Sachverhalt
oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots vor.
- 5 - 3.4 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom
19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat im Rahmen von Ab- klärungen gegen die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Be- richterstattung über den America’s Cup 2007 betreffend Verletzung von Sponsoringbestimmungen mit Schreiben vom 7. August 2007 festgehalten, dass kein Entgelt für die Präsenz des Alinghi-Logos auf den Mikrofonen der Moderatoren nachweisbar sei. Deshalb hat das BAKOM in diesem Punkt auch kein Aufsichtsverfahren wegen entgeltlicher Schleichwerbung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RTVG eröffnet.
3.5 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
3.6 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung liegt vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen während den Sendungen zum Ameri- ca’s Cup zeitweise für das Fernsehpublikum erkennbar gewesen sei. Dies habe aber keineswegs auf vertraglichen Abmachungen beruht. Die Be- schwerdegegnerin habe auf der Basis von Alinghi im Hafen von Valencia auf eigene Kosten eine Plattform aufgebaut, die während des America’s Cup als Fernsehstudio für das Schweizer Fernsehen und für Télévision Suisse Romande (TSR) gedient habe. Aus Sicherheitsgründen habe für Aufnahmen von der Alinghi-Basis ausserhalb der Plattform der SRG ein Kameramann von Alinghi zugemietet werden müssen. Dieser habe sowohl Bilder für die SRG als auch für Alinghi selber gedreht. Der Einfachheit halber sei entschieden worden, dass dieser Kameramann einen dreiseitigen Mikrofonschutz mit den Logos von SF, TSR und Alinghi einsetze. Je nach beteiligtem Auftraggeber sollte das entsprechende Logo im Bild erschei-
- 6 - nen. Da dieses Mikrofon jedoch auch in den Studiosendungen verwendet worden sei, bei welchen mehrere Kameras aus verschiedenen Blickwinkeln im Einsatz standen, sei das Alinghi-Logo zeitweise tatsächlich auch für das Fernsehpublikum sichtbar gewesen.
4.1 Während der umfangreichen Übertragungen des Schweizer Fernsehens taucht das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen häufig auf. Die Dauer der entsprechenden Sequenzen variieren, wie auch die Sichtbarkeit des Logos, welches gemäss Darstellung der Designerin zwei Boote symbolisiere. Ins- besondere auf dem Mikrofon des SF-Journalisten S, der im Gespräch mit dem Experten C regelmässig die Vorschau und die Analysen der Rennen bestreitet, ist das Alinghi-Logo wiederholt deutlich sichtbar (siehe bei- spielsweise „Alinghiaktuell“ vom 20., 21. und 22. Juni 2007). Beim Exper- ten ist mit einigen wenigen Ausnahmen hingegen jeweils nur das SF-Logo erkennbar, wie auch bei B, dem Alinghi-Präsidenten, welcher S im provi- sorischen Studio ebenfalls Red und Antwort steht. Beim Alinghi-Mitglied M wiederum kommt das Logo im Interview gut ersichtlich ins Fernseh- bild. Das TSR-Logo ist im Gegensatz zu demjenigen von Alinghi dagegen praktisch nie sichtbar.
4.2 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass un- ter der Marke Alinghi weder Produkte noch Dienstleistungen auf dem Markt seien. Es würden damit die Voraussetzungen fehlen, dass für diese Marke überhaupt Werbung im Sinne des RTVG gemacht werden könne. Entsprechend sei es auch nicht möglich, Schleichwerbung für Alinghi zu betreiben. Dies trifft jedoch nicht zu. Alinghi wurde 2000 gegründet und gewann gleich bei seiner America’s Cup-Premiere 2003 in Auckland die geschichts- und prestigeträchtige Segeltrophäe. Wie der Experte C in den Übertragungen des Schweizer Fernsehens erwähnt, generieren die teil- nehmenden Syndikate riesige Budgets und stellen gewissermassen multina- tionale Unternehmen dar. Neben dem eigentlichen Segelteam besteht A- linghi denn auch aus einem Design-, Land-, Wetterteam, einer Administra- tion, einer Rechts- und Marketingabteilung. Im Merchandisingbereich bie- tet Alinghi ein reichhaltiges Angebot an, welches insbesondere Kleider, Accessoires und Modellboote umfasst. Alinghi ist daher auch ein Unter- nehmen bzw. eine Marke, welche sich als Werbeträger im Sinne der Defi- nition von Werbung gemäss Art. 2 Bst. k RTVG eignet. Diese Bestim- mung erfasst im Übrigen nicht nur die „Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen“, sondern auch die „Unterstützung einer Sache oder einer Idee“ oder die Erzielung einer an- deren Wirkung.
