Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
E. 1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Anforderungen. Ob der Beschwerdeführer als engagierter Verfechter von Alkoholprävention und Betreiber einer ent- sprechenden Website zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Betrof- fenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG erfüllen würde, muss daher nicht mehr geprüft werden (VPB 52/1988, Nr. 12, S. 57f. ["Après-Ski"], siehe dazu auch Urteil 2A.303/204 des Bundesgerichts vom 26. Januar 2005 ["Stopp-Werbeverbote").
E. 1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Om- budsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Be- schwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat seine Beanstandung per E-Mail vom 13. Mai 2007 bei der Ombudsstelle anhängig gemacht. Ob eine E-Mail den gesetz- lichen Anforderungen von Art. 92 Abs. 2 RTVG tatsächlich genügt, kann offen gelassen werden. Die Ombudsstelle hätte den Beschwerdeführer ge- gebenenfalls auf den Formmangel hinweisen müssen (BGE 1P.254/2005 vom 30. August 2005).
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
- 4 -
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, in der Sendung "Persönlich" vom 13. Mai 2007 sei in den Gesprächen mit einer Schnapsbrennerin und einem Bier- brauer "massive Alkohol-Schleichwerbung" betrieben worden. Die negati- ven Folgen von übermässigem Alkoholkonsum seien gar nicht angespro- chen worden. Er verweist auf den steigenden Alkoholkonsum bei Jugend- lichen und die damit verbundenen Präventionsbemühungen, welche durch die beanstandete Sendung untergraben würden.
E. 4 Bei der Prüfung von Fällen unentgeltlicher Schleichwerbung hat die UBI ihre Zuständigkeit jahrelang auf eine vom Bundesgericht bestätigte Recht- sprechung abgestützt (BGE 116 Ib 37 ["Grell Pastell"]). Danach darf das eigentliche Programm nicht als Werbeplattform missbraucht werden. Ab- geleitet wurde diese Rechtsprechung aus den Werbeverboten und dem Programmauftrag. Das eigentliche Programm diene der Information und der Unterhaltung, nicht aber der Werbung.
E. 4.1 Hinsichtlich der Prüfkriterien, ob unzulässige unbezahlte Schleichwerbung vorliegt, führte die UBI in einer vom Bundesgericht ebenfalls gestützten Rechtsprechung lange Zeit aus, es lasse sich nicht generell und abstrakt festlegen, ob eine Rechtsverletzung vorliege, sondern dies sei im konkre- ten Fall zu untersuchen. "Der Art und dem Charakter der beanstandeten Sendung ist dabei Rechnung zu tragen. Nicht jeder Werbeeffekt in einem Programmteil fällt unter das Werbeverbot; dieses wird erst tangiert, wenn die begleitende Werbewirkung durch den Informations- oder Unterhal- tungswert der Darstellung nicht mehr gedeckt ist." (unveröffentlichter BGE 2A.131/1991 vom 20. Dezember 1991 E. 3b ["Skikartell"]). Unzu- lässige Schleichwerbung lag demnach vor, wenn mit einer werbenden Äus- serung oder Darstellung ein Selbstzweck verfolgt wird, der weder einem Informationsbedürfnis dient, noch eine andere erklärbare Einbettung in eine Sendung findet (VPB 52/1988 Nr. 12 E. 2 S. 58 ["Après-Ski"]).
E. 4.2 An dieser Rechtsprechung änderte sich auch mit Inkrafttreten des ersten Radio- und Fernsehgesetzes am 1. April 1992 (aRTVG; AS 1992 601) vor- derhand nichts. In der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV) wurde ein expliziter Schleichwerbungstatbestand statuiert (Art. 15 Abs. 2 aRTVV). Im UBI-Entscheid b. 397 vom 10. Dezember 1999 i.S. Tele Züri, Sendung "Swiss Date" änderte die UBI ihre Recht- sprechung dahingehend, dass sie Schleichwerbungsfälle neu anhand des Kriteriums der Erforderlichkeit beurteilte. Demnach waren Werbeeffekte nur dann hinzunehmen, wenn sie für die Vermittlung einer Information oder einer realitätsgerechten Umgebung erforderlich sind (siehe auch VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.1 und 7.2 S. 1223f. ["Saldo"]; UBI-Entscheid b. 510 vom 1. Juli 2005 ["Il Quotidiano"]). Rechtliche Grundlage für die Beurtei- lung von Schleichwerbung bildete neben dem Schleichwerbungsverbot von Art. 15 Abs. 2 aRTVV, der Trennungsgrundsatz zwischen Werbung
- 5 - und redaktionellem Teil von Programmen (Art. 18 aRTVG) sowie das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG).
