Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
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b. 559
Entscheid vom 19. Oktober 2007
betreffend
Schweizer Fernsehen, SF 1: Sendungen "Start Up" vom 16. April - 25. Juni 2007, Darstellung der "Giveawine AG"; Eingabe von M und mitunterzeich- nenden Personen vom 25. Juni 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
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Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlte vom 16. April 2007 – 25. Juni 2007 die elfteilige Doku-Serie "Start Up" (Untertitel: "Der Weg zur eigenen Fir- ma") aus. Ziel der Sendung war, "mit einem neuen Fernsehformat anhand von konkreten Unternehmerideen die Mechanismen der Wirtschaft zu zei- gen". Eine Fachjury wählte Jungunternehmen aus, welche ihr Projekt mit Hilfe von professionellen Coaches und bekannten Schweizer Unternehmen weiterentwickeln konnten. Die besten Jungunternehmen durften ihre Idee vor Investoren vorstellen. Anschliessend zeigte "Start Up" die Jungunter- nehmen, wie sie mit Investoren verhandelten, um die Finanzierung für ihre Geschäftsidee zu sichern. In den jeweiligen Beiträgen wurden immer auch
- 2 - Fakten zu zentralen Begriffen ("Start Up", "Unternehmerpersönlichkeit", "Businessplan", "Marketing", "Risikokapital") vermittelt.
B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 erhob M (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Sendereihe "Start Up" Beschwerde bei der Unabhängigen Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängi- ge Beschwerdeinstanz). Er beanstandet die Darstellung der Internet- Weinplattform Giveawine AG, welche er als eigentliche Schleichwerbung für Wein erachtet und die auch im Lichte des Jugendschutzes sehr fragwür- dig sei. Der Eingabe lagen der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom
15. Juni 2007 und die Unterschriften und notwendigen Angaben von 20 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei.
C. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 28. August 2007 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden könne. Gegenstand der beanstandeten Sendungen seien nicht die Produkte oder Dienstleistungen der porträtierten Jungunter- nehmen, sondern deren Geschäftsidee. Auch der Jugendschutz sei in kei- nem Fall tangiert, weil die Giveawine AG keinen Alkohol an Jugendliche abgebe. Die Beschwerdebegründung erachtet die Beschwerdegegnerin als ungenügend.
D. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. September 2007 an sei- nen Vorbringen fest. Nicht nur für die Giveawine AG, sondern auch für Wein als Gattungsware sei Schleichwerbung betrieben worden. Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) schreibe eine Kennzeichnungspflicht für jugendgefährdende Sendungen vor. Das Fernse- hen sei ein wichtiger sozialpolitischer Erziehungsfaktor und eine moralische Instanz.
E. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 24. September 2007 die Vorbringen des Beschwerdeführers und hält an ihrem Antrag fest. Un- zulässige Schleichwerbung liege erst dann vor, wenn bei der Darstellung be- stimmter Produkte der Kaufanreiz gegenüber dem Informations- oder Un- terhaltungswert überwiege. In den beanstandeten Darstellungen seien nicht bestimmte Weine gezeigt, sondern einzig ein Vertriebssystem präsentiert worden.
F. Dem Beschwerdeführer wurde die Duplik der SRG am 26. September 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privat- interessen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurden zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin ist diese auch hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Daraus geht eingehend hervor, warum der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen behauptet.
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Anforderungen. Ob der Beschwerdeführer als engagierter Verfechter von Alkoholprävention und Betreiber einer ent- sprechenden Web-Site zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Betrof- fenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG erfüllen würde, muss daher nicht geprüft werden (VPB 52/1988, Nr. 12, S. 57f. ["Après-Ski"], siehe dazu auch Urteil 2A.303/204 des Bundesgerichts vom 26. Januar 2005 ["Stopp-Werbeverbote").
