Sachverhalt
oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots vor.
4. Im wöchentlich ausgestrahlten Gesundheitsmagazin „Puls“ stehen gemäss Sendungsporträt „Diagnose, Prävention und Therapie“ im Zentrum. Die
- 6 - Sendung will entsprechendes medizinisches Wissen einem breiten Publi- kum verständlich machen. Die menschlichen Aspekte der Gesundheit ste- hen dabei im Vordergrund. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist speziell auch auf den beanstandeten „Puls“-Beitrag über Gentests aufgrund seines In- formationsgehalts anwendbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG).
4.1 Das eigentliche Thema der beanstandeten Beiträge geht für das Publikum bereits unmissverständlich aus den Schlagzeilen der Sendung sowie der Anmoderation hervor (siehe dazu Ziffern 3.1 und 3.1.1) und wird in den ausgestrahlten Beiträgen und in den Studiogesprächen noch verdeutlicht. Gezeigt werden konkrete Anwendungsbereiche von Gentests in der Medi- zin, insbesondere bei der Feststellung von Erbkrankheiten und bei der medikamentösen Behandlung. Der Einstiegsbeitrag dient dazu, das Funk- tionieren einer DNA-Analyse zu erläutern.
4.2 Nicht Thema der Beiträge sind dagegen die Behandlungsmethoden von Krebserkrankungen und namentlich von Brustkrebs. Auch im Beitrag, in welchem eine Brustkrebspatientin mit einer Erbkrankheit gezeigt wird, geht es nicht um die Therapie von Brustkrebs im Allgemeinen. Der Exper- te weist im zweiten Studiogespräch überdies ausdrücklich darauf hin, dass die Resultate eines Gentests hinsichtlich einer Erbkrankheit keine be- stimmte Behandlung präjudizieren würden. Vielmehr zeigt der Beitrag, welche Rolle Gentests bei der Bestimmung von Erbkrankheiten spielen und in welchen Fällen Gentests überhaupt relevante Erkenntnisse erbrin- gen können. Das trifft auch auf den letzten Filmbericht zu. Darin werden Anwendungsbereiche von Gentests bei der medikamentösen Behandlung von Brustkrebs beispielhaft präsentiert. Indem der Beschwerdeführer mo- niert, die Redaktion von „Puls“ hätte auf die Behandlungsmethoden der Alternativmedizin und insbesondere der Zellularmedizin bei Krebs hin- weisen müssen, stellt er das Thema der Beiträge grundsätzlich in Frage. Für das Publikum war diese Fokussierung aber ohne Weiteres erkennbar. In der Wahl des Themas einer redaktionellen Sendung ist der Veranstalter denn auch aufgrund der ihm zustehenden Programmautonomie frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG).
4.3 Im Rahmen des gewählten Themas war es daher auch nicht notwendig, auf die Gegensätze von Schulmedizin und Alternativmedizin generell und speziell auf die Methode der Zellularmedizin zur Behandlung von Krebs- zellen hinzuweisen. Es handelt sich dabei nicht um wesentliche Fakten im Rahmen der in den beanstandeten Beiträgen behandelten Themen. Die ausgestrahlten Beiträge erlaubten dem Publikum, sich eine eigene Meinung hinsichtlich der Anwendung von Gentests zur Bestimmung von Erb- krankheiten und bei der medikamentösen Behandlung zu bilden. Die der- zeitigen Möglichkeiten und Grenzen von Gentests in der Medizin werden mittels illustrativer Beispiele in einer auch für Laien verständlichen Form
- 7 - aufgezeigt. Das äusserst sachliche Studiogespräch mit dem medizinischen Genetiker vermittelt dem Publikum zusätzliche relevante Informationen zum Thema. Dass ein Thema wie Gentests nicht im Rahmen eines knapp 18-minütigen Beitrags umfassend und vertieft abgehandelt werden kann, versteht sich von selbst. Die nach Ausstrahlung der Beiträge aufgeschaltete Telefon-Hotline ermöglichte Interessierten aber zusätzlich, sich über spe- zifische Aspekte von Gentests mit Experten zu unterhalten.
4.4 Aus den dargelegten Gründen haben weder der Beitrag über Gentests in seiner Gesamtheit noch einzelne Teile davon das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne verletzt.
5. Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, mit der Nennung von Hercep- tin im dritten Filmbericht hätte „Puls“ unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung für dieses Brustkrebsmedikament betrieben.
