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b.574

Schweizer Fernsehen, SF 1, Berichterstattung über die Ergebnisse von Meinungsumfragen zu den bevorstehenden eidgenössischen Wahlen in verschiedenen Sendungen

Ubi · 2008-08-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Im Vorfeld der eidgenössischen National- und Ständeratswahlen vom 21. Oktober 2007 berichtete das Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Wahl- barometer“ regelmässig über die aktuellsten Meinungsumfragen zur Parteienstärke. Auch andere Sendungen von SF 1, insbesondere die „Tagesschau“ und „10 vor 10“ strahlten darüber Beiträge aus. Es handelte sich dabei jeweils um Umfrageergebnis- se des Institus gfs.bern – Forschung für Politik, Kommunikation und Gesellschaft, welche dieses im Auftrag der SRG SSR idée suisse ermittelte. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 erhob U (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: UBI) Beschwerde gegen die Sendungen „Wahlbarometer“ vom 3. August –

10. Oktober 2007 sowie andere Sendungen des Schweizer Fernsehens („Tages- schau“, „10 vor 10“, „Arena“), in welchen über die die erwähnten Meinungsumfragen und die Wahltagsbefragung vom 21. Oktober 2007 berichtet wurde. Er beanstandet, dass die Umfrageergebnisse des gfs.bern zu den bevorstehenden Wahlen den An- schein erwecken, sie würden die Parteienstärke genau repräsentieren. Generell sei man in den beanstandeten Sendungen sehr locker mit Zahlen umgegangen. Auf- grund der Zahl und Auswahl der Befragten gleiche das Ergebnis jedoch jenem einer Lotterie. Die hohe Fehlerquote würde mit grosszügigen Interpretationen kaschiert. Angaben zur Parteienstärke in Promillen seien wegen ihrer hohen Fehlerquote irre- führend. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, die Schlussberichte der Ombudsstelle zu seinen Beanstandungen seien ihm nicht rechtmässig zugestellt worden. Seiner Eingabe lagen u.a. die Unterschriften von 28 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen, sowie seine Beanstandungen an die Ombudsstelle vom 30. Oktober 2007 und 12. November 2007. C. Den in St. Petersburg wohnhaften Beschwerdeführer ersuchte die UBI mit Schreiben vom 28. Januar 2008 über den diplomatischen Kurier, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben (Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und die noch fehlenden Schlussberich- te der zuständigen Ombudsstelle (Art. 95 Abs. 1 2. Satz des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) einzureichen. D. Am 12. März 2008 stellte die zuständige Ombudsstelle DRS im Auftrag des Beschwerdeführers ihren gemeinsamen Schlussbericht für beide Beanstandungen vom 10. Dezember 2007 der UBI zu. Am 14. März 2008 orientierte der Beschwerde- führer über sein schweizerisches Zustelldomizil. E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 und 14. April 2008 stellte der Beschwer- deführer der UBI weitere Eingaben zu, in welchen er seine Beschwerde zusätzlich erläuterte und präzisierte. F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG bzw. Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. Juni 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit dem gfs.bern sei ein seriöses und renommier- tes Institut ausgewählt worden. Bei der Veröffentlichung von politischen Meinungs- umfragen halte sich das Schweizer Fernsehen an die Regeln der Branchenvereini-

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gung Swiss Interview. Die Präsentation der Umfrageergebnisse habe dem Publikum jederzeit erlaubt, sich dazu eine eigene Meinung zu bilden. Das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. G. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde und die Beratung der Beschwerdesa- che öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden ent- gegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). H. Roger Blum und Heiner Käppeli sind vor der Beratung der Beschwerdesa- che in den Ausstand getreten.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die zuständige Ombudsstelle DRS ihren gemeinsamen Schlussbericht vom 10. Dezember 2007 zu den beiden Beanstandungen rechtmässig zugestellt. Es war nicht notwendig, den Schlussbericht auch an die russische Wohnadresse des Beschwerdeführers zuzu- stellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG).

E. 1.1 Ebenfalls nicht erforderlich war die Zustellung des erwähnten Schlussbe- richts mit eingeschriebener Post, obwohl dies aus Beweisgründen und zur Erleichte- rung der Fristenberechnung grundsätzlich einer Zustellung mit A- oder B-Post vor- zuziehen ist.

E. 1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begrün- det (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer erfüllt dagegen die Voraussetzungen für die Annah- me einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Die umfang- reiche und detaillierte Begründung der Eingabe verdeutlichen zwar das besondere Interesse und die besondere Sachkenntnis des Beschwerdeführers zur Methodik und zur Problematik von Meinungsumfragen. Er hat dazu in Deutschland bereits mehrere wissenschaftliche Beiträge publiziert. Ein besonderes berufliches oder per- sönliches Interesse genügt aber alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffen- heit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt und ist etwa im Gegen- satz zu den Parteien von den in den beanstandeten Beiträgen ausgestrahlten und diskutierten Umfrageergebnisse nicht direkt betroffen (siehe auch UBI-Entscheid b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3).

E. 2.2 Bei Popularbeschwerden ist ein zweiter Schriftenwechsel, wie dies der Be- schwerdeführer verlangt hat, in der Regel nicht notwendig, es sei denn, die UBI be- nötige zusätzliche Informationen oder Dokumente, um die Beschwerdesache überhaupt beurteilen zu können. Ein Anspruch von Popularbeschwerdeführern auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht ohnehin nicht (Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996; Rz. 473).

E. 2.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerde- führer eine Verletzung der Publizistischen Leitlinien der SRG und des Programmauf- trags der SRG gemäss Art. 24 RTVG anführt. Diese fallen nicht in den Zuständig-

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keitsbereich der UBI gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG.

E. 2.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden verschiedene Beiträge des Schweizer Fernsehens. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Be- schwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können da- bei Sendungen gerügt werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Aus- strahlungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei allen beanstandeten Sendungen geht es um Beiträge, welche Meinungsumfragen des gfs.bern zu den eidgenössischen Wahlen 2007 zum Thema haben.

E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).

E. 3.1 Jeweils ein Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen des Parlaments startet das Schweizer Fernsehen mit der Veröffentlichung von Meinungsumfragen über die Stärke der Parteien, die es unter der Bezeichnung „Wahlbarometer“ bzw. „SRG- Wahlbarometer“ ausstrahlt. Schwergewichtig werden die Resultate von Umfrageer- gebnissen in der Spezialsendung „Wahlbarometer“ wiedergegeben und kommen- tiert. Im Auftrag der SRG hat das Forschungsinstitut gfs.bern zwischen den Sen- dungen Umfragen bei jeweils ca. 2000 stimmberechtigten Personen durchgeführt und sie gefragt, wen sie wählen würden, wenn sie in diesem Moment an die Urne gehen könnten. Die Resultate dieser Umfragen werden vom Forschungsinstitut aus- gewertet und grafisch dargestellt. Die Sendung selbst ist nach einem ähnlichen Mus- ter aufgebaut: Der Moderator führt mit dem Hinweis ein, wie lange es noch bis zu den Wahlen dauert. Er gibt bekannt, wie viele Personen in welchem Zeitraum be- fragt worden sind, und vermeldet, welche Partei die meisten Stimmen erhalten wür- de, wenn am kommenden Sonntag abgestimmt würde. Claude Longchamp, Polito- loge und Leiter des Forschungsinstituts gfs.bern, wird um eine kurze Schlagzeile gebeten und im Anschluss an die grafische Präsentation vom Moderator zu einzel- nen Themen ausführlicher befragt. Die grafische Präsentation zeigt auf, welche Par- teien wie viel Prozent der Stimmen erhalten haben, wie sich die Veränderungen ge- genüber den letzten Befragungen und der Gesamterneuerungswahl 2003 präsentie- ren und wie hoch die Stimmbeteiligung wäre. Weitere Umfrageergebnisse über Wechsel- und Neuwähler und andere Aspekte (z.B. Bewertung des Wahlkampfs, Glaubwürdigkeit von Politikern, Wiederwahl von Bundesräten) werden je nach Ak- tualität vermittelt. Die gezeigten Grafiken enthalten alle unten links den Hinweis „Fehlerbereich + / - 2,2%“. Neben den Analysen von Claude Longchamp werden Kurzinterviews mit Vertreterinnen und Vertretern von Parteien ausgestrahlt. Am En- de der Sendung folgt regelmässig der Hinweis darauf, dass zusätzliche Angaben auf der einschlägigen Web-Site zu finden seien.

