einnehmen, und dem Publikum daher Vergleichsmöglichkeiten weitgehend fehlen. Die Programmautono- mie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt jedoch Veranstaltern grundsätzlich, Meinungs- umfragen zu einer bevorstehenden Volksabstimmung eines von ihm ausgewählten Instituts auszustrahlen. Die in den beanstandeten „Tagesschau“- und „10 vor 10“- Sendungen ausgestrahlten Beiträge über die Umfrageergebnisse zu den Volksab- stimmungen vom 24. Februar 2008 haben die programmrechtlichen Vorgaben im Wesentlichen erfüllt. Diese bestehen darin, bei substanziellen Beiträgen über Er- gebnisse von Meinungsumfragen das Publikum über den Auftraggeber, das beauf- tragte Institut, die Umfragemethode (z.B. Anzahl der Befragten, Fragestellung), den Zeitraum der Befragungen und den der Umfrage innewohnenden Fehlerbereich ex- plizit zu informieren und die Umfrageergebnisse korrekt wiederzugeben. Die Mei- nungsumfragen wurden überdies auch in genügend grossem Abstand (16 Tage) vor dem eigentlichen Urnengang publiziert. Die beanstandeten Sendungen haben trotz Vereinfachungen und trotz festgestellter einzelner Mängel, welche einerseits die feh- lende bzw. zu wenig deutliche Darstellung der erwähnten Vorgaben und anderseits die missverständliche, weil mehrdeutige Verwendung des Ausdrucks „repräsentativ“ betreffen, die programmrechtlichen Informationsgrundsätze und insbesondere das vorliegend relevante Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 13. Mai 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die in den Sendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ des Schwei- zer Fernsehens (SF 1) am 8. Februar 2008 ausgestrahlten Beiträge über Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den bevorstehenden Volksabstimmungen zur Unterneh- menssteuerreform und zur Kampfjetlärminitiative keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben.
  2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 584

Entscheid vom 22. August 2008

Besetzung

Roger Blum, Präsident Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico (weitere Mitglieder) Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom 8. Februar 2008, Beiträge über Er- gebnisse von Meinungsumfragen zu den bevorstehenden Volksabstimmungen zur Unternehmenssteuerreform und zur Kampfjetlärminitiative

Beschwerde vom 13. Mai 2008

Parteien / Verfahrensbeteiligte

U (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen

SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen der Nachrichtensendung „Tagesschau“ strahlte das Schweizer Fernsehen am 8. Februar 2008 auf SF 1 einen Beitrag zu den bevorstehenden Ab- stimmungen zur Unternehmenssteuerreform und zur Volksinitiative „Gegen Kampf- jetlärm in Tourismusgebieten“ („Kampfjetlärminitiative“) aus, über welche das Schweizer Volk am 24. Februar 2008 befinden konnte. Die neuesten Ergebnisse von Meinungsumfragen des Instituts gfs.bern – Forschung für Politik, Kommunikation und Gesellschaft zu diesen Abstimmungen standen dabei im Mittelpunkt. Auch das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ berichtete am 8. Februar 2008 über die Umfrageer- gebnisse zur Vorlage über die Unternehmenssteuerreform B. Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 (Datum Postaufgabe) erhob U (im Folgen- den: Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) Beschwerde gegen die er- wähnten Sendungen. Er beanstandet, dass die Umfrageergebnisse zu den bevor- stehenden Abstimmungen als repräsentativ bezeichnet worden seien. Aufgrund der Datenerhebung sei dies aber gar nicht möglich. Das Publikum habe sich auch des- halb keine eigene Meinung zu diesen Umfrageergebnissen bilden können, weil der statistische Fehlerbereich nur ungenügend zum Ausdruck gekommen sei. Überdies seien die genauen Fragen im Zusammenhang mit den Meinungsumfragen in den Beiträgen nicht bekannt gegeben worden. Die Beiträge hätten deshalb das Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Seiner Eingabe lagen der Bericht der zuständigen Om- budsstelle vom 7. April 2008 und die Unterschriften von 24 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen. C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie be- antragt in ihrer Antwort vom 23. Juli 2008, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe die 30-tägige Frist zur Einrei- chung der Beschwerde nicht eingehalten. Zusätzlich fehle der Nachweis, dass von den Personen, welche die Beschwerde unterstützen, 20 davon die notwendigen Voraussetzungen von 94 Abs. 3 RTVG erfüllen würden. Im Übrigen bestehe kein Grund, an der Seriosität der präsentierten Umfrageergebnisse zu zweifeln, welche korrekt wiedergegeben worden seien. Das Publikum habe sich aufgrund der bean- standeten Beiträge und seines Vorwissens ohne Weiteres eine eigene Meinung zu diesen Meinungsumfragen bilden können. D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schüt- zenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). E. Heiner Käppeli ist vor der Beratung der Beschwerdesache in den Ausstand getreten.

