Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
E. 1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer er- füllt die genannten Anforderungen.
E. 1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Anträge des Beschwerdeführers, eine "öffentliche Verurteilung" der Sendung vorzunehmen und anzuord- nen, dass ein Vertreter des VBS das korrekte Verfahren der Mobilma- chung auf Radio DRS 1 darlegt. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverlet- zung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzun- gen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen treffen.
E. 2 Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
E. 2.1 S. 293 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer moniert, der Beitrag stelle das Verfahren der Mo- bilmachung falsch dar. Dadurch würde auch die innere Sicherheit gefähr- det. Überdies würde ein Bild von Armeeangehörigen vermittelt, das für diese kränkend sei.
E. 3 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der "offensichtlichen Fehlin- formation" eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG geltend. Dieser allgemeinen Regelung zum Sachgerechtigkeitsgebot geht die Spezialbe- stimmung von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG vor.
E. 3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesent- lich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorg- faltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
E. 3.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektroni- schen Medien entzogen ist.
E. 3.3 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie genies- sen satirische Ausstrahlungen. Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu
- 5 - dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, ba- nalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 68/2004 Nr. 27 E. 4.2 S. 307 ["La Soupe est pleine"]). Das Transparenzgebot erfordert aber, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E.
E. 3.4 Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt überdies nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen bzw. humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen Grenzen ge- setzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc ["Ventil"]). Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot dürfen aber bei satirischen Ausstrahlungen nicht die gleich strengen An- forderungen angewendet werden wie für Informationssendungen (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Es gilt dabei insbe- sondere auch die Wirkung des Beitrags auf das Publikum im Einzelfall zu prüfen.
E. 3.5 Der satirische Charakter der inkriminierten Sendung war für das Publikum ohne weiteres erkennbar. Bei "Zytlupe" handelt es sich um ein bekanntes satirisches Sendegefäss, welches schon seit Jahren am Samstagmittag auf Radio DRS 1 ausgestrahlt wird. Auf den satirischen Charakter der Sen- dung wird zusätzlich noch speziell in der Abmoderation hingewiesen. Auch für Zuhörerinnen und Zuhörer, welche das Sendegefäss nicht ken- nen, dürfte schon aufgrund des Sprechrhythmus und Tonfalls, in dem Gi- sela Widmer den Text vorträgt, klar werden, dass es sich nicht um einen Beitrag handelt, der seriöse Informationen vermittelt.
E. 3.6 Der Inhalt der beanstandeten Ausstrahlung lässt keinen Zweifel über den Charakter des Beitrags aufkommen. So arbeitet der präsentierte Wehr- mann Fridolin Krummenacher bei der Firma "Hinz und Kunz" in "Züri West" und ist Gatte einer Gattin, eingebürgert 1291, drei Minuten nach dem Rütlischwur. Der Beitrag besteht generell aus vielen Wortspielen, Wortwitz und Doppeldeutigkeiten, alles typische spöttische Merkmale von satirischen Sendungen. Der Umstand, dass Fridolin Krummenacher die Telefonauskunft anruft, um zu erfahren, wer der Feind sei, verdeutlicht überdies den satirischen Inhalt ebenso wie zahlreiche andere Momente. So trifft Krummenacher etwa auf den Swiss-CEO Christoph Franz, der einen Deutschschweizer Sprachkurs für integrationswillige Deutsche besucht und sich deshalb als der Vertreter Huber mit dem Hobby Jassen ausgibt.