E. 3.2 In den ebenfalls beanstandeten „Tagesschau“-Sendungen werden die jewei- ligen Umfrageergebnisse in gedrängter Form wiedergegeben. Als Aufhänger dient der Anmoderation immer der Hinweis, welche Partei am besten bzw. am schlechtes- ten bei der Umfrage abgeschnitten hat. Darauf folgen die Grafiken, welche die Par- teienstärken wiedergeben, die Vergleichszahlen zu den früheren Wahlbarometer-

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sendungen und den Gesamterneuerungswahlen 2003, sowie ein kurzer Bericht. Der Moderator teilt ferner jeweils mit, wie viele Personen in welchem Zeitraum befragt wurden. Im Unterschied zur Sendung „Wahlbarometer“ wird hier nicht explizit er- wähnt, dass die Umfragen von dem gfs.bern durchgeführt wurden. Hingegen findet sich immer die Schrifteinblendung unten links auf den Charts, welche auf den Feh- lerbereich hinweist, sowie unten rechts der Hinweis auf die Auftragstätigkeit.

E. 3.3 Auch die entsprechende Berichterstattung im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ ist auf die Sendung „Wahlbarometer“ abgestimmt. Es werden wie in der „Tages- schau“ die oben erwähnten Resultate wiedergegeben, ebenfalls unter Erwähnung der Anzahl befragter Personen und des Befragungszeitraums. Immer enthalten ist der Satz: „Das neuste Wahlbarometer der SRG zeigt die Ausgangslage, wenn heute gewählt würde.“ Am Schluss der Sendung erfolgt ein Hinweis auf die anschliessen- de Sendung „Wahlbarometer“ sowie auf die Web-Site.

E. 3.4 Am Tag nach den eidgenössischen Wahlen strahlte das Schweizer Fernse- hen die Sendung „Entscheidung 07“ aus, welche der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit Erläuterungen zu Meinungsumfragen am Wahltag ebenfalls beanstan- det hat. Der Moderator empfängt die Präsidenten der grossen Parteien sowie einige neu gewählte Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Dazwischen präsentiert Claude Longchamp, an einem separaten Platz stehend, aktuelle Nachwahlbefra- gungen bei 1000 Personen und kommentiert die Resultate. Der Moderator nimmt einige der Ausführungen auf und befragt die Parteipräsidenten zu den Analysen des Politologen. Claude Longchamp sieht den deutlichen Stimmenzuwachs bei der SVP darin begründet, dass die Krawalle von Bern am 06. Oktober 2007 vielen unent- schlossenen Wählern in letzter Minute den Weg gewiesen hätten.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer moniert, in den beanstandeten Ausstrahlungen seien falsche und irreführende Informationen vermittelt worden und die Kommentare hät- ten teilweise manipulativen Charakter aufgewiesen. Er macht damit sinngemäss ei- ne Verletzung der programmrechtlichen Informationsgrundsätze, des Sachgerech- tigkeits- und des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG) geltend.

E. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht

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der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.

E. 4.2 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer An- schauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesell- schaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen ver- pflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzu- spiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insgesamt.

E. 4.3 Sendungen, welche bevorstehende Wahlen thematisieren, sind aus staats- politischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten N° R (99) 15, welche vom Ministerkomitee am 9. September 1999 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. (Die entsprechende Empfeh- lung wurde in der Zwischenzeit revidiert und der technologischen Entwicklung ange- passt [siehe Empfehlung CM/Rec (2007) 15, vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt]). Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Pro- grammaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG be- zwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Wahlen primär, die Chan- cengleichheit zwischen den kandidierenden Personen bzw. Parteien vor Wahlen zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).

E. 4.4 Die Veröffentlichung von Meinungsumfragen im Vorfeld von Wahlen ist ge- eignet, die Meinungs- und Willensbildung des Publikums zu beeinflussen. Entspre- chende Beiträge dürften zwar bei den Wahlberechtigten kaum Einfluss darauf ha- ben, welche Partei sie wählen. Je nach Umfrageergebnis können aber Wahlberech- tigte insbesondere motiviert bzw. demotiviert werden, sich am Urnengang zu beteili- gen. Damit sind Ausstrahlungen über Meinungsumfragen im Vorfeld von Wahlen geeignet, die Chancengleichheit zwischen den Parteien zu beeinträchtigen. Die For- schung zeigt allerdings, dass der Einfluss von Debatten und von journalistischen Beiträgen grösser ist als der von Meinungsumfragen und dass sich bei Umfragen die Bandwagon-Effekte (Anschluss an die erfolgreiche Seite) und die Underdog-Effekte (Anschluss an die verlierende Seite) etwa ausgleichen (siehe dazu Hans-Bernd Bro- sius/Anke Barthelt, The Utilitiy of Exemplars in Persuasive Communications, in: „Communication Research“, 1994, 21. Jg., Nr. 1, S. 48-78). Trotzdem bedingt die mögliche Beeinflussung, dass Beiträge über Meinungsumfragen zu bevorstehenden Wahlen wie andere wahlrelevante Sendungen erhöhten Sorgfaltspflichten unterlie- gen. Die erwähnte Europaratsempfehlung (siehe Ziffer 4.3) sieht diesbezüglich vor, dass dem Publikum verschiedene Informationen zusammen mit den Umfrageergeb- nissen vermittelt werden sollten. Dies betrifft den Auftraggeber, das Institut, welches die Meinungsumfrage durchgeführt hat, die Umfragemethode, die Befragten, die Fehlermarge und den Zeitraum der Befragungen. Es gilt primär, dem Publikum Transparenz über zentrale Elemente der Meinungsumfrage zu verschaffen, damit es

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deren Ausrichtung und Relevanz einschätzen kann.

E. 5 Der Beschwerdeführer moniert sowohl die Methode der Datenerhebung und -auswertung durch das gfs.bern wie auch die Vermittlung der Resultate in den bean- standeten Sendungen.

E. 5.1 Ob das Schweizer Fernsehen Meinungsumfragen vor Wahlen ausstrahlen soll und welches Unternehmen es gegebenenfalls damit beauftragt, ist grundsätzlich Beanstandteil seiner Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Beim gfs.bern, mit dem die Beschwerdegegnerin seit 1995 zusammenarbeitet, handelt es sich im Übri- gen um ein renommiertes Meinungsforschungsinstitut, das Mitglied des Verbandes Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist. Die Mitglieder dieser Verbände verpflichten sich zur strikten Einhaltung der branchenüblichen Qualitätsstandards sowie der be- rufsethischen Normen und Richtlinien. Das gfs.bern stellt damit auch eine seriöse Quelle dar, auf welche sich die SRG im Zusammenhang mit der Datenerhebung und -auswertung bei Meinungsumfragen stützen kann (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910). Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der UBI, zu prüfen, ob die Ermittlung der Um- frageergebnisse durch das gfs.bern wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Sie hat vielmehr zu beurteilen, ob die Präsentation der Umfrageergebnisse im „Wahlba- rometer“ und den anderen beanstandeten Sendungen den programmrechtlichen Informationsgrundsätzen und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG genügt hat.

E. 5.2 Das Schweizer Fernsehen strahlt schon seit vielen Jahren regelmässig Mei- nungsumfragen vor eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen aus. Das Publi- kum verfügt daher aufgrund seiner Erfahrungen in der Regel über ein erhebliches Vorwissen (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 294f. [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]) über die Relevanz und die Genauigkeit solcher Meinungsumfragen, umso mehr weil solche auch im Zusammenhang mit anderen Themen häufig Gegenstand von Medienbe- richten sind. Es weiss denn auch, dass die Auslegung der Umfrageergebnisse viel- fach zugespitzt ist und entsprechend zu relativieren ist. Elemente wie die Fragestel- lung können das Umfrageergebnis wesentlich beeinflussen und Befragte geben bei einer unverbindlichen Meinungsumfrage nicht zwingend die gleiche Antwort wie bei einer amtlichen Wahl. Aufgrund dieses Vorwissens hinsichtlich Meinungsumfragen ist es dem Publikum entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus möglich, die Aussagekraft solcher Ergebnisse im Vergleich zu einem amtlichen Wahlergebnis zu relativieren. Es nimmt Umfrageergebnisse über die Parteienstärke vor allem als aktuellen Trend wahr. Im Vordergrund steht, welche Partei vorne liegt, gewonnen oder verloren hat, nicht aber, wie viele Prozent- oder gar Promillepunkte punkte die einzelnen Parteien genau errungen haben. Dies bedingt aber, dass Mei- nungsumfragen auch als solche deklariert werden und damit für das Publikum als solche erkennbar sind.

