Sachverhalt
oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
2.6 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern.
- 5 - Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermina- tion jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Aus- nahme bilden Sendungen, welche geeignet sind, bevorstehende Abstim- mungen oder Wahlen zu beeinflussen (VPB 61/1997 Nr. 69 E. 3.3 S. 651 [„Arena“]).
2.7 Sendungen im Vorfeld von Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie unmittelbar die politische Meinungsbildung berühren. Der Euro- parat streicht in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten N° R (99) 15, welche vom Ministerkomitee am 9. September 1999 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“)]. Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Wah- len primär, die Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Personen bzw. Parteien vor Wahlen zu gewährleisten (BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).
3. Im Lichte dieser Grundsätze stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei der beanstandeten „Club“-Ausstrahlung um eine Sendung handelt, die geeig- net war, die Meinungsbildung zu den eidgenössischen Nationalrats- und Ständeratswahlen vom 21. Oktober 2007 zu beeinflussen. Dies trifft so- wohl aufgrund des Inhalts wie auch aufgrund des Zeitpunkts der Sendung nicht zu.
3.1 Anlass und Thema der Diskussion bildete die empfindliche Niederlage der SP bei den Wahlen im Kanton Zürich und innerparteiliche Konflikte. Ver- schiedene Parteipersönlichkeiten wie Bundesrätin Micheline Calmy-Rey, Franco Cavalli und André Daguet hatten in den Wochen vor der Aus- strahlung der Sendung öffentlich Defizite bei der Partei ausgemacht und entsprechend Kritik am Kurs der Partei geübt. In der Diskussion werden denn auch schwergewichtig die Gründe für die Wahlniederlage in Zürich erörtert und die daraus zu ziehenden Konsequenzen. Der Moderator weist zwar mehrheitlich auf die eidgenössischen Parlamentswahlen im Oktober hin. In der Diskussion geht es aber vor allem um strategische Fragen wie
- 6 - etwa die Ziele, welche sich die SP für diese Wahlen im Herbst nach den Wirren der vergangenen Woche noch setzen kann und mit welchen Mit- teln bzw. welchem programmatischem Kurs diese erreicht werden können. Doch verunmöglicht der strukturierte Aufbau der Debatte, dass die ein- zelnen Mitglieder der Partei ihre Vorstellungen von einem Parteipro- gramm und von ihren politischen Prioritäten in umfassender Weise vor- stellen können. Der in politischen Fernsehdebatten mitunter schlagwortar- tige Austausch von Botschaften, wie er in kontroversen Debatten zwi- schen Mitgliedern konkurrierender Parteien häufig vorkommt, fehlt denn auch weitgehend.
3.2 Entscheidend, ob es sich um eine im Hinblick auf die Meinungsbildung zu einer Wahl relevante Sendung handelt oder nicht, ist aber ohnehin primär der Zeitpunkt der Ausstrahlung. Die beanstandete Sendung wurde am 1. Mai 2007, also gut fünfeinhalb Monate vor den eidgenössischen Wahlen ausgestrahlt. Im Rahmen ihrer Rechtsprechung hat die UBI jeweils auf die Umstände im konkreten Fall abgestellt und die für die Meinungsbildung des Publikums relevante Phase vor einer Wahl deshalb nicht terminiert (siehe auch Urs Thönen, Politische Radio- und Fernsehwerbung in der Schweiz, Basel 2004, S. 101ff.). Grundsätzlich gilt, dass je näher ein Beitrag vor einer Wahl ausgestrahlt wird, desto grösser die Gefahr der Beeinflus- sung des Publikums ist. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Ausstrahlung mag der Wahlkampf zwar in einzelnen Ausprägungen schon begonnen haben, nicht aber die für die Meinungsbildung relevante „heisse Phase“ mit etwa flächendeckenden Inserate- und Plakatkampagnen.
3.3 Die beanstandete Sendung war aus diesen Gründen nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu den eidgenössischen Wahlen zu beein- flussen. Das Schweizer Fernsehen hat überdies während des später fol- genden, eigentlichen Wahlkampfes etliche Sondersendungen ausgestrahlt (siehe etwa „Wahl-Arena“ vom 9. - 12. Oktober 2007), in welchen sich die Parteien ausgiebig dem Publikum präsentieren konnten. Da der Be- schwerdeführer einzig die „Club“-Sendung beanstandet und nicht im Sin- ne einer Zeitraumbeschwerde eine generelle Bevorzugung der SP bei Sen- dungen des Schweizer Fernsehens geltend macht, findet das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG vorliegend keine Anwendung.
3.4 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG sieht der Beschwerdeführer vor allem in der einseitigen Auswahl der Teil- nehmenden. Die anderen grossen Parteien seien ausgeschlossen gewesen.
3.5 Der Grund für die aus parteipolitischer Sicht tatsächlich einseitige Aus- wahl der Gäste erläutert der Moderator in seiner Einleitung gleich selbst. Da innerparteiliche Konflikte bei der SP Thema der Diskussion sind, er- scheint es folgerichtig, dass neben einem Kommunikationsberater und
- 7 - Kenner der schweizerischen Politlandschaft Persönlichkeiten, welche un- terschiedliche Richtungen innerhalb der SP repräsentieren, als Talkgäste eingeladen worden sind. Dies erlaubt auch, sich auf das eigentliche Thema bzw. die eigentlichen Themen zu beschränken. Wären zusätzlich Mitglie- der anderer Parteien anwesend gewesen, hätte eine Diskussion über die anstehenden Probleme der SP kaum geführt werden können. Bei einer solchen Ausgangslage hätten nämlich die verschiedenen Flügel der SP nicht primär untereinander debattiert, sondern sie wären bestrebt gewesen, das Gemeinsame zu betonen und sich von den anderen Parteien abzu- grenzen bzw. die Unterschiede hervorzuheben.
