Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 568
Entscheid vom 19. Oktober 2007
betreffend
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „10 vor 10“ vom 20. Juni 2007, Beitrag über Computersucht; Eingabe von K und mitunterzeichnenden Personen vom
23. August 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
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Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlte im Rahmen des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ am 20. Juni 2007 auf SF 1 einen Beitrag über Computersucht aus. Im Zentrum des rund fünfeinhalbminütigen Beitrags stand die Darstellung der als eher neu geltenden Computer- oder Onlinesucht. Dabei wurde ins- besondere auch Europas erste Therapiestation in Amsterdam vorgestellt.
B. Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Datum Postaufgabe) erhob K (im Fol- genden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die erwähnte Ausstrahlung bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Im Beitrag würden
- 2 - mehrmals Ausschnitte aus einem Video mit einem angeblich schwer compu- terabhängigen Jungen gezeigt. Dieses seien aber entgegen den Aussagen in „10 vor 10“ nicht authentisch, sondern gestellt. Für den verantwortlichen Journalisten wäre dies aufgrund von Veröffentlichungen im Internet ohne weiteres erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer fragt sich, ob das Schweizer Fernsehen zur besten Sendezeit in einem Nachrichtenmagazin of- fensichtliche Unwahrheiten verbreiten dürfe. Er verlangt, dass die Verant- wortlichen ihre Fehler eingestehen und die falschen Aussagen medienwirk- sam korrigieren. Der Eingabe lagen u.a. auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 6. August 2007 sowie die Unterschriften und notwendi- gen Angaben von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (im Folgenden: SRG oder Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Bal- degg, zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt, die Beschwerde vollum- fänglich abzuweisen. Der dargestellte Junge sei sehr wohl computersüchtig. Die Redaktion verfüge im Übrigen über zuverlässige Quellen, welche die Echtheit des Videos bestätigten. Diese könnten aber aus Gründen des Per- sönlichkeits- und Datenschutzes nicht offen gelegt werden. Im Übrigen sei es für die Beurteilung des Beitrags unerheblich, ob die Bilder echt oder in- szeniert seien.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 27. Septem- ber 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten darüber informiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Pri- vatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Anforderungen grundsätzlich.
1.2 Nicht eintreten kann die UBI auf den Antrag des Beschwerdeführers, wo- nach die Verantwortlichen ihre falschen Behauptungen medienwirksam zu korrigieren hätten. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Pro- grammbestimmungen verletzt worden sind (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantra- gen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen wie die vom Beschwerdeführer beantragte anordnen. Das RTVG gibt der UBI einzig die Kompetenz, bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungs- sanktion (Busse) auszusprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG), jedoch nicht bei Verstössen gegen Art. 4 Abs. 2 RTVG (Sachgerechtigkeitsgebot).
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
2.1 In den Schlagzeilen der „10 vor 10“-Ausgabe wird bereits auf den bean- standeten Beitrag hingewiesen: „Süchtig nach Computerspielen: Eine Re- portage aus Europas erster Therapiestation“. In der eigentlichen Anmode- ration wird erwähnt, es gehe im Beitrag um eine Sucht. Computer- oder
- 4 - Onlinesucht sei ein ernsthaftes Problem. In der Schweiz sollen 50'000 Menschen davon betroffen sein. Anschliessend leitet der Moderator zum Filmbericht über, welcher nichts für schwache Nerven sei. Er beginne nämlich mit Bildern, „die von einem Sohn zuhause mit der Videokamera gemacht worden seien“.
2.2 Der Filmbericht beginnt mit einer Sequenz des angeblich computersüchti- gen Jugendlichen aus Deutschland, der sich laut Off-Kommentar erfolglos versuche, in ein Spiel einzuloggen. Er schreit den Bildschirm an, schlägt und hämmert auf die Tastatur. Die Sequenz, welche unscharf und akus- tisch von schlechter Qualität ist, dauert 24 Sekunden. Das Gesicht des Ju- gendlichen ist dabei nicht erkennbar. Direkt an diese Sequenz erfolgt eine Stellungnahme von B, dem Leiter der Smith & Jones Klinik in Amster- dam. Er weist darauf hin, dass computersüchtige Kinder gewalttätige Re- aktionen zeigen, wenn ihnen der Computer weggenommen werde. Danach erfolgt eine Vorstellung der Klinik, welche als erste eine stationäre Be- handlung für Computersüchtige anbiete und von der Leiter. Anhand des Beispiels des 20-jährigen C aus den USA zeigt der Bericht, wie sich Com- putersucht manifestiert und wie sie in der Klinik therapiert wird. B be- merkt, sie könnte sich weltweit zur grössten Sucht entwickeln.