E. 5.3 Die Spezialsendung „Wahlbarometer“, welche jeweils rund 12 Minuten dau- ert, hat am ausgiebigsten und detailliertesten über die Umfrageergebnisse des gfs.bern berichtet. Der Moderator hat dabei immer vor Bekanntgabe der Resultate auf folgende Punkte hingewiesen: Fragestellung, Zahl der Befragten, Zeitraum der Befragungen, Auftraggeber und ausführendes Institut. Im Vergleich zu den Empfeh- lungen des Europarats hat er dagegen nicht (explizit) auf den Fehlerbereich, welcher der Meinungsumfrage innewohnt, hingewiesen. In den Grafiken wurde der mit den

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Umfrageergebnissen verbundene Fehlerbereich von rund 2.2 % aber jeweils schrift- lich eingeblendet.

E. 5.4 Diese kurzen Erläuterungen zur Umfragemethode, welche im Wesentlichen den Anforderungen der Europaratsempfehlung entsprechen, die Darstellung der Umfrageergebnisse und die Kommentare des Institutsleiters sowie Vertretern der Parteien erlaubten dem Publikum zusammen mit seinem Vorwissen, sich eine eige- ne Meinung über die gezeigten Umfrageergebnisse zu bilden. Selbst Claude Long- champ relativierte etwa die Aussagekraft von Verschiebungen der Parteistärke im Promillebereich. Er und mehrere Vertreter von Parteien wiesen wiederholt darauf hin, dass es bis zum Wahltag noch viele Unbekannte gäbe und die Umfrageergeb- nisse daher mit Vorsicht zu geniessen seien. Die Analysen und Kommentare waren regelmässig nicht apodiktischer Natur. Deutlich wurde auch der fast spielerische Charakter solcher Umfrageergebnisse, welche der Beschwerdegegnerin und den politischen Exponenten eine Grundlage gaben, um über mögliche politische Verän- derungen (z.B. Zusammensetzung des Bundesrats) zu spekulieren. Auch indem der Institutsleiter jeder Umfrage eine Schlagzeile unterlegte, wurde deutlich, dass es sich bei diesen Ergebnissen um eine Momentaufnahme und um grobe Trends, nicht aber um eine präzise „Wahlprognose“ handelte. Meinungen und Kommentare waren jederzeit als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die Sendung „Wahlba- rometer“ richtet sich im Übrigen an ein politisch interessiertes Publikum, welches über einiges Vorwissen über die schweizerische politische Landschaft und die Rele- vanz von Meinungsumfragen vor Wahlen verfügen dürfte.

E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass es aus Transpa- renzgründen begrüssenswert gewesen wäre, wenn der Moderator auf den mit den Umfrageergebnissen verbundenen Fehlerbereich explizit hingewiesen hätte und diesen Aspekt gegebenenfalls auch mit Claude Longchamp erörtert hätte. Die Ein- blendung des Fehlerbereichs in der Grafik kann nicht mit einem gesprochenen Bei- trag gleichgestellt werden. Zudem dürften sich die Zuschauenden auf die Darstel- lung der Umfrageergebnisse konzentrieren und die anderen, in der Grafik enthalte- nen Informationen weniger oder gar nicht wahrnehmen. Mit einer Thematisierung dieser Frage durch den Moderator wäre für das Publikum auch klar erkennbar ge- wesen, was alles Teil dieses Fehlerbereichs bildet und welche Elemente dieser al- lenfalls nicht enthält (z.B. Ungewissheit über Wahlbeteiligung, Panaschierstimmen). Mehr Informationen wären insbesondere auch zur Auswahl der befragten Personen wünschenswert gewesen (z.B. Wurden diese nach einem Zufallsprinzip oder nach bestimmten Kriterien ausgewählt? Welche Rolle spielten allenfalls das Alter und der Wohnort? etc.). Diese Mängel an Transparenz in Zusammenhang mit der Datener- hebung bzw. –auswertung haben aber die Meinungsbildung des Publikums nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. Es wurde dadurch insbesondere nicht über die Bedeutung und Relevanz der Umfrageergebnisse im Hinblick auf die bevorste- henden Wahlen getäuscht. Die festgestellten Mängel betreffen deshalb Nebenpunk- te bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck wesentlich zu beeinflussen und damit eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots zu begründen.

E. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Vorschläge im Zusammen- hang mit der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen unterbreitet, welche wissen- schaftlichen Kriterien eher Rechnung tragen würden, betrifft dies primär die Qualität der Sendung. Ein Verzicht auf Promilleangaben und ein Anzeigen der Umfrageer-

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gebnisse mit Fourchetten (Bandbreiten) statt dem Erwähnen eines Fehlerbereichs hätte die Verständlichkeit möglicher Weise verbessert. Die UBI hat sich aber auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und daher ausschliesslich zu prüfen, ob die gewählte Darstellung den programmrechtlichen Anforderungen genügt oder nicht. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochs- ner"]). Eine mediengerechte Vermittlung von Inhalten kann im Übrigen nicht immer wissenschaftlichen Kriterien Stand halten (UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004 E. 6.5 [„Raser“]), sondern bedarf häufig einer Vereinfachung. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer dürfte der Grossteil des Publikums wenig Interesse an einer weitschweifigen Erörterung über die Datenerhebung und –auswertung bekunden. Eine mediengerechte Vermittlung von Ereignissen ist denn auch nicht zu beanstan- den, soweit die Meinungsbildung des Publikums der betreffenden Sendung nicht beeinträchtigt worden ist. Im Übrigen gilt es, der Programmautonomie der Veranstal- ter angemessen Rechnung zu tragen. Der Europarat hält in seiner Empfehlung zur Veröffentlichung von Meinungsumfragen (siehe dazu Ziffer 4.3f.) denn auch fest, dass Veranstalter abgesehen von den explizit erwähnten Punkten in der Gestaltung von entsprechenden Beiträgen frei sind.

E. 5.7 Die Umfrageergebnisse des SRG-Wahlbarometers bildeten an den betref- fenden Tagen jeweils auch Gegenstand von Beiträgen in den Nachrichtensendun- gen „Tagesschau“ und „10 vor 10“. Naturgemäss waren diese Beiträge kürzer als in der Spezialsendung „Wahlbarometer“, die jeweils nach dem Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ ausgestrahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Berichterstattung über den SRG-Wahlbarometer in der „Tagesschau“ und in „10 vor 10“ mit der glei- chen Begründung wie die Sendung „Wahlbarometer“ beanstandet.

E. 5.8 In den „Tagesschau“-Beiträgen nannte die Moderatorin bzw. der Moderator jeweils die Umfrageergebnisse der verschiedenen Parteien, welche gleichzeitig auch grafisch eingeblendet wurden. Danach wurde auf die Anzahl befragter Personen und den Befragungszeitraum hingewiesen. Der Fehlerbereich und der Name des befrag- ten Instituts waren nur auf der Grafik eingeblendet. Nicht erwähnt wurde die genaue Fragestellung. Bei den „10 vor 10“-Ausstrahlungen, welche nach einem ähnlichen Schema erfolgten, wurde nicht immer die Anzahl befragter Personen und/oder der Befragungszeitraum erwähnt. Es wurde aber jeweils auf die nachfolgende Sendung „Wahlbarometer“ und die Web-Site für weiterführende Informationen hingewiesen. In der Regel nahmen nach der Vermeldung der Umfrageergebnisse noch Vertreterin- nen und Vertreter von Parteien in beiden Nachrichtensendungen kurz Stellung zu den aktuellen Umfrageergebnissen. Eine eingehende Analyse der Resultate wie in der Spezialsendung fand aber naturgemäss nicht statt.