3.6 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass eine derartige einseiti- ge Gesprächsrunde trotz des Themas nicht unproblematisch ist. Es be- steht nämlich die Gefahr, dass unter Mitgliedern der gleichen Partei eine offene Diskussion in einer Fernsehsendung gar nicht zustande kommt. Es ist nahe liegend, dass Parteikollegen in der Öffentlichkeit einen sanfteren Umgang untereinander pflegen als bei Diskussionen mit Mitgliedern ande- rer Parteien. Eine besondere Rolle kommt bei einer solchen Konstellation dem Moderator zu. Er hat eine themenbezogene, kritische und allenfalls auch kontroverse Diskussion zu provozieren und zu verhindern, dass die Sendung als Werbeplattform für eine Partei mit ihren verschiedenen Be- wegungen missbraucht wird (siehe zum Aspekt von unentgeltlicher Schleichwerbung, hinten Ziffer 4).
3.7 Aufgrund der Diskussion konnte sich das Publikum aber durchaus eine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden. So erfuhr es, dass die verschiedenen Protagonistinnen und Protagonisten die Gründe für die Wahlniederlage und die daraus zu ziehenden Konsequenzen unterschied- lich sehen. Während etwa der amtierende Parteipräsident ein Kommunika- tionsproblem ortet, sehen die gewerkschaftsnahen Kreise das Problem in einer zu wenig pointiert linken, arbeiternahen Politik. Die Diskussion of- fenbart auch innerparteiliche Konflikte. So kritisiert Altpräsident Helmut Hubacher die Rolle der Gewerkschaften und insbesondere diejenige der UNIA gegenüber der SP, was wiederum Christine Goll auf den Plan ruft. Zwischen diesen beiden entbrennt auch eine Kontroverse zur Frage der Verwirklichung einer flexiblen AHV-Rente. Dabei kommen auch Mei- nungsverschiedenheiten zwischen Christine Goll und Simonetta Somma- ruga zu Tage, wie etwa über die Bedeutung der Ausbildung oder die Kam- pagne des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes mit als behindert darge- stellten Bundesräten gegen die bevorstehende Abstimmung zur Revision der Invalidenversicherung. Teilweise fallen sich die Teilnehmenden ins Wort und auch anhand der Mimik wird offenkundig, dass mitunter die Meinung oder die Argumentation des Gegenübers auf wenig Gegenliebe stösst. Die Diskussion bewegt sich im Übrigen stets im vorgegebenen thematischen Rahmen. Vorwürfe oder Seitenhiebe gegen andere, an der
- 8 - Debatte nicht teilnehmende Parteien fehlen vollständig, was bei einer sol- chen Zusammensetzung der Diskussionsrunde von zentraler Bedeutung ist. Die Sendung hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls gerügt, die beanstandete Ausstrahlung stelle unzulässige Schleichwerbung zu Gunsten der SP dar.
4.1 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom
19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund.
4.2 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
4.3 Jede Präsenz einer Politikerin oder eines Politikers in einer redaktionellen Sendung hat einen indirekten Werbeeffekt, welcher einerseits der betref- fenden Person und anderseits der Partei, welcher sie angehört, zugute- kommt. Je nach Auftritt dürfte der Werbeeffekt allerdings ein unterschied- licher sein. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgelt- liche Schleichwerbung liegt erst dann vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informations- wert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck ver- folgen.
4.4 Ob der positive Werbeeffekt für die SP gross war, kann ernsthaft bezwei- felt werden. Die Diskussion dreht sich nämlich vorwiegend um negative Vorkommnisse, welcher sich in letzter Zeit im Umfeld der Partei zugetra- gen haben, wie Wahlniederlagen und innerparteiliche Konflikte. Die Be- merkungen und Fragen, welche der Moderator in die Runde stellt, sind denn auch regelmässig nicht sehr schmeichelhaft für die SP. So bemerkt er, die SP habe auch am 1. Mai keinen Grund zum Feiern, und fragt mehrmals, was denn falsch bzw. nicht gut laufe bei den Sozialdemokraten. Er verweist etwa auf Abstimmungsniederlagen wie diejenige bei der Ein-
- 9 - heitskasse in der Grundversicherung und erkundigt sich bei den Gästen, ob jemand die Auffassung vertrete, die SP habe in der Migrationspolitik nicht geschlafen. Als Simonetta Sommaruga auf eine Frage des Modera- tors ausweichend antwortet und in etwas schönfärberischer Weise gewisse programmatische Schwerpunkte der SP als zukünftiges Erfolgsrezept zu- sammenfasst, entlarvt er diese Aussagen als „schönen Werbespot“ und entwertet sie damit gleichzeitig.
4.5 Die Diskussion über die anstehenden Probleme der SP war insgesamt ernsthaft, sachlich und themenbezogen. Die allenfalls für die SP durch die Sendung entstandenen Werbeeffekte waren durch den Informationswert bei weitem gedeckt. Das Publikum erfuhr nämlich, wie wichtige Flügel bzw. Bewegungen innerhalb der SP die Wahlniederlage im Kanton Zürich interpretieren, welche Schlüsse sie daraus ziehen und in welchen Bereichen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Partei bestehen (siehe dazu auch Ziffer 3.7).