4.3 Das Erkennen eines Logos im Rahmen einer redaktionellen Sendung bringt für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Marke einen Werbeeffekt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim
- 7 - America’s Cup 2007 um eine „vollständig kommerzialisierte Sport- Veranstaltung“ handelt, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Das Fernsehpublikum ist zwar mit zahlreichen Werbebotschaften auf Booten, Segeln, T-Shirts oder Gebäuden konfrontiert worden, wie dies in ver- gleichbarer Weise auch bei einem Fussballspiel oder einem Automobilren- nen vorkommt. Dabei handelt es sich aber um die „realitätsgerechte“ Ku- lisse, wie sie auch für das Publikum im Hafen von Valencia sichtbar gewe- sen ist. Das Logo auf den Mikrofonen in den Übertragungen des SF ge- hört hingegen nicht zu den Gegebenheiten, die vor Ort vorgefunden wer- den. Diese Kennzeichnung dient dazu, die betreffenden Mitarbeitenden einem Veranstalter bzw. einem Programm zuzuordnen, und damit auch dem Fernsehpublikum Transparenz über die redaktionelle Verantwortlich- keit zu vermitteln. Das auf Mikrofonen ungewohnte Alinghi-Logo dürfte deshalb auch aufgefallen sein. Es kommt insbesondere hinzu, dass dieses nicht nur ein- oder zweimal kurz bei einem Kameraschwenk, sondern häu- fig und während längerer Zeit sichtbar gewesen ist. Die umfassende Be- richterstattung des Schweizer Fernsehens und anderer Medien über den America’s Cup hat schliesslich dazu geführt, dass das Fernsehpublikum das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen auch als solches erkannt hat.
4.4 Das Alinghi-Logo vermittelt dem Publikum keine sachdienlichen Informa- tionen, welche den Werbeeffekt im Sinne der Rechtsprechung der UBI zu unentgeltlicher Schleichwerbung aufwiegen würden (siehe dazu etwa UBI- Entscheid b. 563 vom 19. Oktober 2007 E. 4.5f. [„Roséweine“]). Das Schweizer Fernsehen hat zwar sein Studio auf dem Dach der Alinghi-Basis eingerichtet, worauf in den Übertragungen wiederholt hingewiesen worden ist. Überdies hat es teilweise Bilder von der Kameracrew von Alinghi übernommen, und in den Titeln der Spezialsendungen taucht der Name Alinghi ebenfalls auf (z.B. „Alinghiaktuell“). Ein sachlicher Bezug dieser Umstände zum Logo der Marke „Alinghi“ auf den Mikrofonen besteht aber nicht.
4.5 Das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen ist vielmehr geeignet, beim Publi- kum Unsicherheit über dessen Bedeutung zu schaffen. Das Publikum ist sich gewohnt, dass das Logo Transparenz über die Identität des Senders des betreffenden Reporters bzw. die redaktionellen Verantwortlichkeiten vermittelt. S, bei welchem das Alinghi-Logo am häufigsten und längsten zu sehen ist, dürfte beim eigentlichen Sportpublikum von SF als Moderator von Sportsendungen bekannt sein. Dieses dürfte sich aber gewundert ha- ben, warum beim Mikrofon des Moderators nicht nur das SF-Logo, son- dern auch dasjenige von Alinghi so deutlich und wiederholt erkennbar ge- wesen ist. Bei einem professionellen Sportreporter kann und muss das Publikum davon ausgehen, dass dies in dieser Häufigkeit nicht versehent- lich geschieht und eine Information damit verbunden ist, was aber nicht der Fall war.
- 8 - 4.6 Der America’s Cup 2007 hat weit über das eigentliche an Sportereignissen interessierte Publikum Anklang gefunden. Es dürften deshalb auch viele die Übertragungen angeschaut haben, welche die eigentlichen Sportsen- dungen des Schweizer Fernsehens nicht bzw. nicht regelmässig verfolgen und entsprechend auch nicht das Moderatorenteam kennen. Für diesen Teil des Publikums, dem S nicht als Sportmoderator des SF bekannt war, ist das Logo deshalb irreführend, weil es die damit verbundene vermeintli- che Information - nämlich die Zugehörigkeit des Moderators zum Alinghi- Team - ebenfalls nicht oder aber falsch verstanden hat.
