Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Am 1. April 2007 ist das neue RTVG in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Auf- sichtsverfahren das neue Verfahrensrecht bereits anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Die Beratung des Beschwerdefalles erfolgt daher öffent- lich (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Da sich aber der Sachverhalt (Ausstrahlung der beanstandeten Sendung) vor Inkrafttreten des neuen RTVG ereignet hat und die Beschwerde vor dem 1. April 2007 eingereicht wurde bzw. die Frist für die Einreichung der Beschwerde vor dem 1. April 2007 abgelau- fen ist, gelten für die Eintretensfragen und die materiell-rechtliche Beurtei- lung die Bestimmungen des aRTVG.
E. 2 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 aRTVG).
E. 2.1 Art. 63 aRTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 Bst. b aRTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde).
E. 2.2 H hat die Beschwerde im Namen von AT, einer Genossenschaft, einge- reicht. Juristischen Personen und anderen Vereinigungen kommt aber im programmrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der UBI unter dem aRTVG keine Befugnis zur Einreichung einer Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b aRTVG zu (BGE 123 II 69). Erst das neue RTVG vom 24. März 2006, welches vorliegend für diese Frage noch nicht Anwendung findet, sieht in Art. 94 Abs. 1 eine solche Beschwerde- befugnis für juristische Personen und andere Vereinigungen vor.
E. 2.3 H (im Folgenden auch Beschwerdeführer), welcher als Direktor von AT amtet und die Genossenschaft im vorliegenden Verfahren auch vertritt, kommt aber die Befugnis zu einer Betroffenenbeschwerde zu. Im Beitrag äussert er sich selber in zwei Statements zur Situation in Arosa im Zu- sammenhang mit dem Klimawandel. Er besitzt damit eine besondere Nä- he zum Gegenstand des Beitrags, welche ihn vom übrigen Publikum un- terscheidet.
- 4 -
E. 2.4 Nicht eintreten kann die UBI auf die Eingabe, soweit der Beschwerdefüh- rer nach der von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Möglichkeit zur Gegendarstellung eine Berichtigung des Veranstalters verlangt. Die Frage der Zulässigkeit einer Gegendarstellung ist zivilrechtlicher Natur und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Diese hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 aRTVG bzw. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantra- gen, geeignete Massnahmen im Sinne von 67 Abs. 1 Bst. c aRTVG bzw. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahme wie die vom Beschwerdeführer beantragte anordnen. Unter dem neuen RTVG kann die UBI bei wiederholten Ver- stössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwal- tungssanktion (Busse) aussprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG). Nicht möglich ist dies aber bei Widerhandlungen gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG.
E. 2.5 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf die Rüge des Beschwerdeführers, die verantwortliche Redaktorin habe angeblich abgegebene Versprechungen nicht eingehalten und verlangt, dass das Interview vor einer braun gefärb- ten Piste aufgenommen werde. Die Beurteilung der UBI beschränkt sich grundsätzlich auf die ausgestrahlte Sendung (Art. 86 Abs. 2 RTVG; siehe auch UBI-Entscheid b. 533 vom 3. November 2006, E. 1.4ff. ["Register- hai"]). Ebenfalls nicht relevant für die programmrechtliche Prüfung ist, ob die Redaktion, wie der Beschwerdeführer moniert, vorsätzlich nicht zutref- fende Bilder dem Schlusskommentar beigefügt hat. Ob Programmbe- stimmungen willentlich oder nicht willentlich verletzt worden sind, spielt für die Beurteilung durch die UBI keine Rolle.
