Erwägungen (10 Absätze)
E. 4 Die erwähnten Grundsätze erfahren freilich eine Relativierung: So stehen ihnen insbesondere die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Be- stimmungen über die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) gegenüber. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zwischen diesen divergierenden, verfassungsrechtlich geschützten Positionen ist im Einzelfall eine Güter- abwägung vorzunehmen (siehe dazu auch VPB 61/1997 Nr. 67 S. 637 E. 3 ["Viktors Spätprogramm"]). Wenn jemand in der Öffentlichkeit bewusst die Aufmerksamkeit beansprucht und damit aus der Privatsphäre tritt, ist es erlaubt, den Namen der betreffenden Person zu nennen. Gegen Bilder einer öffentlichen Veranstaltung wie von einer Demonstration können sich identifizierbare Betroffene ebenso wenig auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht berufen. Zusätzlich ist bei der Güterabwägung zu gewichten, dass das Bild im Medium Fernsehen ein zentrales Gestaltungs- element darstellt (VPB 64/2000 Nr. 120 S. 1217 E. 6.4 ["Schweiz Aktu- ell"]). Was Personen des öffentlichen Lebens betrifft, müssen diese in Kauf nehmen, dass sie unabhängig von einem öffentlichen Auftritt Er- wähnung finden oder ein Bild von ihnen gezeigt wird. Dabei gelten aber auch bei ihnen gewisse Beschränkungen zum Schutz der Privatsphäre. Schliesslich ist bei der Güterabwägung im Einzelfall ebenfalls zu berück- sichtigen, dass eine Berichterstattung über einen Sachverhalt ohne Na- mensnennung oder weitere identifizierende Elemente vielfach keinen Sinn macht (BGE 129 III 529 E. 4.3 S. 543).
E. 4.1 Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öffentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch ei- ne explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person vor, gebie- tet sich eine Anonymisierung Die Nennung des Namens hat sich bei- spielsweise auf ein Kürzel oder ein Pseudonym zu beschränken und das Gesicht ist unkenntlich zu machen. Trotzdem wird ein Kreis von Insidern aufgrund der Beschreibung des Sachverhalts die anonymisierte Person al- lenfalls identifizieren können. Dies gilt es hinzunehmen. Eine vollständige Verschleierung der Fakten, welche eine Identifizierung ermöglichen, wür- de eine Einschränkung der Themenwahl zur Berichterstattung bewirken und damit im Widerspruch zur Programmautonomie sowie zum öffentli- chen Interesse am freien Empfang von Informationen stehen.
- 8 -
E. 4.2 In der Lehre wurde Kritik gegenüber der Rechtsprechung der UBI zum Schutz der Privatsphäre laut (Christoph Graber, Rechtsprechung 2004- 2006 auf dem Gebiet des Rundfunkrechts, in medialex 4/06, S. 229f.). Angesichts des gut ausgebauten zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und der in Art. 64 Abs. 3 aRTVG bzw. Art. 96 Abs. 3 RTVG zum Aus- druck kommenden Subsidiarität der Programmaufsicht dränge sich ein programmrechtlicher Schutz der Privatsphäre nicht auf. Dem gilt es ent- gegenzuhalten, dass die UBI öffentliche Interessen und insbesondere den Schutz des Publikums zu wahren hat. Das Zeigen von Bildern einer Per- son oder die Nennung von Namen im Zusammenhang mit der Behand- lung eines Themas ist geeignet, die Meinungsbildung des Publikums we- sentlich zu beeinflussen. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung der UBI zur Privatsphäre einen direkten Zusammenhang zum Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG, einer klassischen Programmbe- stimmung. Überdies besteht eine Subsidiarität des Programmrechts gegen- über dem Zivilrecht einzig in Fällen, in denen die beschwerdeführende Person das programmrechtliche Verfahren zur Durchsetzung rein privater Interessen missbraucht. Dies geht implizit auch aus der Kann-Bestimmung in Art. 64 Abs. 3 aRTVG bzw. Art. 96 Abs. 3 RTVG hervor. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Gesetzgeber im neuen RTVG der bisherigen Rechtsprechung der UBI im Zusammenhang mit der Konkretisierung von Grundrechten explizit Rechnung trägt, indem Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG vorsieht, dass alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft naturgemäss nur diejenigen Grundrechte, welche im Rahmen der Ausstrahlung einer Sendung relevant sind (UBI-Entscheid b. 519 vom 2. Dezember 2005, E. 7.3 ["Morire di la- voro"]).