5.1 Die Erwähnung von Herceptin und das Zeigen eines Behälters mit der entsprechenden Aufschrift erfolgt im dritten Filmbericht im Rahmen einer ungefähr 10 Sekunden dauernden Sequenz. Herceptin dient als Beispiel dafür, wie ein Gentest im Rahmen einer Chemotherapie Auskunft darüber geben kann, ob ein Medikament wirkt.
5.2 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom
19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund.
5.3 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
5.4 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung liegt vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI- Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [„Alinghi-Logo auf
- 8 - Mikrofonen“]).
5.5 Die Erwähnung bzw. das Zeigen von Herceptin haben für dieses Medi- kament gegen Brustkrebs zwar zweifellos einen Werbeeffekt zur Folge. Dieser wird aber bereits durch den Umstand relativiert, dass es sich dabei um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist entscheidend, dass die Erwähnung von Her- ceptin als konkrete und beispielhafte Darstellung erfolgte, um den Zu- sammenhang von Gentests und der Wirksamkeit von Medikamenten bei Brustkrebserkrankungen zu belegen. Sie war entsprechend in den Kontext eingebettet und diente der realitätsgerechten Illustration eines Sachver- halts. Die Erwähnung von Herceptin bildete deshalb nicht einen Selbst- zweck und der damit verbundene Werbeffekt ist durch den Informations- wert gedeckt. Es liegt daher keine unzulässige unentgeltliche Schleichwer- bung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG vor.
5.6 Da der Beitrag keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sen- dungen verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von H sowie mitunterzeichnenden Personen vom 20. Oktober 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass der am 24. September 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Puls“ ausgestrahlte Beitrag über Gentests keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sen- dungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: -
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 2. Oktober 2008
Erwägungen (12 Absätze)
E. 4 Im wöchentlich ausgestrahlten Gesundheitsmagazin „Puls“ stehen gemäss Sendungsporträt „Diagnose, Prävention und Therapie“ im Zentrum. Die
- 6 - Sendung will entsprechendes medizinisches Wissen einem breiten Publi- kum verständlich machen. Die menschlichen Aspekte der Gesundheit ste- hen dabei im Vordergrund. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist speziell auch auf den beanstandeten „Puls“-Beitrag über Gentests aufgrund seines In- formationsgehalts anwendbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG).
E. 4.1 Das eigentliche Thema der beanstandeten Beiträge geht für das Publikum bereits unmissverständlich aus den Schlagzeilen der Sendung sowie der Anmoderation hervor (siehe dazu Ziffern 3.1 und 3.1.1) und wird in den ausgestrahlten Beiträgen und in den Studiogesprächen noch verdeutlicht. Gezeigt werden konkrete Anwendungsbereiche von Gentests in der Medi- zin, insbesondere bei der Feststellung von Erbkrankheiten und bei der medikamentösen Behandlung. Der Einstiegsbeitrag dient dazu, das Funk- tionieren einer DNA-Analyse zu erläutern.
E. 4.2 Nicht Thema der Beiträge sind dagegen die Behandlungsmethoden von Krebserkrankungen und namentlich von Brustkrebs. Auch im Beitrag, in welchem eine Brustkrebspatientin mit einer Erbkrankheit gezeigt wird, geht es nicht um die Therapie von Brustkrebs im Allgemeinen. Der Exper- te weist im zweiten Studiogespräch überdies ausdrücklich darauf hin, dass die Resultate eines Gentests hinsichtlich einer Erbkrankheit keine be- stimmte Behandlung präjudizieren würden. Vielmehr zeigt der Beitrag, welche Rolle Gentests bei der Bestimmung von Erbkrankheiten spielen und in welchen Fällen Gentests überhaupt relevante Erkenntnisse erbrin- gen können. Das trifft auch auf den letzten Filmbericht zu. Darin werden Anwendungsbereiche von Gentests bei der medikamentösen Behandlung von Brustkrebs beispielhaft präsentiert. Indem der Beschwerdeführer mo- niert, die Redaktion von „Puls“ hätte auf die Behandlungsmethoden der Alternativmedizin und insbesondere der Zellularmedizin bei Krebs hin- weisen müssen, stellt er das Thema der Beiträge grundsätzlich in Frage. Für das Publikum war diese Fokussierung aber ohne Weiteres erkennbar. In der Wahl des Themas einer redaktionellen Sendung ist der Veranstalter denn auch aufgrund der ihm zustehenden Programmautonomie frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG).