E. 5.9 Bei der Beurteilung der „Tagesschau“- und „10 vor 10“-Beiträge ist einerseits zu berücksichtigen, dass diese schon aufgrund der Dauer der Ausstrahlungen weit weniger detailliert über den SRG-Wahlbarometer informierten und sich primär auf eine Darstellung der Umfrageergebnisse beschränkten. Anderseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Schweizer Fernsehen jeweils am gleichen Abend in einer Spezialsendung noch eingehend über die Umfrageergebnisse berichteten. Im Lichte der Informationsgrundsätze des RTVG und insbesondere aus Transpa- renzgründen wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Schweizer Fernsehen in ihren Nachrichtensendungen, welche beide ein grosses Publikum anziehen, den Empfehlungen des Europarats vollständig Rechnung tragen und die entsprechenden

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Modalitäten der Meinungsumfragen in der Moderation erwähnen würde. Indem ge- wisse Parameter wie der Fehlerbereich und der Name des federführenden For- schungsinstituts lediglich auf den Grafiken eingeblendet waren oder teilweise gar nicht (Fragestellung, Befragungszeitraum, Anzahl befragter Personen), verfügte das Publikum streng genommen nicht über alle notwendigen Elemente, um sich über die Aussagekraft dieser Umfrageergebnisse eine eigene Meinung bilden zu können. Relativiert werden diese Mängel aber durch das Vorwissen des Publikums zu Mei- nungsumfragen im Allgemeinen und zum Wahlbarometer im Besonderen wie auch durch den Umstand, dass das Schweizer Fernsehen noch in einer Spezialsendung die Umfrageergebnisse vertiefte, worauf in „10 vor 10“ jeweils explizit hingewiesen wurde. Indem „Tagesschau“ und „10 vor 10“ in ihren Beiträgen vorab die neuesten Resultate des SRG-Wahlbarometers bekannt gaben und auf vertiefende Analysen durch den Leiter des gfs.bern weitgehend verzichteten, bestand überdies wenig Ge- fahr, dass das Publikum den Umfragen eine übermässige Bedeutung zugemessen hat. Die festgestellten Mängel betreffen deshalb auch im Zusammenhang mit den beanstandeten „Tagesschau“- und „10 vor 10“-Beiträgen Nebenpunkte, die keine Verletzung der programmrechtlichen Informationsgrundsätze zu begründen vermö- gen.

E. 5.10 Ohne nähere Begründung und Bezugnahme auf bestimmte Sendungen bzw. Sequenzen hat der Beschwerdeführer auch die Sendung „Arena“ beanstandet. Da in diesen Sendungen der SRG-Wahlbarometer gar nicht Thema bildete und die entsprechenden Ergebnisse allenfalls dem Moderator einen Einstieg erlaubten, um über die Programme und Strategien von Parteien zu reden, erweist sich die Be- schwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.

E. 5.11 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch die Sendung „Entscheidung 07“ und andere Sendungen vom 22. Oktober 2007 beanstandet, welche die Resultate der Befragung des gfs.bern von etwas über 1000 Personen am Wahltag zum Thema hatten. Diese dienten vorab dazu, die Wahlergebnisse zu analysieren. Da sie nach der Schliessung der Urnen stattfanden und damit im Sinne der Europaratsempfeh- lung auch erst danach veröffentlicht wurden, konnten sie die Wahlen gar nicht beein- flussen. Entsprechend gelten für die Präsentation dieser Ergebnisse nicht die erhöh- ten Sorgfaltspflichten wie bei Meinungsumfragen im Vorfeld vor Wahlen. In der Spe- zialsendung „Entscheidung 07“ trägt Claude Longchamp die Ergebnisse der Wahl- tagsbefragung vor und analysiert darauf die Vorgänge in den letzten Wochen vor den Wahlen. Er weist dabei auf die Auswirkungen der Krawalle im Zusammenhang mit dem Umzug der SVP in Bern hin, insbesondere bei vorher unentschlossenen Wählern. Der Moderator fragt anschliessend die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien, was sie zur „These“ von Claude Longchamp meinen. Damit ist für das Publikum auch erkennbar, dass es sich bei der Analyse um eine Meinungsäusse- rung (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und nicht um ein Faktum handelt. Auch aus den Beiträgen in der „Tagesschau“ und „10 vor 10“ wird für das Publikum deutlich, dass es sich dabei um eine Interpretation der Wahlresultate durch das gfs.bern handelt, die teilweise („10 vor 10“) durch die Redaktion übernommen wird. In den Sendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ sowie den Spezialsendungen am 21. und 22. Oktober 2007 konnten im Übrigen neben dem Leiter des gfs.bern noch zahlreiche Exponen- ten der Parteien ihre Einschätzung zu den Wahlresultaten abgeben. Das Publikum konnte sich daher auch zu den Ergebnissen der Wahltagsbefragung eine eigene Meinung bilden bzw. die bereits aufgrund eigener Erfahrung und der übrigen Me-

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dienberichterstattung gebildete Meinung noch vertiefen.

E. 6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich über den Sinn und Un- sinn der Veröffentlichung von Meinungsumfragen aufgrund ihrer beschränkten Aus- sagekraft tatsächlich streiten lässt. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Be- richterstattung der Beschwerdegegnerin kommt hinzu, dass das gfs.bern als feder- führendes Institut und sein Leiter als Kommentator seit etlichen Jahren praktisch eine monopolähnliche Stellung beim Schweizer Fernsehen einnehmen und dem Publikum daher Vergleichsmöglichkeiten fehlen. Die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt jedoch Veranstaltern grundsätzlich, Meinungsumfragen zur Parteienstärke auch im Vorfeld vor Wahlen auszustrahlen, welche von einem von ihm ausgewählten Forschungsinstitut ermittelt werden. Die zwischen dem 3. August

– 10. Oktober 2007 in Spezial- und den ordentlichen Nachrichtensendungen ausge- strahlten Beiträge zu den Umfragen über die Parteienstärke haben die programm- rechtlichen Vorgaben im Wesentlichen erfüllt. Diese bestehen darin, bei entspre- chend substanziellen Beiträgen über Resultate von Meinungsumfragen das Publi- kum über den Auftraggeber, das beauftragte Institut, die Umfragemethode (z.B. An- zahl der Befragten), den Zeitraum der Befragungen und den der Umfrage innewoh- nenden Fehlerbereich explizit zu informieren und die Umfrageergebnisse korrekt wiederzugeben. Die entsprechenden Sendungen haben daher einzeln und insge- samt trotz festgestellter einzelner Mängel, welche die fehlende bzw. zu wenig deutli- che Darstellung der erwähnten Rahmenbedingungen betreffen, die programmrecht- lichen Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG nicht verletzt. Dasselbe gilt für die Wahltagsbefragung, für welche aufgrund der fehlenden Eignung zur Be- einflussung der Wahl ohnehin keine erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten Gel- tung finden.

E. 7 Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 10. Januar 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass folgende Ausstrahlungen des Schweizer Fernsehens (SF 1) keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben: Sendun- gen „Wahlbarometer“ vom 3. und 31. August 2007, 14. und 28. September 2007, 10. Oktober 2007; Beiträge über den „Wahlbarometer“ in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Arena“ an den erwähnten Tagen; Beiträge über Wahltagsbefragung vom 21. Oktober 2007 in den Sendungen „Entscheidung 07“, „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom 22. Oktober 2007.
  2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
  3. Zu eröffnen: - (…)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 574

Entscheid vom 22. August 2008

Besetzung

Regula Bähler, Vizepräsidentin (Vorsitz) Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller, Mariangela Wallimann-Bornatico (weitere Mitglieder) Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendungen „Wahlbarome- ter“ vom 3. und 31. August 2007, 14. und 28. September 2007, 10. Oktober 2007; Beiträge über den „Wahlbarome- ter“ in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „A- rena“ an den erwähnten Tagen; Beiträge über die Wahl- tagsbefragung vom 21. Oktober 2007 in den Sendungen „Entscheidung 07“, „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom

22. Oktober 2007

Beschwerde vom 10. Januar 2008

Parteien / Verfahrensbeteiligte

U (Beschwerdeführer)

SRG SSR idée suisse (Beschwerdegegnerin)

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Sachverhalt:

