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b.539

Schweizer Fernsehen: verschiedene Sendungen

Ubi · 2006-12-20 · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

E. 2 Die UBI hat gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG festzustellen, ob Programmbe- stimmungen verletzt worden sind. Ihre Aufgabe ist es, das Publikum gegen Missbräuche und Manipulationen zu schützen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner über 60-seitigen Eingabe ver- schiedene Ausstrahlungen. Der Beschwerdeführer zitiert dabei Dutzende Beispiele, wonach in den inkriminierten Sendungen in verschiedenen Se- quenzen und mit diversen Mitteln (z.B. Mimik, Gesten, Körperhaltung) auf ihn Bezug genommen werde. Die ihn angeblich betreffenden Aus- strahlungen verknüpft er in manchen Fällen zusätzlich mit Natureignissen, insbesondere mit Wolkengebilden.

E. 2.2 Der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen seiner Person und den beanstandeten Sendungen ist für das übrige Publikum in keiner Weise nachvollziehbar. Konkrete Hinweise auf seine Person, welche gegebenenfalls den auch programmrechtlich relevanten Schutz der Privatsphäre berühren könnten (VPB 69/2005, Nr. 71, E. 7ff., S. 838ff. ["IV-Rente"]), fehlen in diesen Ausstrahlungen. Die beanstandeten Aus- strahlungen werden vom Beschwerdeführer offensichtlich ganz anders wahrgenommen als vom übrigen Publikum. Konkrete Anhaltspunkte, wel- che eine programmrechtliche Prüfung durch die UBI begründen könnten, sind in der Beschwerdeschrift nicht vorhanden.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet (Art. 64 Abs. 1 RTVG). Es erübrigt sich deshalb, andere Eintretensvoraus- setzungen wie diejenigen für die Annahme einer Zeitraumbeschwerde ge- mäss Art. 60 Abs. 1 RTVG (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121), das Vorliegen der Beschwerdebefugnis (Art. 63 RTVG) oder das Erfordernis von be- schwerdefähigen Sendungen (Art. 58 Abs. 2 RTVG) auf ihre Einhaltung zu überprüfen.

E. 2.4 Aus den dargelegten Gründen kann die UBI auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.

E. 3 Der Beschwerdeführer hat bereits am 9. Februar 2006 eine praktisch gleich begründete Beschwerde gegen verschiedene Sendungen eingereicht, auf welche die UBI mit Entscheid b. 526 vom 21. April 2006 nicht eintrat.

- 4 - Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit Urteil 2A.306/2006 vom 1. Juni 2006 ebenfalls nicht einge- treten, weil die beanstandeten Sendungen "objektiv keinerlei Bezug zu sei- ner Person gehabt hätten". Aus seiner Eingabe geht ebenfalls hervor, dass der zuständige Untersuchungsrichter in Strafsachen am 17. Juni 2005 ver- fügt hat, kein Strafverfahren gegen die betroffenen Medien bzw. Medien- schaffenden zu eröffnen.

E. 4 Den sehr persönlichen Ansinnen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit Fernsehausstrahlungen und der übrigen Medienberichterstattung können offensichtlich weder im Beschwerdeverfahren vor der UBI noch im Rahmen von anderen Rechtsbehelfen im Sinne von Art. 64 Abs. 3 RTVG Rechnung getragen werden. Bei einer nochmaligen Einreichung ei- ner Beschwerde mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation müsste die UBI im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung erheben.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von P vom 3. November 2006 wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. Dezember 2006

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

_______________________________________________________________

b. 539

Entscheid vom 20. Dezember 2006

betreffend

Schweizer Fernsehen: "Everwood" vom 8. Juli 2006 und verschiedene andere Sendungen; Eingabe von P vom 3. November 2006

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristischer Sekretär: Pierre Rieder

_________________

Den Akten wird entnommen:

A. Mit Schreiben vom 16. September 2006 reichte P eine Beanstandung bei der Ombudsstelle DRS gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) ein, welche mehrere im Schweizer Fernsehen ausgestrahlte Sendungen wie "Everwood", "Arena", "Tagesschau", "Der Alte", "Literaturclub", "Dällebach Kari" etc. und auch Ausstrahlungen von anderen, teilweise ausländischen Veranstaltern betref- fen.