E. 3.7 Im Vordergrund des Beitrags steht nicht das Verfahren zur Kriegsmobil- machung. Das Aufgebot zum Einrücken und insbesondere die Fragestel- lung nach dem Feind stellt lediglich die Ausgangslage dar, um zahlreiche aktuelle und kontroverse gesellschaftliche Themen wie Abzocker, Steuer-
- 6 - flüchtlinge, "Scheinflüchtlinge", Bau von Minaretten, Integration, politi- sche Korrektheit und Eliten in ungewohnter und witziger Weise zu thema- tisieren. Für das Publikum war daher klar erkennbar, dass es sich bei der "Zytlupe"-Sendung um einen satirischen Beitrag handelt, der nicht über das Verfahren zur Kriegsmobilmachung informiert und diesbezüglich auch keinen "informativen Wahrheitsgehalt" für sich beansprucht (Ent- scheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b bb ["Ventil"]). Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG ist deshalb nicht verletzt worden.
E. 4 Art. 6 Abs. 1 1. Satz RTVG erklärt Sendungen für unzulässig, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, deren verfas- sungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährden.
E. 4.1 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Sie liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine Gefährdung bewirkt, unter Bezug- nahme auf deren konkretes Umfeld (UBI-Entscheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 ["Drohung"]).
E. 4.2 Ein offensichtlich nicht ernst gemeinter Radiobeitrag, welcher vor Absur- ditäten strotzt, ist nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit des Bundes zu bewirken. Insbesondere auch den potentiell betroffenen Armeeangehörigen dürfte klar sein, dass sie über eine Ände- rung des Verfahrens zur Kriegsmobilmachung nicht in einer humoristisch- satirischen Sendung Kenntnis erhalten. Die Programmautonomie erlaubt Veranstaltern u.a. auch, im Rahmen eines satirischen Beitrags sicherheits- relevante Aspekte wie das Verfahren zur Kriegsmobilmachung zu ver- fremden, umso mehr als sich die Schweiz zurzeit nicht in einer Bedro- hungslage befindet. Der beanstandete Beitrag gefährdet daher die innere Sicherheit des Bundes nicht.
E. 5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, der Beitrag widerspreche dem Auf- trag von Radio und Fernsehen, staatsbürgerliche Kenntnisse zu vermitteln, ist das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG anzuwenden.
E. 5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 26. Januar 1999 ["MOOR"], teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit
- 7 - gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des posi- tiven Erfüllens des kulturellen Auftrags, wozu etwa der Schutz der Men- schenwürde, der religiösen Gefühle oder der Privatsphäre gehören (VPB 69/2005 Nr. 71 E. 7.1.1 S. 839 ["IV-Rente"]).
E. 5.2 Der Beitrag "Freund oder Feind" berührt keine sensiblen Bereiche des kulturellen Mandats. Dieses verpflichtet überdies Veranstalter nicht, in je- der Sendung staatsbürgerliche Kenntnisse zu vermitteln. Es erlaubt aus- drücklich auch Unterhaltung und damit etwa satirische Ausstrahlungen, in welchen die Wirklichkeit verfremdet und verzerrt dargestellt wird.
E. 5.3 Die Darstellung des Gefreiten Fridolin Krummenacher, welche der Be- schwerdeführer als kränkend für Armeeangehörige erachtet, weil diese als schiesswütig und fremdenfeindlich skizziert würden, stellt keinen diamet- ralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat dar. Wie schon erwähnt, ist für das Publikum jederzeit erkennbar, dass der Beitrag satirisch zu verstehen ist und keinerlei Wahrheitsgehalt für sich beansprucht. Bei Fridolin Krummenacher handelt es sich denn auch um eine Kunstfigur, welche of- fensichtlich nicht das Bild eines typischen Schweizer Wehrmanns zeigt. Fremdenfeindliche Tendenzen zeigt im Übrigen eher das von Krummena- cher mehrfach zu Rate gezogene "Fräulein" von der Telefonauskunft und nicht der reflektierende Gefreite.