2.1 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Om- budsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Be- schwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
2.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beanstandung per E-Mail vom 13. Mai 2007 bei der Ombudsstelle anhängig gemacht. Ob eine E-Mail den gesetz- lichen Anforderungen von Art. 92 Abs. 2 RTVG tatsächlich genügt, kann offen gelassen werden. Die Ombudsstelle hätte den Beschwerdeführer auf den Formmangel hinweisen müssen (BGE 1P.254/2005 vom 30. August 2005).
2.3 Soweit in der Beschwerdeschrift auf eigentliche Werbebestimmungen im
- 4 - RTVG (Art. 9ff. und insbesondere Art. 10 Abs. 1 RTVG) oder auf die Konzession verwiesen wird, kann nicht darauf eingetreten werden. Deren Überprüfung fällt in den alleinigen Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Kommunikation. Die UBI hat festzustellen, ob angefochtene Sendun- gen Art. 4 oder 5 RTVG oder die einschlägigen Bestimmungen des inter- nationalen Rechts verletzt haben (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit auf die Web-Site der Sen- dung oder auf möglichen unlauteren Wettbewerb (Art. 96 Abs. 3 RTVG) hingewiesen wird.
2.4 Vorliegend handelt es sich um eine Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 1 Satz 2 und 3 RTVG). Anfechtungsobjekt sind alle Ausstrahlungen von "Start Up". Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann ein Beschwerde- führer mehrere Sendungen gleichzeitig beanstanden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 ["Zischtigsclub", "Arena" u.a.]). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG können dabei Sendungen beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Sendung zurückliegen. Zu- sätzlich müssen diese Sendungen in einem thematischen Zusammenhang stehen. Bei der vorliegenden Beschwerde sind diese Voraussetzungen er- füllt. Es können allerdings im Prinzip nur Ausstrahlungen gerügt werden, welche vor der Beanstandung an die Ombudsstelle ausgestrahlt wurden. Damit würden einzig die "Start Up"-Sendungen bis 13. Mai 2007 in die Prüfung fallen. Da es sich aber bei "Start Up" um eine Serie mit einer vor- bestimmten Zahl von Ausstrahlungen handelt, die insgesamt weniger als drei Monate dauert, können auch die nachfolgend gezeigten Ausstrahlun- gen geprüft werden, soweit dies für die programmrechtliche Beurteilung erforderlich ist (VPB 69/2005 Nr. 128 E. 1.4 S. 1555 ["plébiscite d'autodé- termination jurassien"].
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich Darstellungen im Zu- sammenhang mit der Giveawine AG. Das Unternehmen wurde bei "Start Up" durch S vertreten. Dieser ist Verkaufsleiter und Mitgründer der Gi- veawine AG, welche seit 2006 besteht. S und damit auch die Giveawine AG finden in den 11 Folgen der Doku-Serie in unterschiedlicher Weise Erwähnung. In einzelnen Folgen (16. April, 30. April, 7. Mai, 11. Juni, 16. Juni) tritt die Giveawine AG bzw. S gar nicht in Erscheinung.
3.1.1 Die ersten beiden Folgen von "Start Up" sind den Präsentationen der Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer vor der Fachjury gewidmet. Diese setzt sich aus bekannten schweizerischen Unternehmerpersönlich-
- 5 - keiten wie Helena Canepa, Eva Jaisli, Anton Affentranger, Fredy Hiestand, Thomas Knecht und Urs Wietlisbach zusammen. Insgesamt 100 Vertrete- rinnen und Vertreter von Jungunternehmer konnten sich vor der Jury prä- sentieren und sich für ein professionelles Coaching und einen Auftritt vor Investoren empfehlen. Die beiden ersten "Start Up"-Ausstrahlungen zei- gen Ausschnitte aus einzelnen Präsentationen und der Beurteilung durch die Jury.
3.1.2 Bei der Auswahl der Präsentationen, welche am 23. April 2007 ausgestrahlt wurden, ist S zum ersten Mal zu sehen. Seine Präsentation beginnt damit, dass er Geschenke an Jurymitglieder verteilt. Danach stellt er die Idee und das Konzept der Giveawine AG vor, eines internationalen Weingeschenk- service über Internet, welcher mit Fleurop vergleichbar sei. Seine Präsenta- tion kommt bei der Jury sehr gut an und er schafft denn auch ohne Mühe das Weiterkommen in die nächste Runde.