A. Im Vorfeld der eidgenössischen National- und Ständeratswahlen vom 21. Oktober 2007 berichtete das Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Wahl- barometer“ regelmässig über die aktuellsten Meinungsumfragen zur Parteienstärke. Auch andere Sendungen von SF 1, insbesondere die „Tagesschau“ und „10 vor 10“ strahlten darüber Beiträge aus. Es handelte sich dabei jeweils um Umfrageergebnis- se des Institus gfs.bern – Forschung für Politik, Kommunikation und Gesellschaft, welche dieses im Auftrag der SRG SSR idée suisse ermittelte. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 erhob U (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: UBI) Beschwerde gegen die Sendungen „Wahlbarometer“ vom 3. August –

10. Oktober 2007 sowie andere Sendungen des Schweizer Fernsehens („Tages- schau“, „10 vor 10“, „Arena“), in welchen über die die erwähnten Meinungsumfragen und die Wahltagsbefragung vom 21. Oktober 2007 berichtet wurde. Er beanstandet, dass die Umfrageergebnisse des gfs.bern zu den bevorstehenden Wahlen den An- schein erwecken, sie würden die Parteienstärke genau repräsentieren. Generell sei man in den beanstandeten Sendungen sehr locker mit Zahlen umgegangen. Auf- grund der Zahl und Auswahl der Befragten gleiche das Ergebnis jedoch jenem einer Lotterie. Die hohe Fehlerquote würde mit grosszügigen Interpretationen kaschiert. Angaben zur Parteienstärke in Promillen seien wegen ihrer hohen Fehlerquote irre- führend. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, die Schlussberichte der Ombudsstelle zu seinen Beanstandungen seien ihm nicht rechtmässig zugestellt worden. Seiner Eingabe lagen u.a. die Unterschriften von 28 Personen bei, welche seine Beschwerde unterstützen, sowie seine Beanstandungen an die Ombudsstelle vom 30. Oktober 2007 und 12. November 2007. C. Den in St. Petersburg wohnhaften Beschwerdeführer ersuchte die UBI mit Schreiben vom 28. Januar 2008 über den diplomatischen Kurier, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben (Art. 11b Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) und die noch fehlenden Schlussberich- te der zuständigen Ombudsstelle (Art. 95 Abs. 1 2. Satz des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]) einzureichen. D. Am 12. März 2008 stellte die zuständige Ombudsstelle DRS im Auftrag des Beschwerdeführers ihren gemeinsamen Schlussbericht für beide Beanstandungen vom 10. Dezember 2007 der UBI zu. Am 14. März 2008 orientierte der Beschwerde- führer über sein schweizerisches Zustelldomizil. E. Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 und 14. April 2008 stellte der Beschwer- deführer der UBI weitere Eingaben zu, in welchen er seine Beschwerde zusätzlich erläuterte und präzisierte. F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG bzw. Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. Juni 2008, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit dem gfs.bern sei ein seriöses und renommier- tes Institut ausgewählt worden. Bei der Veröffentlichung von politischen Meinungs- umfragen halte sich das Schweizer Fernsehen an die Regeln der Branchenvereini-

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gung Swiss Interview. Die Präsentation der Umfrageergebnisse habe dem Publikum jederzeit erlaubt, sich dazu eine eigene Meinung zu bilden. Das Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sei nicht verletzt worden. G. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde und die Beratung der Beschwerdesa- che öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden ent- gegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG). H. Roger Blum und Heiner Käppeli sind vor der Beratung der Beschwerdesa- che in den Ausstand getreten.

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Erwägungen:

1. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die zuständige Ombudsstelle DRS ihren gemeinsamen Schlussbericht vom 10. Dezember 2007 zu den beiden Beanstandungen rechtmässig zugestellt. Es war nicht notwendig, den Schlussbericht auch an die russische Wohnadresse des Beschwerdeführers zuzu- stellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG). 1.1 Ebenfalls nicht erforderlich war die Zustellung des erwähnten Schlussbe- richts mit eingeschriebener Post, obwohl dies aus Beweisgründen und zur Erleichte- rung der Fristenberechnung grundsätzlich einer Zustellung mit A- oder B-Post vor- zuziehen ist. 1.2 Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begrün- det (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG). 2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, min- destens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde ein- reicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen. 2.1 Der Beschwerdeführer erfüllt dagegen die Voraussetzungen für die Annah- me einer Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Die umfang- reiche und detaillierte Begründung der Eingabe verdeutlichen zwar das besondere Interesse und die besondere Sachkenntnis des Beschwerdeführers zur Methodik und zur Problematik von Meinungsumfragen. Er hat dazu in Deutschland bereits mehrere wissenschaftliche Beiträge publiziert. Ein besonderes berufliches oder per- sönliches Interesse genügt aber alleine noch nicht, um die erforderliche Betroffen- heit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu begründen (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag weder direkt noch indirekt erwähnt und ist etwa im Gegen- satz zu den Parteien von den in den beanstandeten Beiträgen ausgestrahlten und diskutierten Umfrageergebnisse nicht direkt betroffen (siehe auch UBI-Entscheid b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3). 2.2 Bei Popularbeschwerden ist ein zweiter Schriftenwechsel, wie dies der Be- schwerdeführer verlangt hat, in der Regel nicht notwendig, es sei denn, die UBI be- nötige zusätzliche Informationen oder Dokumente, um die Beschwerdesache überhaupt beurteilen zu können. Ein Anspruch von Popularbeschwerdeführern auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht ohnehin nicht (Martin Dumermuth, Rund- funkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996; Rz. 473). 2.3 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerde- führer eine Verletzung der Publizistischen Leitlinien der SRG und des Programmauf- trags der SRG gemäss Art. 24 RTVG anführt. Diese fallen nicht in den Zuständig-

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keitsbereich der UBI gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG. 2.4 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden verschiedene Beiträge des Schweizer Fernsehens. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Be- schwerdeführer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 RTVG können da- bei Sendungen gerügt werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Aus- strahlungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei allen beanstandeten Sendungen geht es um Beiträge, welche Meinungsumfragen des gfs.bern zu den eidgenössischen Wahlen 2007 zum Thema haben. 3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). 3.1 Jeweils ein Jahr vor den Gesamterneuerungswahlen des Parlaments startet das Schweizer Fernsehen mit der Veröffentlichung von Meinungsumfragen über die Stärke der Parteien, die es unter der Bezeichnung „Wahlbarometer“ bzw. „SRG- Wahlbarometer“ ausstrahlt. Schwergewichtig werden die Resultate von Umfrageer- gebnissen in der Spezialsendung „Wahlbarometer“ wiedergegeben und kommen- tiert. Im Auftrag der SRG hat das Forschungsinstitut gfs.bern zwischen den Sen- dungen Umfragen bei jeweils ca. 2000 stimmberechtigten Personen durchgeführt und sie gefragt, wen sie wählen würden, wenn sie in diesem Moment an die Urne gehen könnten. Die Resultate dieser Umfragen werden vom Forschungsinstitut aus- gewertet und grafisch dargestellt. Die Sendung selbst ist nach einem ähnlichen Mus- ter aufgebaut: Der Moderator führt mit dem Hinweis ein, wie lange es noch bis zu den Wahlen dauert. Er gibt bekannt, wie viele Personen in welchem Zeitraum be- fragt worden sind, und vermeldet, welche Partei die meisten Stimmen erhalten wür- de, wenn am kommenden Sonntag abgestimmt würde. Claude Longchamp, Polito- loge und Leiter des Forschungsinstituts gfs.bern, wird um eine kurze Schlagzeile gebeten und im Anschluss an die grafische Präsentation vom Moderator zu einzel- nen Themen ausführlicher befragt. Die grafische Präsentation zeigt auf, welche Par- teien wie viel Prozent der Stimmen erhalten haben, wie sich die Veränderungen ge- genüber den letzten Befragungen und der Gesamterneuerungswahl 2003 präsentie- ren und wie hoch die Stimmbeteiligung wäre. Weitere Umfrageergebnisse über Wechsel- und Neuwähler und andere Aspekte (z.B. Bewertung des Wahlkampfs, Glaubwürdigkeit von Politikern, Wiederwahl von Bundesräten) werden je nach Ak- tualität vermittelt. Die gezeigten Grafiken enthalten alle unten links den Hinweis „Fehlerbereich + / - 2,2%“. Neben den Analysen von Claude Longchamp werden Kurzinterviews mit Vertreterinnen und Vertretern von Parteien ausgestrahlt. Am En- de der Sendung folgt regelmässig der Hinweis darauf, dass zusätzliche Angaben auf der einschlägigen Web-Site zu finden seien. 3.2 In den ebenfalls beanstandeten „Tagesschau“-Sendungen werden die jewei- ligen Umfrageergebnisse in gedrängter Form wiedergegeben. Als Aufhänger dient der Anmoderation immer der Hinweis, welche Partei am besten bzw. am schlechtes- ten bei der Umfrage abgeschnitten hat. Darauf folgen die Grafiken, welche die Par- teienstärken wiedergeben, die Vergleichszahlen zu den früheren Wahlbarometer-