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Erwägungen:

1. Die Ombudsstelle DRS hat ihren Schlussbericht gemäss eigenen Angaben am 7. April 2008 mit A-Post dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher seinerseits am 13. Mai 2008 bei der UBI Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Ombudsbericht am 8. April 2008 erhalten hat und damit die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 95 Abs. 1 RTVG) nicht eingehalten hat. Der Beschwerdeführer seinerseits argumentiert, er bzw. sein Ver- treter hätte den Schlussbericht erst am 10. April 2008 erhalten. Aufgrund der Fris- tenregelung an Wochenenden und Feiertagen hätte er deshalb die Beschwerdefrist eingehalten. 1.1 Wann dem Beschwerdeführer der Schlussbericht der Ombudsstelle tatsäch- lich zugestellt wurde bzw. wann er diesen erhalten hat, kann nicht eruiert werden. Die Ombudsstelle hat diesen weder eingeschrieben noch mit Rückschein verschickt. Auch wenn der Versand mit A-Post erfolgt ist, steht nicht zweifelsfrei fest, dass der Bericht vor dem 10. April 2008 im Machtbereich des Beschwerdeführers bzw. seines Vertreters gewesen ist (siehe etwa Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 341). Mit Einreichung der Beschwerde am 13. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer die Frist von Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren (VwVG; SR 172.021) deshalb eingehalten. 1.2 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist auch die Legitima- tion von mindestens 20 Personen im Sinne von Art. 94 Abs. 3 RTVG gegeben, wel- che die vorliegende Beschwerde unterstützen. 1.3 Die Beschwerde ist überdies hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 2.1 Der Beschwerdeführer erfüllt dagegen die Voraussetzungen für die Annah- me einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Die umfang- reiche und detaillierte Begründung der Eingabe verdeutlichen zwar das besondere Interesse und die besondere Sachkenntnis des Beschwerdeführers zur Methodik und zur Problematik von Meinungsumfragen. Er hat dazu in Deutschland bereits mehrere wissenschaftliche Beiträge publiziert. Ein besonderes berufliches oder per- sönliches Interesse genügt aber alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffen- heit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt und ist etwa im Gegen- satz zu den Abstimmungskomitees von den in den beanstandeten Beiträgen ausge-