E. 3 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
E. 3.1 Die Moderatorin weist einleitend zum Beitrag darauf hin, dass der Klima- wandel nicht länger ein Schreckensszenario, sondern Teil des hiesigen All- tags geworden sei. Der Mensch reagiere nicht mit der Bekämpfung des Übels, sondern wie immer ganz pragmatisch. Zu diesem Umgang mit der Klimaveränderung habe sich die Redaktion einige Gedanken gemacht. Der anschliessende Filmbericht beginnt mit Ausschnitten des Katastrophen- films "The Day After Tomorrow" von Roland Emmerich. Der Off-
- 5 - Kommentar führt dazu aus, dass solche Szenen nicht mehr blosse Science- Fiction, sondern von der Realität teilweise eingeholt seien. Diese Woche habe es im Sonnenstaat Kalifornien geschneit. Auch das US-Kino habe seine Tonlage geändert und Al Gore vermittle im Dokumentarfilm "An Inconvenient Truth" elegante Sachlichkeit statt Panik. Ein neuer Pragma- tismus habe sich eingestellt. Der Filmbericht beleuchtet diesen anschlies- send an verschiedenen Beispielen: abdecken der Gurtengletscher mit Kunststofffolien in Andermatt, alternative Angebote wie Wellness oder Festivals in Skiorten wie Arosa, schwimmende Häuser in Holland, zusätz- liche Fördermöglichkeiten der Erdölindustrie aufgrund schmelzender Pol- kappen und Ökofonds als profitable Geldanlage. Im Off-Kommentar wird als Fazit ausgeführt, die Redaktion habe über den neuen Pragmatismus im Umgang mit dem Klimawandel gestaunt. Zweifel würden aber bleiben, wenn ausgerechnet Geldmanager als Biobauern für ein ökologisches Ge- wissen dastünden. Die Zukunft sei blassgrün, "wie die winterlichen Berge von Arosa und die Dollars des Kapitalmarktes".
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt primär die Sequenzen am Ende des Filmbe- richts. Den Kommentar, wonach die Zukunft wie die winterlichen Berge von Arosa blassgrün seien, würden Bilder belegen, welche nicht die Berg- landschaft um Arosa zeigten. Überdies seien entgegen diesen Bildern und des im Beitrag generell vermittelten Eindrucks die Schneeverhältnisse in Arosa zum Zeitpunkt der Ausstrahlung sehr gut gewesen. Die unzutref- fende Darstellung dieser Fakten habe den langjährigen Bemühungen von AT zur Standortförderung ( Hhttp://www.schneesicher.ch) grossen Schaden zugefügt.
E. 3.2.3 S. 296f. ["Dipl. Ing. Ochsner"]). Dies erfordert auch, dass Veranstal- ter eine kritische Distanz zu PR-Aktionen von Unternehmen, Organisati- onen oder Personen einnehmen, die in einem Beitrag involviert sind (UBI- Entscheid b. 462 vom 6. Dezember 2002 E. 5.3ff. ["Kids-Party"]. Es war deshalb auch entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht notwendig, dass sich die Redaktion im Beitrag mit dem Angebot "klima-
- 8 - neutrale Winterferien" von AT auseinandersetzt. Die Programmautonomie gewährleistet die Freiheit in der Wahl eines Themas und in der Art der in- haltlichen Bearbeitung (Art. 5 Abs. 1 aRTVG).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung der Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 aRTVG und insbesondere des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG geltend.
E. 4 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 aRTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Der Veranstalter hat dabei jedoch die übrigen Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG einzuhalten.
E. 4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber
- 6 - frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesent- lich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorg- faltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
E. 4.2 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf das Sach- gerechtigkeitsgebot die Wirkung auf das Publikum zu prüfen. Dabei gilt es auch das betroffene Sendegefäss zu beachten. "Kulturplatz" richtet sich an ein mündiges und im weitesten Sinne an kulturellen Fragen interessiertes Publikum. Es handelt sich weder um ein touristisches noch um ein wissen- schaftliches Magazin, welches sich u.a. mit Wetterphänomenen beschäfti- gen würde. Diese Ausrichtung der Sendung ist für das Publikum ohne Weiteres erkennbar.
E. 5 Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die beanstandeten Bilder am Ende des Filmberichts nicht wie im Kommentar erwähnt die "winterli- chen Berge von Arosa" zeigen. Um welche Berge es sich dabei handelt, konnte die Redaktion selber nicht eruieren. Wahrscheinlich ist in dieser Sequenz das grüne Oberengadin zu sehen. Auf jeden Fall zeigen die Bil- der nicht Arosa zum Zeitpunkt der Ausstrahlung.
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die beanstandete Sequenz betreffe sogenannte Symbolbilder. Symbolbilder dienten dazu, eine im Beitrag be- hauptete Aussage - wie vorliegend den durch den Klimawandel bewirkten Schneemangel - zu visualisieren. Entsprechende Bilder seien nicht wie ei- gentliche Archivaufnahmen als solche zu kennzeichnen, weil sie allgemei- ner Natur seien und ihre Herkunft wie auch der Zeitpunkt der Ausstrah- lung im Rahmen der verbal vermittelten Botschaft keine Rolle spielten.