E. 5 Im Lichte dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass Tele Züri gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers Bilder von ihm und seinen Mitarbeiterinnen ausgestrahlt hat. Im Gegensatz zu den im Übrigen viel kürzeren Aufnahmen bei M wurden bei der P AG auch die Gesichter des Verkaufspersonals gezeigt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Verkäuferinnen hätten nicht verlangt, ihre Gesichter unkenntlich zu machen, geht fehl. Aufgrund der Intervention des Geschäftsinhabers konnten sie davon ausgehen, dass Tele Züri gar keine Aufnahmen von der P AG ausstrahlen würde. Die Frage, ob die Mitarbeiterinnen noch aus- drücklich ein Unkenntlichmachen hätten verlangen müssen, stellt sich da- mit gar nicht. Nicht relevant ist im Rahmen der programmrechtlichen Be- urteilung, ob der Kameramann dem Beschwerdeführer tatsächlich ver- sprochen hat, die Aufnahmen nicht zu verwenden oder ob er diesem nur zugesagt habe, den entsprechenden Wunsch an die für die Produktion des Beitrags Verantwortlichen weiterzuleiten. Es genügt, dass der Beschwerde- führer zum Ausdruck gebracht hatte, dass er nicht will, dass die Bilder ausgestrahlt werden.
- 9 -
E. 5.1 Die inkriminierten Aufnahmen sind geeignet, die Meinungsbildung des Publikums bezüglich des Inhabers der P AG und seinen Mitarbeiterinnen negativ zu beeinflussen. Während die Tierschutzaktivistinnen mit ihrem neuen Label als positive und konstruktive Kräfte gezeigt werden, erweckt der Beschwerdeführer mit seiner abwehrenden, den Dialog abblockenden Haltung einen unvorteilhaften Eindruck. Das trifft auch auf seine Mitar- beiterinnen zu, welche etwas hilflos auf ihren Chef zeigen und ebenfalls versuchen, der Kamera zu entfliehen. Die Aufnahmen berühren damit die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Be- schwerdeführers und seiner Mitarbeiterinnen.
E. 5.2 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Inte- ressen das Zeigen dieser Bilder rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin führt an, es habe ein legitimes Interesse des Publikums bestanden, zu er- fahren, dass es Inhaber von Pelzfachgeschäften gebe, die sich zum neuen Tierschutzlabel überhaupt nicht vernehmen lassen wollen. Als Geschäfts- führer eines angesehenen Fachgeschäfts an der Bahnhofstrasse in Zürich sei der Beschwerdeführer zudem eine "(relative) Person des öffentlichen Interesses".
E. 5.3 Thema des Beitrags ist die Lancierung des neuen "Pelz frei"-Labels. Dieses richtet sich in erster Linie an Geschäfte, in denen Naturpelze eine wirt- schaftlich untergeordnete bzw. zumindest nicht dominante Rolle spielen. Dies macht die Vertreterin des Tierschutzbundes in ihrem Statement deut- lich. Es sollen jene Geschäfte mit dem "Pelz frei"-Label ausgezeichnet werden, welche ganz auf Kleider und Accessoires mit Naturpelzen ver- zichten. Vor diesem Hintergrund versteht sich von selbst, dass ein Fachge- schäft für Naturpelze kein Interesse an einem solchen Label zeigt. Es müsste nämlich seine bisherige Geschäftstätigkeit vollständig aufgeben. Eine Stellungnahme von einem Inhaber eines Pelzfachgeschäfts zu einem "Pelz frei"-Label einzuholen, vermag zur Meinungsbildung des Publikums über die Lancierung dieses Labels nichts Wesentliches beizutragen. Genau so wenig, wie der Inhaber einer Metzgerei, der über ein Label für vegetari- sche Produkte Auskunft geben sollte. Aus dem Beitrag geht überdies her- vor, dass das Label bzw. die Aktion des Zürcher Tierschutzbundes auch bei nicht auf Naturpelz spezialisierten Geschäften wie M teilweise auf we- nig Anklang gestossen ist.