E. 5.4 Nicht beanstandet hat der Beschwerdeführer die wohl bewusste Ver- wechslung von "Weltwoche" und "Völkischer Woche". Fridolin Krum- menacher kommt auf seinem Weg auch bei der "Weltwoche" vorbei, wel- che vom Kampf zwischen den Eliten und dem Volk schreibe. Es ist davon die Rede, dass er die "Völkische Woche" rasch überflogen habe. Darin ha- be gestanden, der wahre Feind seien die Eliten, die Intellektuellen. Diese faktische Gleichstellung von "Weltwoche" und "Völkischer Woche" bzw. dem damit wohl gemeinten "Völkischen Beobachter" war wohl als gezielte Pfeilspitze gegen die inhaltliche Ausrichtung der "Weltwoche" gedacht. Ein Vergleich von Pfadfinderbewegung und Nationalsozialismus, welcher den historischen Fakten widersprach, der aber im Zentrum eines humoris- tischen Sketchs stand, erachtete die UBI als programmrechtswidrig (UBI- Entscheid b. 385 vom 26. Januar 1999 ["MOOR"], teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Vorliegend spielt die Gleichsetzung von "Weltwoche" und "Völkischer Woche" bzw. "Völkischem Beobachter" im Rahmen des ganzen Beitrags dagegen eine untergeordnete Rolle. Der an sich bedenkliche Vergleich stellt deshalb in der beanstandeten Sendung keinen diametralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat dar.
E. 6 Da der beanstandete Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 8 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 1. De- zember 2006 wird mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 7. Oktober 2006 auf Radio DRS 1 ausgestrahlte Sendung "Zytlupe" mit dem Beitrag "Freund oder Feind" die Programmbestim- mungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG bzw. Art. 99 des neu- en Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 2006 (SR 784.40) in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Ent- scheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. Mai 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
_______________________________________________________________
b. 543
Entscheid vom 16. März 2007
betreffend
Radio DRS 1: Sendung "Zytlupe" vom 7. Oktober 2006, Beitrag "Freund oder Feind"; Eingabe von A und mitunterzeichnenden Personen vom 1. Dezember 2006
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller
Juristisches Sekretariat:
Pierre Rieder (Leiter), Marianne Rais Amrein
_________________
Den Akten wird entnommen:
A. Radio DRS 1 strahlte am 7. Oktober 2006 im Rahmen der Sendung "Zytlu- pe" den gut achtminütigen Beitrag "Freund oder Feind" von und mit Gisela Widmer aus. Darin stellt sich die fiktive Figur Fridolin Krummenacher die Frage, wer wohl der Feind sei, nachdem er per SMS den Befehl zur Kriegs- mobilmachung erhalten hat.
B. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 (Postaufgabe) erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unab-
- 2 - hängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Unabhängige Beschwerdeinstanz). Er beanstandet, der Beitrag enthalte fal- sche Informationen hinsichtlich des Verfahrens der Mobilmachung. Dieser verletze daher Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen vom 21. Juni 1991 (im Folgenden: RTVG, AS 1992 601) und gefähr- de die innere Sicherheit des Bundes gemäss Art. 6 Abs. 1 1. Satz RTVG. Der Beitrag sei zudem für Angehörige der Armee kränkend, weil diese pau- schal als schiesswütig und fremdenfeindlich dargestellt würden. Der Be- schwerdeführer stellt den Antrag, die unsachgerechte Darstellung öffentlich zu "verurteilen" und durch einen Vertreter des Eidgenössischen Departe- ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) am Samstag- mittag auf Radio DRS 1 öffentlich korrigieren zu lassen. Der Eingabe lagen der Ombudsbericht vom 31. Oktober 2006 sowie die Unterschriften und notwendigen Angaben von 39 Personen bei, welche die Beschwerde unter- stützen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Be- schwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 31. Januar 2007 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten werden könne. Massnahmen, wie vom Beschwerdeführer vorgeschla- gen, seien im Rahmen des RTVG nicht vorgesehen. Aufgrund des erkenn- baren satirischen Charakters würde die Sendung keine Programmbestim- mungen verletzen.
D. Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei.
- 3 -
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung:
1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).
1.1 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle be- teiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ver- fügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Per- sonen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG; sogenannte Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer er- füllt die genannten Anforderungen.