E. 5.2 Symbolbilder stellen im Medium Fernsehen, insbesondere in Nachrichten- sendungen, einen unentbehrlichen Bestandteil dar. Verbale Aussagen kön- nen damit visualisiert werden. Aus programmrechtlicher Sicht sind Sym- bolbilder von eigentlichen Archivaufnahmen, die ein bestimmtes Ereignis dokumentieren, zu unterscheiden. Letztere sind explizit als Archivbilder zu kennzeichnen (Studer/Mayr von Baldegg, a.a.O., S. 284f.). Während mit eigentlichen Archivaufnahmen vor allem eine konkrete verbale Aussage belegt werden soll, beschränkt sich der Zweck von Symbolbildern weitge- hend auf die Illustration.
- 7 -
E. 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot setzt den Fernsehveranstaltern aber auch bei der Verwendung von Symbolbildern Grenzen. Wort und Bild bilden im Medium Fernsehen eine Einheit. Eine nicht auf die Wortmeldung ange- passte Verwendung von Symbolbildern kann unter Umständen die verbale Botschaft verändern und damit die Meinungsbildung des Publikums we- sentlich beeinträchtigen (VPB 64/2000 Nr. 120 S. 1213ff. ["Eier"].
E. 5.4 Es stellt sich im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots die Frage, ob die fal- sche Bebilderung vorliegend die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt wesentlich beeinflusst oder diesbezüglich nur einen nicht relevanten Nebenpunkt darstellt (siehe dazu etwa UBI-Entscheid b. 523 vom 27. Januar 2006 E. 6 ["Personenfreizügigkeit in Grossbritan- nien"]). Der beanstandete Beitrag thematisiert den pragmatischen Umgang der Menschen mit dem Klimawandel anhand von verschiedenen ausge- wählten Beispielen. Arosa bildet ein Beispiel und steht exemplarisch für die schweizerischen Skiorte, welche sich mit dem zunehmenden Schnee- mangel konfrontiert sehen. Dieses Faktum bestätigt der Beschwerdeführer selbst in dem im Beitrag ausgestrahlten Interview: "Heute anfangs Januar haben wir an einem Samstagnachmittag sieben Grad hier oben, das gab's noch nie. Es gibt Leute, die sagen, das hat's immer wieder gegeben, aber das gab's noch nie, nicht in diesem Ausmass. Es geht immer rauf und runter, wie an der Börse, aber das ist ein eindeutiger Trend, und die ganze Freizeitindustrie muss sich dem anpassen, nicht nur die Skiorte." In einem weiteren Votum erklärt der Beschwerdeführer, wegen des Schneemangels sei Ende der achtziger Jahre u.a. das Humorfestival in Arosa initiiert worden. Im Filmbericht wird ebenfalls auf das Grand Hotel Tschuggen mit seiner luxuriösen Wellnessanlage hingewiesen, welche auch ohne Schnee ein Besuchermagnet sei.
E. 5.5 Der Beitrag zeigt Arosa als Skiort, welcher dem zunehmenden Schnee- mangel attraktive alternative Angebote entgegensetzt. Es entsteht dabei keineswegs der Eindruck, Arosa sei mehr als andere Skiorte vom Schnee- mangel betroffen. Im Interview wird der Beschwerdeführer im Übrigen vor einer befahrenen Skipiste gezeigt. Dass der Schnee dabei nicht ganz weiss, sondern etwas verfärbt ist, wie der Beschwerdeführer moniert, ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht relevant. Die rundfunkrecht- lichen Informationsgrundsätze dienen primär zum Schutz der ungehinder- ten Willensbildung im Interesse der Öffentlichkeit und nicht der wirt- schaftlichen Interessen der dargestellten Akteure (BGE 132 II 290 E.
E. 5.6 Wie die Schneeverhältnisse in Arosa zur Zeit der Ausstrahlung des "Kul- turplatz"-Beitrags im Detail waren, ist für die Meinungsbildung des Publi- kums im vorliegenden Beitrag ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Thema war nämlich weder eine Darstellung aller Wintersportangebote von Arosa noch die Schneeverhältnisse, sondern der pragmatische Umgang der Menschen mit dem Klimawandel anhand ausgewählter Beispiele. Dass auch in Arosa als Folge dieser Veränderung in den Wintermonaten die Temperaturen im Durchschnitt steigen und sich die Skiorte und die ganze Freizeitindustrie diesem Trend anpassen müssen, bestätigt der Beschwer- deführer in einer seiner Aussagen explizit. Die Sequenzen veranschauli- chen anhand von zwei Beispielen, wie ein Skiort wie Arosa in pragmati- scher Weise auf die schneeärmeren Winter reagiert. Die entsprechenden Fakten sind im Beitrag korrekt wiedergegeben.