4.6 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die innerparteilichen Konflik- te der SP seien für den Grossteil des Publikums gar nicht relevant. Das am politischen Geschehen interessierte Publikum möchte viel eher etwas über die divergierenden Ansichten der sich konkurrierenden Parteien erfahren. Ob das Schweizer Fernsehen die innerparteilichen Konflikte der SP nicht besser in einer anderen Informationssendung im Rahmen eines kurzen Beitrags thematisiert hätte, wie der Beschwerdeführer suggeriert, hat die UBI nicht zu beurteilen. In der Wahl eines Themas und der inhaltlichen Bearbeitung ist ein Rundfunkveranstalter grundsätzlich frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Vorliegend hatte das Schweizer Fernsehen überdies gute Gründe, die innerparteilichen Konflikte der SP, immerhin eine der grossen schwei- zerischen Parteien mit einer langen Tradition, im Rahmen einer Sendung zu behandeln. Die empfindliche Niederlage im Kanton Zürich und kriti- sche Äusserungen von über die Parteigrenzen hinweg bekannten Persön- lichkeiten, darunter der Bundespräsidentin, führten dazu, dass die Situa- tion der SP in den Medien breit diskutiert wurde. Dass das SF eine partei- interne Diskussion der „Arbeiterpartei“ am 1. Mai 2007 in der aktuellen gesellschaftspolitischen Themen gewidmeten Sendung „Club“ ausstrahlte, ist deshalb nachvollziehbar.
5. Der „Club“ vom 1. Mai 2007 hat insgesamt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.
- 10 - Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 13. Juli 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung „Club“ des Schweizer Fernsehens (SF 1) vom 1. Mai 2007 mit dem Titel „SP – wie weiter?“ keine Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 6. Mai 2008
Erwägungen (16 Absätze)
E. 3 Im Lichte dieser Grundsätze stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei der beanstandeten „Club“-Ausstrahlung um eine Sendung handelt, die geeig- net war, die Meinungsbildung zu den eidgenössischen Nationalrats- und Ständeratswahlen vom 21. Oktober 2007 zu beeinflussen. Dies trifft so- wohl aufgrund des Inhalts wie auch aufgrund des Zeitpunkts der Sendung nicht zu.
E. 3.1 Anlass und Thema der Diskussion bildete die empfindliche Niederlage der SP bei den Wahlen im Kanton Zürich und innerparteiliche Konflikte. Ver- schiedene Parteipersönlichkeiten wie Bundesrätin Micheline Calmy-Rey, Franco Cavalli und André Daguet hatten in den Wochen vor der Aus- strahlung der Sendung öffentlich Defizite bei der Partei ausgemacht und entsprechend Kritik am Kurs der Partei geübt. In der Diskussion werden denn auch schwergewichtig die Gründe für die Wahlniederlage in Zürich erörtert und die daraus zu ziehenden Konsequenzen. Der Moderator weist zwar mehrheitlich auf die eidgenössischen Parlamentswahlen im Oktober hin. In der Diskussion geht es aber vor allem um strategische Fragen wie
- 6 - etwa die Ziele, welche sich die SP für diese Wahlen im Herbst nach den Wirren der vergangenen Woche noch setzen kann und mit welchen Mit- teln bzw. welchem programmatischem Kurs diese erreicht werden können. Doch verunmöglicht der strukturierte Aufbau der Debatte, dass die ein- zelnen Mitglieder der Partei ihre Vorstellungen von einem Parteipro- gramm und von ihren politischen Prioritäten in umfassender Weise vor- stellen können. Der in politischen Fernsehdebatten mitunter schlagwortar- tige Austausch von Botschaften, wie er in kontroversen Debatten zwi- schen Mitgliedern konkurrierender Parteien häufig vorkommt, fehlt denn auch weitgehend.
E. 3.2 Entscheidend, ob es sich um eine im Hinblick auf die Meinungsbildung zu einer Wahl relevante Sendung handelt oder nicht, ist aber ohnehin primär der Zeitpunkt der Ausstrahlung. Die beanstandete Sendung wurde am 1. Mai 2007, also gut fünfeinhalb Monate vor den eidgenössischen Wahlen ausgestrahlt. Im Rahmen ihrer Rechtsprechung hat die UBI jeweils auf die Umstände im konkreten Fall abgestellt und die für die Meinungsbildung des Publikums relevante Phase vor einer Wahl deshalb nicht terminiert (siehe auch Urs Thönen, Politische Radio- und Fernsehwerbung in der Schweiz, Basel 2004, S. 101ff.). Grundsätzlich gilt, dass je näher ein Beitrag vor einer Wahl ausgestrahlt wird, desto grösser die Gefahr der Beeinflus- sung des Publikums ist. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Ausstrahlung mag der Wahlkampf zwar in einzelnen Ausprägungen schon begonnen haben, nicht aber die für die Meinungsbildung relevante „heisse Phase“ mit etwa flächendeckenden Inserate- und Plakatkampagnen.
E. 3.3 Die beanstandete Sendung war aus diesen Gründen nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu den eidgenössischen Wahlen zu beein- flussen. Das Schweizer Fernsehen hat überdies während des später fol- genden, eigentlichen Wahlkampfes etliche Sondersendungen ausgestrahlt (siehe etwa „Wahl-Arena“ vom 9. - 12. Oktober 2007), in welchen sich die Parteien ausgiebig dem Publikum präsentieren konnten. Da der Be- schwerdeführer einzig die „Club“-Sendung beanstandet und nicht im Sin- ne einer Zeitraumbeschwerde eine generelle Bevorzugung der SP bei Sen- dungen des Schweizer Fernsehens geltend macht, findet das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG vorliegend keine Anwendung.