1.2 Nicht eingetreten werden kann auf die Anträge des Beschwerdeführers, eine "öffentliche Verurteilung" der Sendung vorzunehmen und anzuord- nen, dass ein Vertreter des VBS das korrekte Verfahren der Mobilma- chung auf Radio DRS 1 darlegt. Die UBI hat festzustellen, ob durch eine Sendung Programmbestimmungen verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter eine Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverlet- zung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzun- gen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen. Von sich aus kann die UBI dagegen keine Massnahmen treffen.
2. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 ["Mansour – Tod auf dem Schulhof"]).
2.1 Gisela Widmer berichtet im beanstandeten Beitrag in Mundart über die fiktive Figur Fridolin Krummenacher, einen 28-jährigen Gefreiten. Dieser habe an seinem Arbeitsplatz bei "Hinz und Kunz" in "Züri West" eine SMS bekommen mit der Nachricht "Streng geheim. Kriegsmobilmachung. Begeben Sie sich an Ihren befohlenen Einrückungsort". Danach habe er sich sofort auf den Weg nach Hause gemacht, um die Munition zu holen und um sich an "den befohlenen Einrückungsort durch zu kämpfen". Schon nach wenigen Schritten fragt er sich aber, wer denn der Feind sei, den man bekämpfen müsse. In der Zeitung habe Krummenacher gelesen,
- 4 - es gebe immer mehr Leute, die Missbrauch betrieben. Er fragt sich, wer damit gemeint sei und ruft deshalb mehrmals die Telefonauskunftnummer 111 an. Noch bevor er beim Hauptbahnhof Zürich angelangt ist, kommt er deshalb zum Schluss, er wisse gar nicht, wer der Feind sei, auf wen er schiessen müsse und was es zu verteidigen gelte. Er kehrt deshalb an sei- nen Arbeitsplatz zurück und tut so, als hätte er die SMS mit dem Aufgebot zur Kriegsmobilmachung gar nie erhalten.
2.2 Der Beschwerdeführer moniert, der Beitrag stelle das Verfahren der Mo- bilmachung falsch dar. Dadurch würde auch die innere Sicherheit gefähr- det. Überdies würde ein Bild von Armeeangehörigen vermittelt, das für diese kränkend sei.
3. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der "offensichtlichen Fehlin- formation" eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG geltend. Dieser allgemeinen Regelung zum Sachgerechtigkeitsgebot geht die Spezialbe- stimmung von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG vor.
3.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sach- verhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesent- lich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sachverhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorg- faltspflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verlet- zung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.
3.2 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektroni- schen Medien entzogen ist.
3.3 Einen besonderen Stellenwert innerhalb der Programmautonomie genies- sen satirische Ausstrahlungen. Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu
- 5 - dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, ba- nalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (VPB 68/2004 Nr. 27 E. 4.2 S. 307 ["La Soupe est pleine"]). Das Transparenzgebot erfordert aber, dass das satirische Prinzip für das Publikum erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]).
3.4 Die Selbstdeklaration als Satire rechtfertigt überdies nicht jede Darstellung bzw. jeden Text. Auch der satirischen bzw. humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen Grenzen ge- setzt (Entscheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b cc ["Ventil"]). Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot dürfen aber bei satirischen Ausstrahlungen nicht die gleich strengen An- forderungen angewendet werden wie für Informationssendungen (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292 ["Dipl. Ing. Paul Ochsner"]). Es gilt dabei insbe- sondere auch die Wirkung des Beitrags auf das Publikum im Einzelfall zu prüfen.