E. 4.3 Fälle von Schleichwerbung behandelten unter dem alten Radio- und Fern- sehrecht sowohl das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als all- gemeine Aufsichtsbehörde über Radio und Fernsehen wie auch die UBI. Das BAKOM prüfte dabei, ob im redaktionellen Teil von Programmen gegen Entgelt Schleichwerbung betrieben worden sei. Während für das BAKOM also der finanzielle Aspekt im Vordergrund stand, hatte die UBI zu beurteilen, "ob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das Gebot der Trennung zum Programmteil verletzt wird" (BGE 126 II 7 E. 3c)cc) S. 12 ["Verkehrsinformationen"]. Soweit also Fra- gen der Transparenz und der freien Meinungsbildung bei bezahlter oder unbezahlter Werbung im redaktionellen Teil von Sendungen im Zentrum standen, war die UBI zuständig.
E. 4.4 Das Inkrafttreten des neuen RTVG am 1. April 2007 hat eine Änderung der Zuständigkeitsordnung bei den Bestimmungen über Werbung und Sponsoring bewirkt. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln (Art.
E. 4.5 Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich demgegenüber nurmehr auf Fälle von unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen. Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtig- keitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich dar- über frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]).
E. 4.6 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 ["Saldo"]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass
- 6 - in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient als Schutz des Publikums vor ent- sprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
E. 4.7 Ob eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebot durch unentgeltliche Schleichwerbung vorliegt, kann nicht mehr anhand des Kriteriums der Er- forderlichkeit geprüft werden (siehe vorne Ziffer 4.2), welches auf dem all- gemeinen Schleichwerbungsverbot in der alten Gesetzgebung beruht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dann vorliegt, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informations- wert gedeckt wird (siehe zu diesem Kriterium auch Ziffer 4.1). Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen.
5. Im Lichte dieser Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Sendung "Persönlich" um eine Talksendung handelt. Sie wird am Sonn- tagvormittag nach zehn Uhr live aus jeweils unterschiedlichen Orten in der Deutschschweiz ausgestrahlt. Die Sendung hat eine lange Tradition und ist beim interessierten Publikum entsprechend bekannt. Zwei Gäste erzählen in einer offenen Gesprächsatmosphäre über ihr Leben, ihren Beruf, ihre Interessen, Wünsche und Ansichten. Eingeladen sind gemäss Selbstdekla- ration der Redaktion Gäste, "die aufgrund ihrer Lebenserfahrungen etwas zu sagen haben, das über den Tag hinaus Gültigkeit hat".
5.1 Jede Erwähnung einer Person, eines Unternehmens, eines einzelnen Pro- dukts oder einer Gattung von Produkten in einer redaktionellen Sendung hat einen Werbeeffekt und sei es nur indirekt. Für die Vermittlung von In- formationen generell wie auch für Gespräche im Rahmen einer Talksen- dung ist eine entsprechende namentliche Nennung unumgänglich. So er- wähnen die Gäste in "Persönlich" regelmässig ihren Arbeitgeber oder Pro- dukte, für welche sie verantwortlich sind. Soweit diese unmittelbar ihre Lebensgeschichte betreffen, um welche es in dieser Talksendung geht, handelt es sich dabei in der Regel nicht um unzulässige Schleichwerbung, es sei denn, diese Namen würden in unverhältnismässiger Weise hervor- gehoben.
5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift auf die Werbe- verbote für alkoholische Getränke von Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG hin, welche für das Schweizer Fernsehen vollumfänglich gelten. Er vertritt die Auffassung, dass dieses Werbeverbot auch in den redaktionellen Sen- dungen durchdringen müsse. Aus den Werbeverboten und den negativen Folgen von übermässigem Alkoholkonsum leitet der Beschwerdeführer ab, dass jeder mögliche Werbeeffekt für alkoholische Getränke in redakti- onellen Sendungen zu unterbinden sei. Dies trifft aber nicht zu. Die Pro- grammautonomie von Art. 6 Abs. 1 RTVG erlaubt Veranstaltern, auch
- 7 - Themen zu behandeln, welche in einem Zusammenhang mit Alkoholpro- dukten stehen. Indirekte Werbeeffekte lassen sich dabei nicht vermeiden (siehe Ziffer 5.1). Für alkoholische Produkte gelten daher grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Grundlagen und Prüfkriterien im Zusammenhang mit unentgeltlicher Schleichwerbung wie für andere Güter. Diese Prinzi- pien sind nicht nur auf einzelne Produkte oder Marken anwendbar, son- dern auch auf die Gattungen (Bier, Schnaps) als solche.