3.1.3 In den nächsten drei Folgen von "Start Up" kann jeweils ein Teil der Aus- erkorenen mit einigen Jurymitgliedern bekannte Unternehmer wie Peter Spuhler, Peter Schüpbach und Andy Rihs besuchen und diesen Fragen stellen. S nimmt am Besuch bei Andy Rihs teil. Die am 14. Mai 2007 aus- gestrahlte Folge zeigt S zuerst bei einem Gespräch mit Jurymitglied Anton Affentranger, anschliessend noch in einem kurzen Porträt. Darin spricht er über die Gründung der Giveawine AG, der Geschäftsidee und dem unmit- telbaren Ziel, 1 – 2 Mio. Fr. für die anstehende zweite Finanzierungsrunde zu gewinnen. In dieser im Zusammenhang mit der Giveawine AG aussa- gekräftigsten Folge dauern die Sequenzen mit S rund eineinhalb Minuten.
3.1.4 In den Folgen vom 21. und 28. Mai 2007 steht das Coaching der Jungun- ternehmen im Vordergrund. Da der Businessplan für die Giveawine AG rasantes Wachstum vorsieht, machen S und sein Geschäftspartner eine Geschäftsreise nach London. Ein bekannter britischer Geschäftsmann soll ihnen die Türe zum britischen Markt öffnen. In der Folge vom 21. Mai 2007 werden kurze Ausschnitte über den Aufenthalt der beiden Partner in London gezeigt, welcher erfolgreich abläuft. Die Generalprobe von S vor seinem Coach für den Auftritt vor den Investoren ist Bestandteil der "Start Up"-Folge vom 28. Mai 2007.
3.1.5 Die "Start Up"-Folge vom 4. Juni 2007 steht ganz im Zeichen der Präsen- tationen vor den Investoren. Die Teilnehmenden werden alle zumindest in kurzen Sequenzen gezeigt. Am Schluss der Ausstrahlungen wird darauf hingewiesen, dass die Geschäftsidee von S und seinem Partner bei den po- tentiellen Investoren auf das grösste Interesse gestossen sei.
3.1.6 Die letzte Sendung von "Start Up" vom 25. Juni 2007 nimmt noch einmal Bezug auf alle vorgestellten Jungunternehmen und zieht Bilanz. Bezüglich
- 6 - der Giveawine AG wird ausgeführt, dass die für die weitere Expansion ins Ausland notwendige Finanzierungsrunde in Kürze gesichert sein werde. Neben einem Financier würden auch zwei Mitglieder der Jury in das Un- ternehmen investieren. Die Sendung zeigt überdies, wie es S gelingt, das Jury-Mitglied Helena Canepa zu gewinnen, für ihre Weihnachtsgeschenke vom Service der Giveawine AG Gebrauch zu machen.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Darstellungen, welche die Giveawine AG betreffen, seien unzulässige Schleichwerbung für Alkohol und verletzten den Jugendschutz.
4. Bei der Prüfung von Fällen unentgeltlicher Schleichwerbung hat die UBI ihre Zuständigkeit jahrelang auf eine vom Bundesgericht bestätigte Recht- sprechung abgestützt (BGE 116 Ib 37 ["Grell Pastell"]). Danach darf das eigentliche Programm nicht als Werbeplattform missbraucht werden. Ab- geleitet wurde diese Rechtsprechung aus den Werbeverboten und dem Programmauftrag. Das eigentliche Programm diene der Information und der Unterhaltung, nicht aber der Werbung.