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strahlten und diskutierten Umfrageergebnissen nicht direkt betroffen (siehe auch UBI-Entscheid b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). 2.2 Bei Popularbeschwerden ist ein zweiter Schriftenwechsel, wie dies der Be- schwerdeführer verlangt hat, in der Regel nicht notwendig, es sei denn, die UBI be- nötige zusätzliche Informationen oder Dokumente, um die Beschwerdesache überhaupt beurteilen zu können. Ein Anspruch von Popularbeschwerdeführern auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht ohnehin nicht (Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996; Rz. 473). 2.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerde- führer eine Verletzung der Publizistischen Leitlinien der SRG anführt. Diese fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG. 2.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden zwei Beiträge des Schwei- zer Fernsehens. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zisch- tigsclub", „Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können dabei Sendungen gerügt werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Ausstrahlungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend erfüllt. Bei beiden beanstandeten Sendungen geht es um Beiträge, welche Er- gebnisse von Meinungsumfragen des gfs.bern zu den eidgenössischen Vorlagen vom 24. Februar 2008 thematisieren. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). 3.1 Der beanstandete, gut vierminütige „Tagesschau“-Beitrag wurde mit der Schlagzeile „Klare Umfragetrends: Die Unternehmenssteuerreform wird angenom- men, die Kampfjetlärminitiative wird abgelehnt“ eingeleitet. In der Anmoderation fiel der Satz: „Einmal deutlich Nein und einmal Ja, so könnte das Abstimmungsresultat der beiden eidgenössischen Vorlagen vom 24. Februar 2008 lauten.“ Dies zeige ei- ne repräsentative Umfrage, welche das gfs.bern im Auftrag der SRG durchgeführt habe. Die folgende Grafik zur Meinungsumfrage bezüglich der Steuervorlage weist drei Kolonnen auf, nämlich die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Unentschlos- senen. Unten links wird der Hinweis „Fehlerbereich +/- 2,9%“ eingeblendet, unten rechts der Name des durchführenden Forschungsinstituts. Anschliessend folgen kurze Interviews mit CVP-Präsident Christophe Darbellay und dem designierten SP- Präsidenten Christian Levrat. Während der eine sich schon klar als Sieger sieht, gibt sich der andere als Vertreter der Partei, welche gegen die Vorlage das Referendum ergriffen hat, nach wie vor kämpferisch und optimistisch. Im Anschluss an diese Stellungnahmen äussert sich der Politologe Claude Longchamp, Leiter des gfs.bern, zu den Resultaten und unterstreicht die aussergewöhnlich hohe Zahl an Unent- schlossenen von 23% so kurz vor der Abstimmung. Er erwähnt, dass sich darunter besonders viele Frauen befänden, die sich im Moment noch skeptisch zu den Argu- menten der beiden Lager verhielten. 3.2 Der zweite Teil dieses „Tagesschau“-Beitrags beschäftigt sich mit der