E. 4.3 Im Rahmen des gewählten Themas war es daher auch nicht notwendig, auf die Gegensätze von Schulmedizin und Alternativmedizin generell und speziell auf die Methode der Zellularmedizin zur Behandlung von Krebs- zellen hinzuweisen. Es handelt sich dabei nicht um wesentliche Fakten im Rahmen der in den beanstandeten Beiträgen behandelten Themen. Die ausgestrahlten Beiträge erlaubten dem Publikum, sich eine eigene Meinung hinsichtlich der Anwendung von Gentests zur Bestimmung von Erb- krankheiten und bei der medikamentösen Behandlung zu bilden. Die der- zeitigen Möglichkeiten und Grenzen von Gentests in der Medizin werden mittels illustrativer Beispiele in einer auch für Laien verständlichen Form
- 7 - aufgezeigt. Das äusserst sachliche Studiogespräch mit dem medizinischen Genetiker vermittelt dem Publikum zusätzliche relevante Informationen zum Thema. Dass ein Thema wie Gentests nicht im Rahmen eines knapp 18-minütigen Beitrags umfassend und vertieft abgehandelt werden kann, versteht sich von selbst. Die nach Ausstrahlung der Beiträge aufgeschaltete Telefon-Hotline ermöglichte Interessierten aber zusätzlich, sich über spe- zifische Aspekte von Gentests mit Experten zu unterhalten.
E. 4.4 Aus den dargelegten Gründen haben weder der Beitrag über Gentests in seiner Gesamtheit noch einzelne Teile davon das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne verletzt.
E. 5 Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, mit der Nennung von Hercep- tin im dritten Filmbericht hätte „Puls“ unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung für dieses Brustkrebsmedikament betrieben.
E. 5.1 Die Erwähnung von Herceptin und das Zeigen eines Behälters mit der entsprechenden Aufschrift erfolgt im dritten Filmbericht im Rahmen einer ungefähr 10 Sekunden dauernden Sequenz. Herceptin dient als Beispiel dafür, wie ein Gentest im Rahmen einer Chemotherapie Auskunft darüber geben kann, ob ein Medikament wirkt.
E. 5.2 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom
19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund.
E. 5.3 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
E. 5.4 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung liegt vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI- Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [„Alinghi-Logo auf
- 8 - Mikrofonen“]).
E. 5.5 Die Erwähnung bzw. das Zeigen von Herceptin haben für dieses Medi- kament gegen Brustkrebs zwar zweifellos einen Werbeeffekt zur Folge. Dieser wird aber bereits durch den Umstand relativiert, dass es sich dabei um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist entscheidend, dass die Erwähnung von Her- ceptin als konkrete und beispielhafte Darstellung erfolgte, um den Zu- sammenhang von Gentests und der Wirksamkeit von Medikamenten bei Brustkrebserkrankungen zu belegen. Sie war entsprechend in den Kontext eingebettet und diente der realitätsgerechten Illustration eines Sachver- halts. Die Erwähnung von Herceptin bildete deshalb nicht einen Selbst- zweck und der damit verbundene Werbeffekt ist durch den Informations- wert gedeckt. Es liegt daher keine unzulässige unentgeltliche Schleichwer- bung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG vor.
E. 5.6 Da der Beitrag keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sen- dungen verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von H sowie mitunterzeichnenden Personen vom 20. Oktober 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass der am 24. September 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Puls“ ausgestrahlte Beitrag über Gentests keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sen- dungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: -
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 2. Oktober 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 572
Entscheid vom 10. März 2008
betreffend
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Puls“ vom 24. September 2007, Beitrag über Gentests; Eingabe von H und mitunterzeichnenden Personen vom 20. Oktober 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Roger Blum (Präsident)
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlt wöchentlich das Gesundheitsmagazin „Puls“ auf SF 1 aus. Einen Schwerpunkt der Sendung vom 24. September 2007 bildeten Gentests. In drei Filmberichten und Studiogesprächen mit Dr. Hansjakob Müller, einem medizinischen Genetiker, wurden die Funktion und die verschiedenen Anwendungsgebiete von Gentests beleuchtet (Dauer insgesamt 17 Minuten 50 Sekunden).