3.5 Der satirische Charakter der inkriminierten Sendung war für das Publikum ohne weiteres erkennbar. Bei "Zytlupe" handelt es sich um ein bekanntes satirisches Sendegefäss, welches schon seit Jahren am Samstagmittag auf Radio DRS 1 ausgestrahlt wird. Auf den satirischen Charakter der Sen- dung wird zusätzlich noch speziell in der Abmoderation hingewiesen. Auch für Zuhörerinnen und Zuhörer, welche das Sendegefäss nicht ken- nen, dürfte schon aufgrund des Sprechrhythmus und Tonfalls, in dem Gi- sela Widmer den Text vorträgt, klar werden, dass es sich nicht um einen Beitrag handelt, der seriöse Informationen vermittelt.
3.6 Der Inhalt der beanstandeten Ausstrahlung lässt keinen Zweifel über den Charakter des Beitrags aufkommen. So arbeitet der präsentierte Wehr- mann Fridolin Krummenacher bei der Firma "Hinz und Kunz" in "Züri West" und ist Gatte einer Gattin, eingebürgert 1291, drei Minuten nach dem Rütlischwur. Der Beitrag besteht generell aus vielen Wortspielen, Wortwitz und Doppeldeutigkeiten, alles typische spöttische Merkmale von satirischen Sendungen. Der Umstand, dass Fridolin Krummenacher die Telefonauskunft anruft, um zu erfahren, wer der Feind sei, verdeutlicht überdies den satirischen Inhalt ebenso wie zahlreiche andere Momente. So trifft Krummenacher etwa auf den Swiss-CEO Christoph Franz, der einen Deutschschweizer Sprachkurs für integrationswillige Deutsche besucht und sich deshalb als der Vertreter Huber mit dem Hobby Jassen ausgibt.
3.7 Im Vordergrund des Beitrags steht nicht das Verfahren zur Kriegsmobil- machung. Das Aufgebot zum Einrücken und insbesondere die Fragestel- lung nach dem Feind stellt lediglich die Ausgangslage dar, um zahlreiche aktuelle und kontroverse gesellschaftliche Themen wie Abzocker, Steuer-
- 6 - flüchtlinge, "Scheinflüchtlinge", Bau von Minaretten, Integration, politi- sche Korrektheit und Eliten in ungewohnter und witziger Weise zu thema- tisieren. Für das Publikum war daher klar erkennbar, dass es sich bei der "Zytlupe"-Sendung um einen satirischen Beitrag handelt, der nicht über das Verfahren zur Kriegsmobilmachung informiert und diesbezüglich auch keinen "informativen Wahrheitsgehalt" für sich beansprucht (Ent- scheid 2.A 470/1988 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999, E. 2b bb ["Ventil"]). Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG ist deshalb nicht verletzt worden.
4. Art. 6 Abs. 1 1. Satz RTVG erklärt Sendungen für unzulässig, welche die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone, deren verfas- sungsmässige Ordnung oder die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gefährden.
4.1 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Sie liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine Gefährdung bewirkt, unter Bezug- nahme auf deren konkretes Umfeld (UBI-Entscheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 ["Drohung"]).
4.2 Ein offensichtlich nicht ernst gemeinter Radiobeitrag, welcher vor Absur- ditäten strotzt, ist nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit des Bundes zu bewirken. Insbesondere auch den potentiell betroffenen Armeeangehörigen dürfte klar sein, dass sie über eine Ände- rung des Verfahrens zur Kriegsmobilmachung nicht in einer humoristisch- satirischen Sendung Kenntnis erhalten. Die Programmautonomie erlaubt Veranstaltern u.a. auch, im Rahmen eines satirischen Beitrags sicherheits- relevante Aspekte wie das Verfahren zur Kriegsmobilmachung zu ver- fremden, umso mehr als sich die Schweiz zurzeit nicht in einer Bedro- hungslage befindet. Der beanstandete Beitrag gefährdet daher die innere Sicherheit des Bundes nicht.
5. Soweit der Beschwerdeführer moniert, der Beitrag widerspreche dem Auf- trag von Radio und Fernsehen, staatsbürgerliche Kenntnisse zu vermitteln, ist das kulturelle Mandat von Art. 3 Abs. 1 Bst. a RTVG anzuwenden.
