Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 2 Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, begründet keine Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, auch wenn eine geschlechterspezifische Diskriminierung geltend gemacht wird. Sie ist grundsätzlich nicht anders betroffen als andere interessierte Frauen (Entscheid 2C_4/2008 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008 E. 2.3 [„Mehr Schweine“]). Auch eine Nationalität oder eine Religion be- gründen noch keine entsprechende Beschwerdebefugnis, wenn eine Sen- dung das betreffende Land oder die Religion thematisiert (UBI-Entscheid
b. 552 vom 4. Juni 2007 E. 3.2 i.S. Berichterstattung von Radio DRS 1 ü- ber „Jerusalem“). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betroffe- nenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.
E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführe- rin zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihr gewährten Nachfrist hat die Beschwerdeführerin diese Voraus- setzungen aber nicht erfüllt.
- 4 -
E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom
30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
E. 4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behand- lung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein sol- ches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorge- sehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG andern- falls ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legi- timierten Personen unterstützt werden -, erklärt sich damit, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kosten- loses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Weist die Eingabe aber eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, ist es ohne Weiteres möglich, die erforderliche Unterstützung für eine Be- schwerde zu gewinnen. Für den vorliegend beanstandeten Beitrag „Kind und Karriere“ und das anschliessende Interview mit Nationalrätin Jacque- line Fehr trifft dies in besonderem Masse zu, da die Thematik viele Leute betrifft und entsprechend interessieren dürfte. Hinzu kommt, dass für Fragestellungen wie die geschlechterspezifische Diskriminierung genügend Sensibilität und Engagement in der Bevölkerung besteht, um die notwen- digen Unterschriften für eine Beschwerde sammeln zu können.
E. 4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegen- stand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Trag- weite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 577 vom 10. März 2008 E. 4.2 [„Lötschberg-Basistunnel“]). Die vorliegende Beschwer- de erfüllt diese Kriterien nicht. Die UBI hatte schon etliche Beschwerden zu beurteilen, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermitt- lung im Zusammenhang mit Beiträgen der „Rundschau“ von SF 1 und insbesondere auch mit Interviews auf dem „Stuhl“ geltend gemacht wur- den (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“]; siehe auch UBI-Entscheide
b. 553 und b. 554 vom 31. August 2007 [„Feuer frei“]) und b. 484 vom 14. Mai 2004 [„Mörgeli-Museum“]). Auch die Frage der Geschlechterdiskri- minierung stellt für die UBI keine neue Rechtsfrage dar (siehe etwa UBI- Entscheid b. 458 vom 23. August 2002 [„Medien – wie weit dürfen sie ge- hen“]). Zur Abklärung der Tragweite des Diskriminierungstatbestandes von Art. 4 Abs. 1 RTVG im Rahmen der am 1. April 2007 in Kraft getre- tenen neuen Gesetzgebung hat die UBI bereits im Rahmen einer anderen Beschwerde ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG angenommen und ist trotz fehlender Unterschriften darauf eingetreten (Beschwerdesache b. 465 i.S. Télévision Suisse Romande, Sendung „Infra-
- 5 - rouge“, „Les minarets de la discorde“). Es stellen sich schliesslich im Zu- sammenhang mit der beanstandeten Sendung keine rechtlichen Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Programmgestaltung sind.
E. 5 Da die vorliegende Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht erfüllt, kann darauf nicht eingetreten werden.
- 6 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von P vom 25. Februar 2008 gegen das Schweizer Fernsehen (SF 1), Sendung „Rundschau“ vom 16. Januar 2008, Beitrag „Kind und Karriere“, Interview mit Jacqueline Fehr auf dem „Stuhl“, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. Mai 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 579
Entscheid vom 31. März 2008
betreffend
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Rundschau“ vom 16. Januar 2008; Bei- trag „Kind und Karriere“, Interview mit Nationalrätin Jacqueline Fehr auf dem „Stuhl“; Eingabe von P vom 25. Februar 2008
Es wirken mit:
Vorsitz: Roger Blum (Präsident)
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 (Postaufgabe) erhob P (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Sendung „Rundschau“ des Schweizer Fernsehens (SF 1) vom 16. Januar 2008 bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unab- hängige Beschwerdeinstanz). Sie beanstandet das im Anschluss an den Bei- trag „Kind und Karriere“ ausgestrahlte Interview mit Nationalrätin Jacque- line Fehr auf dem „Stuhl“. Die Interviewführung und der Inhalt seien nicht sachgerecht und überdies sexistisch gewesen. Ihrer Eingabe lag u.a. auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 14. Februar 2008 bei.