4.1 Hinsichtlich der Prüfkriterien, ob unzulässige unbezahlte Schleichwerbung vorliegt, führte die UBI in einer ebenfalls vom Bundesgericht gestützten Rechtsprechung lange Zeit aus, es lasse sich nicht generell und abstrakt festlegen, ob eine Rechtsverletzung vorliege, sondern dies sei im konkre- ten Fall zu untersuchen. "Der Art und dem Charakter der beanstandeten Sendung ist dabei Rechnung zu tragen. Nicht jeder Werbeeffekt in einem Programmteil fällt unter das Werbeverbot; dieses wird erst tangiert, wenn die begleitende Werbewirkung durch den Informations- oder Unterhal- tungswert der Darstellung nicht mehr gedeckt ist." (unveröffentlichter BGE 2A.131/1991 vom 20. Dezember 1991 E. 3b ["Skikartell"]). Unzu- lässige Schleichwerbung lag demnach vor, wenn mit einer werbenden Äus- serung oder Darstellung ein Selbstzweck verfolgt wird, der weder einem Informationsbedürfnis dient, noch eine andere erklärbare Einbettung in eine Sendung findet (VPB 52/1988 Nr. 12 E. 2 S. 58 ["Après-Ski"]).
4.2 An dieser Rechtsprechung änderte sich auch mit Inkrafttreten des ersten Radio- und Fernsehgesetzes am 1. April 1992 (aRTVG; AS 1992 601) vor- derhand nichts. In der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV) wurde ein expliziter Schleichwerbungstatbestand statuiert (Art. 15 Abs. 2 aRTVV). Im UBI-Entscheid b. 397 vom 10. Dezember 1999 i.S. Tele Züri, Sendung "Swiss Date" änderte die UBI ihre Recht- sprechung dahingehend, dass sie Schleichwerbungsfälle neu anhand des Kriteriums der Erforderlichkeit beurteilte. Demnach waren Werbeeffekte nur dann hinzunehmen, wenn sie für die Vermittlung einer Information oder einer realitätsgerechten Umgebung erforderlich sind (siehe auch VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.1 und 7.2 S. 1223f. ["Saldo"]; UBI-Entscheid b. 510
- 7 - vom 1. Juli 2005 ["Il Quotidiano"]). Rechtliche Grundlage für die Beurtei- lung von Schleichwerbung bildete neben dem Schleichwerbungsverbot von Art. 15 Abs. 2 aRTVV, der Trennungsgrundsatz zwischen Werbung und redaktionellem Teil von Programmen (Art. 18 aRTVG) sowie das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG).
4.3 Fälle von Schleichwerbung behandelten unter dem alten Radio- und Fern- sehrecht sowohl das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als all- gemeine Aufsichtsbehörde über Radio und Fernsehen wie auch die UBI. Das BAKOM prüfte dabei, ob im redaktionellen Teil von Programmen gegen Entgelt Schleichwerbung betrieben worden sei. Während für das BAKOM also der finanzielle Aspekt im Vordergrund stand, hatte die UBI zu beurteilen, "ob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das Gebot der Trennung zum Programmteil verletzt wird" (BGE 126 II 7 E. 3c)cc) S. 12 ["Verkehrsinformationen"]. Soweit also Fra- gen der Transparenz und der freien Meinungsbildung bei bezahlter oder unbezahlter Werbung im redaktionellen Teil von Sendungen im Zentrum standen, war die UBI zuständig.
4.4 Das Inkrafttreten des neuen RTVG am 1. April 2007 hat eine Änderung der Zuständigkeitsordnung bei den Bestimmungen über Werbung und Sponsoring bewirkt. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln (Art. 9 – 14 RTVG) liegt in der alleinigen Zuständigkeit des BAKOM (Art. 86 Abs. 1 RTVG). Dazu gehört auch das Verbot von Schleichwerbung von Art. 10 Abs. 3 RTVG, welches in Art. 11 Abs. 2 der Radio- und Fernseh- verordnung (RTVV; SR 784.401) noch ausgeführt wird. Das BAKOM prüft dabei primär, ob werbende Darstellungen oder Aussagen gegen ein Entgelt ausgestrahlt wurden.
4.5 Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich demgegenüber nurmehr auf Fälle von unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen. Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtig- keitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich dar- über frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]).