4.7 Ingesamt ist festzuhalten, dass das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen nicht nur keinen Informationswert hatte, sondern das Publikum über dessen Bedeutung irregeführt hat. Es beeinträchtigte die Transparenz über die Identität des Moderators als Vertreter des Schweizer Fernsehens und die redaktionellen Verantwortlichkeiten, wie dies bei Logos auf Mikrofonen üblicherweise der Fall ist, sondern war reiner Selbstzweck. Die damit ver- bundenen nicht unerheblichen Werbeffekte stellen unzulässige unentgeltli- che Schleichwerbung und damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots von Art. 4 Abs. 2 RTVG dar. Überdies ist auch das Sachgerechtig- keitsgebot im engeren Sinne verletzt, indem das Publikum das Logo als vermeintliche Information wahrgenommen hat. Es konnte sich dazu keine eigene Meinung bilden. Da das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen wäh- rend den Übertragungen zum America’s Cup häufig gut sichtbar gewesen ist, handelt es sich nicht um einen Nebenpunkt, der programmrechtlich ir- relevant wäre. Journalistische Sorgfaltspflichten wurden verletzt, in dem es das Schweizer Fernsehen versäumt hat, mit der ausschliesslichen Platzie- rung des SF-Logos auf den Mikrofonen in korrekter Weise Transparenz über die Zugehörigkeit der Moderatoren zum eigenen Sender und die re- daktionellen Verantwortlichkeiten zu vermitteln.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das Verfahren nach festgestellten Rechtsverletzungen richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG.
- 9 - Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von R vom 31. Juli 2007 wird mit 4:3 Stimmen gutge- heissen und es wird festgestellt, dass das Schweizer Fernsehen im Rahmen der Berichterstattung über den America’s Cup 2007 mit den Alinghi- Logos auf den Mikrofonen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat.
2. Die SRG SSR idée suisse wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 20. Juni 2008
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat im Rahmen von Ab- klärungen gegen die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Be- richterstattung über den America’s Cup 2007 betreffend Verletzung von Sponsoringbestimmungen mit Schreiben vom 7. August 2007 festgehalten, dass kein Entgelt für die Präsenz des Alinghi-Logos auf den Mikrofonen der Moderatoren nachweisbar sei. Deshalb hat das BAKOM in diesem Punkt auch kein Aufsichtsverfahren wegen entgeltlicher Schleichwerbung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RTVG eröffnet.
3.5 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
3.6 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung liegt vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen während den Sendungen zum Ameri- ca’s Cup zeitweise für das Fernsehpublikum erkennbar gewesen sei. Dies habe aber keineswegs auf vertraglichen Abmachungen beruht. Die Be- schwerdegegnerin habe auf der Basis von Alinghi im Hafen von Valencia auf eigene Kosten eine Plattform aufgebaut, die während des America’s Cup als Fernsehstudio für das Schweizer Fernsehen und für Télévision Suisse Romande (TSR) gedient habe. Aus Sicherheitsgründen habe für Aufnahmen von der Alinghi-Basis ausserhalb der Plattform der SRG ein Kameramann von Alinghi zugemietet werden müssen. Dieser habe sowohl Bilder für die SRG als auch für Alinghi selber gedreht. Der Einfachheit halber sei entschieden worden, dass dieser Kameramann einen dreiseitigen Mikrofonschutz mit den Logos von SF, TSR und Alinghi einsetze. Je nach beteiligtem Auftraggeber sollte das entsprechende Logo im Bild erschei-
- 6 - nen. Da dieses Mikrofon jedoch auch in den Studiosendungen verwendet worden sei, bei welchen mehrere Kameras aus verschiedenen Blickwinkeln im Einsatz standen, sei das Alinghi-Logo zeitweise tatsächlich auch für das Fernsehpublikum sichtbar gewesen.
4.1 Während der umfangreichen Übertragungen des Schweizer Fernsehens taucht das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen häufig auf. Die Dauer der entsprechenden Sequenzen variieren, wie auch die Sichtbarkeit des Logos, welches gemäss Darstellung der Designerin zwei Boote symbolisiere. Ins- besondere auf dem Mikrofon des SF-Journalisten S, der im Gespräch mit dem Experten C regelmässig die Vorschau und die Analysen der Rennen bestreitet, ist das Alinghi-Logo wiederholt deutlich sichtbar (siehe bei- spielsweise „Alinghiaktuell“ vom 20., 21. und 22. Juni 2007). Beim Exper- ten ist mit einigen wenigen Ausnahmen hingegen jeweils nur das SF-Logo erkennbar, wie auch bei B, dem Alinghi-Präsidenten, welcher S im provi- sorischen Studio ebenfalls Red und Antwort steht. Beim Alinghi-Mitglied M wiederum kommt das Logo im Interview gut ersichtlich ins Fernseh- bild. Das TSR-Logo ist im Gegensatz zu demjenigen von Alinghi dagegen praktisch nie sichtbar.