2.3 Sequenzen mit dem angeblich computersüchtigen Jugendlichen werden neben der bereits erwähnten noch zweimal gezeigt. Die eine dauert nur rund acht Sekunden, die andere gegen Schluss des Filmberichts 25 Sekun- den, welche in der Zertrümmerung der Tastatur endet. Zu diesen Bildern wird im Off-Kommentar bemerkt, der computersüchtige Junge habe er- folglos versucht, seine Sucht zu therapieren. Unterdessen sei er gemäss Zeitungsberichten in einer geschlossenen Klinik. Der „10 vor 10“- Moderator beendet den Beitrag mit den Worten: „Hui, liebe Kids. Bleibt nicht allzu lange vor dem Compi hängen, wenn’s geht.“
2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich die gezeigten Videose- quenzen eines angeblich schwer computerabhängigen Jugendlichen. Diese seien offensichtlich gestellt und würden Computersucht nicht in authenti- scher Weise widerspiegeln, wie dies der „10 vor 10“-Beitrag vorgebe. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
2.5 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit der Wahl des Themas einer Sen- dung oder eines Beitrags und der Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Be- stimmungen einzuhalten.
- 5 - 2.6 Die Beurteilungskriterien beim Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG sind trotz der gegenüber Art. 4 Abs. 1 1. Satz des alten Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (aRTVG; AS 1992
601) veränderten Formulierung, die an die bisherige Rechtsprechung an- knüpft, die gleichen geblieben (BBl 2003 S. 1668f.). Die UBI prüft im Zu- sammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum auf- grund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Mei- nungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmiss- brauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beein- flussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden kön- nen, prüft die UBI zusätzlich, ob die zentralen journalistischen Sorgfalts- pflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
3. Strittig ist primär, ob die im Beitrag ausgestrahlten Videosequenzen mit dem angeblich computersüchtigen Jugendlichen aus Deutschland authen- tisch sind oder nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet dies vehement. Es handle sich bei den im „10 vor 10“-Beitrag gezeigten Sequenzen um Aus- schnitte aus einem Video, welches schon seit längerer Zeit über „Youtube
– Broadcast yourself“ verfügbar sei, einem Internetportal, auf welchem Vi- deos kostenlos hochgeladen, angesehen und kommentiert werden können. Der in der einschlägigen Community unter dem Namen „Der echte Gangster“ bzw. „Angry German Kid“ bekannte und bereits mehrfach ko- pierte deutsche Jugendliche sei offensichtlich nicht schwer computerab- hängig, wie im „10 vor 10“-Beitrag behauptet, sondern habe geschauspie- lert. In einem seiner zahlreichen ebenfalls auf Youtube einsehbaren Videos sage er dies ausdrücklich: „Eins will ich euch noch mit auf den Weg geben: Nehmt diese Videos nicht ernst! Sie sind nur dargestellt, schaugespielt, versteht ihr? Die sind nicht echt.“ Der betreffende Jugendliche habe dem Beschwerdeführer ebenfalls bestätigt, es handle sich um ein gestelltes „Fun-Video“.
3.1 Die Beschwerdegegnerin weist ihrerseits auf zwei Zeitungsartikel (erschie- nen in „Die Welt“ vom 20. März 2007 und in der „Berner Zeitung“ vom
30. April 2007) hin, welche belegen würden, dass der in den Videosequen- zen gezeigte Jugendliche tatsächlich schwer computerabhängig sei. Dem Autor des Beitrags sei zudem von einer „absolut zuverlässigen Quelle“, welche aus „Gründen des Informantenschutzes“ nicht publik gemacht werden könne, bestätigt worden, dass die gezeigten Szenen echt seien.
- 6 - Überdies verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass der Jugendliche mit seinen zahlreichen Videos ein „suchtdeterminiertes Verhalten“ belege.
3.2 Ob die beanstandeten Videosequenzen tatsächlich authentisch oder ge- stellt sind und ob der sich darstellende Jugendliche computersüchtig ist, kann von der UBI nicht abschliessend beurteilt werden. Aufgrund der zahlreichen auf Youtube einsehbaren Clips bestehen aber zumindest ernsthafte Zweifel an der Authentizität der gezeigten Bilder. „10 vor 10“ hat es unterlassen, in transparenter Weise auf die öffentlich zugängliche Quelle hinzuweisen (VPB 63/1999 Nr. 96 S. 909f. betreffend UBI- Entscheid b. 378/379). Dagegen hat sich die Redaktion hinsichtlich der Bemerkung am Schluss des Filmberichts, wonach der computerabhängige Jugendliche ohne Erfolg seine Sucht zu therapieren versucht habe und nun in einer geschlossenen Klinik weile, zumindest in transparenter Weise auf Zeitungsberichte wie insbesondere den Artikel der „Berner Zeitung“ gestützt.
3.3 Im Lichte der Prüfung der Sendung auf die Vereinbarkeit mit dem Sachge- rechtigkeitsgebot ist aber ohnehin nicht entscheidend, ob die beanstande- ten Bilder authentisch oder gestellt sind. Vielmehr ist zu beurteilen, ob sich das Publikum zu den beanstandeten Bildern und Aussagen sowie zum Bei- trag als Ganzes eine eigene Meinung bilden konnte. Ein Verstoss gegen journalistische Sorgfaltspflichten wie diejenige der Vermittlung von Trans- parenz über die Quellen von ausgestrahlten Bildern begründet nicht auto- matisch eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Dies ist erst dann der Fall, wenn damit die Meinungsbildung des Publikums zum im Beitrag behandelten Thema wesentlich beeinflusst wurde.