5.3 Dem gesundheitsschädigenden Potential von Alkohol wird durch andere Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen wie insbesonde- re dem Jugendschutz (siehe Ziffer 6) Rechnung getragen. Aus den Infor- mationsgrundsätzen und insbesondere dem Vielfaltgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG lässt sich überdies ableiten, dass die Rundfunkveranstalter die negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in an- gemessener Weise zu thematisieren haben. Bei Alkoholprodukten handelt es sich aber nicht um Waren, deren Konsum in jedem Fall gravierende ge- sundheitsschädigende Folgen hervorruft. Der Handel, der Verkauf und der Konsum von alkoholischen Getränken sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen (Alkoholgesetz, Lebensmittelrecht) denn auch zulässig. Im Gegensatz zu Tabakerzeugnissen (Art. 12 Tabakverordnung, SR 817.06) müssen Alkoholprodukte und insbesondere Wein nicht mit Warnhinwei- sen versehen werden.
5.4 In der beanstandeten Sendung stehen eine Schnapsbrennerin und ein Bier- brauer im Fokus. Zu Beginn werden die beiden zwar gefragt, wieviel Schnaps bzw. Bier sie trinken würden. Besonders die Schnapsbrennerin hebt dabei hervor, dass es um den Genuss und keineswegs um die Menge gehe. Die Vorzüge des Konsums von Bier und Schnaps werden nicht in besonderer Weise hervorgehoben. Im Vordergrund des Gesprächs steht vielmehr das eigentliche Handwerk (Bierbrauen, Schnapsbrennen), das ei- nem Grossteil des Publikums kaum bekannt sein dürfte. Der Moderator erkundigt sich denn auch eingehend, wie Bier oder einzelne Schnapssorten hergestellt würden und fragt nach Qualitätskriterien. Im Übrigen themati- sieren die Gespräche entsprechend dem Titel des Sendegefässes Persönli- ches. Das Publikum erfährt etwa, wie die Schnapsbrennerin zu ihrem Be- ruf gekommen ist, wie und was sie in ihrer Freizeit malt, wie sich die Lehre des Bierbrauers gestaltet hat, warum er ein besonderes Interesse für Pferde hat und wie es zu spontanen musikalischen Auftritten in Gastwirtschaften kommt. Das lockere und entspannte Gespräch dreht sich schliesslich um die Familien der beiden und was sie an diesem Muttertag noch unterneh- men werden.
5.5 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellt auch die Wahl des Übertragungsortes (Restaurant Schützen in Rheinfelden), welchen er in Zusammenhang mit der ebenfalls in Rheinfelden ansässigen Brauerei
- 8 - Feldschlösschen sieht, keine unzulässige Schleichwerbung für Alkoholpro- dukte dar. Wie die Erwähnungen von Bier, Schnaps und einzelner Sorten ist die Nennung der Marke und Brauerei Feldschlösschen, bei welcher der Talkgast S arbeitet, in den Kontext des Gesprächs eingebettet und stellt keinen Selbstzweck dar. Dass wie üblich bei "Persönlich" der Übertra- gungsort genannt wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da Radio DRS 1 die Sendung live mit Publikum ausstrahlt, dient eine solche Erwähnung der Transparenz über das Umfeld der Ausstrahlung.
5.6 Negative Aspekte des übermässigen Bier- oder Schnapskonsums werden in der beanstandeten Sendung nicht behandelt. Da in "Persönlich" jeweils die eingeladenen Gäste im Zentrum stehen und nicht Fakten zu spezifi- schen Themen, war dies auch nicht erforderlich. Zudem dreht sich das Gespräch in der beanstandeten Sendung nicht in erster Linie um den Konsum, sondern um die Herstellung von Bier und Schnaps. Für die Zu- hörenden haben die persönlichen Ausführungen von S zum Bierbrauen und Z zum Schnapsbrennen im Übrigen auch einen Informationswert. Es liegt aus den erwähnten Gründen keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung für Alkoholprodukte bzw. Alkoholgattungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG vor.
6. Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, "dass Min- derjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperli- che, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden". Diese explizite Jugendschutzbestimmung im neuen RTVG entspricht weitge- hend der Rechtsprechung der UBI unter dem alten Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (siehe dazu VPB 66/2002 Nr. 17 ["OOPS"]).
6.1 Die beanstandete Ausstrahlung richtet sich nicht speziell an ein jugendli- ches Publikum. Das Sendegefäss "Persönlich" mit seiner grossen Tradition dürfte ohnehin eher ein älteres Publikum ansprechen. Für die beanstande- te Sendung gilt dies aufgrund des Alters der Talkgäste (64 bzw. 59) und ih- res Umfelds in besonderem Masse. Sie nehmen denn auch kaum eine Vorbildrolle für Jugendliche ein, auf welche der Beschwerdeführer in sei- ner Eingabe hinweist, indem er den entsprechenden Einfluss der Medien und insbesondere von Spielfilmen sowie Werbespots betont.