E. 5.7 Mit Ausnahme der Schlussbilder konnte sich das Publikum im Übrigen aufgrund des Beitrags durchaus auch eine zutreffende Meinung zu den ak- tuellen Schneeverhältnissen in Arosa bilden. Diesbezüglich ist auch das entsprechende Vorwissen des Publikums zu berücksichtigen. So berichtete das Schweizer Fernsehen am 14. Januar 2007 in einer Live-Übertragung von den Snowboard-Weltmeisterschaften. Dass Skiorte dank Einsatz von Schneekanonen trotz schneearmen Wintern gute Pisten gewährleisten können, ist beim interessierten Publikum bekannt und musste in diesem Sendegefäss nicht noch speziell erwähnt werden.
E. 5.8 Die falsche bzw. nicht auf den Kommentar abgestimmte Bebilderung ist zwar bedauerlich, umso mehr als sie am Schluss des Beitrags erfolgt ist, welcher in der Regel in den Köpfen des Publikums hängen bleibt. Vorlie- gend haben diese Bilder aber den Gesamteindruck des Beitrags nicht we- sentlich beeinflusst und stellen daher einen Fehler in einem Nebenpunkt dar, welcher nicht geeignet ist, eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots gemäss Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG zu begründen. Die "Kultur- platz"-Ausstrahlung zeigt mit einigen ganz unterschiedlichen Beispielen, wie die Menschen pragmatisch auf den Klimawandel reagieren. Arosa ist in diesem Zusammenhang als Skiort dargestellt, welcher innovativ und vielfältig auf die schneeärmeren Winter reagiert und erscheint keineswegs in einem schlechten Licht. Das gewählte Thema kann in einem sechs Mi- nuten dauernden Beitrag ohnehin nicht erschöpfend abgehandelt werden. Dass die beanstandete Ausstrahlung in ausgeprägter Weise den Blickwin- kel der Redaktion einer Kultursendung wiedergibt, geht aus dem Sendege- fäss und dem Beitrag selber deutlich hervor ("Wir haben uns Gedanken gemacht", "Wir haben gestaunt", "Aber wir haben auch Zweifel"). Dem
- 9 - Transparenzgebot wurde damit ebenfalls Genüge getan (Art. 4 Abs. 2 aRTVG).
E. 6 Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit gesamthaft als un- begründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von H vom 15. März 2007 wird mit 7:0 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass der am 17. Januar 2007 in der Sen- dung "Kulturplatz" des Schweizer Fernsehens (SF 1) ausgestrahlte Beitrag "Leben mit der Klimakatastrophe – wie die Bedrohung zur Normalität wird" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 4. Dezember 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 550
Entscheid vom 31. August 2007
betreffend
Schweizer Fernsehen: Sendung "Kulturplatz" vom 17. Januar 2007, Beitrag "Leben mit der Klimakatastrophe - wie die Bedrohung zur Normalität wird"; Eingabe von H vom 15. März 2007
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Das Schweizer Fernsehen strahlt wöchentlich auf SF 1 die Sendung "Kul- turplatz" aus. "Aktuelles zu den Kulturereignissen der Woche, Hintergrund- und Trendberichte sowie Kulturtipps" stehen dabei im Mittelpunkt. Teil der Sendung vom 17. Januar 2007 bildet der rund sechsminütige Beitrag "Leben mit der Klima-Katastrophe – wie die Bedrohung zur Normalität wird". An einigen ausgewählten Beispielen wird die "neue pragmatische Kultur im Umgang mit der Klimaveränderung" thematisiert.
B. Mit Eingabe vom 15. März 2007 erhob AT, vertreten durch H, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz
- 2 - für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdein- stanz). AT beanstandet insbesondere die Schlusssequenz, in der Archivbil- der einer Bergregion gezeigt worden seien, welche aber entgegen dem Kom- mentar nicht Arosa dargestellt hätten. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt der Ausstrahlung die Schneeverhältnisse in Arosa "beinahe perfekt" gewesen. Die Ausstrahlung dieser nicht faktengetreuen Bilder habe Arosa grossen Schaden zugefügt. Überdies sei auch das Angebot für "klimaneutrale Win- terferien" in Arosa unerwähnt geblieben, obwohl dieses Anlass für das In- terview mit dem Tourismusdirektor gewesen sei. Der Eingabe lag der Be- richt der zuständigen Ombudsstelle vom 23. Februar 2007 bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (aRTVG; AS 1992 601) wurde die SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin), vertreten durch RA Rudolf Mayr von Baldegg, zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 16. Mai 2007 beantragt sie, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Wie die Schneeverhältnisse tat- sächlich in Arosa zum Zeitpunkt der Ausstrahlung gewesen seien, sei für das Publikum durch die Hintergrundbilder beim Interview mit dem Tourismus- direktor klar erkennbar gewesen. Bei den beanstandeten Bildern handle es um sogenannte "Symbolbilder". Im Zusammenhang mit der Darstellung von Arosa hätten überdies positive Aspekte überwogen.