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Kampfjetlärminitiative. Die Moderatorin leitet diesen mit den Worten „Klarer ist die Situation bei der Kampfjetlärminitiative“ ein. Nach der Einblendung der entsprechen- den Grafik zu den Umfrageergebnissen kritisiert Franz Weber als Initiant in heftigen Worten die Gegenkampagne, welche auf unzulässige Weise Massnahmen gegen den Lärm mit einem Misstrauensvotum für die Armee gleichsetze. Bundesrat Samu- el Schmid äussert sich folgendermassen: „Das ist ein deutliches Votum gegen diese Initiative. Allerdings ist es eben nur eine Befragung. Das Volk entscheidet am Wahl- wochenende.“ Bei beiden Teilen des Beitrags findet sich während der Moderation oben links im Bild die Einblendung „Umfrage zu den Abstimmungen“. 3.3 Am Ende des „Tagesschau“-Beitrags wird wiederholt, wer die Umfrage wann gemacht habe, mit der Ergänzung, die repräsentative Umfrage sei bei 1202 Stimm- berechtigten in allen Landesteilen durchgeführt worden. Den Abschluss bildet der Hinweis auf die Homepage von SF, welche dazu weitere Details liefere. 3.4 Die Sendung „10 vor 10“ leitet das Thema mit den Worten ein: „Wahrschein- lich kommt die Unternehmenssteuerreform an der Urne durch – sicher ist das aber noch nicht. Zu viele Stimmberechtigte haben sich noch nicht festgelegt. Eine Umfra- ge im Auftrag von SRG SSR idée suisse zeigt, dass heute 46% der Befragten Ja zur Reform sagen, 31% lehnen sie ab und 23% sind noch unentschieden. Diese Daten hat das Forschungsinstitut gfs.bern erhoben. Vielleicht sind noch so viele Stimmbe- rechtigte unsicher, weil nicht klar ist, wem die Reform letztlich wie viel nützen wird.“ 3.5 Der darauf folgende Filmbericht thematisiert, wer von der Annahme der Vor- lage profitieren würde. Die Befürworter hätten in ihrer Kampagne deren Vorteile für KMU betont. Zuerst wird beispielhaft eine Hundecoiffeuse mit einer Lehrtochter ge- zeigt. Diese führt an, ihr Betrieb sei für eine spürbare Entlastung durch die ange- strebte Reform zu klein. Es folgt ein Rechenbeispiel und eine Stellungnahme von Rolf Benz, Professor für Steuerrecht, der diese Sichtweise untermauert. Daraufhin äussert Pascal Gentinetta von Economiesuisse die gegenteilige Meinung. Der letzte Teil des Filmberichts widmet sich dem Mehrheitsaktionär der Firma Derendinger und den möglichen positiven Auswirkungen der Initiative auf seine steuerliche Position. Daraufhin schliesst der Beitrag mit den Worten: „Gewisse Vorteile bringt das neue Gesetz also. Wenn auch nicht für Klein und Gross im gleichen Masse.“ 3.6 Die eigentliche Berichterstattung über die Meinungsumfragen des gfs.bern, welche sich überdies auf die Unternehmenssteuerreform beschränkte, dauerte rund 30 Sekunden. Gar nichts ausgeführt wurde über die Umfrageergebnisse zur Kampf- jetlärminitiative. 3.7 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerech- tigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend, weil das Publikum „richtiggehend hinters Licht geführt“ worden sei. Die Datengrundlage sei „dürftig“ gewesen und die Umfrage nicht repräsentativ. 4. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorliegend ins- besondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG einzuhalten. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.

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4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 4.2 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will dagegen einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es ver- bietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesell- schaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen ver- pflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzu- spiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insgesamt. 4.3 Sendungen, die bevorstehende Volksabstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektroni- schen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Mei- nungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen. Die Informations- grundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Abstimmungen primär, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regie- rung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). 4.4 Die Veröffentlichung von Meinungsumfragen im Vorfeld einer Vorlage ist geeignet, die Meinungs- und Willensbildung des Publikums zu beeinflussen. Ent- sprechende Beiträge dürften zwar bei den Wahlberechtigten kaum Einfluss darauf haben, ob sie die Vorlage annehmen oder ablehnen. Je nach Umfrageergebnis kön- nen aber Wahlberechtigte insbesondere motiviert bzw. demotiviert werden, sich am Urnengang zu beteiligen. Damit sind Ausstrahlungen über Meinungsumfragen im Vorfeld von Abstimmungen geeignet, die Chancengleichheit zwischen dem Pro- und Kontra-Lager zu beeinträchtigen. Die Forschung zeigt allerdings, dass der Einfluss von Debatten und von journalistischen Beiträgen grösser ist als der von Meinungs- umfragen und dass sich bei Umfragen die Bandwagon-Effekte (Anschluss an die erfolgreiche Seite) und die Underdog-Effekte (Anschluss an die verlierende Seite) etwa ausgleichen (siehe dazu Hans-Bernd Brosius/Anke Barthelt, The Utilitiy of

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Exemplars in Persuasive Communications, in: „Communication Research“, 1994,