- 2 - B. Die Ombudsstelle DRS erklärt in ihrem Schlussbericht vom 6. Oktober 2006, sie könne aus formellen Gründen nicht auf die Beanstandung eintre- ten.

C. Mit Schreiben vom 3. November 2006 erhob P (im Folgenden: Beschwerde- führer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er moniert, es sei gesetzeswidrig, dass systematisch und wiederholt Bezug auf ihn genommen und gegen ihn vorgegangen werde.

- 3 -

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht ein- gereicht (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2. Die UBI hat gemäss Art. 65 Abs. 1 RTVG festzustellen, ob Programmbe- stimmungen verletzt worden sind. Ihre Aufgabe ist es, das Publikum gegen Missbräuche und Manipulationen zu schützen.

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner über 60-seitigen Eingabe ver- schiedene Ausstrahlungen. Der Beschwerdeführer zitiert dabei Dutzende Beispiele, wonach in den inkriminierten Sendungen in verschiedenen Se- quenzen und mit diversen Mitteln (z.B. Mimik, Gesten, Körperhaltung) auf ihn Bezug genommen werde. Die ihn angeblich betreffenden Aus- strahlungen verknüpft er in manchen Fällen zusätzlich mit Natureignissen, insbesondere mit Wolkengebilden.

2.2 Der vom Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang zwischen seiner Person und den beanstandeten Sendungen ist für das übrige Publikum in keiner Weise nachvollziehbar. Konkrete Hinweise auf seine Person, welche gegebenenfalls den auch programmrechtlich relevanten Schutz der Privatsphäre berühren könnten (VPB 69/2005, Nr. 71, E. 7ff., S. 838ff. ["IV-Rente"]), fehlen in diesen Ausstrahlungen. Die beanstandeten Aus- strahlungen werden vom Beschwerdeführer offensichtlich ganz anders wahrgenommen als vom übrigen Publikum. Konkrete Anhaltspunkte, wel- che eine programmrechtliche Prüfung durch die UBI begründen könnten, sind in der Beschwerdeschrift nicht vorhanden.

2.3 Die Beschwerde erweist sich deshalb als offensichtlich unbegründet (Art. 64 Abs. 1 RTVG). Es erübrigt sich deshalb, andere Eintretensvoraus- setzungen wie diejenigen für die Annahme einer Zeitraumbeschwerde ge- mäss Art. 60 Abs. 1 RTVG (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121), das Vorliegen der Beschwerdebefugnis (Art. 63 RTVG) oder das Erfordernis von be- schwerdefähigen Sendungen (Art. 58 Abs. 2 RTVG) auf ihre Einhaltung zu überprüfen.

2.4 Aus den dargelegten Gründen kann die UBI auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten.

3. Der Beschwerdeführer hat bereits am 9. Februar 2006 eine praktisch gleich begründete Beschwerde gegen verschiedene Sendungen eingereicht, auf welche die UBI mit Entscheid b. 526 vom 21. April 2006 nicht eintrat.

- 4 - Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit Urteil 2A.306/2006 vom 1. Juni 2006 ebenfalls nicht einge- treten, weil die beanstandeten Sendungen "objektiv keinerlei Bezug zu sei- ner Person gehabt hätten". Aus seiner Eingabe geht ebenfalls hervor, dass der zuständige Untersuchungsrichter in Strafsachen am 17. Juni 2005 ver- fügt hat, kein Strafverfahren gegen die betroffenen Medien bzw. Medien- schaffenden zu eröffnen.

4. Den sehr persönlichen Ansinnen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit Fernsehausstrahlungen und der übrigen Medienberichterstattung können offensichtlich weder im Beschwerdeverfahren vor der UBI noch im Rahmen von anderen Rechtsbehelfen im Sinne von Art. 64 Abs. 3 RTVG Rechnung getragen werden. Bei einer nochmaligen Einreichung ei- ner Beschwerde mit einer gleichen oder ähnlichen Argumentation müsste die UBI im Sinne von Art. 66 Abs. 2 RTVG Verfahrenskosten wegen mutwilliger Beschwerdeführung erheben.

- 5 -

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde von P vom 3. November 2006 wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen:

- (…)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 21. Dezember 2006