E. 3.4 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG sieht der Beschwerdeführer vor allem in der einseitigen Auswahl der Teil- nehmenden. Die anderen grossen Parteien seien ausgeschlossen gewesen.
E. 3.5 Der Grund für die aus parteipolitischer Sicht tatsächlich einseitige Aus- wahl der Gäste erläutert der Moderator in seiner Einleitung gleich selbst. Da innerparteiliche Konflikte bei der SP Thema der Diskussion sind, er- scheint es folgerichtig, dass neben einem Kommunikationsberater und
- 7 - Kenner der schweizerischen Politlandschaft Persönlichkeiten, welche un- terschiedliche Richtungen innerhalb der SP repräsentieren, als Talkgäste eingeladen worden sind. Dies erlaubt auch, sich auf das eigentliche Thema bzw. die eigentlichen Themen zu beschränken. Wären zusätzlich Mitglie- der anderer Parteien anwesend gewesen, hätte eine Diskussion über die anstehenden Probleme der SP kaum geführt werden können. Bei einer solchen Ausgangslage hätten nämlich die verschiedenen Flügel der SP nicht primär untereinander debattiert, sondern sie wären bestrebt gewesen, das Gemeinsame zu betonen und sich von den anderen Parteien abzu- grenzen bzw. die Unterschiede hervorzuheben.
E. 3.6 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass eine derartige einseiti- ge Gesprächsrunde trotz des Themas nicht unproblematisch ist. Es be- steht nämlich die Gefahr, dass unter Mitgliedern der gleichen Partei eine offene Diskussion in einer Fernsehsendung gar nicht zustande kommt. Es ist nahe liegend, dass Parteikollegen in der Öffentlichkeit einen sanfteren Umgang untereinander pflegen als bei Diskussionen mit Mitgliedern ande- rer Parteien. Eine besondere Rolle kommt bei einer solchen Konstellation dem Moderator zu. Er hat eine themenbezogene, kritische und allenfalls auch kontroverse Diskussion zu provozieren und zu verhindern, dass die Sendung als Werbeplattform für eine Partei mit ihren verschiedenen Be- wegungen missbraucht wird (siehe zum Aspekt von unentgeltlicher Schleichwerbung, hinten Ziffer 4).
E. 3.7 Aufgrund der Diskussion konnte sich das Publikum aber durchaus eine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden. So erfuhr es, dass die verschiedenen Protagonistinnen und Protagonisten die Gründe für die Wahlniederlage und die daraus zu ziehenden Konsequenzen unterschied- lich sehen. Während etwa der amtierende Parteipräsident ein Kommunika- tionsproblem ortet, sehen die gewerkschaftsnahen Kreise das Problem in einer zu wenig pointiert linken, arbeiternahen Politik. Die Diskussion of- fenbart auch innerparteiliche Konflikte. So kritisiert Altpräsident Helmut Hubacher die Rolle der Gewerkschaften und insbesondere diejenige der UNIA gegenüber der SP, was wiederum Christine Goll auf den Plan ruft. Zwischen diesen beiden entbrennt auch eine Kontroverse zur Frage der Verwirklichung einer flexiblen AHV-Rente. Dabei kommen auch Mei- nungsverschiedenheiten zwischen Christine Goll und Simonetta Somma- ruga zu Tage, wie etwa über die Bedeutung der Ausbildung oder die Kam- pagne des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes mit als behindert darge- stellten Bundesräten gegen die bevorstehende Abstimmung zur Revision der Invalidenversicherung. Teilweise fallen sich die Teilnehmenden ins Wort und auch anhand der Mimik wird offenkundig, dass mitunter die Meinung oder die Argumentation des Gegenübers auf wenig Gegenliebe stösst. Die Diskussion bewegt sich im Übrigen stets im vorgegebenen thematischen Rahmen. Vorwürfe oder Seitenhiebe gegen andere, an der
- 8 - Debatte nicht teilnehmende Parteien fehlen vollständig, was bei einer sol- chen Zusammensetzung der Diskussionsrunde von zentraler Bedeutung ist. Die Sendung hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne nicht verletzt.
E. 4 Der Beschwerdeführer hat ebenfalls gerügt, die beanstandete Ausstrahlung stelle unzulässige Schleichwerbung zu Gunsten der SP dar.
E. 4.1 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom
19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund.
E. 4.2 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
E. 4.3 Jede Präsenz einer Politikerin oder eines Politikers in einer redaktionellen Sendung hat einen indirekten Werbeeffekt, welcher einerseits der betref- fenden Person und anderseits der Partei, welcher sie angehört, zugute- kommt. Je nach Auftritt dürfte der Werbeeffekt allerdings ein unterschied- licher sein. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgelt- liche Schleichwerbung liegt erst dann vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informations- wert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck ver- folgen.