21. Jg., Nr. 1, S. 48-78). Trotzdem bedingt die mögliche Beeinflussung, dass Beiträ- ge über Meinungsumfragen zu bevorstehenden Abstimmungen erhöhten Sorgfalts- pflichten unterliegen, wie andere abstimmungsrelevante Sendungen auch. Die er- wähnte Europaratsempfehlung (siehe Ziffer 4.3) sieht diesbezüglich vor, dass dem Publikum verschiedene Informationen zusammen mit den Umfrageergebnissen vermittelt werden sollten. Dies betrifft den Auftraggeber, das Institut, welches die Meinungsumfrage durchgeführt hat, die Umfragemethode, die Befragten, die Feh- lermarge und den Zeitraum der Befragungen. Es gilt primär, dem Publikum Transpa- renz über zentrale Elemente der Meinungsumfrage zu verschaffen, damit es die Ausrichtung und die Relevanz von dieser einschätzen kann. 5. Der Beschwerdeführer moniert sowohl die Methode der Datenerhebung und -auswertung durch das gfs.bern wie auch die Vermittlung der Resultate in den bean- standeten Sendungen. 5.1 Ob das Schweizer Fernsehen Meinungsumfragen vor Volksabstimmungen ausstrahlen soll und welches Unternehmen es gegebenenfalls damit beauftragt, ist grundsätzlich Bestandteil seiner Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Beim gfs.bern, mit dem die Beschwerdegegnerin seit 1995 zusammenarbeitet, handelt es sich im Übrigen um ein renommiertes Meinungsforschungsinstitut, das Mitglied des Verbandes Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist. Die Mitglieder dieser Verbände verpflichten sich zur strikten Einhaltung der branchenüblichen Qualitätsstandards sowie der berufsethischen Normen und Richtlinien. Das gfs.bern stellt damit auch eine seriöse Quelle dar, auf welche sich die SRG im Zusammenhang mit der Daten- erhebung und -auswertung bei Meinungsumfragen stützen kann (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910). Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der UBI, zu prüfen, ob die Ermitt- lung der Umfrageergebnisse durch das gfs.bern wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Sie hat vielmehr zu beurteilen, ob die Präsentation der Umfrageergebnisse in den Nachrichtensendungen des Schweizer Fernsehens den programmrechtlichen Informationsgrundsätzen und vorliegend insbesondere dem Sachgerechtigkeitsge- bot von Art. 4 Abs. 2 RTVG genügt. 5.2 Das Schweizer Fernsehen strahlt schon seit vielen Jahren regelmässig Mei- nungsumfragen vor eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen aus. Das Publi- kum verfügt daher aufgrund seiner Erfahrungen in der Regel über ein erhebliches Vorwissen (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 294f. [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]) über die Relevanz und die Genauigkeit solcher Meinungsumfragen, umso mehr, weil solche auch im Zusammenhang mit anderen Themen häufig Gegenstand von Medienbe- richten sind. Es weiss denn auch, dass die Auslegung der Umfrageergebnisse viel- fach zugespitzt ist und entsprechend zu relativieren ist. Elemente wie die Fragestel- lung können das Umfrageergebnis wesentlich beeinflussen und Befragte geben bei einer unverbindlichen Meinungsumfrage nicht zwingend die gleiche Antwort wie bei einer amtlichen Abstimmung. Aufgrund dieses Vorwissens hinsichtlich Meinungsum- fragen ist es dem Publikum entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durch- aus möglich, die Aussagekraft solcher Ergebnisse im Vergleich zu einem amtlichen Abstimmungsergebnis schon im Grundsatz zu relativieren. Es nimmt entsprechende Umfrageergebnisse primär als aktuellen und groben Trend wahr, der insbesondere vor Volksabstimmungen grossen Schwankungen unterworfen sein kann.