D. In ihrer Replik vom 29. Mai 2007 hält AT an den in der Beschwerde ge- machten Vorbringen fest. Die verantwortliche Journalistin habe den Direk- tor von AT unbedingt vor dem einzigen braunen Fleck auf der Piste filmen wollen.
E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 18. Juni 2007 ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie erinnert an die bundesgerichtliche Recht- sprechung zum Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG und den Umfang der Programmautonomie der Veranstalter.
F. AT wurde die Duplik der SRG am 21. Juni 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öf- fentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden dem entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG]; SR 784.40).
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2007 ist das neue RTVG in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Auf- sichtsverfahren das neue Verfahrensrecht bereits anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Die Beratung des Beschwerdefalles erfolgt daher öffent- lich (Art. 97 Abs. 1 RTVG). Da sich aber der Sachverhalt (Ausstrahlung der beanstandeten Sendung) vor Inkrafttreten des neuen RTVG ereignet hat und die Beschwerde vor dem 1. April 2007 eingereicht wurde bzw. die Frist für die Einreichung der Beschwerde vor dem 1. April 2007 abgelau- fen ist, gelten für die Eintretensfragen und die materiell-rechtliche Beurtei- lung die Bestimmungen des aRTVG.
2. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 aRTVG).
2.1 Art. 63 aRTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 Bst. b aRTVG, Individual- oder Betroffenenbe- schwerde).
2.2 H hat die Beschwerde im Namen von AT, einer Genossenschaft, einge- reicht. Juristischen Personen und anderen Vereinigungen kommt aber im programmrechtlichen Beschwerdeverfahren vor der UBI unter dem aRTVG keine Befugnis zur Einreichung einer Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b aRTVG zu (BGE 123 II 69). Erst das neue RTVG vom 24. März 2006, welches vorliegend für diese Frage noch nicht Anwendung findet, sieht in Art. 94 Abs. 1 eine solche Beschwerde- befugnis für juristische Personen und andere Vereinigungen vor.
2.3 H (im Folgenden auch Beschwerdeführer), welcher als Direktor von AT amtet und die Genossenschaft im vorliegenden Verfahren auch vertritt, kommt aber die Befugnis zu einer Betroffenenbeschwerde zu. Im Beitrag äussert er sich selber in zwei Statements zur Situation in Arosa im Zu- sammenhang mit dem Klimawandel. Er besitzt damit eine besondere Nä- he zum Gegenstand des Beitrags, welche ihn vom übrigen Publikum un- terscheidet.
- 4 - 2.4 Nicht eintreten kann die UBI auf die Eingabe, soweit der Beschwerdefüh- rer nach der von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Möglichkeit zur Gegendarstellung eine Berichtigung des Veranstalters verlangt. Die Frage der Zulässigkeit einer Gegendarstellung ist zivilrechtlicher Natur und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Diese hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 aRTVG bzw. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement beantra- gen, geeignete Massnahmen im Sinne von 67 Abs. 1 Bst. c aRTVG bzw. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahme wie die vom Beschwerdeführer beantragte anordnen. Unter dem neuen RTVG kann die UBI bei wiederholten Ver- stössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwal- tungssanktion (Busse) aussprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG). Nicht möglich ist dies aber bei Widerhandlungen gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG.
2.5 Nicht einzutreten ist ebenfalls auf die Rüge des Beschwerdeführers, die verantwortliche Redaktorin habe angeblich abgegebene Versprechungen nicht eingehalten und verlangt, dass das Interview vor einer braun gefärb- ten Piste aufgenommen werde. Die Beurteilung der UBI beschränkt sich grundsätzlich auf die ausgestrahlte Sendung (Art. 86 Abs. 2 RTVG; siehe auch UBI-Entscheid b. 533 vom 3. November 2006, E. 1.4ff. ["Register- hai"]). Ebenfalls nicht relevant für die programmrechtliche Prüfung ist, ob die Redaktion, wie der Beschwerdeführer moniert, vorsätzlich nicht zutref- fende Bilder dem Schlusskommentar beigefügt hat. Ob Programmbe- stimmungen willentlich oder nicht willentlich verletzt worden sind, spielt für die Beurteilung durch die UBI keine Rolle.
