opencaselaw.ch

b.573

Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Kassensturz', Beitrag über Babyphones

Ubi · 2008-03-10 · Deutsch CH
Sachverhalt

oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf

- 5 - Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots vor.

4. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag vollum- fänglich anwendbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich beim „Kassensturz“ um ein populäres Konsumentenmagazin und nicht um eine wissenschaftliche Sendung handelt. Im Zentrum des Beitrags steht ein Test von Babyphones, wobei dem Kriterium der Strahlung besonderes Gewicht zugemessen wird. Tests von Waren und Dienstleistungen stellen einen zentralen Bestandteil von Konsumentenmagazinen dar. Mit der Be- wertung von verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Produkten an- hand einheitlicher sachlicher Kriterien schaffen solche Tests Transparenz, indem sie Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit ei- nem allfälligen Kaufentscheid wichtige Informationen vermitteln (VPB 55/1991 Nr. 35 E. 4 S. 321 [„Champagner-Test“]).

4.1 Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Aussage, wonach über die langfristigen Auswirkungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, ist nicht wie von ihr behauptet von der Vertreterin des BAG, sondern von der Redaktion gemacht worden. Soweit sie überdies beanstandet, M vom BAG hätte zusätzlich neuere, von der Beschwerdeführerin zitierte Studien erwähnen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Beitrag des „Kassensturz“ und nicht um eine behördliche Mitteilung des BAG handelt, welche es zu beurteilen gilt. Allenfalls hat M gegenüber der Re- daktion weitere Aussagen gemacht, welche aber nicht ausgestrahlt wurden. Im Rahmen ihrer Programmautonomie ist das Schweizer Fernsehen bei der inhaltlichen Gestaltung frei, hat aber dafür die Verantwortung zu tra- gen (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

4.2 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zitierten Studien und andere Belege wesentliche Fakten darstellen, die vom „Kassensturz“ zwingend hätten erwähnt wer- den müssen, um dem Publikum eine freie Meinungsbildung zum Beitrag zu ermöglichen. Die Debatte hinsichtlich der längerfristigen Auswirkungen von Elektrosmog auf die Gesundheit der Menschen ist sehr kontrovers. Neben den von der Beschwerdeführerin erwähnten Studien ist diese Frage noch Gegenstand zahlreicher weiterer Forschungsarbeiten. So hat der Bundesrat 2004 das Nationale Forschungsprogramm NFP 57 „Nichtioni- sierende Strahlung – Umwelt und Gesundheit“ bewilligt und den Schwei- zerischen Nationalfonds mit dessen Durchführung beauftragt. Elf Projek- te wurden genehmigt. Ein Schlussbericht soll bis Ende 2010 erarbeitet werden. Die national und international (z.B. „Interphone“-Studie) laufen- den Forschungen belegen, dass die wissenschaftliche Debatte über die Folgen von Elektrosmog noch keineswegs abgeschlossen ist. Insofern ist

- 6 - auch die Aussage der Redaktion, wonach über die langfristigen Auswir- kungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten dürften entscheidenden Ein- fluss auf die Politik und damit die Rahmenbedingungen für Produkte mit einer Strahlenbelastung wie z.B. für Babyphones haben.

4.3 Im Rahmen des eigentlichen Themas des Beitrags, einem Test von acht marktgängigen Babyphones, war es ohnehin nicht notwendig, eine grund- sätzliche Debatte über Elektrosmog zu führen. Die Redaktion erwähnte alle wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit dem Produktetest wie die Namen und Hersteller der getesteten Geräte, die Kriterien, welche An- wendung fanden, die Namen der Institute, welche die Tests durchführten und die Begründung der Ergebnisse. Diese Fakten werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auf die fehlenden gesetzlichen Grenzwerte für Elektrogeräte in Innenräumen hat der „Kassensturz“ ebenfalls hingewiesen. Der Beitrag erlaubte dem Publikum überdies, ohne weiteres zwischen den vermittelten Fakten und den von Fachpersonen bzw. der Redaktion geäusserten Meinungen zu unterscheiden (Art. 2 Abs. 2 RTVG).