E. 5.4 Der Inhaber des Pelzgeschäfts stellt zumindest im Rahmen des behandel- ten Themas über die Lancierung des "Pelz frei"-Labels keine Person des öffentlichen Lebens dar. Die Aussagekraft und die Botschaft des Beitrags wären die gleichen geblieben, auch wenn der Beschwerdeführer und das Verkaufspersonal anonymisiert worden wären. Die Meinungsbildung des Publikums zum Thema der Ausstrahlung hätte dies nicht oder zumindest nicht wesentlich beeinflusst. Der Beitrag hätte auch mit einer Anonymisie-
- 10 - rung Sinn gemacht (siehe Ziffer 4). Ein überwiegendes öffentliches Inte- resse, Filmsequenzen der Gesichter des Beschwerdeführers und seiner Mitarbeiterinnen gegen deren ausdrücklich bekundeten Willen auszustrah- len, hat nicht bestanden. Die Aufnahmen dienten einzig dazu, die betref- fenden Personen während insgesamt fast 20 Sekunden zur Schau und bloss zu stellen. Die beanstandeten, nicht anonymisierten Aufnahmen die- ser Personen haben deshalb den programmrechtlichen Schutz der Privat- sphäre verletzt.
E. 5.5 Ob der Beitrag zusätzlich auch das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat, kann bei diesem Ausgang offen gelassen werden.
E. 6 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als begründet.
- 11 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von O vom 20. Dezember 2006 wird, soweit darauf ein- zutreten ist, mit 6:2 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 30. Oktober 2006 in der Sendung "ZüriInfo" auf Tele Züri ausge- strahlte Beitrag über das "Pelz frei"-Label die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. Tele Züri wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung die- ses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG ge- troffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 65 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröff- nung des Entscheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 24. Juli 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 544
Entscheid vom 4. Mai 2007
betreffend
Tele Züri: Sendung "ZüriInfo" vom 30. Oktober 2006, Beitrag über eine Kampagne des Zürcher Tierschutzbundes für das "Pelz frei"-Label; Eingabe von O vom 20. Dezember 2006
Es wirken mit:
Vorsitz: Regula Bähler (Vizepräsidentin)
Mitglieder: Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Tele Züri strahlte im Rahmen der Sendung "ZüriInfo" vom 30. Oktober 2006 einen rund zweieinhalbminütigen Beitrag über eine Kampagne des Zürcher Tierschutzbundes für das neue "Pelz frei"-Label aus. In der Anmo- deration wurde darauf hingewiesen, dass Pelztragen wieder salonfähig ge- worden sei. Der Zürcher Tierschutzbund wolle Gegensteuer geben und ha- be deshalb das "Pelz frei"-Label lanciert. Dieses zeichne Modegeschäfte aus, welche keine Artikel mit Naturpelzen verkaufen. Im anschliessenden Film- beitrag suchen Aktivistinnen des Tierschutzbundes zusammen mit der Schauspielerin und Fernsehmoderatorin Nina Havel sowie der PR-Fachfrau
- 2 - und Buchautorin Sonja Buholzer drei Modegeschäfte auf, um das Label zu propagieren und die Verantwortlichen für ihre Anliegen zu überzeugen.
B. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 (Postaufgabe) erhob O (im Folgen- den: Beschwerdeführer), Inhaber der P AG, gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fern- sehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beanstandet, mehrere Personen hätten sein Geschäft ohne Vorankündigung im Rahmen einer Ak- tion zugunsten des "Pelz frei"-Labels überfallartig aufgesucht. Er und seine Mitarbeiterinnen seien mit Fragen bedrängt worden. Tele Züri habe davon Aufnahmen gemacht. Obwohl der Beschwerdeführer ausdrücklich die Aus- strahlung der gefilmten Sequenzen untersagt habe, seien Ausschnitte im be- anstandeten Beitrag gezeigt worden. Dies erachtet er als Verletzung der Per- sönlichkeit. Im Gegensatz zu einem anderen im Beitrag gezeigten Fachge- schäft seien die Gesichter seines Verkaufspersonals nicht unkenntlich ge- macht worden und er sei ebenfalls persönlich erkennbar gewesen. Er bean- tragt, die Beschwerde gutzuheissen und Tele Züri zu verpflichten, das ent- sprechende Material zu vernichten. Seiner Eingabe lag auch der Bericht der zuständigen Ombudsstelle vom 6. Dezember 2006 bei.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des alten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 21. Juni 1991 (aRTVG; AS 1992 601) wurde Tele Züri (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ih- rer Antwort vom 19. Februar 2007 beantragt sie, die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht eintreten könne die UBI auf die Rüge bezüglich einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung. Eine Ver- letzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers liege im Übrigen auch nicht vor, weil ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit bestanden habe, im Zu- sammenhang mit der Aktion des Tierschutzbundes die Meinung von Vertre- tern der Pelzbranche zu erfahren. Auch die Persönlichkeit der Mitarbeiten- den, welche nur beiläufig gezeigt und nicht namentlich erwähnt worden sei- en, würde der Beitrag nicht verletzen. Die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 1 aRTVG und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot habe der Beitrag ebenfalls eingehalten.
D. In seiner Replik vom 5. März 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. Tele Züri sei gar nicht an einer objektiven Berichterstat- tung interessiert gewesen. Es sei darum gegangen, die Pelzfachgeschäfte an den Pranger zu stellen. Journalistische Sorgfaltspflichten seien verletzt wor- den. Überdies sei das überfallartige Auftreten nicht durch öffentliche Inte- ressen zu legitimieren.
E. In ihrer Duplik vom 21. März 2007 bestreitet Tele Züri, journalistische Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Der Beschwerdeführer hätte als Pelz- verkäufer in der Lage sein müssen, ohne längere Vorbereitungszeit zur Ak-
- 3 - tion des Zürcher Tierschutzbundes Stellung zu nehmen. Hätte er eingewil- ligt, wäre ihm auch eine kurze Vorbereitungszeit zugestanden worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch generell jede Stellungnahme abgelehnt.
F. Dem Beschwerdeführer wurde die Duplik von Tele Züri am 4. April 2007 zugestellt. Gleichzeitig wurden die Parteien informiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privat- interessen würden dem entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG]; SR 784.40).
- 4 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2007 ist das neue RTVG in Kraft getreten. Dieses sieht in den Übergangsbestimmungen vor, dass auf zu diesem Zeitpunkt hängige Auf- sichtsverfahren das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (Art. 113 Abs. 1 RTVG). Die Beratung des Beschwerdefalles erfolgt daher öffentlich. Da sich aber der Sachverhalt vor Inkrafttreten des RTVG ereignet hat, sind für die materielle Beurteilung die Bestimmungen des aRTVG anzuwenden.
2. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 aRTVG bzw. Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG).
2.1 Die Beschwerdebefugnis ist in Art. 63 aRTVG bzw. Art. 94 RTVG um- schrieben. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsver- fahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Ge- genstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b aRTVG bzw. Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Das Geschäft des Beschwerdeführers und er selber waren im Beitrag erkennbar und wurden während mehrerer Sekunden gezeigt. Der Beschwerdeführer besitzt damit die notwendige Nähe zum Gegenstand der beanstandeten Sendung und ist zur Betroffenenbeschwerde befugt.
2.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Eingabe des Beschwerdeführers, soweit dieser eine Verletzung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes geltend macht. Diesbezüglich bestehen einschlägige zivilrechtliche Rechts- behelfe (Art. 64 Abs. 3 aRTVG bzw. Art. 96 Abs. 3 RTVG).
2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, Te- le Züri zu verpflichten, das Filmmaterial zu vernichten. Die UBI hat fest- zustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen verletzt wor- den sind (Art. 65 Abs. 1 aRTVG bzw. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziffer 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departe- ment beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von 67 Abs. 1 Bst. c aRTVG bzw. 89 Abs. 1 Bst. b und 89 Abs. 2 RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen wie die vom Beschwerde-
- 5 - führer beantragte anordnen. Unter dem neuen RTVG kann die UBI bei wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG eine Verwaltungssanktion (Busse) aussprechen (Art. 97 Abs. 4 RTVG i.V. mit Art. 90 Abs. 1 Bst. h RTVG).
