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b.561

Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendung 'Club', 'SP - wie weiter?'

Ubi · 2007-12-07 · Deutsch CH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

E. 2 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer oder Ausländerin über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

E. 2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Auch juristische Personen und andere Vereinigungen wie eine politische Partei sind seit dem Inkrafttreten des neuen RTVG befugt, Beschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu führen.

E. 2.2 In der beanstandeten "Club"-Sendung mit dem Titel "SP – wie weiter?" wird darüber diskutiert, welches die Gründe für das schlechte Abschnei- den der SP im Kanton Zürich sind und welche Konsequenzen die Partei daraus ziehen muss. Fünf Persönlichkeiten, die den unterschiedlichen Flü- geln und Richtungen der SP zugeordnet werden können, debattieren da- rüber zusammen mit Ivan Rickenbacher. Die Beschwerdeführerin erachtet sich als beschwerdebefugt, da sie durch die einseitige Besetzung der Dis- kussionsrunde und die damit verbundene einseitige Berichterstattung über eine andere Partei (SP) in einem Wahljahr direkt und besonders betroffen sei.

E. 2.3 Der Umstand, dass ein Konkurrent in einer redaktionellen Sendung er- wähnt oder dargestellt wird, begründet für sich alleine noch keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheide b. 399 vom 10. März 2000, E. 2 ["Saldo"] und b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3 ["Start Up"]). Dies ist auch dann der Fall, wenn damit indirekt Bezug auf andere Wettbewer- ber genommen wird. Diese Rechtsprechung der UBI im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Konkurrenz gilt auch für politische Parteien. Die Si- cherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der De- mokratie ist zwar eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Pro-

- 4 - grammaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner")]. Daraus lässt sich aber nicht eine Sonderstellung der politischen Parteien gegenüber allen anderen Personen bei der Beschwer- debefugnis ableiten.

E. 2.4 Die P war in keiner Weise Gegenstand der beanstandeten Sendung und wurde auch nicht erwähnt. Der von der Beschwerdeführerin hervorgeho- bene Umstand, dass die Ausstrahlung in einem eidgenössischen Wahljahr erfolgt ist, begründet vorliegend ebenfalls keine Beschwerdebefugnis. Die "Club"-Sendung wurde nämlich fast ein halbes Jahr vor den eidgenössi- schen Wahlen ausgestrahlt und stand vor allem in Bezug zu den Ergebnis- sen der Wahlen im Kanton Zürich. Ein Betroffenheit der P oder ihrer Mitglieder im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG liegt deshalb nicht vor.

E. 2.5 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, eine Nichtanhandnahme ih- rer Eingabe als Betroffenenbeschwerde würde die Öffentlichkeit dahinge- hend interpretieren, dass der UBI eine Alibifunktion zukomme, geht sie fehl. Es wäre vielmehr stossend, wenn politische Parteien gegenüber allen anderen Personen bei der Beschwerdebefugnis ohne rechtliche Grundlage bevorzugt behandelt würden, umso mehr als es diesen aufgrund ihrer Or- ganisation ohne grossen Aufwand möglich wäre, die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen (siehe dazu auch Ziffer 3).

E. 3 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführe- rin eingeräumt und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihr gewährten Nachfrist hat die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich darauf verzichtet.

E. 4 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom

30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interes- se bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB

- 5 - 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Ob vorliegend ein entsprechendes öffentliches Interesse besteht, muss aber nicht geprüft werden. Gegen die beanstandete Sendung ist nämlich am 13. Juli 2007 eine zusätzliche Beschwerde (b. 562) mit praktisch identischen Rügen einge- gangen, auf welche eingetreten werden kann. Im Rahmen dieses Be- schwerdeverfahrens b. 562 erfolgt eine materiell-rechtliche Beurteilung der "Club"-Sendung vom 1. Mai 2007.

E. 5 Aus den dargelegten Gründen ist auf die vorliegende Eingabe nicht einzu- treten.

- 6 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der P vom 11. Juli 2007 gegen die Sendung "Club" vom 1. Mai 2007 mit dem Titel "SP – wie weiter?" des Schweizer Fernse- hens wird mit 7:0 Stimmen nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. März 2008

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 561

Entscheid vom 7. Dezember 2007

betreffend

Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendung "Club" vom 1. Mai 2007, "SP - wie wei- ter?", Eingabe der P vom 11. Juli 2007

Es wirken mit:

Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)

Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Das Schweizer Fernsehen strahlt jeweils am Dienstag um 22.20 Uhr auf SF 1 die Diskussionssendung "Club" aus. Nach dem schlechten Abschneiden der Sozialdemokratischen Partei (SP) bei den Wahlen im Kanton Zürich vom 15. April 2007 diskutierten unter der Leitung des Moderators Matthias Aebischer Hans-Jörg Fehr (SP-Präsident), Franco Cavalli (Nationalrat, SP/TI), Christine Goll (Nationalrätin SP/ZH), Helmuth Hubacher (ehema- liger SP-Präsident), Iwan Rickenbacher (Kommunikationsberater, ehemali- ger CVP-Generalsekretär) und Simonetta Sommaruga über deren Probleme und wie diese bewältigt werden können (Dauer: 1h 17 Minuten 20 Sekun- den).