B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2007 (Datum Postaufgabe) erhob H (im Fol- genden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Er
- 2 - beanstandet, in der Sendung werde ausschliesslich über die Pharmaschul- medizin gesprochen. Er beantragt, die Veranstalterin sei anzuweisen, der Zellularmedizin und anderen Alternativen in „Puls“ und "Gesundheits- sprechstunde" gleichviel Sendezeit einzuräumen wie der Pharmaschulmedi- zin. Seiner Eingabe lag u.a der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom
16. Oktober 2007 bei.
C. Mit Schreiben vom 15. November 2007 stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und Angaben (Vorname, Name, Adresse, Jahrgang) von 116 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.
D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingela- den. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. Dezember 2007, die Beschwer- de abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Programmrechtlich relevante Bestimmungen seien keine verletzt worden.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2008 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber in- formiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privat- interessen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Anforderungen grundsätzlich.
2.1 Nicht eintreten kann die UBI auf den eigentlichen Antrag des Beschwer- deführers hinsichtlich der Sendezeit für Zellular Medizin und anderer Al- ternativmedizin bei „Puls“ und der „Gesundheitssprechstunde“. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Ausstrahlung Bestimmungen über den In- halt redaktioneller Sendungen verletzt worden sind oder ob eine rechts- widrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt (Art. 97 Abs. 2 RTVG). Einen gesetzlichen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen hat der Gesetzgeber überdies ausdrück- lich ausgeschlossen (Art. 6 Abs. 3 RTVG). Die UBI kann deshalb der SRG nicht vorschreiben, dass sie in Medizinsendungen der Alternativmedizin gleichviel Sendezeit wie der Schulmedizin einräumen müsse.
2.2 Aus der Eingabe des Beschwerdeführers geht hervor, dass er hinsichtlich des Gesundheitsmagazins „Puls“ die Ausstrahlung vom 24. September 2007 und insbesondere die Beiträge über Gentests beanstandet. Diese sei- en unausgewogen gewesen, weil sie insbesondere im Zusammenhang mit den Behandlungsmöglichkeiten für Brustkrebs den besonderen Stellenwert der Zellularmedizin nicht berücksichtigt hätten. Überdies sei Schleichwer- bung für das Medikament Herceptin betrieben worden. Insofern ist die Beschwerde auch hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG) und es kann darauf eingetreten werden.
2.3 Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers dagegen generell gegen die Sendung „Puls“ richten sollte, erfüllt sie die Anforderungen an eine Be- schwerde nicht, weil weder die beanstandeten Sendungen bzw. Beiträge bestimmbar sind, noch die Begründung hinreichend ist. Diese formellen Voraussetzungen fehlen ebenfalls hinsichtlich der „Gesundheit Sprech-
- 4 - stunde“. Es wird keinerlei Bezug auf eine bestimmte Ausstrahlung ge- nommen. Diese Sendung wird zwar auf SF 2 ausgestrahlt, Veranstalterin ist aber nicht die SRG, sondern die Presse TV AG. Ein allfälliger Bericht der zuständigen Ombudsstelle liegt der Eingabe des Beschwerdeführers auch nicht bei.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
3.1 Thema der konkret beanstandeten Beiträge des Magazins „Puls“ vom 24. September 2007 sind Gentests. In den Schlagzeilen zur Sendung wird er- wähnt, dass Gentests Erbkrankheiten aufspüren und zeigen könnten, wie Medikamente wirken.
3.1.1 Der Beitrag zu den Gentests umfasst drei Filmberichte und drei Ge- sprächssequenzen im Studio mit dem Experten Dr. Hansjakob Müller von der Uni Basel. Die Anmoderation fokussiert bereits auf das Thema: „In unserer heutigen Sendung werden wir uns vor allem mit Gentests beschäf- tigen.“ Das Wissen über die menschlichen Erbanlagen hätte sich in den letzten 30 Jahren rasant entwickelt und finde immer mehr Anwendungen im medizinischen Alltag. Gentests seien vor allem bekannt aus den Krimis und aus der Zeitung, zum Beispiel, wenn es um das „DNA-Täterprofil“ gehe.