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
3.1 Der Filmbericht zeigt als erstes während rund 20 Sekunden Aufnahmen aus dem Geschäft des Beschwerdeführers, das sich an der Zürcher Bahn- hofstrasse befindet. Dabei sind insbesondere der namentlich nicht genann- te Inhaber und auch Mitarbeiterinnen erkennbar. Der Off-Kommentar erwähnt, dass der Inhaber gar keine Freude am Besuch der Tierschutzakti- vistinnen gehabt und diese aufgefordert habe, das Geschäft zu verlassen. Der Name des Geschäfts ist in einer Aussenaufnahme ersichtlich. Danach wird ausgeführt, dass die Aktivistinnen im Modegeschäft M die gleichen Erfahrungen gemacht hätten. In den folgenden kurzen Aufnahmen bei M sind die Gesichter des Verkaufspersonals jedoch unkenntlich gemacht. Anschliessend erläutert eine Vertreterin des Zürcher Tierschutzbundes in einem Statement Sinn und Zweck des neuen "Pelz frei"-Labels. Nina Ha- vel und Sonja Buholzer erklären in weiteren Statements, warum sie das neue Label unterstützen und selbst keine Naturpelze tragen. Am Schluss werden noch Aufnahmen aus einer "D"-Boutique gezeigt, in welcher die Tierschutzaktivistinnen doch noch einen Erfolg haben verzeichnen kön- nen. Dieses Geschäft, welches schon jetzt auf den Verkauf von jeglichen Pelzprodukten verzichte, sei bereit, das "Pelz frei"-Label zumindest an der Ladentheke aufzulegen.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, Aufnahmen von ihm und seinen Mit- arbeiterinnen seien entgegen seinem ausdrücklich geäusserten Willen im beanstandeten Beitrag gezeigt worden. Er macht damit primär eine Verlet- zung des programmrechtlichen Schutzes der Privatsphäre geltend. Indem er zusätzlich die Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten rügt, ist allenfalls auch die Vereinbarkeit der Sendung mit den Informa- tionsgrundsätzen von Art. 4 aRTVG und insbesondere mit dem Sachge- rechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG zu prüfen.
3.3 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 aRTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, politischen, gesell- schaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörte-
- 6 - rung in den elektronischen Medien entzogen ist. Die Programmautonomie umfasst ebenfalls die Freiheit der inhaltlichen Bearbeitung. Der Veranstal- ter hat dabei jedoch die rundfunkrechtlichen Bestimmungen über den Programminhalt einzuhalten. Vorliegend betrifft dies insbesondere den programmrechtlichen Schutz der Privatsphäre (VPB 69/2005 Nr. 71 S. 830ff. ["IV-Rente"]).
3.4 Eine Namensnennung oder die Ausstrahlung eines Bildes berührt die Pri- vatsphäre der betroffenen Person. Durch die Nennung eines Namens und/oder die Ausstrahlung eines Bildes in einer Sendung ohne Einver- ständnis der betreffenden Person kann deren soziales Ansehen in gravie- render Weise beeinträchtigt werden. Vor allem aber wird die Person ihrer Freiheit beraubt, selber darüber zu entscheiden, ob sie in der Öffentlich- keit erscheinen will oder nicht. Der verfassungsrechtliche Persönlichkeits- schutz und insbesondere der in Art. 13 BV verankerte Schutz der Privat- sphäre gewährleisten deshalb einen Schutz vor der Veröffentlichung pri- vater Daten, wozu auch Bilder gehören. Lehre und Rechtsprechung gehen in diesem Zusammenhang von einem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus (BGE 128 II 259 E. 3.2 S. S. 268; siehe dazu auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 44ff.).