- 2 - B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 (Datum Postaufgabe) erhob die P (im Fol- genden auch Beschwerdeführerin), vertreten durch G, gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Sie beanstandet insbesondere die einseitige Auswahl der Teilnehmenden. Von einer eigentlichen kontroversen Diskussion könne nicht die Rede sein. Dies sei im Lichte der Informationsgrundsätze des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) umso bedenklicher, als die Ausstrahlung in einem eidgenössischen Wahljahr erfolgt sei.

C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 24. September 2007 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin fehle die Legitimation zur Be- troffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG.

D. In ihrer Replik vom 15. Oktober 2007 (Datum Postaufgabe) hält die Be- schwerdeführerin fest, sie sei als Partei durch die beanstandete Sendung di- rekt betroffen und damit beschwerdebefugt. Sie verzichte daher auch dar- auf, die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erbringen.

E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 31. Oktober 2007 an ih- rem Antrag auf Nichteintreten mit Verweis auf die Rechtsprechung der UBI und des Bundesgerichts zur Betroffenenbeschwerde fest.

F. Der Beschwerdeführerin wurde die Duplik der SRG am 13. November 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privat- interessen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

G. Vor der Beratung der Beschwerdesache ist Barbara Janom-Steiner in den Ausstand getreten.

- 3 - Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer oder Ausländerin über eine Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).

2.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Auch juristische Personen und andere Vereinigungen wie eine politische Partei sind seit dem Inkrafttreten des neuen RTVG befugt, Beschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu führen.

2.2 In der beanstandeten "Club"-Sendung mit dem Titel "SP – wie weiter?" wird darüber diskutiert, welches die Gründe für das schlechte Abschnei- den der SP im Kanton Zürich sind und welche Konsequenzen die Partei daraus ziehen muss. Fünf Persönlichkeiten, die den unterschiedlichen Flü- geln und Richtungen der SP zugeordnet werden können, debattieren da- rüber zusammen mit Ivan Rickenbacher. Die Beschwerdeführerin erachtet sich als beschwerdebefugt, da sie durch die einseitige Besetzung der Dis- kussionsrunde und die damit verbundene einseitige Berichterstattung über eine andere Partei (SP) in einem Wahljahr direkt und besonders betroffen sei.

2.3 Der Umstand, dass ein Konkurrent in einer redaktionellen Sendung er- wähnt oder dargestellt wird, begründet für sich alleine noch keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde (UBI-Entscheide b. 399 vom 10. März 2000, E. 2 ["Saldo"] und b. 560 vom 19. Oktober 2007 E. 2.3 ["Start Up"]). Dies ist auch dann der Fall, wenn damit indirekt Bezug auf andere Wettbewer- ber genommen wird. Diese Rechtsprechung der UBI im Zusammenhang mit wirtschaftlicher Konkurrenz gilt auch für politische Parteien. Die Si- cherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der De- mokratie ist zwar eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Pro-

- 4 - grammaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner")]. Daraus lässt sich aber nicht eine Sonderstellung der politischen Parteien gegenüber allen anderen Personen bei der Beschwer- debefugnis ableiten.

2.4 Die P war in keiner Weise Gegenstand der beanstandeten Sendung und wurde auch nicht erwähnt. Der von der Beschwerdeführerin hervorgeho- bene Umstand, dass die Ausstrahlung in einem eidgenössischen Wahljahr erfolgt ist, begründet vorliegend ebenfalls keine Beschwerdebefugnis. Die "Club"-Sendung wurde nämlich fast ein halbes Jahr vor den eidgenössi- schen Wahlen ausgestrahlt und stand vor allem in Bezug zu den Ergebnis- sen der Wahlen im Kanton Zürich. Ein Betroffenheit der P oder ihrer Mitglieder im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG liegt deshalb nicht vor.

2.5 Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, eine Nichtanhandnahme ih- rer Eingabe als Betroffenenbeschwerde würde die Öffentlichkeit dahinge- hend interpretieren, dass der UBI eine Alibifunktion zukomme, geht sie fehl. Es wäre vielmehr stossend, wenn politische Parteien gegenüber allen anderen Personen bei der Beschwerdebefugnis ohne rechtliche Grundlage bevorzugt behandelt würden, umso mehr als es diesen aufgrund ihrer Or- ganisation ohne grossen Aufwand möglich wäre, die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen (siehe dazu auch Ziffer 3).

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat diese Möglichkeit auch der Beschwerdeführe- rin eingeräumt und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legiti- mierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihr gewährten Nachfrist hat die Beschwerdeführerin aber ausdrücklich darauf verzichtet.

4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom

30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interes- se bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB

- 5 - 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Ob vorliegend ein entsprechendes öffentliches Interesse besteht, muss aber nicht geprüft werden. Gegen die beanstandete Sendung ist nämlich am 13. Juli 2007 eine zusätzliche Beschwerde (b. 562) mit praktisch identischen Rügen einge- gangen, auf welche eingetreten werden kann. Im Rahmen dieses Be- schwerdeverfahrens b. 562 erfolgt eine materiell-rechtliche Beurteilung der "Club"-Sendung vom 1. Mai 2007.

5. Aus den dargelegten Gründen ist auf die vorliegende Eingabe nicht einzu- treten.

- 6 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der P vom 11. Juli 2007 gegen die Sendung "Club" vom 1. Mai 2007 mit dem Titel "SP – wie weiter?" des Schweizer Fernse- hens wird mit 7:0 Stimmen nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 7. März 2008