E. 4.4 Ob der positive Werbeeffekt für die SP gross war, kann ernsthaft bezwei- felt werden. Die Diskussion dreht sich nämlich vorwiegend um negative Vorkommnisse, welcher sich in letzter Zeit im Umfeld der Partei zugetra- gen haben, wie Wahlniederlagen und innerparteiliche Konflikte. Die Be- merkungen und Fragen, welche der Moderator in die Runde stellt, sind denn auch regelmässig nicht sehr schmeichelhaft für die SP. So bemerkt er, die SP habe auch am 1. Mai keinen Grund zum Feiern, und fragt mehrmals, was denn falsch bzw. nicht gut laufe bei den Sozialdemokraten. Er verweist etwa auf Abstimmungsniederlagen wie diejenige bei der Ein-
- 9 - heitskasse in der Grundversicherung und erkundigt sich bei den Gästen, ob jemand die Auffassung vertrete, die SP habe in der Migrationspolitik nicht geschlafen. Als Simonetta Sommaruga auf eine Frage des Modera- tors ausweichend antwortet und in etwas schönfärberischer Weise gewisse programmatische Schwerpunkte der SP als zukünftiges Erfolgsrezept zu- sammenfasst, entlarvt er diese Aussagen als „schönen Werbespot“ und entwertet sie damit gleichzeitig.
E. 4.5 Die Diskussion über die anstehenden Probleme der SP war insgesamt ernsthaft, sachlich und themenbezogen. Die allenfalls für die SP durch die Sendung entstandenen Werbeeffekte waren durch den Informationswert bei weitem gedeckt. Das Publikum erfuhr nämlich, wie wichtige Flügel bzw. Bewegungen innerhalb der SP die Wahlniederlage im Kanton Zürich interpretieren, welche Schlüsse sie daraus ziehen und in welchen Bereichen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Partei bestehen (siehe dazu auch Ziffer 3.7).
E. 4.6 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die innerparteilichen Konflik- te der SP seien für den Grossteil des Publikums gar nicht relevant. Das am politischen Geschehen interessierte Publikum möchte viel eher etwas über die divergierenden Ansichten der sich konkurrierenden Parteien erfahren. Ob das Schweizer Fernsehen die innerparteilichen Konflikte der SP nicht besser in einer anderen Informationssendung im Rahmen eines kurzen Beitrags thematisiert hätte, wie der Beschwerdeführer suggeriert, hat die UBI nicht zu beurteilen. In der Wahl eines Themas und der inhaltlichen Bearbeitung ist ein Rundfunkveranstalter grundsätzlich frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Vorliegend hatte das Schweizer Fernsehen überdies gute Gründe, die innerparteilichen Konflikte der SP, immerhin eine der grossen schwei- zerischen Parteien mit einer langen Tradition, im Rahmen einer Sendung zu behandeln. Die empfindliche Niederlage im Kanton Zürich und kriti- sche Äusserungen von über die Parteigrenzen hinweg bekannten Persön- lichkeiten, darunter der Bundespräsidentin, führten dazu, dass die Situa- tion der SP in den Medien breit diskutiert wurde. Dass das SF eine partei- interne Diskussion der „Arbeiterpartei“ am 1. Mai 2007 in der aktuellen gesellschaftspolitischen Themen gewidmeten Sendung „Club“ ausstrahlte, ist deshalb nachvollziehbar.
E. 5 Der „Club“ vom 1. Mai 2007 hat insgesamt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.
- 10 - Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 13. Juli 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung „Club“ des Schweizer Fernsehens (SF 1) vom 1. Mai 2007 mit dem Titel „SP – wie weiter?“ keine Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 6. Mai 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 562
Entscheid vom 7. Dezember 2007
betreffend
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung „Club“ vom 1. Mai 2007, „SP – wie wei- ter?“; Eingabe von M und mitunterzeichnenden Personen vom 13. Juli 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlt jeweils am Dienstag um 22.20 Uhr auf SF 1 die Diskussionssendung „Club“ aus. Nach dem schlechten Abschneiden der Sozialdemokratischen Partei (SP) bei den Wahlen im Kanton Zürich vom 15. April 2007 diskutierten unter der Leitung des Moderators Matthias Aebischer Hans-Jörg Fehr (SP-Präsident), Franco Cavalli (Nationalrat, SP/TI), Christine Goll (Nationalrätin SP/ZH), Helmuth Hubacher (ehema- liger SP-Präsident), Iwan Rickenbacher (Kommunikationsberater, ehemali- ger CVP-Generalsekretär) und Simonetta Sommaruga (Ständerätin, SP/BE) über die Probleme der Partei und wie diese bewältigt werden können (Dau- er: 1h 17 Minuten 20 Sekunden).
- 2 - B. Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 (Datum Postaufgabe) erhob M (im Folgen- den auch Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Der Inhalt der fast 1 h 20 Minuten dauernden Sendung hätte in einem kurzen Beitrag in einer Infor- mationssendung abgehandelt werden können. Die Sendung sei eine Werbe- sendung für die SP gewesen. Dies sei im Lichte der Informationsgrundsätze des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) umso bedenklicher, als die Ausstrahlung in einem eidgenössi- schen Wahljahr erfolgt sei. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen auch der Ombudsbericht vom 20. Juni 2007 sowie die notwendigen Angaben und Unterschriften von 25 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 25. September 2007 beantragt sie, die Beschwerde ab- zuweisen. Thema und Ziel der Sendung seien für das Publikum klar erkenn- bar gewesen. Es habe sich um keine Wahlsendung gehandelt. Die Politik der SP werde durchaus kritisch erörtert. Eine Debatte über die innerparteilichen Konflikte der SP wäre gar nicht möglich gewesen, wenn noch Exponenten anderer Parteien anwesend gewesen wären. Es habe sich im Übrigen um ein in den Medien aktuelles und breit diskutiertes Thema gehandelt.