3.5 Obwohl Grundrechte im Prinzip ein Mittel gegen Eingriffe des Staates darstellen, müssen sie von den Rundfunkveranstaltern ebenfalls eingehal- ten werden. Dies ergibt sich direkt aus dem Programmrecht. Für Fernseh- veranstalter, welche dem Europäischen Übereinkommen über das grenz- überschreitende Fernsehen (EÜGF; SR 0.784.405) aufgrund des grenz- überschreitenden Charakters ihrer Ausstrahlungen unterstehen, schreibt Art. 7 Ziffer 1 vor, dass alle Sendungen im Hinblick auf ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten müssen. Aber auch die übrigen Veranstalter haben die Grundrechte anderer sinngemäss zu respektieren. Behörden wie die UBI haben aufgrund von Art. 35 Abs. 3 BV dafür zu sorgen, dass "Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden".
3.6 Die UBI zählt im Übrigen verschiedene grundlegende Werte wie die Men- schenwürde, den Jugendschutz oder die religiösen Gefühlen zu den sen- siblen Bereichen innerhalb des kulturellen Mandats von Art. 3 Abs. 1 RTVG, für welche erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfül- lens gelten (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 66/2002, Nr. 17, S. 180f. E. 4.1 ["OOPS"]). Dazu gehört auch der Schutz der Privatsphäre (VPB 69/2005 Nr. 71 E. 7.1.1 S. 838f. ["IV-Rente"]).
3.7 In die programmrechtliche Prüfung müssen deshalb die aus dem Grund- recht von Art. 13 BV abgeleiteten Grundsätze im Zusammenhang mit der Nennung von Namen und dem Zeigen von Bildern einer Person mitein-
- 7 - bezogen werden. Im Prinzip verbietet sich die Veröffentlichung des Bilds einer Person ohne deren Einwilligung. Hinsichtlich der Nennung eines Namens ohne Einwilligung der betroffenen Person erscheint diese unzu- lässig, wenn sie geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums über die diese Person zu beeinflussen, in dem beispielsweise Einzelheiten aus ihrem Privatleben preisgegeben werden.
4. Die erwähnten Grundsätze erfahren freilich eine Relativierung: So stehen ihnen insbesondere die ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Be- stimmungen über die Medienfreiheit (Art. 17 BV) und die Autonomie der Veranstalter in der Programmgestaltung (Art. 93 Abs. 3 BV) gegenüber. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung zu berücksichtigen. Zwischen diesen divergierenden, verfassungsrechtlich geschützten Positionen ist im Einzelfall eine Güter- abwägung vorzunehmen (siehe dazu auch VPB 61/1997 Nr. 67 S. 637 E. 3 ["Viktors Spätprogramm"]). Wenn jemand in der Öffentlichkeit bewusst die Aufmerksamkeit beansprucht und damit aus der Privatsphäre tritt, ist es erlaubt, den Namen der betreffenden Person zu nennen. Gegen Bilder einer öffentlichen Veranstaltung wie von einer Demonstration können sich identifizierbare Betroffene ebenso wenig auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht berufen. Zusätzlich ist bei der Güterabwägung zu gewichten, dass das Bild im Medium Fernsehen ein zentrales Gestaltungs- element darstellt (VPB 64/2000 Nr. 120 S. 1217 E. 6.4 ["Schweiz Aktu- ell"]). Was Personen des öffentlichen Lebens betrifft, müssen diese in Kauf nehmen, dass sie unabhängig von einem öffentlichen Auftritt Er- wähnung finden oder ein Bild von ihnen gezeigt wird. Dabei gelten aber auch bei ihnen gewisse Beschränkungen zum Schutz der Privatsphäre. Schliesslich ist bei der Güterabwägung im Einzelfall ebenfalls zu berück- sichtigen, dass eine Berichterstattung über einen Sachverhalt ohne Na- mensnennung oder weitere identifizierende Elemente vielfach keinen Sinn macht (BGE 129 III 529 E. 4.3 S. 543).
4.1 Liegen in einem konkreten Fall weder überwiegende öffentliche Interessen an einer Nennung des Namens oder der Ausstrahlung des Bildes noch ei- ne explizite oder implizite Einwilligung der betroffenen Person vor, gebie- tet sich eine Anonymisierung Die Nennung des Namens hat sich bei- spielsweise auf ein Kürzel oder ein Pseudonym zu beschränken und das Gesicht ist unkenntlich zu machen. Trotzdem wird ein Kreis von Insidern aufgrund der Beschreibung des Sachverhalts die anonymisierte Person al- lenfalls identifizieren können. Dies gilt es hinzunehmen. Eine vollständige Verschleierung der Fakten, welche eine Identifizierung ermöglichen, wür- de eine Einschränkung der Themenwahl zur Berichterstattung bewirken und damit im Widerspruch zur Programmautonomie sowie zum öffentli- chen Interesse am freien Empfang von Informationen stehen.