4.4 Die Problematik einer Strahlenbelastung von Kleinkindern durch Ba- byphones wird im Beitrag keineswegs verharmlost. Vielmehr erklärt die Moderatorin schon einleitend, dass „zuckersüsse unschuldige“ Babys durch solche Geräte zuviel Strahlung abbekommen würden. Der Baubio- loge empfiehlt im Filmbericht, „die Belastung so gering wie möglich zu halten“. Die Vertreterin des BAG und die Moderatorin am Schluss geben konkrete Tipps, um die Strahlenbelastung für Kleinkinder möglichst klein zu halten. In den Tests erhalten Produkte mit einer hohen Strahlenbelas- tung durchwegs schlechte Noten. Insgesamt vermittelte der Beitrag die Botschaft, dass beim Kauf eines Babyphones (inkl. Kabel- und Netzteile) besonders auf die Strahlenbelastung zu achten sei („Nur mit einem strah- lungsarmen Babyphone sind die Träume der Babys auch wirklich süss.“) und sensibilisierte damit das Publikum für die entsprechende Problematik. Insoweit ist der Beitrag durchaus auch dem Anliegen der Beschwerdefüh- rerin entgegengekommen.

4.5 Der beanstandete Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die vorliegende Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von V sowie mitunterzeichnenden Personen vom 27. Dezember 2007 wird mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 2. Oktober 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Kassensturz“ ausgestrahlte Beitrag über Babyphones keine Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 22. September 2008

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag vollum- fänglich anwendbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich beim „Kassensturz“ um ein populäres Konsumentenmagazin und nicht um eine wissenschaftliche Sendung handelt. Im Zentrum des Beitrags steht ein Test von Babyphones, wobei dem Kriterium der Strahlung besonderes Gewicht zugemessen wird. Tests von Waren und Dienstleistungen stellen einen zentralen Bestandteil von Konsumentenmagazinen dar. Mit der Be- wertung von verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Produkten an- hand einheitlicher sachlicher Kriterien schaffen solche Tests Transparenz, indem sie Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit ei- nem allfälligen Kaufentscheid wichtige Informationen vermitteln (VPB 55/1991 Nr. 35 E. 4 S. 321 [„Champagner-Test“]).

E. 4.1 Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Aussage, wonach über die langfristigen Auswirkungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, ist nicht wie von ihr behauptet von der Vertreterin des BAG, sondern von der Redaktion gemacht worden. Soweit sie überdies beanstandet, M vom BAG hätte zusätzlich neuere, von der Beschwerdeführerin zitierte Studien erwähnen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Beitrag des „Kassensturz“ und nicht um eine behördliche Mitteilung des BAG handelt, welche es zu beurteilen gilt. Allenfalls hat M gegenüber der Re- daktion weitere Aussagen gemacht, welche aber nicht ausgestrahlt wurden. Im Rahmen ihrer Programmautonomie ist das Schweizer Fernsehen bei der inhaltlichen Gestaltung frei, hat aber dafür die Verantwortung zu tra- gen (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

E. 4.2 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zitierten Studien und andere Belege wesentliche Fakten darstellen, die vom „Kassensturz“ zwingend hätten erwähnt wer- den müssen, um dem Publikum eine freie Meinungsbildung zum Beitrag zu ermöglichen. Die Debatte hinsichtlich der längerfristigen Auswirkungen von Elektrosmog auf die Gesundheit der Menschen ist sehr kontrovers. Neben den von der Beschwerdeführerin erwähnten Studien ist diese Frage noch Gegenstand zahlreicher weiterer Forschungsarbeiten. So hat der Bundesrat 2004 das Nationale Forschungsprogramm NFP 57 „Nichtioni- sierende Strahlung – Umwelt und Gesundheit“ bewilligt und den Schwei- zerischen Nationalfonds mit dessen Durchführung beauftragt. Elf Projek- te wurden genehmigt. Ein Schlussbericht soll bis Ende 2010 erarbeitet werden. Die national und international (z.B. „Interphone“-Studie) laufen- den Forschungen belegen, dass die wissenschaftliche Debatte über die Folgen von Elektrosmog noch keineswegs abgeschlossen ist. Insofern ist

- 6 - auch die Aussage der Redaktion, wonach über die langfristigen Auswir- kungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten dürften entscheidenden Ein- fluss auf die Politik und damit die Rahmenbedingungen für Produkte mit einer Strahlenbelastung wie z.B. für Babyphones haben.