4.2 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass un- ter der Marke Alinghi weder Produkte noch Dienstleistungen auf dem Markt seien. Es würden damit die Voraussetzungen fehlen, dass für diese Marke überhaupt Werbung im Sinne des RTVG gemacht werden könne. Entsprechend sei es auch nicht möglich, Schleichwerbung für Alinghi zu betreiben. Dies trifft jedoch nicht zu. Alinghi wurde 2000 gegründet und gewann gleich bei seiner America’s Cup-Premiere 2003 in Auckland die geschichts- und prestigeträchtige Segeltrophäe. Wie der Experte C in den Übertragungen des Schweizer Fernsehens erwähnt, generieren die teil- nehmenden Syndikate riesige Budgets und stellen gewissermassen multina- tionale Unternehmen dar. Neben dem eigentlichen Segelteam besteht A- linghi denn auch aus einem Design-, Land-, Wetterteam, einer Administra- tion, einer Rechts- und Marketingabteilung. Im Merchandisingbereich bie- tet Alinghi ein reichhaltiges Angebot an, welches insbesondere Kleider, Accessoires und Modellboote umfasst. Alinghi ist daher auch ein Unter- nehmen bzw. eine Marke, welche sich als Werbeträger im Sinne der Defi- nition von Werbung gemäss Art. 2 Bst. k RTVG eignet. Diese Bestim- mung erfasst im Übrigen nicht nur die „Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen“, sondern auch die „Unterstützung einer Sache oder einer Idee“ oder die Erzielung einer an- deren Wirkung.
4.3 Das Erkennen eines Logos im Rahmen einer redaktionellen Sendung bringt für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Marke einen Werbeeffekt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim
- 7 - America’s Cup 2007 um eine „vollständig kommerzialisierte Sport- Veranstaltung“ handelt, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Das Fernsehpublikum ist zwar mit zahlreichen Werbebotschaften auf Booten, Segeln, T-Shirts oder Gebäuden konfrontiert worden, wie dies in ver- gleichbarer Weise auch bei einem Fussballspiel oder einem Automobilren- nen vorkommt. Dabei handelt es sich aber um die „realitätsgerechte“ Ku- lisse, wie sie auch für das Publikum im Hafen von Valencia sichtbar gewe- sen ist. Das Logo auf den Mikrofonen in den Übertragungen des SF ge- hört hingegen nicht zu den Gegebenheiten, die vor Ort vorgefunden wer- den. Diese Kennzeichnung dient dazu, die betreffenden Mitarbeitenden einem Veranstalter bzw. einem Programm zuzuordnen, und damit auch dem Fernsehpublikum Transparenz über die redaktionelle Verantwortlich- keit zu vermitteln. Das auf Mikrofonen ungewohnte Alinghi-Logo dürfte deshalb auch aufgefallen sein. Es kommt insbesondere hinzu, dass dieses nicht nur ein- oder zweimal kurz bei einem Kameraschwenk, sondern häu- fig und während längerer Zeit sichtbar gewesen ist. Die umfassende Be- richterstattung des Schweizer Fernsehens und anderer Medien über den America’s Cup hat schliesslich dazu geführt, dass das Fernsehpublikum das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen auch als solches erkannt hat.
4.4 Das Alinghi-Logo vermittelt dem Publikum keine sachdienlichen Informa- tionen, welche den Werbeeffekt im Sinne der Rechtsprechung der UBI zu unentgeltlicher Schleichwerbung aufwiegen würden (siehe dazu etwa UBI- Entscheid b. 563 vom 19. Oktober 2007 E. 4.5f. [„Roséweine“]). Das Schweizer Fernsehen hat zwar sein Studio auf dem Dach der Alinghi-Basis eingerichtet, worauf in den Übertragungen wiederholt hingewiesen worden ist. Überdies hat es teilweise Bilder von der Kameracrew von Alinghi übernommen, und in den Titeln der Spezialsendungen taucht der Name Alinghi ebenfalls auf (z.B. „Alinghiaktuell“). Ein sachlicher Bezug dieser Umstände zum Logo der Marke „Alinghi“ auf den Mikrofonen besteht aber nicht.