4.6 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 ["Saldo"]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit
- 8 - platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient als Schutz des Publikums vor ent- sprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
4.7 Ob eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebot durch unentgeltliche Schleichwerbung vorliegt, kann nicht mehr anhand des Kriteriums der Er- forderlichkeit geprüft werden (siehe vorne Ziffer 4.2), welches auf dem all- gemeinen Schleichwerbungsverbot in der alten Gesetzgebung beruht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dann vorliegt, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informations- wert gedeckt wird (siehe zu diesem Kriterium auch Ziffer 4.1). Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen.
5. Bei der Beurteilung der beanstandeten Darstellungen ist dem speziellen Sendegefäss, in welchem diese ausgestrahlt wurden, Rechnung zu tragen. Es handelt sich bei "Start Up" um eine Serie mit dokumentarischem Cha- rakter, in welchem reale Jungunternehmen, jeweils repräsentiert durch eine Person, im Zentrum stehen. Ausgehend von einer bestehenden Geschäfts- idee veranschaulicht die Doku-Serie, welche Jungunternehmen diese auch verwirklichen können ("Welche Träume werden Realität?"). Indem sie Mechanismen der Wirtschaft aufzeigt, kommt "Start Up" auch ein Infor- mationswert zu.
5.1 Die vordringlichste Aufgabe der in der Doku-Serie porträtierten Personen besteht darin, die Jurymitglieder und potentielle Investoren für ihre Ge- schäftsidee zu interessieren, damit letztere auch finanziert werden kann. Diese Ausgangslage bringt es mit sich, dass die Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer ihr Produkt oder ihre Dienstleistungen zuerst bei der Fachjury und anschliessend bei den Investoren zusammen mit dem ganzen Geschäftsplan auch eingehend bewerben mussten. Indem "Start Up" Ausschnitte von Präsentationen oder Gesprächen mit Jurymitgliedern zeigt, führt dieses Sendekonzept zu zahlreichen Werbeeffekten. Diese be- schränken sich nicht nur auf die gezeigten Jungunternehmen. Werbung für sich selbst bzw. für die von ihnen geführten Unternehmen können auch die Mitglieder der Jury und die von "Start Up" besuchten Unternehmer- persönlichkeiten machen. Diese insgesamt nicht unerheblichen Werbewir- kungen sind Folge des gewählten Sendekonzepts, welches Teil der Pro- grammautonomie und der Gestaltungsfreiheit der Veranstalter bildet (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Mit einer Anonymisierung der porträtierten Unterneh- men hätte die Serie schwerlich realisiert werden können, welche das reale wirtschaftliche Umfeld für tatsächlich existierende Jungunternehmen ver-
- 9 - anschaulichen wollte. Um nicht nur ein an wirtschaftlichen Vorgängen in- teressiertes Publikum anzusprechen, repräsentiert jeweils eine Person ein Unternehmen. Die gezeigten Jungunternehmerinnen und Jungunterneh- mer erfahren durch Mitglieder der Fachjury und professionelles Coaching Unterstützung. Aufgrund der vergleichbaren Situation stehen sie innerhalb von "Start Up" in einer Art Konkurrenz.
5.2 Die Werbewirkung dürfte für die Giveawine AG insgesamt grösser gewe- sen sein als bei den meisten anderen Jungunternehmen. Dies hängt aber primär damit zusammen, dass die Dienstleistung - Weingeschenkservice – leicht verständlich und der Firmenname gut einprägsam ist. Zudem stellt in diesem Fall das ganze Publikum eine potentielle Kundschaft dar. Im Weiteren gelingt es dem Verkaufsleiter, vor allem die Fachjury von der Geschäftsidee von der Giveawine AG zu überzeugen. Eine besondere oder bevorzugte Behandlung der Giveawine AG lässt sich jedoch nicht feststellen. Im Gegenteil wird andern Jungunternehmen wie etwa der Te- dec AG (mit H) oder der Rabtherm AG (mit U) mehr Sendezeit einge- räumt als der Giveawine AG mit S. Durch die wiederholte Nennung des Firmennamens und Erwähnung der Geschäftsidee wie auch teilweise des Sichtbarmachens von Logos während der Präsentationen und Porträts bewirkt "Start Up" für die beteiligten Jungunternehmen Werbeffekte, wel- che das in redaktionellen Sendungen übliche Mass im Zusammenhang mit der Vermittlung von Information bei weitem übersteigt. Dies ist aber un- mittelbare Folge der Besonderheit der Sendereihe.
