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b.581

Radio DRS, Nachrichten, Beitrag über PCB-verseuchte Gewässer

Ubi · 2008-06-17 · Deutsch CH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Be- schwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).

E. 2.2 Ein besonderes Interesse am Gegenstand einer Sendung oder eines Bei- trags genügt nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen. Der Beschwerdeführer wird in den beanstandeten Beiträgen weder direkt noch indirekt erwähnt. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.

E. 3 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popular- beschwerde).

E. 3.1 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Beschwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdefüh- rer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine

- 4 - Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist lehnte dies der Beschwerdeführer aber aus- drücklich ab („Habe keine Lust, 20 Unterschriften zu sammeln“).

E. 3.2 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom

30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

E. 3.3 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behand- lung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein sol- ches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorge- sehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Per- sonen unterstützt werden -, erklärt sich damit, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Ver- fahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Ist die Eingabe aber einigermassen begründet und nachvollziehbar, ist es ohne Weiteres möglich, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewin- nen.

E. 3.4 Die UBI bejaht ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder solche, die von grundle- gender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 5. Dezember 2007, E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Be- schwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich ge- lagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine angeblich nicht sachge- rechte Informationsvermittlung geltend gemacht wurde. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deutlich (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“] mit zahlreichen Hinweisen).

E. 4 März 2008 ausgestrahlten Beiträge über PCB-verseuchte Gewässer wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 3. Juli 2008

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 581

Entscheid vom 17. Juni 2008

betreffend

Radio DRS: „Nachrichten“ vom 6. und 26. Februar 2008 sowie vom 3. und 4. März 2008; Beiträge über PCB-verseuchte Gewässer; Eingabe von H vom 1. April 2008

Es wirken mit:

Vorsitz: Roger Blum (Präsident)

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Mit Eingabe vom 10. März 2008 reichte H eine Beanstandung gemäss Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) gegen diverse Ausstrahlungen von Radio DRS bei der zuständigen Ombudsstelle ein. Er monierte, in den „Nachrichten“ vom 6. und 26. Feb- ruar 2008 sowie vom 3. und 4. März 2008 sei die Bevölkerung im Rahmen von Meldungen über PCB-verseuchte Gewässer irregeführt worden. Es sei nämlich der Eindruck entstanden, dass die Birs im Kanton Freiburg und nicht im Kanton Jura liege.

- 2 - B. Am 29. März 2008 stellte die Ombudsstelle H den Schlussbericht über ihre Abklärungen im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RTVG zu. Dieser sandte diesen Bericht am 1. April 2008 (Datum Postaufgabe) zusammen mit einem Be- gleitschreiben an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz) weiter. Er be- schwerte sich darin über die Ausführungen der Ombudsstelle, wollte aber seine Eingabe nicht als Beschwerde, sondern als „Gedankenanregung“ wis- sen.

C. Mit Schreiben vom 4. April 2008 verwies die UBI H darauf, dass sie nur auf formelle Beschwerden hin tätig werden könne (Art. 86 Abs. 5 RTVG).

D. In einer weiteren Eingabe vom 9. April 2008 verlangte H (im Folgenden: Beschwerdeführer), dass seine Eingabe als Beschwerde behandelt werde.

E. Mit Schreiben vom 11. April 2008 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde noch nicht erfülle. Es wurde ihm eine Frist bis 30. April 2008 zur Nachbesserung eingeräumt.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die Be- schwerde führende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).

2.2 Ein besonderes Interesse am Gegenstand einer Sendung oder eines Bei- trags genügt nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen. Der Beschwerdeführer wird in den beanstandeten Beiträgen weder direkt noch indirekt erwähnt. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.

3. Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Be- schwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popular- beschwerde).

3.1 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Beschwerde führenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdefüh- rer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine

- 4 - Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist lehnte dies der Beschwerdeführer aber aus- drücklich ab („Habe keine Lust, 20 Unterschriften zu sammeln“).

3.2 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom

30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).

3.3 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behand- lung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein sol- ches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorge- sehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Per- sonen unterstützt werden -, erklärt sich damit, dass eine von einer Rund- funksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Ver- fahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Ist die Eingabe aber einigermassen begründet und nachvollziehbar, ist es ohne Weiteres möglich, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewin- nen.

3.4 Die UBI bejaht ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder solche, die von grundle- gender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 5. Dezember 2007, E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Die vorliegende Be- schwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich ge- lagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine angeblich nicht sachge- rechte Informationsvermittlung geltend gemacht wurde. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG deutlich (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“] mit zahlreichen Hinweisen).

4. Da dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Beschwerdeführung fehlt, kann auf seine Eingabe schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich deshalb, die Eingabe auf die Einhaltung der noch verblei- benden Eintretensvoraussetzungen zu prüfen.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von H vom 1. April 2008 gegen die in den „Nach- richten“ von Radio DRS vom 6. und 26. Februar 2008 sowie vom 3. und

4. März 2008 ausgestrahlten Beiträge über PCB-verseuchte Gewässer wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 3. Juli 2008