4.5 Das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen ist vielmehr geeignet, beim Publi- kum Unsicherheit über dessen Bedeutung zu schaffen. Das Publikum ist sich gewohnt, dass das Logo Transparenz über die Identität des Senders des betreffenden Reporters bzw. die redaktionellen Verantwortlichkeiten vermittelt. S, bei welchem das Alinghi-Logo am häufigsten und längsten zu sehen ist, dürfte beim eigentlichen Sportpublikum von SF als Moderator von Sportsendungen bekannt sein. Dieses dürfte sich aber gewundert ha- ben, warum beim Mikrofon des Moderators nicht nur das SF-Logo, son- dern auch dasjenige von Alinghi so deutlich und wiederholt erkennbar ge- wesen ist. Bei einem professionellen Sportreporter kann und muss das Publikum davon ausgehen, dass dies in dieser Häufigkeit nicht versehent- lich geschieht und eine Information damit verbunden ist, was aber nicht der Fall war.
- 8 - 4.6 Der America’s Cup 2007 hat weit über das eigentliche an Sportereignissen interessierte Publikum Anklang gefunden. Es dürften deshalb auch viele die Übertragungen angeschaut haben, welche die eigentlichen Sportsen- dungen des Schweizer Fernsehens nicht bzw. nicht regelmässig verfolgen und entsprechend auch nicht das Moderatorenteam kennen. Für diesen Teil des Publikums, dem S nicht als Sportmoderator des SF bekannt war, ist das Logo deshalb irreführend, weil es die damit verbundene vermeintli- che Information - nämlich die Zugehörigkeit des Moderators zum Alinghi- Team - ebenfalls nicht oder aber falsch verstanden hat.
4.7 Ingesamt ist festzuhalten, dass das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen nicht nur keinen Informationswert hatte, sondern das Publikum über dessen Bedeutung irregeführt hat. Es beeinträchtigte die Transparenz über die Identität des Moderators als Vertreter des Schweizer Fernsehens und die redaktionellen Verantwortlichkeiten, wie dies bei Logos auf Mikrofonen üblicherweise der Fall ist, sondern war reiner Selbstzweck. Die damit ver- bundenen nicht unerheblichen Werbeffekte stellen unzulässige unentgeltli- che Schleichwerbung und damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots von Art. 4 Abs. 2 RTVG dar. Überdies ist auch das Sachgerechtig- keitsgebot im engeren Sinne verletzt, indem das Publikum das Logo als vermeintliche Information wahrgenommen hat. Es konnte sich dazu keine eigene Meinung bilden. Da das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen wäh- rend den Übertragungen zum America’s Cup häufig gut sichtbar gewesen ist, handelt es sich nicht um einen Nebenpunkt, der programmrechtlich ir- relevant wäre. Journalistische Sorgfaltspflichten wurden verletzt, in dem es das Schweizer Fernsehen versäumt hat, mit der ausschliesslichen Platzie- rung des SF-Logos auf den Mikrofonen in korrekter Weise Transparenz über die Zugehörigkeit der Moderatoren zum eigenen Sender und die re- daktionellen Verantwortlichkeiten zu vermitteln.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das Verfahren nach festgestellten Rechtsverletzungen richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG.
- 9 - Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von R vom 31. Juli 2007 wird mit 4:3 Stimmen gutge- heissen und es wird festgestellt, dass das Schweizer Fernsehen im Rahmen der Berichterstattung über den America’s Cup 2007 mit den Alinghi- Logos auf den Mikrofonen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat.
2. Die SRG SSR idée suisse wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 20. Juni 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 564
Entscheid vom 7. Dezember 2007
betreffend
Schweizer Fernsehen: Berichterstattung über den America's Cup 2007, Alinghi- Logo auf Mikrofonen; Eingabe von R vom 31. Juli 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Der seit 1851 bestehende America's Cup ist die älteste und bekannteste in- ternationale Segelregatta. Das Finale des America's Cup 2007 wurde wie üb- lich in mehreren Wettfahrten zwischen zwei Syndikaten ausgetragen. Neben der Titelverteidigerin Alinghi (Schweiz) konnte sich dafür das Team New Zealand qualifizieren. Das Schweizer Fernsehen (SF) berichtete in mehreren Spezialsendungen und den ordentlichen Sportsendungen umfassend über die Vorgeschichte, Hintergründe und die eigentlichen Rennen. Schon drei Tage vor dem Start zum America's Cup-Finale startete SF am 20. Juni 2007 mit „Alinghiaktuell“, dem America's Cup-Magazin. An den Renntagen be- gann SF jeweils mit einer Vorberichterstattung in „Alinghi – Countdown“, übertrug anschliessend die Regatta in „America's Cup Match“ und analysier-
- 2 - te danach das Rennen in „Alinghi – Analyse“. Als Experte stand mit C ein ehemaliger Gewinner der Regatta den Moderatoren von SF bei.