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sendungen und den Gesamterneuerungswahlen 2003, sowie ein kurzer Bericht. Der Moderator teilt ferner jeweils mit, wie viele Personen in welchem Zeitraum befragt wurden. Im Unterschied zur Sendung „Wahlbarometer“ wird hier nicht explizit er- wähnt, dass die Umfragen von dem gfs.bern durchgeführt wurden. Hingegen findet sich immer die Schrifteinblendung unten links auf den Charts, welche auf den Feh- lerbereich hinweist, sowie unten rechts der Hinweis auf die Auftragstätigkeit. 3.3 Auch die entsprechende Berichterstattung im Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ ist auf die Sendung „Wahlbarometer“ abgestimmt. Es werden wie in der „Tages- schau“ die oben erwähnten Resultate wiedergegeben, ebenfalls unter Erwähnung der Anzahl befragter Personen und des Befragungszeitraums. Immer enthalten ist der Satz: „Das neuste Wahlbarometer der SRG zeigt die Ausgangslage, wenn heute gewählt würde.“ Am Schluss der Sendung erfolgt ein Hinweis auf die anschliessen- de Sendung „Wahlbarometer“ sowie auf die Web-Site. 3.4 Am Tag nach den eidgenössischen Wahlen strahlte das Schweizer Fernse- hen die Sendung „Entscheidung 07“ aus, welche der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit Erläuterungen zu Meinungsumfragen am Wahltag ebenfalls beanstan- det hat. Der Moderator empfängt die Präsidenten der grossen Parteien sowie einige neu gewählte Parlamentarierinnen und Parlamentarier. Dazwischen präsentiert Claude Longchamp, an einem separaten Platz stehend, aktuelle Nachwahlbefra- gungen bei 1000 Personen und kommentiert die Resultate. Der Moderator nimmt einige der Ausführungen auf und befragt die Parteipräsidenten zu den Analysen des Politologen. Claude Longchamp sieht den deutlichen Stimmenzuwachs bei der SVP darin begründet, dass die Krawalle von Bern am 06. Oktober 2007 vielen unent- schlossenen Wählern in letzter Minute den Weg gewiesen hätten. 3.5 Der Beschwerdeführer moniert, in den beanstandeten Ausstrahlungen seien falsche und irreführende Informationen vermittelt worden und die Kommentare hät- ten teilweise manipulativen Charakter aufgewiesen. Er macht damit sinngemäss ei- ne Verletzung der programmrechtlichen Informationsgrundsätze, des Sachgerech- tigkeits- und des Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG) geltend. 4. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet nament- lich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlä- gigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen und vorliegend ins- besondere die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG einzuhalten. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Neben- punkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrecht- lich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalis- tische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht

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der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. 4.2 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Tenden- zen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer An- schauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesell- schaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen ver- pflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzu- spiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermination jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot an das Programm insgesamt. 4.3 Sendungen, welche bevorstehende Wahlen thematisieren, sind aus staats- politischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten N° R (99) 15, welche vom Ministerkomitee am 9. September 1999 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. (Die entsprechende Empfeh- lung wurde in der Zwischenzeit revidiert und der technologischen Entwicklung ange- passt [siehe Empfehlung CM/Rec (2007) 15, vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt]). Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Pro- grammaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG be- zwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Wahlen primär, die Chan- cengleichheit zwischen den kandidierenden Personen bzw. Parteien vor Wahlen zu gewährleisten (BGE 134 I 2 [„Freiburger Original in der Regierung“]; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]). 4.4 Die Veröffentlichung von Meinungsumfragen im Vorfeld von Wahlen ist ge- eignet, die Meinungs- und Willensbildung des Publikums zu beeinflussen. Entspre- chende Beiträge dürften zwar bei den Wahlberechtigten kaum Einfluss darauf ha- ben, welche Partei sie wählen. Je nach Umfrageergebnis können aber Wahlberech- tigte insbesondere motiviert bzw. demotiviert werden, sich am Urnengang zu beteili- gen. Damit sind Ausstrahlungen über Meinungsumfragen im Vorfeld von Wahlen geeignet, die Chancengleichheit zwischen den Parteien zu beeinträchtigen. Die For- schung zeigt allerdings, dass der Einfluss von Debatten und von journalistischen Beiträgen grösser ist als der von Meinungsumfragen und dass sich bei Umfragen die Bandwagon-Effekte (Anschluss an die erfolgreiche Seite) und die Underdog-Effekte (Anschluss an die verlierende Seite) etwa ausgleichen (siehe dazu Hans-Bernd Bro- sius/Anke Barthelt, The Utilitiy of Exemplars in Persuasive Communications, in: „Communication Research“, 1994, 21. Jg., Nr. 1, S. 48-78). Trotzdem bedingt die mögliche Beeinflussung, dass Beiträge über Meinungsumfragen zu bevorstehenden Wahlen wie andere wahlrelevante Sendungen erhöhten Sorgfaltspflichten unterlie- gen. Die erwähnte Europaratsempfehlung (siehe Ziffer 4.3) sieht diesbezüglich vor, dass dem Publikum verschiedene Informationen zusammen mit den Umfrageergeb- nissen vermittelt werden sollten. Dies betrifft den Auftraggeber, das Institut, welches die Meinungsumfrage durchgeführt hat, die Umfragemethode, die Befragten, die Fehlermarge und den Zeitraum der Befragungen. Es gilt primär, dem Publikum Transparenz über zentrale Elemente der Meinungsumfrage zu verschaffen, damit es

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deren Ausrichtung und Relevanz einschätzen kann. 5. Der Beschwerdeführer moniert sowohl die Methode der Datenerhebung und -auswertung durch das gfs.bern wie auch die Vermittlung der Resultate in den bean- standeten Sendungen. 5.1 Ob das Schweizer Fernsehen Meinungsumfragen vor Wahlen ausstrahlen soll und welches Unternehmen es gegebenenfalls damit beauftragt, ist grundsätzlich Beanstandteil seiner Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Beim gfs.bern, mit dem die Beschwerdegegnerin seit 1995 zusammenarbeitet, handelt es sich im Übri- gen um ein renommiertes Meinungsforschungsinstitut, das Mitglied des Verbandes Schweizer Markt- und Sozialforscher (VSMS) und der European Society for Opinion and Marketing Research (ESOMAR) ist. Die Mitglieder dieser Verbände verpflichten sich zur strikten Einhaltung der branchenüblichen Qualitätsstandards sowie der be- rufsethischen Normen und Richtlinien. Das gfs.bern stellt damit auch eine seriöse Quelle dar, auf welche sich die SRG im Zusammenhang mit der Datenerhebung und -auswertung bei Meinungsumfragen stützen kann (VPB 63/1999 Nr. 96 E. 8.3 S. 910). Es ist im Übrigen nicht Aufgabe der UBI, zu prüfen, ob die Ermittlung der Um- frageergebnisse durch das gfs.bern wissenschaftlichen Anforderungen genügt. Sie hat vielmehr zu beurteilen, ob die Präsentation der Umfrageergebnisse im „Wahlba- rometer“ und den anderen beanstandeten Sendungen den programmrechtlichen Informationsgrundsätzen und insbesondere dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG genügt hat. 5.2 Das Schweizer Fernsehen strahlt schon seit vielen Jahren regelmässig Mei- nungsumfragen vor eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen aus. Das Publi- kum verfügt daher aufgrund seiner Erfahrungen in der Regel über ein erhebliches Vorwissen (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 294f. [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]) über die Relevanz und die Genauigkeit solcher Meinungsumfragen, umso mehr weil solche auch im Zusammenhang mit anderen Themen häufig Gegenstand von Medienbe- richten sind. Es weiss denn auch, dass die Auslegung der Umfrageergebnisse viel- fach zugespitzt ist und entsprechend zu relativieren ist. Elemente wie die Fragestel- lung können das Umfrageergebnis wesentlich beeinflussen und Befragte geben bei einer unverbindlichen Meinungsumfrage nicht zwingend die gleiche Antwort wie bei einer amtlichen Wahl. Aufgrund dieses Vorwissens hinsichtlich Meinungsumfragen ist es dem Publikum entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durchaus möglich, die Aussagekraft solcher Ergebnisse im Vergleich zu einem amtlichen Wahlergebnis zu relativieren. Es nimmt Umfrageergebnisse über die Parteienstärke vor allem als aktuellen Trend wahr. Im Vordergrund steht, welche Partei vorne liegt, gewonnen oder verloren hat, nicht aber, wie viele Prozent- oder gar Promillepunkte punkte die einzelnen Parteien genau errungen haben. Dies bedingt aber, dass Mei- nungsumfragen auch als solche deklariert werden und damit für das Publikum als solche erkennbar sind. 5.3 Die Spezialsendung „Wahlbarometer“, welche jeweils rund 12 Minuten dau- ert, hat am ausgiebigsten und detailliertesten über die Umfrageergebnisse des gfs.bern berichtet. Der Moderator hat dabei immer vor Bekanntgabe der Resultate auf folgende Punkte hingewiesen: Fragestellung, Zahl der Befragten, Zeitraum der Befragungen, Auftraggeber und ausführendes Institut. Im Vergleich zu den Empfeh- lungen des Europarats hat er dagegen nicht (explizit) auf den Fehlerbereich, welcher der Meinungsumfrage innewohnt, hingewiesen. In den Grafiken wurde der mit den