5.3 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift auf die Werbe- verbote für alkoholische Getränke von Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG hin, welche für das Schweizer Fernsehen vollumfänglich gelten. Er vertritt die Auffassung, dass dieses Werbeverbot auch in den redaktionellen Sen- dungen durchdringen müsse. Aus den Werbeverboten und den negativen Folgen von übermässigem Alkoholkonsum leitet der Beschwerdeführer ab, dass jeder mögliche Werbeeffekt für alkoholische Getränke in redakti- onellen Sendungen zu unterbinden sei. Dies trifft aber nicht zu. Die Pro- grammautonomie von Art. 6 Abs. 1 RTVG erlaubt Veranstaltern, auch Themen zu behandeln, welche in einem Zusammenhang mit Alkoholpro- dukten stehen. Indirekte Werbeeffekte lassen sich dabei nicht vermeiden. Jede Erwähnung einer Person, eines Unternehmens, eines einzelnen Pro- dukts oder einer Gattung von Produkten in einer redaktionellen Sendung hat einen Werbeeffekt und sei es nur indirekt. Für alkoholische Produkte gelten daher grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Grundlagen und Prüf- kriterien im Zusammenhang mit unentgeltlicher Schleichwerbung wie für andere Güter. Diese Prinzipien sind nicht nur auf einzelne Produkte oder Marken anwendbar, sondern auch auf die Gattungen (Bier, Schnaps) als solche.
- 10 - 5.4 Dem gesundheitsschädigenden Potential von Alkohol wird durch andere Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen wie insbesonde- re dem Jugendschutz (siehe Ziffer 6) Rechnung getragen. Aus den Infor- mationsgrundsätzen und insbesondere dem Vielfaltgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG lässt sich überdies ableiten, dass die Rundfunkveranstalter die negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in an- gemessener Weise zu thematisieren haben. Bei Alkoholprodukten handelt es sich aber nicht um Waren, deren Konsum in jedem Fall gravierende ge- sundheitsschädigende Folgen hervorruft. Der Handel, der Verkauf und der Konsum von alkoholischen Getränken sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen (Alkoholgesetz, Lebensmittelrecht) denn auch zulässig. Im Gegensatz zu Tabakerzeugnissen (Art. 12 Tabakverordnung, SR 817.06) müssen Alkoholprodukte und insbesondere Wein nicht mit Warnhinwei- sen versehen werden.
5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die beanstandeten Darstellungen nicht un- erhebliche Werbewirkungen für die Giveawine AG haben. Diese sind aber im Lichte der Dramaturgie der Doku-Serie zu bewerten (siehe dazu oben Ziffer 5.1). Insoweit stellen die werbenden Botschaften keinen Selbst- zweck dar, sondern sind durch den Informationswert im Rahmen der in den einzelnen Folgen behandelten Themen (z.B. Präsentationen, Unter- nehmerpersönlichkeit, Coaching) gedeckt. So stehen diese Werbeeffekte im Zusammenhang mit der Präsentation vor der Fachjury (Sendung vom
23. April 2007) und vor Investoren (Sendung vom 4. Juni 2007), der Ar- beit mit dem Coach (Sendung vom 28. Mai 2007), mit den Bemühungen, den Markteintritt in Grossbritannien zu schaffen (Sendung vom 21. Mai
2007) und neue Kunden zu akquirieren (Sendung vom 25. Juni 2007). Das in der Sendung vom 14. Mai 2007 eingespielte Porträt vermittelt dem Pub- likum wesentliche Informationen für die Meinungsbildung wie die Ge- schichte der Giveawine AG, die anstehende zweite Finanzierungsrunde oder die Vorstellung ihres Vertreters bei "Start Up". Die Darstellung der Giveawine AG in den einzelnen Folgen von "Start Up" und insgesamt stellt daher keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG dar.