- 8 - 4.2 In der Lehre wurde Kritik gegenüber der Rechtsprechung der UBI zum Schutz der Privatsphäre laut (Christoph Graber, Rechtsprechung 2004- 2006 auf dem Gebiet des Rundfunkrechts, in medialex 4/06, S. 229f.). Angesichts des gut ausgebauten zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes und der in Art. 64 Abs. 3 aRTVG bzw. Art. 96 Abs. 3 RTVG zum Aus- druck kommenden Subsidiarität der Programmaufsicht dränge sich ein programmrechtlicher Schutz der Privatsphäre nicht auf. Dem gilt es ent- gegenzuhalten, dass die UBI öffentliche Interessen und insbesondere den Schutz des Publikums zu wahren hat. Das Zeigen von Bildern einer Per- son oder die Nennung von Namen im Zusammenhang mit der Behand- lung eines Themas ist geeignet, die Meinungsbildung des Publikums we- sentlich zu beeinflussen. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung der UBI zur Privatsphäre einen direkten Zusammenhang zum Sachgerechtigkeits- gebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz aRTVG, einer klassischen Programmbe- stimmung. Überdies besteht eine Subsidiarität des Programmrechts gegen- über dem Zivilrecht einzig in Fällen, in denen die beschwerdeführende Person das programmrechtliche Verfahren zur Durchsetzung rein privater Interessen missbraucht. Dies geht implizit auch aus der Kann-Bestimmung in Art. 64 Abs. 3 aRTVG bzw. Art. 96 Abs. 3 RTVG hervor. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Gesetzgeber im neuen RTVG der bisherigen Rechtsprechung der UBI im Zusammenhang mit der Konkretisierung von Grundrechten explizit Rechnung trägt, indem Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG vorsieht, dass alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft naturgemäss nur diejenigen Grundrechte, welche im Rahmen der Ausstrahlung einer Sendung relevant sind (UBI-Entscheid b. 519 vom 2. Dezember 2005, E. 7.3 ["Morire di la- voro"]).
5. Im Lichte dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass Tele Züri gegen den ausdrücklichen Willen des Beschwerdeführers Bilder von ihm und seinen Mitarbeiterinnen ausgestrahlt hat. Im Gegensatz zu den im Übrigen viel kürzeren Aufnahmen bei M wurden bei der P AG auch die Gesichter des Verkaufspersonals gezeigt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Verkäuferinnen hätten nicht verlangt, ihre Gesichter unkenntlich zu machen, geht fehl. Aufgrund der Intervention des Geschäftsinhabers konnten sie davon ausgehen, dass Tele Züri gar keine Aufnahmen von der P AG ausstrahlen würde. Die Frage, ob die Mitarbeiterinnen noch aus- drücklich ein Unkenntlichmachen hätten verlangen müssen, stellt sich da- mit gar nicht. Nicht relevant ist im Rahmen der programmrechtlichen Be- urteilung, ob der Kameramann dem Beschwerdeführer tatsächlich ver- sprochen hat, die Aufnahmen nicht zu verwenden oder ob er diesem nur zugesagt habe, den entsprechenden Wunsch an die für die Produktion des Beitrags Verantwortlichen weiterzuleiten. Es genügt, dass der Beschwerde- führer zum Ausdruck gebracht hatte, dass er nicht will, dass die Bilder ausgestrahlt werden.
- 9 - 5.1 Die inkriminierten Aufnahmen sind geeignet, die Meinungsbildung des Publikums bezüglich des Inhabers der P AG und seinen Mitarbeiterinnen negativ zu beeinflussen. Während die Tierschutzaktivistinnen mit ihrem neuen Label als positive und konstruktive Kräfte gezeigt werden, erweckt der Beschwerdeführer mit seiner abwehrenden, den Dialog abblockenden Haltung einen unvorteilhaften Eindruck. Das trifft auch auf seine Mitar- beiterinnen zu, welche etwas hilflos auf ihren Chef zeigen und ebenfalls versuchen, der Kamera zu entfliehen. Die Aufnahmen berühren damit die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Be- schwerdeführers und seiner Mitarbeiterinnen.