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Umfrageergebnissen verbundene Fehlerbereich von rund 2.2 % aber jeweils schrift- lich eingeblendet. 5.4 Diese kurzen Erläuterungen zur Umfragemethode, welche im Wesentlichen den Anforderungen der Europaratsempfehlung entsprechen, die Darstellung der Umfrageergebnisse und die Kommentare des Institutsleiters sowie Vertretern der Parteien erlaubten dem Publikum zusammen mit seinem Vorwissen, sich eine eige- ne Meinung über die gezeigten Umfrageergebnisse zu bilden. Selbst Claude Long- champ relativierte etwa die Aussagekraft von Verschiebungen der Parteistärke im Promillebereich. Er und mehrere Vertreter von Parteien wiesen wiederholt darauf hin, dass es bis zum Wahltag noch viele Unbekannte gäbe und die Umfrageergeb- nisse daher mit Vorsicht zu geniessen seien. Die Analysen und Kommentare waren regelmässig nicht apodiktischer Natur. Deutlich wurde auch der fast spielerische Charakter solcher Umfrageergebnisse, welche der Beschwerdegegnerin und den politischen Exponenten eine Grundlage gaben, um über mögliche politische Verän- derungen (z.B. Zusammensetzung des Bundesrats) zu spekulieren. Auch indem der Institutsleiter jeder Umfrage eine Schlagzeile unterlegte, wurde deutlich, dass es sich bei diesen Ergebnissen um eine Momentaufnahme und um grobe Trends, nicht aber um eine präzise „Wahlprognose“ handelte. Meinungen und Kommentare waren jederzeit als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die Sendung „Wahlba- rometer“ richtet sich im Übrigen an ein politisch interessiertes Publikum, welches über einiges Vorwissen über die schweizerische politische Landschaft und die Rele- vanz von Meinungsumfragen vor Wahlen verfügen dürfte. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass es aus Transpa- renzgründen begrüssenswert gewesen wäre, wenn der Moderator auf den mit den Umfrageergebnissen verbundenen Fehlerbereich explizit hingewiesen hätte und diesen Aspekt gegebenenfalls auch mit Claude Longchamp erörtert hätte. Die Ein- blendung des Fehlerbereichs in der Grafik kann nicht mit einem gesprochenen Bei- trag gleichgestellt werden. Zudem dürften sich die Zuschauenden auf die Darstel- lung der Umfrageergebnisse konzentrieren und die anderen, in der Grafik enthalte- nen Informationen weniger oder gar nicht wahrnehmen. Mit einer Thematisierung dieser Frage durch den Moderator wäre für das Publikum auch klar erkennbar ge- wesen, was alles Teil dieses Fehlerbereichs bildet und welche Elemente dieser al- lenfalls nicht enthält (z.B. Ungewissheit über Wahlbeteiligung, Panaschierstimmen). Mehr Informationen wären insbesondere auch zur Auswahl der befragten Personen wünschenswert gewesen (z.B. Wurden diese nach einem Zufallsprinzip oder nach bestimmten Kriterien ausgewählt? Welche Rolle spielten allenfalls das Alter und der Wohnort? etc.). Diese Mängel an Transparenz in Zusammenhang mit der Datener- hebung bzw. –auswertung haben aber die Meinungsbildung des Publikums nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt. Es wurde dadurch insbesondere nicht über die Bedeutung und Relevanz der Umfrageergebnisse im Hinblick auf die bevorste- henden Wahlen getäuscht. Die festgestellten Mängel betreffen deshalb Nebenpunk- te bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten, die nicht geeignet sind, den Gesamtein- druck wesentlich zu beeinflussen und damit eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots zu begründen. 5.6 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Vorschläge im Zusammen- hang mit der Veröffentlichung von Umfrageergebnissen unterbreitet, welche wissen- schaftlichen Kriterien eher Rechnung tragen würden, betrifft dies primär die Qualität der Sendung. Ein Verzicht auf Promilleangaben und ein Anzeigen der Umfrageer-

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gebnisse mit Fourchetten (Bandbreiten) statt dem Erwähnen eines Fehlerbereichs hätte die Verständlichkeit möglicher Weise verbessert. Die UBI hat sich aber auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und daher ausschliesslich zu prüfen, ob die gewählte Darstellung den programmrechtlichen Anforderungen genügt oder nicht. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 ["Dipl. Ing. Paul Ochs- ner"]). Eine mediengerechte Vermittlung von Inhalten kann im Übrigen nicht immer wissenschaftlichen Kriterien Stand halten (UBI-Entscheid b. 495 vom 22. Oktober 2004 E. 6.5 [„Raser“]), sondern bedarf häufig einer Vereinfachung. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer dürfte der Grossteil des Publikums wenig Interesse an einer weitschweifigen Erörterung über die Datenerhebung und –auswertung bekunden. Eine mediengerechte Vermittlung von Ereignissen ist denn auch nicht zu beanstan- den, soweit die Meinungsbildung des Publikums der betreffenden Sendung nicht beeinträchtigt worden ist. Im Übrigen gilt es, der Programmautonomie der Veranstal- ter angemessen Rechnung zu tragen. Der Europarat hält in seiner Empfehlung zur Veröffentlichung von Meinungsumfragen (siehe dazu Ziffer 4.3f.) denn auch fest, dass Veranstalter abgesehen von den explizit erwähnten Punkten in der Gestaltung von entsprechenden Beiträgen frei sind. 5.7 Die Umfrageergebnisse des SRG-Wahlbarometers bildeten an den betref- fenden Tagen jeweils auch Gegenstand von Beiträgen in den Nachrichtensendun- gen „Tagesschau“ und „10 vor 10“. Naturgemäss waren diese Beiträge kürzer als in der Spezialsendung „Wahlbarometer“, die jeweils nach dem Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ ausgestrahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Berichterstattung über den SRG-Wahlbarometer in der „Tagesschau“ und in „10 vor 10“ mit der glei- chen Begründung wie die Sendung „Wahlbarometer“ beanstandet. 5.8 In den „Tagesschau“-Beiträgen nannte die Moderatorin bzw. der Moderator jeweils die Umfrageergebnisse der verschiedenen Parteien, welche gleichzeitig auch grafisch eingeblendet wurden. Danach wurde auf die Anzahl befragter Personen und den Befragungszeitraum hingewiesen. Der Fehlerbereich und der Name des befrag- ten Instituts waren nur auf der Grafik eingeblendet. Nicht erwähnt wurde die genaue Fragestellung. Bei den „10 vor 10“-Ausstrahlungen, welche nach einem ähnlichen Schema erfolgten, wurde nicht immer die Anzahl befragter Personen und/oder der Befragungszeitraum erwähnt. Es wurde aber jeweils auf die nachfolgende Sendung „Wahlbarometer“ und die Web-Site für weiterführende Informationen hingewiesen. In der Regel nahmen nach der Vermeldung der Umfrageergebnisse noch Vertreterin- nen und Vertreter von Parteien in beiden Nachrichtensendungen kurz Stellung zu den aktuellen Umfrageergebnissen. Eine eingehende Analyse der Resultate wie in der Spezialsendung fand aber naturgemäss nicht statt. 5.9 Bei der Beurteilung der „Tagesschau“- und „10 vor 10“-Beiträge ist einerseits zu berücksichtigen, dass diese schon aufgrund der Dauer der Ausstrahlungen weit weniger detailliert über den SRG-Wahlbarometer informierten und sich primär auf eine Darstellung der Umfrageergebnisse beschränkten. Anderseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das Schweizer Fernsehen jeweils am gleichen Abend in einer Spezialsendung noch eingehend über die Umfrageergebnisse berichteten. Im Lichte der Informationsgrundsätze des RTVG und insbesondere aus Transpa- renzgründen wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Schweizer Fernsehen in ihren Nachrichtensendungen, welche beide ein grosses Publikum anziehen, den Empfehlungen des Europarats vollständig Rechnung tragen und die entsprechenden