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
3.1 Die Moderatorin weist einleitend zum Beitrag darauf hin, dass der Klima- wandel nicht länger ein Schreckensszenario, sondern Teil des hiesigen All- tags geworden sei. Der Mensch reagiere nicht mit der Bekämpfung des Übels, sondern wie immer ganz pragmatisch. Zu diesem Umgang mit der Klimaveränderung habe sich die Redaktion einige Gedanken gemacht. Der anschliessende Filmbericht beginnt mit Ausschnitten des Katastrophen- films "The Day After Tomorrow" von Roland Emmerich. Der Off-
- 5 - Kommentar führt dazu aus, dass solche Szenen nicht mehr blosse Science- Fiction, sondern von der Realität teilweise eingeholt seien. Diese Woche habe es im Sonnenstaat Kalifornien geschneit. Auch das US-Kino habe seine Tonlage geändert und Al Gore vermittle im Dokumentarfilm "An Inconvenient Truth" elegante Sachlichkeit statt Panik. Ein neuer Pragma- tismus habe sich eingestellt. Der Filmbericht beleuchtet diesen anschlies- send an verschiedenen Beispielen: abdecken der Gurtengletscher mit Kunststofffolien in Andermatt, alternative Angebote wie Wellness oder Festivals in Skiorten wie Arosa, schwimmende Häuser in Holland, zusätz- liche Fördermöglichkeiten der Erdölindustrie aufgrund schmelzender Pol- kappen und Ökofonds als profitable Geldanlage. Im Off-Kommentar wird als Fazit ausgeführt, die Redaktion habe über den neuen Pragmatismus im Umgang mit dem Klimawandel gestaunt. Zweifel würden aber bleiben, wenn ausgerechnet Geldmanager als Biobauern für ein ökologisches Ge- wissen dastünden. Die Zukunft sei blassgrün, "wie die winterlichen Berge von Arosa und die Dollars des Kapitalmarktes".
3.2 Der Beschwerdeführer rügt primär die Sequenzen am Ende des Filmbe- richts. Den Kommentar, wonach die Zukunft wie die winterlichen Berge von Arosa blassgrün seien, würden Bilder belegen, welche nicht die Berg- landschaft um Arosa zeigten. Überdies seien entgegen diesen Bildern und des im Beitrag generell vermittelten Eindrucks die Schneeverhältnisse in Arosa zum Zeitpunkt der Ausstrahlung sehr gut gewesen. Die unzutref- fende Darstellung dieser Fakten habe den langjährigen Bemühungen von AT zur Standortförderung ( Hhttp://www.schneesicher.ch) grossen Schaden zugefügt.
3.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung der Informa- tionsgrundsätze von Art. 4 aRTVG und insbesondere des Sachgerechtig- keitsgebots von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG geltend.
4. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 aRTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Der Veranstalter hat dabei jedoch die übrigen Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtig- keitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG einzuhalten.
4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber
- 6 - frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesent- lich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorg- faltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Bal- degg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
4.2 Die UBI hat bei der Beurteilung einer Sendung im Hinblick auf das Sach- gerechtigkeitsgebot die Wirkung auf das Publikum zu prüfen. Dabei gilt es auch das betroffene Sendegefäss zu beachten. "Kulturplatz" richtet sich an ein mündiges und im weitesten Sinne an kulturellen Fragen interessiertes Publikum. Es handelt sich weder um ein touristisches noch um ein wissen- schaftliches Magazin, welches sich u.a. mit Wetterphänomenen beschäfti- gen würde. Diese Ausrichtung der Sendung ist für das Publikum ohne Weiteres erkennbar.
5. Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die beanstandeten Bilder am Ende des Filmberichts nicht wie im Kommentar erwähnt die "winterli- chen Berge von Arosa" zeigen. Um welche Berge es sich dabei handelt, konnte die Redaktion selber nicht eruieren. Wahrscheinlich ist in dieser Sequenz das grüne Oberengadin zu sehen. Auf jeden Fall zeigen die Bil- der nicht Arosa zum Zeitpunkt der Ausstrahlung.