6.2 Der Inhalt der Gespräche ist im Übrigen nicht geeignet, Minderjährige in ihrer Entwicklung zu gefährden. Der rundfunkrechtliche Jugendschutz geht nicht soweit, jede nicht negative Darstellung von Produkten zu ver- bieten, welche ein Missbrauchs-, Sucht- oder sonstiges Gefährdungspoten- tial aufweisen. In der beanstandeten Sendung ist weder der Konsum von Bier noch jener von Schnaps verherrlicht noch ist deren übermässiger
- 9 - Konsum verharmlost worden. Der Bierbrauer bemerkt im Übrigen, dass er alkoholfreies Bier trinke, wenn er nachher Auto fahre. Wie bereits er- wähnt, steht bei den Gesprächen mit der Schnapsbrennerin und dem Bier- brauer ohnehin nicht der Konsum von Alkoholprodukten im Vorder- grund, sondern die Lebensgeschichte zweier Personen, welche seltene Handwerke praktizieren.
6.3 Aus den erwähnten Gründen ergibt sich, dass die beanstandete Sendung keine Gefährdung von Jugendlichen gemäss Art. 5 RTVG bewirkt hat. Auch die Ausstrahlungszeit am Sonntagvormittag ist deshalb unbedenk- lich.
7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M sowie mitunterzeichnenden Personen vom 12. Juni 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 13. Mai 2007 auf Radio DRS ausge- strahlte Sendung "Persönlich" keine Bestimmungen über den Inhalt re- daktioneller Sendungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 14. März 2008
E. 9 14 RTVG) liegt in der alleinigen Zuständigkeit des BAKOM (Art. 86 Abs. 1 RTVG). Dazu gehört auch das Verbot von Schleichwerbung von Art. 10 Abs. 3 RTVG, welches in Art. 11 Abs. 2 der Radio- und Fernseh- verordnung (RTVV; SR 784.401) noch ausgeführt wird. Das BAKOM prüft dabei primär, ob werbende Darstellungen oder Aussagen gegen ein Entgelt ausgestrahlt wurden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 558
Entscheid vom 19. Oktober 2007
betreffend
Radio DRS 1: Sendung "Persönlich" vom 13. Mai 2007; Eingabe von M und mitunterzeichnenden Personen vom 12. Juni 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Radio DRS 1 strahlt jeweils am Sonntag die Talksendung "Persönlich" aus. In dieser seit 25 Jahren bestehenden Sendung erzählen Menschen gemäss Selbstdeklaration der Redaktion "über sich selbst, ihre Lebensgeschichte, ih- re Erinnerungen, ihre Wünsche und Träume". In der Sendung vom 13. Mai 2007, welche aus dem Restaurant Schützen in Rheinfelden und wie üblich, mit Publikum, übertragen wurde, befragte der Moderator Röbi Koller die Schnapsbrennerin Z und den Bierbrauer S (Dauer: 50 Minuten 45 Sekun- den).
B. Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 erhob M (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwer-
- 2 - deinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Be- schwerdeinstanz). Er beanstandet, das Sendegefäss sei für "massive Alko- hol-Schleichwerbung" missbraucht worden. Sie stehe in diametralem Ge- gensatz zu den Präventionsbemühungen gegen den Missbrauch von Alko- hol, insbesondere auch bei den Jugendlichen. Die Wahl des Veranstaltungs- orts Rheinfelden, dem Sitz der Brauerei Feldschlösschen, sei auch nicht zu- fällig. Der Eingabe lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 5. Juni 2007 bei.
C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer der UBI die Angaben und Unterschriften von 20 Personen zu, welche seine Beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) unterstützen. Er weist gleichzeitig darauf hin, dass er auch die Voraussetzungen für eine Betroffe- nenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG erfülle.
D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 18. September 2007 beantragt sie, die Beschwerde ab- zuweisen. Unzulässig sei Schleichwerbung nur, wenn bei der Darstellung be- stimmter Produkte der Werbeeffekt gegenüber den legitimen Zielen der Un- terhaltung und Darstellung der gesellschaftlichen Vielfalt überwiegen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Vordergrund stünden das Leben und die Arbeit der Gäste. Rheinfelden sei deshalb ausgewählt worden, weil "Per- sönlich" 2007 an verschiedenen "Wasser-Orten" Halt gemacht habe.
E. Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der SRG am 19. Septem- ber 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien informiert, dass die Be- ratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützens- werte Privatinteressen würden dem entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
1.1 Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Be- schwerdeführers erfüllt diese Anforderungen. Ob der Beschwerdeführer als engagierter Verfechter von Alkoholprävention und Betreiber einer ent- sprechenden Website zusätzlich auch die Voraussetzungen einer Betrof- fenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG erfüllen würde, muss daher nicht mehr geprüft werden (VPB 52/1988, Nr. 12, S. 57f. ["Après-Ski"], siehe dazu auch Urteil 2A.303/204 des Bundesgerichts vom 26. Januar 2005 ["Stopp-Werbeverbote").
1.2 Auf die Eingabe ist nicht einzutreten, soweit darin Ausführungen des Ombudsberichts beanstandet werden. Beim Schlussbericht der Om- budsstelle handelt es sich nicht um eine rechtlich anfechtbare Verfügung, sondern um eine Meinungsäusserung der zuständigen Ombudsstelle im Rahmen dieses Verfahrens gemäss Art. 92f. RTVG, welches dem Be- schwerdeverfahren vor der UBI vorgelagert ist. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG), sondern sollen primär zwischen den Beteiligten vermitteln.
1.3 Der Beschwerdeführer hat seine Beanstandung per E-Mail vom 13. Mai 2007 bei der Ombudsstelle anhängig gemacht. Ob eine E-Mail den gesetz- lichen Anforderungen von Art. 92 Abs. 2 RTVG tatsächlich genügt, kann offen gelassen werden. Die Ombudsstelle hätte den Beschwerdeführer ge- gebenenfalls auf den Formmangel hinweisen müssen (BGE 1P.254/2005 vom 30. August 2005).
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
- 4 - 3. Der Beschwerdeführer rügt, in der Sendung "Persönlich" vom 13. Mai 2007 sei in den Gesprächen mit einer Schnapsbrennerin und einem Bier- brauer "massive Alkohol-Schleichwerbung" betrieben worden. Die negati- ven Folgen von übermässigem Alkoholkonsum seien gar nicht angespro- chen worden. Er verweist auf den steigenden Alkoholkonsum bei Jugend- lichen und die damit verbundenen Präventionsbemühungen, welche durch die beanstandete Sendung untergraben würden.
4. Bei der Prüfung von Fällen unentgeltlicher Schleichwerbung hat die UBI ihre Zuständigkeit jahrelang auf eine vom Bundesgericht bestätigte Recht- sprechung abgestützt (BGE 116 Ib 37 ["Grell Pastell"]). Danach darf das eigentliche Programm nicht als Werbeplattform missbraucht werden. Ab- geleitet wurde diese Rechtsprechung aus den Werbeverboten und dem Programmauftrag. Das eigentliche Programm diene der Information und der Unterhaltung, nicht aber der Werbung.
4.1 Hinsichtlich der Prüfkriterien, ob unzulässige unbezahlte Schleichwerbung vorliegt, führte die UBI in einer vom Bundesgericht ebenfalls gestützten Rechtsprechung lange Zeit aus, es lasse sich nicht generell und abstrakt festlegen, ob eine Rechtsverletzung vorliege, sondern dies sei im konkre- ten Fall zu untersuchen. "Der Art und dem Charakter der beanstandeten Sendung ist dabei Rechnung zu tragen. Nicht jeder Werbeeffekt in einem Programmteil fällt unter das Werbeverbot; dieses wird erst tangiert, wenn die begleitende Werbewirkung durch den Informations- oder Unterhal- tungswert der Darstellung nicht mehr gedeckt ist." (unveröffentlichter BGE 2A.131/1991 vom 20. Dezember 1991 E. 3b ["Skikartell"]). Unzu- lässige Schleichwerbung lag demnach vor, wenn mit einer werbenden Äus- serung oder Darstellung ein Selbstzweck verfolgt wird, der weder einem Informationsbedürfnis dient, noch eine andere erklärbare Einbettung in eine Sendung findet (VPB 52/1988 Nr. 12 E. 2 S. 58 ["Après-Ski"]).