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5.3 Aus der Moderation des „Tagesschau“-Beitrags gehen der Auftraggeber der Umfrage, das beauftragte Institut, die Zahl der Befragten und der Befragungszeit- raum explizit hervor. Die der Umfrage zu Grunde liegende Fragestellung (Abstim- mungsfrage) war für das Publikum aus dem Kontext ebenfalls ohne Weiteres er- kennbar. In den Grafiken wurde der mit den Umfrageergebnissen verbundene Feh- lerbereich von rund 2.9% nach oben und nach unten überdies jeweils eingeblendet. Insofern kommt der „Tagesschau“-Beitrag den Grundsätzen der erwähnten Europa- ratsempfehlung nach. 5.4 Der zweimalige Verweis der Moderatorin, es handle sich um eine „repräsen- tative Umfrage“ mag allenfalls missverständlich sein, da der Ausdruck mehrdeutig ist. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang, die Auswahl der be- fragten Personen sei durch die „systematische Zufallsauswahl“ in lotterieähnlicher Weise erfolgt und stelle daher nicht „ein Miniaturbild aller Wahlberechtigten“ dar. Entscheidend ist aber im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht die statistisch- wissenschaftliche Bedeutung der Bezeichnung, sondern was das (Durchschnitts)- Publikum unter einer „repräsentativen Umfrage“ versteht. Dieses dürfte denn auch darunter weniger ein genaues Abbild der Wahlberechtigten bei der Auswahl der Be- fragten als einen insgesamt zutreffenden Trend über die aktuelle Stimmungslage zu einer bevorstehenden Abstimmungsvorlage subsumieren. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Resultate der Umfragen würden einer eigentlichen Lotterie oder einem Losentscheid gleichkommen und hätten ebenso gut umgekehrt lauten können. Die von ihm angeführten „Lotterieschäden“ betreffen primär den mit der Umfragemethode verbundenen Fehlerbereich, der seiner Meinung nach sowohl aus der Studie wie auch aus der Präsentation zu wenig deutlich hervorgeht. Eine Mei- nungsumfrage zu einer politischen Vorlage ist aber von vornherein mit vielen Unsi- cherheiten (z.B. Höhe der Stimmbeteiligung) und damit mit einer Fehlermarge ver- bunden, weshalb auch das Publikum aufgrund seines Vorwissens und der Erfahrun- gen entsprechende Resultate nicht mit einem statistisch genauen Abbild des Wäh- lerwillens gleichsetzt. Im Vordergrund stehen bei solchen Umfragen denn auch der Trend und nicht genaue Prozentzahlen. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt überdies, die in der „Tagesschau“ vermittelten Aussagen über die Umfrageergebnisse würden nicht mit dem schriftlichen Bericht des gfs.bern übereinstimmen. Er verweist dabei vor allem auf die Schlagzeilen der Sendung, in welchen „klare Umfragetrends“ angekündigt worden seien. Der Bericht des gfs.bern zu seiner Studie ist wie folgt betitelt: „Vorteile für Befürworter der Un- ternehmenssteuerreform – Ablehnung der Kampfjetlärminitiative zeichnet sich ab“. Das gfs.bern kommt insgesamt zum Schluss, dass die Vorteile bei der Unterneh- menssteuerreform auf der Ja-Seite liegen, der Ausgang aber noch offen sei. Bei der Kampfjetlärminitiative sei eine Ablehnung wahrscheinlich. Im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform gibt die Schlagzeile der „Tagesschau“ („klare Um- fragetrends“) die Schlussfolgerungen des gfs.bern damit nicht ganz korrekt wieder. 5.6 Die programmrechtliche Beurteilung hat aber den Beitrag als Ganzes zu erfassen und kann sich nicht auf die Schlagzeile zur Sendung beschränken. Der eigentliche Beitrag hat denn auch die Unterschiede in den Umfrageergebnissen zu den beiden Vorlagen deutlicher herauskristallisiert. Dies geht bereits aus den Anmo- derationen zum Beitrag als Ganzes und zur Kampfjetlärminitiative hervor. Die vielen von der Moderatorin verwendeten Konjunktive (z.B. „könnte“, „dürfte“) relativieren überdies die Aussagekraft der vermittelten Umfrageergebnisse. Betont wird überdies

