Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 1. April 2007 ist das neue Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Aufsichtsverfahren das neue Verfahrensrecht bereits anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Im Übrigen gilt für hängige Verfahren nach wie vor das alte Recht. Die Frage, ob es sich bei der Bestimmung über die Be- schwerdelegitimation um eine verfahrens- oder materiellrechtliche Frage handelt, spielt vorliegend keine Rolle. Das neue Recht hat diesbezüglich nur insoweit eine Änderung erfahren, als nun auch juristische Personen und andere Vereinigungen beschwerdebefugt sind, soweit sie eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen können (Art. 94 Abs. 1 RTVG).
E. 2 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 aRTVG bzw. Art. 95 Abs. 1 RTVG).
E. 3 Der Beschwerdeführer erachtet sich als beschwerdebefugt, weil er eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen aufweise. Sinngemäss geht er davon aus, dass er die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a aRTVG bzw. Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG erfülle.
E. 3.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit seinem Glauben und dem Umstand, dass seine Tochter in Israel lebt. Gemäss der Recht- sprechung der UBI verfügt aber selbst ein katholischer Priester im Zu- sammenhang mit einer satirischen Ausstrahlung, in welcher ein vermeintli- cher katholischer Pfarrer eine zentrale Rolle einnimmt und katholische Ri- tuale gezeigt werden, nicht über die erforderliche Nähe zum Beschwerde- gegenstand (UBI-Entscheid b. 451 vom 23. August 2002, E. 3 ["Satirebei- trag über Swissair"]. Auch die besondere Nähe zu einem Staat oder zu ei- nem Staatenbund begründet an sich noch keine Beschwerdelegitimation, wenn dieser Staat Gegenstand einer Sendung ist. So hat die UBI die Be-
- 4 - schwerdebefugnis einer in der Schweiz lebenden Italienerin verneint, wel- che eine Sendung beanstandete, in der kritische Voten gegenüber der da- maligen Regierung von Silvio Berlusconi geäussert wurden (UBI- Entscheid b. 514 vom 25. August 2005 ["Verwendung des Begriffs 'Re- gime' für die italienische Regierung"]. Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Nähe zum Gegenstand der Sendung aufweist, um eine Betroffenenbeschwerde einzureichen.
E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a aRTVG bzw. Art. 94 Abs. 2 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
E. 5 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 aRTVG bzw. Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Be- schwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI- Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtli- che Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programm- gestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hoch- zeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung und insbesondere auch das Nichterwähnen von wesentlichen Fakten geltend gemacht wurden. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG und zu den Informations- grundsätzen von Art. 4 Abs. 1 aRTVG ersichtlich (BGE 131 II 253 ["Ren- tenmissbrauch"] mit zahlreichen Hinweisen). Im Übrigen sind bei der UBI in letzter Zeit zwei Beschwerden gegen Sendungen auf SRG-Programmen eingegangen, auf welche eingetreten werden kann und in welchen auch ge- rügt wird, die Position von Israel werde im Zusammenhang mit Konflik- ten im Nahen Osten nicht oder nicht ausreichend dargestellt.
E. 6 Aus den dargelegten Gründen ist auf die vorliegende Eingabe nicht einzu- treten.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von S vom 29. März 2007 gegen die Berichterstat- tung von Radio DRS 1 über Bauarbeiten und Ausgrabungen in Jerusalem wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 65 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröff- nung des Entscheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 5. Juni 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sechweizerische Eidgenossenschaft Unabhängige Beschw erdeinstanz für Radio und Fernsehen
_______________________________________________________________
b. 552
Entscheid vom 4. Juni 2007
betreffend
Radio DRS 1: Berichterstattung über Bauarbeiten und Ausgrabungen in Jerusalem; Eingabe von S vom 29. März 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches
Sekretariat: Pierre Rieder, Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Mit Schreiben vom 29. März 2007 erhob S (im Folgenden: Beschwerdefüh- rer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Er bean- standet die Berichterstattung von Radio DRS 1 über Bauarbeiten und Aus- grabungen in Jerusalem. Er rügt, in mehreren stündlichen Nachrichtensen- dungen sei behauptet worden, die Ausgrabungen unterhalb des Tempel- bergs würde die Al Aksa-Moschee gefährden, ohne dabei die israelische Sicht der Dinge darzustellen. Ebenfalls sei wiederholt in Nachrichtensen- dungen betont worden, Jerusalem sei die drittwichtigste Stadt für die Mos- lems. Die Stellung Jerusalems für das Judentum sei dabei unerwähnt geblie-