4.2 An dieser Rechtsprechung änderte sich auch mit Inkrafttreten des ersten Radio- und Fernsehgesetzes am 1. April 1992 (aRTVG; AS 1992 601) vor- derhand nichts. In der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV) wurde ein expliziter Schleichwerbungstatbestand statuiert (Art. 15 Abs. 2 aRTVV). Im UBI-Entscheid b. 397 vom 10. Dezember 1999 i.S. Tele Züri, Sendung "Swiss Date" änderte die UBI ihre Recht- sprechung dahingehend, dass sie Schleichwerbungsfälle neu anhand des Kriteriums der Erforderlichkeit beurteilte. Demnach waren Werbeeffekte nur dann hinzunehmen, wenn sie für die Vermittlung einer Information oder einer realitätsgerechten Umgebung erforderlich sind (siehe auch VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.1 und 7.2 S. 1223f. ["Saldo"]; UBI-Entscheid b. 510 vom 1. Juli 2005 ["Il Quotidiano"]). Rechtliche Grundlage für die Beurtei- lung von Schleichwerbung bildete neben dem Schleichwerbungsverbot von Art. 15 Abs. 2 aRTVV, der Trennungsgrundsatz zwischen Werbung
- 5 - und redaktionellem Teil von Programmen (Art. 18 aRTVG) sowie das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG).
4.3 Fälle von Schleichwerbung behandelten unter dem alten Radio- und Fern- sehrecht sowohl das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) als all- gemeine Aufsichtsbehörde über Radio und Fernsehen wie auch die UBI. Das BAKOM prüfte dabei, ob im redaktionellen Teil von Programmen gegen Entgelt Schleichwerbung betrieben worden sei. Während für das BAKOM also der finanzielle Aspekt im Vordergrund stand, hatte die UBI zu beurteilen, "ob das Programm als Plattform für Werbung missbraucht und insofern das Gebot der Trennung zum Programmteil verletzt wird" (BGE 126 II 7 E. 3c)cc) S. 12 ["Verkehrsinformationen"]. Soweit also Fra- gen der Transparenz und der freien Meinungsbildung bei bezahlter oder unbezahlter Werbung im redaktionellen Teil von Sendungen im Zentrum standen, war die UBI zuständig.
4.4 Das Inkrafttreten des neuen RTVG am 1. April 2007 hat eine Änderung der Zuständigkeitsordnung bei den Bestimmungen über Werbung und Sponsoring bewirkt. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln (Art. 9 – 14 RTVG) liegt in der alleinigen Zuständigkeit des BAKOM (Art. 86 Abs. 1 RTVG). Dazu gehört auch das Verbot von Schleichwerbung von Art. 10 Abs. 3 RTVG, welches in Art. 11 Abs. 2 der Radio- und Fernseh- verordnung (RTVV; SR 784.401) noch ausgeführt wird. Das BAKOM prüft dabei primär, ob werbende Darstellungen oder Aussagen gegen ein Entgelt ausgestrahlt wurden.
4.5 Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich demgegenüber nurmehr auf Fälle von unentgeltlicher Schleichwerbung im Rahmen ihrer in Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG definierten Kompetenzen. Bei diesen rechtlichen Grundlagen steht das Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG) im Vordergrund. Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtig- keitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich dar- über frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]).
4.6 Werbende Darstellungen oder Aussagen in redaktionellen Sendungen kön- nen die Meinungsbildung des Publikums beeinflussen (VPB 64/2000 Nr. 121 E. 7.2 S. 1224 ["Saldo"]; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 290). Werbebotschaften, die ohne jegliche redaktionelle Notwendigkeit platziert werden, berühren die Transparenz und können manipulativ wir- ken. Das Publikum nimmt sie als vermeintliche Information bzw. ver- meintlich realitätsgerechte Kulisse wahr, weil es davon ausgehen darf, dass
- 6 - in redaktionellen Sendungen ausschliesslich informiert oder unterhalten wird. Das Sachgerechtigkeitsgebot dient als Schutz des Publikums vor ent- sprechender unentgeltlicher Schleichwerbung.
4.7 Ob eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebot durch unentgeltliche Schleichwerbung vorliegt, kann nicht mehr anhand des Kriteriums der Er- forderlichkeit geprüft werden (siehe vorne Ziffer 4.2), welches auf dem all- gemeinen Schleichwerbungsverbot in der alten Gesetzgebung beruht hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots dann vorliegt, wenn die mit einer Darstellung oder Aussage verbundene Werbewirkung nicht durch den Informations- wert gedeckt wird (siehe zu diesem Kriterium auch Ziffer 4.1). Werbende Botschaften dürfen keinen Selbstzweck verfolgen.
5. Im Lichte dieser Grundsätze ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Sendung "Persönlich" um eine Talksendung handelt. Sie wird am Sonn- tagvormittag nach zehn Uhr live aus jeweils unterschiedlichen Orten in der Deutschschweiz ausgestrahlt. Die Sendung hat eine lange Tradition und ist beim interessierten Publikum entsprechend bekannt. Zwei Gäste erzählen in einer offenen Gesprächsatmosphäre über ihr Leben, ihren Beruf, ihre Interessen, Wünsche und Ansichten. Eingeladen sind gemäss Selbstdekla- ration der Redaktion Gäste, "die aufgrund ihrer Lebenserfahrungen etwas zu sagen haben, das über den Tag hinaus Gültigkeit hat".