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die hohe Zahl von Unentschlossenen bei der Unternehmenssteuerreform, wozu sich auch der Leiter des gfs.bern einlässlich äussert. Dass es sich um Ergebnisse einer Meinungsumfrage handelte, war für das Publikum jederzeit erkennbar. Christian Levrat und Bundesrat Samuel Schmid verwiesen jeweils darauf, dass die Abstim- mungsvorlagen noch nicht entschieden seien. Die vom beauftragten Forschungsin- stitut ermittelten und in seinem Bericht publizierten Umfrageergebnisse wurden von der „Tagesschau“ in Grafiken korrekt dargestellt. Die etwas zugespitzte „Tages- schau“-Schlagzeile hat die Meinungsbildung des Publikums zu den Umfrageergeb- nissen daher nicht in substanzieller Weise beeinträchtigt. 5.7 In der Nachrichtensendung „10 vor 10“ äussert sich das Schweizer Fernse- hen vorsichtiger und ganz entsprechend zu den Schlussfolgerungen des gfs.bern zur Bedeutung der Umfrageergebnisse zur Unternehmenssteuerreform. Die zentrale Botschaft lautet, dass viele Wahlberechtigte noch unentschlossen seien. Nicht er- wähnt werden wichtige Rahmenbedingungen der Umfrage wie der Befragungszeit- raum und die Zahl der befragten Personen, die Fehlermarge wird wie in der „Tages- schau“ grafisch eingeblendet. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Er- wähnung der Umfrageergebnisse vor allem dazu dient, einen Filmbericht einzulei- ten, der anhand von Beispielen thematisiert, welche Unternehmen von der Vorlage profitieren würden. Die hohe Zahl von Unentschlossenen bei der Meinungsumfrage wird in Zusammenhang gesetzt mit der in der Öffentlichkeit widersprüchlich disku- tierten Frage, ob tatsächlich vor allem KMU aus der Vorlage über die Unterneh- menssteuerreform Nutzen ziehen würden. Den Filmbericht, der sich ausschliesslich mit dieser Frage beschäftigt, hat der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Zur kur- zen Information über die Umfrageergebnisse konnte sich das Publikum in diesem Kontext eine eigene Meinung bilden. Die durch das gfs.bern ermittelten Resultate wurden korrekt wiedergegeben und waren als solche gekennzeichnet. 5.8 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass es aus Transpa- renzgründen begrüssenswert gewesen wäre, wenn die Moderation insbesondere im längeren „Tagesschau“-Beitrag auf den mit den Umfrageergebnissen verbundenen Fehlerbereich explizit hingewiesen hätte. Die - immerhin permanente - Einblendung des Fehlerbereichs in der Grafik kann nicht gleichgestellt werden mit einem gespro- chenen Beitrag gleichgestellt werden. Zudem dürften sich die Zuschauenden auf die Darstellung der Umfrageergebnisse konzentrieren und die anderen, in der Grafik enthaltenen Informationen weniger oder gar nicht wahrnehmen. Mehr Informationen wären insbesondere auch zur Auswahl der befragten Personen wünschenswert ge- wesen. Diese Mängel an Transparenz in Zusammenhang mit der Datenerhebung bzw. –auswertung haben aber die Meinungsbildung des Publikums nicht in rechts- erheblicher Weise beeinträchtigt. Es wurde dadurch auch wegen seines Vorwissens nicht über die Bedeutung und Relevanz der Umfrageergebnisse im Hinblick auf die bevorstehenden Abstimmungen getäuscht. Für das Publikum war jederzeit erkenn- bar, dass es sich um Resultate einer Meinungsumfrage eines bestimmten For- schungsinstituts handelte. Die Ergebnisse der Meinungsumfragen vom gfs.bern wurden im Wesentlichen korrekt vermittelt. Die festgestellten Mängel betreffen des- halb Nebenpunkte bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, den Gesamteindruck wesentlich zu beeinflussen und damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. 5.9 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Vorschläge im Zusammen- hang mit der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen unterbreitet, welche wissen-