5.2 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Inte- ressen das Zeigen dieser Bilder rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin führt an, es habe ein legitimes Interesse des Publikums bestanden, zu er- fahren, dass es Inhaber von Pelzfachgeschäften gebe, die sich zum neuen Tierschutzlabel überhaupt nicht vernehmen lassen wollen. Als Geschäfts- führer eines angesehenen Fachgeschäfts an der Bahnhofstrasse in Zürich sei der Beschwerdeführer zudem eine "(relative) Person des öffentlichen Interesses".
5.3 Thema des Beitrags ist die Lancierung des neuen "Pelz frei"-Labels. Dieses richtet sich in erster Linie an Geschäfte, in denen Naturpelze eine wirt- schaftlich untergeordnete bzw. zumindest nicht dominante Rolle spielen. Dies macht die Vertreterin des Tierschutzbundes in ihrem Statement deut- lich. Es sollen jene Geschäfte mit dem "Pelz frei"-Label ausgezeichnet werden, welche ganz auf Kleider und Accessoires mit Naturpelzen ver- zichten. Vor diesem Hintergrund versteht sich von selbst, dass ein Fachge- schäft für Naturpelze kein Interesse an einem solchen Label zeigt. Es müsste nämlich seine bisherige Geschäftstätigkeit vollständig aufgeben. Eine Stellungnahme von einem Inhaber eines Pelzfachgeschäfts zu einem "Pelz frei"-Label einzuholen, vermag zur Meinungsbildung des Publikums über die Lancierung dieses Labels nichts Wesentliches beizutragen. Genau so wenig, wie der Inhaber einer Metzgerei, der über ein Label für vegetari- sche Produkte Auskunft geben sollte. Aus dem Beitrag geht überdies her- vor, dass das Label bzw. die Aktion des Zürcher Tierschutzbundes auch bei nicht auf Naturpelz spezialisierten Geschäften wie M teilweise auf we- nig Anklang gestossen ist.
5.4 Der Inhaber des Pelzgeschäfts stellt zumindest im Rahmen des behandel- ten Themas über die Lancierung des "Pelz frei"-Labels keine Person des öffentlichen Lebens dar. Die Aussagekraft und die Botschaft des Beitrags wären die gleichen geblieben, auch wenn der Beschwerdeführer und das Verkaufspersonal anonymisiert worden wären. Die Meinungsbildung des Publikums zum Thema der Ausstrahlung hätte dies nicht oder zumindest nicht wesentlich beeinflusst. Der Beitrag hätte auch mit einer Anonymisie-
- 10 - rung Sinn gemacht (siehe Ziffer 4). Ein überwiegendes öffentliches Inte- resse, Filmsequenzen der Gesichter des Beschwerdeführers und seiner Mitarbeiterinnen gegen deren ausdrücklich bekundeten Willen auszustrah- len, hat nicht bestanden. Die Aufnahmen dienten einzig dazu, die betref- fenden Personen während insgesamt fast 20 Sekunden zur Schau und bloss zu stellen. Die beanstandeten, nicht anonymisierten Aufnahmen die- ser Personen haben deshalb den programmrechtlichen Schutz der Privat- sphäre verletzt.
5.5 Ob der Beitrag zusätzlich auch das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat, kann bei diesem Ausgang offen gelassen werden.
6. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, als begründet.
- 11 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von O vom 20. Dezember 2006 wird, soweit darauf ein- zutreten ist, mit 6:2 Stimmen gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der am 30. Oktober 2006 in der Sendung "ZüriInfo" auf Tele Züri ausge- strahlte Beitrag über das "Pelz frei"-Label die Programmbestimmungen verletzt hat.
2. Tele Züri wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen seit Eröffnung die- ses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG ge- troffenen Vorkehren zu unterrichten.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 65 Abs. 2 aRTVG bzw. Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröff- nung des Entscheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 24. Juli 2007