5.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die beanstandete Sequenz betreffe sogenannte Symbolbilder. Symbolbilder dienten dazu, eine im Beitrag be- hauptete Aussage - wie vorliegend den durch den Klimawandel bewirkten Schneemangel - zu visualisieren. Entsprechende Bilder seien nicht wie ei- gentliche Archivaufnahmen als solche zu kennzeichnen, weil sie allgemei- ner Natur seien und ihre Herkunft wie auch der Zeitpunkt der Ausstrah- lung im Rahmen der verbal vermittelten Botschaft keine Rolle spielten.
5.2 Symbolbilder stellen im Medium Fernsehen, insbesondere in Nachrichten- sendungen, einen unentbehrlichen Bestandteil dar. Verbale Aussagen kön- nen damit visualisiert werden. Aus programmrechtlicher Sicht sind Sym- bolbilder von eigentlichen Archivaufnahmen, die ein bestimmtes Ereignis dokumentieren, zu unterscheiden. Letztere sind explizit als Archivbilder zu kennzeichnen (Studer/Mayr von Baldegg, a.a.O., S. 284f.). Während mit eigentlichen Archivaufnahmen vor allem eine konkrete verbale Aussage belegt werden soll, beschränkt sich der Zweck von Symbolbildern weitge- hend auf die Illustration.
- 7 - 5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot setzt den Fernsehveranstaltern aber auch bei der Verwendung von Symbolbildern Grenzen. Wort und Bild bilden im Medium Fernsehen eine Einheit. Eine nicht auf die Wortmeldung ange- passte Verwendung von Symbolbildern kann unter Umständen die verbale Botschaft verändern und damit die Meinungsbildung des Publikums we- sentlich beeinträchtigen (VPB 64/2000 Nr. 120 S. 1213ff. ["Eier"].
5.4 Es stellt sich im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots die Frage, ob die fal- sche Bebilderung vorliegend die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt wesentlich beeinflusst oder diesbezüglich nur einen nicht relevanten Nebenpunkt darstellt (siehe dazu etwa UBI-Entscheid b. 523 vom 27. Januar 2006 E. 6 ["Personenfreizügigkeit in Grossbritan- nien"]). Der beanstandete Beitrag thematisiert den pragmatischen Umgang der Menschen mit dem Klimawandel anhand von verschiedenen ausge- wählten Beispielen. Arosa bildet ein Beispiel und steht exemplarisch für die schweizerischen Skiorte, welche sich mit dem zunehmenden Schnee- mangel konfrontiert sehen. Dieses Faktum bestätigt der Beschwerdeführer selbst in dem im Beitrag ausgestrahlten Interview: "Heute anfangs Januar haben wir an einem Samstagnachmittag sieben Grad hier oben, das gab's noch nie. Es gibt Leute, die sagen, das hat's immer wieder gegeben, aber das gab's noch nie, nicht in diesem Ausmass. Es geht immer rauf und runter, wie an der Börse, aber das ist ein eindeutiger Trend, und die ganze Freizeitindustrie muss sich dem anpassen, nicht nur die Skiorte." In einem weiteren Votum erklärt der Beschwerdeführer, wegen des Schneemangels sei Ende der achtziger Jahre u.a. das Humorfestival in Arosa initiiert worden. Im Filmbericht wird ebenfalls auf das Grand Hotel Tschuggen mit seiner luxuriösen Wellnessanlage hingewiesen, welche auch ohne Schnee ein Besuchermagnet sei.
5.5 Der Beitrag zeigt Arosa als Skiort, welcher dem zunehmenden Schnee- mangel attraktive alternative Angebote entgegensetzt. Es entsteht dabei keineswegs der Eindruck, Arosa sei mehr als andere Skiorte vom Schnee- mangel betroffen. Im Interview wird der Beschwerdeführer im Übrigen vor einer befahrenen Skipiste gezeigt. Dass der Schnee dabei nicht ganz weiss, sondern etwas verfärbt ist, wie der Beschwerdeführer moniert, ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht relevant. Die rundfunkrecht- lichen Informationsgrundsätze dienen primär zum Schutz der ungehinder- ten Willensbildung im Interesse der Öffentlichkeit und nicht der wirt- schaftlichen Interessen der dargestellten Akteure (BGE 132 II 290 E. 3.2.3. S. 296f. ["Dipl. Ing. Ochsner"]). Dies erfordert auch, dass Veranstal- ter eine kritische Distanz zu PR-Aktionen von Unternehmen, Organisati- onen oder Personen einnehmen, die in einem Beitrag involviert sind (UBI- Entscheid b. 462 vom 6. Dezember 2002 E. 5.3ff. ["Kids-Party"]. Es war deshalb auch entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht notwendig, dass sich die Redaktion im Beitrag mit dem Angebot "klima-
- 8 - neutrale Winterferien" von AT auseinandersetzt. Die Programmautonomie gewährleistet die Freiheit in der Wahl eines Themas und in der Art der in- haltlichen Bearbeitung (Art. 5 Abs. 1 aRTVG).