3.1.2 Im ersten Filmbericht geht es um die Spurensuche mittels des sogenann- ten „genetischen Fingerabdrucks“. Daran anschliessend folgt die erste Ge- sprächssequenz mit dem medizinischen Genetiker über monogenetische und multifaktoriell bedingte Krankheiten. Monogenetische Erbkrankhei- ten könnten mit Gentests zuverlässig bestimmt werden. Bei den multifak- toriell verursachten Krankheiten seien die wissenschaftlichen Erkenntnisse noch relativ gering. Die multifaktoriell bedingten Krankheiten und die Rolle von Gentests werden anschliessend am Beispiel einer Brustkrebspa- tientin erläutert. Aufgrund eines Tests konnte die genetische Ursache nachgewiesen werden.
3.1.3 In der zweiten Gesprächssequenz beleuchtet der Experte im Studioge- spräch insbesondere die Funktionen von Gentests in der medizinischen Behandlung. Der letzte Filmbericht illustriert entsprechende Möglichkei- ten. Gentests würden nicht nur für die Bestimmung der Veranlagung, son- dern auch für die Individualisierung der Behandlung verwendet. Unter anderem liessen sich Wachstumsgene in den Krebszellen markieren. Bei- spielhaft wird das Brustkrebsmedikament Herceptin erwähnt, welches die Wachstumsgene stoppt. Es wird erwähnt, dass Gentests Auskunft darüber
- 5 - geben könnten, ob ein Medikament wirke. Ebenfalls von den Genen ge- steuert sei die Dosierung, welche ein Mensch von einem Medikament be- nötige. Aufgezeigt wird das im Filmbericht am Beispiel der Dosierung von Antidepressiva.
3.1.4 Am Schluss des Beitrags über Gentests weist die Moderatorin darauf hin, dass der medizinische Genetiker und andere Experten im Studio telefoni- sche Fragen des Publikums beantworten würden.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt primär, die Beiträge seien unausgewogen ge- wesen, weil darin ausschliesslich der Blickwinkel der „Pharmaschulmedi- zin“ eingenommen worden sei. Die Möglichkeiten der Alternativmedizin und namentlich der Zellularmedizin seien gar nicht erwähnt worden. Die Zellularmedizin hätte den Beweis erbracht, wonach natürliches Vitamin C Krebszellen abtöte. Überdies sei mit der Nennung von Herceptin, eines Medikaments gegen Brustkrebs, Schleichwerbung betrieben worden. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne und hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung geltend.
3.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet neben der freien Themenwahl einer Sendung oder eines Bei- trags namentlich auch die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).
3.4 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvoll- kommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Aus- strahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots vor.
4. Im wöchentlich ausgestrahlten Gesundheitsmagazin „Puls“ stehen gemäss Sendungsporträt „Diagnose, Prävention und Therapie“ im Zentrum. Die
- 6 - Sendung will entsprechendes medizinisches Wissen einem breiten Publi- kum verständlich machen. Die menschlichen Aspekte der Gesundheit ste- hen dabei im Vordergrund. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist speziell auch auf den beanstandeten „Puls“-Beitrag über Gentests aufgrund seines In- formationsgehalts anwendbar (Art. 4 Abs. 2 RTVG).
4.1 Das eigentliche Thema der beanstandeten Beiträge geht für das Publikum bereits unmissverständlich aus den Schlagzeilen der Sendung sowie der Anmoderation hervor (siehe dazu Ziffern 3.1 und 3.1.1) und wird in den ausgestrahlten Beiträgen und in den Studiogesprächen noch verdeutlicht. Gezeigt werden konkrete Anwendungsbereiche von Gentests in der Medi- zin, insbesondere bei der Feststellung von Erbkrankheiten und bei der medikamentösen Behandlung. Der Einstiegsbeitrag dient dazu, das Funk- tionieren einer DNA-Analyse zu erläutern.