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schaftlichen Kriterien eher Rechnung tragen würden, betrifft dies primär die Qualität der Sendung. Ein Anzeigen der Umfrageergebnisse mit Fourchetten (Bandbreiten) statt dem Erwähnen eines Fehlerbereichs hätte möglicher Weise die Verständlich- keit über die Relevanz der erhobenen Zahlen verbessert. Die UBI hat sich aber auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und daher ausschliesslich zu prüfen, ob die gewählte Darstellung den programmrechtlichen Anforderungen genügt oder nicht. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochs- ner"]). Eine mediengerechte Vermittlung von Inhalten kann im Übrigen nicht immer wissenschaftlichen Kriterien Stand halten (UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004 E. 6.5 [„Raser“]), sondern bedarf häufig einer Vereinfachung. So ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die beiden Nachrichtensendungen nicht darüber infor- miert haben, welche Antworten bei der Umfrage auf die Abstimmungsfrage (be- stimmt dafür, eher dagegen, bestimmt dagegen, eher dagegen, weiss nicht) möglich gewesen sind. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer dürfte der Grossteil des Publi- kums wenig Interesse an einer weitschweifigen und detaillierten Erörterung über die Datenerhebung und -auswertung bekunden. Eine mediengerechte Vermittlung von Umfragen ist denn auch nicht zu beanstanden, soweit die Meinungsbildung des Publikums nicht wesentlich beeinträchtigt worden ist, was vorliegend nicht zutrifft. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich über den Sinn und Un- sinn der Veröffentlichung von Meinungsumfragen aufgrund ihrer beschränkten Aus- sagekraft tatsächlich streiten lässt. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Be- richterstattung der Beschwerdegegnerin kommt hinzu, dass das gfs.bern als feder- führendes Institut und sein Leiter als Kommentator seit etlichen Jahren praktisch eine monopolähnliche Stellung beim Schweizer Fernsehen einnehmen, und dem Publikum daher Vergleichsmöglichkeiten weitgehend fehlen. Die Programmautono- mie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt jedoch Veranstaltern grundsätzlich, Meinungs- umfragen zu einer bevorstehenden Volksabstimmung eines von ihm ausgewählten Instituts auszustrahlen. Die in den beanstandeten „Tagesschau“- und „10 vor 10“- Sendungen ausgestrahlten Beiträge über die Umfrageergebnisse zu den Volksab- stimmungen vom 24. Februar 2008 haben die programmrechtlichen Vorgaben im Wesentlichen erfüllt. Diese bestehen darin, bei substanziellen Beiträgen über Er- gebnisse von Meinungsumfragen das Publikum über den Auftraggeber, das beauf- tragte Institut, die Umfragemethode (z.B. Anzahl der Befragten, Fragestellung), den Zeitraum der Befragungen und den der Umfrage innewohnenden Fehlerbereich ex- plizit zu informieren und die Umfrageergebnisse korrekt wiederzugeben. Die Mei- nungsumfragen wurden überdies auch in genügend grossem Abstand (16 Tage) vor dem eigentlichen Urnengang publiziert. Die beanstandeten Sendungen haben trotz Vereinfachungen und trotz festgestellter einzelner Mängel, welche einerseits die feh- lende bzw. zu wenig deutliche Darstellung der erwähnten Vorgaben und anderseits die missverständliche, weil mehrdeutige Verwendung des Ausdrucks „repräsentativ“ betreffen, die programmrechtlichen Informationsgrundsätze und insbesondere das vorliegend relevante Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. 7. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 13. Mai 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die in den Sendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ des Schwei- zer Fernsehens (SF 1) am 8. Februar 2008 ausgestrahlten Beiträge über Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den bevorstehenden Volksabstimmungen zur Unterneh- menssteuerreform und zur Kampfjetlärminitiative keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.

Versand: 6. Februar 2009