B. Mit Eingabe vom 31. Juli 2007 erhob R (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Berichterstattung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unab- hängige Beschwerdeinstanz). Er beanstandet, SF habe Mikrofone verwen- det, auf welchen neben dem eigenen Logo auch dasjenige von Alinghi sichtbar gewesen sei. Es handle sich dabei um unbezahlte Schleich- werbung und dies würde das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) verletzen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 30. Juli 2007 bei.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 18. Oktober 2007 beantragt sie, auf die Beschwerde mangels Be- schwerdelegitimation nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Das teilweise sichtbare Alinghi-Logo betreffe im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots allenfalls einen Nebenpunkt und verletze auch nicht das Transparenzgebot.
D. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der SRG am 25. Oktober 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
E. Denis Masmejan ist vor der Beratung der Beschwerdesache in den Ausstand getreten.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde).
2.1 In der Eingabe des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen Angaben und Unterschriften von mindestens 20 Personen, welche seine Beschwer- de unterstützen. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den Beschwerde führenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, nachträglich die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt.
2.2 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot Schweize- rische Flüchtlingshilfe“]; UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006 [„Me- teo“]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Diese bejaht ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder solche, die von grundlegender Tragweite für die Pro- grammgestaltung sind (Änderung der Rechtsprechung). Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung der UBI ist nicht mehr eine kumulative Erfül- lung beider Erfordernisse notwendig.
2.3 Zwar stellt sich für die UBI bei der Beurteilung des vorliegenden Falls kei- ne neue Rechtsfrage. Doch besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG, weil der Sachverhalt - Logo auf Mikrofonen - von grundsätzlicher Bedeutung für die Programmgestaltung ist. Die vorliegen-
- 4 - de Eingabe erfüllt damit eine erforderliche Voraussetzung für die Annah- me eines öffentlichen Interesses an einem Entscheid. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.4 Der Beschwerdeführer hat seine Beanstandung per E-Mail vom 4. Juli 2007 bei der Ombudsstelle anhängig gemacht. Ob eine E-Mail den gesetz- lichen Anforderungen von Art. 92 Abs. 2 RTVG tatsächlich genügt, kann offen gelassen werden. Die Ombudsstelle hätte den Beschwerdeführer auf den allfälligen Formmangel hinweisen müssen (BGE 1P.254/2005 vom
30. August 2005).
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich, dass im Rahmen der Berichter- stattung das Alinghi-Logo wiederholt auf den Mikrofonen der Moderato- ren bzw. der Interviewpartner zu sehen war. Er macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im engeren Sinne und im Zusammenhang mit verbotener unentgeltlicher Schleich- werbung geltend.
3.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet neben der freien Themenwahl einer Sendung oder eines Bei- trags namentlich auch die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstalter hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG).
3.3 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvoll- kommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Aus- strahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, 3. Auflage, Zürich 2006, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- gebots vor.
- 5 - 3.4 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom
19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) hat im Rahmen von Ab- klärungen gegen die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Be- richterstattung über den America’s Cup 2007 betreffend Verletzung von Sponsoringbestimmungen mit Schreiben vom 7. August 2007 festgehalten, dass kein Entgelt für die Präsenz des Alinghi-Logos auf den Mikrofonen der Moderatoren nachweisbar sei. Deshalb hat das BAKOM in diesem Punkt auch kein Aufsichtsverfahren wegen entgeltlicher Schleichwerbung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 RTVG eröffnet.
3.5 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
3.6 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgeltliche Schleichwerbung liegt vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informationswert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen während den Sendungen zum Ameri- ca’s Cup zeitweise für das Fernsehpublikum erkennbar gewesen sei. Dies habe aber keineswegs auf vertraglichen Abmachungen beruht. Die Be- schwerdegegnerin habe auf der Basis von Alinghi im Hafen von Valencia auf eigene Kosten eine Plattform aufgebaut, die während des America’s Cup als Fernsehstudio für das Schweizer Fernsehen und für Télévision Suisse Romande (TSR) gedient habe. Aus Sicherheitsgründen habe für Aufnahmen von der Alinghi-Basis ausserhalb der Plattform der SRG ein Kameramann von Alinghi zugemietet werden müssen. Dieser habe sowohl Bilder für die SRG als auch für Alinghi selber gedreht. Der Einfachheit halber sei entschieden worden, dass dieser Kameramann einen dreiseitigen Mikrofonschutz mit den Logos von SF, TSR und Alinghi einsetze. Je nach beteiligtem Auftraggeber sollte das entsprechende Logo im Bild erschei-
- 6 - nen. Da dieses Mikrofon jedoch auch in den Studiosendungen verwendet worden sei, bei welchen mehrere Kameras aus verschiedenen Blickwinkeln im Einsatz standen, sei das Alinghi-Logo zeitweise tatsächlich auch für das Fernsehpublikum sichtbar gewesen.