5.1 Jede Erwähnung einer Person, eines Unternehmens, eines einzelnen Pro- dukts oder einer Gattung von Produkten in einer redaktionellen Sendung hat einen Werbeeffekt und sei es nur indirekt. Für die Vermittlung von In- formationen generell wie auch für Gespräche im Rahmen einer Talksen- dung ist eine entsprechende namentliche Nennung unumgänglich. So er- wähnen die Gäste in "Persönlich" regelmässig ihren Arbeitgeber oder Pro- dukte, für welche sie verantwortlich sind. Soweit diese unmittelbar ihre Lebensgeschichte betreffen, um welche es in dieser Talksendung geht, handelt es sich dabei in der Regel nicht um unzulässige Schleichwerbung, es sei denn, diese Namen würden in unverhältnismässiger Weise hervor- gehoben.
5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerdeschrift auf die Werbe- verbote für alkoholische Getränke von Art. 10 Abs. 1 Bst. b und c RTVG hin, welche für das Schweizer Fernsehen vollumfänglich gelten. Er vertritt die Auffassung, dass dieses Werbeverbot auch in den redaktionellen Sen- dungen durchdringen müsse. Aus den Werbeverboten und den negativen Folgen von übermässigem Alkoholkonsum leitet der Beschwerdeführer ab, dass jeder mögliche Werbeeffekt für alkoholische Getränke in redakti- onellen Sendungen zu unterbinden sei. Dies trifft aber nicht zu. Die Pro- grammautonomie von Art. 6 Abs. 1 RTVG erlaubt Veranstaltern, auch
- 7 - Themen zu behandeln, welche in einem Zusammenhang mit Alkoholpro- dukten stehen. Indirekte Werbeeffekte lassen sich dabei nicht vermeiden (siehe Ziffer 5.1). Für alkoholische Produkte gelten daher grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Grundlagen und Prüfkriterien im Zusammenhang mit unentgeltlicher Schleichwerbung wie für andere Güter. Diese Prinzi- pien sind nicht nur auf einzelne Produkte oder Marken anwendbar, son- dern auch auf die Gattungen (Bier, Schnaps) als solche.
5.3 Dem gesundheitsschädigenden Potential von Alkohol wird durch andere Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen wie insbesonde- re dem Jugendschutz (siehe Ziffer 6) Rechnung getragen. Aus den Infor- mationsgrundsätzen und insbesondere dem Vielfaltgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG lässt sich überdies ableiten, dass die Rundfunkveranstalter die negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum in an- gemessener Weise zu thematisieren haben. Bei Alkoholprodukten handelt es sich aber nicht um Waren, deren Konsum in jedem Fall gravierende ge- sundheitsschädigende Folgen hervorruft. Der Handel, der Verkauf und der Konsum von alkoholischen Getränken sind im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen (Alkoholgesetz, Lebensmittelrecht) denn auch zulässig. Im Gegensatz zu Tabakerzeugnissen (Art. 12 Tabakverordnung, SR 817.06) müssen Alkoholprodukte und insbesondere Wein nicht mit Warnhinwei- sen versehen werden.
5.4 In der beanstandeten Sendung stehen eine Schnapsbrennerin und ein Bier- brauer im Fokus. Zu Beginn werden die beiden zwar gefragt, wieviel Schnaps bzw. Bier sie trinken würden. Besonders die Schnapsbrennerin hebt dabei hervor, dass es um den Genuss und keineswegs um die Menge gehe. Die Vorzüge des Konsums von Bier und Schnaps werden nicht in besonderer Weise hervorgehoben. Im Vordergrund des Gesprächs steht vielmehr das eigentliche Handwerk (Bierbrauen, Schnapsbrennen), das ei- nem Grossteil des Publikums kaum bekannt sein dürfte. Der Moderator erkundigt sich denn auch eingehend, wie Bier oder einzelne Schnapssorten hergestellt würden und fragt nach Qualitätskriterien. Im Übrigen themati- sieren die Gespräche entsprechend dem Titel des Sendegefässes Persönli- ches. Das Publikum erfährt etwa, wie die Schnapsbrennerin zu ihrem Be- ruf gekommen ist, wie und was sie in ihrer Freizeit malt, wie sich die Lehre des Bierbrauers gestaltet hat, warum er ein besonderes Interesse für Pferde hat und wie es zu spontanen musikalischen Auftritten in Gastwirtschaften kommt. Das lockere und entspannte Gespräch dreht sich schliesslich um die Familien der beiden und was sie an diesem Muttertag noch unterneh- men werden.