E. 4.3 Im Rahmen des eigentlichen Themas des Beitrags, einem Test von acht marktgängigen Babyphones, war es ohnehin nicht notwendig, eine grund- sätzliche Debatte über Elektrosmog zu führen. Die Redaktion erwähnte alle wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit dem Produktetest wie die Namen und Hersteller der getesteten Geräte, die Kriterien, welche An- wendung fanden, die Namen der Institute, welche die Tests durchführten und die Begründung der Ergebnisse. Diese Fakten werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auf die fehlenden gesetzlichen Grenzwerte für Elektrogeräte in Innenräumen hat der „Kassensturz“ ebenfalls hingewiesen. Der Beitrag erlaubte dem Publikum überdies, ohne weiteres zwischen den vermittelten Fakten und den von Fachpersonen bzw. der Redaktion geäusserten Meinungen zu unterscheiden (Art. 2 Abs. 2 RTVG).

E. 4.4 Die Problematik einer Strahlenbelastung von Kleinkindern durch Ba- byphones wird im Beitrag keineswegs verharmlost. Vielmehr erklärt die Moderatorin schon einleitend, dass „zuckersüsse unschuldige“ Babys durch solche Geräte zuviel Strahlung abbekommen würden. Der Baubio- loge empfiehlt im Filmbericht, „die Belastung so gering wie möglich zu halten“. Die Vertreterin des BAG und die Moderatorin am Schluss geben konkrete Tipps, um die Strahlenbelastung für Kleinkinder möglichst klein zu halten. In den Tests erhalten Produkte mit einer hohen Strahlenbelas- tung durchwegs schlechte Noten. Insgesamt vermittelte der Beitrag die Botschaft, dass beim Kauf eines Babyphones (inkl. Kabel- und Netzteile) besonders auf die Strahlenbelastung zu achten sei („Nur mit einem strah- lungsarmen Babyphone sind die Träume der Babys auch wirklich süss.“) und sensibilisierte damit das Publikum für die entsprechende Problematik. Insoweit ist der Beitrag durchaus auch dem Anliegen der Beschwerdefüh- rerin entgegengekommen.

E. 4.5 Der beanstandete Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die vorliegende Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von V sowie mitunterzeichnenden Personen vom 27. Dezember 2007 wird mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 2. Oktober 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Kassensturz“ ausgestrahlte Beitrag über Babyphones keine Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 22. September 2008

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 573

Entscheid vom 10. März 2008

betreffend

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Kassensturz“ vom 2. Oktober 2007, Bei- trag über Babyphones; Eingabe von V und mitunterzeichnenden Personen vom

27. Dezember 2007

Es wirken mit:

Vorsitz: Roger Blum (Präsident)

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen des Konsumentenmagazins „Kassensturz“ strahlte das Schwei- zer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung vom 2. Oktober 2007 einen rund sechsminütigen Beitrag über Babyphones aus. Im Zentrum stehen die Re- sultate von Produktetests. Verschiedene Babyphones wurden hinsichtlich Reichweite, Störempfindlichkeit, Handhabung, Stromverbrauch und Strah- lung getestet.

B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 erhob V (im Folgenden: Beschwerde- führerin) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Sie beanstandet, wesent-

- 2 - liche Informationen im Zusammenhang mit der Gefahr von Strahlung (Elektrosmog) seien dem Publikum nicht vermittelt worden. Die „Kassen- sturz“-Redaktion habe sich auf eine einseitige Stellungnahme der Vertreterin des Bundesamts für Gesundheit gestützt. Der Beitrag habe deshalb Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzt. Ihrer Eingabe lagen u.a. die Angaben und Unterschrif- ten von 58 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen, sowie mehre- re Dokumente im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten inkl. einer wis- senschaftlichen Übersetzung der Neil Cherry-Studie.

C. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 stellte die Beschwerdeführerin der UBI den in ihrer Eingabe noch fehlenden Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 28. November 2007 zu.

D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 25. Februar 2008, die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. Auch auf die Gefahren von Elektrosmog durch Babyphones sei im Beitrag in adäquater Weise hingewiesen worden.

E. Die Stellungnahme der SRG wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber in- formiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privat- interessen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe der Be- schwerdeführerin erfüllt diese Anforderungen.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).