D. Die Verfahrensbeteiligten halten im zweiten Schriftenwechsel an ihren An- trägen und Vorbringen fest.
E. Dem Beschwerdeführer wurde die Duplik der SRG am 13. November 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Verfahrensbeteiligten informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schüt- zenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
F. Vor der Beratung der Beschwerdesache ist Barbara Janom-Steiner in den Ausstand getreten.
- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Anforderungen.
1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Om- budsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Be- schwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Werbebestimmungen und insbesondere Art. 10 Abs. 1 Bst. d RTVG geltend macht, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Beurteilung von Werbe- bestimmungen fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI, sondern in diejenige des Bundesamts für Kommunikation. Die UBI kann aber prü- fen, ob vorliegend unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung vorliegt.
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof“]).
2.1 Zu Beginn der beanstandeten Sendung erwähnt der Moderator, heute sei der Tag der Arbeit. Dies sei eigentlich auch ein Grund zum Feiern für die Sozialdemokraten. Der SP laufe es aber zurzeit gar nicht gut. Zuerst habe sie anlässlich der Wahlen im Kanton Zürich eine Wahlniederlage erlitten und danach seien innerparteiliche Konflikte entflammt. Was läuft falsch bei der SP? Wofür kämpft die Partei eigentlich? Wie geht es weiter mit der Partei? Dies seien die Fragen, welche in der Diskussion im „Club“ erörtern
- 4 - werden sollen. Da es um einen innerparteilichen Konflikt gehe, gehörten fast alle Studiogäste der gleichen Partei an. Danach stellt der Moderator die verschiedenen Gäste vor.
2.2 Mit der Eingangsfrage will der Moderator von den Anwesenden erfahren, ob das erklärte Wahlziel der SP für die eidgenössischen Nationalrats- und Ständeratswahlen vom 21. Oktober 2007, stärkste Partei zu werden, noch realistisch sei. Anschliessend debattieren die Teilnehmenden über die Ur- sachen der Wahlniederlage im Kanton Zürich und die Schlüsse, welche daraus zu ziehen sind. Dabei stehen Problembereiche wie die Kommuni- kation, das Verhältnis zu den Gewerkschaften, die Ausgestaltung eines fle- xiblen AHV-Rücktritts und die Ausländer- und Migrationspolitik im Vor- dergrund.
2.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung der Informa- tionsgrundsätze, des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend (siehe dazu hinten Ziffer 4). Überdies moniert er, in der Sendung sei unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung für die SP betrieben worden (siehe dazu hinten Ziffer 5).
2.4 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Der „Club“ von SF 1 durfte denn auch ohne Weiteres die innerparteilichen Konflikte der SP thematisieren. Der Veranstalter hat dabei jedoch die ein- schlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen ein- zuhalten.
2.5 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvoll- kommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Aus- strahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht rele- vant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale jour- nalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
2.6 Das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG will einseitige Ten- denzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern.
- 5 - Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berück- sichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Vielmehr sind Radio und Fernsehen verpflichtet, in ihrem Programm auch die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 5 S. 1557 [„Trentième anniversaire du plébiscite d'autodétermina- tion jurassien“]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot richtet sich das Vielfaltsgebot primär an die Programme in ihrer Gesamtheit. Aus- nahme bilden Sendungen, welche geeignet sind, bevorstehende Abstim- mungen oder Wahlen zu beeinflussen (VPB 61/1997 Nr. 69 E. 3.3 S. 651 [„Arena“]).
2.7 Sendungen im Vorfeld von Wahlen sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie unmittelbar die politische Meinungsbildung berühren. Der Euro- parat streicht in einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten N° R (99) 15, welche vom Ministerkomitee am 9. September 1999 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“)]. Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen vorzugehen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG bezwecken im Zusammenhang mit der Berichterstattung vor Wah- len primär, die Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Personen bzw. Parteien vor Wahlen zu gewährleisten (BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]).
3. Im Lichte dieser Grundsätze stellt sich vorab die Frage, ob es sich bei der beanstandeten „Club“-Ausstrahlung um eine Sendung handelt, die geeig- net war, die Meinungsbildung zu den eidgenössischen Nationalrats- und Ständeratswahlen vom 21. Oktober 2007 zu beeinflussen. Dies trifft so- wohl aufgrund des Inhalts wie auch aufgrund des Zeitpunkts der Sendung nicht zu.
3.1 Anlass und Thema der Diskussion bildete die empfindliche Niederlage der SP bei den Wahlen im Kanton Zürich und innerparteiliche Konflikte. Ver- schiedene Parteipersönlichkeiten wie Bundesrätin Micheline Calmy-Rey, Franco Cavalli und André Daguet hatten in den Wochen vor der Aus- strahlung der Sendung öffentlich Defizite bei der Partei ausgemacht und entsprechend Kritik am Kurs der Partei geübt. In der Diskussion werden denn auch schwergewichtig die Gründe für die Wahlniederlage in Zürich erörtert und die daraus zu ziehenden Konsequenzen. Der Moderator weist zwar mehrheitlich auf die eidgenössischen Parlamentswahlen im Oktober hin. In der Diskussion geht es aber vor allem um strategische Fragen wie
- 6 - etwa die Ziele, welche sich die SP für diese Wahlen im Herbst nach den Wirren der vergangenen Woche noch setzen kann und mit welchen Mit- teln bzw. welchem programmatischem Kurs diese erreicht werden können. Doch verunmöglicht der strukturierte Aufbau der Debatte, dass die ein- zelnen Mitglieder der Partei ihre Vorstellungen von einem Parteipro- gramm und von ihren politischen Prioritäten in umfassender Weise vor- stellen können. Der in politischen Fernsehdebatten mitunter schlagwortar- tige Austausch von Botschaften, wie er in kontroversen Debatten zwi- schen Mitgliedern konkurrierender Parteien häufig vorkommt, fehlt denn auch weitgehend.