4.1 Während der umfangreichen Übertragungen des Schweizer Fernsehens taucht das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen häufig auf. Die Dauer der entsprechenden Sequenzen variieren, wie auch die Sichtbarkeit des Logos, welches gemäss Darstellung der Designerin zwei Boote symbolisiere. Ins- besondere auf dem Mikrofon des SF-Journalisten S, der im Gespräch mit dem Experten C regelmässig die Vorschau und die Analysen der Rennen bestreitet, ist das Alinghi-Logo wiederholt deutlich sichtbar (siehe bei- spielsweise „Alinghiaktuell“ vom 20., 21. und 22. Juni 2007). Beim Exper- ten ist mit einigen wenigen Ausnahmen hingegen jeweils nur das SF-Logo erkennbar, wie auch bei B, dem Alinghi-Präsidenten, welcher S im provi- sorischen Studio ebenfalls Red und Antwort steht. Beim Alinghi-Mitglied M wiederum kommt das Logo im Interview gut ersichtlich ins Fernseh- bild. Das TSR-Logo ist im Gegensatz zu demjenigen von Alinghi dagegen praktisch nie sichtbar.
4.2 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass un- ter der Marke Alinghi weder Produkte noch Dienstleistungen auf dem Markt seien. Es würden damit die Voraussetzungen fehlen, dass für diese Marke überhaupt Werbung im Sinne des RTVG gemacht werden könne. Entsprechend sei es auch nicht möglich, Schleichwerbung für Alinghi zu betreiben. Dies trifft jedoch nicht zu. Alinghi wurde 2000 gegründet und gewann gleich bei seiner America’s Cup-Premiere 2003 in Auckland die geschichts- und prestigeträchtige Segeltrophäe. Wie der Experte C in den Übertragungen des Schweizer Fernsehens erwähnt, generieren die teil- nehmenden Syndikate riesige Budgets und stellen gewissermassen multina- tionale Unternehmen dar. Neben dem eigentlichen Segelteam besteht A- linghi denn auch aus einem Design-, Land-, Wetterteam, einer Administra- tion, einer Rechts- und Marketingabteilung. Im Merchandisingbereich bie- tet Alinghi ein reichhaltiges Angebot an, welches insbesondere Kleider, Accessoires und Modellboote umfasst. Alinghi ist daher auch ein Unter- nehmen bzw. eine Marke, welche sich als Werbeträger im Sinne der Defi- nition von Werbung gemäss Art. 2 Bst. k RTVG eignet. Diese Bestim- mung erfasst im Übrigen nicht nur die „Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren und Dienstleistungen“, sondern auch die „Unterstützung einer Sache oder einer Idee“ oder die Erzielung einer an- deren Wirkung.
4.3 Das Erkennen eines Logos im Rahmen einer redaktionellen Sendung bringt für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Marke einen Werbeeffekt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim
- 7 - America’s Cup 2007 um eine „vollständig kommerzialisierte Sport- Veranstaltung“ handelt, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert. Das Fernsehpublikum ist zwar mit zahlreichen Werbebotschaften auf Booten, Segeln, T-Shirts oder Gebäuden konfrontiert worden, wie dies in ver- gleichbarer Weise auch bei einem Fussballspiel oder einem Automobilren- nen vorkommt. Dabei handelt es sich aber um die „realitätsgerechte“ Ku- lisse, wie sie auch für das Publikum im Hafen von Valencia sichtbar gewe- sen ist. Das Logo auf den Mikrofonen in den Übertragungen des SF ge- hört hingegen nicht zu den Gegebenheiten, die vor Ort vorgefunden wer- den. Diese Kennzeichnung dient dazu, die betreffenden Mitarbeitenden einem Veranstalter bzw. einem Programm zuzuordnen, und damit auch dem Fernsehpublikum Transparenz über die redaktionelle Verantwortlich- keit zu vermitteln. Das auf Mikrofonen ungewohnte Alinghi-Logo dürfte deshalb auch aufgefallen sein. Es kommt insbesondere hinzu, dass dieses nicht nur ein- oder zweimal kurz bei einem Kameraschwenk, sondern häu- fig und während längerer Zeit sichtbar gewesen ist. Die umfassende Be- richterstattung des Schweizer Fernsehens und anderer Medien über den America’s Cup hat schliesslich dazu geführt, dass das Fernsehpublikum das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen auch als solches erkannt hat.