3.1 Die Moderatorin des „Kassensturz“ leitet den beanstandeten Beitrag mit dem Hinweis ein, dass „zuckersüsse unschuldige“ Babies zu starken Strah- len ausgesetzt seien. Dies habe ein Test von entsprechenden Produkten gezeigt. Im anschliessenden Filmbericht erwähnt eine Mutter, beim Kauf eines Babyphones sei entscheidend gewesen, dass das Baby gut hörbar und das Gerät strahlungsarm gewesen sei. Danach begleitet der „Kassensturz“ einen Baubiologen bei seiner Arbeit, welcher empfiehlt, die Belastung mit Elektrogeräten möglichst gering zu halten. Der Off-Kommentar leitet im Folgenden zu den Testresultaten von Babyphones über. Acht gut verkauf- te Geräte seien von zwei Instituten auf Reichweite, Störempfindlichkeit, Handhabung, Stromverbrauch und Strahlenbelastung geprüft worden. Ein anerkanntes Institut habe die Geräte nach baubiologischem Standard und Kabel sowie Netzteil aufgrund der Norm für Computer-Arbeitsplätze ge- testet. Gut abgeschnitten habe nur ein Produkt, eines sei genügend gewe- sen, mit dem grossen Vorteil, dass dieses ohne Strahlung ausgekommen sei. Ungenügend hätten drei an sich leistungsfähige Babyphones abge- schnitten, wegen zu hoher Strahlungswerte. Da über die langfristigen Auswirkungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, rate das Bundes- amt für Gesundheit (BAG) zur Vorsicht. M, Vertreterin des BAG, gibt an- schliessend die Empfehlung ab, dass das Babyphone einen Meter vom Bett entfernt aufgestellt werden und eine Sprachsteuerung enthalten sollte. Zum Schluss des Beitrags wird erwähnt, zwei weitere Geräte hätten aus

- 4 - mehreren Gründen ein ungenügendes und eines gar das Gesamturteil „schlecht“ erhalten. Der betreffende Hersteller habe gegenüber dem „Kassensturz“ jedoch geltend gemacht, er würde sämtliche gesetzlichen Vorschriften einhalten. Die Moderation erklärt abschliessend, die Tests hätten ergeben, es sei am Besten, wenn der Netzteil und das Kabel des Babyphones mindestens zwei Meter und das Gerät einen Meter vom Kind entfernt platziert würden.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt primär die Aussage der Vertreterin des BAG, wonach es nur wenige Langzeitstudien gäbe und noch wenig be- kannt über die Auswirkungen der Strahlung sei. M hätte ihrer Meinung nach über wichtige Resultate der Working Group der BioInitiative vom August 2007 informieren müssen. International anerkannte Wissenschafter seien nämlich zum Schluss gekommen, dass der ICNIRP-Wert unverant- wortlich sei. Sie hätten gefordert, der Wert müsse sofort drastisch gesenkt werden. Auch die Europäische Umweltschutz-Agentur EEA teile diese Sicht und habe Mitte September 2007 vor kabellosen Systemen gewarnt. Die Schweiz sei seit 2006 Mitglied der EEA. Es sei daher unverständlich, dass so wichtige Informationen und Warnungen der EEA seitens des BAG der Bevölkerung verschwiegen würden. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die Gefahr von Autismus bei Kin- dern und von Hirntumoren. Als Beleg für die Gefahren, die von Strahlun- gen ausgingen, verweist sie zusätzlich auf Wissenschafter wie Dr. Gerd Oberfeld, die Kritik von Prof. Neil Cherry an den ICNIRP-Guidelines und auf einen Dokumentarfilm von Klaus Scheidsteger.

3.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet neben der freien Themenwahl einer Sendung oder eines Bei- trags namentlich auch die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).

3.4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvoll- kommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Aus- strahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf

- 5 - Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots vor.

4. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf den beanstandeten Beitrag vollum- fänglich anwendbar. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich beim „Kassensturz“ um ein populäres Konsumentenmagazin und nicht um eine wissenschaftliche Sendung handelt. Im Zentrum des Beitrags steht ein Test von Babyphones, wobei dem Kriterium der Strahlung besonderes Gewicht zugemessen wird. Tests von Waren und Dienstleistungen stellen einen zentralen Bestandteil von Konsumentenmagazinen dar. Mit der Be- wertung von verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Produkten an- hand einheitlicher sachlicher Kriterien schaffen solche Tests Transparenz, indem sie Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit ei- nem allfälligen Kaufentscheid wichtige Informationen vermitteln (VPB 55/1991 Nr. 35 E. 4 S. 321 [„Champagner-Test“]).