5.6 Das Schweizer Fernsehen hat in "Start Up" auch keine unzulässige unent- geltliche Schleichwerbung für Wein betrieben. Bei den verschiedenen Dar- stellungen der Giveawine AG steht die Geschäftsidee - internationaler Weingeschenkservice über Internet - und nicht die Ware Wein als solche im Vordergrund. S hebt denn auch nicht die Vorzüge des Genusses von Wein an sich oder einzelner Marken, sondern primär das an Fleurop ange- lehnte Prinzip der Dienstleistung der Giveawine AG hervor. Im Weiteren thematisiert die Doku-Serie, welche Strategie die Giveawine AG verfolgen sollte, nämlich rasantes Wachstum und Expansion ins Ausland. Eine allfäl- lige Werbewirkung für Wein war nicht Selbstzweck, sondern durch den
- 11 - Kontext der Ausstrahlungen gedeckt.
6. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, die Darstellung der Giveawine AG in "Start Up" verletze den Jugendschutz. Er verweist auf zahlreiche Studien, welche den Einfluss der Medien auf den Alkoholkon- sum von Jugendlichen belegen würden.
7. Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, "dass Min- derjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperli- che, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden". Diese explizite Jugendschutzbestimmung im neuen RTVG entspricht weitge- hend der Rechtsprechung der UBI unter dem alten RTVG (siehe dazu VPB 66/2002 Nr. 17 ["OOPS"]. Neu ist die in Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) vorgesehene Pflicht zur akustischen oder optischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sen- dungen.
7.1 Wie bereits erwähnt, steht bei der Darstellung der Giveawine AG nicht das Produkt im Vordergrund, sondern die Realisierung einer Geschäfts- idee (siehe dazu Ziffer 5.6). Entgegen den Behauptungen des Beschwerde- führers kann nicht angenommen werden, dass der Weingeschenkservice Jugendliche – im Gegensatz etwa zur ebenfalls vorgestellten Gratis- Filmtauschbörse Exsila - besonders angesprochen hat. S hat mit seinen Auftritten denn auch signalisiert, dass sich Giveawine AG eine kaufkräfti- ge Geschäftskundschaft wünscht und dürfte kaum ein spezifisches Inte- resse bei Jugendlichen geweckt haben. Die Dienstleistung der Giveawine AG dürfte überdies im Vergleich zu anderen Alkoholverkaufsstellen (z.B. Discounter) schon aufgrund des höheren Preises keine adäquate Alternati- ve für missbrauchsgefährdete Jugendliche sein.
7.2 In Ziffer 5.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt die Giveawine AG den Abgabebeschränkungen für Jugendliche unter 16 Jahren (Art. 11 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02) aus- drücklich Rechnung. Jugendliche unter 18 Jahren sind überdies aufgrund der Zahlungsbedingungen – die Zahlung erfolgt per Kreditkarte – faktisch von den Dienstleistungen der Giveawine AG ausgeschlossen. Die Umge- hungsgefahr dürfte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers aufgrund der erwähnten Lieferbedingungen weit geringer sein als bei ande- ren Verkaufsstellen (z.B. Tankstelle, Discounter).
7.3 Soweit der Beschwerdeführer die Vorbildfunktion und den Einfluss der Medien betont, ist darauf hinzuweisen, dass in "Start Up" Jungunterneh- merinnen und Jungunternehmer im Zentrum stehen. Die Doku-Serie zeigt ihr Engagement und ihre Bemühungen, eine Geschäftsidee zu verwirkli-
- 12 - chen. Dies gilt auch für S und seinen Partner von der Giveawine AG. In- sofern kommt den Darstellungen für Jugendliche ein positiver Informati- onswert zu. Rundunkrechtlicher Jugendschutz geht nicht soweit, jede nicht negative Darstellung von Produkten zu verbieten, welche ein Missbrauchs- , Sucht- oder sonstiges Gefährdungspotential aufweist.