3.4 Aus den Schlagzeilen zu „10 vor 10“ vom betreffenden Tag und der An- moderation geht das eigentliche Thema des Beitrags bereits hervor (siehe dazu vorne Ziffer 2.1). Mit einem Porträt über die Smith & Jones-Klinik in Amsterdam soll eine eher neue Form von Sucht, die Computer- und Onli- nesucht, dargestellt werden. Im Vordergrund stehen dabei der Leiter der Klinik, B, und C, einer der Computersüchtigen in Therapie. B äussert sich in grundsätzlicher Weise zur Computersucht und den Therapieansätzen der Klinik. C schildert den Ursprung und die Symptome seiner Sucht. Der Filmbericht zeigt überdies, wie die Amsterdamer Klinik versucht, bei C die Sucht, welche er lange Zeit abgestritten habe, im Rahmen eines Kickbox- trainings zu therapieren. Diese Teile des Beitrags mit dem Porträt der Kli- nik sowie den Darlegungen von B und C werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Das Publikum konnte sich dazu aufgrund der darin vermittelten Fakten und den Aussagen der beiden Protagonisten, welche als eigene Ansichten erkennbar waren (Art. 4 Abs. 2 letzter Satz RTVG), ohne Weiteres eine eigene Meinung bilden.
- 7 - 3.5 Die vom Beschwerdeführer monierten Videosequenzen dienten offen- sichtlich dazu, extreme Ausdrucksformen von Computer- und Online- sucht zu illustrieren. Der Klinikleiter B bestätigt denn auch, dass gewalttä- tige Reaktionen von abhängigen Jugendlichen ein gängiges Verhalten sei, wenn sie ihre Sucht nicht befriedigen können. Die beanstandeten Video- sequenzen wurden überdies weitgehend anonymisiert. Der Jugendliche wird im Gegensatz zu C, der als Patient aus einer Suchtklinik als individu- elles Schicksal vorgestellt wird, nicht porträtiert. Im Vordergrund steht bei diesen Videosequenzen nicht der gezeigte Jugendliche als Individuum, sondern eine extreme Ausdrucksform des Phänomens Computersucht. Auch wenn die beanstandeten Bilder gestellt sind, kommt ihnen daher zumindest ein symbolischer Charakter zu (vgl. zur programmrechtlichen Bedeutung von Symbolbildern, UBI-Entscheid b. 550 vom 31. August 2007 E. 5.2f. i.S. „Kulturplatz“-Beitrag]). Da die Bilder damit ein durchaus mögliches Verhalten eines schwer Computerabhängigen zeigen, sind sie denn auch nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu den ei- gentlichen Themen des Beitrags in Frage zu stellen oder zu beeinträchti- gen.
3.6 Ob es allerdings überhaupt erforderlich war, im Rahmen der Behandlung einer ernsthaften und zurzeit vieldiskutierten Problematik wie der Compu- tersucht (siehe etwa Wolfgang Bergmann/Gerald Hüther: Computersüch- tig. Kinder im Sog der modernen Medien, Düsseldorf 2006; Sabine M. Grüsser und Ralf Thalemann, Computerspielsüchtig? Rat und Hilfe für El- tern, Bern 2006) solch reisserische Bilder mit einer entsprechenden An- und Abmoderation zu zeigen, hat die UBI nicht zu beurteilen. Dieser As- pekt berührt nicht das Sachgerechtigkeitsgebot, sondern primär die Quali- tät der Ausstrahlung. Diese zu überprüfen fällt nicht in die Zuständigkeit der UBI, welche sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat und keine Fachaufsicht betreiben darf (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]).
3.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Publikum sich zwar zur Authentizi- tät der beanstandeten Bilder, wie auch zur Frage, ob der darin gezeigte deutsche Jugendliche tatsächlich computerabhängig ist, keine eigene Mei- nung bilden konnte. Diese Aspekte bildeten jedoch gar nicht das eigentli- che Thema des Beitrags, sondern vielmehr einen Nebenpunkt. Die Bilder verunmöglichten dem Publikum auf jeden Fall nicht, eine eigene Meinung zu den eigentlichen Themen des Beitrags, der Vorstellung der Computer- und Onlinesucht in genereller Weise und der ersten entsprechenden euro- päischen Therapiestation in Amsterdam zu bilden. Das Sachgerechtig- keitsgebot ist daher nicht verletzt worden. Die festgestellten Mängel, wel- che vorab die Quellentransparenz und die Frage der Computerabhängig- keit einer anonymisierten Person betreffen, stellen insoweit programm- rechtlich noch nicht relevante redaktionelle Unvollkommenheiten dar,
- 8 - welche durch die den Veranstaltern zustehende Programmautonomie ge- deckt ist.
4. Da der beanstandete Beitrag keine Bestimmungen über den Inhalt redak- tioneller Sendungen verletzt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 9 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von K sowie mitunterzeichnenden Personen vom 23. August 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:1 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass der am 20. Juni 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 in der Sendung „10 vor 10“ ausgestrahlte Beitrag über Computersucht keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sen- dungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 30. April 2008