4.2 Nicht Thema der Beiträge sind dagegen die Behandlungsmethoden von Krebserkrankungen und namentlich von Brustkrebs. Auch im Beitrag, in welchem eine Brustkrebspatientin mit einer Erbkrankheit gezeigt wird, geht es nicht um die Therapie von Brustkrebs im Allgemeinen. Der Exper- te weist im zweiten Studiogespräch überdies ausdrücklich darauf hin, dass die Resultate eines Gentests hinsichtlich einer Erbkrankheit keine be- stimmte Behandlung präjudizieren würden. Vielmehr zeigt der Beitrag, welche Rolle Gentests bei der Bestimmung von Erbkrankheiten spielen und in welchen Fällen Gentests überhaupt relevante Erkenntnisse erbrin- gen können. Das trifft auch auf den letzten Filmbericht zu. Darin werden Anwendungsbereiche von Gentests bei der medikamentösen Behandlung von Brustkrebs beispielhaft präsentiert. Indem der Beschwerdeführer mo- niert, die Redaktion von „Puls“ hätte auf die Behandlungsmethoden der Alternativmedizin und insbesondere der Zellularmedizin bei Krebs hin- weisen müssen, stellt er das Thema der Beiträge grundsätzlich in Frage. Für das Publikum war diese Fokussierung aber ohne Weiteres erkennbar. In der Wahl des Themas einer redaktionellen Sendung ist der Veranstalter denn auch aufgrund der ihm zustehenden Programmautonomie frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG).
4.3 Im Rahmen des gewählten Themas war es daher auch nicht notwendig, auf die Gegensätze von Schulmedizin und Alternativmedizin generell und speziell auf die Methode der Zellularmedizin zur Behandlung von Krebs- zellen hinzuweisen. Es handelt sich dabei nicht um wesentliche Fakten im Rahmen der in den beanstandeten Beiträgen behandelten Themen. Die ausgestrahlten Beiträge erlaubten dem Publikum, sich eine eigene Meinung hinsichtlich der Anwendung von Gentests zur Bestimmung von Erb- krankheiten und bei der medikamentösen Behandlung zu bilden. Die der- zeitigen Möglichkeiten und Grenzen von Gentests in der Medizin werden mittels illustrativer Beispiele in einer auch für Laien verständlichen Form
- 7 - aufgezeigt. Das äusserst sachliche Studiogespräch mit dem medizinischen Genetiker vermittelt dem Publikum zusätzliche relevante Informationen zum Thema. Dass ein Thema wie Gentests nicht im Rahmen eines knapp 18-minütigen Beitrags umfassend und vertieft abgehandelt werden kann, versteht sich von selbst. Die nach Ausstrahlung der Beiträge aufgeschaltete Telefon-Hotline ermöglichte Interessierten aber zusätzlich, sich über spe- zifische Aspekte von Gentests mit Experten zu unterhalten.
4.4 Aus den dargelegten Gründen haben weder der Beitrag über Gentests in seiner Gesamtheit noch einzelne Teile davon das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne verletzt.
5. Der Beschwerdeführer moniert zusätzlich, mit der Nennung von Hercep- tin im dritten Filmbericht hätte „Puls“ unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung für dieses Brustkrebsmedikament betrieben.
5.1 Die Erwähnung von Herceptin und das Zeigen eines Behälters mit der entsprechenden Aufschrift erfolgt im dritten Filmbericht im Rahmen einer ungefähr 10 Sekunden dauernden Sequenz. Herceptin dient als Beispiel dafür, wie ein Gentest im Rahmen einer Chemotherapie Auskunft darüber geben kann, ob ein Medikament wirkt.
5.2 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom
19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund.
5.3 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
5.4 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung liegt vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen (UBI- Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 3.6ff. [„Alinghi-Logo auf
- 8 - Mikrofonen“]).
5.5 Die Erwähnung bzw. das Zeigen von Herceptin haben für dieses Medi- kament gegen Brustkrebs zwar zweifellos einen Werbeeffekt zur Folge. Dieser wird aber bereits durch den Umstand relativiert, dass es sich dabei um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist entscheidend, dass die Erwähnung von Her- ceptin als konkrete und beispielhafte Darstellung erfolgte, um den Zu- sammenhang von Gentests und der Wirksamkeit von Medikamenten bei Brustkrebserkrankungen zu belegen. Sie war entsprechend in den Kontext eingebettet und diente der realitätsgerechten Illustration eines Sachver- halts. Die Erwähnung von Herceptin bildete deshalb nicht einen Selbst- zweck und der damit verbundene Werbeffekt ist durch den Informations- wert gedeckt. Es liegt daher keine unzulässige unentgeltliche Schleichwer- bung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG vor.
5.6 Da der Beitrag keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sen- dungen verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
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Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von H sowie mitunterzeichnenden Personen vom 20. Oktober 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 9:0 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass der am 24. September 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „Puls“ ausgestrahlte Beitrag über Gentests keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sen- dungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: -
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 2. Oktober 2008