5.1 Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entge- genwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (UBI- Entscheid b. 385 vom 26. Januar 1999 ["MOOR"], teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit
- 7 - gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des posi- tiven Erfüllens des kulturellen Auftrags, wozu etwa der Schutz der Men- schenwürde, der religiösen Gefühle oder der Privatsphäre gehören (VPB 69/2005 Nr. 71 E. 7.1.1 S. 839 ["IV-Rente"]).
5.2 Der Beitrag "Freund oder Feind" berührt keine sensiblen Bereiche des kulturellen Mandats. Dieses verpflichtet überdies Veranstalter nicht, in je- der Sendung staatsbürgerliche Kenntnisse zu vermitteln. Es erlaubt aus- drücklich auch Unterhaltung und damit etwa satirische Ausstrahlungen, in welchen die Wirklichkeit verfremdet und verzerrt dargestellt wird.
5.3 Die Darstellung des Gefreiten Fridolin Krummenacher, welche der Be- schwerdeführer als kränkend für Armeeangehörige erachtet, weil diese als schiesswütig und fremdenfeindlich skizziert würden, stellt keinen diamet- ralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat dar. Wie schon erwähnt, ist für das Publikum jederzeit erkennbar, dass der Beitrag satirisch zu verstehen ist und keinerlei Wahrheitsgehalt für sich beansprucht. Bei Fridolin Krummenacher handelt es sich denn auch um eine Kunstfigur, welche of- fensichtlich nicht das Bild eines typischen Schweizer Wehrmanns zeigt. Fremdenfeindliche Tendenzen zeigt im Übrigen eher das von Krummena- cher mehrfach zu Rate gezogene "Fräulein" von der Telefonauskunft und nicht der reflektierende Gefreite.
5.4 Nicht beanstandet hat der Beschwerdeführer die wohl bewusste Ver- wechslung von "Weltwoche" und "Völkischer Woche". Fridolin Krum- menacher kommt auf seinem Weg auch bei der "Weltwoche" vorbei, wel- che vom Kampf zwischen den Eliten und dem Volk schreibe. Es ist davon die Rede, dass er die "Völkische Woche" rasch überflogen habe. Darin ha- be gestanden, der wahre Feind seien die Eliten, die Intellektuellen. Diese faktische Gleichstellung von "Weltwoche" und "Völkischer Woche" bzw. dem damit wohl gemeinten "Völkischen Beobachter" war wohl als gezielte Pfeilspitze gegen die inhaltliche Ausrichtung der "Weltwoche" gedacht. Ein Vergleich von Pfadfinderbewegung und Nationalsozialismus, welcher den historischen Fakten widersprach, der aber im Zentrum eines humoris- tischen Sketchs stand, erachtete die UBI als programmrechtswidrig (UBI- Entscheid b. 385 vom 26. Januar 1999 ["MOOR"], teilweise veröffentlicht in medialex 4/99, S. 246f.). Vorliegend spielt die Gleichsetzung von "Weltwoche" und "Völkischer Woche" bzw. "Völkischem Beobachter" im Rahmen des ganzen Beitrags dagegen eine untergeordnete Rolle. Der an sich bedenkliche Vergleich stellt deshalb in der beanstandeten Sendung keinen diametralen Verstoss gegen das kulturelle Mandat dar.
6. Da der beanstandete Beitrag keine Programmbestimmungen verletzt, er- weist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
- 8 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen:
1. Die Beschwerde von A und mitunterzeichnenden Personen vom 1. De- zember 2006 wird mit 9:0 Stimmen abgewiesen und es wird festgestellt, dass die am 7. Oktober 2006 auf Radio DRS 1 ausgestrahlte Sendung "Zytlupe" mit dem Beitrag "Freund oder Feind" die Programmbestim- mungen nicht verletzt hat.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen:
- (…)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG bzw. Art. 99 des neu- en Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 2006 (SR 784.40) in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Ent- scheides mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 8. Mai 2007