5.5 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stellt auch die Wahl des Übertragungsortes (Restaurant Schützen in Rheinfelden), welchen er in Zusammenhang mit der ebenfalls in Rheinfelden ansässigen Brauerei
- 8 - Feldschlösschen sieht, keine unzulässige Schleichwerbung für Alkoholpro- dukte dar. Wie die Erwähnungen von Bier, Schnaps und einzelner Sorten ist die Nennung der Marke und Brauerei Feldschlösschen, bei welcher der Talkgast S arbeitet, in den Kontext des Gesprächs eingebettet und stellt keinen Selbstzweck dar. Dass wie üblich bei "Persönlich" der Übertra- gungsort genannt wird, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da Radio DRS 1 die Sendung live mit Publikum ausstrahlt, dient eine solche Erwähnung der Transparenz über das Umfeld der Ausstrahlung.
5.6 Negative Aspekte des übermässigen Bier- oder Schnapskonsums werden in der beanstandeten Sendung nicht behandelt. Da in "Persönlich" jeweils die eingeladenen Gäste im Zentrum stehen und nicht Fakten zu spezifi- schen Themen, war dies auch nicht erforderlich. Zudem dreht sich das Gespräch in der beanstandeten Sendung nicht in erster Linie um den Konsum, sondern um die Herstellung von Bier und Schnaps. Für die Zu- hörenden haben die persönlichen Ausführungen von S zum Bierbrauen und Z zum Schnapsbrennen im Übrigen auch einen Informationswert. Es liegt aus den erwähnten Gründen keine unzulässige unentgeltliche Schleichwerbung für Alkoholprodukte bzw. Alkoholgattungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG vor.
6. Art. 5 RTVG sieht vor, dass Programmveranstalter durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Massnahmen dafür zu sorgen haben, "dass Min- derjährige nicht mit Sendungen konfrontiert werden, welche ihre körperli- che, geistig-seelische, sittliche oder soziale Entwicklung gefährden". Diese explizite Jugendschutzbestimmung im neuen RTVG entspricht weitge- hend der Rechtsprechung der UBI unter dem alten Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (siehe dazu VPB 66/2002 Nr. 17 ["OOPS"]).
6.1 Die beanstandete Ausstrahlung richtet sich nicht speziell an ein jugendli- ches Publikum. Das Sendegefäss "Persönlich" mit seiner grossen Tradition dürfte ohnehin eher ein älteres Publikum ansprechen. Für die beanstande- te Sendung gilt dies aufgrund des Alters der Talkgäste (64 bzw. 59) und ih- res Umfelds in besonderem Masse. Sie nehmen denn auch kaum eine Vorbildrolle für Jugendliche ein, auf welche der Beschwerdeführer in sei- ner Eingabe hinweist, indem er den entsprechenden Einfluss der Medien und insbesondere von Spielfilmen sowie Werbespots betont.
6.2 Der Inhalt der Gespräche ist im Übrigen nicht geeignet, Minderjährige in ihrer Entwicklung zu gefährden. Der rundfunkrechtliche Jugendschutz geht nicht soweit, jede nicht negative Darstellung von Produkten zu ver- bieten, welche ein Missbrauchs-, Sucht- oder sonstiges Gefährdungspoten- tial aufweisen. In der beanstandeten Sendung ist weder der Konsum von Bier noch jener von Schnaps verherrlicht noch ist deren übermässiger
- 9 - Konsum verharmlost worden. Der Bierbrauer bemerkt im Übrigen, dass er alkoholfreies Bier trinke, wenn er nachher Auto fahre. Wie bereits er- wähnt, steht bei den Gesprächen mit der Schnapsbrennerin und dem Bier- brauer ohnehin nicht der Konsum von Alkoholprodukten im Vorder- grund, sondern die Lebensgeschichte zweier Personen, welche seltene Handwerke praktizieren.
6.3 Aus den erwähnten Gründen ergibt sich, dass die beanstandete Sendung keine Gefährdung von Jugendlichen gemäss Art. 5 RTVG bewirkt hat. Auch die Ausstrahlungszeit am Sonntagvormittag ist deshalb unbedenk- lich.
7. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von M sowie mitunterzeichnenden Personen vom 12. Juni 2007 wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 8:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 13. Mai 2007 auf Radio DRS ausge- strahlte Sendung "Persönlich" keine Bestimmungen über den Inhalt re- daktioneller Sendungen verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 14. März 2008