- 2 - ben. Die entsprechende Berichterstattung von Radio DRS 1 würde deshalb Art. 4 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (im Folgenden: aRTVG, AS 1992 601) verletzen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag auch der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 2. März 2007 bei. B. Mit Schreiben vom 30. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde die notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 63 aRTVG noch nicht erfülle. Es wurde ihm eine zusätzliche Frist bis 24. April 2007 eingeräumt, um die fehlenden Unterlagen nachzureichen, um die Anforderungen an eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a aRTVG zu erfüllen. C. Der Beschwerdeführer teilte der UBI mit Schreiben vom 23. April 2007 mit, dass er keine zusätzlichen Unterlagen beibringen werde. Er erachtet sich als beschwerdebefugt, da er eine enge Beziehung zum Gegenstand der bean- standeten Sendungen aufweise.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2007 ist das neue Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Aufsichtsverfahren das neue Verfahrensrecht bereits anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Im Übrigen gilt für hängige Verfahren nach wie vor das alte Recht. Die Frage, ob es sich bei der Bestimmung über die Be- schwerdelegitimation um eine verfahrens- oder materiellrechtliche Frage handelt, spielt vorliegend keine Rolle. Das neue Recht hat diesbezüglich nur insoweit eine Änderung erfahren, als nun auch juristische Personen und andere Vereinigungen beschwerdebefugt sind, soweit sie eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen können (Art. 94 Abs. 1 RTVG).
2. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 aRTVG bzw. Art. 95 Abs. 1 RTVG).
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich als beschwerdebefugt, weil er eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendungen aufweise. Sinngemäss geht er davon aus, dass er die Voraussetzungen für eine Be- troffenenbeschwerde gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a aRTVG bzw. Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG erfülle.
3.1 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation mit seinem Glauben und dem Umstand, dass seine Tochter in Israel lebt. Gemäss der Recht- sprechung der UBI verfügt aber selbst ein katholischer Priester im Zu- sammenhang mit einer satirischen Ausstrahlung, in welcher ein vermeintli- cher katholischer Pfarrer eine zentrale Rolle einnimmt und katholische Ri- tuale gezeigt werden, nicht über die erforderliche Nähe zum Beschwerde- gegenstand (UBI-Entscheid b. 451 vom 23. August 2002, E. 3 ["Satirebei- trag über Swissair"]. Auch die besondere Nähe zu einem Staat oder zu ei- nem Staatenbund begründet an sich noch keine Beschwerdelegitimation, wenn dieser Staat Gegenstand einer Sendung ist. So hat die UBI die Be-
- 4 - schwerdebefugnis einer in der Schweiz lebenden Italienerin verneint, wel- che eine Sendung beanstandete, in der kritische Voten gegenüber der da- maligen Regierung von Silvio Berlusconi geäussert wurden (UBI- Entscheid b. 514 vom 25. August 2005 ["Verwendung des Begriffs 'Re- gime' für die italienische Regierung"]. Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die erforderliche Nähe zum Gegenstand der Sendung aufweist, um eine Betroffenenbeschwerde einzureichen.
4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a aRTVG bzw. Art. 94 Abs. 2 RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.
5. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 aRTVG bzw. Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine Be- schwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI- Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtli- che Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programm- gestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hoch- zeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte Informationsvermittlung und insbesondere auch das Nichterwähnen von wesentlichen Fakten geltend gemacht wurden. Dies wird aus der reichhaltigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerech- tigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG und zu den Informations- grundsätzen von Art. 4 Abs. 1 aRTVG ersichtlich (BGE 131 II 253 ["Ren- tenmissbrauch"] mit zahlreichen Hinweisen). Im Übrigen sind bei der UBI in letzter Zeit zwei Beschwerden gegen Sendungen auf SRG-Programmen eingegangen, auf welche eingetreten werden kann und in welchen auch ge- rügt wird, die Position von Israel werde im Zusammenhang mit Konflik- ten im Nahen Osten nicht oder nicht ausreichend dargestellt.
6. Aus den dargelegten Gründen ist auf die vorliegende Eingabe nicht einzu- treten.
- 5 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde von S vom 29. März 2007 gegen die Berichterstat- tung von Radio DRS 1 über Bauarbeiten und Ausgrabungen in Jerusalem wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 65 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröff- nung des Entscheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 5. Juni 2007