- 2 -
B. Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 teilte die UBI der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen (RTVG; SR 784.40) wahrscheinlich nicht erfülle. Es wurde ihr eine Frist bis zum 14. März 2008 zur Nachbesserung eingeräumt.
C. Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen erfülle. Insbesonde- re bestehe ein öffentliches Interesse gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG an einem Entscheid.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Frau ist, begründet keine Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG, auch wenn eine geschlechterspezifische Diskriminierung geltend gemacht wird. Sie ist grundsätzlich nicht anders betroffen als andere interessierte Frauen (Entscheid 2C_4/2008 des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008 E. 2.3 [„Mehr Schweine“]). Auch eine Nationalität oder eine Religion be- gründen noch keine entsprechende Beschwerdebefugnis, wenn eine Sen- dung das betreffende Land oder die Religion thematisiert (UBI-Entscheid
b. 552 vom 4. Juni 2007 E. 3.2 i.S. Berichterstattung von Radio DRS 1 ü- ber „Jerusalem“). Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betroffe- nenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführe- rin zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihr gewährten Nachfrist hat die Beschwerdeführerin diese Voraus- setzungen aber nicht erfüllt.
- 4 - 4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom
30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
4.1 Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behand- lung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein sol- ches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorge- sehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG andern- falls ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popular- beschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legi- timierten Personen unterstützt werden -, erklärt sich damit, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kosten- loses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann. Weist die Eingabe aber eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, ist es ohne Weiteres möglich, die erforderliche Unterstützung für eine Be- schwerde zu gewinnen. Für den vorliegend beanstandeten Beitrag „Kind und Karriere“ und das anschliessende Interview mit Nationalrätin Jacque- line Fehr trifft dies in besonderem Masse zu, da die Thematik viele Leute betrifft und entsprechend interessieren dürfte. Hinzu kommt, dass für Fragestellungen wie die geschlechterspezifische Diskriminierung genügend Sensibilität und Engagement in der Bevölkerung besteht, um die notwen- digen Unterschriften für eine Beschwerde sammeln zu können.
4.2 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegen- stand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Trag- weite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 577 vom 10. März 2008 E. 4.2 [„Lötschberg-Basistunnel“]). Die vorliegende Beschwer- de erfüllt diese Kriterien nicht. Die UBI hatte schon etliche Beschwerden zu beurteilen, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermitt- lung im Zusammenhang mit Beiträgen der „Rundschau“ von SF 1 und insbesondere auch mit Interviews auf dem „Stuhl“ geltend gemacht wur- den (BGE 131 II 253 [„Rentenmissbrauch“]; siehe auch UBI-Entscheide
b. 553 und b. 554 vom 31. August 2007 [„Feuer frei“]) und b. 484 vom 14. Mai 2004 [„Mörgeli-Museum“]). Auch die Frage der Geschlechterdiskri- minierung stellt für die UBI keine neue Rechtsfrage dar (siehe etwa UBI- Entscheid b. 458 vom 23. August 2002 [„Medien – wie weit dürfen sie ge- hen“]). Zur Abklärung der Tragweite des Diskriminierungstatbestandes von Art. 4 Abs. 1 RTVG im Rahmen der am 1. April 2007 in Kraft getre- tenen neuen Gesetzgebung hat die UBI bereits im Rahmen einer anderen Beschwerde ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG angenommen und ist trotz fehlender Unterschriften darauf eingetreten (Beschwerdesache b. 465 i.S. Télévision Suisse Romande, Sendung „Infra-
- 5 - rouge“, „Les minarets de la discorde“). Es stellen sich schliesslich im Zu- sammenhang mit der beanstandeten Sendung keine rechtlichen Fragen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Programmgestaltung sind.
5. Da die vorliegende Eingabe die Voraussetzungen für eine Beschwerde nicht erfüllt, kann darauf nicht eingetreten werden.
- 6 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von P vom 25. Februar 2008 gegen das Schweizer Fernsehen (SF 1), Sendung „Rundschau“ vom 16. Januar 2008, Beitrag „Kind und Karriere“, Interview mit Jacqueline Fehr auf dem „Stuhl“, wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. Mai 2008