5.6 Wie die Schneeverhältnisse in Arosa zur Zeit der Ausstrahlung des "Kul- turplatz"-Beitrags im Detail waren, ist für die Meinungsbildung des Publi- kums im vorliegenden Beitrag ohnehin von untergeordneter Bedeutung. Thema war nämlich weder eine Darstellung aller Wintersportangebote von Arosa noch die Schneeverhältnisse, sondern der pragmatische Umgang der Menschen mit dem Klimawandel anhand ausgewählter Beispiele. Dass auch in Arosa als Folge dieser Veränderung in den Wintermonaten die Temperaturen im Durchschnitt steigen und sich die Skiorte und die ganze Freizeitindustrie diesem Trend anpassen müssen, bestätigt der Beschwer- deführer in einer seiner Aussagen explizit. Die Sequenzen veranschauli- chen anhand von zwei Beispielen, wie ein Skiort wie Arosa in pragmati- scher Weise auf die schneeärmeren Winter reagiert. Die entsprechenden Fakten sind im Beitrag korrekt wiedergegeben.
5.7 Mit Ausnahme der Schlussbilder konnte sich das Publikum im Übrigen aufgrund des Beitrags durchaus auch eine zutreffende Meinung zu den ak- tuellen Schneeverhältnissen in Arosa bilden. Diesbezüglich ist auch das entsprechende Vorwissen des Publikums zu berücksichtigen. So berichtete das Schweizer Fernsehen am 14. Januar 2007 in einer Live-Übertragung von den Snowboard-Weltmeisterschaften. Dass Skiorte dank Einsatz von Schneekanonen trotz schneearmen Wintern gute Pisten gewährleisten können, ist beim interessierten Publikum bekannt und musste in diesem Sendegefäss nicht noch speziell erwähnt werden.
5.8 Die falsche bzw. nicht auf den Kommentar abgestimmte Bebilderung ist zwar bedauerlich, umso mehr als sie am Schluss des Beitrags erfolgt ist, welcher in der Regel in den Köpfen des Publikums hängen bleibt. Vorlie- gend haben diese Bilder aber den Gesamteindruck des Beitrags nicht we- sentlich beeinflusst und stellen daher einen Fehler in einem Nebenpunkt dar, welcher nicht geeignet ist, eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsge- bots gemäss Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG zu begründen. Die "Kultur- platz"-Ausstrahlung zeigt mit einigen ganz unterschiedlichen Beispielen, wie die Menschen pragmatisch auf den Klimawandel reagieren. Arosa ist in diesem Zusammenhang als Skiort dargestellt, welcher innovativ und vielfältig auf die schneeärmeren Winter reagiert und erscheint keineswegs in einem schlechten Licht. Das gewählte Thema kann in einem sechs Mi- nuten dauernden Beitrag ohnehin nicht erschöpfend abgehandelt werden. Dass die beanstandete Ausstrahlung in ausgeprägter Weise den Blickwin- kel der Redaktion einer Kultursendung wiedergibt, geht aus dem Sendege- fäss und dem Beitrag selber deutlich hervor ("Wir haben uns Gedanken gemacht", "Wir haben gestaunt", "Aber wir haben auch Zweifel"). Dem
- 9 - Transparenzgebot wurde damit ebenfalls Genüge getan (Art. 4 Abs. 2 aRTVG).
6. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit gesamthaft als un- begründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 10 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von H vom 15. März 2007 wird mit 7:0 Stimmen abge- wiesen und es wird festgestellt, dass der am 17. Januar 2007 in der Sen- dung "Kulturplatz" des Schweizer Fernsehens (SF 1) ausgestrahlte Beitrag "Leben mit der Klimakatastrophe – wie die Bedrohung zur Normalität wird" die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Be- schwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 4. Dezember 2007