4.4 Das Alinghi-Logo vermittelt dem Publikum keine sachdienlichen Informa- tionen, welche den Werbeeffekt im Sinne der Rechtsprechung der UBI zu unentgeltlicher Schleichwerbung aufwiegen würden (siehe dazu etwa UBI- Entscheid b. 563 vom 19. Oktober 2007 E. 4.5f. [„Roséweine“]). Das Schweizer Fernsehen hat zwar sein Studio auf dem Dach der Alinghi-Basis eingerichtet, worauf in den Übertragungen wiederholt hingewiesen worden ist. Überdies hat es teilweise Bilder von der Kameracrew von Alinghi übernommen, und in den Titeln der Spezialsendungen taucht der Name Alinghi ebenfalls auf (z.B. „Alinghiaktuell“). Ein sachlicher Bezug dieser Umstände zum Logo der Marke „Alinghi“ auf den Mikrofonen besteht aber nicht.
4.5 Das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen ist vielmehr geeignet, beim Publi- kum Unsicherheit über dessen Bedeutung zu schaffen. Das Publikum ist sich gewohnt, dass das Logo Transparenz über die Identität des Senders des betreffenden Reporters bzw. die redaktionellen Verantwortlichkeiten vermittelt. S, bei welchem das Alinghi-Logo am häufigsten und längsten zu sehen ist, dürfte beim eigentlichen Sportpublikum von SF als Moderator von Sportsendungen bekannt sein. Dieses dürfte sich aber gewundert ha- ben, warum beim Mikrofon des Moderators nicht nur das SF-Logo, son- dern auch dasjenige von Alinghi so deutlich und wiederholt erkennbar ge- wesen ist. Bei einem professionellen Sportreporter kann und muss das Publikum davon ausgehen, dass dies in dieser Häufigkeit nicht versehent- lich geschieht und eine Information damit verbunden ist, was aber nicht der Fall war.
- 8 - 4.6 Der America’s Cup 2007 hat weit über das eigentliche an Sportereignissen interessierte Publikum Anklang gefunden. Es dürften deshalb auch viele die Übertragungen angeschaut haben, welche die eigentlichen Sportsen- dungen des Schweizer Fernsehens nicht bzw. nicht regelmässig verfolgen und entsprechend auch nicht das Moderatorenteam kennen. Für diesen Teil des Publikums, dem S nicht als Sportmoderator des SF bekannt war, ist das Logo deshalb irreführend, weil es die damit verbundene vermeintli- che Information - nämlich die Zugehörigkeit des Moderators zum Alinghi- Team - ebenfalls nicht oder aber falsch verstanden hat.
4.7 Ingesamt ist festzuhalten, dass das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen nicht nur keinen Informationswert hatte, sondern das Publikum über dessen Bedeutung irregeführt hat. Es beeinträchtigte die Transparenz über die Identität des Moderators als Vertreter des Schweizer Fernsehens und die redaktionellen Verantwortlichkeiten, wie dies bei Logos auf Mikrofonen üblicherweise der Fall ist, sondern war reiner Selbstzweck. Die damit ver- bundenen nicht unerheblichen Werbeffekte stellen unzulässige unentgeltli- che Schleichwerbung und damit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots von Art. 4 Abs. 2 RTVG dar. Überdies ist auch das Sachgerechtig- keitsgebot im engeren Sinne verletzt, indem das Publikum das Logo als vermeintliche Information wahrgenommen hat. Es konnte sich dazu keine eigene Meinung bilden. Da das Alinghi-Logo auf den Mikrofonen wäh- rend den Übertragungen zum America’s Cup häufig gut sichtbar gewesen ist, handelt es sich nicht um einen Nebenpunkt, der programmrechtlich ir- relevant wäre. Journalistische Sorgfaltspflichten wurden verletzt, in dem es das Schweizer Fernsehen versäumt hat, mit der ausschliesslichen Platzie- rung des SF-Logos auf den Mikrofonen in korrekter Weise Transparenz über die Zugehörigkeit der Moderatoren zum eigenen Sender und die re- daktionellen Verantwortlichkeiten zu vermitteln.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Das Verfahren nach festgestellten Rechtsverletzungen richtet sich nach Art. 89 Abs. 1 Bst. a RTVG.
- 9 - Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von R vom 31. Juli 2007 wird mit 4:3 Stimmen gutge- heissen und es wird festgestellt, dass das Schweizer Fernsehen im Rahmen der Berichterstattung über den America’s Cup 2007 mit den Alinghi- Logos auf den Mikrofonen das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) verletzt hat.
2. Die SRG SSR idée suisse wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Rechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 20. Juni 2008