7.4 Aus den erwähnten Gründen ergibt sich, dass die beanstandeten Darstel- lungen keine Gefährdung von Jugendlichen gemäss Art. 5 RTVG bewirkt haben. Es war deshalb nicht erforderlich, die entsprechenden Sendungen im Sinne von Art. 4 RTVV als jugendgefährdend zu kennzeichnen. Auch der Umstand, dass die Wiederholung der Ausstrahlungen von "Start Up" im Gegensatz zur Erstausstrahlung (22.20 Uhr) tagsüber erfolgt ist, ver- letzt den Jugendschutz nicht. Die Ausstrahlungszeit hat ohnehin vorab für eigentliche Unterhaltungssendungen Bedeutung, speziell für Spielfilme, dagegen in weit geringerem Masse für Sendungen mit Informationsgehalt wie eine Doku-Serie (UBI-Entscheid b. 417a/b. 418 vom 20. Oktober 2000 E. 6.3), es sei denn, diese behandeln im Hinblick auf den Jugend- schutz heikle Themen (UBI-Entscheid b. 448 vom 15. März 2002 ["Sex: The Annabel Chong Story"]).
8. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, bei der Giveawine AG würde es sich gar nicht um ein Jungunternehmen handeln. Dieses habe be- reits 2006 bestanden und ein hohes Aktienkapital aufgewiesen. Die Aktio- näre seien Medienprofis mit direkten Beziehungen zum Schweizer Fernse- hen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Sachge- rechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG im engeren Sinne geltend (sie- he zum Sachgerechtigkeitsgebot Ziffer 4.5).
8.1 In der ersten Folge der Doku-Serie vom 16. April 2007 wird zwar erwähnt, dass es sich bei Start Ups um Unternehmen in der Gründungsphase han- delt. Für das Publikum geht aber klar hervor, dass das Schweizer Fernse- hen diesen Zeitraum im Zusammenhang mit den gezeigten Jungunter- nehmen sehr weit fasst. Es werden denn auch mehrere "Jungunterneh- men" gezeigt, welche schon seit einiger Zeit bestehen und in die schon ei- niges Geld investiert wurde. In welcher Phase ihrer Entwicklung die Gi- veawine AG zum Zeitpunkt der Ausstrahlung steht, geht insbesondere aus dem am 14. Mai 2007 ausgestrahlten Porträt unmissverständlich hervor. S erwähnt darin nämlich, dass das Unternehmen seit 2006 besteht und zur- zeit die zweite Finanzierungsrunde ansteht. Die Kriterien, welche die Fachjury bei ihrer Auswahl aufgrund der Präsentationen angewendet hat, gehen aus den ersten beiden Folgen ebenfalls klar hervor.
8.2 Hinsichtlich Eigentumsverhältnisse und Zusammensetzung des Verwal- tungsrats bei der Giveawine AG erfahren die Zuschauenden praktisch nichts. Im Fokus steht S, welcher in "Start Up" das Unternehmen fast al-
- 13 - leine repräsentiert. Diese Personalisierung eines Unternehmens mag zwar eine – mediengerechte - Vereinfachung der tatsächlichen Verhältnisse dar- stellen, ermöglicht aber die Konzentration auf die zentralen Probleme der gezeigten Jungunternehmen. Sie stellt deshalb im Rahmen der in der Do- ku-Serie behandelten Themen einen Nebenpunkt dar, welche die Mei- nungsbildung des Publikums nicht wesentlich beeinträchtigt hat. Auch die anderen gezeigten Jungunternehmen werden in der grossen Mehrheit bloss durch eine einzige Person in der Sendung vertreten. Aus diesen Gründen liegt auch diesbezüglich keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots im engeren Sinne vor.
9. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegrün- det und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 14 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M sowie mitunterzeichnenden Personen vom 25. Juni 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Darstellung der Giveawine AG in der vom 16. April 2007 – 25. Juni 2007 im Schweizer Fernsehen auf SF 1 aus- gestrahlten Sendereihe "Start Up" keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 14. März 2008