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Modalitäten der Meinungsumfragen in der Moderation erwähnen würde. Indem ge- wisse Parameter wie der Fehlerbereich und der Name des federführenden For- schungsinstituts lediglich auf den Grafiken eingeblendet waren oder teilweise gar nicht (Fragestellung, Befragungszeitraum, Anzahl befragter Personen), verfügte das Publikum streng genommen nicht über alle notwendigen Elemente, um sich über die Aussagekraft dieser Umfrageergebnisse eine eigene Meinung bilden zu können. Relativiert werden diese Mängel aber durch das Vorwissen des Publikums zu Mei- nungsumfragen im Allgemeinen und zum Wahlbarometer im Besonderen wie auch durch den Umstand, dass das Schweizer Fernsehen noch in einer Spezialsendung die Umfrageergebnisse vertiefte, worauf in „10 vor 10“ jeweils explizit hingewiesen wurde. Indem „Tagesschau“ und „10 vor 10“ in ihren Beiträgen vorab die neuesten Resultate des SRG-Wahlbarometers bekannt gaben und auf vertiefende Analysen durch den Leiter des gfs.bern weitgehend verzichteten, bestand überdies wenig Ge- fahr, dass das Publikum den Umfragen eine übermässige Bedeutung zugemessen hat. Die festgestellten Mängel betreffen deshalb auch im Zusammenhang mit den beanstandeten „Tagesschau“- und „10 vor 10“-Beiträgen Nebenpunkte, die keine Verletzung der programmrechtlichen Informationsgrundsätze zu begründen vermö- gen. 5.10 Ohne nähere Begründung und Bezugnahme auf bestimmte Sendungen bzw. Sequenzen hat der Beschwerdeführer auch die Sendung „Arena“ beanstandet. Da in diesen Sendungen der SRG-Wahlbarometer gar nicht Thema bildete und die entsprechenden Ergebnisse allenfalls dem Moderator einen Einstieg erlaubten, um über die Programme und Strategien von Parteien zu reden, erweist sich die Be- schwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. 5.11 Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch die Sendung „Entscheidung 07“ und andere Sendungen vom 22. Oktober 2007 beanstandet, welche die Resultate der Befragung des gfs.bern von etwas über 1000 Personen am Wahltag zum Thema hatten. Diese dienten vorab dazu, die Wahlergebnisse zu analysieren. Da sie nach der Schliessung der Urnen stattfanden und damit im Sinne der Europaratsempfeh- lung auch erst danach veröffentlicht wurden, konnten sie die Wahlen gar nicht beein- flussen. Entsprechend gelten für die Präsentation dieser Ergebnisse nicht die erhöh- ten Sorgfaltspflichten wie bei Meinungsumfragen im Vorfeld vor Wahlen. In der Spe- zialsendung „Entscheidung 07“ trägt Claude Longchamp die Ergebnisse der Wahl- tagsbefragung vor und analysiert darauf die Vorgänge in den letzten Wochen vor den Wahlen. Er weist dabei auf die Auswirkungen der Krawalle im Zusammenhang mit dem Umzug der SVP in Bern hin, insbesondere bei vorher unentschlossenen Wählern. Der Moderator fragt anschliessend die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien, was sie zur „These“ von Claude Longchamp meinen. Damit ist für das Publikum auch erkennbar, dass es sich bei der Analyse um eine Meinungsäusse- rung (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG) und nicht um ein Faktum handelt. Auch aus den Beiträgen in der „Tagesschau“ und „10 vor 10“ wird für das Publikum deutlich, dass es sich dabei um eine Interpretation der Wahlresultate durch das gfs.bern handelt, die teilweise („10 vor 10“) durch die Redaktion übernommen wird. In den Sendungen „Tagesschau“ und „10 vor 10“ sowie den Spezialsendungen am 21. und 22. Oktober 2007 konnten im Übrigen neben dem Leiter des gfs.bern noch zahlreiche Exponen- ten der Parteien ihre Einschätzung zu den Wahlresultaten abgeben. Das Publikum konnte sich daher auch zu den Ergebnissen der Wahltagsbefragung eine eigene Meinung bilden bzw. die bereits aufgrund eigener Erfahrung und der übrigen Me-

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dienberichterstattung gebildete Meinung noch vertiefen. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich über den Sinn und Un- sinn der Veröffentlichung von Meinungsumfragen aufgrund ihrer beschränkten Aus- sagekraft tatsächlich streiten lässt. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Be- richterstattung der Beschwerdegegnerin kommt hinzu, dass das gfs.bern als feder- führendes Institut und sein Leiter als Kommentator seit etlichen Jahren praktisch eine monopolähnliche Stellung beim Schweizer Fernsehen einnehmen und dem Publikum daher Vergleichsmöglichkeiten fehlen. Die Programmautonomie von Art. 6 Abs. 2 RTVG erlaubt jedoch Veranstaltern grundsätzlich, Meinungsumfragen zur Parteienstärke auch im Vorfeld vor Wahlen auszustrahlen, welche von einem von ihm ausgewählten Forschungsinstitut ermittelt werden. Die zwischen dem 3. August

– 10. Oktober 2007 in Spezial- und den ordentlichen Nachrichtensendungen ausge- strahlten Beiträge zu den Umfragen über die Parteienstärke haben die programm- rechtlichen Vorgaben im Wesentlichen erfüllt. Diese bestehen darin, bei entspre- chend substanziellen Beiträgen über Resultate von Meinungsumfragen das Publi- kum über den Auftraggeber, das beauftragte Institut, die Umfragemethode (z.B. An- zahl der Befragten), den Zeitraum der Befragungen und den der Umfrage innewoh- nenden Fehlerbereich explizit zu informieren und die Umfrageergebnisse korrekt wiederzugeben. Die entsprechenden Sendungen haben daher einzeln und insge- samt trotz festgestellter einzelner Mängel, welche die fehlende bzw. zu wenig deutli- che Darstellung der erwähnten Rahmenbedingungen betreffen, die programmrecht- lichen Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG nicht verletzt. Dasselbe gilt für die Wahltagsbefragung, für welche aufgrund der fehlenden Eignung zur Be- einflussung der Wahl ohnehin keine erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten Gel- tung finden. 7. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 10. Januar 2008 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 6:1 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass folgende Ausstrahlungen des Schweizer Fernsehens (SF 1) keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben: Sendun- gen „Wahlbarometer“ vom 3. und 31. August 2007, 14. und 28. September 2007, 10. Oktober 2007; Beiträge über den „Wahlbarometer“ in den Sendungen „Tagesschau“, „10 vor 10“ und „Arena“ an den erwähnten Tagen; Beiträge über Wahltagsbefragung vom 21. Oktober 2007 in den Sendungen „Entscheidung 07“, „Tagesschau“ und „10 vor 10“ vom 22. Oktober 2007. 2. Verfahrenskosten werden keine auferlegt. 3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesge- richt angefochten werden.

Versand: 11. Februar 2009