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b.540

Schweizer Fernsehen, Sendung 'Tagesschau', Beitrag 'Protest'

Ubi · 2007-01-10 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

E. 2 Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

E. 3 Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwer- deführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.

E. 4 In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht

- 4 - Gebrauch gemacht.

E. 5 Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom

30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interes- se bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte In- formationsvermittlung und insbesondere auch das Nichterwähnen von wesentlichen Fakten geltend gemacht wurden. Dies wird aus der reichhal- tigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG ersichtlich (BGE 131 II 253 ["Rentenmissbrauch"] mit zahlreichen Hinweisen).

E. 6 Die UBI kann aus den dargelegten Gründen auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von K vom 21. November 2006 gegen das Schweizer Fernsehen, Sendung "Tagesschau" vom 21. Oktober 2006, Beitrag "Pro- test", wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Versand: 18. Januar 2007

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 540

Entscheid vom 10. Januar 2007

betreffend

Schweizer Fernsehen: Sendung "Tagesschau" vom 21. Oktober 2006, Beitrag "Protest"; Eingabe von K vom 21. November 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Sekretariat:

Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Das Schweizer Fernsehen strahlte am 21. Oktober 2006 auf SF 1 im Rah- men der Nachrichtensendung "Tagesschau" den Beitrag "Protest" aus. Da- bei ging es um eine Demonstration einer Gruppe von Afrikanern gegen von Bundesrat Christoph Blocher in einer parlamentarischen Kommissionssit- zung gemachte Aussagen zur materiellen Unterstützung Afrikas.

B. Mit Schreiben vom 21. November 2006 erhob K (im Folgenden: Beschwer- deführer) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Un- abhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er rügt, wesentliche Fakten im Zusammenhang

- 2 - mit der von Bundesrat Christoph Blocher in der Kommissionssitzung ge- machten Aussagen seien nicht erwähnt worden. Der Eingabe des Be- schwerdeführers lag auch der Schlussbericht der Ombudsbericht vom 17. November 2006 bei.

C. Mit Schreiben vom 24. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit- geteilt, dass seine Beschwerde die notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 63 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG; SR 784.40) noch nicht erfülle. Es wurde ihm eine zusätzliche Frist bis 17. Dezember 2006 eingeräumt, um die fehlenden Unterlagen nachzu- reichen, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG zu erfüllen.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2. Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützenden Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

3. Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die be- schwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. ["Drohung"]; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff.). Der Beschwer- deführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.

4. In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer einge- laden, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nach- zureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht

- 4 - Gebrauch gemacht.

5. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI ge- mäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. ["Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe"]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom

30. Juni 2006, E. 2.3 ["Meteo"]). Der Entscheid liegt im Ermessen der UBI. Sie bejaht gemäss ständiger Rechtsprechung ein öffentliches Interes- se bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854 ["Homosexuelle Hochzeit"]). Die vorliegende Beschwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen eine nicht sachgerechte In- formationsvermittlung und insbesondere auch das Nichterwähnen von wesentlichen Fakten geltend gemacht wurden. Dies wird aus der reichhal- tigen Rechtsprechung der UBI zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG ersichtlich (BGE 131 II 253 ["Rentenmissbrauch"] mit zahlreichen Hinweisen).

6. Die UBI kann aus den dargelegten Gründen auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von K vom 21. November 2006 gegen das Schweizer Fernsehen, Sendung "Tagesschau" vom 21. Oktober 2006, Beitrag "Pro- test", wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Versand: 18. Januar 2007