4.1 Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Aussage, wonach über die langfristigen Auswirkungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, ist nicht wie von ihr behauptet von der Vertreterin des BAG, sondern von der Redaktion gemacht worden. Soweit sie überdies beanstandet, M vom BAG hätte zusätzlich neuere, von der Beschwerdeführerin zitierte Studien erwähnen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Beitrag des „Kassensturz“ und nicht um eine behördliche Mitteilung des BAG handelt, welche es zu beurteilen gilt. Allenfalls hat M gegenüber der Re- daktion weitere Aussagen gemacht, welche aber nicht ausgestrahlt wurden. Im Rahmen ihrer Programmautonomie ist das Schweizer Fernsehen bei der inhaltlichen Gestaltung frei, hat aber dafür die Verantwortung zu tra- gen (Art. 6 Abs. 2 RTVG).

4.2 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin zitierten Studien und andere Belege wesentliche Fakten darstellen, die vom „Kassensturz“ zwingend hätten erwähnt wer- den müssen, um dem Publikum eine freie Meinungsbildung zum Beitrag zu ermöglichen. Die Debatte hinsichtlich der längerfristigen Auswirkungen von Elektrosmog auf die Gesundheit der Menschen ist sehr kontrovers. Neben den von der Beschwerdeführerin erwähnten Studien ist diese Frage noch Gegenstand zahlreicher weiterer Forschungsarbeiten. So hat der Bundesrat 2004 das Nationale Forschungsprogramm NFP 57 „Nichtioni- sierende Strahlung – Umwelt und Gesundheit“ bewilligt und den Schwei- zerischen Nationalfonds mit dessen Durchführung beauftragt. Elf Projek- te wurden genehmigt. Ein Schlussbericht soll bis Ende 2010 erarbeitet werden. Die national und international (z.B. „Interphone“-Studie) laufen- den Forschungen belegen, dass die wissenschaftliche Debatte über die Folgen von Elektrosmog noch keineswegs abgeschlossen ist. Insofern ist

- 6 - auch die Aussage der Redaktion, wonach über die langfristigen Auswir- kungen von Elektrosmog noch wenig bekannt sei, nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten dürften entscheidenden Ein- fluss auf die Politik und damit die Rahmenbedingungen für Produkte mit einer Strahlenbelastung wie z.B. für Babyphones haben.

4.3 Im Rahmen des eigentlichen Themas des Beitrags, einem Test von acht marktgängigen Babyphones, war es ohnehin nicht notwendig, eine grund- sätzliche Debatte über Elektrosmog zu führen. Die Redaktion erwähnte alle wesentlichen Fakten im Zusammenhang mit dem Produktetest wie die Namen und Hersteller der getesteten Geräte, die Kriterien, welche An- wendung fanden, die Namen der Institute, welche die Tests durchführten und die Begründung der Ergebnisse. Diese Fakten werden denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auf die fehlenden gesetzlichen Grenzwerte für Elektrogeräte in Innenräumen hat der „Kassensturz“ ebenfalls hingewiesen. Der Beitrag erlaubte dem Publikum überdies, ohne weiteres zwischen den vermittelten Fakten und den von Fachpersonen bzw. der Redaktion geäusserten Meinungen zu unterscheiden (Art. 2 Abs. 2 RTVG).

4.4 Die Problematik einer Strahlenbelastung von Kleinkindern durch Ba- byphones wird im Beitrag keineswegs verharmlost. Vielmehr erklärt die Moderatorin schon einleitend, dass „zuckersüsse unschuldige“ Babys durch solche Geräte zuviel Strahlung abbekommen würden. Der Baubio- loge empfiehlt im Filmbericht, „die Belastung so gering wie möglich zu halten“. Die Vertreterin des BAG und die Moderatorin am Schluss geben konkrete Tipps, um die Strahlenbelastung für Kleinkinder möglichst klein zu halten. In den Tests erhalten Produkte mit einer hohen Strahlenbelas- tung durchwegs schlechte Noten. Insgesamt vermittelte der Beitrag die Botschaft, dass beim Kauf eines Babyphones (inkl. Kabel- und Netzteile) besonders auf die Strahlenbelastung zu achten sei („Nur mit einem strah- lungsarmen Babyphone sind die Träume der Babys auch wirklich süss.“) und sensibilisierte damit das Publikum für die entsprechende Problematik. Insoweit ist der Beitrag durchaus auch dem Anliegen der Beschwerdefüh- rerin entgegengekommen.

4.5 Der beanstandete Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht verletzt. Die vorliegende Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

- 7 - Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Die Beschwerde von V sowie mitunterzeichnenden Personen vom 27. Dezember 2007 wird mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass der am 2. Oktober 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Kassensturz“ ausgestrahlte Beitrag über Babyphones keine Be- stimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 22. September 2008