3.2 Entscheidend, ob es sich um eine im Hinblick auf die Meinungsbildung zu einer Wahl relevante Sendung handelt oder nicht, ist aber ohnehin primär der Zeitpunkt der Ausstrahlung. Die beanstandete Sendung wurde am 1. Mai 2007, also gut fünfeinhalb Monate vor den eidgenössischen Wahlen ausgestrahlt. Im Rahmen ihrer Rechtsprechung hat die UBI jeweils auf die Umstände im konkreten Fall abgestellt und die für die Meinungsbildung des Publikums relevante Phase vor einer Wahl deshalb nicht terminiert (siehe auch Urs Thönen, Politische Radio- und Fernsehwerbung in der Schweiz, Basel 2004, S. 101ff.). Grundsätzlich gilt, dass je näher ein Beitrag vor einer Wahl ausgestrahlt wird, desto grösser die Gefahr der Beeinflus- sung des Publikums ist. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Ausstrahlung mag der Wahlkampf zwar in einzelnen Ausprägungen schon begonnen haben, nicht aber die für die Meinungsbildung relevante „heisse Phase“ mit etwa flächendeckenden Inserate- und Plakatkampagnen.
3.3 Die beanstandete Sendung war aus diesen Gründen nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zu den eidgenössischen Wahlen zu beein- flussen. Das Schweizer Fernsehen hat überdies während des später fol- genden, eigentlichen Wahlkampfes etliche Sondersendungen ausgestrahlt (siehe etwa „Wahl-Arena“ vom 9. - 12. Oktober 2007), in welchen sich die Parteien ausgiebig dem Publikum präsentieren konnten. Da der Be- schwerdeführer einzig die „Club“-Sendung beanstandet und nicht im Sin- ne einer Zeitraumbeschwerde eine generelle Bevorzugung der SP bei Sen- dungen des Schweizer Fernsehens geltend macht, findet das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG vorliegend keine Anwendung.
3.4 Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG sieht der Beschwerdeführer vor allem in der einseitigen Auswahl der Teil- nehmenden. Die anderen grossen Parteien seien ausgeschlossen gewesen.
3.5 Der Grund für die aus parteipolitischer Sicht tatsächlich einseitige Aus- wahl der Gäste erläutert der Moderator in seiner Einleitung gleich selbst. Da innerparteiliche Konflikte bei der SP Thema der Diskussion sind, er- scheint es folgerichtig, dass neben einem Kommunikationsberater und
- 7 - Kenner der schweizerischen Politlandschaft Persönlichkeiten, welche un- terschiedliche Richtungen innerhalb der SP repräsentieren, als Talkgäste eingeladen worden sind. Dies erlaubt auch, sich auf das eigentliche Thema bzw. die eigentlichen Themen zu beschränken. Wären zusätzlich Mitglie- der anderer Parteien anwesend gewesen, hätte eine Diskussion über die anstehenden Probleme der SP kaum geführt werden können. Bei einer solchen Ausgangslage hätten nämlich die verschiedenen Flügel der SP nicht primär untereinander debattiert, sondern sie wären bestrebt gewesen, das Gemeinsame zu betonen und sich von den anderen Parteien abzu- grenzen bzw. die Unterschiede hervorzuheben.
3.6 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass eine derartige einseiti- ge Gesprächsrunde trotz des Themas nicht unproblematisch ist. Es be- steht nämlich die Gefahr, dass unter Mitgliedern der gleichen Partei eine offene Diskussion in einer Fernsehsendung gar nicht zustande kommt. Es ist nahe liegend, dass Parteikollegen in der Öffentlichkeit einen sanfteren Umgang untereinander pflegen als bei Diskussionen mit Mitgliedern ande- rer Parteien. Eine besondere Rolle kommt bei einer solchen Konstellation dem Moderator zu. Er hat eine themenbezogene, kritische und allenfalls auch kontroverse Diskussion zu provozieren und zu verhindern, dass die Sendung als Werbeplattform für eine Partei mit ihren verschiedenen Be- wegungen missbraucht wird (siehe zum Aspekt von unentgeltlicher Schleichwerbung, hinten Ziffer 4).
3.7 Aufgrund der Diskussion konnte sich das Publikum aber durchaus eine eigene Meinung zu den behandelten Themen bilden. So erfuhr es, dass die verschiedenen Protagonistinnen und Protagonisten die Gründe für die Wahlniederlage und die daraus zu ziehenden Konsequenzen unterschied- lich sehen. Während etwa der amtierende Parteipräsident ein Kommunika- tionsproblem ortet, sehen die gewerkschaftsnahen Kreise das Problem in einer zu wenig pointiert linken, arbeiternahen Politik. Die Diskussion of- fenbart auch innerparteiliche Konflikte. So kritisiert Altpräsident Helmut Hubacher die Rolle der Gewerkschaften und insbesondere diejenige der UNIA gegenüber der SP, was wiederum Christine Goll auf den Plan ruft. Zwischen diesen beiden entbrennt auch eine Kontroverse zur Frage der Verwirklichung einer flexiblen AHV-Rente. Dabei kommen auch Mei- nungsverschiedenheiten zwischen Christine Goll und Simonetta Somma- ruga zu Tage, wie etwa über die Bedeutung der Ausbildung oder die Kam- pagne des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes mit als behindert darge- stellten Bundesräten gegen die bevorstehende Abstimmung zur Revision der Invalidenversicherung. Teilweise fallen sich die Teilnehmenden ins Wort und auch anhand der Mimik wird offenkundig, dass mitunter die Meinung oder die Argumentation des Gegenübers auf wenig Gegenliebe stösst. Die Diskussion bewegt sich im Übrigen stets im vorgegebenen thematischen Rahmen. Vorwürfe oder Seitenhiebe gegen andere, an der
- 8 - Debatte nicht teilnehmende Parteien fehlen vollständig, was bei einer sol- chen Zusammensetzung der Diskussionsrunde von zentraler Bedeutung ist. Die Sendung hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne nicht verletzt.
4. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls gerügt, die beanstandete Ausstrahlung stelle unzulässige Schleichwerbung zu Gunsten der SP dar.
4.1 Die UBI ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden hinsichtlich unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen (siehe dazu UBI-Entscheid b. 559 vom
19. Oktober 2007, E. 4ff. [„Start Up“]). Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund.
4.2 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 [„Saldo“]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient dem Schutz des Publikums vor entsprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
4.3 Jede Präsenz einer Politikerin oder eines Politikers in einer redaktionellen Sendung hat einen indirekten Werbeeffekt, welcher einerseits der betref- fenden Person und anderseits der Partei, welcher sie angehört, zugute- kommt. Je nach Auftritt dürfte der Werbeeffekt allerdings ein unterschied- licher sein. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots durch unentgelt- liche Schleichwerbung liegt erst dann vor, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informations- wert gedeckt wird. Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck ver- folgen.
4.4 Ob der positive Werbeeffekt für die SP gross war, kann ernsthaft bezwei- felt werden. Die Diskussion dreht sich nämlich vorwiegend um negative Vorkommnisse, welcher sich in letzter Zeit im Umfeld der Partei zugetra- gen haben, wie Wahlniederlagen und innerparteiliche Konflikte. Die Be- merkungen und Fragen, welche der Moderator in die Runde stellt, sind denn auch regelmässig nicht sehr schmeichelhaft für die SP. So bemerkt er, die SP habe auch am 1. Mai keinen Grund zum Feiern, und fragt mehrmals, was denn falsch bzw. nicht gut laufe bei den Sozialdemokraten. Er verweist etwa auf Abstimmungsniederlagen wie diejenige bei der Ein-
- 9 - heitskasse in der Grundversicherung und erkundigt sich bei den Gästen, ob jemand die Auffassung vertrete, die SP habe in der Migrationspolitik nicht geschlafen. Als Simonetta Sommaruga auf eine Frage des Modera- tors ausweichend antwortet und in etwas schönfärberischer Weise gewisse programmatische Schwerpunkte der SP als zukünftiges Erfolgsrezept zu- sammenfasst, entlarvt er diese Aussagen als „schönen Werbespot“ und entwertet sie damit gleichzeitig.
4.5 Die Diskussion über die anstehenden Probleme der SP war insgesamt ernsthaft, sachlich und themenbezogen. Die allenfalls für die SP durch die Sendung entstandenen Werbeeffekte waren durch den Informationswert bei weitem gedeckt. Das Publikum erfuhr nämlich, wie wichtige Flügel bzw. Bewegungen innerhalb der SP die Wahlniederlage im Kanton Zürich interpretieren, welche Schlüsse sie daraus ziehen und in welchen Bereichen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Partei bestehen (siehe dazu auch Ziffer 3.7).
4.6 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, die innerparteilichen Konflik- te der SP seien für den Grossteil des Publikums gar nicht relevant. Das am politischen Geschehen interessierte Publikum möchte viel eher etwas über die divergierenden Ansichten der sich konkurrierenden Parteien erfahren. Ob das Schweizer Fernsehen die innerparteilichen Konflikte der SP nicht besser in einer anderen Informationssendung im Rahmen eines kurzen Beitrags thematisiert hätte, wie der Beschwerdeführer suggeriert, hat die UBI nicht zu beurteilen. In der Wahl eines Themas und der inhaltlichen Bearbeitung ist ein Rundfunkveranstalter grundsätzlich frei (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Vorliegend hatte das Schweizer Fernsehen überdies gute Gründe, die innerparteilichen Konflikte der SP, immerhin eine der grossen schwei- zerischen Parteien mit einer langen Tradition, im Rahmen einer Sendung zu behandeln. Die empfindliche Niederlage im Kanton Zürich und kriti- sche Äusserungen von über die Parteigrenzen hinweg bekannten Persön- lichkeiten, darunter der Bundespräsidentin, führten dazu, dass die Situa- tion der SP in den Medien breit diskutiert wurde. Dass das SF eine partei- interne Diskussion der „Arbeiterpartei“ am 1. Mai 2007 in der aktuellen gesellschaftspolitischen Themen gewidmeten Sendung „Club“ ausstrahlte, ist deshalb nachvollziehbar.
5. Der „Club“ vom 1. Mai 2007 hat insgesamt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden kann.
- 10 - Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M und mitunterzeichnenden Personen vom 13. Juli 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung „Club“ des Schweizer Fernsehens (SF 1) vom 1. Mai 2007 mit dem Titel „SP – wie weiter?“ keine Bestim- mungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 6. Mai 2008